Für die Verbandsverwaltung: Herr Brandes, Herr Rössig, Herr Dr. Wolff, Herr Kloß, Herr Jungemann; Frau Adamczyk

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1 NIEDERSCHRIFT Az.: Sitzung des Ausschusses für Regionalverkehr Tag: Zeit: Ort: Anwesend: 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Fürst Lounge der Volkswagen Halle, Europaplatz 1, Braunschweig Herr Backhauß, Herr Dierks, Herr Dreß, Herr Egbers-Schoger, Frau Emmerich-Kopatsch (Vertreterin für Herrn Professor Dr. Müller), Frau Geertsema, Herr Hane, Herr Kassel, Herr Kramer, Herrn Lestin, Herr Poetsch, Herr Pollmann (Vertreter für Herrn Rieck), Herr Richter, Herr Schneider, Herr Schrader, Herr Schubert, Herr Volkmann Herr Bolle, Herr Hansmann, Herr Lorenz, Frau Rehse, Herr Seidenthal Für die Verbandsverwaltung: Herr Brandes, Herr Rössig, Herr Dr. Wolff, Herr Kloß, Herr Jungemann; Frau Adamczyk Der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Regionalverkehr, Herr Richter, begrüßt alle Anwesenden und erinnert vor der offiziellen Eröffnung des Ausschusses an den verstorbenen Vorsitzenden des Ausschusses für Regionalverkehr, Herrn Pesditschek. Herr Richter eröffnet die 16. Sitzung der V. Wahlperiode des Ausschusses für Regionalverkehr. Er stellt fest, dass der Ausschuss ordnungsgemäß geladen und beschlussfähig ist. Zur Tagesordnung gibt es keine Anmerkungen. I. Öffentliche Sitzung Punkt 1 Genehmigung der Niederschrift über die 15. Sitzung des Ausschusses für Regionalverkehr Das Protokoll der 15. Sitzung des Ausschusses für Regionalverkehr wird ohne Anmerkungen genehmigt.

2 2 Punkt 2 Direkt-Vergabe nach der EU-VO 1370/2007 an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH Vorlage Nr.: 2015/29 Berichterstatter: Herr Kloß Herr Kloß stellt die Vorlage vor. Herr Hane bedauert, dass nicht alle vergaberelevanten Anlagen derzeit vorliegen, da der Ausschuss über einen zehn Jahre laufenden Vertrag beschließen soll. Des Weiteren stellt er Unterschiede in den Direkt-Vergabe-Verträgen der Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) und der Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) fest. Diese beziehen sich auf die Qualitätsstandards, z. B. beim Fahrpersonal. Das könne nicht nachvollzogen werden, da der ZGB als Aufgabenträger diese Standards einheitlich vorgeben müsste. Eine weitere Frage bezieht sich auf den 1 der Vergabe an die WVG, in dem festgeschrieben ist, dass Verkehre, die im Rahmen dieser Direkt-Vergabe vergeben werden, durch die WVG an ein Drittunternehmen im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben werden können. Ist dies gesetzlich zulässig? Herr Kloß bestätigt, dass die beiden Verträge teilweise unterschiedlich sind. Dies sei auf die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Städte Wolfsburg und Braunschweig zurückzuführen. Während die Stadt Wolfsburg eine eher schlanke und knappe Fassung des Vertrages bevorzugt habe, die sich stark an den konkreten Vorgaben des EU-Rechts sowie an der Bundesgesetzgebung orientiert, habe die Stadt Braunschweig eine detailreichere Vertragsfassung bevorzugt. Die Stadt Wolfsburg habe darauf verzichtet, Inhalte in der Direktvergabe wiederzugeben, die sich als unmittelbar geltende Verpflichtung bereits aus Rechtsvorschriften ergeben. Der Passus über die Vergabe im Wettbewerb solle lediglich auf ggf. bestehende rechtliche Spielräume hinweisen, die sich ergeben könnten. Bisher gebe es relativ wenig Urteile zu rechtlichen Fragen im Rahmen von Direktvergaben. Sollten sich durch Urteile oder andere rechtliche Klärungen Handlungsspielräume ergeben, könnte von der Regelung Gebrauch gemacht werden. Herr Hane bezieht sich auf das Thema Leistungsanpassung im 3 Abs.6 (WVG) und 3 Abs.3 (BSVG) der Verträge. Aus seiner Erfahrung könne in der Laufzeit eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags 5 10% der Leistung abbestellt werden. In den hier vorliegenden Verträgen wurde keine Grenze festgelegt. Herr Kloß antwortet, dass diese Regelungen auf den ZGB zurückzuführen seien, der die Finanzierung der RegioBusse, die Teil der vereinbarten Leistung seien, über die Verbandsumlage leistet. Sollte die Finanzierung über die Verbandsumlage sich verändern oder nicht mehr möglich sein, müsste der ZGB sofort handeln können, um sich von der Zahlungsverpflichtung befreien zu können. Herr Hane fragt, wie sich der ZGB zum Selbsterbringungsteil der Kommunen positioniert bzw. möchte erfahren, wie hoch der Selbsterbringungsanteil der Städte Wolfsburg bzw. Braunschweig sei. Herr Kloß antwortet, dass nach der EU-VO 1370/2007 und der inzwischen erlassenen Auslegungsleitlinie der wesentliche Anteil (2/3) durch die Kommunen selbst erbracht werden müsse. Das werde von beiden Unternehmen eingehalten, da die Selbsterbringungsquoten höher seien als 2/3.

3 3 Herr Hane stellt fest, dass im Vertrag der BSVG ein Hinweis auf das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz einschließlich Subunternehmerleistung vorhanden ist. Im Vertrag der WVG fehlt dieser Hinweis. Herr Kloß führt diesen Unterschied auf den Wunsch der Stadt Wolfsburg, den Vertrag zur Direkt- Vergabe so schlank wie möglich zu halten, zurück. Die WVG ist trotz des Fehlens dieses Hinweises an das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz gebunden. Eine entsprechende Erklärung sei von der WVG abgegeben worden. Herr Schneider möchte erfahren, ob die Direktvergaben Auswirkungen auf das Thema Verkehrsverbund haben. Herr Kloß antwortet, dass der Verkehrsverbund durch die Direktvergaben nicht berührt werde. Die Verbundregularien ändern sich durch diese Vergaben nicht. Herr Volkmann bezieht sich auf die anfangs gestellte Frage nach den fehlenden Unterlagen 1 bis 6, die den Ausschussmitgliedern nicht vorliegen. Deswegen sei eine Abstimmung über die Vergabe aus seiner Sicht nicht möglich. Herr Kloß antwortet, dass die nachzureichenden Unterlagen die Grundsatzentscheidungen nicht beeinflussen würden und bittet deswegen um eine Beschlussempfehlung zur Direkt-Vergabe. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bittet Herr Richter um Abstimmung. Die Vorlage wird mit einer Stimmenthaltung beschlossen. Punkt 3 Direkt-Vergabe nach der EU-VO 1370/2007 an die Braunschweiger Verkehrs-GmbH Vorlage Nr.: 2015/30 Berichterstatter: Herr Kloß Herr Kloß stellt die Vorlage vor und weist auf die Beratung über die Direktvergabe an die WVG hin. Da keine Wortmeldungen vorliegen, bittet Herr Richter um Abstimmung. Die Vorlage wird mit einer Stimmenthaltung beschlossen. Punkt 4 Sachstand der Prüfung neuer bzw. zu reaktivierender Eisenbahnstationen in der Region Braunschweig Vorlage Nr.: 2015/32 Berichterstatter: Herr Dr. Wolff Herr Dr. Wolff stellt die Vorlage anhand einer Präsentation vor. Herr Schubert möchte erfahren, warum weitere Haltepunkte nicht untersucht worden sind, z. B. auf der Strecke Hannover Wolfsburg (ENNO-Strecke) ein Haltepunkt in Höhe Forum Autovision oder Tor 6 und auf der Strecke Hildesheim Braunschweig Wolfsburg ein Haltepunkt zwischen Lehre und Sülfeld.

4 4 Herr Dr. Wolff führt an, dass für die genannten Relationen im Gegensatz zu den in der Vorlage aufgeführten neu untersuchten Standorten schon betriebliche Untersuchungen stattfanden und sich zeigte, dass unter den heutigen infrastrukturellen und sicherungstechnischen Randbedingungen sowie den zukünftig dort eingesetzten Fahrzeugen nur einer der o.g. Halte möglich sei. Aufbauend auf diesen betrieblichen Untersuchungen wurden Potenzialberechnungen durchgeführt, wobei sich ein Halt im Bereich zwischen Forum Autovision und Tor 6 als erfolgversprechend herausgestellt habe. Herr Schrader fragt nach den Standorten Nord, West und Süd in Braunschweig sowie in Wolfenbüttel- Wendessen, über die bereits seit zehn Jahren gesprochen wird. Untersuchungen haben bereits ergeben, dass das Potential dort vorhanden sei. Bisher wird aber noch nicht über die Umsetzung gesprochen, da die finanziellen Möglichkeiten für diese Haltepunkte nicht endgültig geklärt sind. Er möchte erfahren, wie die Position des ZGB dazu ist, gerade vor dem Hintergrund der Zusage durch den Verkehrsminister. Herr Brandes antwortet, dass der ZGB Prioritäten bei der Umsetzung setzen musste und dabei standen die betriebsnotwendigen Maßnahmen im Vordergrund, damit die bestellte Verkehrsleistung erbracht werden könne. An zweiter Stelle lag die Konzentration auf der Modernisierung von Stationen. Über den Neubau von Stationen würden gegenwärtig Gespräche mit dem Land geführt und wenn die jeweilige Station betrieblich umsetzbar, der volkswirtschaftliche Nutzen nachgewiesen werden kann sowie die finanziellen Möglichkeiten für die gesamthafte Umsetzung vorhanden seien, können diese Maßnahmen umgesetzt werden. Erst wenn dies geklärt sei, würden die Planungen vorangetrieben werden. Herr Schrader zweifelt die Umsetzung der bei Wolfsburg geplanten Stationen an. Er plädiert für einen Stationsneubau nur dann, wenn die realistische Chance besteht, diese Maßnahmen auch tatsächlich umzusetzen. Herr Rössig bezieht sich auf die betriebliche Untersuchung, die ergeben hat, dass die Neueinrichtung eines Haltepunktes in Wolfsburg möglich ist. Zur Zeit führt die Verwaltung Gespräche mit der Stadt Wolfsburg über den genauen Standort der Station, damit die weiteren Planungsschritte einschließlich einer Nutzen-Kosten-Untersuchung vorbereitet werden können. Herr Bolle spricht die Realisierbarkeit der Stationen Sülfeld, Ehmen und Lehre unter Berücksichtigung des Ausbaus der Weddeler Schleife an. Herr Dr. Wolff antwortet, dass sich die Fahrzeiten zwischen Braunschweig Hbf und Wolfsburg Hbf durch den zweigleisigen Ausbau der Weddeler Schleife bei unveränderter Haltesystematik nicht verändern würden. Es würde nur die Kapazität der Strecke erhöht. Durch zusätzliche Stationen würde sich allerdings die Fahrzeit verlängern. Herr Volkmann erwähnt die in der Presse beschriebene Planung der Stadt Wolfsburg von Bussonderspuren zum VW-Werk und stellt fest, dass diese im Zusammenhang mit der Planung neuer Bahnstationen gesehen werden müssen. Eine Vorstellung dieser Planungen im Ausschuss für den Regionalverkehr wäre wünschenswert. Herr Dr. Wolff teilt mit, dass sich die Verwaltung diesbezüglich eng mit der Stadt Wolfsburg abstimmt. Es werden sowohl Planungen auf der Schiene als auch auf der Straße immer zusammenhängend betrachtet. Bezogen auf die Planung von Bussonderspuren befindet sich die Stadt Wolfsburg im laufenden Planungsprozess.

5 5 Herr Kramer ist erstaunt über die Fülle der Beispiele in der Vorlage. Er befürchtet, dass mit der Diskussion über die zahlreichen untersuchten Standorte eine Erwartungshaltung geweckt wird, die nicht realisierbar ist. Herr Dr. Wolff antwortet, dass im Rahmen des Landesprogramms zur Reaktivierung von Bahnstrecken auch zahlreiche zu reaktivierende oder neu einzurichtende Stationen genannt wurden. Es gibt allerdings kein Landesprogramm zur Reaktivierung von Stationen. Hier ist jede Station einzeln zu betrachten. Für den Bereich des ZGB wurden von den Ausschussmitgliedern und von Dritten sowie von der DB Station und Service (DB S&S) Standorte für zu reaktivierende oder neu einzurichtende Stationen genannt und die vorliegende Liste mit zu untersuchenden Standorten abgestimmt. Herr Egbers-Schoger möchte erfahren, auf welcher Datenbasis diese Stationen untersucht wurden. Sei für die Ein- bzw. Aussteigerzahlen vom Status Quo oder von Planungen z.b. zur Errichtung von Neubaugebieten ausgegangen worden? Herr Dr. Wolff antwortet, dass die Neukundenzahlen als maßgebende Größe für die Einschätzung der Bedeutung eines Standortes zum einen auf der Grundlage des Prognosefalls des Mobilitätsgutachtens der WVI ermittelt wurden, zum anderen basieren sie auf einer Prognose der DB S&S. Punkt 5 SPNV-Angebot seit Juni 2011 (Umsetzung der Vorlage 2011/21) Vorlage Nr.: 2015/33 Berichterstatter: Herr Rössig Herr Rössig stellt die Informationsvorlage vor. Zu dieser Informationsvorlage gibt es keine Nachfragen. Punkt 6 Optimierung Fahrplan RB 42 für den Schülerverkehr im Landkreis Wolfenbüttel Vorlage Nr.: 2015/34 Berichterstatter: Herr Rössig Herr Rössig stellt die Informationsvorlage vor. Herr Schrader weist auf den Fehler in der Fahrzeiten-Tabelle hin. Die Fahrzeiten sind ab dem 3. September 2015 gültig. Herr Bolle spricht die Direktfahrten zwischen Bad Harzburg, Wolfenbüttel und Braunschweig an, wo morgens ein leerer Zug der DB Regio verkehrt. Könnte der Zug als Lastfahrt berücksichtigt werden? Ist das vom ZGB bereits geprüft worden? Herr Rössig sagt zu, das prüfen zu lassen. Er weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um zwei Netze mit unterschiedlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Verkehrsverträgen handeln würde, wodurch die Situation deutlich erschwert würde. Hinweis: Im Ergebnis der Prüfung bleibt festzuhalten, dass eine Integration der in Rede stehenden morgendlichen Leerfahrt in den Fahrplan sowohl aus vertraglichen als auch aus fahrplantechnischen Gründen (für den Schülerverkehr zu spät) nicht machbar bzw. sinnvoll ist. Punkt 7 Weiterentwicklung von Verbundstrukturen im Großraum Braunschweig

6 6 Vorlage Nr.: 2015/31 Berichterstatter: Herr Brandes Herr Brandes stellt die Vorlage anhand einer Präsentation vor. Herr Richter stellt fest, dass dieser Punkt als Informationsvorlage ausgewiesen und auch so von ihm genehmigt worden sei. Die nun vorliegende Vorlage sei allerdings stark richtungsvorgebend. Wenn es von der Mehrheit nicht ausdrücklich gewünscht wird, sollte insofern über die Weiterentwicklungsrichtung des Verbundes bei dem heutigen Ausschuss noch nicht entschieden werden. Auch die Entscheidung zum Letter of Intent (LOI) sollte noch nicht gefällt werden. Die Diskussion darüber sei gerade erst eröffnet worden, zudem läge das Gutachten erst seit wenigen Tagen vor. Sein Vorschlag wäre insofern, zunächst über die Inhalte und Aufgaben zu sprechen und erst anschließend über die Form des Verbundes. Herr Schneider führt an, dass die Ursache der Antragstellung im März 2013 vor allem die Stärkung des ÖPNV war. Das Gutachten hat deutlich gezeigt, dass Defizite vorhanden sind, die behoben werden müssen. Im Lenkungskreis ist das thematisiert worden. Diese Aufgabe sei nur gemeinsam mit den Gebietskörperschaften und den Verkehrsunternehmen zu bewältigen. Es sind mehrere Modelle der Verbundform denkbar. Die hoheitlichen Aufgaben sollten beim ZGB liegen. Über das gesamte Aufgabenspektrum sollte jedoch gesprochen werden. Der ZGB sollte den zeitlichen Ablauf aufzeigen. Herr Kramer schließt sich den Aussagen von Herrn Schneider an und regt weitere Beratungsgespräche an. Aus seiner Sicht sollten die Verkehrsunternehmen dabei beteiligt und stärker in die Verantwortung genommen werden. Herr Egbers-Schoger bemängelt die zu kurze Zeit, um sich mit der Thematik angemessen auseinandersetzen zu können. Er empfindet die Vorlage als inhaltlich nicht überzeugend und hinterfragt, warum von der Verwaltung ein Mischverbund bevorzugt wird, obwohl das Gutachten einen Aufgabenträgerverbund favorisiert. Der Letter of Intent sei bezogen auf die Anteile sehr unkonkret. Herr Volkmann beantragt aus bereits genannten Gründen ebenfalls mehr Beratungszeit und bemängelt seinen Ausschluss aus den Vorbereitungsgesprächen. Herr Schubert favorisiert den Aufgabenträgerverbund wegen der klaren Zuordnung und wegen der klaren Mehrheit des ZGB innerhalb der Gesellschaft, ohne die Möglichkeit des Vetorechts seitens der Verkehrsunternehmen. Herr Schneider schlägt vor, über den LOI zu einem späteren Zeitpunkt zu beraten. Im kommenden Verbandsausschuss sollte jedoch abgestimmt werden, welche Schritte notwendig sind, um das Thema Verkehrsverbund voranzubringen, damit im Haushalt 2016 die notwendigen Entscheidungen eingebracht werden können. Im Falle eines Mischverbundes müsse sichergestellt sein, dass der ZGB 51% der Stimmen innehat. Der ZGB müsse bei allen relevanten Fragen Entscheidungsmacht behalten. Im Gesellschaftsvertrag soll festgeschrieben werden, welche Themen nur mit Zustimmung der Gesellschafter, sprich der Politik, abgestimmt werden dürfen. Herr Richter schlägt vor, noch nicht darüber zu sprechen, welche Form des Verbundes es wird, sondern sich zunächst den Fragen zu widmen, wie die Aufgaben des zukünftiges Verbundes aussehen sollten. Z. B. bezogen auf das Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation oder Anschlusssicherung. Unabhängig von der Organisationsform sollte überlegt werden, wie diese Aufgaben bewältigt werden können, welches Personal dafür als erforderlich gesehen wird und welche Kosten dabei ent-

7 7 stehen. Er erwartet das Aufzeigen der Vor- und Nachteile der beiden Verbundformen sowie einen Zeitplan für eine mögliche Umsetzung. Herr Brandes bestätigt, dass wichtige Entscheidungen mit der Politik abgestimmt werden müssen. Ausgehend von einem Mischverbund würden die abzuschließenden Gesellschaftsverträge bei wichtigen Entscheidungen zudem einen Gesellschafterbeschluss vorsehen. Der ZGB würde bei bestimmten Entscheidungen als Mehrheitsentscheider fungieren, wodurch der Einfluss der Politik ausreichend abgedeckt sei. Die Terminlage sei zwar sehr eng, aber ein Beschluss über den künftigen Verkehrsverbund sollte noch in 2015 angestrebt werden. Herr Brandes möchte erfahren, ob der Beschluss vom Gültigkeit hat und an der Entwicklung eines Verkehrsverbundes festgehalten werden soll. Er begrüßt in diesem Zusammenhang die Aussage von Herrn Schneider, für den Verbandsausschuss eine Entwicklungstendenz zu erarbeiten. Die Verbundaufgaben seien vom Gutachter gemeinsam mit einem Kernteam erarbeitet worden. Dabei handele es sich um gängige Aufgaben, die in allen Verbünden verankert sind. Über die Aufgaben und die Abgrenzung zu den Aufgaben des ZGB könne diskutiert werden, Vorschläge dazu enthalte die Vorlage. Grundsätzlich geklärt werden müsse, ob eine prinzipielle Bereitschaft seitens der Verbandsglieder bestehe, ein entsprechendes Verbundbudget zur Verfügung zu stellen. Vorgesehen sei eine hauptamtliche Geschäftsstelle bestehend aus einem Geschäftsführer und 3 bis 4 weiteren Mitarbeitern sowie zwei zusätzliche Mitarbeiter im Bereich Bus im ZGB. Zusätzliche Aufgaben erforderten zusätzliches Personal und dies bedeute zusätzliche Kosten, aber auch eine nötige intensivere Bearbeitung der Verbundthemen und letztlich mehr Qualität im ÖPNV. Herr Brandes empfiehlt die Einbindung der Verkehrsunternehmen in den Verbund. Die Entscheidung für einen Aufgabenträgerverbund und die Unternehmen in einer Beiratsrolle hieße nach seinem Eindruck einen Weg gegen die Verkehrsunternehmen zu gehen. Die geforderte Aufschiebung der LOI- Unterzeichnung sieht er als nachvollziehbar an.. Herr Egbers-Schoger bekräftigt nochmal, dass aus allen Wortmeldungen zu entnehmen war, dass am Verbund weitergearbeitet werden soll. Allerdings bestehe weiterhin Unklarheit darüber, wie der Verbund organisatorisch ausgestaltet werden solle. Unabhängig von der zukünftigen Form könne an der Aufgabenausgestaltung weitergearbeitet werden, da diese unabhängig von der Organisationsform sei (Misch- oder Aufgabenträgerverbund). Herr Schrader möchte, dass die Diskussion auch im Ausschuss und nicht nur im Lenkungskreis stattfindet. Es sollte eher eine zusätzliche Ausschusssitzung vorgesehen werden, als eine ausfallen zu lassen, damit alle Ausschussmitglieder den gleichen Informationsstand haben. Herr Richter bittet die Verwaltung, die in Rede stehenden Verbundaufgaben weiter zu konkretisieren und die damit verbundenen Personal- und Finanzerfordernisse zu benennen. Auf dieser Basis sollten dann die weiteren Entscheidungen vorangetrieben werden. Punkt 8 Mitteilungen Die im Ausschuss für Regionalverkehr gezeigten Präsentationen liegen in elektronischer Form im Sitzungsinformationssystem vor.

8 8 Da keine weiteren Mitteilungen vorliegen und auch keine Vorlagen im nichtöffentlichen Teil behandelt werden, schließt Herr Richter mit seinem Dank an die Teilnehmer um Uhr die Sitzung. Richter Stellvertretender Vorsitzender Brandes Verbandsdirektor Adamczyk Protokollführerin

9 Eckpunktepapier Entwurf Stand Kernteam/Lenkungskreis: / Weiterentwicklung der Verbundgesellschaft Region Braunschweig mbh (VRB) von einem Tarifverbund hin zu einem Verkehrsverbund Zusammenfassender Bericht im Ausschuss für Regionalverkehr am

10 Ausgangspunkt: Die Verbandsverwaltung des ZGB wird mit dem Antrag von SPD, CDU und Bündnis 90/ Die Grünen ( ) beauftragt, eine Neugestaltung der ÖPNV-Organisation zu untersuchen und deren Umsetzung im Rahmen eines Verkehrsverbundes vorzubereiten. Beschluss: Für das Verbandsgebiet ist die Verbundgesellschaft Region Braunschweig mbh (VRB) in einen Verkehrsverbund (Gesellschaft) weiter zu entwickeln. Es ist ein Lenkungskreis zu gründen, dessen Aufgabe es ist, in 12 Monaten ein Modell aufzustellen (im LK wurde besprochen, dass ein Kernteam gemeinsam mit dem Gutachter ein geeignetes Modell erarbeitet und dies dem LK vorlegt). Zur Unterstützung beauftragt die Verbandsverwaltung ein Fachbüro. Der Ausschuss für Regionalverkehr ist regelmäßig zu informieren.

11 Folgendes weitere Vorgehen wird vorgeschlagen: Es wird empfohlen, dass der ZGB mit den Verbundunternehmen einen LOI abschließt (Entwurf liegt vor) und auf dieser Grundlage mit den Verbundunternehmen folgende Eckpunkte verhandelt und vertragliche Regelungen vorbereitet werden: Die Verbundgesellschaft Region Braunschweig mbh (VRB) wird bis schrittweise in einen Verkehrsverbund Region Braunschweig GmbH (VRB) überführt (Mischverbund). Ziele sind das partnerschaftliche Zusammenwirken des ZGB und der Verbundunternehmen in der VRBneu (Mischverbund) und die Schaffung stabiler Regelungen und Einrichtungen, die ausgewogen die Ziele und Interessen des ZGB, seiner Verbandsglieder und der Verbundunternehmen im Sinne eines attraktiven und wirtschaftlichen ÖPNV-Angebotes im Großraum Braunschweig berücksichtigen.

12 Der Gesellschaftsvertrag der VRB soll dazu in folgenden Punkten angepasst werden: Name: Verkehrsverbund Region Braunschweig GmbH VRB Sitz: Geschäftsräume des ZGB Aufgaben des Verbundunternehmens (umfassend erweitert um Aufgaben eines Verkehrsverbundes): Tarifentwicklung und Preisbildung Verbundabrechnung und Einnahmenaufteilung Gemeinsamer Einkauf (Verbundmaterialien, z.b. VRB-Formulare, Fahrscheinrollen, Kundenkarten) Verbundmarketing Weiterentwicklung von Fahrgastinformation und Vertrieb Qualitätsplanung und monitoring Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen bzw. der LNVG sowie den Nachbarverbünden Betreuung von Projekten

13 Geschäftsanteile, Gesellschafterversammlung und Abstimmungen: Erhöhung des Geschäftsanteils des ZGB und Anpassung des Kooperationsvertrages der Verkehrsunternehmen der VRB mit dem ZGB. Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung sollen unter maßgeblichem Einfluss des ZGB erfolgen können, Verhinderung bzw. Verzögerung von Entscheidungen durch Minderheitsvoten sollen vermieden werden (Sicherstellung der Wahrnehmung der beschriebenen erweiterten Aufgaben) Ziel: Wahrnehmung der beschriebenen erweiterten Aufgaben eines Verkehrsverbundes sicherstellen (Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung, maßgeblicher Einfluss des ZGB, angemessene Mitspracherechte der Unternehmen, Minderheitsrechte) Wirtschaftlichkeit und Finanzierung: Wirtschaftsplan, der eine 3-Jahres-Planung sowie einen Finanz- und Stellenplan beinhaltet. Ziel: Aufwand der VRB wird anteilig vom ZGB anhand seines Geschäftsanteiles und anteilig von den übrigen Gesellschaftern, d.h. Verbundunternehmen im Verhältnis ihrer Umsatzanteile - Fahrkartenerlöse - getragen.

14 Die Geschäfte der VRBneu sollen ab dem schrittweise durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer und hauptamtliches Personal, d.h. eine hauptamtliche Geschäftsstelle geführt werden (1 GF + 4 MA, Sitz in den Geschäftsräumen des ZGB) Arbeiten im Bereich Marketing, Vertrieb, gemeinsamer Einkauf, Fahrgastinformationsdienste, Buchhaltung und Verbundabrechnung können weiterhin über Dienstleistungsvereinbarungen von Verbundpartnern oder Dritten erbracht werden Die Abstimmung von Linien, Fahrplänen und insbesondere Anschlüssen verbleibt wie bisher im konzeptionellen Teil weiterhin bei der Verbandsverwaltung des ZGB und im operativ-betrieblichen Teil bei den Verbundunternehmen. Zur besseren Koordinierung der Linien und Fahrpläne und insbesondere einer verbundweiten Anschlusssicherung wird die Abteilung Nahverkehr beim ZGB in diesem Bereich um zunächst zwei Stellen personell verstärkt.

15 Alle Themen, die die Vergabe von Verkehrsleistungen betreffen (Vergabeverfahren SPNV inkl. Vertragscontrolling, öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschrift usw.), sowie die Erstellung des Nahverkehrsplanes und die Beteiligung an Verfahren über Liniengenehmigungen etc. verbleiben in der Zuständigkeit des ZGB. Das jährliche Budget der VRB von zunächst geschätzt bis zu Euro (bisher Euro) wird künftig vom ZGB und den VU für die erweiterte Verbundarbeit bereitgestellt. Hinzu kommen ggf. benötigte Haushaltsmittel in den zukünftigen Wirtschaftsjahren für besondere Maßnahmen und Projekte. Die Finanzierung erfolgt anteilig durch ZGB und Verbundunternehmen. Die Verbandsversammlung fordert das Land auf, dass dem ZGB seitens der Niedersächsischen Landesregierung künftig zusätzliche Mittel gemäß 7 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 5 zur Verfügung gestellt werden, damit die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen der erweiterten Verbundaufgaben der VRB gedeckt werden können.

16 Erörterung im Kernteam und im Lenkungskreis: Gutachter BPV empfiehlt die Bildung eines reinen Aufgabenträgerverbundes mit einem starken Unternehmensbeirat und führt dazu sachliche und rechtliche Gründe an. Die Verkehrsunternehmen streben in einem ebenfalls von einen Rechtsgutachter begleiteten Letter of Intent weiterhin eine Mischverbundlösung an, indem aus der derzeitigen VRB, die im wesentlichen einen vom ZGB und den Verbundunternehmen getragenen Tarifverbund darstellt, ein Verkehrsverbund mit erweiterten Aufgaben und einer hauptamtlichen Geschäftsstelle entwickelt wird. Dem ZGB werden dabei als Gesellschafter grundsätzlich erweiterte Beteiligungsrechte von Seiten der Verkehrsunternehmen eingeräumt, die im Einzelnen noch mit den Verkehrsunternehmen zu verhandeln und im Gesellschaftsvertrag abzubilden sind.

17 Die Verbundunternehmen erwarten ihrerseits im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ausreichende Beteiligungsrechte, die ebenfalls im Einzelnen noch mit den Verkehrsunternehmen zu verhandeln und im Gesellschaftsvertrag abzubilden sind. Empfehlung des Kernteams und der Verbandsverwaltung: Gemeinsam mit den Verbundunternehmen den Weg eines gemeinsamen Mischverbundes unter maßgeblichem Einfluss des ZGB in einem nächsten Schritt zu gehen. Sich aktuell darauf konzentrieren, das operative Geschäft der Verbundgesellschaft zu stärken. Mit der Namensänderung Verkehrsverbund Region Braunschweig GmbH (VRB) und einem stärkeren Verbundmarketing die Wahrnehmbarkeit des ÖPNV- Verkehrsverbundes verstärken und nach außen deutlich werden lassen, dass der ÖPNV künftig nicht nur in einem Tarif- sondern in einem Verkehrsverbund stattfindet.

18 Zu den Fragen im Lenkungskreis (Vier Fragenkomplexe A bis D): A. Kritik an Zeitdruck/Kurzfristigkeit, offene Fragen und Diskussionsbedarf, Vorschlag widerspräche Ergebnissen des Gutachters, falsche Weichenstellung für Jahrzehnte. In der Vorlage 2015/31 wird dargestellt, dass die Vorschläge des Gutachters weitgehend übernommen wurden. Nach einem Abstimmungsprozess im Kernteam wird vorgeschlagen, jetzt einen Entwicklungsschritt zu gehen, bei dem die Beteiligungsrechte des ZGB in der VRB gestärkt und die Verbundunternehmen nicht in eine Beiratsrolle gehen, sondern (Minderheits-)Gesellschafter der VRB bleiben. Zum Thema Einbindung der Verbundunternehmen in das Verbundmodell gibt es offenbar noch internen Abstimmungsbedarf bei den Verbandsgliedern. Es wird empfohlen, sich jetzt auf den Aufbau einer hauptamtlichen Geschäftsführung (Geschäftsführer und 3 bis 4 Mitarbeiter) sowie eine personelle Stärkung der Verkehrsabteilung des ZGB im Bereich Angebotsplanung zu konzentrieren (+ 2 Mitarbeiter).

19 Zu den Fragen im Lenkungskreis (Vier Fragenkomplexe A bis D): B. Ein Mischverbund in dem der ZGB und die Verbundunternehmen Gesellschafter seien, funktioniere nicht, die Ziele und Aufgaben eines Verkehrsverbundes seien nicht durchsetzbar, das Konstrukt Mischverbund sei rechtlich angreifbar. Der ZGB selbst stellt sozusagen bereits einen Aufgabenträgerverbund dar, indem die ÖPNV- Aufgabenträgerschaft von den Verbandsgliedern kraft Gesetz auf den ZGB übertragen ist. Diese Konstellation stellt einen Vorteil im Vergleich zu vielen anderen Verbünden dar. Es stellt sich die Frage, ob die Verbundunternehmen über einen Unternehmensbeirat (= Vorschlag Gutachter) oder weiterhin als (Minderheits-)Gesellschafter am Verbundgeschäft teilnehmen. Die Verbandsverwaltung schlägt vor, das Verbundgeschäft weiterhin kooperativ und partnerschaftlich vom ZGB und den Verbundunternehmen wahrzunehmen. Verbundaufgaben umzusetzen sind aus Sicht der Verbandsverwaltung mehr eine Frage der professionellen Bearbeitung (deshalb Vorschlag hauptamtliche Geschäftsstelle) und der Angebote/Standards auf die man sich verständigt und letztlich deren Finanzierung. Dadurch, dass vergaberechtliche und hoheitliche Aufgaben beim ZGB verbleiben, sieht die Verbandsverwaltung den VRB als Mischverbund nicht als rechtlich angreifbar an.

20 Zu den Fragen im Lenkungskreis (Vier Fragenkomplexe A bis D): C. Der ZGB werde durch Ausgründung der Verbundaufgabe geschwächt und nicht (wie Prof. Bogumil vorschlägt) gestärkt. Er solle die Verbundaufgaben selbst wahrnehmen. Der politische Auftrag war, die bestehende VRB mbh in einen Verkehrsverbund (Gesellschaft) weiter zu entwickeln. Verkehrsverbünde sind fast ausschließlich in Form einer GmbH organisiert, denn eine solche Organisationsform bietet entsprechende Vorteile (Beteiligungsmöglichkeit der Verbundunternehmen als Gesellschafter oder als Unternehmensbeirat, steuerliche Vorteile..). Mit der zeitnahen Weiterentwicklung der VRB mbh (Tarifverbund) in einen Verkehrsverbund (GmbH) mit dem in der Vorlage 2015/31 beschriebenen Aufgabenkatalog würden ganz im Sinne der Empfehlungen von Prof. Bogumil die ÖPNV-Verbundaufgaben ausgeweitet und intensiviert, und zwar über eine vom ZGB als Mehrheitsgesellschafter gesteuerte GmbH. Der ZGB würde also in seinen ÖPNV-Aufgaben durch neue Verbundaufgaben gestärkt.

21 Zu den Fragen im Lenkungskreis (Vier Fragenkomplexe A bis D): D. Wegen Interessenkollisionen und aus rechtlichen Gründen sei ein Mischverbund nicht tragfähig. Themen wie Einnahmenaufteilung und Vergabethemen könnten in einem Mischverbund nicht bearbeitet werden. Wie in der Antwort auf Fragenkomplex B erläutert, sieht die Verbandsverwaltung, dadurch dass vergaberechtliche und hoheitliche Aufgaben beim ZGB verbleiben, die VRB als Mischverbund mit den in Vorlage 2015/31 vorgeschlagenen Aufgaben nicht als rechtlich angreifbar an. Gerade bei Themen wie Einnahmenaufteilung kann sich bei einer zu 100 % beim ZGB liegenden Aufgabenwahrnehmung (100 % ZGB-GmbH oder Erledigung durch ZGB-Verwaltung) eine Situation ergeben, die von den Verbundunternehmen als nicht neutral empfunden wird, weil der ZGB über die neuen SPNV-Bruttoverträge eigene Erlösinteressen hat. Ein neues Einnahmenaufteilungsverfahren, das in ein neues Verfahren und einen neuen Einnahmenaufteilungsvertrag münden soll, wurde von der VRB mbh bereits angestoßen. Die demnächst einsetzende Arbeit eines Gutachters bedarf dringend der hauptamtlichen fachlichen Begleitung durch eine Verbundgeschäftsstelle.

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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