Repetitorium Schuldrecht AT
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- Hartmut Kramer
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1 Repetitorium Schuldrecht AT , Sem 10 Mag. Teresa Maier
2 Personelle Änderungen im Schuldverhältnis Zession Wechsel des Gläubigers Schuldübernahme Wechsel des Schuldners Vertragsübernahme Übergang des gesamten Rechtsverhältnisses
3 Zession 1392 ff ABGB Änderung der Rechtszuständigkeit Übertragung durch Rechtsgeschäft oder Gesetz Beteiligte: Altgläubiger/Zedent Neugläubiger/Zessionar Schuldner/debitor cessus/zessus Schuld inhaltlich unverändert ( 1394 ABGB) Schuldnerschutz
4 Abtretbare Rechte 1393 ABGB: alle veräußerlichen Rechte hm: alle obligatorischen Rechte Ausnahme: höchstpersönliche Rechte Bedingte, befristete, künftige Forderungen (wenn bestimmt/bestimmbar) Gesetzliche Abtretungsverbote, zb 1070, 1071, 1074 ABGB, 42 Abs 2 MRG, 293 Abs 2 E Gestaltungsrechte? Sachenrechte nicht abtretbar Lohn-/Gehaltsforderungen: 12 KSchG
5 Vertragliche Zessionsverbote Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass Forderung nicht abgetreten werden darf Nach ha im Allgemeinen zulässig Wirkung umstritten: absolute oder relative Wirkung?
6 1396a ABGB Anwendungsbereich: Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmergeschäften Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für vertragliche Zessionsverbote: im Einzelnen ausgehandelt nicht gröblich benachteiligend für den Gläubiger (Inhaltskontrolle)
7 1396a ABGB Wirkung: Verletzung des Verbots macht schadenersatzpflichtig Nur relative Wirkung Verbotswidrige Zession nach außen gültig Schuldbefreiende Leistung ab Verständigung nur noch an den Zessionar Ausnahme: leichte Fahrlässigkeit des Schuldners
8 Rechtsgeschäftliche Zession Titel und Modus erforderlich Titel/Verpflichtungsgeschäft: zb Kauf, Schenkung, Sicherungsabrede Modus/Verfügungsgeschäft: grundsätzlich formfrei Häufig zeitliches Zusammenfallen Formerfordernisse des Titelgeschäfts beachtlich
9 Sicherungszession Sicherungszweck Eigennützige Treuhand: volle Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis, obligatorische Bindung im Innenverhältnis Analoge Anwendung pfandrechtlicher Publizitätsvorschriften ( 452 ABGB) Publizitätsakt zur Wirksamkeit erforderlich Drittschuldnerverständigung Buchvermerk
10 Verständigung des Schuldners Zession auch ohne Verständigung wirksam Verschlechterungsverbot zugunsten des Schuldners ( 1394 ABGB) Gutglaubensschutz ( 1395 S 2 ABGB): Leistung des Schuldners an den Zedenten vor Verständigung schuldbefreiend Nach Verständigung: schuldbefreiende Leistung nur noch an den Zessionar Putativzession: Leistung an vermeintlichen Zessionar schuldbefreiend
11
12 Verhältnis Schuldner Zessionar Schuldnerschutz, Verschlechterungsverbot Schuldner hat alle Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zedenten ( 1396 S 1 ABGB) Einwendungen bis zum Zeitpunkt der Verständigung Einwendungen aus Valutaverhältnis: nur bzgl Gültigkeit der Zession Einwendungen aus Verhältnis zum Zessionar: zb Aufrechnung, Stundung 1396 S 2 ABGB: strittig konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis?
13 Verhältnis Zedent Zessionar Übergang sämtlicher Nebenrechte auf den Zessionar Strittig: geht Pfandrecht automatisch über oder nur mit Publizitätsakt? Rsp differenziert: Publizität nur bei rechtsgeschäftlicher Zession erforderlich
14 Gewährleistung ( 1397 ff) 922 ff subsidiär anwendbar Nur für entgeltliche Zession 1397 S 2: Zedent haftet für Richtigkeit Einbringlichkeit Behelfe: insb Verbesserung, Preisminderung, Wandlung Beschränkung der Haftung auf Höhe des Entgelts
15 Mehrfache Zession A zediert seine Forderung gegen B zuerst an X, danach an Y und dann an Z. Wem steht die Forderung zu? Antwort: X 430, 442 S 3 ABGB (nemo plus iuris ).
16 Gutgläubiger Forderungserwerb? Nicht möglich 367 nicht anwendbar (nur körperliche Sachen) Schuldnerschutz Ausnahmen: Scheinzession ( 916 Abs 2 ABGB) Getilgte, aber noch im Grundbuch eingetragene Hypothekarforderungen Wertpapierrecht
17 Mehrfache Zession A zediert seine Forderung gegen B zuerst an X, danach an Y und dann an Z. B wird von der Zession an Z verständigt. Lösung: X erwirbt die Forderung, aber B kann an Z schuldbefreiend zahlen ( 1395 S 2). X hat gegen Z einen Verwendungsanspruch ( 1041).
18 Sonderformen Stille Zession: ohne Verständigung des Schuldners Globalzession: Abtretung einer Vielzahl von Forderungen, Bestimmtheit/Bestimmbarkeit Mantelzession: nur Verpflichtungsgeschäft über künftige Zessionen Inkassozession: nur zur Eintreibung der Forderung(en) Factoring
19 Factoring Abtretung von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebs Vgl 1 Abs 1 Z 16 BWG Zessionar = Factor Ausgestaltung: Forderungskauf, Inkassozession Delkredereübernahme: echtes Factoring
20 Gesetzliche Zession Legalzession, cessio legis 1358 ABGB: Haftung für materiell fremde Schuld Bürge, Pfandbesteller etc Übergang automatisch im Zeitpunkt der Leistung Versicherungsrecht: 332 ASVG, 67 VersVG Schadenersatzanspruch des geschädigten Versicherten auf den Versicherer
21 Notwendige Zession 1422 ABGB, cessio necessaria Dritter, der fremde Schuld bezahlt, ohne dafür zu haften Einlösung durch empfangsbedürftige Willenserklärung 1423 ABGB: Gläubiger muss Zahlung & Einlösung nur zustimmen, wenn mit Einwilligung des Schuldners
22 Gesetzliche/notwendige Zession GWL eingeschränkt 1423 S 1 ABGB: Zedent haftet nur bei Betrug für Richtigkeit und Einbringlichkeit Grund: Zession auch gegen den Willen des Gläubigers möglich GWL ohne Einschränkungen, wenn Zession im Interesse/auf Betreiben des Gläubigers Einwendungen des Schuldners wie bei rechtsgeschäftlicher Zession (s jedoch 1361)
23 Schuldübernahme ABGB Privative/befreiende Schuldübernahme, Schuldeintritt Kumulative Schuldübernahme, Schuldbeitritt Erfüllungsübernahme ( 1404 ABGB) Hypothekenübernahme ( 1408 ABGB)
24 Schuldeintritt Privative Schuldübernahme Befreiung des alten Schuldners ( 1405 ABGB) Nur mit Einwilligung des Gläubigers: Vertrag zwischen Alt- & Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers ( 1405 S 1) Vertrag zw Neuschuldner & Gläubiger ( 1406) 6 Abs 2 Z 2 KSchG für Abbedingen der Zustimmung des Verbrauchers
25 Schuldeintritt Schuldverhältnis inhaltlich gleich ( 1407 S 1) Neuschuldner hat alle Einwendungen des Altschuldners ( 1407 S 2) Haftung der Bürgen und Pfänder nur mit deren Zustimmung ( 1407 Abs 2) Zusätzliche Änderung des Rechtsgrundes/Hauptgegenstandes: Novation ( 1410 ivm 1377 ff)
26 Schuldbeitritt Kumulative Schuldübernahme Alt- und Neuschuldner haften solidarisch Vertrag zw Alt- & Neuschuldner: Vertrag zugunsten Dritter Alternative: Vereinbarung zw Neuschuldner & Gläubiger ( 1406 Abs 1) Im Zweifel Schuldbeitritt, nicht Schuldeintritt
27 Form des Schuldbeitritts Grundsätzlich formfrei Schuldbeitritt oft zur Sicherung materiell fremder Forderung (Interzession) Lehre: analoge Anwendung 1346 Abs 2 ABGB auf Erklärung des Beitretenden GH in früherer strsp dagegen GH seit 2010: analoge Anwendung des Schriftformgebots auf alle Fälle der Interzession
28 Exkurs: Interzession Rechtsgeschäftliche Sicherung materiell fremder Schulden durch Übernahme persönlicher Haftung Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie Rsp: Sittenwidrigkeit von Interzessionen mit Familienbezug 25a-d KSchG: Aufklärungspflichten des Unternehmers als Gläubiger insb über wirtschaftliche Lage des Schuldners ( 25c KSchG) Richterliches Mäßigungsrecht ( 25d KSchG)
29 Exkurs: 25d KSchG Richterliches Mäßigungsrecht Anwendungsbereich: Haftung eines Verbrauchers als Bürge, Mitschuldner oder Garant Gläubiger = Unternehmer Richter kann mäßigen oder ganz erlassen Voraussetzungen: unbilliges Missverhältnis zw Haftung und Leistungsfähigkeit des Bürgen, Erkennbarkeit für den Gläubiger Zu berücksichtigen: Leichtsinn, Zwangslage, Unerfahrenheit, Abhängigkeit vom Schuldner etc
30 Exkurs: Sittenwidrigkeit von Interzessionen mit Familienbezug Nach Rsp auch außerhalb des KSchG Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie uu sittenwidrig, wenn Interzedent = naher Angehöriger des HS ohne zulängliches Einkommen Krasse finanzielle Überforderung, Missverhältnis zw wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Haftungsumfang Ausbeutungstatbestand, zb psychische Zwangslage, geschäftliche Unerfahrenheit (s 879 Abs 2 Z 4), Verharmlosung des Risikos durch den Gläubiger Erkennbarkeit für den Gläubiger
31 Schuldbeitritt Inhalt des Schuldverhältnisses unverändert ( 1407 ABGB) Neuschuldner hat dieselben Einwendungen wie der Altschuldner Rechtsbeziehung zw Schuldnern je nach Vertrag Sicherungszweck: 1358 analog bei Zahlung des Neuschuldners
32 1409 ABGB gesetzlicher Schuldbeitritt Haftung des Erwerbers eines Unternehmens/Vermögens mit dem Veräußerer für damit zusammenhängende Schulden Schutz der Gläubiger des Veräußerers Umfang der Haftung: mit Höhe der übernommenen Aktiva beschränkt (pro viribus) Zeitpunkt der Übergabe für Kennen/Kennenmüssen der Schulden maßgebend Angehörige des Veräußerers: 1409 Abs 2
33 1409 ABGB 1409 Abs 3: zwingendes Recht Rsp: Haftung vermindert/entfällt uu, wenn Interessen der Gläubiger des Veräußerers auf andere Weise gewahrt 1409a: Ausnahme des Erwerbs im Insolvenzverfahren/durch Exekution
34 38 ff UGB 38 ff UGB: Vertragsübernahme aller unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber Widerspruchsmöglichkeit betroffener Dritter Sicherheiten aufrecht Ausschluss der Haftung s 38 Abs 4 UGB Haftung des Veräußerers für Verbindlichkeiten, die spätestens in 5 Jahren fällig werden S auch gesetzliche Schuldbeitritte gem 14 BA, 67 ASVG, 6 AVRAG
35 Erfüllungsübernahme Versprechen eines Dritten an den Schuldner, Leistung an den Gläubiger zu bewirken ( 1404) Kein Anspruch des Gläubigers Gläubiger muss vertragsgemäße Leistung annehmen ( 1423) Anspruch des Schuldners gegen Erfüllungsübernehmer 1405 S 2: Haftung des Dritten wie Erfüllungsübernehmer bis zur Einwilligung des Gläubigers
36 Hypothekenübernahme Erwerb einer mit Hypothek belasteten Liegenschaft Erwerber will meist nicht reine Sachhaftung 1408: Übernahme der Hypothek = izw Vereinbarung einer Schuldübernahme Einwilligung des Gläubigers gilt nach schriftlicher Aufforderung + 6 Monate Schweigen als erteilt
37 Vertragsübernahme Im ABGB nicht geregelt, aber zulässig Zustimmung aller Beteiligten ( 6 Abs 2 Z 2 KSchG beachten!) Vertragsübernahme ex lege: 2 Abs 1 Z 4 MRG 12a, 14 MRG, s auch 12 MRG 38 ff UGB 69 VersVG 3 AVRAG Konsequenzen für Anwendung des KSchG?
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