Staatsorganisationsrecht

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1 KK Karteikarten Altevers/Pieper Staatsorganisationsrecht 10. Auflage 2016 Alpmann Schmidt

2 Ralf Altevers Rechtsanwalt und Repetitor Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FHöV Staatsorganisationsrecht 10. aktualisierte Auflage 2016 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen n Verfassungsprinzipien, Staatsziele: n Gemeinsamkeiten Unterschiede Relevanz , 2 n Bundesstaat n Demokratie n Rechtsstaat Gewaltenteilungsgrundsatz Bestimmtheitsgrundsatz Verhältnismäßigkeit Verbot der unzulässigen Rückwirkung Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Homogenitätsprinzip, Art. 28 I 1 GG Teil: Verfassungs-/oberste Bundesorgane; Parteien n Bundesrat n Bundesregierung n Bundespräsident n Bundestag Zuständigkeiten , 41 Unterorgane Ü Definition ê! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) Untersuchungsausschüsse und PUAG Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG n Art. 23 GG: Mitwirkung der Staatsorgane im Bereich der EU n Parteien Rechtsnatur Rechte Pflichten Koalitionsvereinbarungen Teil: Wahlen zum Bundestag n Wahlgrundsätze gem. Art. 38 I 1 GG; Öffentlichkeit der Wahl n Wahlsystem , 52 n Wahlprüfungsbeschwerde , Teil: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern; Gesetzgebungsverfahren n Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 ff. GG Art. 84 I, 85 I GG , 60 Ungeschriebene n Gesetzgebungsverfahren n Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG, u.a Kompetenzverteilung , 73 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

5 Inhaltsverzeichnis (3) Weisung gem. Art. 85 III, IV GG Mögliche Organisationsformen der Bundesverwaltung , 73 Einsatz der Bundeswehr gem. Art. 87 a II IV, 24 II, 35 GG; Zuständigkeit bzw. Entsendebefugnis n Abschluss völkerrechtlicher Verträge; Art. 32, 59 GG Rechtmäßigkeit von Vertragsgesetzen des Bundes, Art. 59 II 1 GG , Teil: Verfassungsprozessrecht n Organstreit; Art. 93 I Nr. 1 GG , 81 n Bund-/Länderstreit; Art. 93 I Nr. 3 GG n Abstrakte Normenkontrolle; Art. 93 I Nr. 2, 2 a GG , 84 n Konkrete Normenkontrolle; Art. 100 I GG , 86 n Normenkontrollverfahren begründet: Tenor: Nichtigkeit/Unvereinbarkeit Vollstreckung Bindungswirkung n Einstweilige Anordnung gem. 32 BVerfGG , 90 Ü Definition ê! Beachte Beispiel

6 Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (1) 1 Überblick 1. Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (im Folgenden bezeichnet als Ver fas sungs prinzipien VP) ergeben sich aus Art. 1 und 20 I III GG 2. Staatsziele i.e.s. (SZ) ergeben sich z.b. aus Art. 3 II 2 und Art. 20 a GG Gemeinsamkeiten VP und SZ begründen nur objektiv rechtliche Verpflichtungen aller drei Gewalten und sind keine subjektiv öffent lichen Rechte, wie z.b. die Grundrechte. Unterschiede VP sind jedenfalls in ihren Kernaussagen unabänderlich wegen Art. 79 III Fall 3 GG (sog. Ewigkeits ga rantie oder Versteinerungsklausel). SZ können jederzeit ohne Beachtung von Art. 79 III GG wieder aufgehoben werden. Relevanz von VP und SZ 1. Im Verhältnis Bund zur Europäischen Union (EU) a) Der Bund hat bei der Entwicklung und Fortschreibung der EU darauf hinzuwirken, dass die de mokra - tischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderalen Grundsätze und ein effektiver Grund rechtsschutz ge - währ leistet sind, Art. 23 I 1 GG. b) Das Bundesverfassungsgericht hat angedeutet, dass es jedenfalls dann Akte der europäischen Ge mein - schaft überprüfen will, wenn diese generell im Kernbereich den VP zuwiderlaufen.

7 Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (2) 2 Relevanz von VP und SZ (Fortsetzung) 2. Im Verhältnis Bund-Länder bzw. im Verhältnis der Länder zueinander a) Zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern gilt wechselseitig das Ge bot der Rück sichtnahme, abgeleitet aus dem Bundesstaatsprinzip. b) Gem. Art. 28 I 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des repu - blika nischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen (sog. Homo geni täts prinzip). 3. Im Verhältnis der 3 Gewalten von Bund und Ländern ist jeweils das Prinzip der Ge waltenteilung zu beachten, im Wesentlichen abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG sowie aus Art. 20 II 2 Fall 3 GG. 4. Verhältnis Staat zum Bürger bzw. der Bürger untereinander a) Die Fallgruppen des Demokratieprinzips gelten mittelbar auch im privatrechtlichen Verhältnis der Partei zu den Parteimitgliedern, vgl. Art. 21 I 3 GG. b) Die Fallgruppen von Demokratie und Rechtsstaatsprinzip sowie die Menschenrechtsgarantie aus Art. 1 II GG sind der wesentliche Inhalt des Begriffs Freiheitlich demokratische Grund ord nung und verwandter Begriffe; vgl c) VP und SZ können als sog. immanente Grundrechtsschranken zulasten des Bürgers gehen; z.b. ist die Beachtung von Klagefristen als Eingriff in Art. 19 IV 1 GG grundsätzlich gedeckt durch Art. 20 III GG Rechtsstaatsprinzip, Prinzip der Rechts sicherheit; das Streikverbot für Be amte als Eingriff in Art. 9 III 1 GG ist grundsätzlich ge deckt durch Art. 33 V GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). d) VP und SZ können sich auch zugunsten des Bürgers auswirken als sogenannte Schranken-Schran ken von ho heitlichen Grundrechtseingriffen, wie z.b. der Verhältnismäßigkeits grund satz, ab geleitet aus Art. 20 III GG, Rechtsstaatsprinzip; vgl. im Einzelnen 2 GrundR.

8 Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (1) 55 Grundsätzlich Länder (Art. 70 I GG) Polizei- und Ordnungsrecht, Schule, Kultur Ausnahme Bund ausschließliche n Art. 73, 71 GG n Verteilt im GG Art. 38 III GG konkurrierende n Art. 74, 72 GG n Verteilt im GG Art. 84 I 2 GG ungeschriebene n Natur der Sache n Sachzusammenhang n Annex aber: Länder, wenn Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG ê! Bei einer Kompetenzverschiebung durch die Föderalismusreform ( ) gelten alte Bundes rege - lungen zunächst for (Art. 125 a ff. GG).

9 Verwaltungskompetenzen (1) 69 Ü Zuständigkeit, hoheitlich oder zumindest öffentlich-rechtlich nach außen, insbesondere gegenüber dem Bür ger, tätig werden zu können. Bei den sog. gesetzesakzessorischen Kompetenzen geht es darum, festzulegen, welche Bundes- oder Lan - des behörde bereits erlassene Gesetze gegenüber dem Bürger anwendet und durchsetzt. Sofern es nicht um die Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen geht, spricht man von sog. nicht geset - zes akzessorischen Verwaltungskompetenzen. Verteilung der nichtgesetzesakzessorischen Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern Grundsätzlich besteht auch insofern eine Zuständigkeit der Länder, sofern nicht aus drück lich dem Bund Ver - wal tungs kompetenzen im GG zugeordnet sind, z.b. Art. 87 a GG (Bundes wehr). In seltenen Fällen sind auch ungeschriebene Ausnahmen möglich, z.b. Errichtung und Tätigwerden des Bun des ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe wegen Ver wal tungs kompetenz kraft Natur der Sache. Kompetenzverteilung bei der gesetzesakzessorischen Verwaltung ( Verwaltungstypen ) 1. Überblick Verwaltung und Durchführung von Landesgesetzen Bundesgesetzen landeseigene Verwaltung durch Landesbehörden; Art. 30 GG Bundesaufsichtsverwaltung durch Landesbehörden; Art. 83, 84 GG Bundesauftragsverwaltung durch Landesbehörden; Art. 85 GG bundeseigene Verwaltung durch Bundesbehörden; Art. 86/87 GG

10 Verwaltungskompetenzen (2) 70 Kompetenzverteilung bei der gesetzesakzessorischen Verwaltung (Fortsetzung) 2. Landesgesetze werden immer von Landesbehörden verwaltet; Art. 30 GG ( landeseigene Ver wal tung ). 3. Bundesgesetze: grundsätzlich Verwaltung durch Landesbehörden als eigene Angelegenheit ( Bun des - auf sichts ver waltung ), Art. 83, 84 GG n Rechtsaufsicht durch Bundesregierung; Art. 84 III GG n staatsrechtliche Mängelrüge durch Bundesrat; Art. 84 IV GG a) erste Ausnahme: Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrage des Bundes ( Bundesauftragsverwaltung ), wenn ausdrücklich im Grundgesetz geregelt n Titel, z.b. Art. 90 II, 104 a III 2 GG oder Art. 87 c GG i.v.m. 24 AtomG n Rechtsfolge Art. 85 GG Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung durch Lan - des behörden (Zweckmäßigkeitskontrolle nur bei Spielraum auf Tatbestands- oder Rechts fol - gen seite!). die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundes be hör den; Art. 85 III GG; vgl. im Einzelnen 2 67 b) zweite Ausnahme: Durchführung von Bundesgesetzen durch bundeseigene Behörden, Körperschaften oder Anstalten ( bundeseigene Verwaltung ) n Gegenstände ausdrücklich z.b. in Art. 87 I, II; 87 b GG kraft Sachzusammenhangs, z.b. Schutz von Flughäfen durch die Bundes polizei: Sachzusammenhang zu Art. 87 d GG n Rechtsfolge Art. 86 GG ð zur möglichen Organisationsform der Bundesverwaltung vgl. im Einzelnen 2 72, 73

11 Verwaltungskompetenzen (3) 71 Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer rechtmäßigen Weisung gem. Art. 85 III GG 1. Voraussetzungen (neben Art. 85 III GG): n kein Übergriff in Gesetzgebungskompetenz der Länder Weisung, eine Bundesstraße zur Landesstraße herabzustufen n vorherige Anhörung des Landes n Beachtung des Gebots der Weisungsklarheit n schriftliche Begründung der Weisung, die eine Abwägung mit den Länderinteressen er kennen lässt n Weisung nicht rechtsmissbräuchlich (z.b. bei Anweisung zu grundrechtswidrigem o. strafbarem Ver hal ten) n Verhältnismäßigkeit, d.h., Weisung ist nur erforderlich, wenn zunächst die Weisung erfolglos an ge droht wor den ist ê! Die gerade angeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Weisung wer den nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip, sondern aus dem Bundesstaatsprinzip ab geleitet! 2. Rechtsfolge: Übergang von Sachkompetenz und Ver antwortlichkeit auf den Bund; die Wahr nehmungs kom pe tenz des Landes bleibt weiterhin unberührt. n Wahrnehmungskompetenz bedeutet Auftreten als Erlassbehörde bzw. Stelle für An träge. n Sachkompetenz bedeutet Zuständigkeit zur Beurteilung und Entscheidung in der Sache selbst, insbesondere zur Ausübung eines Spielraums auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite. n Verantwortlichkeit bedeutet Staatshaftung, wenn es durch das Handeln der an gewiesenen Be hörde zu einem Schaden beim Bürger kommt.

12 Abschlusskompetenzen; Rechtmäßigkeit von Vertragsgesetzen des Bundes, Art. 59 II 1 GG 77 Abschlusskompetenz Ü bedeutet die Zuständigkeit, mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge abschließen zu können. Völkerrecht ist nach der Erzeugung nicht direkt staatlich verbindliches Recht, sondern bedarf nach der dualistischen Theorie (h.m.) noch der Umsetzung (Transformation) durch ein Legislativorgan. Die Transformations kom - petenz ist deckungsgleich mit der Gesetzgebungskompetenz. Verteilung der Abschlusskompetenzen 1. grundsätzlich ent - sprechend den Gesetz - gebungs kompetenzen (arg.e. Art. 32 III GG) a) Länder gemäß Art. 32 III GG b) Bund gemäß Art. 32 I GG 2. Streitig ist, ob der Bund auch in Bereichen abschließen darf, die der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallen, wie z.b. Kultur abkom men. a) Nach der föderalis ti - schen Theorie ( ), da an - sonsten die Gefahr be - steht, dass der Bund auch die Trans forma tion übernimmt. b) Nach der h. (gemäßigten) zen tralis tischen Theo rie (+) wegen teleologischer Aus le gung von Art. 32 GG ( Ab schließen ) und wegen der historischen Auslegung. Der Herren-Chiem see-ent - wurf ging zunächst von Deckungs gleichheit der Ge setz ge bungs- und Ab schluss kompetenz aus; dieser Entwurf wurde jedoch zuguns ten weiterer Zu stän dig keiten des Bundes durch die endgül tige Fas sung von Art. 32 GG geändert.

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