Aktivierungsgrundsätze nach US-GAAP, dargestellt am Beispiel der Aktivierung und Bewertung immaterieller Anlagewerte

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1 Aktivierungsgrundsätze nach US-GAAP, dargestellt am Beispiel der Aktivierung und Bewertung immaterieller Anlagewerte WP-Seminar, SS Jörg Nicklas, Fatih Özdemir, Marina Soder I. Problemstellung II. Ansatzkriterien von Immateriellen Vermögenswerten nach US-GAAP 1. Allgemeine Ansatzkriterien von Assets 2. Spezielle Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten 3. Sonderfälle a) Aufwendungen für Forschung und Entwicklung b) Aufwendungen für selbst erstellte Software III. Bewertung von Immateriellen Vermögenswerten nach US-GAAP 1. Zugangsbewertung 2. Folgebewertung a) Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer b) Immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer c) Überblick und Beispiele IV. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften von SFAS 141 und 142 V. Thesenförmige Zusammenfassung 1

2 I. Problemstellung Immaterielle Vermögenswerte gewinnen durch den Wandel von einer Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft zunehmend an Bedeutung. Entscheidungsnützliche Informationen verlangen eine stärkere Berücksichtigung dieser wichtig(st)en Werttreiber des Unternehmens. Das FASB hat durch die Verabschiedung von SFAS 141 ``Business Combinations und von SFAS 142 ``Goodwill and Other Intangible Assets einen Versuch unternommen, diesem Anspruch gerecht zu werden. Durch die neuen Standards können sich Probleme bei der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen ergeben. 3 II. Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten 1. Allgemeine Ansatzkriterien von Assets (I) Die Ansatzvorschriften für immaterielle Vermögenswerte nach US- GAAP sind im Conceptual Framework des FASB festgelegt. Zu beachten sind hierbei SFAC 5 (Recognition and Measurement in Financial Statements of Business Enterprises) und SFAC 6 (Elements of Financial Statements). Ein aktivierungspflichtiger Posten muss zunächst die Kriterien eines Assets erfüllen. Ein Asset ist eine Ressource, über die das Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und von der ein wahrscheinlicher (>50%) Nutzen erwartet wird. 4 2

3 1. Allgemeine Ansatzkriterien von Assets (II) Zusätzlich müssen weitere drei Kriterien erfüllt sein: Der Wert eines Assets muss messbar sein (Measurability) Der entsprechende Posten muss entscheidungsrelevant sein (Relevance) Es muss eine verlässliche, nachprüfbare Wertbestimmung möglich sein (Reliability) Bei kumulativer Erfüllung der Asset-Definition und der drei Kriterien besteht Aktivierungspflicht. Es sind jedoch spezielle Einzelvorschriften zu beachten. 5 Überblick immaterielle Vermögenswerte Erworbene immaterielle Vermögenswerte Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte Einzeln erworbene immat. Vermögenswerte In einer Gruppe erworbene immat. Vermögenswerte Immat. Vermögenswerte aus einer Business Combination Identifizierbare immat. Vermögenswerte Nicht identifizierbare immat. Vermögenswerte Immat. Vermögenswerte Goodwill 6 3

4 2. Spezielle Ansatzkriterien von Assets a) Erworbene immaterielle Vermögenswerte (I) Einzeln/in einer Gruppe erworben Neben den allgemeinen Ansatzkriterien müssen aktivierungspflichtige immaterielle Vermögenswerte eindeutig identifizierbar (abgrenzbar) sein und eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen Spezielle Ansatzkriterien von Assets a) Erworbene immaterielle Vermögenswerte (II) Business Combinations SFAS No : Es besteht ein aktivierungspflichtiger immaterieller Vermögenswert, wenn dieser durch gesetzliche oder vertragliche Rechte gesichert ist (contractual-legal Kriterium) ohne Bedeutung ist es, ob das entsprechende Recht auf Dritte übertragbar ist oder von anderen Rechten/Pflichten isoliert werden kann. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht trotzdem Ansatzpflicht, wenn der immaterielle Vermögenswert separierbar ist, d.h. wenn er einzeln (oder in einer Gruppe) veräußert, übertragen, lizenziert, vermietet oder ausgetauscht werden kann (separability Kriterium) Es ist irrelevant, ob das Unternehmen dies tatsächlich beabsichtigt. Erfüllt ein immaterieller Vermögenswert keines der beiden Kriterien, wird er dem Bilanzposten Goodwill zugeordnet. 8 4

5 Beispiele: SFAS 141, Appendix A: gesetzlich/vertraglich abgesicherte immaterielle Vermögenswerte: trademarks, internet domain names, pictures, books, advertising, patent technology separierbare immaterielle Vermögenswerte: customer lists, unpatented technology 9 Würdigung Ziel des FASB: Möglichst viele immaterielle Vermögenswerte separat vom Goodwill in der Bilanz zu erfassen. Vage Wertschätzungen werden dafür in Kauf genommen. Ohne objektivierende Bewertungskriterien: unterschiedliche Wertansätze für vergeichbare immaterielle Vermögenswerte die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen sinkt bisher nur Unternehmens- Insidern bekannte immaterielle Werttreiber werden sichtbar gemacht. Eine Kaufpreisdifferenz lässt sich nur schwerlich objektiv auf Vermögenskomponenten wie Geschäftsbeziehungen, Know-how, das Geschäftsgeheimnis oder auf Arbeitsverträge und den (Rest-) Goodwill aufteilen. 10 5

6 2. Spezielle Ansatzkriterien von Assets b)selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte Grundsätzlich: Wahlrecht für den Ansatz von abgrenzbaren, einzeln veräußerbaren, selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten. Ausgaben für nicht abgrenzbare, selbst erstellte Vermögenswerte werden als Aufwand verrechnet (SFAS ). 11 II. 3. Sonderfälle a) Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (I) Definition: Forschung: eigenständige und geplante Suche nach neuem technisch-wirtschaftlichen Wissen Entwicklung: die Anwendung von Forschungsergebnissen auf neue Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen vor Aufnahme der kommerziellen Produktion oder Nutzung Bilanzielle Behandlung: F&E-Aufwendungen sowie Investitionen in Forschungsanlagen oder Käufe von Materialien, die keine zukünftige Verwendung in anderen Forschungsprojekte mehr finden => Aufwand, Aktivierungsverbot 12 6

7 II. 3. Sonderfälle a) Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (II) Gründe für das Aktivierungsverbot von F&E-Aufwendungen: Unsicherheit bezüglich des künftigen Nutzens fehlender kausaler Zusammenhang zwischen Ausgaben und künftigen Nutzen mangelnde Relevanz der Informationen für Investitions- und Kreditvergabeentscheidungen F&E-Aufwendungen sind keine Assets Auftragsorientierte Forschung und Entwicklung: Bilanzierung dieser F&E-Aufwendungen erfolgt nach den Grundsätzen des contractor accounting => Aufwendungen sind grundsätzlich aktivierungspflichtig => bei F&E-Tätigkeiten, die mehrer Perioden andauern, sind F&E- Aufwendungen entweder nach der completed-contract oder nach der percentage-of-completion Methode anzuwenden 13 II. 3. Sonderfälle b) Aufwendungen für selbst erstellte Software (I) Auftragsorientierte Software: kundenspezifischer Auftrag zur Softwareherstellung liegt vor, Dritter übernimmt Herstellungsrisiko => Bilanzierung dieser Softwareaufwendungen nach Grundsätzen des contractor accounting Software für den anonymen Markt: Software soll später verkauft werden, herstellendes Unternehmen trägt Herstellungsrisiko selbst => Aufwendungen der Entwicklungsphase sind als Aufwand in der GuV zu erfassen => Aufwendungen für die Herstellung von Software sind aktivierungspflichtig, sobald die technische Realisierbarkeit erreicht ist => Aufwendungen nach der Herstellungsphase stellen Aufwand dar 14 7

8 II. 3. Sonderfälle b) Aufwendungen für selbst erstellte Software (II) entscheidendes Kriterium für Aktivierung von Softwareaufwendungen: technische Realisierbarkeit Software für die interne Nutzung im Unternehmen: Selbst erstellte Software wird in spezifischen F&E-Projekten eingesetzt: => Aufwendungen sind erfolgswirksam in GuV zu erfassen Selbst erstellte Software wird in sonstigen internen Unternehmensbereichen eingesetzt: Bilanzierung erfolgt nach SOP II. 3. Sonderfälle b) Aufwendungen für selbst erstellte Software (III) => Aufwendungen der preliminary project stage: Aufwand => Aufwendungen der application development stage: Aktivierung => Aufwendungen der post-implementation stage: Aufwand => Aufwendungen für upgrades and enhancements: Aktivierung 16 8

9 III. Bewertung von Immateriellen Vermögenswerten 1. Zugangsbewertung Fair Value zum Zeitpunkt der Akquisition (SFAS 142, par. 9) - der Betrag, zu dem ein Vermögenswert gegenwärtig ge- oder verkauft wird, oder zu dem eine Verbindlichkeit abgelöst werden kann (SFAS 142, App. F) - bei einer Gruppe von immateriellen Vermögenswerten, mit Ausnahme von business combinations, soll der Kaufpreis auf die einzelnen Vermögenswerte nach ihrem Fair Value aufgeteilt werden (SFAS 142, par. 9) - keine Orientierung am steuerlichen Wert - Börsen- oder Marktpreis - Schätzungen (insbesondere bei Marken problematisch) Bilanzierungsspielräume höhere Kosten für Beratung und Personal Eingreifen der SEC befürchtet Folgebewertung a) Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer (finite useful life) Planmäßige Abschreibung über voraussichtliche Nutzungsdauer (SFAS 142, par. 12). - Nutzungsdauer = Zeitraum, der zur Cashflow-Generierung beiträgt. - Bei einer voraussichtlich begrenzten Nutzungsdauer, die aber nicht genau bestimmt werden kann, hat eine Schätzung zu erfolgen. Kriterien zur Festlegung der Nutzungsdauer (SFAS 142, par. 11): - die Art der voraussichtlichen Nutzung des Vermögenswerts, - gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die die Nutzungsdauer beschränken, - Auswirkungen von Überalterung, Nachfrage und Wettbewerb, - die Höhe der Erhaltungsaufwendungen. 18 9

10 Die Abschreibungsmethode soll den erwarteten Verlauf des ökonomischen Nutzens widerspiegeln - im Zweifel linear (SFAS 142, par. 12). Berücksichtigung des Restwerts nur in sehr eingeschränkten Fällen (SFAS 142, par. 13). Bei bestimmten Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung ist ein zweistufiger Impairmenttest vorzunehmen (SFAS 121/144). Auslösende Indikatoren (SFAS 121, par. 5): - wesentliche Beeinträchtigung des Markwerts - wesentliche Veränderung in den rechtlichen Rahmenbedingungen - wesentliche Veränderung des Vermögenswerts selbst 1. Stufe: Vergleich künftiger erwarteter Cashflows (nicht abgezinst) mit Buchwert Cashflow > Buchwert keine außerplanmäßige Abschreibung Cashflow < Buchwert 2. Stufe 2. Stufe: Vergleich Fair Value mit Buchwert Fair Value > Buchwert keine außerplanmäßige Abschreibung Fair Value < Buchwert außerplanmäßige Abschreibung Offenlegung und Begründung der Sonderabschreibungen im Anhang (SFAS 142, par. 47). Wertaufholung in späteren Jahren nicht zulässig (SFAS 121, par. 11). 10

11 b) Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer (indefinite useful life) The term indefinite does not mean infinite (SFAS 142, par. 11) keine planmäßige Abschreibung (SFAS 142, par. 16). Einstufiger Impairmenttest jährlich bzw. bei bestimmten Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung (SFAS 142, par. 17): - Vergleich Fair Value mit Buchwert Fair Value > Buchwert keine außerplanmäßige Abschreibung Fair Value < Buchwert außerplanmäßige Abschreibung Wertaufholung in späteren Jahren nicht zulässig (SFAS 142, par. 17). 21 c) Überblick und Beispiele Planmäßige Abschreibung Impairmenttest - Zeitpunkt Begrenzte Nutzungsdauer Planmäßige Abschreibung über voraussichtliche Nutzungsdauer Nur bei Zeichen einer Wertbeeinträchtigung Unbestimmte Nutzungsdauer Keine planmäßige Abschreibung Jährlich, unter Umständen unterjährig bei Zeichen einer Wertbeeinträchtigung Impairmenttest - Methode Zweistufiger Test Einstufiger Test 11

12 Beispiel: erworbenes Patent (SFAS 142, App. A) Annahmen: - Verfall in 15 Jahren - Drittes Unternehmen verpflichtet sich zum Kauf des Patents in 5 Jahren (künftiger Kaufpreis: 60% des heutigen Fair Values) begrenzte Nutzungsdauer planmäßige Abschreibung über 5 Jahre (40% des heutigen Fair Value) Restwert: 60% des heutigen Fair Value bei Zeichen einer Wertbeeinträchtigung zweistufiger Impairmenttest Beispiel: erworbene Übertragungslizenz (SFAS 142, App. A) Annahmen: - Verfall in 5 Jahren (erneuerbar alle 10 Jahre) - an die Lizenzvergabe sind keine besonderen Anforderungen geknüpft, niedrige Kosten. Annahmen: unbestimmte Nutzungsdauer keine planmäßige Abschreibung jährlich und bei Zeichen einer Wertbeeinträchtigung einstufiger Impairmenttest - Federal Communications Commission (FCC) beschließt, keine weiteren Lizenzen zu vergeben, die noch gültigen Lizenzen verfallen in 3 Jahren Zeichen einer Wertbeeinträchtigung einstufiger Impairmenttest unbestimmte Nutzungsdauer begrenzt Nutzungsdauer planmäßige Abschreibung über 3 Jahre bei Zeichen einer Wertbeeinträchtigung zweistufiger Impairmenttest 12

13 Würdigung höherer Arbeitsaufwand Bilanzierungsspielräume Zurückdrängung des Vorsichtsprinzip geringere Vergleichbarkeit mehr Informationseffizienz These: Externes wird gegenüber internem Wachstum begünstigt. 25 IV. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften von SFAS 141 und 142 (I) Inkrafttreten: zu Beginn des Wirtschaftsjahres, welches nach beginnt Übergangsvorschriften für: immaterielle Vermögenswerte und goodwill, deren Zugangsbilanzierung vor dem erfolgte: => planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sind bis zum nach bisherigen Vorschriften (APB 17, SFAS 121) vorzunehmen => Folgebilanzierung in Geschäftsjahren nach ist nach SFAS 141 und 142 durchzuführen (evtl. Umgliederung und neue Nutzungsdauerbestimmung erforderlich) 26 13

14 IV. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften von SFAS 141 und 142 (II) Zugangsbilanzierung von immateriellen Vermögenswerten und Goodwill erfolgt nach und vor Beginn des Geschäftsjahres, indem die Standards erstmalig angewendet werden: => Bilanzierung und Bewertung sind nach SFAS 141 und 142 durchzuführen => Impairmenttests nach den neuen Vorschriften erst zu Beginn des neuen Geschäftsjahres 27 V. Thesenförmige Zusammenfassung (I) 1. Mit der Veröffentlichung von SFAS 141 und SFAS 142 hat das FASB versucht die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten zu spezifizieren. 2. Immaterielle Vermögenswerte sind nach SFAS 141 Par. 39 getrennt vom Goodwill zu aktivieren, falls sie rechtlich oder vertraglich begründet oder separat veräußerbar sind (contractual-legal Kriterium oder separability Kriterium). 3. Die Zugangsbewertung erfolgt grundsätzlich zum Fair Value. Bei der Bewertung werden immer dann Gestaltungsspielräume auftreten, wenn Börsen- oder Marktpreise fehlen

15 V. Thesenförmige Zusammenfassung (II) 4. In der Folgebewertung sind immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung ist ein zweistufiger Impairmenttest durchzuführen. 5. Für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer ist anstelle planmäßiger Abschreibungen ein jährlich durchzuführender einstufiger Impairmenttest vorgeschrieben; beim Auftreten bestimmter Ereignisse ist dieser auch unterjährig vorzunehmen. 6. Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und deren Sonderfälle, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Aufwendungen für selbst erstellte Software, werden weiterhin nach den bisherigen Rechnungslegungsvorschriften bilanziert

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