DerRahmenbeschluss2004/68/JIdesRatesvom22.Dezember2003zurBekämpfungdersexuellenAusbeutungvonKindernundderKinderpornographie

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie A. Problem und Ziel DerRahmenbeschluss2004/68/JIdesRatesvom22.Dezember2003zurBekämpfungdersexuellenAusbeutungvonKindernundderKinderpornographie (ABl.EUNr.L13vom20.Januar2004S.44)istnachdessenArtikel12Abs.1 biszum20.januar2006umzusetzen.dazuwirdeserforderlichsein,denstrafrechtlichenschutzdes 182Abs.1Nr.1desStrafgesetzbuches (StGB) (sexuellehandlungenmitpersonenuntersechzehnjahrenunterausnutzungeiner ZwangslageodergegenEntgelt)aufdieAltersgruppederSechzehn-undSiebzehnjährigenzuerstreckenunddenVersuchdessexuellenMissbrauchsvon JugendlichenindiesenFällenunterStrafezustellen.DieUmsetzungdes RahmenbeschlusseserfordertaußerdemdieErweiterungdesAnwendungsbereichsderStrafvorschriftengegenVerbreitung,ErwerbundBesitzkinderpornographischerSchriftenaufpornographischeSchriften,diesexuelleHandlungenvonJugendlichen (PersonenzwischenvierzehnundachtzehnJahren)zum Gegenstand haben. MitderzuletztgenanntenundeinerweiterengesetzgeberischenMaßnahme (ErweiterungderVorschriftdes 236StGB [Kinderhandel])sollenauchdieVoraussetzungenfürdieRatifizierungdesFakultativprotokollsvom25.Mai2000 betreffenddenverkaufvonkindern,diekinderprostitutionunddiekinderpornographiezumübereinkommenüberdierechtedeskindesvom20.november 1989,dasinderBundesrepublikDeutschlandam5.April1992inKraftgetreten ist, geschaffen werden. GemäßArtikel70Abs.4BuchstabeainVerbindungmitAbs.1Buchstabeades RömischenStatutsdesInternationalenStrafgerichtshofs (BGBl.2000IIS.1393) istjedervertragsstaatverpflichtet,strafvorschriftenzumschutzderrechtspflege, hieraussagedelikte,aufvorsätzlichefalschaussagenauszudehnen,dieineinem beimgerichtshofanhängigenverfahreniminlandodervoneinemangehörigen desvertragsstaatsimauslandgemachtwerden.deshalbisteineentsprechende AusdehnungdernachdeutschemRechtstrafbarenAussagedelikte (falscheuneidlicheaussage,meineidundfalscheversicherunganeidesstatt),diegrundsätzlich nurdieinnerstaatlicherechtspflegeschützen,zurerfüllungdieservölkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung VerabschiedungderzurinnerstaatlichenUmsetzungbzw.Ratifizierungdieser internationalen Rechtsinstrumente erforderlichen Rechtsvorschriften. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DurchdieEinführungneuerunddieErweiterungbereitsbestehenderStraftatbeständekannmehrAufwandbeidenStrafverfolgungsbehördenentstehen, dessenumfangimgegenwärtigenzeitpunktnichthinreichendgenauabschätzbar ist. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3439

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3439 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie 1 Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.DieInhaltsübersichtzumBesonderenTeilwirdwiefolgt geändert: a)imneuntenabschnittwerdendieangabenzuden 161 bis 163 wie folgt gefasst: 161FahrlässigerFalscheid;fahrlässigefalsche Versicherung an Eides statt 162InternationaleGerichte;nationaleUntersuchungsausschüsse 163 (weggefallen). b)imdreizehntenabschnittwirddieangabezu 184b wie folgt gefasst: 184bVerbreitung,ErwerbundBesitzkinder-und jugendpornographischer Schriften wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben erhält Überschrift und Wortlaut des wird wie folgt gefasst: 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse (1)Die 153bis161sindauchauffalscheAngaben ineinemverfahrenvoreineminternationalengericht, dasdurcheinenfürdiebundesrepublikdeutschlandverbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden. (2)Die 153und157bis160,soweitsiesichauffalscheuneidlicheAussagenbeziehen,sindauchauffalsche AngabenvoreinemUntersuchungsausschusseinesGesetzgebungsorgansdesBundesodereinesLandesanzuwenden wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter EinePersonüber achtzehnjahre,dieeinepersonuntersechzehnjahren durchdiewörter WereinePersonunterachtzehn Jahren ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Der Versuch ist strafbar. c)diebisherigenabsätze3und4werdendieabsätze4 und 5. 7.In 183Abs.4Nr.2wirddieAngabe 176Abs.3 Nr. 1 durch die Angabe 176 Abs. 4 Nr. 1 ersetzt b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften. b)inabsatz1werdendiewörter diedensexuellen MissbrauchvonKindern ( 176bis176b)zumGegenstandhaben (kinderpornographischeschriften) durchdiewörter diesexuellehandlungenvon,an odervorpersonenunterachtzehnjahrenzumgegenstandhaben (kinder-undjugendpornographische Schriften) ersetzt. c)indenabsätzen2,3und4satz1wirdjeweilsdas Wort kinderpornographischen durchdiewörter kinder- und jugendpornographischen ersetzt. 9. Nach 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Ebensowirdbestraft,weralsVermittlerderAdoption einerpersonunterachtzehnjahreneinerpersonfürdie ErteilungdererforderlichenZustimmungzurAdoption ein Entgelt gewährt. Artikel 2 Änderung der Europawahlordnung DieEuropawahlordnunginderFassungderBekanntmachungvom2.Mai1994 (BGBl.IS.957),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1DasGesetzdientderUmsetzungdesRahmenbeschlusses2004/68/JIdesRatesderEuropäischenUnionvom22.Dezember2003zurBekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderprostitution (ABl. EU L 13 S. 44).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1. In der Anlage 14A (zu 32 Abs. 3) Nr. 10 Satz 2, 2. in der Anlage 15 (zu 32 Abs. 4 Nr. 1) und 3.inderAnlage16B (zu 32Abs.4Nr.2b)Nr.8Satz2der Erst- und Zweitausfertigung wirdjeweilsdieangabe 163desStrafgesetzbuches durch die Angabe 161 des Strafgesetzbuches ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3439 Begründung A. Allgemeines I. Erweiterung von Strafvorschriften zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen MitdemGesetzentwurfsolldemUmsetzungsbedarf,der sichausdemrahmenbeschlussdesratesdereuropäischen UnionzurBekämpfungdersexuellenAusbeutungvonKindernundderKinderpornographieergibt,Rechnunggetragen werden.derrahmenbeschlussistbiszum20.januar2006 umzusetzen.gleichzeitigsollendienotwendigenvoraussetzungenfürdieratifizierungdesfakultativprotokollsvom 25.Mai2000betreffenddenVerkaufvonKindern,dieKinderprostitutionunddieKinderpornographiezumÜbereinkommenüberdieRechtedesKindesvom20.November 1989,dasinderBundesrepublikDeutschlandam5.April 1992inKraftgetretenist,geschaffenwerden.Außerdemsoll demsichausartikel70abs.4buchstabeainverbindung mitabs.1buchstabeadesrömischenstatutsdesinternationalenstrafgerichtshofs (BGBl.2000IIS.1393)imHinblickaufdieAussagedelikteergebendenUmsetzungsbedarf Rechnung getragen werden. II. Gesetzgebungskompetenz DiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzdesBundes folgtausartikel74abs.1nr.1desgrundgesetzes (Strafrecht). III. Auswirkungen DurchdieEinführungneuerunddieErweiterungbereitsbestehenderStraftatbeständekannmehrAufwandbeiden Strafverfolgungsbehördenentstehen,dessenUmfangzum gegenwärtigenzeitpunktnichthinreichendgenauabschätzbarist.nennenswertemehrausgabenbeimbundsindhingegennichtzuerwarten.dergeneralbundesanwaltistfürdie indemgesetzentwurfgenanntenstraftatbeständeüberhaupt nichtzuständig ( 142a,120Abs.1und2desGerichtsverfassungsgesetzes GVG).BeimBundesgerichtshofdürfte esdurchdieimgesetzentwurfvorgenommeneerweiterung desstrafrechtszueinernichtnennenswertenmehrbelastung kommen.diebefassungdesbundesgerichtshofsalsrevisionsinstanz ( 135GVG)setztvoraus,dasseinStrafverfahrenerstinstanzlichbeieinemOberlandesgericht (dieserfall isthiernichteinschlägig)oderlandgerichtgeführtwurde. LetzteresistbeidengenanntenStraftatbeständenindenFällendes 74Abs.1GVGgegeben.Abgesehendavonwird dasvorhabenbund,länderundgemeindenvoraussichtlich nichtmitnennenswertenmehrkostenbelasten.dasichder GesetzentwurfaufÄnderungenundErgänzungenvonStrafvorschriftenbeschränkt,welchedieWirtschaftnichtmit nennenswertenkostenbelasten,sindauswirkungenauf Einzelpreise,dasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,oderdieUmweltnichtzuerwarten. DerGesetzentwurfunterscheidetrechtlichnichtzwischen demschutzvonfrauenundmännern.inseinenpraktischen Auswirkungenwirderaber,soweiterdieBekämpfungder sexuellenausbeutungvonkindern,deskinderhandels,der KinderprostitutionundderKinderpornographiebetrifft,in ersterliniedenschutzvonmädchenverbessern. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungenzur Neufassung der 153, 162, 184b. Zu Nummer2 ( 153) DieÄnderungendes 153dienendemZweck,Absatz2in denneuen 162 (s.nummer4)zuüberführen.dergrundist darinzusehen,dassderneue 162Abs.1fürdieStrafbarkeitfalscherAngabenvorinternationalenGerichtenaufdie 153bis161verweist,dieseVerweisungabernichtfürdie imbisherigen 153Abs.2genanntennationalenUntersuchungsausschüssegeltenkann.Abgesehendavonerscheint eszweckmäßig,einzelnemaßnahmenzurerweiterungdes Anwendungsbereichsvon 153ff.ineinerVorschrift,dem neuen 162,zusammenzufassenunddabeieineeinheitliche Formulierungzuverwenden (zuletzteremvgl.diebegründung zu Nummer Abs. 2). Zu Nummer 3 ( 161 neu ) BeiderUmnummerierungdesbisherigen 163in 161 handeltessichumeinefolgeänderungzureinführungdes neuen 162.Da 162auchStraftatennach 163erfasst, soll diese Vorschrift als 161 vor 162 eingestellt werden. Zu Nummer 4 ( 162 neu ) Zu Absatz1 GemäßArtikel70Abs.4BuchstabeainVerbindungmit Abs.1BuchstabeadesRömischenStatutsdesInternationalenStrafgerichtshofs (BGBl.2000IIS.1393)istjederVertragsstaatverpflichtet,StrafvorschriftenzumSchutzder Rechtspflege,hierAussagedelikte,aufvorsätzlicheFalschaussagenauszudehnen,dieineinembeimGerichtshofanhängigenVerfahrenimInlandodervoneinemAngehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden. DienachdeutschemRechtstrafbarenAussagedelikte (falscheuneidlicheaussage,meineidundfalscheversicherung aneidesstatt)schützengrundsätzlichnurdieinnerstaatliche Rechtspflege.NachderinderLiteraturwohlherrschenden MeinungsindsieaufFalschaussagenvorausländischenoder internationalengerichtennuranwendbar,wenneingesetz odereinratifiziertervölkerrechtlichervertragdiesausdrücklichvorsieht (Lackner/Kühl,StGB,24.Auflage,Rn.2vor 153;ebensoEserin:Schönke/Schröder,StGB,26.Auflage,Rn.21vorden 3bis7;Gribbohmin:LK,StGB, 11. Auflage, Rn. 181 und 183 vor 3). Derneue 162dehntdeshalbdenAnwendungsbereichder 153bis160unddesbisherigen 163 (gemäßnummer3 nunmehr 161)auffalscheAngaben (vgl.denoberbegriff in 158Abs.1und2sowieindembisherigen 163Abs.2

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Satz1)aus,dieineinemvoreineminternationalenGericht anhängigenverfahrengemachtwerden.dabeibeschränkt sichderneue 162nichtaufdenInternationalenStrafgerichtshof,sondernbeziehtauchandereinternationaleGerichteein,diedurcheinenfürdieBundesrepublikDeutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden sind. ErfasstwerdenzunächstsämtlicheinternationaleGerichte, diedurcheinenvölkerrechtlichenvertragerrichtetworden sind,dessenparteidiebundesrepublikdeutschlandist.beispielesindderinternationalegerichtshof,dereuropäische GerichtshoffürMenschenrechtesowiederGerichtshofder EuropäischenGemeinschaftenunddasGerichtersterInstanz der Europäischen Gemeinschaften. DesWeiterenunterfallendemneuen 162Gerichte,dieauf einemsonstigenfürdiebundesrepublikdeutschlandverbindlichenrechtsaktberuhen.diesgiltbeispielsweisefür Strafgerichtshöfe,dievomSicherheitsratderVereintenNationendurchResolutionaufderGrundlagedesSiebtenKapitelsderSatzungderVereintenNationenerrichtetworden sind.derzeitsindmitdeminternationalenstrafgerichtshof fürdasehemaligejugoslawiensowiedeminternationalen StrafgerichtshoffürRuandazweiStrafgerichtshöfeaufeiner derartigen Rechtsgrundlage tätig. EineÄnderungoderErgänzungimAllgemeinenTeildes Strafgesetzbuchesistnichtveranlasst.DiedeutscheGerichtsbarkeitistfürdieimneuen 162bezeichnetenStraftaten über 7 Abs. 2 oder 6 Nr. 9 gewährleistet. Zu Absatz2 DieVorschriftübernimmtdenbisherigen 153Abs.2.DabeiwirdderWortlautohnesachlicheÄnderungdem 162 Abs.1 angepasst. Zu Nummer 5 ( 163) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderinNummer3 vorgesehenen Umstellung des bisherigen 163 in 161. Zu Nummer6 ( 182) Zu Buchstabe a (Absatz1) ImNeunundzwanzigstenStrafrechtsänderungsgesetzvom 31.Mai1994 (BGBl.IS.1168)wurdedieSchutzaltersgrenzebeisexuellemMissbrauchvonJugendlichenin 182 Abs.1aufsechzehnJahrefestgelegt.FolgendeGründe führen dazu, sie auf achtzehn Jahre heraufzusetzen: InersterLiniesetztdieÄnderungdenRahmenbeschlussdes RatesderEuropäischenUnionvom22.Dezember2003zur BekämpfungdersexuellenAusbeutungvonKindernundder Kinderpornographieum.DerRahmenbeschlussfolgtinseinemArtikel1BuchstabeademimVergleichzumdeutschen Strafrecht ( 19,176Abs.1StGB)weiterenBegriffdes KindesnachdemÜbereinkommenderVereintenNationen vom20.november1989überdierechtedeskindes.kind imsinnedesübereinkommensistgemäßdessenartikel1 jedermensch,derdasachtzehntelebensjahrnochnicht vollendethat.nachartikel2buchstabecdoppelbuchstabeii desrahmenbeschlussessinddiemitgliedstaatenverpflichtet,dievornahmesexuellerhandlungenmiteinemkind (gemäßartikel1buchstabeajedepersonunterachtzehn Jahren)zubestrafen,soweitdemKinddafürGeld,sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen geboten werden. DurchdieUmsetzungdesRahmenbeschlussesunddiedadurcherforderlicheErhöhungderSchutzaltersgrenzedes 182Abs.1Nr.1werdenWertungswidersprücheinnerhalb des deutschen Strafrechts beseitigt: ImVerhältniszu 180Abs.2bestehtderWertungswiderspruch,dasseinTätersichstrafbarmacht,wennerentgeltlichesexuelleHandlungenzwischensechzehn-oder siebzehnjährigenjugendlichenunddrittenfördert ( 180 Abs.2),eraberwegenderin 182Abs.1aufsechzehnJahrebeschränktenAltersgrenzestraffreibleibt,wennermit denselbenopferngegenentgeltsexuellverkehrt.gegendieseunterschiedlichebehandlungspricht,dassentgeltliche SexualkontaktedieGefahrdesAbgleitensindieProstitution unabhängigdavonbegründen,obdasopfervondemtäter ( 182Abs.1Nr.1)odereinemDritten ( 180Abs.2) sexuellmissbrauchtwird (zumwohlübereinstimmenden Schutzzweckvon 180Abs.2und 182Abs.1Nr.1vgl. Lenckner/Perronin:Schönke/Schröder,26.Auflage, 180 Rn. 19 und 182 Rn. 6). ImVerhältniszu 184Abs.1Nr.1 (VerbreitungpornographischerSchriftenanPersonenunterachtzehnJahren)ergibt sichderwertungswiderspruch,dassgewaltfreiesexuelle Handlungenmitsechzehn-undsiebzehnjährigenJugendlichennichtnach 182bestraftwerden,währenddasVorführenpornographischerFilme,indenensolchesexuellen Handlungendargestelltwerden,vornochnichtachtzehnjährigenJugendlichennach 184Abs.1Nr.1strafbarist (BGH NJW 1998, S f.). WeiterhinerscheinteszurvollständigenUmsetzungdes Rahmenbeschlussesgeboten,aufdasErforderniseinesMindestaltersaufTäterseitezuverzichten.DasbisherigeMindestalterdesTätersvonachtzehnJahrenverliertzudembei einerheraufsetzungderschutzaltersgrenzevonsechzehn JahrenaufachtzehnJahreweitgehendseinenbisherigen Sinn,wonachzwischenTäterundOpferaufgrunddesAltersunterschiedesregelmäßigeinErfahrungs-undMachtgefälle besteht. Zu Buchstabe b ( Absatz 3 neu ) Zu Nummer7 ( 183 Abs. 4 Nr. 2) AusArtikel4Abs.2inVerbindungmitArtikel2BuchstabecDoppelbuchstabeiidesobenerwähntenRahmenbeschlussesdesRatesderEuropäischenUnionzurBekämpfungdersexuellenAusbeutungvonKindernundderKinderpornographiefolgt,dassauchderVersucheinerStraftat nach 182Abs.1Nr.1unterStrafezustellenist.FolgerichtigistdieStrafbarkeitdesVersuchsauchaufStraftaten nach 182Abs.1Nr.2,Abs.2auszudehnen.Durchdie UmsetzungdesRahmenbeschlusseswird 182denStrafvorschriftenvon 174Abs.3, 174aAbs.3, 174b Abs.2, 174cAbs.3und 176Abs.6,indenenjeweils ausdrücklichdiestrafbarkeitdesversuchsbestimmtist,angeglichen. EshandeltsichumdieKorrektureinesRedaktionsversehens.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3439 Zu Nummer 8 ( 184b) DieÄnderungdientderUmsetzungdesRahmenbeschlusses desratesdereuropäischenunionzurbekämpfungdersexuellenausbeutungvonkindernundderkinderpornographie,nachdessenartikel3diemitgliedstaatenverpflichtetsind,herstellung,vertrieb,verbreitung,weitergabe, AnbietenodersonstigesZugänglichmachenvonKinderpornographiesowieErwerbundBesitzvonKinderpornographie unterstrafezustellen.gemäßartikel1buchstabeaistunter einemkindjedepersonunterachtzehnjahrenzuverstehen. NachArtikel3Abs.1BuchstabecdesFakultativprotokolls zumübereinkommendervereintennationenvom20.november1989überdierechtedeskindesbetreffenddenverkaufvonkindern,diekinderprostitutionunddiekinderpornographiesinddievertragsstaatenverpflichtet,herstellung, VerbreitungundBesitzvonKinderpornographieunterStrafe zustellen,wobeiunterkindernentsprechendartikel1des ÜbereinkommensüberdieRechtedesKindesjederMensch unterachtzehnjahrenzuverstehenist,soweitnichtdievolljährigkeitnachdemaufdaskindanzuwendendenrecht früher eintritt. DasdeutscheStrafrechtentsprichtdieserVerpflichtungmit 184bStGBbishernur,soweitKinderimSinnedesdeutschenStrafrechts,alsoPersonenimAlterbiszuvierzehn Jahren,betroffensind.NachderderzeitigenRechtslageunterliegenzwarkinderpornographischeSchriftenin 184b Abs.1bis3einemabsolutenHerstellungs-undVerbreitungsverbot.SoweitdieseSchrifteneinwirklichesoder wirklichkeitsnahesgeschehenwiedergeben,istnachabsatz4 auchderbesitzstrafbar.jedochbetrifftdieswegendes engerenbegriffsdeskindesimdeutschenstrafrechtnurdie pornographischedarstellungvonpersonenuntervierzehn Jahren.DieHerstellung,dieVerbreitungundderBesitzvon pornographischenschriften,diesexuellehandlungenvon JugendlichenzwischenvierzehnundachtzehnJahrenzum Gegenstandhaben,sinddagegennichtstrafbar,esseidenn, eshandeltsichumsodomitischeodersadistischepornographie (Herstellungs-undVerbreitungsverbotnach 184a, aber keine Strafbarkeit des Besitzes). ZurgesetzestechnischenUmsetzungkannschondeshalb nichtaufeinensexuellenmissbrauchimsinnedes 182 verwiesenwerden,weileinerpornographischendarstellung, insbesondereeinemfilm,inderregelnichtentnommen werdenkann,obsieunterdendortgenanntenumständen (AusnutzungeinerZwangslageoderdersexuellenUnerfahrenheit,ZahlungeinesEntgelts)zustandegekommenist.In BetrachtkommtnureineVerweisungaufeinensexuellen MissbrauchimSinneder 176,176a,176b,derenTatbestandlediglichdie optischwahrnehmbare Vornahme einersexuellenhandlungvoraussetztodereineneuformulierung,diesichan 184a ( sexuellehandlungenvon MenschenmitTierenzumGegenstandhaben )anlehnt. DerEntwurfentscheidetsichfüreineNeuformulierungvon Absatz1.DiesdientzumeinendersprachlichenVereinfachung.ZumanderenwirdaufdieseWeisesichergestellt, dassauchdas aufreizendezur-schau-stellendergenitalien oderderschamgegendvonkindern (Artikel1BuchstabebUnterbuchstabeidesRahmenbeschlusses)nach 184b strafbarist.nachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofs (BGHSt.43,S.366,368)beinhaltetdasSpreizender Beine,umdieunbedecktenGenitalienoffenzurSchauzu stellen,einenichtunerheblichesexuellehandlungdes Kindes,durchdiederBetrachtersexuellerregtwerdensoll. DabeihandeltessichabernacheinemBeschlussdesBundesgerichtshofsvom20.Februar2006 (4StR570/05)nicht umeinesexuellehandlung,diedaskindansichvornimmt, wiees 176Abs.4Nr.2voraussetzt.DurcheinenVerweis aufdie 176bis176bwürdealsoderRahmenbeschluss nichtvollständigumgesetzt.dieneuformulierungführt indirektauchzurerweiterungdes 184c,derweiterhinvollständig auf 184b verweist. NichtstrafwürdigerscheintallerdingsderFall,dassJugendlicheinnerhalbeinersexuellenBeziehungingegenseitigem EinverständnispornographischeSchriftenvonsichherstellenundaustauschen.ZwarscheideteineStrafbarkeitnach 184bAbs.1Nr.3,Abs.7mangelsVerbreitungsabsicht aus.denkbarwäreallerdingseinestrafbarkeitwegendes BesitzesjugendpornographischerSchriftennach 184b Abs.4,7.Hieristzubeachten,dassderjeweilsAbgebildete sichalsschutzobjektdervorschriftnichtstrafbarmachen kann.mitdemsinnundzweckdervorschriftunddiesesallgemeinenrechtsgedankensnichtvereinbarwärees,wenn diegeschütztepersonsichstrafbarmachte,wennsiepornographischeschriften,diedenjeweilsanderendarstellen,in ihrembesitzhat.weiterhinzurauslegungheranzuziehenist derrechtsgedanke,derin 182Abs.4formuliertist.DanachkannvonStrafeabgesehenwerden,wennunter BerücksichtigungdesVerhaltensderPerson,gegendiesich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. Zu Nummer9 ( 236 Abs. 2 Satz 2 neu ) DieseErweiterungdes 236isteineVoraussetzungfürdie RatifizierungdesFakultativprotokollszudemÜbereinkommenderVereintenNationenvom20.November1989über dierechtedeskindesbetreffenddenverkaufvonkindern, diekinderprostitutionunddiekinderpornographie.nach dessenartikel3abs.1buchstabeadoppelbuchstabeiisind dievertragsstaatenverpflichtet,dasunstatthafteherbeiführenderzustimmungzuradoptioneineskindesunterverstoßgegendieanwendbareninternationalenübereinkünfte betreffenddieadoptionfürdenvermittlermitstrafezu bedrohen.dabeikommtvorallemdashaagerübereinkommenvom29.mai1993überdenschutzvonkindernunddie ZusammenarbeitaufdemGebietderinternationalenAdoptionen (Adoptionsübereinkommen,BGBl.2001IIS.1034) inbetracht.nachdessenartikel4buchstabecnr.2,3und BuchstabedNr.3,4habensichdieBehördendesHeimatstaatesinsbesonderedarüberzuvergewissern,dassdie Personen,derenZustimmungzurAdoptionerforderlichist, ihrezustimmungunbeeinflussterteilthabenunddiezustimmungnichtdurchirgendeinezahlungoderanderegegenleistung herbeigeführt worden ist. DemwirddieBundesrepublikDeutschlandschonnachgeltendemRechtdurchdieVorschriftenvon 235Abs.1,4 Nr.2, 236Abs.1,jeweilsinVerbindungmit 26,sowie durchdievorschriftdes 240imWesentlichengerecht. SoweitnämlichderVermittlerdurchGewaltoderDrohung miteinemempfindlichenübeldieerforderlichezustimmungeinerpersonzuradoptionherbeiführt,machtersich nach 240strafbar.BedientersichderTäuschung,istinder RegelStrafbarkeitnach 235Abs.1,gegebenenfallsauch nach 235Abs.4Nr.2,gegeben.SoweitderVermittlerdie

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZustimmungderEltern,desVormundsoderdesPflegerszur AdoptiondurcheinEntgeltherbeiführt,kannersichwegen AnstiftungzumKinderhandelgemäß 236Abs.1, 26 strafbarmachen.inallerregelwerdensichnämlichdie Elternbzw.derVormundoderderPflegerindiesemFallgemäß 236Abs.1Satz1strafbarmachen.NichtmitStrafe bedrohtistallerdingsdieherbeiführungdernachdem jeweilsanwendbarenrechterforderlichenzustimmungweitererpersonen,insbesonderedeskindesselbst,durcheine Geldzahlung,daesinsoweitaneinervorsätzlichenrechtswidrigenHaupttatfehlt.DieseLückesolldurchdenneuen Absatz 2 Satz 2 geschlossen werden. Zu Artikel 2 (Änderung der Europawahlordnung) Artikel2siehtvor,dieinderEuropawahlverordnungenthaltenenVerweisungenauf 163desStrafgesetzbuchesderim vorliegendengesetzentwurfvorgesehenenneufassungder 161bis163StGB,wonach 161StGBdenWortlautdes bisherigen 163StGBenthält,anzupassen.Eshandeltsich umredaktionellefolgeänderungen,diedensachlichengehalt der Vorschriften nicht berühren. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3439 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner826.Sitzungam13.Oktober 2006beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 5a neu ( 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB) InArtikel1istnachNummer5folgendeNummer5aeinzufügen:,5a.In 176Abs.4Nr.2werdennachdemWort Handlungen diewörter vorihm,einemdrittenoder eingefügt. Begründung NachderEntscheidungdesBundesgerichtshofsvom 2.Februar2006 4StR570/05 (NJW2006,1890)erfasst 176Abs.4Nr.2StGBaufGrundseineseindeutigenWortlautsnichtdasPosiereninsexuellaufreizender Weise.GeradedasPosierenunterHervorhebungderGenitalienbzw.derSchamgegendistjedochsowohlnach denbestimmungendesrahmenbeschlussesdesrates (vgl.artikel1buchstabebunterbuchstabei)unddes FakultativprotokollszumÜbereinkommenüberdie RechtedesKindesbetreffenddenVerkaufvonKindern, diekinderprostitutionunddiekinderpornographie (vgl. Artikel2Buchstabec)alsauchnachderRechtsprechung desbundesgerichtshofseinenichtunerheblichesexuelle Handlung ( 184fNr.1StGB),durchdiederBetrachter sexuellprovoziertwerdensoll (vgl.auchbgh,a.a.o. undnjw1998,1503).deswegenistesnachpraktischer ErfahrungnichtseltenGegenstandkinderpornographischer Darstellungen. DasPosiereninsexuellaufreizenderWeisestelltdamit zunächstdienotwendigevorstufezurherstellungeiner pornographischendarstellung,diegeradediesexuelle ErregungdesBetrachterszumZielhat,dar.Schondeswegenisteserforderlich,esbeifremdbestimmtemHandelnunterStrafezustellen.NursokannauchderIntentiondesumzusetzendenRahmenbeschlussesunddes FakultativprotokollszudemÜbereinkommenüberdie RechtedesKindesbetreffenddenVerkaufvonKindern, diekinderprostitutionunddiekinderpornographie,die beideeinenwirkungsvollenschutzvonkindernvorsexuellerausbeutungzumgegenstandhaben,vollentsprochenwerden.derverbreitungvonkinderpornographie kannamwirkungsvollstendadurchbegegnetwerden, dassbereitsvorbereitendehandlungenunterstrafegestellt werden. DarüberhinausverkörpertdasfremdbestimmtePosieren aberaucheineneingriffindiesexuelleintegritätdes betroffenenkindes,dessenentwicklungzurselbstbestimmungsfähigkeitdadurcherheblichbeeinträchtigt werdenkann.auchdarumisteinstrafrechtlicherschutz deskindesgegeneinfremdbestimmtesposierenin sexuell aufreizender Weise unabdingbar erforderlich. DamitwirdinderSachedieRechtslagewiederhergestellt,dienachdem4.StrRGbestand. 176Abs.5Nr.2 StGBwarseinerzeitwiefolgtgefasst: MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafewirdbestraft, wereinkinddazubestimmt,dassessexuellehandlungenvorihmodereinemdrittenvornimmt,umsich,das Kindodereinenanderenhierdurchsexuellzuerregen. MitderNeufassungvon 176Abs.4Nr.2StGBdurch das6.strrg,dieeineerstreckungderstrafbarkeitauf Personenbezweckte,dieKinderamTelefonzusexuellen Handlungenveranlassen (vgl.bgh,a.a.o.,m.w.n.), hatdergesetzgebereinestrafbarkeitslückehinsichtlich desfremdbestimmtenposierensinsexuellaufreizender Weise geschaffen, die es wieder zu füllen gilt. 2. Zu Artikel 1 Nr. 5b neu ( 180 Abs. 2 StGB), Nr.6 Buchstabe a ( 182 Abs. 1 StGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)nachnummer5aistfolgendenummer5beinzufügen:,5b.in 180Abs.2werdennachdemWort Entgelt diewörter odereinensonstigenvorteil eingefügt. b) Nummer 6 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)diewörter EinePersonüberachtzehnJahre,dieeinePersonuntersechzehnJahren werdendurchdiewörter WereinePerson unter achtzehn Jahren ersetzt. bb)innummer1werdennachdemwort Entgelt diewörter odereinensonstigenvorteil eingefügt. Begründung DieRegelungenin 180Abs.2und 182Abs.1Nr.1 StGB-EdienenderAusweitungdesSchutzesdersexuellenSelbstbestimmungJugendlicherwieauchdervollständigenUmsetzungdesRahmenbeschlusses.Siesehen nunmehrdieerstreckungaufdiefälledergewährung immateriellervorteilealsgegenleistungfürsexuelle Handlungen in Bezug auf Dritte vor. InihrergegenwärtigenFassungerstreckensich 180 Abs.2und 182Abs.1Nr.1StGBlediglichaufdieFälle,indenenderTätereinejugendlichePersonbestimmt, sexuellehandlungengegenentgeltanodervoreinem DrittenvorzunehmenodervoneinemDrittenansichvornehmenzulassenbzw.sexuelleHandlungengegenEntgeltansichvornehmenzulassenoderandemTätervorzunehmen.SchutzzweckistdieVerhinderungdes AbgleitensJugendlicherindieProstitution,wobeisich dergesetzgebervonderentgeltlichkeitalstypischem Handlungsmotivhatleitenlassen (vgl.schönke/schröder StGB, Kommentar, 26. Auflage, 180 Rn. 19 m. w. N.).

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieseRegelunggreiftzukurz.AuchimmaterielleAnreizekönnenJugendlichezurDurchführungoderDuldung sexuellerhandlungenmotivieren,diesonstunterblieben wären.entwicklungsbedingtbestimmenindiesemalter oftideellewerteihrtunundlassen.sokannetwadie keinenmateriellenvorteildarstellendezugehörigkeitzu einerbestimmtengruppeoderdieteilnahmeanaktivitäteneinemjugendlichenerstrebenswerterscheinen. WerdenentsprechendeVergünstigungenvonderVornahmesexuellerHandlungenabhängiggemacht,sowirddadurchnichtzwingendeineZwangslageausgenutzt.AllerdingskanneinDruckaufgebautwerden,derzwar nichtdiequalitäteinernötigungaufweist,demsichein Jugendlicherabernichtzuentziehenvermag.Auchvor diesemdruck,dereinenochnichterwachseneperson durchalssolchenichtgewolltehandlungeninihrerungestörtensexuellenentwicklungbeeinträchtigenkann, sollten Jugendliche aber geschützt werden. DiesesZielverfolgtauchderRahmenbeschluss,dersich ebenfallsgegendiesexuelleausbeutungvonkindern unddiekinderprostitutionwendet.erzieltdaraufab,ihnen durcheinumfassendeskonzept zubegegnen (Absatz7derPräambel).DazubeziehterauchGegenleistungenohneVermögenswertein.Diesergibtsichdaraus,dassdieBezahlungmitmateriellenVorteilendurch dieformulierung GeldodersonstigeVergütungen in Artikel2BuchstabecDoppelbuchstabeiidesRahmenbeschlussesbereitsabgedecktist.Hierdurchwerdennach demwortsinnnichtnurbareundunbarefinanzielleleistungenerfasst,sondernauchanderegeldwerteleistungen,dieals Gegenwert fürdiezuerbringendesexuelle Leistungstehen.Daswirdinsbesonderedadurchdeutlich,dasszwischendenWörtern Geld und Vergütungen daswort sonstige verwendetwird.danicht davonauszugehenist,dassauchmitderweiterenformulierung odergegenleistungen erneut GeldodersonstigeVergütungen gemeintsind,könnensichdiesenur aufimmateriellevorteilebeziehen.deshalbistdieneuregelungauchzurumsetzungdesrahmenbeschlusses auf diese zu erstrecken. RegelungstechnischerfolgtdieAusweitungvon 180 Abs.2bzw. 182Abs.1Nr.1StGB-Eaufimmaterielle VorteiledurchdieErgänzungdesEntgeltlichkeitsbegriffs umden sonstigenvorteil.dervorteilsbegriffwirdbereitsin 331ff.StGBverwendetundumfasstmaterielle wieimmaterielleleistungen (vgl.tröndle/fischerstgb, Kommentar,53.Auflage, 331Rn.11bis16),während derbegriffdesentgeltsnach 11Abs.1Nr.9StGBnur eineineinemvermögensvorteilbestehendegegenleis- tungerfasst.diemateriellenvorteilesindbeidieserfor- mulierungweiterhindurchdenbegriffdesentgeltsabge- deckt,dieimmateriellendurch einensonstigenvorteil. DieFormulierung gegenentgeltodereinensonstigen Vorteil stehtauchnichtinwiderspruchzursonstigen VerwendungdesVorteilsbegriffsimStGB.Durchdie AufteilungindengesetzlichdefiniertenBegriff Entgelt undinden sonstigenvorteil bringtsiegeradezumausdruck,dasssiedenumfassendenbegriff Vorteil wieer in 331 ff. StGB verwendet wird, aufgreift. 3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ( 182 Abs.3 StGB) InArtikel1Nr.6Buchstabebist 182Abs.3wiefolgt zu fassen: IndenFällenderAbsätze1und2istderVersuchstrafbar. Begründung DieseKlarstellungisterforderlich,umMissverständnisse beiderfrage,aufwelchenteildes 182StGBsichdie imübrigenzubegrüßendeanordnungderversuchsstrafbarkeit in Absatz 3 bezieht, zu vermeiden. 4.ZuArtikel1Nr.8Buchstabeb1 neu ( 184b Abs. 1a neu StGB) InArtikel1Nr.8istnachBuchstabebfolgenderBuchstabe b1 einzufügen:,b1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:,b1) (1a) Der Versuch ist strafbar. Begründung Artikel4Abs.2inVerbindungmitArtikel3Buchstabea undbdesrahmenbeschlussesgibtdenmitgliedstaaten auf,denversuchderherstellung,desvertriebs,derverbreitungundderweitergabevonkinderpornografieunterstrafezustellen. 184bStGBenthältjedochkeine VersuchsstrafbarkeitinBezugaufStraftatennachseinem Absatz1.UnterUmständenkönntemaninBezugaufden Vertrieb,dieVerbreitungunddieWeitergabedieAuffassungvertreten,dassesinsoweiteinerVersuchsstrafbarkeitnichtbedarf,weil 184bAbs.1Nr.3StGBVorstufendieserTathandlungenunterStrafestellt ( bezieht, liefert,vorrätighält, ).JedenfallshinsichtlichderHerstellungdürftedieseÜberlegungjedochnichtdurchgreifen.ZurvollständigenUmsetzungdesRahmenbeschlussesistdahereineFestschreibungderVersuchsstrafbarkeit erforderlich.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3439 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 3 Zu Nummer 1 (Artikel1Nr.5a neu [ 176Abs.4 Nr.2 StGB]) DerBundesratschlägtdieEinfügungeinesneuenArtikels1 Nr.5avor,wonachin 176Abs.4Nr.2StGBnachdem Wort Handlungen diewörter vorihm,einemdritten oder eingefügtwerdensollen.damitsollauchinsoweit dembeschlussdesbundesgerichtshofsvom2.februar2006 4StR570/05 RechnunggetragenwerdenunddasBestimmeneinesKindeszuaufreizendemundgeschlechtsbetontem Posieren wieder unter Strafe gestellt werden. DerGesetzentwurfderBundesregierungbeschränktsichbewusstaufdiejenigengesetzgeberischenMaßnahmen,diezur UmsetzungdesRahmenbeschlussesdesRatesderEuropäischenUnionzurBekämpfungdersexuellenAusbeutung vonkindernundderkinderpornographiesowieweitererinternationalerrechtsinstrumenteerforderlichsind.diebundesregierungverschließtsichabernichtdemanliegendes Bundesrates,demobengenanntenBeschlussdesBundesgerichtshofsauchinsoweitschonindemvorliegendenGesetzentwurfRechnungzutragen.SieistallerdingsderAuffassung,dassdievomBundesratvorgeschlageneFormulierung nichtallefallgestaltungenabdeckt.unberücksichtigtbleibt nämlichdasbestimmeneineskindeszusexuellenhandlungen,dieeswederansichnochvoreinemanderenvornehmen soll. DieBundesregierungwirdimweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenseinengeeignetenFormulierungsvorschlag vorlegen. Zu Nummer 2 (Artikel1Nr.5b neu [ 180Abs.2 StGB]und1Nr.6Buchstabea [ 182 Abs.1 StGB]) DerBundesratschlägtvor,indenVorschriftenvon 180 Abs.2undvon 182Abs.1StGBnachdemWort Entgelt diewörter odereinensonstigenvorteil einzufügen.zur BegründungführtderBundesratan,Jugendlichekönnten auchdurchimmateriellevorteilezunichtselbstbestimmten sexuellen Kontakten bewegt werden. DieBundesregierunglehntdieseVorschlägedesBundesratesab.SieistderAuffassung,dassdieseErweiterungen desanwendungsbereichsvon 180Abs.2und 182Abs.1 StGBinsbesonderewegendesweitenBegriffsdesEntgelts indengenanntenvorschriftenzurumsetzungdesrahmenbeschlussesnichterforderlichsind.imübrigensiehtsiedie Gefahr,dassdievorgeschlagenenRegelungenunvertretbar weitsindunddergrundentscheidungdessexualstrafrechts (abgestufterschutznachzunehmenderreife)widersprechen. Zu Nummer 3 (Artikel1Nr.6Buchstabeb [ 182Abs.3 StGB]) DievomBundesratvorgeschlageneredaktionelleÄnderung desneuen 182Abs.3StGBwürdezueinerAbweichung vonderimstgbüblichenregelungstechnikführenund wird deshalb von der Bundesregierung abgelehnt. Zu Nummer 4 (Artikel1Nr.8Buchstabeb1 neu [ 184b Abs. 1a neu StGB]) DerBundesratschlägtzurvollständigenUmsetzungdes RahmenbeschlussesderEuropäischenUnion,derdieMitgliedstaatendazuverpflichtet,denVersuchderHerstellung, desvertriebs,derverbreitungundderweitergabevonkinderpornographieunterstrafezustellen,vor,in 184beinen neuenabsatz1aeinzufügen,wonachderversuchstrafbar sein soll. DieBundesregierungistderAuffassung,dassesderausdrücklichenFestschreibungderStrafbarkeitdesVersuchs von 184bAbs.1StGBnichtbedarf.SoistderVersuchdes Vertriebs,derVerbreitungundderWeitergabevonkinderpornographischenSchriftenschondurch 184bAbs.2 StGB (UnternehmenderBesitzverschaffung)sowiedurch diein 184bAbs.1Nr.3StGBaufgeführtenstrafbarenVorbereitungshandlungenzurVerbreitungoderzumZugänglichmachenabgedeckt.DerVersuchderHerstellungkinderpornographischerSchriftenistdurchdieTatbeständedes Sexualstrafrechtssowiedurch 232Abs.1Satz2 (Bringen einerpersonuntereinundzwanzigjahrenzusexuellenhandlungen,durchdiesieausgebeutetwird)abgedeckt.diebundesregierungweistimübrigendaraufhin,dassdievom BundesratvorgeschlageneFormulierungauchfürsolche TatbestandsalternativendieStrafbarkeitdesVersucheszur Folgehätte,dieohnehinalsUnternehmensdelikteausgestaltet sind.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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