Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

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1 Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

2 Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven bei dieser Bewertung a) ex post-perspektive (= nachträglich), dergestalt arbeitet insbesondere der Richter b) ex ante-perspektive (= im voraus), dergestalt arbeiten vor allem Rechtsanwälte, Notare und Firmenjuristen bei der Vertragsgestaltung 2. Grundlagen dieser Bewertung a) Normen (Gesetze) des Privatrechts b) Normen (Gesetze) des Strafrechts c) Normen (Gesetze) des öffentlichen Rechts d) Normen (Gesetze) des europäischen Rechts

3 Schwierigkeiten beim Umgang mit Gesetzen 1. Richtiges Verständnis (Interpretation) des Gesetzeswortlauts, d.h. insbesondere, daß der Gesetzgeber Worte in einem anderen Sinn gebrauchen kann, als es üblicher Weise in der Umgangssprache geschieht. 2. Zusammenspiel der einschlägigen Normen, d.h. kein Fall läßt sich nur anhand einer einzigen Norm lösen. Vielmehr ergibt sich die Lösung regelmäßig erst aus einem komplexen Zusammenspiel von Normen.

4 Ausgangspunkt jeder Fallösung fl Anspruchsgrundlagen = Normen, die besagen daß einer Person (Gläubiger) unter bestimmten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmalen) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (Rechtsfolge) gegen eine andere Person (Schuldner) zusteht. Diese Orientierung führt zu drei wesentlichen Arbeitsschritten: 1. Aus der Menge der Anspruchsgrundlagen, die im BGB enthalten sind, wählen wir zur näheren Prüfung diejenige aus, die den Zielen des Gläubiger entspricht. 2. Danach prüfen wir, ob der gegebene Lebenssachverhalt alle Tatbestandsmerkmale der (mit Blick auf die Rechtsfolgen passend) passenden Anspruchsgrundlage erfüllt. 3. Gegebenenfalls prüfen wir weiter, ob der zunächst bejahte Anspruch letztlich daran scheitert, daß eine (Gegen-)Norm die Anwendung der Anspruchsgrundlage ausschließt (diese quasi neutralisiert).

5 Zwei unterschiedliche Hauptgruppen von Anspruchsgrundlagen vertragliche Anspruchsgrundlagen deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen

6 823 BGB: Schadensersatz als Anspruchsziel (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 635 BGB: Schadensersatz als Anspruchsziel Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstand, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 276 BGB: Keine Anspruchsgrundlage (1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. (...) 249 BGB: Keine Anspruchsgrundlage Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

7 Gliederung des BGB in fünf Bücher 1. Allgemeiner Teil 2. Recht der Schuldverhältnisse 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht

8 Insbesondere das zweite Buch: Recht der Schuldverhältnisse 1. Erster Abschnitt und Dritter bis sechster Abschnitt gelten für vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse (Klammerprinzip) 2. Zweiter Abschnitt gilt nur für vertragliche Schuldverhältnisse 3. Siebenter Abschnitt a) Erster bis zehnter Titel besondere Vertragstypen b) Elfter bis vierundzwanzigste Titel (blenden wir einstweilen aus) c) Fünfundzwanzigste Titel unerlaubte Handlungen

9 Zustandkommen von Verträgen Frage: Wo ist das Zustandekommen von Verträgen geregelt? Antwort: Naheliegender Irrtum: zweites Buch, zweiter Abschnitt Richtige Lösung: erstes Buch, dritter Abschnitt Erklärung: Verträge fallen unter den Oberbegriff des Rechtsgeschäfts Rechtsgeschäfte sind in allen fünf Büchern des BGB geregelt (Bsp.: Kaufvertrag im zweiten Buch, Bestellung einer Hypothek im dritten Buch, Ehevertrag im vierten Buch, Testament im fünften Buch) Klammerprinzip: Regelungen die im Ersten Buch des BGB stehen, gelten für alle weiteren Bücher des BGB.

10 Willenserklärung Rechtsgeschäft Vertrag Willenserklärung bedeutet die Äußerung eines Rechtsfolgewillens Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muß, damit eine bestimmte Rechtsfolge eintritt (= mindestens eine Willenserklärung plus weitere Tatbestandsmerkmale) Vertrag ist ein Unterfall des Rechtsgeschäfts; ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende (auf einander bezogene) Willenserklärungen zustande. Der Vertrag ist also ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Die mit der 1. Willenserklärung geäußerte Rechtsfolge (z.b. Abschluß eines Kaufvertrages) tritt erst ein, wenn eine andere Person im Rahmen der 2. Willenserklärung einen dazu korrespondierenden Rechtsfolgewillen geäußert hat.

11 Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Kundgabe eines Willens darstellt, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist (Rechtsbindungswille). subjektiver Tatbestand 1) Handlungswille = das Verhalten ist vom Willen gesteuert + 2) Erklärungsbewußtsein = der Erklärende ist sich des rechtsgeschäftlichen Charakters seiner Äußerung bewußt + 3) Geschäftswille = der Erklärende will innerlich genau dasjenige, was er äußerlich erklärt

12 Abgabe der Willenserklärung bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen Vollendung der Erklärungshandlung (z.b. Fertigstellung eines Schriftstücks) bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen Vollendung der Erklärungshandlung + Der Erklärende hat das seinerseits erforderliche getan, damit die Erklärung den Adressaten erreichen kann (z.b. Absenden einer ). fl Zugang der Willenserklärung erforderlich Zugang der Willenserklärung Zugang unter Abwesenden Die Erklärung muß in verkehrsüblicher Weise dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Zugang unter Anwesenden Der Empfänger hat sie nicht nur irgendwie vernommen, sondern auch verstanden. Jedoch genügt es, wenn für den Erklärenden nach der Art seiner Erklärung vernünftiger Weise keine Zweifel an der richtigen Vernehmung bestehen konnten.

13 Zugang der Willenserklärung Zugang unter Abwesenden 1. Allgemein Die Erklärung muß in verkehrsüblicher Weise dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zugang unter Anwesenden Der Empfänger muß sie nicht nur irgendwie vernommen, sondern auch verstanden haben. Jedoch genügt es, wenn für den Erklärenden nach der Art seiner Erklärung vernünftiger Weise keine Zweifel an der richtigen Vernehmung bestehen konnten. 2. Speziell bei formgebundenen Willenserklärungen Ist für eine Willenserklärung die Einhaltung einer Form vorgeschrieben, dann muß sie dem Empfänger in dieser Form zugehen (vgl. zum Beispiel 623).

14 Einsatz von Hilfspersonen beim Zugang Erklärungsbote 1. Definition Empfangsbote 1. Definition a) Erklärungsbote ist derjenige, der vom Erklärenden ermächtigt worden ist, für ihn eine bestimmte Erklärung in den Machtbereich des Adressaten zu übermitteln. Empfangsbote ist derjenige, der vom Adressaten der Willenserklärung ermächtigt worden ist, für ihn Erklärungen der betreffenden Art entgegenzunehmen. b) Erklärungsbote ist auch jene Person, die zwar aus Sicht des Erklärenden als Empfangsbote dienen soll, die aber weder vom Adressaten zur Übernahme dieser Funktion ermächtigt wurde noch gemäß der Verkehrsauffassung als Empfangsbote gilt. 2. Zugang Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie der Erklärungsbote dergestalt in den Machtbereich des Adressaten bringt, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. 3. Risikozuordnung Der Erklärungsbote steht im Lager des Erklärenden. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Empfängers. Fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, so gilt mit Rücksicht auf die Interessen des Rechtsverkehrs auch derjenige als ermächtigt, der nach der Verkehrsauffassung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt (z.b. Sekretärinnen). 2. Zugang Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie einem Empfangsboten ausgehändigt wird. 3. Risikozuordnung Der Empfangsbote steht im Lager des Adressaten. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Adressaten.

15 Empfangsvertreter 1. Voraussetzung?? Die betreffende Person muß zum Empfang von Willenserklärungen generell oder der betreffenden Art ermächtigt sein (vgl. 164 Abs. 3 i.v.m. Abs 1).?? Eine Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts umfaßt im Zweifel auch die Vollmacht zur Entgegennahme von darauf bezogenen Willenserklärungen (!). 2. Zugang?? Die Zugangsvoraussetzung (Stichwort: Machtbereich) müssen in der Person des Vertreters erfüllt sein; ggf. Zugang bewirkt?? Für Übermittlungsfehler gilt 166 BGB. Empfangsbote 1. Voraussetzung?? Empfangsbote ist derjenige, der vom Adressaten der Willenserklärung ermächtigt worden ist, für ihn Erklärungen der betreffenden Art entgegenzunehmen.?? Fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, so gilt mit Rücksicht auf die Interessen des Rechtsverkehrs auch derjenige als ermächtigt, der nach der Verkehrsauffassung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt (z.b. Sekretärin). 2. Zugang?? Die Erklärung ist dem Adressaten erst in dem Moment zugegangen, in dem mit der Weitergabe an den Adressaten zu rechnen war. Für Übermittlungsfehler gilt 120.

16 Zugangsrisiko Das Risiko des Verlustes oder der Verfälschung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung geht grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden.?? Beim Empfangsboten geht es mit Übermittlung der Erklärung an ihn auf den Adressaten über.?? Beim Empfangsvertreter bewirkt die Übermittlung an ihn bereits den Zugang (vgl. 164 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 BGB) Risiko bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Willenserklärung keine Rechtswirkungen entfaltet. Widerruf von Willenserklärungen Nur bis zum Augenblick des Zugangs ist eine Willenserklärung frei widerruflich ( 130 Abs. 1 S. 2). Der Widerruf selbst ist seinerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach 130 Abs. 2 ist sogar der Erbe des Erklärenden an die abgegebene Willenserklärung gebunden (vgl. 1922).

17 objektiver Erklärungstatbestand schriftliche Äußerung mündliche Äußerung konkludentes Verhalten, Ein solches liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten einer Person und dem Kontext, in dem es geschieht, der Schluß gezogen werden kann (aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Position des potentiellen Vertragspartners und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte), daß die betreffende Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will. 1. Grundsatz Schweigen Das Schweigen eines Menschen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. 2. Ausnahmen im BGB?? positiver Erklärungswert ( 516 Abs. 2 S. 2 BGB)?? negativer Erklärungswert ( 177 Abs. 2 S. 2 HS 2, 415 Abs. 2 S. 2 BGB), d.h. eine zu erteilende Genehmigung gilt als verweigert?? 151 S. 1 BGB? 3. Ausnahmen im Handelsrecht

18 Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen.

19 Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse grundsätzlich frei bestimmen können. Die Privatautonomie ist durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Spezielle Ausprägungen: Vertragsfreiheit (!) Testierfreiheit Eheschließungsfreiheit Vertragsfreiheit Abschlußfreiheit Gestaltungsfreiheit 1. Grundsatz Jeder ist frei zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließen möchte und mit wem nicht. Er muß seine Partnerwahl nicht begründen. 2. Ausnahme Nur ausnahmsweise besteht ein Kontrahierungszwang ( 6 EnergiewirtschaftsG; Monopolunternehmen, sofern sie (lebens-)wichtige Güter oder Dienstleistungen anbieten) 1. Grundsatz Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages frei gestalten. 2. Ausnahmen Gesetzliche Verbote 134 BGB (zum Beispiel i.v.m. 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 GWB) Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) Zwingendes Recht ( 619) AGBG (künftig 305ff. BGB)

20 Klassifizierung von Verträgen nach dem Regelungsgegenstand schuldrechtliche Verträge (!) sachenrechtliche Verträge familienrechtliche Verträge erbrechtliche Verträge Durch jeden dieser Verträge werden Ansprüche ( 194 Abs. 1) begründet, also das Recht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen verlangen zu können. schuldrechtliche Verträge einseitig verpflichtende Verträge: d.h. nur eine Seite kann von der anderen Seite eine Leistung fordern ( 241); Bsp.: der Schenkungsvertrag 518 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 1) zweiseitige verpflichtende Verträge: unvollkommen zweiseitige Verträge: Zwar kann jede Seite von der anderen eine Leistung fordern, aber nur ein Partei trifft eine den Vertrag kennzeichnende Pflicht (Bsp.: Leihe, 598ff.) gegenseitige (synallagmatische) Verträge: Beide Seiten trifft eine Leistungspflicht. Diese beiden Pflichten sind rechtlich gleich bedeutsam und stehen in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis. (Bsp.: Miete, 535)

21 Zustandkommen von Verträgen Die Vertragsschließenden wollen einvernehmlich denselben rechtlichen Erfolg herbeiführen. Dazu müssen sie zwei korrespondierende Willenserklärungen abgeben. Die zeitlich erste Willenserklärung heißt Angebot, die darauf bezogene Annahme. Die Willensübereinstimmung muß alle wesentlichen Punkte des Vertrages umfassen (Bsp.: Beim Kaufvertrag müssen sich die Parteien über den Kaufgegenstand einigen. Hinsichtlich des Kaufpreises müssen sie sich zumindest über ein Verfahren zu dessen Bestimmung einigen; vgl. 317 Abs. 1). Ob zwei Willenserklärungen übereinstimmen, ist - sofern sie sich nicht offensichtlich decken im Wege der Auslegung nach 157, 133 zu ermitteln. Dabei ist für Angebot und Annahme zu prüfen, welche Bedeutung den jeweiligen Äußerungen aus der Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers in der Situation des Erklärungsempfängers zukommt. Stimmen die Ergebnisse der Interpretation für Annahme und Angebot in den vertrags -wesentlichen Punkten überein, so ist der Vertrag wirksam zustande gekommen.

22 Rechtzeitigkeit der Annahme ohne Fristbestimmung durch den Antragenden Antrag gegenüber einem Abwesenden: Antrag gegenüber einem Anwesenden: gemäß 147 Abs. 2 kommt es auf die regelmäßigen Umstände und das Erwartendürfen an. d.h. die Frist beurteilt sich nicht zuletzt danach, welches Medium der Antragende gewählt hat und wie komplex das Geschäft ist; gemäß 147 Abs. 1 muß der Antrag sofort angenommen werden d.h. so schnell wie objektiv möglich; anders als bei 121 Abs. 1 schadet auch ein schuldloses Zögern. die Frist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit für die Übermittlung der Annahmeerklärung

23 Rechtzeitigkeit der Annahme mit Fristbestimmung durch den Antragenden Das Angebot kann nur innerhalb der gesetzten Frist angenommen werden ( 148) Die Fristsetzung kann auch konkludent erfolgen (z.b. Man halte sich nur für einen Zeitraum X für gebunden. Der Antragender gibt dem Annehmen in Rahmen der Angebotserklärung die Anweisung bis zum Zeitpunkt X eine Handlung vorzunehmen, die nur in vertraglichem Kontext sinnvoll ist. )

24 Grundsatz: Konsequenzen nicht rechtzeitiger Annahme Das Angebot erlischt ( 146), also endet die Bindung nach 130 Abs. 1 S. 1 Die verspätete Annahmeerklärung gilt als neuer Antrag ( 150 Abs. 1). Ausnahme: Annahme wäre unter gewöhnlichen Umständen rechtzeitig angekommen und der Adressat konnte dies erkennen. fi Anzeigepflicht fi Bei Verzögerung der Anzeige: Annahme gilt als nicht verspätet. Divergenzen zwischen Annahme und Angebot 1. Schritt: Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln 154, Schritt: nach 150 Abs. 2 gilt die abweichende Annahmeerklärung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag

25 Auslegungsregeln für Vertragsangebot und -annahme (1) Grundregel Die Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ( 133, 157). (2) Konkretisierungen Eine falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was der Erklärende gewollt hat. Stimmt der innere Wille beider Seiten überein, so ist dieser such dann maßgeblich, wenn der Inhalt nicht allgemeinverständlich ausgedrückt wurde. Wichtige Kriterien sind die Interessenlage und der Geschäftszweck. Im Hinblick auf die Ausrichtung am Empfängerhorizont müssen die betreffenden Kriterien jedoch entweder ohne weiteres erkennbar sein oder offen gelegt werden. Entstehungsgeschichte des Vertrages, insbesondere Vorverhandlungen Stellung der fraglichen Klausel im Kontext des gesamten Vertrages im Rahme einer ständigen Geschäftsverbindung entstandene Usancen

26 Auslegung formgebundener Willenserklärungen 1. Schritt: Es ist zu ermitteln, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände auszulegen ist. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Die Anforderungen an den Beweis der äußeren Umstände sind jedoch hoch. Da die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit hat. 2. Schritt: Nach der Andeutungstheorie ist zu ermitteln, ob das (vorläufige) Ergebnis der Auslegung in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Andernfalls ist die Schriftform nicht gewahrt.

27 Konsens offener Dissens versteckter Dissens Konsens Die Ergebnisse der Auslegung von Angebot und Annahme stimmen inhaltlich überein. fi Vertragsschluß ist zu bejahen. Weicht das Ergebnis der Auslegung von Angebot oder Annahme vom Willen des Erklärenden ab, dann ist eine Anfechtung nach den 119ff. zu prüfen. Dissens Die Ergebnisse der Auslegung von Angebot und Annahme stimmen inhaltlich überein. fi Es komm darauf an: Dissens über Hauptpunkte des Vertrages: Vertrag ist nicht zustandegekommen Dissens über Nebenpunkte des Vertrages: (1) Parteien erkennen nicht, daß sie sich noch nicht vollständig geeinigt haben. fi Nach der Auslegungsregel des 155 ist der Vertrag zustande gekommen (2) Parteien erkennen, daß sie sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben. fi Nach der Auslegungsregel des 154 ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

28 Ergänzende Vertragsauslegung Rechtsgrundlage: 133, 157 Anwendungsfeld: Im Zuge der Vertragsdurchführung stellt sich heraus, daß die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, oder daß ein solcher später entstanden ist. fi Vertrag weist eine Lücke auf. Aufgrund einer umfassenden Prüfung des Gesamtvertrages und der Begleitumstände ist zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätte, wenn sie sich der Lücke bei Vertragsschluß bewußt gewesen wären (hypothetischer Parteiwille). fi Interessenlage; Vertragslogik fi keine Verschiebung der vertraglichen Risikoallokation und der Preisbestimmung

29 Auslegung von Gesetzen grammatikalische Auslegung systematische Auslegung historische Auslegung teleologische Auslegung verfassungskonforme Auslegung europarechtskonforme Auslegung

30 Bedingung 158 Befristung 163 Abs. 1: aufschiebende Abs. 2: auflösende entsprechende Anwendung der Regeln zu den Bedingungen Vereitelung oder Beeinträchtigung der Rechtsposition während er Schwebezeit (1) Schadensersatz ( 160) (2) Fiktion des Bedingungseintritts ( 162)

31 Voraussetzungen der Stellvertretung (1) Handeln in fremdem Namen ( 164 Abs. 1, 2) auch Offenkundigkeitsgrundsatz genannt; d.h. der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen ab. Muß ausdrücklich oder konkludent erteilt werden; sich zumindest aus den Umständen ergeben. (2) Handeln mit Vertretungsmacht ( 164 Abs. 1) Innenvollmacht: 167 Abs. 1 Alt. 1 Außenvollmacht: 167 Abs. 1 Alt. 2 Kundgemachte Innenvollmacht: 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht Beendigung der Vollmacht durch Widerruf (Grundsatz, vgl. 168)

32 Wirkungen einer wirksamen Stellvertretung Der Vertretene wird aus der Willenserklärung verpflichtet ( 164 Abs. 1). Dies bedeutet z.b. konkret, daß ein Vertrag zwischen dem Vertretenen (also gerade nicht dem Vertreter) und dem Dritten zustande kommt. Entscheidendes Moment bei der Stellvertretung ist die Spaltung zwischen der Person, die die Willenserklärung abgibt, einerseits und derjenigen,für die die Willenserklärung Rechtswirkungen entfaltet, andererseits.

33 Anscheins- und Duldungsvollmacht 1. Duldungsvollmacht Voraussetzungen: Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn Geschäftsherr kennt und duldet das Verhalten. Keine Bösgläubigkeit beim Geschäftsgegner. 2. Anscheinsvollmacht Analog Duldungsvollmacht, jedoch weiß der Geschäftsherr nichts von der unbefugten Vertretung, hätte sie aber erkennen und verhindern können.

34 Spezielle Arten der Vollmacht Generalvollmacht Gattungsvollmacht (z.b. Prokura, 48ff. und Handlungsvollmacht, 54 HGB) Einzelvollmacht Gesamtvollmacht Hauptvollmacht Untervollmacht

35 Handeln ohne Vertretungsmacht 1. Handlungsoption des scheinbar Vertretenen 177 Abs. 1: Er kann genehmigen ( 184). Dann gilt Vertrag rückwirkend zwischen ihm und dem Dritten geschlossen ( 184 Abs. 1, 182). Lehnt er die Genehmigung ab, dann geht ihn die Sache im Prinzip (u.u. Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen) nichts mehr an. 2. Handlungsoption des scheinbar Vertretenen schlichtes Abwarten oder einfache Anfrage beim vermeintlich Vetretenen Aufforderung an den vermeintlich Vertretenen zu genehmigen ( 177 Abs. 2) Widerruf der eigenen Vertragserklärung nach 178 (Ausnahmeregelung zu 130 Abs. 1). Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gegen den vermeintlich Vertretenen ( 179 Abs. 1), falls der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte; Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ( 179 Abs. 1

36 Handeln unter fremdem Namen Ansatzpunkt: Auslegung nach 133, Zentrale Bedeutung hat der Namensträger Konsequenz: weder wirksame Stellvertretung, noch Eigengeschäft des Handelnden (Argument: 164 Abs. 2); 177ff. gelten analog. 2. Zentrale Bedeutung hat die handelnde Person Konsequenz: Eigengeschäft des Handelnden.

37 Verbot des Selbstkontrahierens 181 Ratio legis: Gefahr einer Interessenkollision 1. Teleologische Reduktion Es liegt ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Vertretenen vor. Dem Vertreter ist von verschiedenen Personen die sog. Mehrvertretung gestattet. 2. Teleologische Extension Es wird künstlich eine Personenmehrheit geschaffen. Kritischer Fall: Jemand bestellt als Vertreter im Namen einer anderen Person eine Bürgschaft für ein eigene Verbindlichkeit.

38 Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht Abs Abs. 2 i.v.m. Schutzgesetzen (z.b. 4-6, 8, 9 Produktsicherheitsgesetz) Abs. 1 S

39 Prüfung des 823 Abs. 1 I. Tatbestand Rechtgutsverletzung Handlung Haftungsbegründende Kausalität II. Rechtswidrigkeit regelmäßig durch die Rechtsgutsverletzung indiziert III. Verschulden 276 S. 1 und S. 2 IV. Schaden ( 249ff.) haftungsausfüllende Kausalität

40 Gefährdungshaftung (1) Kennzeichen: Haftung tritt ohne jedes Verschulden ein. Haftung ist regelmäßig durch Höchstbeträge begrenzt ( 10, 11 ProdHaftG) und es gibt kein Schmerzensgeld (2) Anwendungsbereich: typisch für den Betrieb oder das Inverkehrbringen gefährlicher Gegenstände beschränkt sich auf gesetzlich angeordnete Fälle (Enumerationsprinzip und damit Analogieverbot) (3) Beispiele: 7 Abs. 1 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

41 Rechtsgüter des 823 Abs. 1 Leben (vgl. auch 844) Körper (vgl. auch 843), d.h. Verletzung der äußerlichen Integrität eines Menschen. Gesundheit (vgl. auch 843), d.h. Störung der inneren Funktionen. Freiheit, d.h. körperliche Bewegungsfreiheit (Schutz vor Einsperren, nicht vor Aussperren) Eigentum an Sachen sonstige Rechte (z.b. Firma)

42 Eigentum i.s.v. 823 Abs. 1 BGB (1) Allgemeine Definition: Eigentumsverletzungen sind Einwirkungen auf die Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit ihr seinem Wunsch gemäß zu verfahren. ( 906) (2) Zwei Eingriffsarten Beeinträchtigungen der Sachsubstanz Voraussetzung: Die Sache muß vor der schädigenden Handlung in mangelfreiem Zustand vorhanden gewesen sein; dies ist z.b. bei der Herstellung eines mangelhaften Produkts (i.d.r.) in der Regel nicht der Fall. Beeinträchtigung des Sachgebrauchs Voraussetzung: Einwirkung auf die Sache selbst, durch die ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht nur unwesentlich beeinträchtig wird. Wichtige ist hier die Abgrenzung zum bloßen Vermögensschaden, der nicht nach 823 Abs. 1 ersatzfähig ist.

43 (1) absolute Rechte sonstige Rechte i.s.v. 823 Abs. 1 Bsp.: Namensrecht ( 12), Firma ( 17 HGB), Recht am eigenen Bild ( 22ff. KunstUrhG), Urheber-, Marken- und Patentrechte (2) Rechtmäßiger Besitz Besitz des Mieters während des Bestehens eines gültigen Mietvertrages (3) Rahmenrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14, 12 GG) im Falle der Verletzung eines Rahmenrechts, ist die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise nicht indiziert

44 Produzentenhaftung im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB 1. Besondere Problematik der Produzentenhaftung?? Zurechnung der Rechtsgutsverletzung zu einem Verhalten des Herstellers?? Zurechnungsinstrument: Verkehrssicherungspflichten 2. Maßstab für die Verkehrssicherungspflichten?? objektiv ermittelbarer Stand von Wissenschaft und Technik, der im Zeitpunkt der gebotenen Gefahrabwendung gilt?? In jedem Stadium des Produktions- und Auslieferungsvorgangs hat der Hersteller seinen Betrieb so zu organisieren, daß das Entstehen von Produktfehlern soweit wie möglich ausgeschlossen wird.

45 Arten von Verkehrssicherungspflichten des Produzenten 1. Konstruktionsbereich?? ständige Qualitätskontrolle serienfertiger Produkte (insbesondere zum Ausschluß von Material- und Montagefehlern)?? kein Herstellungsfehler, wenn sich trotz aller (zumutbaren) Kontrollmaßnahmen unvorhersehbare Fertigungsfehler einschleichen (sog. Ausreißer) 2. Informationspflichten?? bei der Auslieferung und während der zu erwartenden Benutzungsdauer treffen den Hersteller Informationspflichten (Produktbeobachtungspflichten)?? zu informieren ist über Gefahren, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt?? das Ausmaß der Informationspflicht richtet sich nach der Komplexität des Produkts, seiner Gefährlichkeit und der am wenigsten informierten Benutzergruppe

46 Adressat der produktbezogenen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB 1. Grundsatz:?? der Hersteller?? nicht Importeur, Vertriebshändler oder Lieferant 2. Ausnahme:?? passive Produktbeobachtungspflicht des Vertriebshändlers?? der Zulieferer (Lieferant des Herstellers) haftet dafür, daß das Zulieferprodukt im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs in der Weiterverarbeitung durch den Hersteller fehlerfrei und gefahrlos eingesetzt werden kann

47 Beweislast bei der Produzentenhaftung im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB 1. Problematik der Produzentenhaftung?? Produktionsvorgänge und Organisationssphäre des Herstellers ist für den geschädigten Abnehmer schwer durchschaubar?? Gilt besonders bei Großbetrieben, aber auch bei Kleinbetrieben. 2. Beweislastverteilung?? Bei Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern muß der Produzent beweisen, daß er schuldlos gehandelt hat.?? Den Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Produktfehler (i.w.s.) muß grundsätzlich der Hersteller beweisen. Ausnahme: Verletzung der Dokumentationspflicht.

48 Vertragsrechtliche Haftung versus deliktsrechtliche Eigentumshaftung nach 823 Abs. 1 BGB 1. Vertragsrechtliche Haftung:?? bis Januar 2002: nicht gesetzlich geregelter Anspruch aus positiver Vertragsverletzung; Verjährung in 6 Monaten nach Abliefeung ( 477 analog)?? ab Januar 2002: 434, 437 Nr. 3, 280 BGB Verjährung in 2 Jahre nach Ablieferung ( 438 Abs. 1 Nr. 3) 2. Deliktsrechtliche Haftung?? 823 Abs. 1 in der Variante Eigentumsverletzung Verjährung in 3 Jahren nach Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen und Kenntnis der Person des Schuldners (früher 852; künftig 195, 199) 3. Abgrenzungskriterien?? Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse? Vertragsrecht Vor.: Stoffgleichheit zwischen Mangel und Schaden?? Integritätsinteresse? Deliktsrecht Vor.: nach einer natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt keine Stoffgleichheit vor

49 1. Haftungsvoraussetzungen Prüfung des 831 Abs. 1 BGB?? Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundende Tätigkeit?? Widerrechtliche Schädigung eines Dritten (Tatbestandsmäßigkeit plus Rechtswidrigkeit)?? Handeln in Ausübung der Verrichtung: innerer Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Aufgabenbereich des Verrichtungsgehilfen (nicht bloß bei Gelegenheit der Verrichtung) 2. Haftungsausschluß?? Entlastungsnachweis gemäß 831 Abs. 1 S Schaden ( 249ff.)?? insbesondere haftungsausfüllende Kausalität

50 Anwendungsbereich des Kaufrechts 1. Kauf von Sachen ( 433? 90)?? Sachgesamtheiten (z.b. Computer + Bildschirm + Standardsoftware bei Kauf en bloc ) 2. Kauf von Rechten oder sonstigen Gegenständen ( 453)?? Rechte: Forderungen aus schuldrechtlichen Verträgen, Aktien, Grundschuld?? sonstige Gegenstände: Unternehmen als Ganzes (nicht Gesellschaftsanteile); Software 3. Liefervertrag über herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache ( 651 S. 1? 433ff.)?? Individualsoftware oder speziell angefertigte Maschinen

51 Systematik der kaufrechtlichen Vorschriften?? Ausgangspunkt: Erstes Buch, Abschnitt 8, Titel 1?? Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften ( )?? Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs?# Kapitel 1: Kauf auf Probe # Kapitel 2: Wiederkauf? # Kaptitel 3: Vorkauf?? Untertitel 3: Verbrauchsgüterkauf (!) Definition: 474 Abs. 1 i.v.m. 13, 14?? Untertitel 4: Tausch

52 Abgrenzung des Kaufvertrags gegenüber anderen Vertragstypen des Schuldrechts?? Ausgangspunkt: dauerhafte Überlassung eines Wirtschaftsgutes (durch Verschaffung des Eigentums an einer Sache) gegen Zahlung eines Geldbetrages?? Abgrenzung gegenüber Mietvertrag ein Sache wird ohne Verschaffung des Eigentums vorübergehend einem anderen überlassen ( 535 Mietzeit) Problemfall: Leasingverträge?? Abgrenzung gegenüber Sachdarlehensvertrag Überlassung einer vertretbaren Sachen ( 607 i.v.m. 91) gegen Zahlung eines Entgelts für die Überlassung und Rückerstattung einer korrespondierenden vertretbaren Sache?? Abgrenzung gegenüber Werkvertrag 631, 651: Herstellung eines Werkes (Achtung: Das kann, muß aber keine Sache sein; Bsp.: Planung eines Architekten!) Amtliche Begründung zum neuen 651: Von dem Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts erfaßt bleiben damit im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Repara turarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher Werke wie zum Beispiel die Planung eines Architekten oder die Erstellung von Gutachten.

53 Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Trennungsprinzip?? Der Kaufvertrag verschafft dem Käufer nicht das Eigentum an der Kaufsache. Dieser Vertrag begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übereignen. Er ist Rechtsgrund für die Übereignung.?? Zur Erfüllung der Übereignungspflicht ist ein zweites Rechtsgeschäft erforderlich: die Übereignung nach 929?? Beide Rechtsgeschäfte können zeitlich und örtlich zusammenfallen (Bargeschäfte des täglichen Lebens); sie können aber auch in zwei getrennten Lebenssachverhalten erfolgen. 2. Abstraktionsprinzip?? Die rechtliche Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist unabhängig voneinander zu beurteilen.?? Sofern das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist (z.b. wegen Anfechtung nach 119 Abs. 1, 142 Abs. 1), fehlt dem Verfügungsgeschäft, also der Übereignung, der Rechtsgrund. Dann wird die Übereignung rückgängig gemacht nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

54 kaufrechtliche Sachmangelgewährleistung I?? Fehlertypen (1) Sachmängel ( 433 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und 434): (2) Rechtsmängel ( 433 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 und 435):?? Insbesondere Sachmängel ( 434): #primär kommt es auf die vereinbarte Beschaffenheit an #erst an zweite Stelle ist die vertragsgemäße Verwendung #an dritte Stelle schließlich steht die übliche Verwendung; dabei sind auch Werbeaussagen des Herstellers bedeutsam #Bedeutung der inversen Formulierung in 434 Abs. 1 S. 2. #Montagefehler: 434 Abs. 2 #Quantitätsmängel: 434 Abs. 3

55 kaufrechtliche Sachmangelgewährleistung II?? Anspruchstypen: (1) Primär Nacherfüllung ( 437 Nr.1): Dabei kann der Käufer nach seiner Wahl ( 439 Abs. 1) entweder Mangelbeseitigung oder Neu-Lieferung verlangen. (2) Rücktritt oder Minderung ( 437 Nr. 2, 440, 441): Insbesondere nach Verweigerung oder Scheitern der Nacherfüllung. (3) Neben den genannten Ansprüchen kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen ( 437 Nr. 3).?? Verjährung: Nachlieferungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung ( 438 Abs. 1 Nr. 3). Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr ausgeübt werden ( 438 Abs. 4, 5 i.v.m 218).

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