Referent: Dipl.-Fw Michael Blenkers, Steuerberater

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2 Folie 2 Agenda 1. Reisekostenreform Steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner 10 Steuerbegünstigte Arbeitgeberzuschüsse 13. Besteuerung von (Belegschafts-)Rabatten 16. Dienstwagen 11. Aktuelles aus Verwaltung und Rechtsprechung

3 Folie 3 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Übersicht: Fahrtkosten für Arbeitnehmer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Fahrten anlässlich von Auswärtstätigkeiten 9 Abs. 4 EStG Fahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Entfernungspauschale - Kein Tagegeld - Übernachtungskosten regelmäßig ausgeschlossen - Tatsächliche Fahrtkosten bzw. 0,3 ¼ - Tagegeld max 3 Monate - Übernachtungskosten abziehbar - 1 wöchentliche Familienheimfahrt mit Entfernungspauschale - Tagegeld max 3 Monate - Übernachtungskosten abziehbar bis mtl ¼ Erstattung AG: Pauschalierung 40 II S. 2 EStG! Erstattung AG : steuerfrei 3 Nr. 16 EStG Erstattung AG : steuerfrei 3 Nr. 16 EStG 3

4 Folie 4 Seite 5ffSkript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Begriff Auswärtstätigkeit 9 Abs. 4 EStG Gesetz vom und BMF-Schreiben vom beruflich vorübergehend Arbeitnehmer ist aus beruflichen Gründen unterwegs 1 2 Zeitlich befristete Tätigkeit an einem auswärtigen Tätigkeitsort 4 Erste Tätigkeitsstätte 3 außerhalb... Und an keiner ersten Tätigkeitsstätte tätig. seiner Wohnung

5 Folie 5 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Gesetz vom und BMF-Schreiben vom Definition der Reisekosten bleibt unverändert. Fahrtkosten ( 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) Verpflegungsmehraufwendungen ( 9 Abs. 4a EStG) Übernachtungskosten ( 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG) Reisenebenkosten

6 Folie 6 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Gesetz vom und BMF-Schreiben vom Was ist neu am Reisekostenrecht 2014? 1. Erste Tätigkeitsstätte 2. Geänderte Zeitstaffeln 3. Anrechnung Verpflegung Dieser neue Begriff ersetzt die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte Abwesenheit: Mehr als 8 Stunden = 12 ¼ Abwesenheit volle 24 Stunden = 24 ¼ Verblüffende Neuregelung: Anreise- und Abreisetag je 12 ¼ Kürzung der Tagesspesen 4,80 ¼Frühstück 9,60 ¼Mittag- oder Abendessen (D) Grenze für übliche Verpflegung auf 60 ¼ angehoben Ansatz des Sachbezugswert auf Ausnahmen beschränkt

7 Folie 7 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Die wichtigen Neuregelungen ab 2014 Weitere Änderungen (die nicht zu unterschätzen sind): Fahrtkostenersatz für Mitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte eingeschränkt Übernachtungskosten im Inland können nach 4 Jahren nur noch bis ¼/Monat ersetzt werden Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten Inland: Tatsächliche Höhe, maximal ¼/Monat Engere Anforderungen an eigenen Hausstand: finanzielle Beteiligung notwendig

8 Folie 8 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird.

9 Folie 9 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Auswärtstätigkeit auch ohne erste Tätigkeitsstätte Berufliche Auswärtstätigkeit! Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte Vorübergehende Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen Tätigkeit auf einem Fahrzeug Lohnsteuerliche Reisekosten: Fahrtkosten/Verpflegungspauschbeträge/Übernachtungskosten/Nebenkosten

10 Folie 10 Seite 5 ff Skript 1. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Erste Tätigkeitsstätte entscheidet: Ob der jeweilige berufliche Einsatz eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt; unter die Entfernungspauschale fällt, weil es sich um Wege zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte handelt. Steuerfreier Fahrtkostenersatz ist ausgeschlossen. Nutzung eines Dienstwagens für diese Wegstrecken führt zu einem geldwerten Vorteil.

11 Folie 11 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines Konzerns ( 15 AktG) eines vom AG bestimmten Dritten 2. der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist Zuordnung: Arbeitsrechtliche Zuordnung sowie Absprachen zwischen AG und AN Weisungen des Arbeitgebers Dauerhaft? Unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus Begrenzung auf eine erste Tätigkeitsstätte Mehr gibt es nicht. Es gibt auch Fälle ohne erste Tätigkeitsstätte.

12 Folie 12 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Gesetzliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines Konzerns ( 15 AktG) eines vom AG bestimmten Dritten 2. der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist Im Wesentlichen durch diese zwei Voraussetzungen gekennzeichnet. Bisherige Rechtsprechung des BFH wird (ab 2014) gegenstandslos.

13 Folie 13 Gesetzestext 9 Abs. 4 EStG 1 Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 2 Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 3 Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. 4 Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer 1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

14 Folie 14 9 Abs. 4 EStG 5 Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. 6 Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. 7 Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. 8 Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

15 Folie 15 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Ortsfeste Einrichtung Büro, Werkstatt, Produktionsstätten Arbeitsplatz in einer Fabrik Innenausbau in einem Gebäude, Container Busdepot, Fahrkartenverkaufsschalter Keine ortsfeste Einrichtung Hochseeschiff, Marineboot Lkw eines Speditionsfahrers Reise- oder Linienbus, Straßenbahn Flugzeuge Öffentliche Bushaltestellen, Schiffsanlegeplätze

16 Folie 16 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Einsatz beim Dritten oder verbundenen Unternehmen Eine wichtige Änderung ab 2014: Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch entstehen in einer ortsfesten Einrichtung eines Dritten (z.b. bei einem Kunden); ortsfesten Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (z.b. einer Konzerngesellschaft). Bis 2013 war klar: Einsatz beim Kunden, in einer anderen Konzerngesellschaft, beim Entleiher führt zu keiner regelmäßigen Arbeitsstätte, weil eine regelmäßige Arbeitsstätte nur beim Arbeitgeber entstehen konnte (Mehrfache BFH- Rechtsprechung).

17 Folie 17 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Dauerhafte Zuordnung Was bedeutet dauerhafte Zuordnung Das EStG nennt drei Fälle: der Arbeitnehmer soll auf Weisung des Arbeitgebers tätig werden unbefristet bis auf weiteres oder für die Dauer (seines) des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten Einsatzdauer = Dauer Arbeitsverhältnis Wichtig: Ex-ante-Betrachtung. Prognose, wie es vermutlich sein wird (nicht, wie es rückblickend tatsächlich war)

18 Folie 18 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Ein EDV-Systemberater ist nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen mit dem Arbeitgeber seit 10 Jahren ausschließlich für die EDV-Systemberatung bei der Fima Chemie AG eingesetzt. Er fährt arbeitstäglich zu Chemie AG. Lösung: Bis 2013: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (da keine Einrichtung des Arbeitgebers) Ab : der mehrjährige Einsatz bei der Chemie AG führt zu einer ersten Tätigkeitsstätte dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber. Damit ab keine steuerfreie Reisekostenerstattung mehr möglich. Dienstwagennutzung führt zu einem geldwerten Vorteil.

19 Folie 19 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Software-Entwickler ist bei der Pharma-AG in Stuttgart unbefristet beschäftigt. Er wird für 18 Monate dem Standort in Karlsruhe zugeordnet. Nach 14 Monaten wird die Abordnung um weitere 3 Jahre verlängert. Lösung: Erste Tätigkeitsstätte bleibt in Stuttgart auch während der Abordnung nach Karlsruhe. Gilt sowohl für die (erste) Abordnung... wie für die Verlängerung, weil die Resteinsatzdauer ab Verlängerung nicht über 48 Monaten liegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesamteinsatzdauer über 48 Monate, nämlich bei 50 Monaten liegt.

20 Folie 20 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Wie wird die erste Tätigkeitsstätte bestimmt Der Arbeitnehmer soll tätig werden dauerhaft auf Weisung seines Arbeitgebers Sie überlassen das Feld dem Betriebsprüfer Der Arbeitgeber legt aktiv fest, wo die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Der Arbeitnehmer ist dort zumindest in geringem Umfang tätig. Steuerlich ist damit die erste Tätigkeitsstätte bestimmt! Auf den zeitlichem Umfang kommt es nicht an oder ob der Arbeitnehmer noch irgendwo anders häufiger ist. Keine Festlegung durch den Arbeitgeber jetzt kommt es auf den zeitlichen Umfang an Typischerweise arbeitstäglich Je Arbeitswoche 2 volle AT Mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen AZ

21 Folie 21 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Bestimmung durch den Arbeitgeber Das Steuerrecht übernimmt die arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber wenn diese nachweisbar und eindeutig erfolgt ist und der Arbeitnehmer dort mindestens in geringem Umfang arbeitet. Diese Zuordnung ist jederzeit änderbar. Wenn eine aktive Festlegung vorliegt, kein weiteres Prüfungsrecht bei einer steuerlichen Betriebsprüfung. Auch wenn der Mitarbeiter an anderen Orten häufiger tätig ist oder in anderen Einrichtungen mehr Zeit verbringt oder die Zuordnung steuerlich vorteilhaft ist.

22 Folie 22 Seite 106 ff Skript 5. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 (Arbeitsrecht) Das Arbeitsrecht kennt keine erste Tätigkeitsstätte! Nach 106 GewO (Direktionsrecht) bestimmt der AG den Arbeitsort nach billigem Ermessen. Ausnahme: Arbeitsvertrag regelt Arbeitsort abschließend (Auslegung!). AN hat Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Tätigkeit außerhalb des vom AG bestimmten Arbeitsortes ( 670 BGB oder TV, BV) Wenn Arbeitsleistung an mehreren Orten zu erbringen ist, Aufwendungsersatz für Fahrten zum Nebeneinsatzort. Kein Aufwendungsersatz für Fahrten an den Ort, an dem der AN überwiegend eingesetzt wird. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Fahrten Wohnung / Arbeitsort sind Sache des AN!

23 Folie 23 Seite 106 ff Skript 5. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 (Arbeitsrecht) Das Arbeitsrecht kennt keine erste Tätigkeitsstätte! Fallgestaltungen: 1. Fall: AN hat einen Arbeitsort und arbeitet dort. 2. Fall: im Vertrag steht Arbeitsort A, AN wird aber in B eingesetzt. dauerhaft: stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags Umzugskosten vorübergehend: Aufwendungsersatz 3. Fall: AN hat Verpflichtung, an mehreren Orten zu arbeiten und arbeitet auch an mehreren Orten: arbeitsrechtlicher Aufwendungsersatz für Fahrten zum Nebeneinsatzort AG hat keine 1. Tätigkeitsstätte festgelegt. AG hat 1. Tätigkeitsstätte festlegt: am Schwerpunktort der Arbeitsleistung nicht am Schwerpunktort: Arbeitsrecht und Steuerrecht können auseinanderfallen (arbeitsrechtlicher Aufwendungsersatz für Fahrten zum Nebeneinsatzort bleibt bestehen; kein Aufwendungsersatz für Fahrten Wohnung Schwerpunktort).

24 Folie 24 Seite 106 ff Skript 5. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 (Arbeitsrecht) Das Arbeitsrecht kennt keine erste Tätigkeitsstätte! Fallgestaltungen: 4. Fall: Außendienstler ist für ein Gebiet zuständig (z.b. Südbaden), Sitz der Fa. außerhalb des Gebiets (z.b. Hamburg). Arbeitsrechtlicher Aufwendungsersatz für alle Fahrten. AG kann 1. Tätigkeitsstätte festlegen ohne Auswirkungen auf arbeitsrechtlichen Aufwendungsersatz. Arbeitsrechtliches Fazit: Legt der AG die 1. Tätigkeitsstätte so fest, dass der arbeitsrechtliche Aufwendungsersatz steuerpflichtig wird und entsteht dem AN dadurch ein Schaden, kann der AN arbeitsrechtlich Schadensersatz verlangen. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen des AN sollten erste Tätigkeitsstätte und angewiesener erster Arbeitsort des AN identisch sein. Aber: Die einvernehmliche auch abweichende Festlegung der 1. Tätigkeitsstätte ist zulässig! Kein Anspruch auf steueroptimale Gestaltung.

25 Folie 25 Seite 106 ff Skript 5. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 (Arbeitsrecht) Vorsicht bei Vereinbarung der 1. Tätigkeitsstätte Gefahr der Einschränkung des Weisungsrechts! Arbeitsrechtlicher Formulierungsvorschlag Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung richtet sich nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Als erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers wird der Betrieb in Frankfurt festgelegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die erste Tätigkeitsstätte anders zu bestimmen.

26 Folie 26 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Mitarbeiter einer Bank ist laut Anweisung des Arbeitgebers -an 3 Tagen/Woche an der Hauptstelle A -an 2 Tagen/Woche in der Zweigstelle in B tätig Der Arbeitgeber hat die Hauptstelle A als erste Tätigkeitsstätte bestimmt. Ab ändert der Arbeitgeber und ordnet den Mitarbeiter der Zweigstelle B zu. Lösung: Bis liegt die erste Tätigkeitsstätte in der Hauptstelle A. Ab wandert die erste Tätigkeitsstätte in die Zweigstelle B. Maßgebend ist alleine die arbeitsrechtliche Zuordnung.

27 Folie 27 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Außendienstmitarbeiter ist jeweils freitags einen halben Arbeitstag mit Büroarbeiten am Betriebssitz seiner Firma beschäftigt. Als erste Tätigkeitsstätte legt der Arbeitgeber ab dem den Betriebssitz fest. Lösung: Ab liegt die erste Tätigkeitsstätte im Betriebssitz des Arbeitgebers. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Vorrang hat die arbeitsrechtliche Festlegung durch den Arbeitgeber.

28 Folie 28 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Wie wenig darf es denn sein Der Arbeitnehmer muss an dem Ort, zu dem er vom Arbeitgeber zugeordnet wurde, nicht seine eigentliche Arbeitsleistung erbringen. Laut Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom reicht eine Tätigkeit in ganz geringem Umfang aus. Hilfs- und Nebentätigkeiten Auftragsbestätigung, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldungen abgeben Gar nicht tätig werden geht nicht! Aber: 1x im Monat ist sicher ausreichend Mehr weiß man nicht...

29 Folie 29 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Wichtiges zur Bestimmung durch den Arbeitgeber Nur eine aktive Festlegung ist möglich. Eine negative Festlegung (... hat keine erste Tätigkeitsstätte ) ist wirkungslos. Dann gelten die zeitlichen Abgrenzungskriterien. Organisatorische Zuordnungen spielen keine Rolle. Wegen Führung der Personalakte, Betriebsratswahl. Hinterlegung im SAP- InfoTyp Home-Office, Arbeitszimmer: Kann keine erste Tätigkeitsstätte sein (auch nicht, wenn vom Arbeitsgeber angemietet).

30 Folie 30 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Abgrenzung nach zeitlichen Kriterien Kommen nur zur Anwendung, wenn es an einer arbeitsrechtlichen Zuordnung fehlt. Das EStG nennt drei Varianten: Der Arbeitnehmer ist dort voraussichtlich tätig arbeitstäglich zwei volle Arbeitstage pro Woche oder 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit z.b. jeden Tag für eine Stunde z.b. Anwesenheit am Do und Fr Teilzeitkraft für 3Tage ist einen Tag pro Woche tätig sofern dann die eigentliche Tätigkeit ausgeübt wird.

31 Folie 31 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Wie sehen die zeitlichen Varianten im Einzelnen aus? Mitarbeiter/Mitarbeiterin ist in einer ortsfesten Einrichtung dauerhaft jede Woche jeweils montags und freitags ganztags tätig. 2 volle Arbeitstage mal einen Tag, mal3 oder 4 Tage/Woche tätig Insgesamt kommt er auf rund 70 Arbeitstage pro Jahr. 1/3 der Arbeitszeit... jeden Arbeitstag für 1 bis 2 Stunden tätig arbeitstägig Es entsteht nach den zeitlichen Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte! Er ist voraussichtlich 10 volle Wochen auf Dienstreise. Jeweils an 4 Tagen pro Woche am Vormittag (16 Std/Woche)

32 Folie 32 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Kundendienstmitarbeiter sucht Montagmorgen und Freitagnachmittag die Firma auf, um Kundenaufträge abzurechnen und das notwendige Werkzeug abzuholen. Er hat einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber hat keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Lösung: Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung führt zu keiner ersten Tätigkeitsstätte. Die qualitativen (zeitlichen) Abgrenzung bezieht sich auf die eigentliche berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers. Fahrt mit dem Dienstwagen zum Arbeitgeber führt zu keinem geldwerten Vorteil.

33 Folie 33 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Ein Mitarbeiter ist für 10 Filialen seines Arbeitgebers zuständig. Laut Arbeitsvertrag ist er weder dem Betriebssitz noch einer Filiale zugeordnet. Aus der Arbeit ergibt sich mit Einverständnis des Arbeitgebers, dass er in der Filiale 8 dort im Büro arbeitstäglich eine Stunde tätig wird. Die anderen Filialen werden zwar 1-2 mal aufgesucht. Die anteilige Arbeitszeit erreicht aber nicht 1/3 der Arbeitszeit. Lösung Die Filiale 8 wird zur ersten Tätigkeitsstätte, weil der Arbeitnehmer dort regelmäßig arbeitstäglich tätig wird. Der Arbeitseinsatz in den anderen Filialen erfüllt nicht die qualitativen (zeitlichen) Abgrenzungsmerkmale.

34 Folie 34 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Ausgangsfall: Ein leitender Angestellter ist jeweils von Montag bis Mittwoch am Firmensitz in Frankfurt tätig. Donnerstags und Freitags arbeitet er im Zweigwerk Darmstadt Er wohnt in Darmstadt. Der Arbeitgeber will zuweisen. Hinweis: Zeitlich erfüllen beide Tätigkeitsorte die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte (2 Arbeitstage/Woche). Spielt aber keine Rolle, wenn eine arbeitsrechtliche Zuordnung erfolgt Möglich ist eine Zuordnung nach Frankfurt oder Darmstadt

35 Folie 35 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Mo Mi Do + FR

36 Folie 36 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Variante 1: Der leitende Angestellte ist laut Arbeitsvertrag dem Firmensitz Frankfurt zugeordnet. Lösung Durch die Zuordnung des Arbeitgebers wird Frankfurt zur ersten Tätigkeitsstätte Tätigkeit Darmstadt: Dienstreise. Fahrt mit dem Dienstwagen vom Wohnort Darmstadt nach Frankfurt führt zu einem geldwerten Vorteil.

37 Folie 37 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Mo Mi Do + FR Durch Zuordnung wird Frankfurt zur ersten Tätigkeitsstätte Geldwerter Vorteil Kein geldwerter Vorteil VPMA steuerfrei möglich

38 Folie 38 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Variante 2: Der leitende Angestellte ist laut Arbeitsvertrag dem Zweigwerk Darmstadt zugeordnet. Lösung Durch die Zuordnung des Arbeitgebers wird Darmstadt zur ersten Tätigkeitsstätte Tätigkeit Frankfurt: erfüllt Voraussetzungen einer Dienstreise. Fahrt mit dem Dienstwagen vom Wohnort Darmstadt zum Zweigwerk Darmstadt führt zu einem geldwerten Vorteil.

39 Folie 39 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Mo Mi Do + FR Kein geldwerter Vorteil Durch Zuordnung wird Darmstadt zur ersten Tätigkeitsstätte Geldwerter Vorteil

40 Folie 40 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Variante 3: Der Arbeitgeber verzichtet auf eine arbeitsrechtliche Zuordnung Lösung Zeitlich erfüllen beide Tätigkeitsorte die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte (2 Arbeitstage/Woche). Ist nun von Bedeutung, weil keine (vorrangige) arbeitsrechtliche Zuordnung erfolgt ist. Auswahl zwischen den beiden (möglichen) Orten: Die Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers = Darmstadt ist erste Tätigkeitsstätte!

41 Folie 41 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Mo Mi Zeitlicher Umfang reicht für erste Tätigkeitsstätte aus Keine Zuordnung Do + FR Zeitlicher Umfang reicht für erste Tätigkeitsstätte aus Kein geldwerter Vorteil Darmstadt wird aufgrund gesetzlicher Fiktion zur ersten Tätigkeitsstätte Geldwerter Vorteil

42 Folie 42 Seite 7 ff Skript 1.2 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Mögliche Kombinationen für erste Tätigkeitsstätte Arbeitstäglich 2 volle Arbeitstage 1/3 seiner vereinb. AZeit Lösung (laut BMF-Schreiben) Ja nein Nein Nur erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort seiner eigentlichen Arbeit nachgeht Ja Ja = erste Tätigkeitsstätte Ja Nein Ja = erste Tätigkeitsstätte Nein Ja Nein = erste Tätigkeitsstätte Nein Nein Ja = erste Tätigkeitsstätte

43 Folie 43 Seite 18 ff Skript 1.3 Sonderfälle

44 Folie 44 Seite 18 ff Skript 1.3 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Zeitarbeitnehmer Beispiel Ingenieur wohnt in Ludwigshafen. Er wird für 2 Jahre von einer Zeitarbeitsfirma in Stuttgart eingestellt und für diesen Zeitraum beim Kunden Hoch-Tief AG in Karlsruhe eingesetzt. Der Einsatz beim Kunden ist laut Entleiher-Vertrag auf 2 Jahre begrenzt. Lösung Arbeitsvertrag bei Zeitarbeitsfirma: 2 Jahre Einsatz beim Kunden Hoch-Tief AG: 2 Jahre Die Einrichtung der Hoch-Tief AG in Karlsruhe wird vom ersten Tag an erste Tätigkeitsstätte, weil für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dort eingesetzt. Keine steuerfreien Reisekosten für den Einsatz beim Kunden.

45 Folie 45 Seite 18 ff Skript 1.3 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Zeitarbeitnehmer Beispiel Lösung Zeitarbeitnehmer ist unbefristet, dauerhaft eingestellt. Ab wird er bis auf weiteres als kaufmännischer Mitarbeiter an ein Industrieunternehmen in Mannheim überlassen. Er fährt täglich von Darmstadt nach Mannheim. Einsatzvereinbarung für den Kunden in Mannheim lautet bis auf weiteres. Damit wird der Kunde in Mannheim vom ersten Tag an zur ersten Tätigkeitsstätte des Zeitarbeitsnehmers. Keine steuerfreien Reisekosten für den Einsatz beim Kunden. Fahrt von der Wohnung nach Mannheim und zurück gehören zu den Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte.

46 Folie 46 Seite 18 ff Skript 1.3 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Lösung Leitender Angestellter bei der Konzernmutter in Frankfurt. Er wird für 18 Monate zu einem Tochterunternehmen in Mainz abgeordnet. Laut Entsendevertrag ist ein Zeitraum von 18 Monaten vorgesehen. Am Arbeitsvertrag mit der Konzernmutter ändert sich nichts. Einsatz beim Tochterunternehmen in Mainz ist zeitlich begrenzt auf 18 Monate (= nicht mehr als 48 Monate). Damit erfüllt der Einsatz in Mainz die Voraussetzungen einer Dienstreise. Die Fahrten von der Wohnung nach Mainz können für den gesamten Zeitraum steuerfrei erstattet werden. Verpflegungsmehraufwand kann für einen Zeitraum von 3 Monaten steuerfrei erstattet werden (Drei-Monats-Frist).

47 Folie 47 Seite 18 ff Skript 1.3 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Leitender Angestellter bei der Konzernmutter in Frankfurt. Er wird für 18 Monate zu einem Tochterunternehmen in Mainz abgeordnet. Laut Entsendevertrag ist ein Zeitraum von 18 Monaten vorgesehen. Er erhält für diesen Zeitraum einen Arbeitsvertrag mit dem Mainzer Tochterunternehmen. Sein Arbeitsvertrag mit der Konzernmutter ruht in diesem Zeitraum. Lösung Eigenständige Beurteilung des Arbeitsvertrages mit der Mainzer Tochtergesellschaft Laufzeit Arbeitsvertrag Mainz: 18 Monate Einsatz in Mainz: 18 Monate Mainz wird vom ersten Tag an erste Tätigkeitsstätte.

48 Folie 48 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Fahrtkostenersatz im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten im Rahmen von Dienstreisen (nicht Fahrten Wohnung Tätigkeitsstätte) können wie folgt ersetzt werden: Fahrzeug Rechtsgrundlage Kfz 0,30 ¼/km Bundesreisekostengesetz Motorrad, 0,20 ¼/km Bundesreisekostengesetz Motorroller Moped, Mofa 0,20 ¼/km Bundesreisekostengesetz Fahrrad 0,05 ¼/km? Mitnahmeentschädigung 0,02 ¼/km und Mitfahrer?

49 Folie 49 Seite 27 ff Skript 1.4 Eingeschränkter Fahrtkostenersatz

50 Folie 50 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Fahrtkostenersatz bei Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte Ab 2014 ist der Fahrtkostenersatz eigenständig gesetzlich geregelt ( 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Einschränkung für alle Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitstätte haben, z.b. Monteure, Bauarbeiter, Busfahrer; wenn sie aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsuchen müssen, um dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen.

51 Folie 51 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Folgen der gesetzlichen Einschränkung Für die Fahrten zwischen Wohnung und dem arbeitstäglichen Startort dem vorgegebenen Sammelpunkt oder dem vorgegebenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt (nur) die Entfernungspauschale Beispiele sind z.b. Monteure, Bauarbeiter, Busfahrer; Forstarbeiter, Naturpark-Ranger

52 Folie 52 9 Abs. 1 Nr. 4 a EStG 1 Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2 Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.

53 Folie 53 9 Abs. 1 Nr. 4 a EStG 3 Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte ( 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

54 Folie 54 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Linienbusfahrer eines städtischen Verkehrsbetrieb übernimmt arbeitstäglich den Bus im Busdepot. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht festgelegt. Lösung Busdepot: keine erste Tätigkeitsstätte, da weder arbeitsrechtlich festgelegt noch die zeitliche Grenze erreicht wird. Einsatzzeit ab Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr: gehört zur beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Fahrt Wohnung Betriebshof und zurück: Sonderregelung, für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale (kein steuerfreier Arbeitgeberersatz).

55 Folie 55 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 LKW keine ortsfeste Einrichtung Beispiel Speditionsfahrer ist unterwegs von Montag bis Freitag. Montagmorgen übernimmt auf dem Betriebshof seinen Lkw, Freitagnachmittag stellt er ihn nach der Fahrzeugpflege dort wieder ab. Im Arbeitsvertrag ist der Betriebsstandort des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Lösung Erste Tätigkeitsstätte: Der Betriebshof aufgrund arbeitsrechtlicher Festlegung. Wochentour von Montag bis Freitag: beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Tagesspesen können steuerfrei erstattet werden. Fahrt Wohnung Betriebshof und zurück ist nicht begünstigt.

56 Folie 56 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Arbeitnehmer einer Baufirma müssen sich arbeitstäglich am Betriebshof treffen und fahren anschließend mit Firmenfahrzeugen im Sammeltransport zur jeweiligen Baustelle. Eine arbeitsrechtliche Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt. Lösung Betriebssitz des Arbeitgebers stellt keine erste Tätigkeitsstätte dar. Gleichwohl: Für die Fahrt von der Wohnung zum Sammelpunkt können keine steuerfreien Fahrtkosten gewährt werden. Für diese Wegstrecke gilt die Entfernungspauschale (0,30 ¼/Entfernungskilometer). Ab Sammelpunkt gelten auch für die Fahrtkosten Dienstreise-Grundsätze.

57 Folie 57 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Vorsicht bei der Dienstwagenüberlassung Aus dem Bisherigen ergeben sich auch Auswirkungen für die Dienstwagenüberlassung. Wird für diese Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort des Arbeitsbeginns bzw. dem Sammelpunkt ein Dienstwagen genutzt, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Beispiel: Bauhandwerker nimmt Kombi mit nach Hause, fährt aber jeden Morgen zum Betriebshof, um dort Kollegen, Material usw. abzuholen. Private Fahrgemeinschaften sind davon nicht betroffen.

58 Folie 58 Seite 29 ff Skript 1.4 Tagesspesen

59 Folie 59 Seite 27 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Die neuen Tagessätze (Verpflegungsmehraufwendungen) Eintägige Dienstreisen Mehrtägige Dienstreisen Abwesenheit mehr als 8 Stunden Mit Übernachtung Abwesenheit 24 Std. Abreisetag Anreisetag Ohne ÜN 12 ¼ 24 ¼ je 12¼ Abreisetag, Anreisetag: Der Arbeitnehmer hat an diesem Tag einem anschließenden Tag oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Nachtfahrer- Regelung

60 9 Abs. 4 a EStG Verpflegungsmehraufwand ab 2014 Folie 60 1 Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2 Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. 3 Diese beträgt Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, 2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. 4 Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

61 Folie 61 Seite 106 ff Skript 5. Das neue Reisekostenrecht ab 2014 (Arbeitsrecht) Gelten die neuen Tagessätze automatisch für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz? Entscheidend sind Regelungen durch TV, BV oder Arbeitsvertrag. 1. Fall: dynamische Verweisung: automatische Anpassung 2. Fall: statische Verweisung: keine automatische Anpassung 3. Fall: eigenständige Regelung Problem: Liegt eine dynamische oder statische Verweisung vor, wenn nur der frühere Betrag in einer Vereinbarung genannt wird? Lösung: Bei arbeitsvertraglicher Regelung gilt ggf. Unklarheitsregelung, sonst Wortlaut!

62 Folie 62 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel VPMA ab 2014 Beispiel Außendienstmitarbeiter ist beruflich unterwegs von Montag bis Mittwoch. Die Reise beginnt am Montag 20:00 Uhr und endet am Mittwoch um 13:30 Uhr im Büro des Arbeitgebers. Lösung Montag, Anreisetag 12,00 ¼ Dienstag, Zwischentag 24,00 ¼ Mittwoch Abreisetag 12,00 ¼ Summe 48,00 ¼ Für den Anreisetag (Montag) und den Abreisetag (Mittwoch) ist keine Mindestabwesenheit notwendig. Wo die Dienstreise beginnt oder endet, spielt keine Rolle.

63 Folie 63 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Drei-Monats-Frist Gibt es auch 2014 und wie bisher nur für Verpflegungsmehraufwendungen Neu: Jede Unterbrechung von mehr als 4 Wochen führt zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist. Warum die Unterbrechung erfolgt ist, spielt keine Rolle mehr. Also auch Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit führen zu einem Neustart. Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn diese mindestens 3 Tage wöchentlich aufgesucht wird.

64 Folie 64 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Drei-Monats-Frist Beispiel Lösung Längerer, aber zeitlich begrenzter Einsatz bei einem Kunden in München. Der Auftrag dauert vom bis Unterbrechung der Tätigkeit wegen Erkrankung des Arbeitnehmers vom bis zum Arbeitseinsatz in München ist steuerlich eine Dienstreise. Für die Gesamtdauer können Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten erstattet werden. Verpflegungsmehraufwendungen: Eigentlich nur vom bis Aber: Unterbrechung für mehr als 4 Wochen. Drei-Monats-Frist beginnt neu zu laufen am Grund der Unterbrechung spielt ab 2014 keine Rolle mehr.

65 Folie 65 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Keine Drei-Monats-Frist bei häufigem Ortswechsel Drei-Monats-Frist spielt keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitpunkt hinweg seine Tätigkeit in einem begrenzten Bezirk aber auf wechselnden Einsatzstellen ausübt. Beispiele: z.b. Monteure, Bauarbeiter, Busfahrer; Einrichtungen, die sich laufend örtlich verändern, z.b. im Straßenbau, Bau von Bahngleisen, Hochspannungsleitungen

66 Folie 66 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Identität des Arbeitsortes Drei-Monats-Frist greift für die jeweilige Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte Es kommt nicht auf den Auftrag(geber), sondern auf den jeweiligen Arbeitsort an. Neubeginn nur, wenn mindestens 4 Wochen unterbrochen. Der Grund der Unterbrechung spielt keine Rolle mehr! Keine Drei-Monats-Frist bei jeweils neuen, anderen Auswärtstätigkeiten. Einführungsschreiben BMF: Eine Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dort an mindestens 3 Tagen tätig wird. (RZ 54 des BMF-Schreibens) Ex-post-Betrachtung: Wie war es tatsächlich?

67 Folie 67 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Identität des Arbeitsortes Mitarbeiter/Mitarbeiterin ist längere Zeit auswärts eingesetzt Einfacher Fall Einsatz jeweils die volle Woche Beispiel: Wirtschaftsprüfer ist für 4 Monate ab in München beim Kunden eingesetzt. Drei-Monats-Frist beginnt am Wesentlich schwieriger Mitarbeiter ist keine volle Woche vor Ort Beispiel: EDV-Fachmann, ab je nach Aufwand zwischen 2 und 4 Tagen/Woche beim Kunden Drei-Monats-Frist nur, wenn der Arbeitnehmer dort durchschnittlich > 3 Tage (Ex-post).

68 Folie 68 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Berufsschule Drei-Monats-Frist Beispiel Ein in Ausbildung befindlicher Lehrling ist während seiner 3 Jahre dauernden Ausbildung pro Woche 2 Tage in der Berufsschule Lösung Besuch der Berufsschule gilt steuerlich als Dienstreise (beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit). Findet der Berufsschulunterricht an maximal 3 Arbeitstagen pro Woche statt, gilt für den Unterricht in der Berufsschule keine Drei-Monats-Frist.

69 Folie 69 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Arbeitgeberbewirtung bei beruflicher Auswärtstätigkeit Belohnungsessen Wert inkl. Getränke > 60 ¼ Übliche Mahlzeiten Wert inkl. Getränke < 60 ¼ Sind die steuerlichen Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwand erfüllt Arbeitslohn Ansatz mit dem tatsächlichen Wert Kein Sachbezugswert 44-¼-Freigrenze überschritten Arbeitslohn! nein Ansatz mit dem Sachbezugswert 25% Pauschalierung möglich ja Kein Arbeitslohn Aber Kürzung Tagesspesen

70 Folie 70 9 Abs. 4 a S. 8 EStG Verpflegungsmehraufwand ab Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen: 1. für Frühstück um 20 Prozent, 2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent, der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.

71 Folie 71 8 Abs. 2 S. 9 und 10 EStG 8 Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. 9 Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.

72 Folie 72 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Anforderungen an die Arbeitgeberbewirtung Das Frühstück, Mittag- oder Abendessen muss auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden. Es ist Übernachtung mit Frühstück üblich oder Verpflegung von Amts wegen. und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder bei Kleinbetragsrechnung bis 150 ¼gar keine Rechnungsanschrift enthält.

73 Folie 73 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Kürzung bei üblichen Mahlzeiten Voraussetzung: Wert der Mahlzeit beträgt nicht mehr als 60 ¼ Dann zweiter Schritt: Prüfung ob. die Voraussetzungen für Verpflegungsmehraufwand erfüllt sind: 1. Folge: Sachbezugswert ausgeschlossen! Kürzung der Tagesspesen: - 20% für Frühstück (in Deutschland 4,80 ¼) - 40% für Mittag- und Abendessen (in Deutschland 9,60 ¼) Verpflegungsmehraufwand steuerlich ausgeschlossen ist: weil AN z.b. keine 8 Stunden unterwegs war oder dies nicht sicher ist oder Drei-Monats-Frist abgelaufen ist. 1. Sachbezugswert! 2. Versteuerung notwendig 3. Neue Pauschalversteuerung mit 25% möglich.

74 Folie 74 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Kürzung der Verpflegungspauschale Beispiel 3-tägige Dienstreise. Der Arbeitnehmer erhält auf Kosten des Arbeitgebers Frühstück (20 ¼/Frühstück) sowie Abendessen. Lösung Tagessätze Kürzung verbleibt Anreisetag 12 ¼ -9,60 ¼ 2,40 ¼ Zwischentag 24 ¼ - 4,80¼ - 9,60 ¼ - 14,40 ¼ 9,60 ¼ Abreisetag 12 ¼ - 4,80¼ 7,20 ¼ Summe 19,20 ¼ Kein geldwerter Vorteil zu erfassen!

75 Folie 75 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Beispiel Eigenanteil des Arbeitnehmers Beispiel Auszubildender erhält auf Kosten des Arbeitgebers in der Berufsschule 2 x Frühstück sowie am Anreisetag ein Abendessen. Für das Abendessen trägt er einen Eigenteil von 12 ¼. Lösung Tagessätze Kürzung verbleibt Anreisetag 12 ¼ -9,60 ¼ + 12,00 ¼ 0,00 ¼ 12,00 ¼ Zwischentag 24 ¼ -4,80 ¼ 19,20 ¼ Abreisetag 12 ¼ -4,80 ¼ 7,20 ¼ Summe 38,40 ¼ Kein geldwerter Vorteil zu erfassen!

76 Folie 76 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Kürzung tageweise zu berechnen bis maximal 0 ¼ Beispiel Seminarbesuch von Montag bis Dienstag (2-tägig). Übernachtung im Hotel, Frühstück (20 ¼) inklusive. Im Seminarpreis sind zwei Mittagessen enthalten. Lösung Tagessätze Kürzung verbleibt Anreisetag 12 ¼ - 9,60 ¼ 2,40 ¼ Abreisetag 12 ¼ - 4,80¼ - 9,60 ¼ -14,40 ¼ 0,00 ¼ Summe 2,40 ¼ Kein geldwerter Vorteil zu erfassen!

77 Folie 77 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Ansatz des Sachbezugswerts Kommt nur in Frage, wenn für eine Dienstreise kein Verpflegungsmehraufwand steuerlich zulässig ist: weniger oder exakt 8 Stunden Abwesenheit, Drei-Monats-Frist ist abgelaufen. Dann zwingend Erfassung in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes (1,63 ¼/Frühstück, 3,00 ¼für Mittagoder Abendessen) Kein Wahlrecht mehr Keine 44-¼-Freigrenze anwendbar ( 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

78 Folie 78 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Ansatz des Sachbezugswerts Neu ab 2014: Wahlmöglichkeit, den Sachbezugswert pauschal zu versteuern ( 40 Abs. 2 Nr. 1a EStG) Pauschalierung des Sachbezugswertes mit 25% plus SolZ und KiSt. Damit sozialversicherungsfrei (kein Arbeitsentgelt, 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) Sachbezugswert: 25% pauschale LSt Plus 5,5% SolZ und ggf. Kirchenlohnsteuer Pauschale LSt kann auf Arbeitnehmer abgewälzt werden Sozialversicherungsfrei Sachbezugswert : Individuelle Besteuerung nach den Daten der ELStAM- Datenbank Keine 44-¼-Freigrenze Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

79 Folie 79 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Bescheinigungspflichten: steuerfrei gewährter VPMA Bisher bestehende Bescheinigungspflichten bezüglich der gewährten Tagesspesen bleibt (VPMA) In Zeile 20 der LSt-Bescheinigung ( 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG). Bescheinigt werden ab 2014 die gekürzten VPMA (nach Kürzung um die Verpflegung). Weiterhin Zeile 20 der Jahreslohnsteuerbescheinigung

80 Folie 80 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Kennbuchstabe M Zusätzlich ab 2014: Sofern während einer Auswärtstätigkeit Verpflegung gewährt wurde: Kennbuchstabe M notwendig! Im Lohnkonto geführt und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen Keine Rolle spielt, ob Kürzung der Tagesspesen (VPMA) oder Versteuerung (individuell oder pauschal) erfolgt ist oder ob ganz auf eine Abrechnung verzichtet wurde.

81 Folie 81 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Weiteres zum Kennbuchstaben M Die Anzahl der erhaltenen Mahlzeiten spielt keine Rolle, ein Kennbuchstabe M reicht aus. Die Anzahl der erhaltenen Mahlzeiten muss nicht vom Arbeitgeber bescheinigt werden, Randziffer 84. Übergangsregelung bis 2015: Für Arbeitnehmer, bei denen Reisekostenabrechnung und Lohnabrechnung (technisch) getrennt sind und die bisher von den Aufzeichnungsvorschriften befreit waren, ist eine Bescheinigung des M bis voraussichtlich 2015 nicht notwendig (RZ 86 des BMF-Schreibens). E

82 Folie 82 Seite 29 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Belohnungsessen Was ist ein Belohnungsessen? Mahlzeiten, deren Gesamtwert (Preis) einschl. Getränke über 60 ¼liegt. Wie steuerlich zu behandeln? Erfassung als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Arbeitsentgelt im Sinne der SV Keine 44-¼-Freigrenze, weil Wert ja drüber liegt Kein Ansatz mit dem Sachbezugswert

83 Folie 83 Seite 41 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Übernachtungskosten Grundsatz: Können im Rahmen von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Was gehört zu den Unterkunftskosten: Tatsächliche Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung Einzelnachweis bei den Werbungskosten Arbeitgebererstattung: Übernachtungspauschale von 20 ¼/Nacht im Inland bzw. Übernachtungspauschalen laut BMF-Schreiben fürs Ausland.

84 Folie 84 Seite 41 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Obergrenze für Erstattung von Übernachtungskosten Arbeitnehmer ist auf Dienstreise im Inland unterwegs und übernachtet Langjähriger Einsatz immer am selben Beschäftigungsort Nach 4 Jahren (Ablauf von 48 Monaten) muss geprüft werden: Unterbrechung von 6 Monaten dazwischen Einsatz an mindestens an 3 Tagen/Woche nein ja Keine Betragsbegrenzung Keine Betragsbegrenzung Begrenzung auf ¼/ Monat ab 49. Monat

85 Folie 85 Seite 44 ff Skript 1.4 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Reisenebenkosten Neue Rechtsprechung/Verwaltungsanweisungen BMF-Schreiben vom , BStBl 2012 I S Berufskraftfahrer, die in der Schlafkajüte ihres Lkw übernachten, können keine Übernachtungspauschale erhalten. Aber die Kosten für die Nutzung sanitärer Einrichtungen können steuerlich abgesetzt bzw. vom Arbeitgeber erstattet werden. Telefonkosten bei über 1-wöchiger Abwesenheit Bei mindestens 1-wöchiger Auswärtstätigkeit können Telefonkosten für Telefonate mit der Familie am Wochenende steuerlich berücksichtigt werden. BFH, Urt. v VI R 50/10, BStBl 2013 II S. 282

86 Folie 86 Seite 45 ff Skript 1.5 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Doppelte Haushaltsführung Änderungen bei der Doppelten Haushaltsführung Gesetzliche Änderungen Anforderung an den eigenen Hausstand Eigener Hausstand Finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung Begrenzung der Unterkunftskosten im Inland auf ¼/Monat Im Ausland wie bisher: max. die Aufwendungen für eine 60 qm-wohnung am Beschäftigungsort Einführungsschreiben Einführung einer Entfernungsgrenze zum Beschäftigungsort Wichtigste Änderung für die Arbeitgeber

87 Folie 87 Seite 45 ff Skript 1.5 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Doppelte Haushaltsführung Eigener Hausstand Zweitwohnung Beruflich veranlasst Eingeschränkte Prüfung durch den Arbeitgeber StKl III/IV/V: Darf der AG eigenen Hausstand unterstellen StKl I; II bzw. ledige Arbeitnehmer: Arbeitgeber muss sich eigenen Hausstand bestätigen lassen - Zweitwohnung am Beschäftigungsort (oder in der Nähe) - Muss entstanden sein, als eigener Hausstand schon bestand. Muster in der Lernumgebung BFH: Zusätzliche Unterkunft wird benötigt, um von dort aus (mit sinnvollem Aufwand) zur Arbeit zu kommen. BMF: Entfernung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte darf nicht mehr als 50% der Entfernung zur Hauptwohnung betragen.

88 Folie 88 Seite 45 ff Skript 1.5 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Doppelte Haushaltsführung Unterkunftskosten Der Arbeitgeber kann nach wie vor nur die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten ersetzen. Für das Inland begrenzt auf höchstens ¼/ Monat. Liegen die monatlichen Kosten über ¼und werden vom Arbeitgeber übernommen, liegt bezüglich des übersteigenden Betrages ein geldwerter Vorteil vor. Es zählen die tatsächlichen Zahlungen im jeweiligen Monat. Laut BMF-Schreiben, Randziffer 99: Eine Übertragung zwischen den Monaten ist möglich. Damit ist faktisch ein Jahresbetrag von ¼ erstattungsfähig.

89 Folie 89 Seite 96 ff Skript 4.1 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 BMF v Neue Auslandspauschalen ab 2014 Siehe Anlage 1 (Seite 97 ff. ) 89

90 Folie 90 Übersicht über die ab geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland (Änderungen gegenüber BStBl 2013 I Seite 60 - in Fettdruck) Seite 97 ff Skript Anlage 1 Seite 97 ff Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer für den An- und Ab- von reisetag sowie bei mindestens 24 einer Abwesenheitsdauer Stunden je von mehr als Kalendertag 8 Stunden je Pauschbetrag für Übernachtungskosten Kalendertag EUR EUR EUR Afghanistan Ägypten Äthiopien Äquatorialguinea Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien - Canberra Sydney imübrigen Bahrain Bangladesch

91 Folie 91 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 Welche Landespauschalen gelten: Reise vom Inland in das Ausland: vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichter Staat Reisen von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat: vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichter Staat Reisen vom Ausland in das Inland: letzter Tätigkeitsort im Ausland 91

92 Folie 92 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 Beispiel Reise am Reise 1: 7 Uhr bis 9 Uhr Tätigkeit in Belgien Reise 2: 11 Uhr bis 18 Uhr Tätigkeit im Inland Gesamtabwesenheit 2 Std. 7 Std. 9 Std. Auslandspauschale Belgien mehr als 8 Std. 28 ¼ 92

93 Folie 93 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber in das Ausland entsandt (Outbound) Arbeitnehmer wird von seinem ausländischen Arbeitgeber ins Inland entsandt (Inbound) 93

94 Folie 94 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht = Versteuerung der WELTEINKÜNFTE) Im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 94

95 Folie 95 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar 2014 Zuweisung des Besteuerungsrechts nach DBA Ansässigkeitsstaat (Doppelansässigkeit) Tätigkeits- oder Quellenstaat Unselbständige Arbeit: Insbesondere Art. 15 Grundsatz: Tätigkeitsstaat Ausnahme: 183-Tage-Regelung (dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat) 95

96 Folie 96 Seite 102 ff Skript 4.2 Behandlung von Reisekosten im Ausland ab 1. Januar Tage-Regelung (dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat) AN insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Tätigkeitsstaat aufgehalten bzw. Tätigkeit dort ausgeübt. Zahlende AG nicht im Tätigkeitsstaat ansässig AL wird nicht von einer Betriebsstätte, die AG im Tätigkeitsstaat hat, getragen. 96

97 Folie 97 Seite 141 ff Skript 7. Steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner Eingetragene Lebenspartner steuerlich = Ehepaare = Splitting Neues Gesetz für Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft Siehe hierzu BMF-Schreiben vom , Randziffern 24, 25 Werden wie Ehepartner behandelt Programmtechnische Umsetzung ist (bisher) nicht möglich Daher Antrag beim Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) notwendig Paare können sich die Steuerklassen-Kombination IV/IV, IV/IV mit Faktorverfahren und die Kombination III/V eintragen lassen Umsetzung: Über die besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ELStAM-Datenabruf muss für diese Mitarbeiter gesperrt werden

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