5-Elemente-Lehre : Bescheideingang Behörde/Adressat/Gegenstand vollzugsfähige hoheitliche Regelung
|
|
- Martina Wagner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Bescheid (VA) 1. Wozu er taugt 35 VwVfG Damit regelt die Behörde hoheitlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Sie beabsichtigt unmittelbare Außenwirkung (Durchsetzung: Befehl/Zwang). 2. Was er enthält 5-Elemente-Lehre : Bescheideingang Behörde/Adressat/Gegenstand Tenor vollzugsfähige hoheitliche Regelung Begründung / Sachverhalt Fakten, die die Behörde voraussetzt Begründung / rechtliche Würdigung rechtl. Begründung der Regelung Rechtsbehelfsbelehrung wie ist Abwehr möglich Beispiel: I. Bescheideingang Absender Zustellvermerk Empfänger Landkreis Harz gegen Eingangsbestätigung (bei RAen) / PZU (bei anderen Personen) RAin Heim / Frau Heim Korrespondenzangaben Ihr Zeichen: VerwR 12/2013 Mein Zeichen: IZG 28/13 Bearbeitet von: Stahl, Ilona Quedlinburg, Betreff Eingangssatz Vollzug BauO LSA Hier: Nutzungsuntersagung Sehr geehrte Frau Heim, nach Anhörung vom erlasse ich folgende Verfügung! II. Tenor Hauptsache Nebenbestimmung Ich untersage Ihnen die Nutzung des Grundstücks 54 der Flur 2 der Gemarkung Quedlinburg zu Wohnzwecken, ab dem (ich bewillige, der Landkreis widerruft, wir geben Ihnen auf) (unter der Maßgabe, zugleich beauflage ich Sie), Anordnung Sofortvollzugs (Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.) Androhung Verw.-Zwang (Für den Fall, dass Sie die Wohnnutzung nicht bis zum aufgegeben haben, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. drohe ich Ihnen - Ersatzvornahme, die Kosten der Ersatzvornahme werden Ihnen dann auferlegt, unmittelbaren Zwang an) Kostenentscheidung Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen. Sie erhalten über die Höhe der Kosten einen gesonderten Kostenbescheid.
2 Begründung Begründung: III. Sachverhalt I. alle Fakten für Sie nutzen seit dem Ihr Gartenhaus in der Gartenanlage alle Regelungen Unter der Bode laut Ihren Angaben als dauerhaften und einzigen Wohnsitz. Laut qualifiziertem Bebauungsplan der Stadt Quedlinburg, Bebauungsplan Gebiet Überharz, ist in diesem Gebiet eine Nutzung der Grundstücke beschränkt auf Garten und Kleingarten. In der Anhörung am erklärten Sie Sie würden mit Ihrem Haus tun, was Sie wollten. IV. Rechtswürdigung alle Regelungen des Tenors abhandeln II. Entgegen Ihrer in der Anhörung geäußerten Ansicht, sind Sie in der Nutzung Ihres Grundeigentums nicht frei. Ihr Nutzungsrecht wird durch 30 I BauGB (Baugesetzbuch) beschränkt. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und örtliche Verkehrsfläche festsetzt (qualifizierter Bebauungsplan) ein Vorhaben nur entsprechend dieser Festsetzungen möglich. Das gilt aber nicht nur für die Errichtung von Bauwerken, sondern auch für deren Nutzung. Mit der allein zulässigen Nutzung als Gartenbzw. Kleingartengrundstück ist eine Wohnnutzung ist nicht vereinbar. Die Auferlegung der Kosten folgt aus VwKostG LSA, danach V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Mit freundlichen Grüßen / Hochachtungsvoll Stahl 3. Wie wir zum Bescheid kommen Zustandekommen im VwVfG geregelt (ggf. Landes aber i.d.r. Verweis auf Geltung des VwVfG Bund) Zuständigkeit Verfahren Form (siehe auch Begründetheit der Anfechtungsklage) Zuständigkeit sachlich: Zuständigkeitsgesetz i.v.m. Gesetz, dass Rechtsgrundlage des VA ist Fehler: 44 I Nichtigkeit prüfen! örtlich: 3 Fehler: 44 II Nr. 3 Nichtigkeit prüfen (unbewegl. Vermögen, ortsgebun. Recht, falls nein: 45 I wvfg Heilung prüfen, falls nein: 46 Fehlerfolge prüfen Verfahren 9 Definition des Verwaltungsverfahrens (u.a. auf Erlass VA gerichtet) 11 Beteiligtenfähigkeit (ähnlich 61 VwGO) 12 Handlungsfähigkeit (ähnlich 62 VwGO) 13 Beteiligte (relevant für das Anhörungserfordernis 28 VwVfG)
3 Antragsteller/Antragsgegner, künf. Adressaten, ev. Dritte deren Recht berührt wird 22 Beginn (i.d.r. Antrag) 24 Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz/Unparteilichkeit) 25 Beratung Antragsteller/künftiger Adressat durch Behörde 28 Anhörung Beteiligter Ausnahme: Eilbedürftigkeit/Allgemeinverfügung/Adressatenangaben übernommen Fehler: Anhörung Beteiligten (siehe 13) vergessen 45 I Nr. 3 prüfen i.d.r. durch Widerspruchsverfahren geheilt, aber bis Abschluss letzt. Tatsacheninstanz Heilung möglich falls bis Zeitpunkt Sachverhalts keine Heilung 46 Unbeachtlichkeit möglich 31 Fristen(Verweis ins BGB) 35 Definition des VA hoheitl. Maßnahme / Behörde / Regelung Einzelfall / Öff. Recht / Außenwirkung 36 Nebenbestimmungen (Auflagen Abs. II Nr. 4 Tun/Dulden/Unterlassen) 37 Bestimmtheit / Form schriftlich/elektronisch (ev.schriftl.zu bestätigen)/mündlich (ev.schriftl. zu bestätigen) 39 Begründung schriftlicher/elektr. (ggf. entsprechend bestätigter) VA ist zu begründen Inhalt: wesentliche tatsächliche / rechtliche Gründe / Ermessensgesichtspunkte Problem: Nicht begründet: 44 I prüfen (i.d.r. nicht nichtig) falls 44 I (-) dann 45 Heilung prüfen (Widerspruch/Klage) bis Schluss letzter Tatsacheninstant ist Heilung möglich falls 45 (-) 46 prüfen, ev. unbeachtlich 40 Ermessen Zweckbindung und Grenzen Ermessens einhalten Problem: Ermessensausfall-Ermessensnichtgebrauch / Ermessensüberschreitung / Ermessensunterschreitung / Ermessensfehlgebrauch 41 Bekanntgabe Problem: Abs. II Bekanntgabefiktion 3. Tag nach Aufgabe zur Post bei Bestreiten ist Bekanntgabe von der Behörde zu beweisen! Problem: Bekanntgabe bedeutet nicht Zustellung (Zustellung nur nach VwZG B / L) Klausurtipp: einfacher Brief ist keine Zustellung! wichtig bei 74 VwGO beginnt Frist bei Bescheid nach Bekanntgabe und bei Widerspruchsbescheiden nach Zustellung 43 Wirksamkeit (wichtig für verwaltungsrechtl. Klage / Klagebefugnis/gegenwärtig!) ab Bekanntgabe bis Aufhebung (48 oder 49) oder erledigt (VA) 44 Nichtigkeit Abs. I schwerwiegender und offenkundiger Fehler Abs. II Behörde nach 3 I Nr. 1 unzuständig und nicht von zust. Behörde ermächtigt Abs. III keine Nichtigkeit bei anderer örtl. Unzuständigkeit 45 Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern Anhörung / Begründung bis Schluss letzter Tatsacheninstanz 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern keine Nichtigkeit + keine Auswirkung auf Entscheidungs(inhalt) = keine Aufhebung 48 Rücknahme (siehe Skript) Anfechtungsklage: 48 nur prüfen, falls Rücknahme erfolgt 49 Widerruf (siehe Skript) Anfechtungsklage: 49 nur prüfen, falls Widerruf erfolgt
4 Der Widerspruchsbescheid 1. Wozu er taugt Kontrolle der Verwaltung durch die Verwaltung (höhere Stufe in der Hierarchie) Aufschub der Wirksamkeit des Ausgangs -VAbis zum Abschluss des Verfahrens 2. Was er enthält die 5 Elemente, die auch der Bescheid enthält Anpassung für die Rechtsbehelfsbelehrung ( 58 59) 3. Wie wir zum Widerspruchsbescheid kommen 79 VwVfG (förmliche Rechtsbehelfe gegen VA in VwGO und VwVfG geregelt) 68 VwGO Vorverfahren vor Anfechtungsklage / vor Verpflichtungsklage bei abgelehntem VA außer VA oberster B- oder L-Behörde oder isolierte Widerspruchsanfechtung 69 VwGO Widerspruch (Beginn: mit Widerspruchserhebung) 70 VwGO Form und Frist Problem: Problem: ein Monat / nach Bekanntgabe Bescheides Verweis 58 II Eröffnung/Verkündung, 1 Jahres 71 VwGO Anhörung falls im Widerspruchsverfahren eine neue Beschwer erfolgen soll 72 VwGO Abhilfe Selbstprüfung der Ausgangsbehörde 73 VwGO Widerspruchsbescheid nächsthöhere Behörde (außer durch Gesetz eine andere bestimmt oder Ausgangsbehörde ist oberste B- oder L-Behörde oder in Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Regelung, Erlassbehörde=Widerspruchsbehörde) Abs. II Begründungspflicht Rechtsmittelbelehrungspflicht ( 58, 59) Zustellungspflicht ( 74 Frist VwGO) 58 VwGO Rechtsbehelfsbelehrung Frist für Rechtsmittel/anderen Rechtsbehelf beginnt nur wenn schriftl. RBH Mindestinhalt: Behörde/Gericht bei dem RBH einzulegen ist, Sitz Behörde / Gericht Frist Fehlerfolge: 1 Jahr (Ausn. Belehrung kein RBH dann nur Verwirkung) 59 VwGO Belehrungspflicht Bundesbehörde 74 VwGO Klagefrist 1 Monat nach Zustellung Widerspruchsbescheid 1 Monat nach Bekanntgabe Ausgangsbescheid ( 68 oberste B/L-Behörde) Bekanntgabe 41 VwVfG / Zustellung VwZG B oder L (kein einfacher Brief)
5 4. Der Widerspruch in der Klausur Fallfrage: Ist der Widerspruch erfolgreich (heißt: zulässig und begründet)? Zulässigkeit Zuständigkeit 73 I Nr. 3 VwGO Regel: nächsthöhere Behörde Ausn.: nächsthöh. Beh.=oberste B/L Beh. Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsrechtsweg 40 I S. 1 VwGO analog da Vorstufe zu verwaltungsgerichtl. Verfahren Statthaftigkeit 68 I, II VwGO Anfechtungs- / Verpflichtungswiderspruch Befugnis 42 II VwGO analog R-Verletzung/selbst/gegenwärtig/unmittelbar Form 70 I VwGO schriftlich/niederschrift, Erlass-/Widerspr.B. Frist 70 I, II 58 II VwGO Regel: 1 Mon. nach Bekanntgabe Ausgangsb. Ausn.: Fehler RBH 58 II 1 Jahr Rechtsschutzbedürfnis Regel: ja Ausn.: leichterer, schnellerer, billigerer Weg (Beteiligungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit wären nach VwVfG zu behandeln) Begründetheit Ermächtigungsgrundlage für Ausgangsbescheid Anfechtungswiderspruch Anspruchsgrundlage für abgelehnt./unterl. Bescheid Verpflichtungswiderspruch formelle Rechtmäßigkeit Ausgangsbescheids nur für Anfechtungswiderspruch, da im Verpflichtungswiderspruch geht es nur darum den Antrag im Widerspruchsverfahren zu prüfen Zuständigkeit (Erlassbehörde für Ausgangsbescheid) sachlich Spezialgesetze /Fachgesetze Fehler: 44 I VwVfG Folge: VA nichtig Rücknahme/Widerruf (Ausgangsbehörde entscheidet auch Rücknahme/Widerruf örtlich 3 VwVfG Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 44IIVwVfG ört.zuständig 3INr.1VwVfG Fehlerfolge= VA ist nichtig 46VwVfG andere örtl. Zuständigkeit falls Fehler egal für Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich Verfahren (Erlassbehörde für Ausgangsbescheid) 28 VwVfG Anhörung Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 45 I Nr. 3 VwVfG Heilung: bis Schluss letzte Tatsacheninstanz i.d.r. im Widerspruchsverfahren 46 VwVfG Fehler nicht geheilt und
6 Form (Ausgangsbescheid) materielle Rechtmäßigkeit Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt hat keine Auswirkung auf Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich 39 Begründung Fehler: folgende Prüfungsreihenfolge 45 I Nr. 3 VwVfG Heilung: bis Schluss letzte Tatsacheninstanz i.d.r. im Widerspruchsverfahren 46 VwVfG Fehler nicht geheilt und hat keine Auswirkung auf Entschei. Fehlerfolge= unbeachtlich (Ausgangsbescheids bei Anfechtungswiderspruch) (bei Verpflichtungswiderspruch) Rechtsverletzung durch rechtswidrigen Ausgangsbescheid (nur bei Anfechtungswiderspruch)
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung 2 2. Inhalt der AS-Skripten 2 3. Die verwaltungsbehördliche Assessorklausur 2 3.1 Entscheidungen
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Mehr7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Die sächsische Gemeinde R. erhielt antragsgemäß die Anerkennung als Ausflugsort nach 7 II Nr. 3 SächsLadöffG. Den Antrag hatte sie mit dem Jahresaufkommen von 2.000.000 Besuchern begründet. Heute, 5 Jahre
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1 2. Entscheidungsformen 1 2.1 Entscheidungen der Ausgangsbehörde
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz Grundriss für die Ausund Fortbildung von Horst Suckow vormals Fachhochschullehrer an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrAusgangsbescheid Jura Intensiv
Öffentliches Recht Brandenburg Ausgangsbescheid Verlags UG & Co. KG Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Ausgangsbescheids Tenor des Ausgangsbescheids: allg. Aufbau Hauptausspruch Anordnung der sofortigen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrInhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung
Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren
MehrSachbereich: Verwaltungshandeln
die verschiedenen Arten des Verwaltungshandelns beschreiben Überblick über das Verwaltungshandelns - Fiskalisches Handeln Bürgerliches Recht - Hoheitliches Handeln Erlass von Rechtsverordnungen Staatsrecht,
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrPraktische Fälle aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht
VERWALTUNGSRECHT Praktische Fälle aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht Klausuraufgaben mit Lösungen und Hinweise zur Lösung verwaltungsrechtlicher Klausuren 4. vollständig überarbeitete Auflage von Thomas
MehrMuster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
MehrDas sozialrechtliche Widerspruchsverfahren
Das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren Bearbeitet von Dr. Attila Széchényi 1. Auflage 2015. Buch. 118 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05524 7 Format (B x L): 14,5 x 20,8 cm Recht > Sozialrecht > SGB XII
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrL E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln
MehrVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vorwort 5 Autorenverzeichnis 13 Bearbeiterverzeichnis 15 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation,
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.
Mehr6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick
Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:
MehrTeil II Der Verwaltungsakt: 1. Funktion materiell-rechtlich verfahrensrechtlich prozessrechtlich vollstreckungsrechtlich
Teil II Der Verwaltungsakt: 1. Funktion materiell-rechtlich verfahrensrechtlich prozessrechtlich vollstreckungsrechtlich 2. Merkmale des Verwaltungsaktes Merkmal Bedeutung Abgrenzung Maßnahme zweckgerichtetes
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrJura Intensiv. Ausgangsbescheid. Öffentliches Recht Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Rheinland-Pfalz Ausgangsbescheid Verlags UG & Co. KG Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Ausgangsbescheids Tenor des Ausgangsbescheids: allg. Aufbau Hauptausspruch Anordnung der sofortigen
MehrSeminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)
Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2
1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.
MehrÖffentliches Recht im Assessorexamen
Öffentliches Recht im Assessorexamen Klausurtypen, wiederkehrende Probleme und Formulierungshilfen von Roland Kintz Richter am Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrTorsten Barthel Gerhard Ropeter Holger Weidemann. Verwaltungsrecht. - Lernbuch - 2. Auflage. G a P-Verlag
Torsten Barthel Gerhard Ropeter Holger Weidemann Verwaltungsrecht - Lernbuch - 2. Auflage G a P-Verlag Vorwort...III Inhaltsübersicht...V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrModul Schulung Verwaltungsrecht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht
Modul 1 Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht Das Recht der öffentlichen Verwaltung Der Standort des Verwaltungsrechts im Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Allgemeines
MehrInhalt. Vorwort...12 Kapitel 1 Grundlagen des Verwaltungsrechts Begriff der Verwaltung Definitionsspektrum...
Inhalt Vorwort...12 Kapitel 1 Grundlagen des Verwaltungsrechts...13 1.1 Begriff der Verwaltung... 13 1.1.1 Definitionsspektrum... 13 1.1.2 Organisatorisch... 13 1.1.3 Materiell... 14 1.2 Ausrichtung der
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrGrundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke
Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrGrundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter
Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrDamit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein.
2. Teil : Anfechtungsklage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Lise ist einzige Geschäftsführerin der L-Chemiehandel-GmbH. Die L-Chemiehandel- GmbH erhielt am 01.06.2013 völlig
MehrRepetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht
Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2018/2019 Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Mo 10-12 Uhr, C 10 I. Einführung 1. Eingrenzung des Stoffes
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Baurecht
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Baurecht 1 Einführung in das öffentliche Baurecht... 3 1.1 Abgrenzung zum privaten Baurecht... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 5 2 Beteiligte... 9 2.1 Bauherrschaft... 9 2.2 Gemeinde...
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrBescheidtechnik. Verwaltungspraxis. Reiner Stein. MaximilianVerlag Hamburg. Lehrbuch. A/ Deutsche
A/465722 Deutsche Verwaltungspraxis Reiner Stein Bescheidtechnik Lehrbuch mit Übungen,Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, Aufbau- und Prüfungsschemata MaximilianVerlag Hamburg Inhaltsverzeichnis Vorwort.'
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
MehrVerwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Verwaltungsverfahrens-,
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrAmtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: 304-18 gilt ab: 28.12.2009
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrZuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) Inhaltsübersicht
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2014/2015 Allgemeines Verwaltungsrecht Di 10-12 Uhr, HS 4 Do 10-12 Uhr, HS 5 Erster Teil: Die Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts
MehrÖFFENTLICHES RECHT HESSEN
Examenswissen Beispiele Umsetzung ASSESSORKARTEIKARTEN ÖFFENTLICHES RECHT HESSEN Die verwaltungsbehördliche Entscheidung & Anwaltsklausur Ausgangsbescheid Widerspruchsbescheid Anwaltsklausur NEU: Nur länderspezifische
MehrThüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts
Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 6. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Verwaltungsrecht
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrProf. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04. Grundkurs Öffentliches Recht III Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 19.2.2004 Nachdem der Vorlesungsstoff abgehandelt, eine Einführung in die Technik der Falllösung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrDer Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller
Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrI. Das Widerspruchsverfahren
Der Gang des Verfahrens Karte 1 Das Widerspruchsverfahren kann in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht nur als Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage eine Rolle spielen, sondern es können
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
Mehr