Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
|
|
- Tobias Färber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Teil 1: Alkoholverbot Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene A) Sachurteilsvoraussetzungen - Lösungsskizze zu Fallbesprechung 4 - I.Vorbemerkung/Rechtsweg und zuständiges Gericht 1.Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO (+), da Gegenstand der Klage kommunalrechtliche Fragen sind; diese sind öffentlich-rechtliche Rechtsmaterien. Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit (Organstreit) ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit i.s.v. 40 I 1 VwGO, da keine Verfassungsorgane beteiligt 2. Zuständiges Gericht a) sachlich: 45 VwGO b) örtlich: 52 Nr. 5 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO VG Würzburg II. Zulässigkeit der Klage 1.Beteiligtenfähigkeit ( 61 VwGO) - e. A.: Auch dann, wenn nat. Person in ihrer Eigenschaft als mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil betroffen, gilt 61 Nr. 1 VwGO; denn eine natürliche Person bleibt als solche natürliche Person, auch wenn sie als Gemeindeorgan klagt. - a. A.: 61 Nr. 2 VwGO bzw. 61 Nr. 2 VwGO analog (Wo ist die für die Analogie erforderliche Lücke? 61 VwGO ist nur auf Außenrechtsbeziehungen zugeschnitten, deshalb besteht Regelungslücke für Innenrechtsstreitigkeiten). - am überzeugendsten wohl 61 Nr. 2 VwGO analog, da dies dem spezifischen Charakter des Kommunalverfassungsstreits als Innenrechtsstreit am besten gerecht wird. 2.Statthafte Klageart - Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit keine eigene Klageart - Keine Verpflichtungsklage ( 42 I 2. Alt. VwGO), da es an einem zu erlassenden VA fehlt: Handeln im Innenbereich eines Gemeindeorgans in Ausübung organschaftlicher Rechte und Pflichten hat grds. keine Außenwirkung
2 allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage? - FK wäre hier zwar nicht schon deswegen subsidiär, weil Sonderregeln für primär geltende Klage unterlaufen würden; allg. LK hat keine Sonderregelungen - Abgrenzung danach, wie effektiverer Rechtsschutz gewährleistet werden kann - FK reicht u. U. weiter als einzelnes Leistungsbegehren - FK außerdem bei Erledigung hier beides (-), deshalb allg. LK statthaft 3.Klagebefugnis 42 II VwGO analog - Nach ganz h. M. auch bei allg. LK anzuwenden (Ausschluss der Popularklage) - Subj. öff. Rechte i. S. d. 42 II VwGO sind im (Kommunal)organstreit grds. Organrechte/Mitgliedschaftsrechte - Hier: Mögliche Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Gemeinderatsmitglieds als Teil des Organs GRat (Art. 30, 45 ff. GO). - Frage, ob P sich auch auf Art. 2 I GG berufen könnte kann dahinstehen. 4. Rechtsschutzbedürfnis - Organ muss auf den Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit angewiesen sein, und es darf kein leichterer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. - So fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ziel durch einfachen Antrag im Gemeinderat erreicht werden könnte, ein solcher aber noch nicht gestellt wurde. - Hier hat P beantragt, eine Aussprache über ein Alkoholverbot in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, somit RSB gegeben. - Auch mögliches Einschreiten der Rechtsaufsicht schließt RSB nicht aus, da Aufsicht nach Ermessen erfolgt und selbst bei Ermessensreduzierung kein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten besteht. - auch kein Rechtsmissbrauch durch P ersichtlich 5. Zwischenergebnis Klage zulässig. B) Beiladung Sieht man den ersten Bgm. (G) mit dem BayVGH nicht als passivlegitimiert an (näher dazu sogleich), so ist er zumindest nach 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, weil der Rechtsstreit nicht entschieden werden kann, ohne zugleich über die Reichweite der organschaftlichen Rechte des G zu entscheiden.
3 - 3 - C) Begründetheit I. Passivlegitimation - BayVGH: Rechtsträgerprinzip des 78 I VwGO gilt analog auch im Kommunalverfassungsstreit, daher Gde. passivlegitimiert, sofern das angegriffene Organ nicht persönlich, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Stellung gehandelt hat - H. Lit.: 78 VwGO nicht analog anwendbar auf Organklagen im Kommunalverfassungsstreit. Danach ist passiv legitimiert das Organ bzw. der Organteil, um dessen Handlung es geht, d. h. dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre bzw. das die Rechtsverletzung möglicherweise begangen hat. Hier wäre dies: erster Bgm. G als Vorsitzender des Gemeinderats gem. Art. 36 S. 1 BayGO und Sitzungsleiter gem. Art. 46, 53 GO. - Ansicht der h.m. wird dem Wesen des Organstreits besser gerecht; Ansicht des BayVGH aber ebenso vertretbar II. Anspruch des P auf Erlass eines Alkoholverbots - Anspruch auf Einschreiten des ersten Bgm. G (hier: Erlass eines Alkoholverbots) steht dem einzelnen Ratsmitglied dann zu, wenn es in seinen ihm durch die Gemeindeordnung übertragenen Rechten durch eine Unterlassung des ersten Bgm. G verletzt oder unmittelbar gefährdet wird. - Dem ersten Bgm. als Ratsvorsitzendem eingeräumten Leitungs- und Ordnungsbefugnisse dienen der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs der Ratssitzung. - Aufgabe des ersten Bgm. als Ratsvorsitzenden ist es auch, den einzelnen Ratsmitgliedern die ungestörte Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung des ersten Bgm. entspricht ein Anspruch des Ratsmitglieds auf Abwehr solcher innerorganisatorischer Störungen, die den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf beeinträchtigen. Ein störungsfreier Ablauf setzt ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme voraus. - Parallelfall Rauchverbot: - Rechtlich erhebliche Störung kann auch Rauchen sein, soweit sich ein Ratsmitglied belästigt fühlt. Kein Nachweis konkret drohender Gesundheitsbeschädigung notwendig. - Schutzwürdiges Interesse an Verschonung vor offenkundig möglichen erheblichen Belästigungen durch Rauch überwiegt. Nichtraucher stünde nur vor der Wahl, den Rauch hinzunehmen oder der Sitzung (unzulässig, Art. 48 GO) fernzubleiben. - Annahme einer Störung der Sitzungsordnung steht eine etwaige Berufung der Raucher auf die allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) oder das allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. 1 I GG) nicht entgegen. Problematisch bereits, inwieweit sich GR-Mitglieder auf Grundrechtspositionen berufen können. In jedem Falle tritt im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtsposition das Recht der Raucher auf Persönlichkeitsentfaltung hinter das der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG zurück Anordnung eines Rauchverbots ist allein geeignete Maßnahme der Sitzungsordnung zur Störungsbeseitigung
4 Trinken von Alkohol führt aber im Gegensatz zum passiven Rauchen nicht per se zu Belästigungen anderer; damit keine Störung der Sitzungsordnung. Im Fall einzelner alkoholbedingter Exzesse bietet Art. 53 Abs. 1 S. 3 GO ausreichende Möglichkeiten zur Reaktion III. Ergebnis: Antrag auf Erlass des Alkoholverbots unbegründet. Teil 2: Zurückweisung des Antrags A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Rechtsweg und zuständiges Gericht Wie oben Teil 1, A. II. Zulässigkeit der Klage 1.Zulässige Klageart/Statthaftigkeit - Statthaft als allgem. F-Klage 43 I VwGO, vorausgesetzt, daß nächste Sitzung bereits stattgefunden hat (Begehren des P hätte sich dann erledigt); sonst L-Klage auf Aufnahme des Tagesordnungspunkts - Rechtsverhältnis i.s.v. 43 VwGO können auch durch organschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen gekennzeichnete Rechtsbeziehungen zwischen Organen/Organteilen einer juristischen Person des öffentl. Rechts sein. Feststellungsfähig sind auch einzelne, sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen. 2.Feststellungsinteresse 43 I VwGO - Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit und schließt deshalb zugleich den des rechtlichen Interesses mit ein. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. - hier: Wiederholungsgefahr gegeben, da aus dem Sachverhalt folgt, dass P an einem Alkoholverbot sehr interessiert ist und er deswegen sehr wahrscheinlich einen ähnlichen Antrag erneut stellen wird. 3.Klagebefugnis 42 II VwGO analog - Bei kommunalverfassungsrechtlichem Organstreit in Form der F-Klage ist in entsprechender Anwendung von 42 II VwGO die Geltendmachung eigener Rechte des klagenden Organs oder Organteils notwendig - Hier: Mögliche Verletzung von Mitwirkungsrechten des GRatsmitglieds P. B) Begründetheit der Klage I. Passivlegitimation Problematik (s.o.). Mit entspr. Begründung sowohl Passivlegitimation des Bgm. als auch Passivlegitimation der Gde. vertretbar.
5 - 5 - II.Anspruch des P auf Aufnahme seines Antragsgegenstands in die Tagesordnung? In der GemO keine ausdrückliche Regelung der Rechte einzelner GRatsmitglieder bei der Aufstellung der Tagesordnung durch den Bgm. (Art. 46 II S. 1 und 2 GO). - Frage: Folgt ein solcher Anspruch aus mitgliedschaftlicher Stellung? - Dieser Anspruch ergibt sich als Folge und Bestandteil des mitgliedschaftlichen Rechts, dem Gemeinderat Anträge zur Beschlußfassung vorzulegen, das nach bayerischem Gemeinderecht jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied zukommt. Dieses Antragsrecht stellt sich als eines der bedeutendsten Mitwirkungsrechte des Gemeinderatsmitglieds dar, das seinerseits auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Gemeindeordnung anzuerkennen ist. Das Recht, die Aufnahme in die Tagesordnung zu verlangen, ist dem Antragsrecht vorgelagert und sichert dieses ab. Ein GRatsmitglied hat daher nach der GO grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Beratungsgegenstand eines von ihm gestellten Antrags (nicht der Antrag selbst) in die schriftliche Tagesordnung der GRatssitzung wenigstens stichwortartig aufgenommen wird - Problem: Reichweite des Anspruchs auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung Thematik Vorprüfungsrecht des ersten Bgm. - BayVGH: kein Vorprüfungsrecht des ersten Bgm., es sei denn hinsichtlich in der GeschO i. S. d. Art. 45 II GO vorgesehener formeller Vorschriften oder hinsichtlich der Organkompetenz. - materielles Vorprüfungsrecht? Wohl (ähnlich dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten) nur vertretbar bei evidenten Rechtsverstößen also rechtsmissbräuchlicher Antragstellung (z. B.: Verstoß gegen Schikaneverbot) oder mögl. strafbarem Inhalt des Antrags. Im übrigen besteht kein materielles Vorprüfungsrecht und zwar selbst dann nicht, wenn der Gde hinsichtlich des aufzunehmenden Tagesordnungspunkts die Verbandskompetenz fehlt. Dies lässt sich damit begründen, dass aus Art. 29, 30 II GO folgt, dass der erste Bgm. grundsätzlich in allen Angelegenheiten, in denen er nicht selbst zuständig ist, die Beschlussfassung im GdeRat herbeizuführen hat und er bei ihm rechtswidrig scheinenden Beschlüssen das Beanstandungsrecht nach Art. 59 II GO hat. In Fällen fehlender Verbandskompetenz kann der Bgm. in seinem Sachvortrag hierauf hinweisen und falls der GdeRat dennoch positiv über den Antrag beschließt, nach Art. 59 II GO vorgehen. III. Ergebnis Da hier keine der angesprochenen Konstellationen für ein Vorprüfungsrecht vorlag, ist der Antrag begründet.
6 - 6 - Teil 3: Sitzungsausschluss A) Sachurteilsvoraussetzungen I.Rechtsweg und zuständiges Gericht Wie oben A. II. Zulässigkeit der Klage 1. Zulässige Klageart/Statthaftigkeit - Abhängig von der Rechtsnatur des Ausschlusses entweder FF-Klage analog 113 I 4 VwGO (falls VA) oder allgem. F-Klage 43 I VwGO. Nach h.m. liegt kein VA vor: Der Sitzungsausschluss betrifft das organschaftliche Mitgliedschaftsrecht und entfaltet daher Rechtswirkung nur im Innenbereich des GRats. Seiner Zweckbestimmung und seinem Wesen nach ist er keine nach außen wirkende Verwaltungstätigkeit, sondern eine innerorganisatorische, eigenständige hoheitliche Maßnahme des Kommunalverfassungsrechts zum Schutze der Funktionsfähigkeit des Organs (a. A. vertretbar mit dem Argument, dass der Sitzungsausschluss gleichsam auf die persönliche Rechtsstellung durchschlägt) Allgemeine F-Klage statthaft. 2. Feststellungsinteresse Feststellungsinteresse folgt aus diskriminierender Wirkung des Ausschlusses. 3. Klagebefugnis 42 II VwGO analog (s. oben) Hier: mögliche Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte. B) Begründetheit I. Passivlegitimation Wie oben. II. Rechtsverletzung Klage ist begründet, wenn die mitgliedschaftlichen Rechte des P durch den Ausschluss aus der Sitzung verletzt wurden. Diese Feststellung ist Gegenstand des Urteils. Nicht festgestellt wird die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der beanstandeten Organhandlung selbst 1. Voraussetzung: fortgesetzte erhebliche Störung der Ordnung - (+) wenn durch Verhalten des Ratsmitglieds der Fortgang der Sitzung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Ein bloßer Zwischenruf oder eine beleidigende Äußerung reicht nicht aus. - Verhältnismäßigkeit:zunächst Rüge, dann Androhung des Ausschlusses, erst dann Ausschluss, wenn massive Störung vorliegt, kann auf Androhung verzichtet werden - Auch eine optische Meinungskundgabe kann geeignet sein, die Ruhe und Sachlichkeit der Sit-
7 - 7 - zung zu stören, vom Beratungsgegenstand abzulenken und den auf diesen bezogenen Sachvortrag zu erschweren - Voraussetzung einer wiederholten Störung ist, dass das gleiche Mitglied in derselben Sitzung mindestens zweimal eine Ursache setzt, dass der Sitzungsfortgang wesentlich erschwert wird - Hier: Bei mehrfacher Aufforderung, die Plakette zu entfernen, liegt eine fortgesetzte Störung im - wiederholten - Nichtabnehmen der Plakette (a.a. vertretbar). 2. Rechtfertigungsgründe Insb.: Deckt Art. 5 I 1 GG die optische Meinungskundgabe im GRat? - Grundlegende Fragestellung: Geltung des Art. 5 I 1 GG auch im GRat? - Problematisch ist die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte im organschaftlichen Verhältnis. Grundrechte begründen keine rechtsschutzfähigen Mitgliedschaftsrechte innerhalb des organschaftlichen Verhältnisses, es kann keine Verletzung von Grundrechten eines Organmitglieds (in dieser Eigenschaft) durch eine Organhandlung geltend gemacht werden. Vorzunehmen ist deshalb eine Differenzierung zwischen der organschaftlichen Funktion und einer "personalen Betroffenheit" des Ratsmitglieds. Maßgeblich für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG ist danach, ob die konkrete Meinungsäußerung im Funktionsbereich des Ratsmitglieds wurzelt, wie das Rederecht zu Gegenständen der Tagesordnung, oder ob sie privater Natur ist. - Hier: Wegen des Bezugs der Plakette zum Antrag auf Aussprache über ein Alkoholverbot Zuordnung zum organschaftlichen Funktionsbereich gut vertretbar; dann Schutzbereich des Art. 5 I GG nicht eröffnet. - A.A. (Geltung des Art. 5 I 1 GG bzw. 110 I BV auch bei Handeln in organschaftlicher Funktion) vertretbar. Tragen der Plakette als Weiterverfolgung des abgelehnten Antrags nunmehr mit Mitteln der privaten Meinungsäußerung. Vorschriften der GO zur Sitzungsordnung sind jedoch allgem. Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG, die die Meinungsfreiheit wirksam einschränken. - Nach der Rspr. des BVerfG zur sog. Wechselwirkung ist Art. 53 Abs. 3 GO als einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte des Art. 5 I GG auszulegen. Erforderlich ist damit eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung. Im Allgemeinen dürfte das Tragen von Plaketten abhängig von Auffälligkeitsgrad und Aussage als eine von Art. 5 I GG nicht mehr gedeckte Sitzungsstörung zu bewerten sein. Hier: Überdimensionale Plakette; wirkt als Protest gegen Ablehnung des Antrags und als Provokation der alkoholtrinkenden Kollegen. Damit erhebliche Sitzungsstörung, die entsprechende Ordnungsmaßnahmen rechtfertigt.
8 Verhältnismäßigkeit Keine weniger einschneidenden Ordnungsmaßregeln ersichtlich; insb. erfolgte Aufforderung zur Entfernung der Plakette. III. Ergebnis Ausschluss war rechtmäßig; damit Klage unbegründet.
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrWirtschaftsverwaltung, Bauen und Planen in der Kommune
1 Wirtschaftsverwaltung, Bauen und Planen in der Kommune Sachverhalt Zu der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Kleinstadt K im Land L ist auch der Journalist J erschienen, um für eine örtliche
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrBeispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 6
Fall 6 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Madantenbegehren: G will verhindern, dass die Stadt über die GmbH die Grundstücke erwirbt. Er will gegen die Stadt vorgehen. B. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrÖffentliches Recht Baden - Württemberg Kommunalrecht
Fall 10 Ein böser Leserbrief A) Vorüberlegung Dieser Fall beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der reformatio in peius. Die Problematik der reformatio in peius (Verböserung) liegt einmal in dem verschachtelten
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrBeispielsfall zu Arbeitspapier 4
Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrFall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion
Fall 6: Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion In Betracht kommt ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Dieses hat (Aussicht auf) Erfolg, soweit es zulässig
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 7 Stand: SS 2014 Teil I: Feststellung der Erlaubnispflicht für
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit
MehrFall 15: Hausbesetzung
Fall 15: Hausbesetzung Prozessual: Verwaltungsrechtsweg; Verpflichtungsklage; Allgemeinverfügung; Klagebefugnis bei Anspruch auf polizeiliches Einschreiten Materiell-rechtlich: Anspruch auf Einschreiten
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Geschwindigkeitsmessungen
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Geschwindigkeitsmessungen Verwaltungsverfahrensrecht (071/SS05) Sachverhalt M ist ein sportlicher Fahrer und verfügt
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrFall Assistent auf Abwegen
Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.
MehrVorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz
Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln
MehrModul XI Monopole und Konzessionen
Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis
MehrDie formale Perspektive:
Prof. Dr. iur. Peter Zaumseil Professor für Wirtschaftsrecht FOM Hochschule für Oekonomie & Management Berlin Die formale Perspektive: Was ist aus rechtlicher Sicht alles möglich, um Berater und Dienstlbeister
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
MehrWas wird angegriffen?
Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrA. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch Rechtsnatur? Abgrenzung öffentlichrechtlicher/privatrechtlicher
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 1: Rote Karte für Hooligans Präsident des VG
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrRechtsschutz für und durch Gewerkschaften bei tarif widrigem Arbeitgeberverhalten in Deutschland und Frankreich
Natascha Ahmad Rechtsschutz für und durch Gewerkschaften bei tarif widrigem Arbeitgeberverhalten in Deutschland und Frankreich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrKapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 4. Kapitel Nachdem wir uns in den vorherigen Kapiteln im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Patentrechts sowie mit den Voraussetzungen für die Erteilung
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrDie verwaltungsrechtliche Klage
Die verwaltungsrechtliche Klage Dr. Michael Merker Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Inhaltsübersicht verwaltungsrechtliche Klage Begriff und Bedeutung Historische Ursachen Aktuelle
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSachverhalt Lösung. Die Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Sachverhalt Lösung Die Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage des B vor dem Verwaltungsgericht müsste zulässig sein. I. Verwaltungsrechtsweg
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrDie Arbeitnehmervertretungen. Bedeutung bei einem deutschen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz im Ausland
Peter Jürgen Lipperheide Die Arbeitnehmervertretungen und ihre Bedeutung bei einem deutschen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz im Ausland PETER D LANG Frankfurt am Main-Bern Cirencester/U.K. Inhaltsübers
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFall 3: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen gem. Art. 21 GO
10 Kapitel I: Kommunalrecht VerwR BT Bayern Fall 3: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen gem. Art. 21 GO Sachverhalt: Die Gemeinde G besitzt eine Stadthalle, welche die Gemeinde selbst betreibt. Mit
MehrVerwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle
MehrFall 4 (Sachverhalt)
- Fall 4 (Rep VwR II), Seite 1 - Dr. Thomas Schmitz WS 2003/04 REPETITORIUM IM VERWALTUNGSRECHT II Fall 4 (Sachverhalt) Die (fiktive) Gemeinde G ist große selbständige Stadt in Niedersachsen, gutbürgerlich
MehrPETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Christian Schmeling Die Entlastung von Mitgliedern geschäftsführender Organe im Recht der Kapitalgesellschaften Eine rechtsvergleichende Studie zum deutschen, schweizerischen und französischen Recht PETER
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrLG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung
Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrOrtsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )
Vertrag über Bannerwerbung auf www.geierlay.de zwischen Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße 17 56290 Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: 06762 9618271)
Mehr