Umsatzsteuer bei Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft
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- Hedwig Reuter
- vor 7 Jahren
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1 Umstzsteuer bei Grntieleistungen und Freiinspektionen in der Krftfhrzeugwirtschft BMF, , IV A 2 - S /75 1 Anlge A. Allgemeines Bei dem Verkuf von Krftfhrzeugen ist es üblich, innerhlb einer bestimmten Frist und/oder Fhrleistung für eine Fehlerfreiheit des Krftfhrzeuges Gewähr zu leisten, die dem jeweiligen Stnd der Technik entspricht. Die Schäden werden regelmäßig nicht von den Herstellern der Krftfhrzeuge, sondern von en beseitigt, die ls Lieferer oder Vermittler in die Abstzkette eingeschltet wren. Zur Durchführung der Reprturen sind die en llgemein nch einem mit dem Hersteller bgeschlossenen sogennnten Händlervertrg verpflichtet. Die Verpflichtung schließt uch Reprturen n solchen Fhrzeugen ein, die von nderen en bgesetzt worden sind. Die Geschäftsbwicklung bei den erforderlichen Reprturen ist nicht einheitlich. Im Regelfll but die ds schdhfte Teil us und ersetzt es durch ein fbrikneues Erstzteil. Ds schdhfte Teil wird dem Hersteller zugesndt, der es drufhin untersucht, ob ein Gewährleistungsfll vorliegt. Wird ein solcher Fll nerknnt, so ersetzt der Hersteller der die ufgewendeten Lohn- und Mterilkosten nch festgelegten Sätzen. Mnche en erhlten n Stelle der Mterilgutschrift ein entsprechendes neues Erstzteil. Bei der umstzsteuerrechtlichen Beurteilung der Gewährleistungsfälle hben sich die Frgen ergeben, 1. wie die vom Hersteller gewährten Gutschriften über die Lohn- und Mterilkosten bei der zu behndeln sind und 2. ob hinsichtlich dieser Gutschriften beim Hersteller eine Entgeltsminderung nzunehmen ist. B. Umstzsteuerrechtliche Beurteilung Unter Bezugnhme uf ds Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finnzbehörden der Länder gilt folgendes: I. Träger der Gewährleistungspflicht Die umstzsteuerrechtliche Beurteilung hängt wesentlich dvon b, ob die mit der Reprtur eine Leistung n ds Herstellerwerk oder n den Fhrzeugkäufer bewirkt. Dies richtet sich nch den bestehenden Vertrgsverhältnissen. Dbei ist druf bzustellen, ob der Hersteller gegenüber dem Fhrzeugkäufer zur Gewährleistung verpflichtet ist und sich der ls Erfüllungsgehilfe bedient oder ob die selbst die Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fhrzeugkäufer trägt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februr V 58/63, BStBl III S Wer Träger der Gewährleistungspflicht ist, entscheidet sich nch bürgerlichem Recht. Bei der Prüfung dieser Frge sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Juli V 23/60 (BStBl III S. 516 zu bechten. II. Die Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fhrzeugkäufer obliegt dem Hersteller Ist der Hersteller dem Fhrzeugkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so stellt die Durchführung der Reprtur eine Leistung des Herstellers n den Fhrzeugkäufer dr. Diese Leistung ist nicht umstzsteuerbr, weil ihr kein Entgelt gegenübersteht. Der Hersteller bedient sich bei der Reprtur der ls seines Erfüllungsgehilfen. Die bewirkt eine Leistung n den Hersteller. Soweit hierfür ein Entgelt gezhlt wird, unterliegt diese Leistung der Umstzsteuer. Bei der Beurteilung sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Die repriert ds Krftfhrzeug unter Verwendung eines Erstzteils us eigenem Lgerbestnd. Ds Erstzteil ist vom Hersteller bezogen worden. Der Hersteller gewährt der eine Gutschrift über die Lohn- und Mterilkosten.
2 1. Zwischen der und dem Hersteller findet ein Leistungsustusch sttt. Der Umstz der umfsst die Arbeitsleistung und den Mterilverbruch, es sei denn, dß eine klre Vereinbrung besteht, wonch die Erstzteillieferung des Herstellers n die oder die hierfür geleistete Entgeltzhlung rückgängig gemcht werden soll, wenn ds Erstzteil in Gewährleistungsfällen verwendet wird. Fehlt es n solcher Vereinbrung, so unterliegt die mit den Gutschriften für die Lohn- und Mterilkosten der Umstzsteuer (BFH-Urteil vom 17. Februr O.. Beim Hersteller liegt eine Entgeltsminderung nicht vor, weil die Gutschriften nicht wegen der ursprünglichen Lieferungen, sondern ls Entgelt für eine besondere Leistung der (Reprtur gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. November V 21/58 U, BStBl 1960 III S. 13. Der Hersteller knn den in der Gutschrift usgewiesenen Steuerbetrg ls Vorsteuer von seiner bziehen. 2. Ist dgegen zwischen dem Hersteller und der von vornherein vereinbrt, dss 3. die Lieferung eines Erstzteils vom Hersteller n die rückgängig gemcht wird oder 4. der ds beim Bezug des Erstzteils entrichtete Entgelt gutgeschrieben wird, wenn ds Erstzteil im Gewährleistungsflle bei einer Reprtur verwendet wird, so beschränkt sich der Umstz der n ds Herstellerwerk uf die Arbeitsleistung. Der Wert des verwendeten Erstzteils scheidet us dem Leistungsustusch us BFH-Urteile vom 8. Februr V 217/59 U, BStBl III S. 168, und vom 25. November V 130/63 S, BStBl 1966 III S Der Umstz der bemisst sich nch dem Gutschriftsbetrg für die. Beim Hersteller liegt insoweit eine Entgeltsminderung nicht vor, weil die Gutschriften für die nicht wegen der ursprünglichen Lieferungen, sondern ls Entgelt für eine besondere Leistung der (Reprtur gewährt werden (BFH-Urteil vom 12. November O.. Der Hersteller knn den in der Gutschrift usgewiesenen Steuerbetrg ls Vorsteuer von seiner bziehen. Hinsichtlich der Mterilkosten gilt folgendes: Beim Hersteller stellt der Gutschriftsbetrg für den Wert der verwendeten Erstzteile in diesen Fällen eine Entgeltsminderung für die ursprüngliche Erstzteillieferung dr. Nch 17 Abs. 1 UStG hben der Hersteller den für die ursprüngliche Erstzteillieferung geschuldeten Steuerbetrg, die den dfür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrg zu berichtigen. 2. Die repriert ds Krftfhrzeug unter Verwendung eines Erstzteils us eigenem Lgerbestnd, ds sie vom Hersteller bezogen ht. Der Hersteller gewährt der jedoch nur eine Gutschrift über die. An Stelle des bei der Reprtur verwendeten Erstzteils Überlässt er der kostenlos ein entsprechendes Erstzteil. Die Entnhme des Erstzteils us dem Lger der und die Rückgewähr eines entsprechenden Teils durch den Hersteller sind ls nichtsteuerbre Hingbe und Rückgbe eines unentgeltlichen Schdrlehens zu beurteilen. Eine zusätzliche Lieferung des Herstellers, die ls Gegenleistung für die Leistung der zu werten wäre, liegt nicht vor (BFH-Urteil vom 14. Juli V 16/64, BStBl III S Der Umstz der erschöpft sich in der Arbeitsleistung, er bemisst sich nch dem Gutschriftsbetrg für die. Der Hersteller knn den in der Gutschrift über die usgewiesenen Steuerbetrg ls Vorsteuer von seiner bziehen. Durch die kostenlose Überlssung des Erstzteils ergeben sich beim Hersteller keine umstzsteuerlichen Auswirkungen. D der Vorgng keine entgeltliche Lieferung drstellt, löst er eine zusätzliche Umstzsteuerpflicht nicht us (BFH-Urteil vom 14. Juli O.. Andererseits liegt keine Entgeltsminderung vor. 3. Die fordert ds benötigte Erstzteil vom Hersteller n, weil sie es entweder
3 nicht in ihrem Lger vorrätig ht oder ihren Lgerbestnd nicht ngreifen will. Der Hersteller überlässt ihr ds gewünschte Erstzteil kostenlos zur Durchführung der Reprtur und erteilt eine Gutschrift über die. Die Überlssung des Erstzteils durch den Hersteller zur Durchführung der Reprtur ist ls nichtsteuerbrer Umtusch eines fehlerhften Teils des Kufgegenstndes gegen ein fehlerfreies bzw. ls Mterilgestellung nzusehen. Die bewirkt dem Hersteller gegenüber eine Werkleistung unter Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Erstzteils (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli O.. Für die umstzsteuerrechtliche Behndlung bei der und beim Hersteller gilt ds gleiche wie unter 2. III. Die Gewährleistungspflicht gegenüber dem Fhrzeugkäufer obliegt der Ist die dem Fhrzeugkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so stellt die Durchführung der Reprtur in der Regel eine Leistung der n den Fhrzeugkäufer dr. Die umstzsteuerrechtliche Beurteilung hängt dvon b, ob dieser Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Dbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Die führt eine Gewährleistungsreprtur n einem Fhrzeug us, ds sie selbst verkuft ht. Sie verwendet dzu ein Erstzteil us eigenem Lgerbestnd und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über die Lohn- und Mterilkosten. Mit der Beseitigung der Mängel erfüllt die eine Gewährleistungsverpflichtung, die sie nch dem Kufvertrg gegenüber dem Fhrzeugkäufer übernommen ht. Sie erhält hierfür vom Fhrzeugkäufer kein Entgelt, sondern mcht ihrerseits Gewährleistungsnsprüche gegenüber dem Hersteller geltend, die ihr nch dessen Verkufsbedingungen zustehen. Die Erfüllung der Gewährleistungsnsprüche durch den Hersteller stellt einen echten Schdenerstz dr. Die unterliegt dher mit den ihr gewährten Gutschriften nicht der Umstzsteuer (BFH-Urteil vom 16. Juli O.. Die vom Hersteller für die Lieferung des Krftfhrzeuges ursprünglich berechnete Umstzsteuer bleibt unberührt. 2. Die führt eine Gewährleistungsreprtur n einem Fhrzeug us, ds sie nicht selbst verkuft ht. Sie verwendet dzu ein Erstzteil us eigenem Lgerbestnd und erhält vom Hersteller eine Gutschrift über die Lohn- und Mterilkosten. Mit der Beseitigung der Mängel bewirkt die eine Leistung n den Fhrzeugkäufer, die mngels Entgelt nicht steuerbr ist. Zugleich bewirkt sie je nch der vertrglichen Gestltung dmit uch eine Leistung n den Hersteller, der ds Fhrzeug geliefert ht. Der Anspruch uf Kostenerstz ergibt sich im llgemeinen us dem zwischen Hersteller und bgeschlossenen Händlervertrg. Die Vorussetzungen für die Annhme eines Schdenserstzes sind in diesem Flle nicht gegeben (vgl BFH-Urteil vom 10. Dezember V 126/60, StRK UStG 1 Ziff 1, R 364. Die unterliegt mit dem Gutschriftsbetrg für die Lohn- und Mterilkosten der Umstzsteuer. Der Hersteller knn den Wert der Gutschrift nicht ls Entgeltsminderung behndeln, weil der Kostenerstz ls Gegenleistung für eine besondere steuerbre Leistung der gewährt wird. Er knn jedoch den in der Gutschrift usgewiesenen Steuerbetrg ls Vorsteuer von seiner bziehen. 3. Der Hersteller gewährt der nur eine Gutschrift über die. An Stelle des bei der Gewährleistungsreprtur verwendeten Erstzteils überlässt er der kostenlos ein entsprechendes Erstzteil. Die Rechtslge ist entsprechend den Ausführungen unter Abschn. III Nr. 1 und 2 zu beurteilen. Ht die Mängel n einem selbstverkuften Fhrzeug beseitigt, so stellen die Gutschrift über die und die kostenlose Überlssung eines neuen Erstzteils nichtsteuerbren Schdenserstz dr. Bei der tritt eine Umstzsteuerpflicht nicht ein. D es n einem Leistungsustusch fehlt, löst die Überlssung des Erstzteils uch beim Hersteller keine Steuerpflicht us. Hinsichtlich des Gutschriftsbetrges über die ist beim Hersteller keine Entgeltsminderung nzunehmen. Ht die Mängel n einem Fhrzeug beseitigt, ds sie nicht selbst verkuft ht, so bewirkt sie eine Leistung n den Fhrzeugkäufer, die jedoch mngels Entgelts nicht steuerbr ist. Zugleich bewirkt sie dmit uch eine Leistung n den Hersteller. Der Anspruch des Herstellers uf Beseitigung der Mängel durch die ergibt sich us dem zwischen Hersteller und bgeschlossenen Händlervertrg. Für die umstzsteuerliche Behndlung bei der und beim Hersteller gilt ds gleiche wie unter Abschn. II Nr. 2.
4 4. Die fordert ds benötigte Erstzteil vom Hersteller n, weil sie es entweder nicht in ihrem Lger vorrätig ht oder ihren Lgerbestnd nicht ngreifen will. Der Hersteller überlässt ihr ds gewünschte Erstzteil kostenlos und erteilt eine Gutschrift über die. Die Rechtslge ist die gleiche wie unter Nr. 3. IV. Verlängerte Gewährleistung Für Kulnzleistungen (Schdensbeseitigung uf freiwilliger Bsis gelten die für Gewährleistungsfälle entwickelten Grundsätze entsprechend. V. Grntieleistungen für Aggregte, Zubehör und dergleichen Hinsichtlich der umstzsteuerrechtlichen Beurteilung der Gewährleistung für Austuschggregte, Zubehör und dgl. gelten die für die Gewährleistung in der Krftfhrzeugwirtschft entwickelten Grundsätze entsprechend. VI. Behndlung von Freiinspektionen Die Geschäftsbwicklung bei Freiinspektionen ist - ähnlich wie bei Grntieleistungen in der Krftfhrzeugwirtschft - nicht einheitlich. Die umstzsteuerliche Beurteilung hängt wesentlich dvon b, ob die mit der Freiinspektion eine Leistung n ds Herstellerwerk, n den Fhrzeugkäufer oder n einen Dritthändler bewirkt. Folgende Abwicklungsfälle sind zu unterscheiden: 1. Freiinspektionen bei Herstellerverpflichtung Verpflichtet sich der Hersteller gegenüber dem Fhrzeugkäufer, die Freiinspektion vorzunehmen, und bedient er sich dbei der ls Erfüllungsgehilfen, so ist der Hersteller Empfänger der Leistung der. Die Leistung der gegenüber dem Hersteller unterliegt der Umstzsteuer. Der Hersteller knn die ihm von der für die erbrchte Leistung in Rechnung gestellte Steuer ls Vorsteuer bziehen. D der Fhrzeugkäufer für die Freiinspektion ein Entgelt nicht zu entrichten ht, ist die Leistung des Herstellers n den Fhrzeugkäufer nicht steuerbr. Ein Leistungsustusch ist jedoch zwischen und Fhrzeugkäufer in Höhe des berechneten Mterils (z.b. verbruchte Schmiermittel gegeben. 2. Freiinspektionen bei Händlerverpflichtung 1. Die führt die Freiinspektion n einem Fhrzeug durch, ds sie selbst verkuft ht. Verpflichtet sich die gegenüber dem Fhrzeugkäufer, die Freiinspektion durchzuführen, so erbringt sie mit der Durchführung der Inspektion eine Leistung n den Fhrzeugkäufer. Die Leistung ist nicht steuerbr, d ihr insoweit ein Entgelt nicht gegenübersteht. Ein Leistungsustusch zwischen und Fhrzeugkäufer ist nur in Höhe des berechneten Mteril (z.b. verbruchte Schmiermittel gegeben. Die für die Freiinspektion vom Hersteller n die gewährten Vergütungen sind kein Entgelt für eine Leistung der n den Hersteller, sie sind ls zusätzliche Rbtte nzusehen, die ds Entgelt des Herstellers für die Lieferung des Fhrzeugs mindern. Die ht ihren Vorsteuerbzug entsprechend zu mindern ( 17 Abs 1 Nr 2 UStG. 2. Die führt die Freiinspektion n einem Fhrzeug durch, ds sie nicht selbst verkuft ht. Aufgrund des mit dem Herstellerwerk bgeschlossenen Händlervertrges ist die verpflichtet, Freiinspektionen uch dnn vorzunehmen, wenn sie ds Fhrzeug nicht selbst geliefert ht. In diesen Fällen leistet die je nch der vertrglichen Gestltung entweder n den Hersteller oder n den Händler, der ds Fhrzeug geliefert ht. Die hierfür gezhlten Vergütungen unterliegen bei der der Umstzsteuer. Der Leistungsempfänger ist insoweit zum Vorsteuerbzug berechtigt. Kommt ls Leistungsempfänger der Händler in Betrcht, der ds Fhrzeug geliefert ht, so sind die Vergütungen, die der Hersteller dem Händler gewährt, ls Entgeltsminderungen zu behndeln (vgl. Nr. 2 Buchst.. 3. Gewährung eines Puschlrbttes in den Fällen 2 und 2 b
5 Wird die Freiinspektion durch den Hersteller bei Lieferung des Fhrzeugs durch einen erhöhten Rbtt bgegolten, der lle Verkufskosten (einschließlich der Kosten für Freiinspektionen und einen ngemessenen Gewinn enthält, so ist der Rbtt beim Hersteller in vollem Umfng ls Entgeltsminderung nzusehen. Führt die bei dieser Vertrgsgestltung die Freiinspektion für einen Händler, der ds Fhrzeug verkuft ht (Dritthändler, durch und berechnet sie ihm die Kosten der Freiinspektion, so erbringt sie eine steuerpflichtige Leistung n den Dritthändler. Der Dritthändler ist in diesem Fll uch Empfänger der Leistungen der, weil diese für ihn ls Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Er ist bei Vorliegen der übrigen Vorussetzungen zum Vorsteuerbzug berechtigt. Der BdF-Erlss vom 8. August IV A 2 - S /67 - (USt-Krtei S 4100 Krte 57 ist nur uf Umsätze nzuwenden, die vor dem 1. Jnur 1968 usgeführt worden sind. Anlge Anlge zum BdF-Schreiben vom 3. Dezember 1975 betreffend Umstzsteuer bei Grntieleistungen und Freiinspektionen in der Krftfhrzeugwirtschft. Schverhlt Arbeit wird geleistet durch B II. Herstellergrntie 1 Erstzteil us Lgerbestnd 1b Erstzteillieferung wird rückgängig gemcht 2+3 Erstz des Mterils B III. Händlergrntie 1 (3+4 selbstverkuftes Fhrzeug 2 (3+4 durch nderen Händler verkuftes Fhrzeug VI. Freiinspektion 1 Herstellerverpflichtung. 2 Händlerverpflichtung. selbstverkuftes Fhrzeug b c durch nderen verkuftes Fhrzeug Puschlrbtt (selbstverkuftes Fhrzeug (durch nderen verkuftes Fhrzeug Behndlung der Gutschriften bei Hersteller für Vorsteuerberichtig ung für Erstzteilgutschrift für Schdenserstz Vorsteuerminderun g geringere Vorsteuer bei Berechnung n Dritthändler Vorsteuerbzug Vorsteuerbzug für Berichtigung der für Erstzteilgutschrift Vorsteuerbzug ohne Auswirkungen Vorsteuerbzug Vorsteuerbzug Minderung der Vorsteuerbzug (ggf. beim Dritthändler Minderung des Fhrzeugentgelts Minderung des Fhrzeugentgelts (ggf. Vorsteuerbzug beim Dritthändler
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