5-Elemente-Lehre : Bescheideingang Behörde/Adressat/Gegenstand vollzugsfähige hoheitliche Regelung

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1 Der Bescheid (VA) 1. Wozu er taugt 35 VwVfG Damit regelt die Behörde hoheitlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Sie beabsichtigt unmittelbare Außenwirkung (Durchsetzung: Befehl/Zwang). 2. Was er enthält 5-Elemente-Lehre : Bescheideingang Behörde/Adressat/Gegenstand Tenor vollzugsfähige hoheitliche Regelung Begründung / Sachverhalt Fakten, die die Behörde voraussetzt Begründung / rechtliche Würdigung rechtl. Begründung der Regelung Rechtsbehelfsbelehrung wie ist Abwehr möglich Beispiel: I. Bescheideingang Absender Zustellvermerk Empfänger Landkreis Harz gegen Eingangsbestätigung (bei RAen) / PZU (bei anderen Personen) RAin Heim / Frau Heim Korrespondenzangaben Ihr Zeichen: VerwR 12/2013 Mein Zeichen: IZG 28/13 Bearbeitet von: Stahl, Ilona Quedlinburg, Betreff Eingangssatz Vollzug BauO LSA Hier: Nutzungsuntersagung Sehr geehrte Frau Heim, nach Anhörung vom erlasse ich folgende Verfügung! II. Tenor Hauptsache Nebenbestimmung Ich untersage Ihnen die Nutzung des Grundstücks 54 der Flur 2 der Gemarkung Quedlinburg zu Wohnzwecken, ab dem (ich bewillige, der Landkreis widerruft, wir geben Ihnen auf) (unter der Maßgabe, zugleich beauflage ich Sie), Anordnung Sofortvollzugs (Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.) Androhung Verw.-Zwang (Für den Fall, dass Sie die Wohnnutzung nicht bis zum aufgegeben haben, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. drohe ich Ihnen - Ersatzvornahme, die Kosten der Ersatzvornahme werden Ihnen dann auferlegt, unmittelbaren Zwang an) Kostenentscheidung Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Sie erhalten über die Höhe der Kosten einen gesonderten Kostenbescheid.

2 Begründung Begründung: III. Sachverhalt I. alle Fakten für Sie nutzen seit dem Ihr Gartenhaus in der Gartenanlage alle Regelungen Unter der Bode laut Ihren Angaben als dauerhaften und einzigen Wohnsitz. Laut qualifiziertem Bebauungsplan der Stadt Quedlinburg, Bebauungsplan Gebiet Überharz, ist in diesem Gebiet eine Nutzung der Grundstücke beschränkt auf Garten und Kleingarten. In der Anhörung am erklärten Sie Sie würden mit Ihrem Haus tun, was Sie wollten. IV. Rechtswürdigung alle Regelungen des Tenors abhandeln II. Entgegen Ihrer in der Anhörung geäußerten Ansicht, sind Sie in der Nutzung Ihres Grundeigentums nicht frei. Ihr Nutzungsrecht wird durch 30 I BauGB (Baugesetzbuch) beschränkt. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und örtliche Verkehrsfläche festsetzt (qualifizierter Bebauungsplan) ein Vorhaben nur entsprechend dieser Festsetzungen möglich. Das gilt aber nicht nur für die Errichtung von Bauwerken, sondern auch für deren Nutzung. Mit der allein zulässigen Nutzung als Gartenbzw. Kleingartengrundstück ist eine Wohnnutzung ist nicht vereinbar. Die Auferlegung der Kosten folgt aus VwKostG LSA, danach V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Mit freundlichen Grüßen / Hochachtungsvoll Stahl 3. Wie wir zum Bescheid kommen Zustandekommen im VwVfG geregelt (ggf. Landes aber i.d.r. Verweis auf Geltung des VwVfG Bund) Zuständigkeit Verfahren Form (siehe auch Begründetheit der Anfechtungsklage) Zuständigkeit sachlich: Zuständigkeitsgesetz i.v.m. Gesetz, dass Rechtsgrundlage des VA ist Fehler: 44 I Nichtigkeit prüfen! örtlich: 3 Fehler: 44 II Nr. 3 Nichtigkeit prüfen (unbewegl. Vermögen, ortsgebun. Recht, falls nein: 45 I wvfg Heilung prüfen, falls nein: 46 Fehlerfolge prüfen Verfahren 9 Definition des Verwaltungsverfahrens (u.a. auf Erlass VA gerichtet) 11 Beteiligtenfähigkeit (ähnlich 61 VwGO) 12 Handlungsfähigkeit (ähnlich 62 VwGO) 13 Beteiligte (relevant für das Anhörungserfordernis 28 VwVfG)

3 Antragsteller/Antragsgegner, künf. Adressaten, ev. Dritte deren Recht berührt wird 22 Beginn (i.d.r. Antrag) 24 Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz/Unparteilichkeit) 25 Beratung Antragsteller/künftiger Adressat durch Behörde 28 Anhörung Beteiligter Ausnahme: Eilbedürftigkeit/Allgemeinverfügung/Adressatenangaben übernommen Fehler: Anhörung Beteiligten (siehe 13) vergessen 45 I Nr. 3 prüfen i.d.r. durch Widerspruchsverfahren geheilt, aber bis Abschluss letzt. Tatsacheninstanz Heilung möglich falls bis Zeitpunkt Sachverhalts keine Heilung 46 Unbeachtlichkeit möglich 31 Fristen(Verweis ins BGB) 35 Definition des VA hoheitl. Maßnahme / Behörde / Regelung Einzelfall / Öff. Recht / Außenwirkung 36 Nebenbestimmungen (Auflagen Abs. II Nr. 4 Tun/Dulden/Unterlassen) 37 Bestimmtheit / Form schriftlich/elektronisch (ev.schriftl.zu bestätigen)/mündlich (ev.schriftl. zu bestätigen) 39 Begründung schriftlicher/elektr. (ggf. entsprechend bestätigter) VA ist zu begründen Inhalt: wesentliche tatsächliche / rechtliche Gründe / Ermessensgesichtspunkte Problem: Nicht begründet: 44 I prüfen (i.d.r. nicht nichtig) falls 44 I (-) dann 45 Heilung prüfen (Widerspruch/Klage) bis Schluss letzter Tatsacheninstant ist Heilung möglich falls 45 (-) 46 prüfen, ev. unbeachtlich 40 Ermessen Zweckbindung und Grenzen Ermessens einhalten Problem: Ermessensausfall-Ermessensnichtgebrauch / Ermessensüberschreitung / Ermessensunterschreitung / Ermessensfehlgebrauch 41 Bekanntgabe Problem: Abs. II Bekanntgabefiktion 3. Tag nach Aufgabe zur Post bei Bestreiten ist Bekanntgabe von der Behörde zu beweisen! Problem: Bekanntgabe bedeutet nicht Zustellung (Zustellung nur nach VwZG B / L) Klausurtipp: einfacher Brief ist keine Zustellung! wichtig bei 74 VwGO beginnt Frist bei Bescheid nach Bekanntgabe und bei Widerspruchsbescheiden nach Zustellung 43 Wirksamkeit (wichtig für verwaltungsrechtl. Klage / Klagebefugnis/gegenwärtig!) ab Bekanntgabe bis Aufhebung (48 oder 49) oder erledigt (VA) 44 Nichtigkeit Abs. I schwerwiegender und offenkundiger Fehler Abs. II Behörde nach 3 I Nr. 1 unzuständig und nicht von zust. Behörde ermächtigt Abs. III keine Nichtigkeit bei anderer örtl. Unzuständigkeit 45 Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern Anhörung / Begründung bis Schluss letzter Tatsacheninstanz 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern keine Nichtigkeit + keine Auswirkung auf Entscheidungs(inhalt) = keine Aufhebung 48 Rücknahme (siehe Skript) Anfechtungsklage: 48 nur prüfen, falls Rücknahme erfolgt 49 Widerruf (siehe Skript) Anfechtungsklage: 49 nur prüfen, falls Widerruf erfolgt

4 Der Widerspruchsbescheid 1. Wozu er taugt Kontrolle der Verwaltung durch die Verwaltung (höhere Stufe in der Hierarchie) Aufschub der Wirksamkeit des Ausgangs -VAbis zum Abschluss des Verfahrens 2. Was er enthält die 5 Elemente, die auch der Bescheid enthält Anpassung für die Rechtsbehelfsbelehrung ( 58 59) 3. Wie wir zum Widerspruchsbescheid kommen 79 VwVfG (förmliche Rechtsbehelfe gegen VA in VwGO und VwVfG geregelt) 68 VwGO Vorverfahren vor Anfechtungsklage / vor Verpflichtungsklage bei abgelehntem VA außer VA oberster B- oder L-Behörde oder isolierte Widerspruchsanfechtung 69 VwGO Widerspruch (Beginn: mit Widerspruchserhebung) 70 VwGO Form und Frist Problem: Problem: ein Monat / nach Bekanntgabe Bescheides Verweis 58 II Eröffnung/Verkündung, 1 Jahres 71 VwGO Anhörung falls im Widerspruchsverfahren eine neue Beschwer erfolgen soll 72 VwGO Abhilfe Selbstprüfung der Ausgangsbehörde 73 VwGO Widerspruchsbescheid nächsthöhere Behörde (außer durch Gesetz eine andere bestimmt oder Ausgangsbehörde ist oberste B- oder L-Behörde oder in Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Regelung, Erlassbehörde=Widerspruchsbehörde) Abs. II Begründungspflicht Rechtsmittelbelehrungspflicht ( 58, 59) Zustellungspflicht ( 74 Frist VwGO) 58 VwGO Rechtsbehelfsbelehrung Frist für Rechtsmittel/anderen Rechtsbehelf beginnt nur wenn schriftl. RBH Mindestinhalt: Behörde/Gericht bei dem RBH einzulegen ist, Sitz Behörde / Gericht Frist Fehlerfolge: 1 Jahr (Ausn. Belehrung kein RBH dann nur Verwirkung) 59 VwGO Belehrungspflicht Bundesbehörde 74 VwGO Klagefrist 1 Monat nach Zustellung Widerspruchsbescheid 1 Monat nach Bekanntgabe Ausgangsbescheid ( 68 oberste B/L-Behörde) Bekanntgabe 41 VwVfG / Zustellung VwZG B oder L (kein einfacher Brief)

5 4. Der Widerspruch in der Klausur Fallfrage: Ist der Widerspruch erfolgreich (heißt: zulässig und begründet)? Zulässigkeit Zuständigkeit 73 I Nr. 3 VwGO Regel: nächsthöhere Behörde Ausn.: nächsthöh. Beh.=oberste B/L Beh. Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsrechtsweg 40 I S. 1 VwGO analog da Vorstufe zu verwaltungsgerichtl. Verfahren Statthaftigkeit 68 I, II VwGO Anfechtungs- / Verpflichtungswiderspruch Befugnis 42 II VwGO analog R-Verletzung/selbst/gegenwärtig/unmittelbar Form 70 I VwGO schriftlich/niederschrift, Erlass-/Widerspr.B. Frist 70 I, II 58 II VwGO Regel: 1 Mon. nach Bekanntgabe Ausgangsb. Ausn.: Fehler RBH 58 II 1 Jahr Rechtsschutzbedürfnis Regel: ja Ausn.: leichterer, schnellerer, billigerer Weg (Beteiligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit wären nach VwVfG zu behandeln) Begründetheit Ermächtigungsgrundlage für Ausgangsbescheid Anfechtungswiderspruch Anspruchsgrundlage für abgelehnt./unterl. Bescheid Verpflichtungswiderspruch formelle Rechtmäßigkeit Ausgangsbescheids nur für Anfechtungswiderspruch, da im Verpflichtungswiderspruch geht es nur darum den Antrag im Widerspruchsverfahren zu prüfen Zuständigkeit (Erlassbehörde für Ausgangsbescheid) sachlich Spezialgesetze /Fachgesetze Fehler: 44 I VwVfG Folge: VA nichtig Rücknahme/Widerruf (Ausgangsbehörde entscheidet auch Rücknahme/Widerruf örtlich 3 VwVfG Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 44IIVwVfG ört.zuständig 3INr.1VwVfG Fehlerfolge= VA ist nichtig 46VwVfG andere örtl. Zuständigkeit falls Fehler egal für Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich Verfahren (Erlassbehörde für Ausgangsbescheid) 28 VwVfG Anhörung Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 45 I Nr. 3 VwVfG Heilung: bis Schluss letzte Tatsacheninstanz i.d.r. im Widerspruchsverfahren 46 VwVfG Fehler nicht geheilt und

6 Form (Ausgangsbescheid) materielle Rechtmäßigkeit Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt hat keine Auswirkung auf Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich 39 Begründung Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 45 I Nr. 3 VwVfG Heilung: bis Schluss letzte Tatsacheninstanz i.d.r. im Widerspruchsverfahren 46 VwVfG Fehler nicht geheilt und hat keine Auswirkung auf Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich (Ausgangsbescheids bei Anfechtungswiderspruch) (bei Verpflichtungswiderspruch) Rechtsverletzung durch rechtswidrigen Ausgangsbescheid (nur bei Anfechtungswiderspruch)

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