GEMEINDE FERNDORF ENTWURF TEILBEBAUUNGSPLAN VITAL CHALET RESORT MIRNOCK MILLSTÄTTERSEE
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1 GEMEINDE FERNDORF TEILBEBAUUNGSPLAN VITAL CHALET RESORT MIRNOCK MILLSTÄTTERSEE INTEGRIERTE FLÄCHENWIDMUNGS- UND BEBAUUNGSPLANUNG GEM. K-GPLG 1995 LGBL NR. 24/2016, II. ABSCHNITT, 24 BIS 27, BZW. III. ABSCHNITT, 31A UND 31B GRUNDPARZELLEN: GP.29/5, 240, 241, 242 tlw., 243 tlw., 244 tlw., alle KG Gschriet VERORDNUNG PLAN 01 UMWIDMUNGSLAGEPLAN PLAN 02 ZEICHNERISCHE DARSTELLUNG DES TEILBEBAUUNGSPLANES ERLÄUTERUNGEN VERFASSER: RAUMPLANUNGSBÜRO DIPL.-ING. JOHANN KAUFMANN MIESSTALER STRASSE KLAGENFURT KLAGENFURT, AM GZ: VO-01 ENTWURF
2 Ausgangslage Die Ad Fontes Holiday Resort GmbH plant im Streusiedlungsbereich Gschriet an den westlichen Abhängen des Mirnocks eine Hotelanlage mit dem Profilschwerpunkt Zahnmedizin. Beabsichtigt ist eine zentrale Hotelanlage mit 240 Gästebetten, umfassenden Räumlichkeiten für Gesundheits- und Wellnesseinrichtungen sowie eine Tiefgarage mit ca. 120 PKW-Abstellplätzen. Westlich und östlich daran angrenzend sind drei Gebäudegruppen bestehend aus Einzelchalets mit insgesamt weiteren 240 Gästebetten vorgesehen. Betroffen sind die Grundstücke.29/5, 240, 241 sowie Teile der Grundstücke 242, 243, 244, alle KG Gschriet, welche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ferndorf mit der Widmung Bauland Sondergebiet Privatklinik und darüber hinaus mit einem Aufschließungsgebiet belegt sind. Aufgrund der geänderten Nutzungsabsichten der Eigentümerin wird für das gegenständliche Bauvorhaben die Widmung Bauland Reines Kurgebiet angestrebt. Zur Erlangung der erforderlichen Widmung ist gemäß dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ein sog. integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungsverfahren durchzuführen. Projektgebiet auf Luftbild, Quelle Bing Maps RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 2
3 Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom, Zl. mit der eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung für die Grundstücke, GP.29/5, 240, 241, 242 tlw., 243 tlw. und 244 tlw., alle KG Gschriet, mit einer Gesamtfläche von ca m², erlassen wird. Aufgrund der Bestimmungen der 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird verordnet: I. Abschnitt - Flächenwidmung 1 Änderung des Flächenwidmungsplanes Lfd. Nr. 01/2017: Umwidmung von Bauland Sondergebiet Privatklinik in Bauland Reines Kurgebiet, GP.29/5 (39 m²), GP 240 (9.096 m²), GP 241 (2.863 m²), GP 242 tlw. ( m²), GP 243 tlw. ( m²), GP 244 tlw. (709 m²), KG Gschriet, insgesamt m². II. Abschnitt - Bebauungsbedingungen 2 Wirkungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die als Planungsgebiet gekennzeichneten Flächen in der zeichnerischen Darstellung (Plannummer TBPL) auf den innerhalb der Planungsgrenzen dargestellten Grundstücken bzw. Teilen von Grundstücken der KG Gschriet. (2) Die in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Bebauungsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung dar. 3 Mindestgröße und Begrenzung der Baugrundstücke (1) Im gesamten Projektgebiet sind als Mindestgröße und Begrenzung der Baugrundstücke die jeweilige Fläche der Verordnungsgebiete heranzuziehen. Mit dem Zeichen V wird in der Nutzungsschablone der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes darauf hingewiesen. (2) Im gesamten Projektgebiet ist die Teilung von Grundstücken oder die Parifizierung von Eigentum nicht zulässig. (3) Die Verordnungsbereiche 1-5 bilden jeweils ein Baugrundstück. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 3
4 4 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (1) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. (2) In die Berechnungen zur Ermittlung der GFZ sind folgende Bruttogeschossflächen mit einzubeziehen: a) alle natürlich belichteten Teile von Kellergeschossen einschließlich ihrer umgebenden Mauern b) sämtliche Vollgeschosse einschließlich Loggien c) Dachgeschosse ab einer lichten Höhe von 1,60 m (zwischen FOK- Dachgeschoss und Innenhöhe der fertigen Dach- bzw. Deckenkonstruktion). (3) Ausgenommen bei der Berechnung der GFZ sind Geschossflächen, welche als Parkdecks bzw. Parkgaragen ausgeführt und verwendet werden. (4) Die GFZ für den Verordnungsbereich 1 (Hotelanlage) wird mit 1,2 festgelegt. Bezugsfläche zur Bemessung der GFZ ist das gesamte Flächenausmaß des Verordnungsbereiches 1. (5) Die GFZ für die Verordnungsbereiche 2, 3 und 4 (Chaletgruppen) wird mit 0,4 festgelegt. Bezugsfläche zur Bemessung der GFZ ist das gesamte Flächenausmaß der jeweiligen Verordnungsbereiche. (6) Die GFZ für den Verordnungsbereich 5 (Aussichtsturm) wird mit 0,1 festgelegt. Bezugsfläche zur Bemessung der GFZ ist das gesamte Flächenausmaß des Verordnungsbereiches 5. 5 Bebauungsweise (1) Im gesamten Planungsgebiet wird die offene Bebauungsweise festgelegt. 6 Geschossanzahl und Bauhöhe (1) Die Höhe der Baulichkeiten in den Verordnungsbereichen 1-4 wird durch die Geschossanzahl bestimmt. (2) Im Verordnungsbereich 1 dürfen maximal 4 Vollgeschosse sichtbar sein (entweder KG-1 + EG + 1.OG + 2.OG oder EG + 1.OG + 2.OG + 3.OG). (3) Im Verordnungsbereich 1 ist zusätzlich die Errichtung eines zweiten Kellergeschosses möglich. Dieses ist jedoch mit Ausnahme auf eine talseitig situierte Tiefgarageneinfahrt bis auf 1,00 m unter FOK des Kellergeschosses KG-1 einzuschütten. Mit dem Zeichen V wird in der Nutzungsschablone der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes darauf hingewiesen. (4) In den Verordnungsbereichen 2, 3 und 4 wird eine max. Geschossanzahl von zwei Vollgeschossen (Erdgeschoss + 1. Obergeschoss) festgelegt. (5) In den Verordnungsbereichen 2, 3 und 4 sind Kellergeschosse bis auf 1,00 m der FOK des Erdgeschosses einzuschütten. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 4
5 (6) Im Verordnungsbereich 5 wird für die Errichtung eines Aussichtsturmes eine maximale Objekthöhe von 35,00 m ausgehend vom projektierten Gelände festgelegt. Alle sonstigen zugehörigen Bauteile (Ruheraum, Leseraum) dürfen maximal ein Vollgeschoss aufweisen. Mit dem Zeichen V wird in der Nutzungsschablone der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes darauf hingewiesen. 7 Ausmaß der Verkehrsfläche (1) Die fahrwegmäßige Erschließung des Verordnungsgebietes erfolgt über noch anzulegende Fahrstraßen. (2) Die Mindestbreite der befestigten Fahrbahnoberfläche der projektinternen Haupterschließung wird mit 3,80 m festgelegt. (3) Die Mindestbreite der befestigten Wege zur Erschließung der Chalets in den Verordnungsbereichen 2, 3 und 4 wird mit 2,00 m festgelegt. (4) Am Ende der befestigten Wege zur Erschließung der Chalets sind Wendeanlagen für Kleinfahrzeuge in einem Mindestausmaß von 4,00 m x 6,00 m zu errichten. (5) Es sind jeweils pro Gästezimmer und pro Wohneinheit in den Chalets ein PKW- Abstellplatz und weiters für jeweils zwei MitarbeiterInnen ein PKW-Abstellplatz zu errichten. (6) Die erforderlichen PKW-Abstellplätze für Gäste und Personal sind wahlweise in der Tiefgarage des geplanten Hotelkomplexes oder im Bereich des Empfangsgebäudes in Ferndorf (GP 556/1 bzw. GP.33/1, beide KG Ferndorf) unterzubringen. (7) Im Nahbereich des Hotelhaupteinganges ist die Errichtung von maximal 20 freiliegenden PKW-Abstellplätzen erlaubt. (8) Die Errichtung von weiteren PKW-Abstellplätzen, Garagen oder überdachten Stellplätzen im sonstigen Projektgebiet ist nicht erlaubt. 8 Baulinien (1) Es werden Baulinien ohne Anbauverpflichtung festgelegt. (2) Kleinbauwerke sowie bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß 7 K-BO 1996 idgf. sind auch außerhalb der festgelegten Baulinien möglich. 9 Dachform und Dachdeckung (1) Im Verordnungsbereich 1 wird als zulässige Dachform für alle Hauptgebäude das Satteldach oder eine Kombination aus Flachdach und Satteldach verordnet. (2) In den Verordnungsbereichen 2, 3 und 4 wird als zulässige Dachform für alle Hauptgebäude das Satteldach verordnet. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 5
6 (3) Dächer von untergeordneten Bauteilen, wie z.b. Überdachung von Wegverbindungen im Hotelkomplex, Vordächer bei Eingängen oder Dächer von Kleinbauwerken im Rahmen der Parkgestaltung, Überdachung Zulieferung und Bioinsel, können auch als Pult- oder Flachdach ausgebildet werden. (4) Zur Deckung der Satteldächer sind Dachziegel in Schiefertönen oder Holzbretter bzw. Holzschindel in Anwendung zu bringen. (5) Flachdächer sind vorzugsweise als Gründach (extensive Dachbegrünung) auszubilden. (6) Dachaufbauten wie Solar- oder Photovoltaikanlagen müssen vollständig in die Ebene der Dachhaut integriert werden. (7) Technisch erforderliche Dachaufbauten wie z.b. Entlüftungssysteme sind in ihrem notwendigsten Ausmaß erlaubt. 10 Art der Nutzung von Gebäuden (1) In den Verordnungsbereichen 1, 2, 3 und 4 wird ausschließlich die gewerblich touristische Nutzung für alle entstehende Gebäude und bauliche Anlagen festgelegt. (2) Im Verordnungsbereich 5 ist die Errichtung von Gebäuden mit der Nutzung als Aussichtsturm mit Aussichtsplattform und einem Lese- oder Ruheraum auf Erdgeschossebene zulässig. 11 Gestaltungsvorgaben (1) Hotelanlage (Verordnungsbereich 1) a) Die Kellergeschossebene KG-2 darf im Bezug zum projektierten Gelände maximal 1,00 m - gemessen von der FOK des KG-1 - freistehen. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist jenes Teilstück des KG-2, wo eine Einfahrt in die Tiefgarage erforderlich ist. b) Die Kellergeschossebene KG-1 darf talseitig vollständig freistehen c) Die freistehenden Wände der Kellergeschosse sind in Naturstein oder in gestockter Betonoberfläche auszuführen d) Zur Vermeidung von Großmaßstäblichkeit des Hotelkomplexes sind die Bettengeschosse auf zumindest zwei Baukörper aufzuteilen. e) Die freistehenden Wände des Erdgeschosses sind zur Gewährleistung der großzügigen Belichtung der Innenbereiche (Lobby, Speiseräume, Rezeption und Hotelbar) maßgeblich in Pfostenriegel-Glasfassade auszuführen. f) Die restliche sichtbare Fassade des Erdgeschosses ist der Fassadenausbildung der Kellergeschosse anzupassen. g) Die Obergeschosse sind größtenteils in Form einer horizontal gegliederten Holzfassade auszuführen (Lärchenschalung oder Lärchenschindel). h) Absturzsicherungen (Balkongeländer) können als Glasbrüstungen ausgeführt werden. i) Satteldächer sind mit einer Dachneigung von Grad auszubilden. (2) Chaletgruppen (Verordnungsbereiche 2, 3 und 4) a) Bei der Anordnung der Einzelchalets ist auf die Bildung eines Grünangers zu achten, der mit einer Teich- Biotop- oder Brunnenanlage ausgestattet werden kann. b) Die entstehenden Baulichkeiten in den Chaletgruppen sind formal dem Hotelkomplex anzupassen. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 6
7 c) Eventuelle Sockelzonen dürfen eine sichtbare Höhe (im Bezug zum projektierten Gelände) von max. 1,20 m aufweisen und sind in Naturstein oder gestockter Betonoberfläche auszuführen. d) Die Fassaden der Chalets (EG und OG) sind überwiegend in Holz (Lärchenschalung oder Lärchenschindel) auszuführen. e) Die Einzelchalets sind mit einem Satteldach auszustatten, deren Dachneigung an jene des Hotelkomplexes anzupassen ist (Dachneigung Grad). (3) Aussichtsturm (Verordnungsbereich 5) a) Im Verordnungsbereich 5 ist die Errichtung eines Aussichtsturmes, gegebenenfalls mit einer Aussichtsplattform und/oder einem Ruhe- oder Leseraum auf Erdgeschossebene, erlaubt. b) Sichtflächen von eventuell erforderlichen Fundamentierungen sind in Naturstein oder gestockter Betonoberfläche auszuführen. c) Die Gesamthöhe des Aussichtsturmes darf gemessen ab dem projektierten Gelände eine maximale Gesamthöhe von 35,00 m aufweisen. d) Der Aussichtsturm ist in Holzbauweise herzustellen. e) Zur Erlangung einer möglichst hohen Gestaltungsqualität für den Aussichtsturm ist im Vorfeld ein baukünstlerischer Wettbewerb auszuloben. (4) Bei der Gestaltung der Freiflächen sollen bestehende Bäume und Baumgruppen möglichst erhalten bleiben und bei Neubepflanzung heimische Laubbäume und heimische Blütensträucher verwendet werden. (5) Aufgrund der besonderen Naturraumbedingungen im Projektgebiet ist bei allen baulichen Maßnahmen eine ingenieursbiologische Begleitplanung zwingend vorzuschreiben. III. Abschnitt 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt gemäß 26 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016 am Tag nach der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. (2) Die Bestimmungen des für das Gebiet der Gemeinde Ferndorf erlassenen Textlichen Bebauungsplanes vom , Zahl 610/1/1993, in der Fassung der Verordnung vom , Zahl 610/1/2/1993 und , Zahl 610/1/3/2009, verlieren im Planungsgebiet des vorliegenden Teilbebauungsplanes bei dessen in Kraft treten ihre Wirkung. Ferndorf, am... Der Bürgermeister: Haller Josef RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 7
8 ERLÄUTERUNGEN ZUR WIDMUNGSÄNDERUNG UND ZUM TEILBEBAUUNGSPLAN Ziel dieser durch den Gemeinderat zu erlassenden Verordnung ist es, das Gesamtprojekt dem besonderen Charakter der Örtlichkeit unterzuordnen. Die zu erwartende Bebauung soll den Charakter von alpinen Häusergruppen erhalten und sich damit bestmöglich in den bestehenden Landschaftsraum eingliedern. Zielsetzungen der Verordnung: - Geordnete Bebauung in einer reich strukturierten Kulturlandschaft - Bezugnahme zum freien Landschaftsgefüge - Möglichst schonender Umgang mit der besonderen naturräumlichen Situation im Projektgebiet bei allen hochbaulichen Maßnahmen sowie bei der Errichtung von Straßen und Wegen und auch bei der sonstigen Gestaltung von Freiflächen - Schaffung einer insgesamt maßstäblich gehaltenen Hotelanlage - Schaffung von Chaletgruppen, deren Einzelgebäude um eine Freifläche angeordnet werden - Schaffung einer Rechtsnorm, mit der die administrative, juristische und fachliche Umsetzung der künftigen Bebauung im Sinne der o.a. Zielsetzungen gewährleistet wird. Die gegenständlichen Grundstücke sind mit der Baulandwidmung Sondergebiet Privatklinik und einem Aufschließungsgebiet belegt. Die nunmehrigen Verwertungsabsichten in Form eines Vital Chalet Resorts bedingt eine Widmungsänderung in Bauland Reines Kurgebiet und dieses Widmungsverfahren ist gemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes aufgrund der Grundstücksgröße als sog. integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungsverfahren durchzuführen. 1. Projektbeschreibung Das Unternehmen ad fontes holidayresort GmbH hat die Liegenschaft EZ 57 mit den Grundstücken.29/5, 240, 241, 242, 243, 244, alle KG Gschriet, erworben und plant nun auf Teilen der Grundflächen ein Chalethotel mit dem spezifischen Angebot des NAM Konzeptes (gesamtheitliche medizinische Betrachtungs- und Behandlungsweise des Menschen) zu errichten. Auf einer Gesamtfläche von ca m² soll eine Hotelanlage mit großzügigen Medizin- und Wellnessbereichen, Restaurant und 240 Gästebetten sowie 3 Chaletgruppen mit weiteren 240 Gästebetten entstehen. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 8
9 Im Rahmen des geplanten Hotelprojektes soll auch ein Grundstück mitten in der Ortschaft Ferndorf angekauft und im darauf befindlichen Altbau Empfangsräumlichkeiten mit Gastronomie eingerichtet werden. Es ist beabsichtigt, einen Großteil der Gäste und der Mitarbeiter des Vital Chalet Resorts mittels E-Shuttles zum Hotel am Mirnock zu transportieren. Langfristig soll die Hotelanlage nur noch mit E-Shuttles angefahren werden. Kenndaten Flächenbedarf: Hotel: m² Chaletgruppen 1-3: m² Aussichtsturm: m² Gästebetten: Hotel: 280 Chalets: 240 Personal: Hotelbetrieb: 70 Gesundheit, Wellness und Animation: 50 Sonstige mögliche Gebäude, Baulichkeiten und Anlagen am Grundstück o Teehaus o Amphietheather o Japanischer Garten o Kräutergarten o Aussichtsturm o Hochseilklettergarten o Kinderspielplatz (Kleinkinderspielplatz und Bolzplatz) Die einzelnen Objekte (Entwürfe Arch. Meinl): Hotelanlage RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 9
10 Chalets 2 Lage im Raum Das Projektgebiet befindet sich an den südwestlichen Abhängen des Mirnocks im kulturlandschaftlich geprägten Gschriet. Die Grundstücke liegen auf einer Seehöhe von ca m bis m im Nahbereich des landwirtschaftlichen Anwesens Mitterer vulgo Ödenbauer. Talseitig grenzen drei Einfamilienhäuser an. In der Natur handelt es sich um ein leicht nach Nordosten ansteigendes Gelände in einer stark strukturierten Kulturlandschaft und außerhalb der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Gemeinde Ferndorf. Auf dem Grundstück bestehen Ruderalfluren, Feuchtgebüsche, Fichtenwälder sowie solitäre Fichten-, Kiefern- und sonstige Feldgehölze (Erlen, Birken, Buchen). 3. Erschließung Die Zufahrt zum Vital Chalet Resort erfolgt - ausgehend von der ASt Spittal Ost - über die B100 Drautal Straße, weiter über die L37 Ferndorfer Straße bzw. die L40 Fresacher Straße sowie über eine Gemeindestraße. Eine weitere Zufahrt zum Projektgebiet besteht über die L33 Kreuzner Straße, die L42 Paternioner Straße, die L39 Glanzer Straße sowie die L40 Fresacher Straße und wiederum ein Teil des Gemeindestraßennetzes. Die Entfernung vom geplanten Vital Chalet Resort zum Bahnhof Spittal-Millstätter See beträgt ca. 21,7 km und zum Hauptbahnhof der Statutarstadt Villach ca. 28,6 km. Die Zufahrtlänge über das Gemeindestraßennetz beträgt ca. 1,6 km. Dabei handelt es sich um eine asphaltierte Gemeindestraße, die vorwiegend durch bewaldetes Gebiet führt. Die Straße erschließt den weiter nördlich gelegenen Gasthof Bergfried. Die Straße befindet sich in einem insgesamt guten Zustand und ist ganzjährig befahrbar. Ausgehend von dieser Gemeindestraße ist seitens der Projektwerberin die Errichtung einer Zufahrtsstraße in einer Gesamtlänge von ca. 400 m geplant. Diese soll talseitig am Projektgebiet vorbei in die dahintergelegenen landwirtschaftlichen Gebiete führen (Servitutsweg). Ein entsprechendes Straßenprojekt sowie die dafür notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen mit betroffenen Grundeigentümern liegen vor. Dieses Straßenstück wird in einem gesonderten Widmungsverfahren (Gemeinde Ferndorf, VP 02/2017) als Allgemeine Verkehrsfläche gewidmet. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 10
11 Die interne Aufschließung erfolgt in Form einer ca. 300 m langen Erschließungsstraße und durch Erschließungswege in einer Gesamtlänge von ca. 550 m (erforderlichenfalls geeignet für Einsatzfahrzeuge). Fahrwegmäßige Erschließung o. M., Grundlage: Basemap KAGIS, Eigene Darstellung 4. Örtliche Planungsvorgaben Örtliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Ferndorf Im Konzeptteil zum Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Ferndorf aus dem Jahr 2001 werden für gegenständlichen Bereich (Mittergschriet Bereich vulgo Odenbauer) folgende Zielsetzungen verankert: RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 11
12 Planungszielsetzung Privatklinik/Sanatorium bleibt seitens der Gemeinde aufrecht. Eine Projektumsetzung in Richtung Wellness-Tourismus würde auch den Zielsetzungen nach Schaffung eines entsprechenden Leitbetriebes entsprechen. Bestehende Flächenwidmung Das zur Umwidmung vorgesehene Areal besitzt derzeit die Widmung Bauland Sondergebiet Privatklinik und ist darüber hinaus mit einem Aufschließungsgebiet belegt. Im Zuge des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungsverfahrens sollen die Flächen in Bauland Reines Kurgebiet (Hotelanlage und Chalets) umgewidmet werden. 5. Technische Infrastruktur Die Wasserver- und -entsorgung erfolgt über das Leitungsnetz der Gemeinde Ferndorf. Die erforderlichen Anschlussstellen befinden sich im nordwestlichen Randbereich des Projektgebietes. Die Stromversorgung wird seitens der Kärnten Netz GmbH (KNG) bereitgestellt. Die Ver- und Entsorgungsnetze weisen laut Auskunft der Leitungsträger ausreichende Kapazitäten auf, da diese in jüngster Zeit hergestellt bzw. erneuert wurden und dabei ein schon seit den 80er-Jahren geplantes Großprojekt am Standort berücksichtigten. 6. Kommunalwirtschaftliche Aspekte und öffentliches Interesse Die Schaffung eines touristischen Ganzjahresbetriebes kommt der kommunalwirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Ferndorf durchaus entgegen, zumal die bisherige Hauptwirtschaftsbranche der Gemeinde (Produktion von Baustoffen) maßgeblich eingebrochen ist. Künftig sollen mindestens 120 Mitarbeiter (!) beschäftigt werden. Das entspricht einer Größenordnung, die sich nicht nur günstig auf die Gemeinde, sondern auch auf die gesamte Region auswirken kann. Die gewünschte und zu erwartende hohe Auslastung des geplanten Ganzjahresbetriebes bringt maßgebliche Mehreinnahmen im Rahmen der Tourismusabgabe (Kurtaxe, Kommunalsteuer). RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 12
13 Sowohl Bauphase als auch Betrieb lassen eine namhafte Umwegrentabilität in der Gemeinde und in der Region erwarten. Das Bauvorhaben erzeugt maßgebliche Einnahmen durch Kanal- und Wasseranschlussgebühren, ohne zusätzliche Investitionen in die bestehenden Hauptleitungsnetze tätigen zu müssen. Es liegt somit hinsichtlich der Errichtung des gegenständlichen Projektes und der damit verbundenen Widmungsänderung ein außerordentliches öffentliches Interesse vor. 7. Forstrechtliche Stellungnahmen Seitens der zuständigen Forstabteilung liegen zwei Fachstellungnahme aus dem Jahr 1980 sowie aus dem Jahr 2009 vor. Aus diesen geht hervor, dass aus forstfachlicher Sicht der geplanten Umwidmung grundsätzlich zugestimmt werden kann und dass die Vorschreibung von Ersatzaufforstungen oder die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für die Rodung aufgrund der positiven Waldentwicklung im Gemeindegebiet von Ferndorf nicht notwendig und erforderlich ist. 8. Umwelterheblichkeit Gemäß dem K-UPG 2004 wird seitens der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung - Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz die vorgesehene Umwidmung auf ihre Umwelterheblichkeit geprüft. Lärm/Luft Das geplante Hotelprofil (NAM - gesamtheitliche medizinische Betrachtungs- und Behandlungsweise des Menschen) und die solitäre Lage des Projektgebietes lassen den Schluss zu, dass diesbezüglich seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde eine grundsätzliche Umweltverträglichkeit bescheinigt wird. Hinsichtlich einer Betrachtung der geplanten Hotelanlage als Verkehrserreger ist festzuhalten, dass die Zufahrten zur Hotelanlage bis auf 1,6 km (letztes Stück) auf Landesstraßen erfolgen. Im Bereich des Gemeindestraßenabschnittes befindet sich kein Wohnobjekt in unmittelbarer Straßennähe. Die Projektwerberin liegt darüber hinaus größten Wert auf ein möglichst naturnahes Image. Aus diesem Grunde werden mindestens die Hälfte aller erforderlichen PKW-Abstellplätze nicht im Hotelkomplex, sondern im Expositurbereich im Ort Ferndorf untergebracht. Für die Verbindung der Expositur in Ferndorf und dem Hotel werden E-Hotelbusse eingesetzt. Diese transportieren nicht nur Gäste vom Bahnhof in Spittal/Drau (man rechnet mit einem 15%igen Anteil an Gästen, die mit der Bahn anreisen) oder von der Expositur zum Hotel, sondern auch die in der Hotelanlage beschäftigten MitarbeiterInnen! Mittelfristig ist geplant, den individuellen PKW-Verkehr zwischen Ferndorf und der Hotelanlage am Mirnock gänzlich einzustellen. Naturraum Das Projektgebiet liegt in keinem Landschafts- oder Naturschutzgebiet, weist jedoch maßgeblich schützenswerte Flächen auf und es werden ökologisch sensible Bereiche beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang verweist der fachliche Naturschutz auf eine bereits im Jahr 2009 verfasste Stellungnahme, in welcher einer Flächenwidmungsplanänderung zugestimmt werden kann, wenn der fachliche Naturschutz bereits bei der Erstellung des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungsverfahren mit eingebunden wird, um die naturräumlichen Gegebenheiten so gut wie möglich zu schonen. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 13
14 für die beanspruchten Feuchtgebietsflächen entsprechend der Flächeninanspruchnahme ein Naturschutzausgleichsprojekt von den Widmungswerbern durchgeführt bzw. eine Kostenbeteiligung bei einem Naturschutzprojekt mitgetragen wird. Eine vegetationsökologische Aufnahme, welche vom Umweltbüro Klagenfurt im Oktober 2016 erarbeitet wurde, liegt vor. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Großteil des Projektgebietes von aus naturschutzfachlich-vegetationsökologischer Sicht wertvollen Flächen belegt wird. Es handelt sich dabei vor allem um Feuchtflächen. Kürzlich wurde ergänzend eine Bestandsaufnahme mit den am Grundstück bestehenden erhaltenswerten Bäumen und Baumgruppen vom Vermessungsbüro Worsche kartiert. Damit soll bereits in früher Planungsphase sichergestellt werden, dass ein möglichst hoher Anteil des schützenswerten Baumbestandes erhalten bleibt. Dies liegt auch im Interesse der Betreiberphilosophie. Zusammenfassung: - Das Projektgebiet liegt in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet - Im Projektgebiet liegen keine Wasserschutz- und -schongebiete vor - Das Projektgebiet liegt nicht in einem NATURA-2000-Gebiet - Die bestehenden und angestrebten Umwidmungen berühren keine schützenswerten Waldgebiete laut Waldentwicklungsplan - Das Projektgebiet weist aus naturschutzfachlich-vegetationsökologischer Sicht großteils wertvolle Flächen auf, sodass im Rahmen des Bauverfahrens mit naturschutzrechtlichen Auflagen zu rechnen ist - Im Nahbereich zum Projektgebiet bestehen keine weiteren Tourismusbetriebe Es ist dafür Sorge zu tragen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen des Charakters des Landschafts- und Naturraumes hintangehalten werden. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen des Bauverfahrens eine ingenieurbiologische Begleitplanung sowie die Begleitung der Baumaßnahmen durch einen versierten Ökologen vorzuschreiben. RAUMPLANUNGSBÜRO K A U F M A N N Seite 14
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