SEPA-Newsletter November 2012

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1 SEPA-Newsletter November 2012 Zum 1. Februar 2014 werden die nationalen Zahlungsverfahren auf die europaweit einheitlichen SEPA-Verfahren umgestellt. Das bisherige deutsche Einzugsermächtigungs- und das Abbuchungsauftragsverfahren werden durch die SEPA-Basis-Lastschrift bzw. die SEPA-Firmen-Lastschrift abgelöst. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen (Seiten 1 bis 6) und wie Sie die Sparkasse bei der Umstellung auf SEPA unterstützt (Seiten 6 bis 7). Die SEPA-Lastschrift Mit der neuen SEPA-Lastschrift lassen sich fällige Forderungen in Euro von Kunden, Geschäftspartnern, Vereinsmitgliedern etc. in Deutschland und in allen Ländern des Europäischen Währungsraums sowie in der Schweiz und Monaco einziehen.* Wie das bisherige deutsche Lastschriftverfahren, so gibt es auch das SEPA-Lastschriftverfahren in zwei Varianten: SEPA-Basis-Lastschrift, vergleichbar mit dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren SEPA-Firmen-Lastschrift, vergleichbar mit dem deutschen Abbuchungsauftragsverfahren WICHTIG! Neue Inkassovereinbarung abschließen Im SEPA-System können Lastschriften ausschließlich beleglos eingereicht und eingezogen werden. Voraussetzung für die Nutzung der SEPA-Lastschriftverfahren ist der Abschluss einer neuen Inkassovereinbarung je Verfahren und Konto, die alle vertraglich relevanten Einzelheiten und Bedingungen regelt. Es gibt 2 SEPA-Verfahren: SEPA-Basis-Lastschrift SEPA-Firmen-Lastschrift Lastschrifteinreicher müssen für die SEPA- Verfahren neue Inkassovereinbarungen mit ihrem Kreditinstitut abschließen. Wenn Sie Lastschriften über die Sparkasse zum Einzug einreichen, können Sie bereits jetzt die neue Inkassovereinbarung mit uns abschließen. Sprechen Sie bitte Ihren Berater an. Die SEPA-Basis-Lastschrift Die wesentlichen Merkmale der SEPA-Basis-Lastschrift und ihre Unterschiede zum Einzugsermächtigungsverfahren finden Sie als Überblick in der Anlage. Das SEPA-Lastschriftmandat Rechtliche Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Lastschrift ist ein gültiges SEPA- Lastschriftmandat. Dieses Mandat muss der Zahlungsempfänger/Lastschrifteinreicher schriftlich vom Zahlungspflichtigen einholen. Mit dem SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen. Das Mandat enthält zugleich die Weisung an das Geldinstitut des Zahlungspflichtigen, die Lastschrift einzulösen. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, für das SEPA-Lastschriftmandat einen einheitlichen Autorisierungstext zu verwenden. Formulare für SEPA-Lastschriftmandate finden Sie im Internet: Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Einreicher, fällige Beträge einzuziehen. Für die SEPA-Lastschriftverfahren gelten verbindliche Mandatstexte. * Eine Liste aller Teilnehmerländer finden Sie auch im Internet:

2 SEPA-Newsletter Seite 2 Die Gläubiger-Identifikationsnummer eindeutige Kennzeichnung des Zahlungsempfängers Die Gläubiger-Identifikationsnummer (kurz Gläubiger-ID) dient der eindeutigen Kennzeichnung des Lastschrifteinreichers, unabhängig von seiner Bankverbindung. ISO-Ländercode Prüfziffer Geschäftsbereichskennung Nationales Identifikationsmerkmal DE 02 ZZZ Die Stellen Geschäftsbereichskennung werden vom Zahlungsempfänger frei belegt, z. B. Angabe einer internen Ordnungsnummer. Die Gläubiger-ID kann nur online bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden: Sie ist kostenlos. TIPP! Gläubiger-ID frühzeitig beantragen Da die Bearbeitung der Anträge bei der Bundesbank eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie möglichst bald Ihre Gläubiger-ID beantragen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen zum 1. Februar 2014 SEPA-fähig ist. Beantragen Sie jetzt Ihre Gläubiger-ID online bei der Deutschen Bundesbank. Die Mandatsreferenz eindeutiges Kennzeichen eines Mandats Die Mandatsreferenz dient zusammen mit der Gläubiger-ID der eindeutigen Kennzeichnung eines SEPA-Lastschriftmandats. Sie wird vom Zahlungsempfänger individuell für jedes SEPA-Mandat vergeben und in die Kundenstammdaten eingepflegt. Die maximale Länge der Mandatsreferenz beträgt 35 Zeichen (Zahlen, Buchstaben). Den Aufbau legt jeder Zahlungsempfänger selbst fest, z. B. Kunden-, Vertrags- oder Rechnungsnummer. Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Lastschriftmandats. Vorabinformation des Zahlungspflichtigen Vor dem Einzug muss der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen die Belastung mit einer schriftlichen Vorabinformation ankündigen. Sie muss den Lastschriftbetrag, das Datum der Belastung, die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz enthalten und mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum versendet werden, sofern Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger keine kürzere Frist vereinbart haben. Sie kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke, wie z.b. Rechnungen und Verträge, versandt werden. Für wiederkehrende Lastschriften mit gleichbleibenden Beträgen (Miete, Vereinsbeiträge etc.) reicht eine einmalige Information vor dem ersten Lastschrifteinzug mit Angabe der künftigen Fälligkeitstermine. So kann der Zahlungspflichtige für Deckung auf seinem Zahlungskonto sorgen und die Belastung anhand seines erteilten Lastschriftmandats prüfen. Mehr Infos unter Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den Betrag enthalten; sie kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Als Vorabinformation eignet sich jede Mitteilung (z. B. Rechnung, Police, Vertrag) an den Zahler, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt.

3 SEPA-Newsletter Seite 3 Bestehende Einzugsermächtigungen als SEPA-Basis-Lastschriftmandate weiter nutzen Lastschrifteinreicher/Zahlungsempfänger können die ihnen bereits erteilten Einzugsermächtigungen als SEPA-Basis-Lastschriftmandate weiter nutzen. Voraussetzungen: Die Einzugsermächtigung muss schriftlich erteilt worden sein; telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen sind nicht SEPA-fähig. Der Zahlungsempfänger muss mit seinem Kreditinstitut eine neue Inkassovereinbarung abschließen (siehe Seite 1). Der Zahlungsempfänger muss den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über seine Gläubiger-ID, die Mandatsreferenz und den SEPA-Umstellungstermin in Textform informieren (siehe Vorabinformation des Zahlungspflichtigen, Seite 2). Einzugsermächtigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Basis-Lastschriftmandate weiter genutzt werden. Feste Vorlagefristen Die SEPA-Lastschrift ist zu einem exakt bestimmten Termin fällig. Dies ist der Tag, an dem das Konto des Zahlungspflichtigen belastet werden soll. Darum muss das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers die Lastschrift dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit einer festgelegten Frist vorlegen. Die Vorlagefristen für SEPA-Basis-Lastschriften: bei Erst- und Einmallastschriften frühestens 14 Kalendertage und spätestens 5 Geschäftstage vor Fälligkeit der Lastschrift, bei Folgelastschriften frühestens 14 Kalendertage und spätestens 2 Geschäftstage vor Fälligkeit der Lastschrift. Die Vorlagefristen für SEPA-Basis-Lastschriften. WICHTIG! Wenn Sie Basis-Lastschriften über die Sparkasse einziehen lassen, müssen uns diese am Geschäftstag vor Beginn der jeweiligen Vorlagefrist bis 13 Uhr eingereicht werden. So wird sichergestellt, dass die Sparkasse die erforderlichen Prüfungen sowie die Weiterleitung und fristgerechte Vorlage beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vornehmen kann. Basis-Lastschriften müssen der Sparkasse am Geschäftstag vor Beginn der Vorlagefrist bis 13 Uhr eingereicht werden. Ausblick: Die Deutsche Kreditwirtschaft will bis November 2013 die technischen und geschäftspolitischen Voraussetzungen schaffen, um die genannten Vorlagefristen für inländische SEPA-Basis-Lastschriften auf 1 Geschäftstag zu verkürzen. TIPP! Lastschriften online einreichen Im SEPA-System können Lastschriften ebenso wie Sammelüberweisungen ausschließlich in Form elektronischer Datensätze, also beleglos, eingereicht und eingezogen bzw. überwiesen werden. Die Sparkasse bietet Ihnen dafür komfortable Lösungen an (siehe Seite 6 bis 7). Die Sparkasse verzichtet auf eine Vorlage des Original-Lastschriftmandats. Bei Bedarf muss der Zahlungsempfänger das Mandat aber innerhalb von 7 Geschäftstagen vorlegen. SEPA-Laststchriften und -Sammelüberweisungen können nur beleglos eingereicht werden. Die Sparkasse bietet Ihnen dafür komfortable Lösungen.

4 SEPA-Newsletter Seite 4 Varianten des Lastschriftmandats Der Zahlungsempfänger/Lastschrifteinreicher kann, je nach der zugrundeliegenden Vertragsart, zwischen verschiedenen Varianten des Lastschriftmandats wählen: Einzelmandat Das Mandat bezieht sich auf einen bestimmten Vertrag, z. B. ein Zeitungsabonnement bei einem Verlag. Vorteile für den Zahlungsempfänger: die Vertragsnummer kann als Mandatsreferenz verwendet werden widerruft der Zahlungspflichtige dieses eine Mandat, bleiben evtl. weitere von ihm gegenüber dem Zahlungsempfänger erteilte Mandate unberührt das Mandat kann als Bestandteil in den jeweiligen Vertrag aufgenommen werden; es muss aber separat vom Zahlungspflichtigen unterzeichnet werden Sammelmandat Das Sammelmandat bezieht sich auf mehrere Verträge zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem, die jeweils zu Lastschrifteinzügen führen, z. B. Stadtwerke als Gas-, Wasser- und Stromanbieter. Der Zahlungsempfänger kann zwischen verschiedenen Mandatsvarianten wählen, z. B. Einzel- oder Sammelmandat. Je nach Vertragsart bieten sie unterschiedliche Vorteile. Vorteile für den Zahlungsempfänger: die Kundennummer kann als Mandatsreferenz verwendet werden die Zahl der zu verwaltenden Mandate reduziert sich ändern sich z. B. das Einzugskonto oder die Adresse des Zahlungspflichtigen, muss nur das Sammelmandat geändert werden Weitere Varianten des SEPA-Mandats finden Sie im Internet unter: Weitere Mandatsvarianten finden Sie im Internet. Geltungsdauer des Lastschriftmandats und Aufbewahrung Widerruf durch den Zahlungspflichtigen Das Lastschriftmandat gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat. Verfall des Mandats Das Mandat verfällt, wenn 36 Monate seit dem letzten Einzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht wird. Ein Lastschriftmandat gilt unbefristet bis zum Widerruf verfällt nach 36 Monaten bei Nichtnutzung Das SEPA-Lastschriftmandat verbleibt dauerhaft beim Zahlungsempfänger und muss von ihm nach dem letzten Lastschrifteinzug noch mindestens 14 Monate lang im Original aufbewahrt werden. TIPP! Dauerlastschriften weiterhin nutzen Wenn Sie bisher Dauerlastschriften zum Einzug von Forderungen, Mitgliedsbeiträgen etc. nutzen, wird Ihnen die Sparkasse dafür im Laufe des Jahres 2013 ein passendes SEPA-Verfahren anbieten. Für Dauerlastschriften bietet Ihnen die Sparkasse eine SEPA- Lösung.

5 SEPA-Newsletter Seite 5 Die SEPA-Firmen-Lastschrift Für Lastschrifteinzüge zwischen Unternehmen gibt es neben der SEPA-Basis-Lastschrift auch die SEPA-Firmen-Lastschrift. In Deutschland wird dafür bisher das Abbuchungsauftragsverfahren verwendet, bei dem der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut direkt die Weisung zur Einlösung solcher Lastschriften erteilt. Die SEPA-Firmen-Lastschrift darf ausschließlich zwischen Unternehmen verwendet werden. Die wesentlichen Merkmale der SEPA-Firmen-Lastschrift und ihre Unterschiede zum Abbuchungsauftragsverfahren finden Sie als Überblick in der Anlage. Das SEPA-Firmen-Lastschriftmandat Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftmandat ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen; weist er zudem sein Kreditinstitut an, die Lastschrift einzulösen. Der Aufbau und die Bestandteile des SEPA-Firmen-Lastschriftmandats entsprechen dem des SEPA-Basis-Lastschriftmandats. Ausnahme: der Zahlungspflichtige verzichtet auf seinen Erstattungsanspruch. Das Firmen-Lastschriftmandat entspricht dem Basis-Lastschriftmandat mit Ausnahme des Erstattungsanspruchs; Formulare finden Sie im Internet zum Herunterladen. Das Formular SEPA-Firmen-Lastschriftmandat finden Sie im Internet: Verzicht auf Widerspruch Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, für das SEPA-Firmen-Lastschriftmandat einen einheitlichen Autorisierungstext zu verwenden. Darin verzichtet der Zahlungspflichtige, der kein Verbraucher sein darf, ausdrücklich auf seinen Erstattungsanspruch nach Einlösung der Lastschrift. Der Zahlungspflichtige verzichtet ausdrücklich auf eine Erstattung des Betrags nach erfolgter Einlösung. Bestätigung des Mandats gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Nachdem der Zahlungspflichtige das Lastschriftmandat gegenüber dem Zahlungsempfänger erteilt hat, muss er die Erteilung des Mandats seinem Kreditinstitut bestätigen. Dazu übermittelt der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut alle wesentlichen Daten des Mandats, z. B. indem er eine Kopie zustellt. Der Zahlungspflichtige muss die Mandatserteilung gegenüber seinem Kreditinstitut bestätigen. Diese Bestätigung muss dem Kreditinstitut in jedem Fall zeitlich vor der ersten Vorlage der Lastschrift vorliegen. So wird sichergestellt, dass nur SEPA-Firmen-Lastschriften eingelöst werden, für die der Zahlungspflichtige tatsächlich ein Mandat erteilt hat und bei denen er auf den Erstattungsanspruch verzichtet. Kurze Vorlagefristen Für SEPA-Firmen-Lastschriften gilt: Erst-, Einmal- und Folgelastschriften müssen frühestens 14 Kalendertage und spätestens 1 Geschäftstag vor Fälligkeit der Lastschrift beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vorgelegt werden. Die Vorlagefrist für SEPA- Firmen-Lastschriften.

6 SEPA-Newsletter Seite 6 WICHTIG! Wenn Sie Firmen-Lastschriften über die Sparkasse einziehen lassen, müssen uns diese am Geschäftstag vor Beginn der Vorlagefrist bis 13 Uhr eingereicht werden. So wird sichergestellt, dass die Sparkasse die erforderlichen Prüfungen sowie die Weiterleitung und fristgerechte Vorlage beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vornehmen kann. Firmen-Lastschriften müssen der Sparkasse am Geschäftstag vor Beginn der Vorlagefrist bis 13 Uhr eingereicht werden. Für bestehende Abbuchungsaufträge neue SEPA-Firmen- Lastschriftmandate einholen Lastschrifteinreicher benötigen für bestehende Abbuchungsaufträge neue Mandate, da die Abbuchungsaufträge nicht für den Einzug weitergenutzt werden dürfen. Voraussetzungen für den weiteren Lastschrifteinzug ohne Erstattungsrecht des Zahlungspflichtigen: Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger müssen Unternehmen sein. Der Zahlungsempfänger muss ein neues SEPA-Firmen-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen einholen. Der Zahlungsempfänger muss mit seinem Kreditinstitut eine neue Inkassovereinbarung abschließen (siehe Seite 1). Der Zahlungspflichtige muss dieses SEPA-Firmen-Lastschriftmandat vor dem ersten Einzug seinem Kreditinstitut bestätigen. Für bestehende Abbuchungsaufträge benötigt der Lastschrifteinreicher ein Firmen-Lastschriftmandat eine neue Inkassovereinbarung die Bestätigung des Mandats gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Die Sparkasse unterstützt Sie bei Ihrer Umstellung auf SEPA Die Umstellung auf die SEPA-Zahlungsverfahren erfordert einige technische und organisatorische Anpassungen bei Ihren Geschäftsprozessen und insbesondere bei Ihrer Finanzbuchhaltungs- und Banking-Software. Bei der Systemumstellung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Checkliste für die Umstellung auf SEPA-Zahlverfahren Die Checkliste hilft Ihnen, alle notwendigen organisatorischen, EDV- und verwaltungstechnischen Handlungsfelder zu identifizieren und die entsprechenden Vorbereitungen für die Umstellung zu starten. SEPA-fähige Zahlungsverkehrsprogramme S Firm und MultiCash, die Zahlungsverkehrsprogramme der Sparkasse, enthalten beispielsweise folgende Funktionen: SEPA-Konvertierung alter Datenbestände (Kontonummer, Bankleitzahl) in IBAN und BIC Im- und Export-Schnittstellen für SEPA-Aufträge und SEPA-Lastschriftmandate SEPA-Mandatsverwaltung Kunden der Sparkasse, die S Firm oder MultiCash bereits nutzen, erhalten im ersten Quartal 2013 automatisch die aktualisierte, SEPA-fähige Programmversion. Checkliste für Ihre individuelle Umstellung auf SEPA S Firm, MultiCash und Internet-Banking unterstützen die SEPA- Zahlungsverfahren. Das Internet-Banking der Sparkasse wird zum 3. Quartal 2013 ebenfalls die Möglichkeit bieten, SEPA-Lastschriften einzuziehen und SEPA-Dateien hochzuladen.

7 SEPA-Newsletter Seite 7 SPG Verein Vereine und Verbände, die ihre Mitglieder- und Beitragsdaten mit der Software SPG Verein verwalten, können die SEPA-fähige Programmversion über die Hotline bestellen. IBAN-Rechner Mit Hilfe des IBAN-Rechners können Sie die Kundenkennungen IBAN und BIC Ihrer Geschäftspartner bei Kreditinstituten in Deutschland ermitteln. SEPA-Account-Converter Das Programm wandelt die Kundenkennungen Kontonummer und Bankleitzahl bei deutschen Kreditinstituten in IBAN und BIC um einschließlich Validierung der Kontoverbindung mittels Prüfzifferberechnung. Der SEPA-Account-Converter eignet sich sowohl für Einzelkonten als auch für Dateien mit vielen Kontodatensätzen. SEPA-XML-Format Die Beschreibung der XML-Datenformate für die beleglose Einreichung von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften, die Spezifikationsdokumente zum SEPA-Datenformat sowie die XML-Schemadateien für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften finden Sie unter SPG Verein auch SEPA-fähig Mit dem IBAN-Rechner lassen sich IBAN und BIC inländischer Bankverbindungen ermitteln. Der SEPA-Account- Converter wandelt Bankverbindungen bei inländischen Kreditinstituten in IBAN und BIC um. Eine Beschreibung und Schemadateien zum SEPA-Datenformat finden Sie im Internet zum Herunterladen. Mehr Informationen zu SEPA Weitere Informationen zu SEPA sowie unsere Newsletter finden Sie unter Alle Informationen in diesem Newsletter entsprechen unserem heutigen Kenntnisstand. Bis zur Umsetzung von SEPA können sich noch Änderungen ergeben.

8 SEPA-Newsletter Anlage Vergleich SEPA-Basis-Lastschrift und Einzugsermächtigungsverfahren SEPA-Basis-Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren (bis ) Anwender Verbraucher und Unternehmen Verbraucher und Unternehmen Kundenkennung IBAN und BIC Kontonummer und BLZ Nachweis der Einzugsberechtigung SEPA-Lastschriftmandat mit Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz Einzugsermächtigung Festes Fälligkeitsdatum ja nein, fällig bei Sicht Vorabinformation Vorlagefristen Zahlungsempfänger muss Zahlungs pflichtigen spätestens 14 Tage vor Belastung informieren, sofern keine kürzere Frist vereinbart 5 Tage bei Erst- und 2 Tage bei Folgelastschriften Zahlungsempfänger muss Zahlungspflichtigen vor Belastung informieren am Tag der Fälligkeit, bei Sicht Form der Einreichung nur beleglos per Beleg oder beleglos Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen Geltungsdauer des Mandats bis 8 Wochen ab Belastung bis 13 Monate ab Belastung falls kein bzw. kein gültiges Mandat vorliegt unbefristet bis zum Widerruf durch Zahlungspflichtigen aber: Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung bis 8 Wochen ab Belastung bis 13 Monate ab Belastung falls keine bzw. keine gültige Einzugsermächtigung vorliegt unbefristet bis zum Widerruf durch Zahlungspflichtigen Aufbewahrung des Originalmandats beim Zahlungsempfänger beim Zahlungsempfänger Vergleich SEPA-Firmen-Lastschrift und Abbuchungsauftragsverfahren SEPA-Firmen-Lastschrift Abbuchungsauftragsverfahren (bis ) Anwender ausschließlich Unternehmen Verbraucher und Unternehmen Kundenkennung IBAN und BIC Kontonummer und BLZ Nachweis der Einzugsberechtigung Bestätigung der Mandatserteilung durch den Zahlungspflichtigen gegenüber seiner Bank SEPA-Lastschriftmandat mit Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz vor Einlösung erforderlich Abbuchungsauftrag Festes Fälligkeitsdatum ja fällig bei Sicht Vorabinformation Vorlage der Lastschrift bei der Bank des Zahlungspflichtigen Zahlungsempfänger muss Zahlungs pflichtigen spätestens 14 Tage vor Belastung informieren, sofern keine kürzere Frist vereinbart Zahlungspflichtiger erteilt Abbuchungsauftrag unmittelbar gegenüber seiner Bank Zahlungsempfänger muss Zahlungspflichtigen vor Belastung informieren 1 Geschäftstag vor Fälligkeit am Tag der Vorlage fällig Form der Einreichung nur beleglos per Beleg oder beleglos Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bei autorisierten Zahlungen Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bei nicht autorisierten Zahlungen Geltungsdauer des Mandats kein Widerspruch möglich durch Bestätigungsverfahren gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen nicht relevant unbefristet bis zum Widerruf durch Zahlungspflichtigen Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung kein Widerspruch möglich durch Bestätigungsverfahren gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen nicht relevant unbefristet bis zum Widerruf Aufbewahrung des Originalmandats beim Zahlungsempfänger beim Zahlungsempfänger

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