Auswirkungen der bav-reform auf Steuern und Sozialabgaben
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1 Auswirkungen der bav-reform auf Steuern und Sozialabgaben Herzlich Willkommen Stuttgart 2017 Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater
2 Inhalte I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG III. Verbesserung der Attraktivität? IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform V. Fazit
3 I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform Vergleich bav mit Schicht 3 - nur Steuer-Wirkungen keine SV-Wirkungen in Anwartschafts- und Leistungsphase, Jahresbeitrag Arbeitgeber-Zuschuss: nein Rabattierter Kollektivtarif: nein Durchführungsweg: Direktversicherung Art des Tarifs: Bruttobeitragsgarantie gesetzliche KVdR: ja Alter heute/bei Rentenbeginn: 40/67 Lebenserwartung: bis 85 Zunächst: Kein ArbG-Zuschuss Kein Gruppentarif KVdR-Beitrag Fälle A.II.1.b A.II.2.b A.II.3.b A.II.4.b Jahresarbeitsentgelt Jahresbeitrag Monatsrente aus bav 329,67 329,67 329,67 329,67 Steuerklasse I/IV bav ist besser/schlechter als Schicht 3 um 22,41% 35,66% 42,98% 28,11% Steuerklasse III bav ist besser/schlechter als Schicht 3 um -0,36% 16,47% 22,90% 23,86% Ergebnis: Nachgelagerte Besteuerung ohne SV deutlich vorteilhaft im Vgl. zu Schicht 3
4 I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform Vergleich bav mit Schicht 3 - nur SV-Wirkungen keine Steuer-Wirkungen, Freigrenze gem. 226 Abs. 2 SGB V überschritten Arbeitgeber-Zuschuss: nein Rabattierter Kollektivtarif: nein Durchführungsweg: Direktversicherung Art des Tarifs: Bruttobeitragsgarantie gesetzliche KVdR: ja Alter heute/bei Rentenbeginn: 40/67 Lebenserwartung: bis 85 Zunächst: Kein ArbG-Zuschuss Kein Gruppentarif KVdR-Beitrag Fälle A.III.1.b A.III.2.b A.III.3.b A.III.4.b Jahresarbeitsentgelt Jahresbeitrag Monatsrente aus bav 329,67 329,67 329,67 329,67 Steuerklasse I/IV bav ist besser/schlechter als Schicht 3 um -13,27% -13,27% -22,39% -17,85% Steuerklasse III bav ist besser/schlechter als Schicht 3 um -13,27% -13,27% -22,39% -17,85% Ergebnis: SV deutlich nachteilig im Vgl. zu Schicht 3
5 I. Gründe für das SV-Problem gkv/gpv Beitragsphase halbe Ersparnis, d.h. bis zu 9,825% 1 Rentenphase volle Belastung, d.h. bis zu 18,4% 1, wenn > FG 226 SGB V grv/gav halbe Ersparnis, d.h. bis zu 10,85% volle Reduzierung grv, d.h. bis zu 16,5% 2 Ersparnis beim ArbN ca. 20% unterhalb BBG Kranken Belastung beim Rentner ca. 35% 20:35-Asymmetrie 1 Bei KV-Zuschlag 1,0% und PV-Beitrag 2,8%; 2 Bei EA 50/PA 67 (EA 40: 14,9%, EA 30: 12,6%)
6 I. Liste wichtiger Attraktivitätsprobleme der bav 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität
7 Inhalte I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG III. Verbesserung der Attraktivität? IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform V. Fazit
8 II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG Neue bav II (Sozialpartner-Modell) Reformen für bav I und II Arbeitsrecht (bav I) Pflicht ArbG-Zuschuss 15% bei EntgUmw wenn SV-Einsparung ( 1a Abs. 1a BetrAVG) ab 2019(Alt-Verträge: 2022) tarifdispositiv Steuerrecht (EStG) 3 Nr. 55 und 55c (Klarstellungen) 3 Nr. 63 (8%, Vervielfältigung, Nachholung) 3 Nr. 63a (bav II, Sicherungsbeitrag) 22 Nr. 5 (Fünftelung bei Riester) 52 Abs. 40 (Abschaffung Alt-/Neuzusage) 84 (Riester-Zulage 175 ) 100 (Förd. Geringverdiener mit DV, PK, PF) Sozialversicherungsrecht 229 SGB V (Riester nun gkv/pv-frei) 82 SGB XII (Grundsicherungs-Freibetrag) 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (auch für 100 EStG)
9 Inhalte I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG III. Verbesserung der Attraktivität? IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform V. Fazit
10 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität
11 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Positiv ArbG-Zuschuss 15% ( 1a Abs. 1a BetrAVG) aus 20:35 wird 35:35 bei bav-rente < FG (KVdR) sogar 35:17 Guter Kompromiss auch bzgl. Alt-Verträgen Kombi bav mit Riester ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) SV komplett eliminiert Noch effektiver als ArbG- Zuschuss Kostenvorteil ggü. privat bav II ArbG-Zuschuss ( 23 Abs. 2 BetrAVG) Negativ 15% nicht dynamisch anzupassen, wenn SV-Beiträge ansteigen
12 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Positiv Kombi bav mit Riester ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) Doppelverbeitragung komplett eliminiert Negativ Riester max ArbG-Zuschuss 15% ( 1a Abs. 1a BetrAVG) kann Doppelverbeitragung (DVB) nicht beseitigen Split 3 Nr. 63 EStG (8% BBG) und 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (4%) Falsches Signal DVB-Potenzial erhöht alt: 1.800, neu: Gilt auch bei Vervielfältigung Nachholung für ruhende Dienstjahre Allerdings: nur rel. bei E < BBGKV Hier: Beitrag > 4% selten
13 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung Positiv Kombi bav mit Riester ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) Damokles-Schwert steigernder Beiträge komplett eliminiert Negativ ArbG-Zuschuss 15% ( 1a Abs. 1a BetrAVG) kann Damokles-Schwert nicht beseitigen 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität
14 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Positiv Freibetrag (100 plus 30%) sinnvoller erster Schritt ( 82 SGB XII) Beispiel: Negativ Rente FB % Anrechn. 23,3% 35 Fast 25% Anrechnung unbefriedigend hoch Sockel-FB 100 zu wenig Anzustrebenim 2. Schritt Koppelungan FG 226 Abs. 2 SGB V (148,75 ) Da mehrbei Geringverdienern selten Häufigaber > 100 Dadurch auch automatisch dynamisiert
15 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Positiv ArbGfinanz. Förderbetrag für Geringverdiener ( 100 EStG) Zielgruppe: Personen mit zu geringem Eink. für EntgU Ausdehnung von auf Monatseink. Geringe BelastungArbG: Arbeitgeber Beitragsphase Beitrag ArbG Jahresbeträge LSt-Einbehalt 30,00% 144 abzugsfähig 336 Steuerersparnis 29,825% 100 ersparte SV ArbG 19,425% 93 Steuer auf SV 29,825% - 28 Belastung ArbG 35,5% Bei "normaler" Vorteil ArbG 232 Negativ nicht dynamisch Gleichbehandlung? geringes Eink= sachlicher Grund? Teilzeit/Vollzeit? Kann ArbGden Zuschuss von Förderung abhängig machen? ungezillmerter Tarif = Hürde für Beiträge, die schon 2017 geleistet worden sind zwar SV-frei, jedoch nur bis 4% zusammen mit 3 Nr. 63 EStG ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
16 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Positiv Kombination bav/riester + Freibetrag bei Grundsicherung Wirkungen beim Arbeitnehmer (ArbG-Beitrag über 100 Abs. 5) Beitragsphase Beitragspfl. Einnahmen 86 EStG 2017: Jahresbeträge Mindestbeitrag 86 EStG 2018 (4%): 800 Untergrenze: Zulagen + Sockelbetrag Grundzulage 84 EStG Kinderzulagen 85 EStG Eigenbeitrag (Sockelbetrag, 86 EStG) 60 Zusätzlich ArbG-finanz. Beitrag 480 Steuer/SV auf die Eigenbeitr. ArbN effektiv 4,6%: 60 spätere Leistung auf einen Beitrag von Leistungsphase - keine Belastung mit gkv/pv auf Riester - ebenso nicht auf 100-Teil, da Rente < FG 226 SGB V - keine Reduzierung der grente auf Riester
17 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% 7 hohe Komplexität Negativ Fachleute Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der 6% in 6a EStG(vgl. Prinz/Keller, UBg2016, 309; Prinz/Keller, DB 2016, 1033; Anzinger, DStR 2016, 1829; Hey, DB 43/2016, M5; Hagemann, Siehe dazu insbesondere: Hey/Steffen, Steuergesetzliche Zinstypisierungen und Niedrigzinsumfeld, ifst-schrift Nr. 511, Hintergrund: Gesetzgeber darf Zinssätze zwar typisieren, bei einschneidenden Änderungen zu Anpassungen verpflichtet BVerfG (1 BvR1157/82) DamaligerBeschluss machte deutlichanpassungendes Zinses sind erforderlich, wenn die Marktzinssätzedeutlich sinken! Schlussfolgerung: Auf dieser Basis 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist wohl in Verfassungswidrigkeit hineingewachsen!
18 III. Verbesserung der Attraktivität? 1 20:35-Asymmetrie 2 Doppelverbeitragung 3 steigende KV-Beiträge 4 Grundsicherung 5 Einkommen zu gering 6 Rückstellungszins 6% Negativ bav II neben bav I deutlich höhere Komplexität Ausweitung 3 Nr. 63 EStG sollte Komplexität abbauen indem nicht UK/DZ zusätzlich erforderlich gelingt me nicht, da Ausweitung lediglich 104 mtl. Außerdem: Reform des 3 Nr. 63 geht tlw. ins Leere Geringverdiener ( mtl.): über 4% nicht finanzierbar Durchschnittsverdiener ( BBG KV): über 4% DVB; kaum finanzierbar Gutverdiener (> BBG KV): ohnehin DVB, Ausn.: priv. KV/PV außerdem: ArbG-Zuschuss gem. 1a Abs. 1a BetrAVG Besserverdiener(> BBG RV): Ausweitung um 104 mtl. (Basis: 2017) wird kaum UK/DZ als zusätzliche bav verhindern. 7 hohe Komplexität
19 Inhalte I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG III. Verbesserung der Attraktivität? IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform V. Fazit
20 IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform
21 IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform Road-Map der bav ab 2018 Förderung 3 Nr. 63 EStG Riester ArbG- Zuschuss ohne mit 15% ohne mit ( 100 EStG) Tarifart Einzel Kollektiv Einzel Kollektiv Einzel Freigrenze (FG) gem. SGB V Rente FG Rente > FG Rente FG Rente > FG Rente FG Rente > FG Rente FG Rente > FG nicht relevant Jahresarbeitsentgelt Steuerklasse I/IV III 6% 32% bis 39% 12% bis 25% I/IV 6% bis 9% III -6% bis -17% 1% I/IV III I/IV 43% bis 52% 16% bis 35% 17% bis 20% III -9% 3% -3% 10% I/IV III 32% bis 62% 24% bis 36% I/IV 25% bis 29% 7% III -3% 10% 1% bis 4% I/IV III I/IV III 6% I/IV 196% III 182% I/IV 229% III 213% 43% bis 78% 35% bis 50% 17% bis 41% 10% bis 22% 28% bis 51% 24% bis 42% 28% bis 51% 24% bis 42% ohne Geringverdiener-Zuschuss ( 100)
22 Inhalte I. Attraktivitätsprobleme der bav vor der Reform II. Wichtige Eckpunkte des BetriebsrentenstärkungsG III. Verbesserung der Attraktivität? IV. Roadmap der bav vor und nach der Reform V. Fazit
23 V. Fazit bav ab 2018 überall lohnend selbst bei Doppelverbeitrag Grund: ArbG-Zuschuss 15% SV-Wirkungen Kaum noch problematisch aufgrund jenes Zuschusses WennLeistung < FG 226 Abs. 2 SGB V sogar 35:17 -Asymmetrie Nachgelagerte Besteuerung durchgehend gut bis sehr gut Riester mind. gut, meist sehr gut bis exzellent MUSS für Geringverdiener Wichtig hier Flankierung mit Freibetrag zur Grundsicherung; allerdings: Prozess muss weitergehen Erhöhung auf FG gem. 226 Abs. 2 SGB V Gute bis sehr gute Zusatzeffekte Nutzung der Sachbezugs-FG Abs. 2 EStG
24 V. Fazit bav-vertriebab 2018 Enormes Potenzial: 13,14 Mio. ArbN in KMU ohne bav, davon 80% ohne Tarifvertrag bav zwar nicht überall gleich gut Bei entsprechender Gestaltung aber (Kollektivtarif, bav-riester): sehr gut bis exzellent Verbesserte Vervielfältigung und neue Beitragsnachholung ( 3 Nr. 63 EStG) nutzen (Achtung: Doppelverbeitragung!) Medien haben genug Anlass, positiv zu berichten: bav-riester und ArbG-Zuschuss könnten dabei Initialzündung sein Allerdings: gesetzliches Verbesserungspotenzial Ausweitung 3 Nr. 63 EStG als Signal und Verwaltungsvereinfachung Flankierungdes 3 Nr. 63EStG durch Erweiterung des 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Geringverdiener-Zuschuss: dynamisieren und arbeitsrechtlich flankieren Freibetrag bei Grundsicherung (100 ): verknüpfen mit Freigrenze 226 Abs. 2 SGB V (2017: 148,75 ) Gesetzliches Opting-Out
25 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Prof. Dr. Thomas Dommermuth Institut für Vorsorge und Finanzplanung Auf der Haide Altenstadt/WN. T +49 (0) F +49 (0) thomas.dommermuth@vorsorge-finanzplanung.de Copyright : Diese Präsentation ist Eigentum der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH und darf vom Empfänger nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Präsentation vor Dritten im Ganzen oder von Teilen darf ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht erfolgen. 25
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