V. Die Praxis der öffentlichen Verschuldung in Deutschland Teil I

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1 Prof. Dr. Norbert Konegen V. Die Praxis der öffentlichen Verschuldung in Deutschland Teil I Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 1

2 Gliederung der Vorlesung I. Verschuldungstheorien im Überblick II. III. IV. Theoretische Grundlagen der öffentlichen Verschuldung Spezielle Wirkungen der Staatsverschuldung: Die konjunkturelle Stabilisierungsfunktion Nichtkonjunkturelle Wirkungen der Staatsverschuldung V. Die Praxis der öffentlichen Verschuldung in Deutschland Teil I und II Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 2

3 V. Die Praxis der öffentlichen Verschuldung in Deutschland Teil I 1. Die Finanzierungsebenen 1.1 Gebietskörperschaften 1.2 Sondervermögen 1.3 Sozialfiski 1.4 Ausland 2. Techniken der öffentlichen Verschuldung 2.1 Die Schuldenbremse eine GG - Änderung Funktion Bund/Länder Die neuen GG Artikel Der normative Rahmen Es fehlen die Sanktionen 2.3 Schuldenbremsen der EU? Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 3

4 V.1 Finanzierungsebenen 1.1 Gebietskörperschaften Gebietskörperschaften in Deutschland Gesamtstaat (Bund) Gliedstaaten (Länder) Städte und Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets In der VGR werden ihre Finanzen zusammengefasst Mit den Sozialversicherungen bilden sie den den Sektor Staat Quelle: Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 4

5 Gebietskörperschaften in Deutschland Quelle: wikipedia, Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 5

6 V.1 Finanzierungsebenen 1.2 Sondervermögen des Bundes eine Augenwischerei? Wirtschaftlich verselbständigte, rechtlich unselbständige Vermögensteile. Vom Bundesvermögen getrennt, mit eigenem Haushalt. Erfüllen Aufgaben, die sonst das Budget übernehmen müsste. Rechtliche Grundlage: Art. 110 Abs.1, 2. Halbsatz GG: Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt werden. Beispiele eine Auswahl: Erblastentilgungsfonds (1995) Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (ab 2008) Investitions- und Tilgungsfonds (ab 2009) Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (ab 2010) Quelle: Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 6

7 1.2 Sondervermögen des Bundes Rangierbahnhöfe für Schulden ein Beispiel Frau Merkel 1/11: Alle DDR-Schulden (Altlasten) seien getilgt. Ja, den Erblastentilgungsfonds (1) gibt es nicht mehr; nein, die Steuerzahler haben den Kredit noch nicht abbezahlt. Anfangsschuldenstand von (1): rd. 170 Mrd. ; Davon getilgt: 80 Mrd. ; Schuldeneingliederungsgesetz v : (1), BEV, Steinkohlefonds in Bundeshaushalt einbezogen, d.h. 90 Mrd. umfinanziert: Bund als Emittent neuer Anleihen (Zinszahlungen!). In (1) werden 1995 Kreditabwicklungsfonds (2), Treuhand- Verbindlichkeiten (3), DDR-Altschulden (4), Verbindlichkeiten der VEB (5) vereint. (1) erwirtschaftete für sich 1999 einen Überschuss. die Folgen: Quelle: Handelsblatt a.a.o. Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 7

8 1.2 Sondervermögen des Bundes Rangierbahnhöfe für Schulden mit Folgen Quelle: ( ) Quelle: Handelsblatt Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 8

9 V.1 Finanzierungsebenen 1.3 Sozialfiski (Sozialversicherungssysteme) Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts Krankenversicherung Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Leistungen 2009: 464,3 Mrd. davon Zuschüsse des Staates 176,4 Mrd. (38%) Quelle: Soz.bericht 2009: Tab. I-2; 299 Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 9

10 V.1 Finanzierungsebenen Sozialfiski Finanzierung nach Institutionen und Arten Quelle: Soz.ber. 2009: TAb I-2; 299 Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 10

11 V.1 Finanzierungsebenen 1.4 Ausland (Mai unter Verschuldung der Gebietskörperschaften bei ausländischen Gläubigern relativ hoch: 6/2009: 808 Mrd. (51% der Gesamtverschuldung). Dem stehen gegenüber hohe deutsche Auslandsvermögen (6/2009: 652 Mrd. ). Volkswirtschaftliche Interpretation: Schuldendienst, Verringerung des Volkseinkommens Rückgriff des Schuldners auf fremdes Volkseinkommen. Private Auslandsgläubiger garantieren deutsche Exportüberschüsse und Wirtschaftskredite an das Ausland. Kreislauf der Staatsschuldpapiere unterliegt Bedingungen (Bonität des Schuldners!). Wertpapiere aus privaten Auslandskrediten des Fiskus unterliegen üblichen Marktbedingungen. Zahlungen in fremder Währung bei Auslandsschulden: Gläubiger verlangen unter bestimmten Bedingungen Risikoprämien Gründe für Auslandsverschuldung: Kapital im Ausland billiger; Zinssteigerungseffekte im Inland vermeiden. Quelle: Bundesbank; Mai: Staatsverschuldung im Netz Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 11

12 V 2.2 Die Schuldenbremse - Funktion Funktion der Schuldenregel für den Bund: Basis ist das strukturelle Defizit des Bundes Strukturelles Defizit: Neuverschuldung minus Konjunktureffekte: 53,2 Mrd. (Bezogen auf BIP 2,2%). Endziel 2016: 0,35% des BIP. 2,2% minus 0,35% = 1,85% Auf 6 Jahre verteilt: Abbau des strukturellen Defizits jeweils um 0,31%. Aus Quote und BIP ergeben sich die jeweiligen absoluten Werte für das jeweils strukturelle Defizit. Quelle: FAZ Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 12

13 2.2.1 Funktion Bund/Länder: Die Schuldenbremse Quelle: BMF Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 13

14 V Schuldenregel viele gute Vorsätze: Die neuen GG-Artikel Art. 109/3 GG: Konjunkturelle Defizite ja; Ausnahmeregelungen; Tilgungsregelungen Bund: Grundsätzlicher Ausgleich des Haushalts dann, wenn Kredite 0,35 % im Verh. Zum BIP nicht überschreiten. Länder : Keine Einnahmen aus Krediten. Art. 109a GG: Überwachung der Haushaltswirtschaft durch Stabilitätsrat. Art. 115 GG: Kontrollkonto, Tilgungszeiträume Art. 143d GG: Hilfen für bestimmte Bundesländer; Voraussetzung: Abbau der Finanzierungsdefizite bis Quelle: FAZ Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 14

15 2.2.3 Der normative Rahmen: Staatsschuldenrecht des Bundes (i.v.m. Art. 109, 109a GG n.f.) gem. Gesetz v , BGBL.I S (Schuldenbremse) Quelle: Ch. Göpel, Netz Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 15

16 2.2.4 Die Schuldenbremse GG es fehlen sie Sanktionen Stabilitätsrat: Überwacher und Überwachte sind identisch Stabilitätsrat verfügt nicht über Sanktionen gegenüber Bund bzw. Land. Bundesländer verfügen nicht über mehr Steuergestaltung: Begrenzte Sanierungsanstrengungen. Weder Stabilitäts- und Wachstumspakt noch EU- Verfassung mit ihrer kollektiven Verantwortung für Bund und Länder bindend. Positiv: Neue Leitlinie für Haushaltsausgleich orientiert sich nicht mehr an Investitionen. Strukturell ausgeglichener Haushalt hat Verfassungsrang. Quelle: FAZ Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 16

17 2.3 Schuldenbremsen der EU? ESM, Stabilitäts- und Wachstumspakt (EU) es fehlen sie Sanktionen Neue Finanzordnung für Eurozone ab 2013: Europäischer Rettungsschirm (European Financial Stability Facilities, EFSF) durch Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) abgelöst. Kernprobleme: ESM: Kriterien für Auslösung der Umschuldung ex ante nicht verlässlich und nicht objektiv festgelegt. Wichtige Stufen des Defizitverfahrens werden weiterhin nur durch aktive Entscheidung der Regierenden (Rat) ausgelöst. Fazit: Das Reformpaket ist die ordnungspolitische Wende zur Transferunion. Quelle:FAZ Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 17

18 Quelle: BMF; Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 18

19 Quelle: BMF *** Konegen, Uni Münster, IfP, SS 11 *** 19

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