Verhandlungsschrift. Anwesende

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1 Lfd. Nr.7 Jahr 2007 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis am Tagungsort: Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis Anwesende 1. Bgm. Johann Steinkogler als Vorsitzender 2. GR Josef Hagmayr 3. GR Hermann Reder 4. GR Alfred Knebel 5. GR Maria Schöller 6. GR. Mag. Elisabeth Marschalek 7. GVM. Mag. Sylvia Dosti 8. GR. Ing. Walter Schiller 9. GR Bernhard Neubauer (ab Tagesordnungspunkt 6) 10. GR Franz Schachermayr 11. GR Franz Ettl Ersatzmitglieder: GRE Mathilde Hagmayr GRE Werner Dosti für GR Erich Laukas für GR Georg Duschlbauer Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Hermann Machetanz Fachkundige Personen ( 66 Abs. 2 O.ö. GemO idgf.): Bezirkshauptmann whr. Dr. Rudolf Doleschal Es fehlen: Entschuldigt: GR Georg Duschlbauer unentschuldigt:

2 Der Schriftführer ( 54 Abs. 2 O.ö. GemO. 1990): AL Hermann Machetanz Der Vorsitzende eröffnet um Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde; b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am ( 45 Abs. 4 Oö. GdeO); die Bekanntgabe der Tagesordnung am erfolgt ist; die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) dass die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Der Vorsitzende setzt gemäß 46 Abs. 4 den Gegenstand 6.) Geschäftsordnung für den Personalbeirat der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis Beratung und Beschlussfassung von der Tagesordnung ab und bringt den diesbezüglichen Aktenvermerk vom zur Kenntnis. Bgm. Steinkogler stellt den Dringlichkeitsantrag Auflassung von öffentlichem Gut lt. Teilungsausweis Amt der Oö. Landesregierung vom , GZ. A1-77k.5/07 Beratung und Beschlussfassung über a) Grundsatzbeschluss über die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum b) Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung c) Titel des Eigentumserwerbs durch Herrn und Frau Herbert und Christine Fierlinger d) Bezahlung der Verfahrenskosten in die Tagesordnung aufzunehmen und begründet die Dringlichkeit wie folgt: Mit Schreiben vom (eingelangt beim Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis am ) legt die ASFINAG Bau Management GmbH, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, den Teilungsplan (Zusatzplan infolge Grenzänderung) des Amtes der Oö. Landesregierung vom , GZ. A1-77k.5/07 dem Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis vor. Gegenstand dieses Teilungsplanes ist die Schaffung einer neuen Grenze zwischen der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis (öffentliches Gut) und einem Privatgrundstück der Familie Fierlinger. Mit Schreiben vom hat nun die Gemeinde Eggendorf im Traunkreis die grundbücherliche Durchführung beim Vermessungsamt Linz beantragt und die erforderlichen Unterlagen teilweise bereits vorgelegt. 2

3 Vor Erlassung einer Verordnung über die Auflassung von öffentlichem Gut im Sinne der Bestimmungen des 11 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d.g.f. ist es erforderlich ein entsprechendes Verfahren durchzuführen, in dem u.a. die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer zu verständigen sind. Aufgrund der oa. Ausführungen ist es daher erforderlich, diesen Gegenstand dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ergebnis der Abstimmung durch Erheben der Hand: Einstimmig angenommen. Daraufhin unterbricht der Vorsitzende die Sitzung und fragt die anwesenden Zuhörer, ob zur Bürgerfragestunde Anfragen vorliegen. Keine Anfragen von Zuhörern. Der Vorsitzende ging sodann in die Tagesordnung über. TAGESORDNUNG: Beratungsverlauf und Beschlüsse 1. Berichte des Bürgermeisters 2. Wahlen a. Nachwahl einer frei gewordenen Stelle im Gemeindevorstand b. Wahl des Vizebürgermeisters c. Nachwahlen in Ausschüsse d. Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde 3. Auflassung von öffentlichem Gut lt. Teilungsausweis DI Burgholzer vom , GZ. 219/06 Beratung und Beschlussfassung über die Erlassung einer Verordnung. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Thalhammer Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens. 5. Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, Preuenhueberstraße 3, 4400 Steyr - Einweisung eines Wohnungsnachfolgers für die Wohnung Nr. II/DG/6 Beratung und Beschlussfassung 6. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Auflassung von öffentlichem Gut lt. Teilungsausweis Amt der Oö. Landesregierung vom , GZ. A1-77k.5/07 Beratung und Beschlussfassung über a) Grundsatzbeschluss über die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum b) Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung c) Titel des Eigentumserwerbs durch Herrn und Frau Herbert und Christine Fierlinger d) Bezahlung der Verfahrenskosten 8. Allfälliges 3

4 1. Berichte des Bürgermeisters Der Vorsitzende berichtet, dass der Kindergartenumbau grundsätzlich abgeschlossen ist. Der Betrieb mit 2 Gruppen wurde am gestartet. Der Großteil des Mobiliars wurde wie mit der Firma Alpenkid vereinbart soweit geliefert, dass ein ungestörter Betrieb des Kindergartens möglich ist. 2. Wahlen a) Nachwahl einer frei gewordenen Stelle im Gemeindevorstand b) Wahl des Vizebürgermeisters c) Nachwahlen in Ausschüsse d) Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde Zu Beginn stellt Bgm. Steinkogler an den Gemeinderat den Antrag, die durchzuführenden Wahlen, welche als Fraktionswahlen durch die SPÖ-Gemeinderatsfraktion durchzuführen sind, durch Stimmenabgabe per Akklamation vorzunehmen. Ergebnis der Abstimmung durch Erheben der Hand: Einstimmig angenommen a) Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ( 26) A M T S V O R T R A G: Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Die Anzahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mandate wurde gemäß 26, Abs. 2, unter Tagesordnungspunkt 3.) ermittelt. Gehört der Bürgermeister einer Fraktion an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner Fraktion anzurechnen. Gemäß 26, Abs. 3, hat jede Fraktion, der gemäß Abs. 1, noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der so viele Namen zu enthalten hat, wie dieser Fraktion noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des 28, Abs. 1, lit. b, von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen. Wahlvorschläge im Sinne des 26 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Fraktion angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des 28, Abs. 1lit. b, ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht anspruchsberechtigten Fraktion angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Gemeindevorstand ( 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. 4

5 Der Vorsitzende hat die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu überprüfen. Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich. Bei Wahlen gem. 26 ist, wenn von einer Fraktion, die allein zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über, wobei jedoch nicht nur die der betreffenden Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Bestimmungen des 25, Abs. 3 5 sowie 7, sinngemäß Anwendung. Die Stimme kann stets nur persönlich abgegeben werden. Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes ist gemäß 52 geheim mit Stimmzettel durchzuführen, sofern nicht der Gemeinderat, und zwar auch für Fraktionswahlen der gesamte Gemeinderat, einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt. Die Wahl zum Mitglied des Gemeindevorstandes kann abgelehnt werden. Verweigert der Gewählte des Mandats, so ist mit der Wahl zur Besetzung der betreffenden Funktion wieder vollkommen neu zu beginnen. Im Zuge eines solchen neuen Wahlverfahrens kann, da keine ausdrückliche oder gesetzliche Regelung besteht, auch wieder jenes Mitglied des Gemeinderates in einen Wahlvorschlag aufgenommen und dafür rechtsgültig gestimmt werden, das dieses neue Wahlverfahren durch die Weigerung, die Wahl anzunehmen, herbeigeführt hat. Folgende schriftliche Wahlvorschläge der Fraktionen für die Wahl der ihrer Fraktion zukommenden noch unbesetzten Mandate im Gemeindevorstand wurden eingebracht: SPÖ-Gemeinderatsfraktion: Josef Hagmayr, geb. 1951, wh Eggendorf im Traunkreis 47 Das Anwesenheitserfordernis von ¾ der GR-Mitglieder (Ersatzmitglieder) muss nur bis zur Beendigung der Angelobung vorliegen. Sinkt nachher die Anzahl der Anwesenden, ist aber zumindest das gesetzlich vorgeschriebene Präsenzquorum von der Hälfte ( 50, Abs. 1) erfüllt, so kann dennoch die Wahl des Gemeindevorstandes durchgeführt werden. Der Vorsitzende stellt den Antrag, dem Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion zuzustimmen und Herrn Josef Hagmayr zum Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis zu wählen. Ergebnis der Abstimmung durch die SPÖ-Fraktion durch Erheben der Hand: 7 Stimmen ja, einstimmig angenommen Anschließend nimmt der Bürgermeister die Angelobung von Herrn Josef Hagmayr als neues Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis vor. 5

6 Er verliest die Gelöbnisformel: Geloben Sie, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Herr Josef Hagmayr legt das Gelöbnis mit den Worten Ich gelobe gegenüber dem Bürgermeister ab. Der Vorsitzende fährt sodann in der Tagesordnung fort. b) Wahl des Vizebürgermeisters ( 27) A M T S V O R T R A G: Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Fraktionen einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die Fraktionen haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. Wahlvorschläge im Sinne des 26 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Fraktion angehörten, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen. Der Vorsitzende hat die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu überprüfen. Gemäß 29, Abs. 2, sind für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich. Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen. Wenn bei Wahlen die Stärke der Fraktionen maßgebend ist, so ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im GR heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteistummen heranzuziehen ( 29, Abs. 5). Folgender Wahlvorschlag wurde eingebracht: SPÖ-Gemeinderatsfraktion: Josef Hagmayr, geb. 1951, wh Eggendorf im Traunkreis 47 6

7 Der Vorsitzende stellt den Antrag, dem Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion zuzustimmen und Herrn Josef Hagmayr zum Vizebürgermeister der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis zu wählen. Ergebnis der Abstimmung durch die SPÖ-Fraktion durch Erheben der Hand: 7 Stimmen ja, einstimmig angenommen Die Vizebürgermeister haben sodann vor Amtsantritt in die Hand des Bezirkshauptmannes sowie des Bürgermeisters, die weiteren Vorstandsmitglieder in die des Bürgermeisters das Gelöbnis abzulegen. Bezirkshauptmann whr. Dr. Doleschal verliest die Gelöbnisformel: Sie werden geloben, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, Ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Herr Josef Hagmayr legt das Gelöbnis mit den Worten Ich gelobe gegenüber dem Bezirkshauptmann und dem Bürgermeister ab. Der Vorsitzende fährt sodann in der Tagesordnung fort. c) Nachwahlen in Ausschüsse gemäß 33 OÖ GemO 1990; A M T S V O R T R A G : Herr Gerhard Glück ist am unerwartet verstorben. Damit ist sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates gemäß 21 lit. a OÖ GemO 1990 erloschen. Gem. 33 OÖ GemO 1990 sind daher die freigewordenen Stellen in den Ausschüssen durch Nachwahlen neu zu besetzen. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt. Durch die SPÖ-Gemeinderatsfraktion wurde folgender Wahlvorschlag für die Änderung der Zusammensetzung der Ausschüsse eingebracht: Ausschuss für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, örtliche Raumplanung und Umweltfragen: 7

8 1. Obmann: Josef Hagmayr, geb. 1951, wh Eggendorf im Traunkreis Mitglied: Erich Laukas (Obmann-Stellvertreter), geb. 1956, wh. Hueb 49, 4622 Eggendorf im Traunkreis Ausschuss für Kultur- und Sportangelegenheiten: 1. Obfrau: Maria Schöller, geb. 1951, wh Eggendorf im Traunkreis Mitglied: Mag. Elisabeth Marschalek (Obmann-Stellvertreter), geb. 1963, wh Dienstgebervertreter in Personalangelegenheiten: Personalbeirat: Ersatzmitglied: Hermann Reder, geb. 1960, wh. Kroisbach 28, 4622 Eggendorf im Traunkreis Zum Wahlvorschlag selbst wird folgendes festgestellt: Für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß anzuwenden. Dem Vorsitzenden muss ein schriftlicher Wahlvorschlag vorliegen, der von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sein muss, die der Wahlpartei angehören, die zur Erstellung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Die vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der einzelnen Ausschüsse werden in sogenannter Fraktionswahl gewählt, wobei die Anwesenheit von 2/3 der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich ist. Die Wahl ist geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, falls nicht der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt. Somit wären folgende Anträge zur Geschäftsordnung möglich: Der Gemeinderat möge beschließen, dass die Wahlen der Mitglieder(Ersatzmitglieder) des Ausschusses für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, örtliche Raumplanung und Umweltfragen sowie des Ausschusses für Kultur- und Sportangelegenheiten als auch die deren Obmänner in offener Abstimmung durch den Gemeinderat erfolgt. Der Gemeinderat möge beschließen, dass über den Antrag der SPÖ-Gemeinderatsfraktion zur Nachwahl der Ausschüsse (in einem) abgestimmt wird. Anschließend wäre über den eingebrachten Antrag in Fraktionswahl abstimmen zu lassen, wobei lediglich die Mitglieder der SPÖ-Fraktion stimmberechtigt sind. 8

9 Der Vorsitzende stellt den Antrag, dem Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion zuzustimmen und die oa. Mitglieder des Gemeinderates in die lt. Wahlvorschlag vorgesehenen Funktionen zu wählen. Ergebnis der Abstimmung durch die SPÖ-Fraktion durch Erheben der Hand: 7 Stimmen ja, einstimmig angenommen d) Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde gemäß 33a OÖ GemO 1990; A M T S V O R T R A G : Herr Gerhard Glück ist am unerwartet verstorben. Damit ist sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates gemäß 21 lit. a OÖ GemO erloschen. Gemäß 33 a OÖ GemO 1990 sind daher die freigewordenen Stellen in Organe außerhalb der Gemeinde neu zu besetzen. Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind vom Gemeinderat zu wählen. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt oder dass es sich bei dem zu Entsendenden um einen Bediensteten der Gemeinde handelt. Für die Wahl der Vertreter ist 28 Abs. 2 (Voraussetzung der österr. Staatsbürgerschaft) nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt. Das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages steht der stimmenstärksten Partei im Gemeinderat zu. Organe außerhalb der Gemeinde: Bezirkssportausschuss: Mitglied: Siegfried Lehner, geb. 1944, wh. Kroisbach 31, 4622 Eggendorf im Traunkreis Ersatzmitglied: Günther Derndorfer, geb. 1950, wh. 4622Eggendorf im Traunkreis 63 Bezirksabfallverband Linz-Land: Mitglied: Hermann Reder, geb. 1960, wh. Kroisbach 28, 4622 Eggendorf im Traukreis Ersatzmitglied: Johann Aspetsberger, geb. 1958, wh Eggendorf im Traunkreis 112 9

10 Der Vorsitzende stellt den Antrag, dem Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion zuzustimmen und die oa. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates in die lt. Wahlvorschlag vorgesehenen Funktionen zu wählen. Ergebnis der Abstimmung durch die SPÖ-Fraktion durch Erheben der Hand: 7 Stimmen ja, einstimmig angenommen 3. Auflassung von öffentlichem Gut lt. Teilungsausweis DI Burgholzer vom , GZ. 219/06 Beratung und Beschlussfassung über die Erlassung einer Verordnung. A M T S V O R T R A G Gemäß einem Antrag von Herrn Josef Mayr, Kirchengasse 2, 4616 Weißkirchen an der Traun soll der Plan DI Burgholzer, GZ 219/06, KG. Eggendorf vom , gemäß den Bestimmungen des 13 LiegTeilG grundbücherlich durchgeführt werden. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Linz vom wurde nun um rechtsverbindliche Unterfertigung des Beurkundungsantrages durch den Vertreter des Öffentlichen Gutes und Beibringung der noch fehlenden Unterlagen gebeten. Aufgrund des vorliegenden Teilungsausweises des DI Werner Burgholzer, Zivilgeometer, Stadtplatz 40, 4600 Wels vom sollen die in der Beilage angeführten Grundstücksteile 1) bis 4) aus dem Öffentlichen Gut, Grundstück 1632, EZ. 299, KG. Eggendorf (Weg) an die Ehegatten Josef und Edeltraud Mayr, Kirchengasse 2, 4616 Weißkirchen an der Traun abgetreten werden. Nunmehr ist es noch erforderlich, seitens des Gemeinderates für die grundbücherliche Durchführung die Zustimmung einzuholen. Zur grundbücherlichen Durchführung sind noch folgende Unterlagen notwendig: beglaubigte Kopie des Protokolls der Gemeinderatssitzung beglaubigte Kopie der öffentlichen Kundmachung der Auflassung des öffentlichen Gutes und Bestätigung für das Grundbuch, dass keine Einwände gegen die Kundmachung erhoben worden sind. Titel des Eigentumserwerbes (Kauf samt Kaufpreis, Schenkung, Tausch) Übernahme der Verfahrenskosten Aufgrund der Niederschrift der Abt. Geoinformatik und Liegenschaft, Liegenschaftsverwaltung beim Amt der Oö. Landesregierung vom und betrug der Verkehrswert für eine Fläche im Ausmaß von 64 m² 5,00/m². Diese Teilfläche liegt im unmittelbaren Bereich des nun zur Veräußerung anstehenden öffentlichen Gutes. Gemäß 67 Oö. GdeO 1990 i.d.g.f. ist die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. 10

11 Der Gemeinderat der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis hat sich mit gegenständlicher Angelegenheit bereits in seiner Sitzung am befasst und einstimmig nachstehenden Beschluss gefasst: Der Gemeinderat möge der grundbücherlichen Durchführung des Planes DI Burgholzer, GZ 219/06, KG. Eggendorf gemäß den Bestimmungen des 13 LiegTeilG zustimmen. Der Rechtstitel des Eigentumserwerbes ist Verkauf. Die Trennstücke 1) bis 4) im Gesamtausmaß von 234 m² werden zu einem Preis von 5,00/m², gesamt 1.170,00 an die Ehegatten Josef und Edeltraud Mayr, Kirchengasse 2, 4616 Weißkirchen an der Traun verkauft. Die Verfahrenskosten in Höhe von 61,77 werden von den Ehegatten Josef und Edeltraud Mayr getragen. Mittlerweile wurde das Verfahren zur Auflassung der Grundstücksteile 1 4 gemäß 11 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d..g.f. durchgeführt. Schriftliche Einwendungen und Anregungen wurden von den Anrainern und sonstigen Personen während der Auflagefrist vom bis im Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis nicht eingebracht. Zum gegenständlichen Tagesordnungspunkt ergingen keine Wortmeldungen. Der Vorsitzende stellt somit nachstehenden BESCHLUSSANTRAG: Der Gemeinderat möge nachstehenden Verordnungsentwurf vom , Zl. 612/2007 MH über die Auflassung der Teilflächen 1, 2, 3 und 4 des Grundstückes 1632, EZ. 299, KG. Eggendorf als öffentliche Verkehrsfläche zum Beschluss erheben. V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis vom betreffend die Auflassung der Teilflächen 1, 2, 3 und 4 aus dem Grundstück 1632, EZ. 299, KG. Eggendorf als öffentliche Verkehrsfläche gemäß 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d.g.f. in Verbindung mit den 40 Abs. 2 Zif. 4 und 43 O.ö. Gemeindeordnung. 1 Der öffentliche Weg, Teilstücke 1, 2, 3 und 4 aus dem Grundstück Nr. 1632, EZ. 299, KG. Eggendorf, wird als öffentliche Verkehrsfläche aufgelassen, weil er wegen mangelnder Verkehrsbedeutung entbehrlich geworden ist. 2 Die genaue Lage der aufgelassenen Verkehrsfläche (Teilstücke 1, 2, 3 und 4) ist aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 1000, Teilungsausweis DI Werner Burgholzer, Zivilgeometer, Stadtplatz 40, 4600 Wels, GZ. 219/06 ersichtlich, der beim Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vor 11

12 Erlassung dieser Verordnung durch 4 Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist. 3 Diese Verordnung wird gemäß 94 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.f. durch 2 Wochen kundgemacht und tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister Johann Steinkogler Ergebnis der Abstimmung durch Erheben der Hand: Einstimmig angenommen. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Thalhammer Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens. A M T S V O R T R A G : Mit Beschluss des Gemeinderates vom wurde für den Bereich der Thalhammergründe unterhalb der bestehenden Ortschaft Kroisbach der Bebauungsplan Nr. 17 Thalhammer erlassen und ist seit dem rechtskräftig. Die Besitzer des Grundstückes 1281/1, EZ. 486, KG. Eggendorf Herr Gerald Eckerstorfer und Frau Katharina Schuster, Seiseneggergang 13, 4020 Linz beabsichtigen nun die Errichtung eines Niedrigenergiehauses. Aufgrund der bestehenden Richtlinien des Bebauungsplanes Nr. 17 Thalhammer ist bei Bebauung eine Dachneigung von 30 bis 45 Grad vorzusehen. Weiters ist eine Übermauerung des Dachgeschosses ab Rohdeckenkante von maximal 1,50 m möglich. In der Eingabe vom geben nun die Grundbesitzer bekannt, eine Dachneigung von 10 bis 15 Grad, wie bei Niedrigenergiehäusern durchaus üblich zu planen. Um eine entsprechende Raumhöhe zu erreichen, wäre eine Übermauerung im Dachgeschoss von 2 m erforderlich. Mit der Erstellung des Änderungsplanes wurde die Ortsplanerin, Frau Arch. DI Marion Planck, 4531 Kematen an der Krems, Schloss Weyer beauftragt. Bei der telefonischen Rücksprache vom erklärte Herr DI Alexander Plank agegenüber der Amtsleitung, dass eine generelle Abänderung des gegenständlichen Bebauungsplanes Thalhammer nicht befürwortet wird. Dies insbesondere deshalb, weil sich der Gemeinderat bei der Erstellung des Bebauungsplanes im Jahre 2001 gegen eine höhere Übermauerung ausgesprochen hat und somit wegen der erforderlichen Raumhöhen flach geneigte Dächer wie Pultdächer nicht möglich sind. 12

13 Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der 33 und 34 sowie 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 LGBl. Nr. 114/1993 i.d.g.f. hat der Gemeinderat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Änderung eines Raumordnungsplanes gegeben sind und allenfalls einen Grundsatzbeschluss über die Bebauungsplan-Änderung und die Einleitung des Verfahrens zu fassen. Hiezu bringt AL Machetanz vor, dass seitens der Ortsplanung keine schriftliche Stellungnahme zur Ablehnung der geplanten generellen Überarbeitung des Bebauungsplanes vorliegt. Es gibt zu den geplanten Bauvorhaben jedoch Stellungnahmen von DI Alexander Plank, datiert mit , wo eine geringfügige Abweichung vom bestehenden Bebauungsplan 17 Thalhammer im Rahmen der einschlägigen Bestimmung der Oö. Bauordnung möglich ist. Die vorliegenden Schriftsätze von DI Alexander Plank vom wurden vom Vorsitzenden zur Verlesung gebracht. Wortmeldungen erfolgten nicht. Der Vorsitzende stellt daher nachstehenden BESCHLUSSANTRAG: Der Gemeinderat möge keinen Grundsatzbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes 17 Thalhammer Änderung Nr. 1 fassen und gleichzeitig die Einleitung des Verfahrens gemäß den Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 i.d.g.f. (Verkürztes Verfahren) nicht beschließen. Ergebnis der Abstimmung durch Erheben der Hand: Einstimmig angenommen. 5. Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, Preuenhueberstraße 3, 4400 Steyr - Einweisung eines Wohnungsnachfolgers für die Wohnung Nr. II/DG/6 Beratung und Beschlussfassung A M T S V O R T R A G : Mit Schreiben vom , Zl. Bu/Je teilt die Gemeinnützige Steyrer Wohn und Siedlungsgenossenschaft, Preuenhueberstraße 3, 4400 Steyr mit, dass Frau Julia Rumpl per die Wohnung Nr. II/Dg/6 im Wohnhaus Eggendorf II (279), Eggendorf 118 gekündigt hat. Die Wohnung hat ein Ausmaß von 58,71 m². Nachfolgende Wohnungssuchende haben einen Antrag auf Zuweisung einer Wohnung gestellt und einen entsprechenden Fragebogen ausgefüllt: Ansuchen neueren Datums: Schmidhuber Anton, dzt. wh Eggendorf im Traunkreis 54 13

14 Reder Daniela, dzt. wh Kematen an der Krems, Linzerstraße 10 Reder Sabine, dzt. wh Eggendorf im Traunkreis, Kroisbach 15 Aichenauer Elisabeth, dzt. wh Eggendorf im Traunkreis 2 Schwertner Peter, dzt. wh Eggendorf im Traunkreis 45 Ansuchen älteren Datums: Pfeiffer Martina, dzt. wh Bad Ischl, Mänzlgasse 7, 1 Person Kopatsch Patrick, dzt. wh Ansfelden, Wohnpark 7, 1 Person Seifert Anna, dzt. wh Pucking, Obere Landstraße 4, 1 Person Kosten der Wohnung: Einmalige Kosten: Baukostenbeitrag 1.339,75 Genossenschaftsbebühren 180,00 Gebühr f.d.mietvertrag 148, ,97 Lfd. wiederkehrende Kosten: Monatliche Nutzungsgebühr einschließlich Betriebskosten und Heizungskosten 374,99 Monatliche Garagenmiete 35,53 410,52 Die Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, ersucht im Schreiben vom um zeitgerechte Einweisung eines Wohnungsnachfolgers. In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass aufgrund der Personalaufnahmen in der Verwaltung des Gemeindeamtes Eggendorf im Traunkreis es dringend erforderlich ist, Räumlichkeiten im Amtshaus als Computerarbeitsplätze zu adaptieren. Hiezu würde sich die nun frei werdende Wohnung im unmittelbaren Anschluss an das Amtsbüro anbieten. Es wäre geplant, die Buchhaltung, sowie die Bücherei und ev. einen Besprechungsraum vorzusehen. Die installierte Küche würde sich als Aufenthaltsbereich für die Bediensteten eignen. Dem Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis liegt bereits eine schriftliche Kündigung der Wohnung im Erdgeschoss mit Datum vor. Der Bürgermeister bringt das Kündigungsschreiben von Herrn Anton Schmidhuber vom zur Verlesung. Es erfolgten keine Wortmeldungen. Der Vorsitzende stellt daher zusammenfassend nachstehenden 14

15 BESCHLUSSANTRAG: Der Gemeinderat möge die freie Wohnung Eggendorf II (279), Eggendorf 118, Wohnung Nr. II/Dg/6 im Ausmaß von 58,71 m² Herrn Anton Schmidhuber, dzt. wh Eggendorf im Traunkreis 54 zuweisen. Ergebnis der Abstimmung durch Erheben der Hand: Einstimmig angenommen. 6. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Gegen die vorliegende Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis vom wurden keine Einwendungen erhoben und somit genehmigt. 7. Auflassung von öffentlichem Gut lt. Teilungsausweis Amt der Oö. Landesregierung vom , GZ. A1-77k.5/07 Beratung und Beschlussfassung über a) Grundsatzbeschluss küber die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum b) Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung c) Titel des Eigentumserwerbs durch Herrn und Frau Herbert und Christine Fierlinger d) Bezahlung der Verfahrenskosten Mit Schreiben vom (eingelangt beim Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis am ) legt die ASFINAG Bau Management GmbH, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, den Teilungsplan (Zusatzplan infolge Grenzänderung) des Amtes der Oö. Landesregierung vom , GZ. A1-77k.5/07 dem Gemeindeamt Eggendorf im Traunkreis vor. Gegenstand dieses Teilungsplanes ist die Schaffung einer neuen Grenze zwischen der Gemeinde Eggendorf im Traunkreis (öffentliches Gut) und einem Privatgrundstück der Familie Fierlinger. Mit Schreiben vom hat nun die Gemeinde Eggendorf im Traunkreis die grundbücherliche Durchführung beim Vermessungsamt Linz beantragt und die erforderlichen Unterlagen teilweise bereits vorgelegt. Vor Erlassung einer Verordnung über die Auflassung von öffentlichem Gut im Sinne der Bestimmungen des 11 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991 i.d.g.f. ist es erforderlich ein entsprechendes Verfahren durchzuführen in dem u.a. die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer zu verständigen. Ergänzend bringt Bgm. Steinkogler vor, dass es sich um einen Vermessungsfehler handelt, der im Bereich der ASFINAG gelegen ist. 8. Allfälliges Aufgrund der Anfrage von GR Bernhard Neubauer teilt Bgm. Steinkogler mit, dass am , mit Beginn beim Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Gemeinden ein Bauberatungsgespräch bezüglich des Zubaues eines Musikprobenraumes bei der Volksschule Eggendorf im Traunkreis stattfindet. 15

16 Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um Uhr... Vorsitzender Schriftführer... Gemeinderat Gemeinderat Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift vom in der Sitzung vom keine Einwendungen erhoben wurden. Eggendorf im Traunkreis, am Der Vorsitzende... 16

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