Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften



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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11473 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel E-GovernmentistdieAbwicklunggeschäftlicherProzesseimZusammenhang mitregierenundverwalten (Government)mitHilfevonInformations-und Kommunikationstechniken über elektronische Medien. * DerAuftragzurErarbeitungeinesE-Government-Gesetzesstammtausdem zwischencdu,csuundfdpgeschlossenenkoalitionsvertrag Wachstum. Bildung.Zusammenhalt. der17.legislaturperiode.eristbestandteildesregierungsprogramms VernetzteundtransparenteVerwaltung undseineerfüllung trägt zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie bei. DieelektronischeKommunikationistimprivatenundimwirtschaftlichenHandelnbereitssehrverbreitet.DieErwartungenandieVerwaltung,denBürgerinnenundBürgern,denUnternehmensowieanderenVerwaltungenelektronische Dienste zu eröffnen, sind daher hoch. EsistdahereinGebotderBürgernähe,dassstaatlicheVerwaltungenBürgerinnenundBürgernimprivaten,ehrenamtlichenundwirtschaftlichenAlltagdie MöglichkeitenzurNutzungelektronischerDiensteerleichtern.Eshandeltsich dabeiumeinangebot.angesichtsdernachwievorunterschiedlichennutzungsmöglichkeitundnutzungsfähigkeitenelektronischerkommunikationsmöglichkeiteninderbevölkerungdürfenelektronischemediennichtdieeinzigezugangsmöglichkeitderbürgerinnenundbürgerzuröffentlichen Verwaltung sein. ElektronischeVerwaltungsdienstekönneneinenbedeutendenBeitragzurVerwaltungsmodernisierungundzumBürokratieabbausowiezurSchonungdernatürlichenRessourcenleisten.UngeachtetbestehenderZuständigkeitenistes möglich,nutzerfreundliche,ebenenübergreifendeverwaltungsdienstleistungen untereinergemeinsamenoberflächeanzubietenundsichdabeiandenlebenslagenderbürgerinnenundbürgersowieandenbedarfslagenderunternehmen zuorientieren.hierbeikannauchdieverwaltungzuschlankerenundeffizienterenverfahrengelangen.voraussetzungistallerdings,dassvoreinerdigitalisierungdieprozesseanalysiertundgegebenenfallsneustrukturiertwerdenund nichtlediglichdiepapierweltelektronischabgebildetwird.elektronischeverwaltungsdienstekönnenbeiderbewältigungderherausforderungenhelfen,die derdemographischewandelmitsichbringt.sietragendazubei,auchkünftigin ländlichenräumeneinefürallebürgerinnenundbürgerleichtzugänglichever- * Speyerer Definition von E-Government.

Drucksache 17/11473 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode waltungsinfrastrukturanbietenzukönnen,seiesüberöffentlichzugängliche Netze (dasinternetodermobileanwendungen),seiesdurchmobilebürgerbüros,indenenverwaltungsmitarbeiterinnenoderverwaltungsmitarbeiterzeitweise vor Ort anwesend sind. RechtlicheRahmenbedingungenbeeinflussendieNutzbarkeitvonE-Government-Angeboten.DerzeitkommtesinsbesondereindenzahlreichenVerfahren, fürdieschriftformerfordernissebestehen,nachweiseinpapierformeingereicht werdenmüssenoderdiebehördlichenaktennochinpapierformgeführtwerden,zumedienbrüchen.diesemedienbrüchesindfürbürgerinnenundbürger, UnternehmenundBeschäftigtederVerwaltungaufwändigundteuerunderhöhendenRessourcenverbraucherheblich.DieAngebotesindnichtsonutzerorientiert,wiesieseinkönnten.AucheineNeustrukturierungderProzesse unterbleibthäufig.stattdiespezifischenvorteileeinerelektronischenabwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital reproduziert. DenüberwiegendenTeilihrerVerwaltungskontaktehabenBürgerinnenundBürgersowieUnternehmennichtmitBundes-,sondernmitLänder-undKommunalbehörden.SoweitBundesrechtHindernissefürelektronischeVerwaltungsdienstleistungenenthält,könnendiefürdenVollzugzuständigenLänderdiese nichtselbstbeseitigen.fernergibtesinvielenfragennochrechtsunsicherheit, da es an Erfahrungen fehlt, etwa bei der elektronischen Aktenführung. B. Lösung ZieldesGesetzesistes,durchdenAbbaubundesrechtlicherHindernissedie elektronischekommunikationmitderverwaltungzuerleichtern.dasgesetz solldadurchüberdieföderalenebenenhinwegwirkungentfaltenundbund, LändernundKommunenermöglichen,einfachere,nutzerfreundlichereundeffizientereelektronischeVerwaltungsdiensteanzubieten.DiesträgtauchzurSchonungnatürlicherRessourcenbeiundisteinBeitragzurUmsetzungdesDeutschen Ressourceneffizienzprogramms. DieAnwendungmodernerInformations-undKommunikationstechnik (IT)in öffentlichenverwaltungeninnerhalbstaatlicherinstitutionenundzwischenihnensowiezwischendieseninstitutionenundbürgerinnenundbürgernbzw.unternehmensollverbessertunderleichtertwerden.diesmussmitveränderungen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung einhergehen. MedienbruchfreieProzessevomAntragbiszurArchivierungsollenmöglich werden.dabeisollenanreizegeschaffenwerden,prozessenachdenlebenslagenvonbürgerinnenundbürgernsowienachdenbedarfslagenvon Unternehmenzustrukturierenundnutzerfreundliche,ebenenübergreifendeVerwaltungsdienstleistungen auseinerhand anzubieten.ebensosollenrechtsunsicherheiten beseitigt werden. HierzusolldieelektronischeKommunikationmitderVerwaltungerleichtert werden,indemdieschriftformnebenderqualifiziertenelektronischensignatur auchdurchzweianderesichereverfahrenersetztwerdenkann.daserstedieser zugelassenenverfahrenbetrifftvonderverwaltungzurverfügunggestellte Formulare,welcheinVerbindungmitsichererelektronischerIdentifizierungder oderdeserklärendenübermitteltwerden;einesichereelektronischeidentifizierungwirdinsbesonderedurchdieonline-ausweisfunktion (eid-funktion)des neuenpersonalausweisesgewährleistet.daszweitedieserzugelassenenverfahren istde-mailinausgestaltungderversandoptionnach 5Absatz5desDe-Mail- Gesetzes,welcheeine sichereanmeldung ( 4Absatz1Satz2desDe-Mail- Gesetzes)desErklärendenvoraussetzt.FernersolldieelektronischeBeibringungvonNachweisenimVerwaltungsverfahrenvereinfachtundsollenklarstellendeRegelungenzurelektronischenAktegeschaffenwerden.Darüberhinaus

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11473 werdenweiterebundesrechtlicheanreizezurförderungvone-governmentgesetzt und weitere rechtliche Hindernisse beseitigt. C. Alternativen Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger MitderBereitstellungvonE-Government-Instrumentenund-Lösungendurch dieverwaltungwerdendenbürgerinnenundbürgernlangfristigneueundvereinfachtemöglichkeitenderinformationsbeschaffung,kommunikationund AntragstellungüberdasInternetzurVerfügungstehen.DurchdieGleichstellung vonwebanwendungenderverwaltunginverbindungmitdereid-funktiondes neuenpersonalausweisesbzw.deselektronischenaufenthaltstitelsundder absenderbestätigtende-mailmitderqualifiziertenelektronischensignaturbei derelektronischenersetzungderschriftformkönnendieseangeboteauchgenutztwerden,wenneinschriftformerfordernisbesteht.durchdienutzungder neuene-government-angebotesparendiebürgerinnenundbürgerin82millionenfällenprojahrrundachtminutenpropersondurchkürzerebearbeitungszeitunddenanteiligenwegfallvonwegezeitensowiekostenvoninsgesamt rund 35,7 Mio. Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerSchriftformersatzbewirktebensowieeineÄnderungdesBerufsbildungsgesetzesundderHandwerksordnungeineReduzierungdesZeitaufwandeszur ErfüllungbestehenderInformationspflichtenderWirtschaft.DieBürokratiekostensinkendadurchumbiszu193Mio.Eurojährlich.DurchdieVerpflichtung dernutzungvonelektronischenverfahrenfürdiedatenübermittlungnachdem BundesstatistikgesetzwerdendieUnternehmenumweitererund15Mio.Euro jährlich entlastet. DarüberhinausgehendesEntlastungspotenzialfürdieWirtschaftdurchdieNutzungvonE-Government-AngebotenbeiderKommunikationmitBehörden auchohnedasvorliegeneinesschriftformerfordernisseskannnichtabschließend quantifiziert werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DemBundundgegebenenfallsauchdenLändernundGemeindenentstehenfür dieanpassungvonvorhandenenit-lösungenkosten,dieaufgrundderunterschiedlichengestaltungderjeweiligenverfahrenderzeitnochnichtkonkretbeziffertwerdenkönnen.einewirkungsvolleundnachhaltigeumsetzungdieses GesetzesistwegenderGrößeundKomplexitätderumzusetzendenVeränderungennurschrittweiseundüberJahrehinwegmöglich.DieUmstellungdesVerwaltungshandelnsaufelektronischeAbläufewirdnichterstdurchdiesenGesetzentwurf initiiert, sondern es handelt sich um einen bereits laufenden Prozess. DieBereitstellungvonHaushaltsmittelnwirdindieGesprächezurHaushaltsaufstellungeingebrachtwerden.DieMehraufwendungenwerdengrundsätzlich durchentstandeneentlastungenbeiderhaushaltsaufstellungderfolgejahre kompensiert.

Drucksache 17/11473 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieKostenlassensichderzeitnochnichtkonkretbeziffern,dennhierfürwäre eserforderlich,dassjedebetroffenebehördezunächstdenbereitserreichten UmsetzungsstanderhebtunddienochzutreffendenMaßnahmen,dieArtund WeisederDurchführung (zentral/dezentral)unddenjeweiligenumsetzungszeitraumfestlegt.ebensoistzuberücksichtigen,dassvieleprojekte (z.b.zur elektronischenakte)bereitsbegonnenodergeplantunddamitbereitsinder Finanzplanungberücksichtigtsind.AuchistwegenderindenVorschriften vorgesehenenabweichungsmöglichkeitennichtjedebehördevonallenverpflichtungenbetroffen.zudemistwegendeslangenumsetzungszeitraumszu berücksichtigen,dassaufgrundderfortentwicklungderinformations-und KommunikationstechnologieteilweiseandereProduktezumEinsatzkommen werdenalsdieheuteaufdemmarktverfügbaren.überderenleistungsvermögen und Preis kann heute noch nichts bekannt sein. DienachfolgendeAufstellungfürdieHaushaltsausgabendesBundesbasiertauf denschätzungenzumerfüllungsaufwand.diefürdieermittlungdeserfüllungsaufwandsanzuwendendemethodikunterscheidetsichvonderberechnung vonhaushaltsausgaben.dieindeneinzelnenbehördenkonkretanfallenden KostensindnichtbekanntundkonntenmitverhältnismäßigemAufwandauch nichtermitteltwerden.derbisherigeheterogenestandderplanungenundumsetzungenindeneinzelnenbehördenkonnteebenfallsnichtberücksichtigtwerden;solässtz.b.dieaktuelleabfragezureinführungderelektronischenakte keinerückschlüsseaufdieakzeptanzundintensitätdernutzungoderdieroll- Out-FähigkeitderSystemezu.Dahermussteaufeinvereinfachtesstatistisches Modellzurückgegriffenwerden.DabeiwerdenModellrechnungenaufderBasis vorhandenerstatistischerdatenverwendet.eswirdaußerdemjeweilsdiewirtschaftlichsteumsetzungsvariantezugrundegelegt.dieswäreeinekoordinierte Umsetzung der Maßnahmen für den Bund. DienachfolgendeAufstellungkannnurerstegrobeAnhaltspunktefürdiezu erwartendenkostenfürdenbundundderenmöglichezeitlicheverteilungliefern.fürdiehaushaltsjahre2012und2013werdenkeinehaushaltsausgaben veranschlagt,dadasgesetzgebungsverfahrennochandauertbzw.lediglicherste VorbereitungenfürdieUmsetzunglaufen.BeiderweiterenzeitlichenVerteilung bestehthinsichtlichde-mailunddereinbindungdereid-funktiondesneuen PersonalausweisesangesichtsdesZeitpunktsdesInkrafttretensderVerpflichtungnurgeringezeitlicheFlexibilitätinderUmsetzung.DieRegelungzurelektronischenAktenführungtritt2020inKraft.BeikoordinierterUmsetzungfallen indenjahren2014und2015imwesentlichenkostenfürdiegrobplanungan, diemitjeweils10prozentdergesamtsummeveranschlagtwerden.2016bis 2019erfolgtdieschrittweiseEinführungindenBehörden,diehierbeientstehendenKostenwerdenzugleichenTeilenaufdiefolgendenJahreverteilt.Beider ProzessoptimierungtrittdieVerpflichtungerstein,wennIT-Verfahrenerstmals implementiertoderwesentlichverändertwerden.hierbeiwirdangenommen, dassinnerhalbvon30jahrenalleprozesseangepasstwerden,verteiltüberden gesamten Zeitraum in etwa gleichen Teilen. FürdieBehördendesBundesistdurchdieIT-UmsetzungderRegelungenmit Beratungs-undUnterstützungsbedarfzurechnen.Zusätzlicher,auchpersoneller, AufwandwirdinsbesonderebeimBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI),beimBundesverwaltungsamt (BVA),beimBundesamtfür zentralediensteundoffenevermögensfragen (BADV),beimZentrumfürInformationsverarbeitungundInformationstechnik (ZIVIT)undbeiderBundesanstaltfürIT-Dienstleistungen (DLZ-IT)imGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklungfürdieErfüllungderBeratungs-und Unterstützungsanforderungenentstehen.EntsprechendesgiltbeimBundesarchiv fürdieelektronischezwischen-bzw.langzeitarchivierung.diesermehraufwandistindenaktuellenhaushaltsplanungennichtberücksichtigtundderzeit nicht konkret bezifferbar.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11473 Haushaltsausgaben für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils in Tausend Euro: 2012 0 2013 0 201454430 201547950 201669332 DieHaushaltsausgabenfürdieJahre2017ff.werdenaufinsgesamt515,116Mio. Eurogeschätzt.DieHaushaltsausgabenentsprechendemeinmaligenUmstellungsaufwand, wie er der Schätzung des Erfüllungsaufwands zugrunde liegt. DieZahlensindinRelationzusehenzudenIT-AusgabendesBundes,die bereitsjetztaufgewendetwerden.sobetrugenimjahr2011dieit-ausgaben derbundesministerieninklusivedergeschäftsbereiche (Titelgruppe55und56) 1223,441 Mio. Euro. FürdiedenLändernundggf.denKommunenentstehendenKostenkönnen keineschätzungenabgegebenwerden.sietrifftkeineverpflichtungzurumsetzungderjenigenmaßnahmen,dieinjedemfallkostenfolgenauslösen (EinführungderelektronischenAkte,Prozessoptimierung,AnbindunganDe-Mailund dieeid-funktiondesneuenpersonalausweises).damithängtdiefrage,obund ggf.inwelcherhöheihnenausderumsetzungdiesesgesetzeshaushaltsausgabenentstehen,imwesentlichenvombereitsvorhandenenstandderit-infrastruktur ihrer Behörden und der Gestaltung der Verfahren ab. GrundsätzlichisteineAbschätzungderUmsetzungdesGesetzesundderdamit verbundenenkosten-undentlastungswirkungenmitunsicherheitenbehaftet. DerBetrachtungszeitraumderSchätzungenbeträgt30Jahre.Entscheidende Faktoren, die den Erfüllungsaufwand bestimmen, sind u. a.: Umfang und Zeitraum der Umsetzung der Soll-Vorschriften, Vorgehensweise und Zeitplanung bei der Umsetzung der Maßnahmen, PreisentwicklungderIT-Produkte (Soft-undHardware)undderIT-Dienstleistungen sowie EntwicklungundUmfangderNutzungderE-Government-Angebotedurch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung. DurchdenAbbaurechtlicherHindernissebeimEinsatzvonInformations-und KommunikationstechnologiensowiebeiderDurchführungvonVerfahrensoptimierungenbestehenderVerwaltungsverfahrenkannaufderBundesebeneein einmaligerumstellungsaufwandvonmindestens687mio.euro (zudeneinzelpositionensiehetabelleinderbegründung,allgemeinerteilabschnitte.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) entstehen. BeieinervollständigenUmsetzungderSoll-Vorschriften,einerfastvollständigenEinführungallerIT-InfrastrukturkomponentenundderenZusammenwirkenimVerwaltungsvollzugkannaufGrundlageeinerModellrechnungbeim ErfüllungsaufwandaufderBundesebenenach30JahreneineEffizienzsteigerungmiteinemGegenwertvonbiszu1Mrd.Eurojährlicherreichtwerden. EinePrognose,inwelchenBereichensichderartigePotenzialerealisierenkönnten, ist derzeit mit den geschilderten Unsicherheiten behaftet. AufLandes-undKommunalebenewerdendurchdieÄnderungendesPersonalausweisgesetzes,desBerufsbildungsgesetzes,derHandwerksordnungundder Fahrzeug-Zulassungsverordnungjährlich539000Euroeingespart.Mitder UmsetzungderÄnderungendesStraßenverkehrsgesetzesundderFahrzeug-

Drucksache 17/11473 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZulassungsverordnungkanneineinmaligerUmstellungsaufwandvonbiszu 4,5Mio.Euroentstehen;dieseRegelungenhabenjedochkeinenverpflichtenden Charakter. F. Weitere Kosten UnmittelbardurchdiesesGesetzwerdendieKostenfürUnternehmenundVerbraucherinnenundVerbrauchernichtberührt.AuswirkungenaufEinzelpreise unddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sinddaher nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11473

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11473 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1GesetzzurFörderungderelektronischenVerwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) Artikel2Änderung des De-Mail-Gesetzes Artikel3Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel4ÄnderungdesErstenBuchesSozialgesetzbuch Artikel5ÄnderungdesViertenBuchesSozialgesetzbuch Artikel6ÄnderungdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch Artikel7Änderung der Abgabenordnung Artikel8Änderung des Passgesetzes Artikel9Änderung des Personalausweisgesetzes Artikel 10ÄnderungdesGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfung Artikel 11ÄnderungdesUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Artikel 15ÄnderungderRechtsdienstleistungsverordnung Artikel 16ÄnderungdesSatellitendatensicherheitsgesetzes Artikel 17ÄnderungdesGesetzeszurvorläufigenRegelungdesRechtsderIndustrie-undHandelskammern Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung Artikel 20ÄnderungderErstenVerordnungzumSprengstoffgesetz Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 22ÄnderungdesBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 24ÄnderungderFahrzeug-Zulassungsverordnung Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) Inhaltsübersicht Artikel 27ÄnderungderLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel 28 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften Artikel 29Evaluierung Artikel 30Inkrafttreten 1Geltungsbereich 2Elektronischer Zugang zur Verwaltung 3InformationzuBehördenundüberihreVerfahrenin öffentlich zugänglichen Netzen 4Elektronische Bezahlmöglichkeiten 5Nachweise 6Elektronische Aktenführung 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals 8Akteneinsicht 9OptimierungvonVerwaltungsabläufenundInformation zum Verfahrensstand 10UmsetzungvonStandardisierungsbeschlüssendesIT- Planungsrates 11Gemeinsame Verfahren 12AnforderungenandasBereitstellenvonDaten,Verordnungsermächtigung 13Elektronische Formulare 14Georeferenzierung 15Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 1 Geltungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfürdieöffentlich-rechtlicheVerwaltungstätigkeitderBehördendesBundeseinschließlichder bundesunmittelbarenkörperschaften,anstaltenundstiftungen des öffentlichen Rechts. (2)DiesesGesetzgiltauchfürdieöffentlich-rechtliche VerwaltungstätigkeitderBehördenderLändereinschließlichderderAufsichtdieserBehördenunterstehendenjuristischenPersonendesöffentlichenRechts,wenndieseBundesrechtausführen.FürdieGemeindenundGemeindeverbände giltdiesesgesetz,wennsiebundesrechtausführenundih-

Drucksache 17/11473 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nendieaufgabennachdiesemgesetzdurchlandesrecht übertragen werden. (3)FürdieTätigkeitderGerichtsverwaltungenundder BehördenderJustizverwaltungeinschließlichderihrerAufsichtunterliegendenKörperschaftendesöffentlichenRechts giltdiesesgesetznur,soweitdietätigkeitdernachprüfung durchdiegerichtederverwaltungsgerichtsbarkeitoderder NachprüfungdurchdieinverwaltungsrechtlichenAnwalts-, Patentanwalts-undNotarsachenzuständigenGerichteunterliegt. (4)DiesesGesetzgilt,soweitnichtRechtsvorschriften desbundesinhaltsgleicheoderentgegenstehendebestimmungen enthalten. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.dieStrafverfolgung,dieVerfolgungundAhndungvon Ordnungswidrigkeiten,dieRechtshilfefürdasAusland instraf-undzivilsachen,diesteuer-undzollfahndung ( 208derAbgabenordnung)undfürMaßnahmendes Richterdienstrechts, 2.VerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, 3.dieVerwaltungstätigkeitnachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch. 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung (1)JedeBehördeistverpflichtet,aucheinenZugangfür dieübermittlungelektronischerdokumente,auchsoweitsie miteinerqualifiziertenelektronischensignaturversehen sind, zu eröffnen. (2)JedeBehördedesBundesistverpflichtet,denelektronischenZugangzusätzlichdurcheineDe-Mail-Adresseim SinnedesDe-Mail-Gesetzeszueröffnen,esseidenn,dieBehördedesBundeshatkeinenZugangzudemzentralfürdie BundesverwaltungangebotenenIT-Verfahren,überdasDe- Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. (3)JedeBehördedesBundesistverpflichtet,inVerwaltungsverfahren,indenensiedieIdentitäteinerPersonauf GrundeinerRechtsvorschriftfestzustellenhatoderausanderenGründeneineIdentifizierungfürnotwendigerachtet, einenelektronischenidentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes anzubieten. 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen (1)JedeBehördestelltüberöffentlichzugänglicheNetze inallgemeinverständlicherspracheinformationenüberihre Aufgaben,ihreAnschrift,ihreGeschäftszeitensowiepostalische,telefonischeundelektronischeErreichbarkeitenzur Verfügung. (2)JedeBehördesollüberöffentlichzugänglicheNetzein allgemeinverständlicherspracheüberihrenachaußenwirkendeöffentlich-rechtlichetätigkeit,damitverbundenegebühren,beizubringendeunterlagenunddiezuständigeansprechstelleundihreerreichbarkeitinformierensowieerforderliche Formulare bereitstellen. 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten FallenimRahmeneineselektronischdurchgeführtenVerwaltungsverfahrensGebührenodersonstigeForderungen an,mussdiebehördedieeinzahlungdiesergebührenoder diebegleichungdiesersonstigenforderungendurchteilnahmeanmindestenseinemimelektronischengeschäftsverkehrüblichenundhinreichendsicherenzahlungsverfahren ermöglichen. 5 Nachweise (1)WirdeinVerwaltungsverfahrenelektronischdurchgeführt,könnendievorzulegendenNachweiseelektronisch eingereichtwerden,esseidenn,dassdurchrechtsvorschrift etwasanderesbestimmtistoderdiebehördefürbestimmte VerfahrenoderimEinzelfalldieVorlageeinesOriginalsverlangt.DieBehördeentscheidetnachpflichtgemäßemErmessen,welcheArtderelektronischenEinreichungzurErmittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2)DiezuständigeBehördekannerforderlicheNachweise,dievoneinerdeutschenöffentlichenStellestammen, mitdereinwilligungdesverfahrensbeteiligtendirektbeider ausstellendenöffentlichenstelleelektronischeinholen.zu diesemzweckdürfendieanforderndebehördeunddieabgebendeöffentlichestelledieerforderlichenpersonenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. (3)Soferngesetzlichnichtsanderesbestimmtist,kanndie EinwilligungnachAbsatz2elektronischerklärtwerden.DabeiistdurchdieBehördesicherzustellen,dassderBetroffene 1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 3.dieEinwilligungjederzeitmitWirkungfürdieZukunft widerrufen kann. Die Einwilligung ist zu protokollieren. 6 Elektronische Aktenführung DieBehördendesBundessollenihreAktenelektronisch führen.satz1giltnichtfürsolchebehörden,beidenendas FührenelektronischerAktenbeilangfristigerBetrachtung unwirtschaftlichist.wirdeineakteelektronischgeführt,ist durchgeeignetetechnisch-organisatorischemaßnahmen nachdemstanddertechniksicherzustellen,dassdiegrundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals (1)DieBehördendesBundessollen,soweitsieAkten elektronischführen,anstellevonpapierdokumentenderen elektronischewiedergabeinderelektronischenakteaufbewahren.beiderübertragunginelektronischedokumente istnachdemstanddertechniksicherzustellen,dassdie elektronischendokumentemitdenpapierdokumentenbildlichundinhaltlichübereinstimmen,wennsielesbargemacht werden.vonderübertragungderpapierdokumenteinelektronischedokumentekannabgesehenwerden,wenndie

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11473 ÜbertragungunverhältnismäßigentechnischenAufwand erfordert. (2)PapierdokumentenachAbsatz1sollennachderÜbertragunginelektronischeDokumentevernichtetoderzurückgegebenwerden,sobaldeineweitereAufbewahrungnicht mehrausrechtlichengründenoderzurqualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. 8 Akteneinsicht SoweiteinRechtaufAkteneinsichtbesteht,könnendie BehördendesBundes,dieAktenelektronischführen,Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2.dieelektronischenDokumenteaufeinemBildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4.denelektronischenZugriffaufdenInhaltderAktengestatten. 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand (1)BehördendesBundessollenVerwaltungsabläufe,die erstmalszuwesentlichenteilenelektronischunterstützt werden,voreinführungderinformationstechnischensystemeunternutzunggängigermethodendokumentieren, analysierenundoptimieren.dabeisollensieiminteresseder VerfahrensbeteiligtendieAbläufesogestalten,dassInformationenzumVerfahrensstandundzumweiterenVerfahren sowiediekontaktinformationenderzumzeitpunktderanfragezuständigenansprechstelleaufelektronischemwege abgerufen werden können. (2)VondenMaßnahmennachAbsatz1kannabgesehen werden,soweitdieseeinennichtvertretbarenwirtschaftlichenmehraufwandbedeutenwürdenodersonstigezwingendegründeentgegenstehen.vondenmaßnahmennach Absatz1Satz2kannzudemabgesehenwerden,wenndiese demzweckdesverfahrensentgegenstehenodereinegesetzlicheschutznormverletzen.diegründenachdensätzen1 und 2 sind zu dokumentieren. (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechendbeiallenwesentlichenÄnderungenderVerwaltungsabläufeoderdereingesetzten informationstechnischen Systeme. 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates FasstderPlanungsratfürdieIT-ZusammenarbeitderöffentlichenVerwaltungzwischenBundundLändern (IT-Planungsrat)einenBeschlussüberfachunabhängigeundfachübergreifendeIT-Interoperabilitäts-oderIT-Sicherheitsstandardsgemäß 1Absatz1Satz1Nummer2und 3des VertragesüberdieErrichtungdesIT-Planungsratsundüber diegrundlagenderzusammenarbeitbeimeinsatzderinformationstechnologieindenverwaltungenvonbundund Ländern VertragzurAusführungvonArtikel91cGG (BGBl.2010IS.663),sobeschließtderRatderIT-BeauftragtenderBundesregierung (IT-Rat)dieUmsetzungdieses BeschlussesinnerhalbderBundesverwaltung. 12desGesetzesüberdasBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik gilt entsprechend. 11 Gemeinsame Verfahren (1)GemeinsameVerfahrensindautomatisierteVerfahren, diemehrerenverantwortlichenstellenimsinnedesbundesdatenschutzgesetzesdieverarbeitungpersonenbezogener DateninoderauseinemDatenbestandermöglichen.Soweit gemeinsameverfahrenauchabrufeandererstellenermöglichensollen,giltinsoweitfürdieabrufverfahren 10des Bundesdatenschutzgesetzes. (2)DieBeteiligungöffentlicherStellendesBundesnach 2Absatz1desBundesdatenschutzgesetzesangemeinsamenVerfahrenistnurzulässig,wenndiesunterBerücksichtigungderschutzwürdigenInteressenderBetroffenenund deraufgabenderbeteiligtenstellenangemessenist.die VorschriftenüberdieZulässigkeitderVerarbeitungderDaten im Einzelfall bleiben unberührt. (3)VorderEinrichtungoderwesentlichenÄnderungeinesgemeinsamenVerfahrensisteineVorabkontrollenach 4dAbsatz5und6desBundesdatenschutzgesetzesdurchzuführenundderBundesbeauftragtefürdenDatenschutz unddieinformationsfreiheitzuhören.ihmsinddiefestlegungennachabsatz4unddasergebnisdervorabkontrolle vorzulegen. (4)VorderEinrichtungoderwesentlichenÄnderungeinesgemeinsamenVerfahrensistüberdieAngabennach 4e Satz1desBundesdatenschutzgesetzeshinausschriftlichinsbesondere festzulegen, 1.welcheVerfahrensweiseangewendetwirdundwelche StellejeweilsfürdieFestlegung,Änderung,FortentwicklungundEinhaltungvonfachlichenundtechnischenVorgabenfürdasgemeinsameVerfahrenverantwortlichist und 2.welchederbeteiligtenStellenjeweilsfürdieRechtmäßigkeitderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzung verantwortlich ist. DienachSatz1Nummer1verantwortlichenStellenbestimmeneinederbeteiligtenStellen,derenBeauftragterfür dendatenschutzeinekopiedervondenbeteiligtenstellen zuerstellendenübersichtimsinnevon 4gAbsatz2Satz1 desbundesdatenschutzgesetzesverwahrtunddiesenach 4gAbsatz2Satz2desBundesdatenschutzgesetzeszusammenmitdenAngabennachSatz1Nummer1und2zurEinsichtfürjedermannbereithält.NachSatz1Nummer1könnenauchverantwortlicheStellenbestimmtwerden,dieandereStellenmitderErhebung,VerarbeitungundNutzung personenbezogenerdatenfürdasgemeinsameverfahrenbeauftragendürfen. 11desBundesdatenschutzgesetzesbleibt im Übrigen unberührt. (5)SoweitfürdiebeteiligtenStellenunterschiedliche Datenschutzvorschriftengelten,istvorEinrichtungeines gemeinsamenverfahrenszuregeln,welchesdatenschutzrechtangewendetwird.weiterhinistzubestimmen,welche KontrollstellendieEinhaltungderDatenschutzvorschriften prüfen.

Drucksache 17/11473 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (6)DieBetroffenenkönnenihreRechtenachden 19 bis20desbundesdatenschutzgesetzesgegenüberjederder beteiligtenstellengeltendmachen,unabhängigdavon,welchestelleimeinzelfallfürdieverarbeitungderjeweiligen DatennachAbsatz4Satz1Nummer2verantwortlichist. DieStelle,andiederBetroffenesichwendet,leitetdasAnliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung (1)StellenBehördenüberöffentlichzugänglicheNetze DatenzurVerfügung,andeneneinNutzungsinteresse,insbesondereeinWeiterverwendungsinteresseimSinnedesInformationsweiterverwendungsgesetzes,zuerwartenist,so sindgrundsätzlichmaschinenlesbareformatezuverwenden. EinFormatistmaschinenlesbar,wenndieenthaltenenDaten durchsoftwareautomatisiertausgelesenundverarbeitet werdenkönnen.diedatensollenmitmetadatenversehen werden. (2)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesBestimmungenfürdieNutzungderDatengemäßAbsatz1festzulegen. DieNutzungsbestimmungensollendiekommerzielleund nichtkommerziellenutzungabdecken.siesolleninsbesonderedenumfangdernutzung,nutzungsbedingungen,gewährleistungs-undhaftungsausschlüsseregeln.eskönnen keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden. (3)RegelungeninanderenRechtsvorschriftenübertechnischeFormate,indenenDatenverfügbarzumachensind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. (4)Absatz1giltfürDaten,dievordem [einsetzen:datumderverkündungdiesesgesetzes]erstelltwurden,nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen. 13 Elektronische Formulare IstdurchRechtsvorschriftdieVerwendungeinesbestimmtenFormularsvorgeschrieben,daseinUnterschriftsfeldvorsieht,wirdalleindadurchnichtdieAnordnungder Schriftformbewirkt.BeieinerfürdieelektronischeVersendungandieBehördebestimmtenFassungdesFormularsentfällt das Unterschriftsfeld. 14 Georeferenzierung (1)WirdeinelektronischesRegister,welchesAngaben mitbezugzuinländischengrundstückenenthält,neuaufgebautoderüberarbeitet,hatdiebehördeindasregister einebundesweiteinheitlichfestgelegtedirektegeoreferenzierung (Koordinate)zudemjeweiligenFlurstück,dem GebäudeoderzueinemineinerRechtsvorschriftdefinierten Gebietaufzunehmen,aufwelchessichdieAngabenbeziehen. (2)RegisterimSinnediesesGesetzessindsolche,fürdie DatenaufGrundvonRechtsvorschriftendesBundeserhobenodergespeichertwerden;dieskönnenöffentlicheund nichtöffentliche Register sein. 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter (1)EinedurchRechtsvorschriftdesBundesbestimmte PflichtzurPublikationineinemamtlichenMitteilungs-oder VerkündungsblattdesBundes,einesLandesodereinerGemeindekannunbeschadetdesArtikels82Absatz1des Grundgesetzeszusätzlichoderausschließlichdurcheine elektronischeausgabeerfülltwerden,wenndieseüberöffentlich zugängliche Netze angeboten wird. (2)JedePersonmusseinenangemessenenZugangzuder Publikationhaben,insbesonderedurchdieMöglichkeit, AusdruckezubestellenoderinöffentlichenEinrichtungen aufdiepublikationzuzugreifen.esmussdiemöglichkeit bestehen,diepublikationzuabonnierenoderelektronisch einenhinweisaufneuepublikationenzuerhalten.gibtes nureineelektronischeausgabe,istdiesinöffentlichzugänglichennetzenaufgeeigneteweisebekanntzumachen.esist sicherzustellen,dassdiepublizierteninhalteallgemeinund dauerhaftzugänglichsindundeineveränderungdesinhalts ausgeschlossenist.beigleichzeitigerpublikationinelektronischerundpapiergebundenerformhatdieherausgebende StelleeineRegelungzutreffen,welcheFormalsdieauthentische anzusehen ist. Artikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes DasDe-Mail-Gesetzvom28.April2011 (BGBl.I S.666),dasdurchArtikel2Absatz3desGesetzesvom 22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 2werdendieWörter undderrechtsverordnung nach 24 gestrichen. 2. 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter durcheinequalifizierte elektronische Signatur gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: HierzuversiehterimAuftragdesSendersdieNachrichtmiteinerqualifiziertenelektronischenSignatur; sinddernachrichteineodermehreredateienbeigefügt,beziehtsichdiequalifizierteelektronische Signaturauchaufdiese.DieBestätigungenthältbei natürlichenpersonendennamenunddievornamen, beijuristischenpersonen,personengesellschaften oderöffentlichenstellendiefirma,dennamenoder diebezeichnungdessendersinderform,inderdiese nach 3Absatz2hinterlegtsind.Verwalteteine öffentlichestellefürandereöffentlichestellenein odermehrerede-mail-kontenundsindlediglichdie DatenderverwaltendenöffentlicheStellenach 3 Absatz2hinterlegt,sohatderakkreditierteDiensteanbieterdafürSorgezutragen,dassanstellederBezeichnungnach 3Absatz2dieBezeichnungderabsendendenöffentlichenStelleverwendetwird.Die Tatsache,dassderAbsenderdieseVersandartgenutzt hat,musssichausdernachrichtinderform,wiesie beimempfängerankommt,ergeben.diebestätigung nachsatz1istnichtzulässigbeiverwendungeiner pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11473 3. Dem 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: AufVerlangendesNutzersmussderakkreditierte DiensteanbieterdurcheinengeeignetenZusatzdieErklärungdesNutzersimVerzeichnisdienstveröffentlichen, denzugangimsinnevon 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzes, 36aAbsatz1desErstenBuchesSozialgesetzbuchoderdes 87aAbsatz1Satz1derAbgabenordnungeröffnenzuwollen.DieVeröffentlichungder De-Mail-AdressedesNutzersalsVerbrauchermitdiesem ZusatzimVerzeichnisdienstgiltalsZugangseröffnung. Satz2giltentsprechendfürdieEntscheidungdesNutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen. Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes DasVerwaltungsverfahrensgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom23.Januar2003 (BGBl.IS.102),das zuletztdurchartikel2absatz1desgesetzesvom14.august2009 (BGBl.IS.2827)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 27folgende Angabe eingefügt: 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet. 2. 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinedurchRechtsvorschriftangeordneteSchriftformkann,soweitnichtdurchRechtsvorschriftetwas anderesbestimmtist,durchdieelektronischeformersetztwerden.derelektronischenformgenügteinelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehen ist.diesignierungmiteinempseudonym,dasdieidentifizierungderpersondessignaturschlüsselinhabers nichtunmittelbardurchdiebehördeermöglicht,istnicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinem elektronischenformular,dasvonderbehördeineinemeingabegerätoderüberöffentlichzugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2.beiAnträgenundAnzeigendurchVersendungeines elektronischendokumentsandiebehördemitder Versandart nach 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3.beielektronischenVerwaltungsaktenodersonstigen elektronischendokumentenderbehördendurchversendungeinerde-mail-nachrichtnach 5Absatz5 desde-mail-gesetzes,beiderdiesignaturdesdiensteanbieters die Behörde erkennen lässt. IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieinerEingabeüberöffentlichzugänglicheNetzeeinsichererIdentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzes odernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzeserfolgen. 3. Nach 27 wird folgender 27a eingefügt: 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet (1)IstdurchRechtsvorschrifteineöffentlicheoder ortsüblichebekanntmachungangeordnet,solldiebehördedereninhaltzusätzlichiminternetveröffentlichen. Dieswirddadurchbewirkt,dassderInhaltderBekanntmachungaufeinerInternetseitederBehördeoderihres Verwaltungsträgerszugänglichgemachtwird.Bezieht sichdiebekanntmachungaufzureinsichtauszulegende Unterlagen,sollendiesenurmitZustimmungdesBerechtigtenüberdasInternetzugänglichgemachtwerden. WirddieZustimmungnichterteilt,mussderInhaltder Unterlagen,soweitesohnePreisgabevonGeschäfts-und Betriebsgeheimnissengeschehenkann,soausführlich dargestelltsein,dassesdrittenmöglichist,zubeurteilen, obundinwelchemumfangsievondenauswirkungen desvorhabens,dasgegenstandderbekanntmachungist, betroffenwerdenkönnen.soweitdurchrechtsvorschrift nichtsanderesgeregeltist,istderinhaltderzureinsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. (2)InderöffentlichenoderortsüblichenBekanntmachung ist die Internetseite anzugeben. 4. Dem 33 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)JedeBehördesollvonUrkunden,diesieselbst ausgestellthat,aufverlangeneinelektronischesdokumentnachabsatz4nummer4buchstabeaodereine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. 5. Dem 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 3aAbsatz2Satz4Nummer3mussdie SignaturdesDiensteanbietersdieerlassendeBehördeerkennen lassen. Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 36aAbsatz2desErstenBuchesSozialgesetzbuch AllgemeinerTeil (ArtikelIdesGesetzesvom11.Dezember 1975,BGBl.IS.3015),daszuletztdurchArtikel13Absatz14desGesetzesvom12.April2012 (BGBl.IS.579) geändertwordenist,wirddurchdiefolgendenabsätze2 und2a ersetzt: (2)EinedurchRechtsvorschriftangeordneteSchriftform kann,soweitnichtdurchrechtsvorschriftetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronischeformersetztwerden.der elektronischenformgenügteinelektronischesdokument, dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnach demsignaturgesetzversehenist.diesignierungmiteinem Pseudonym,dasdieIdentifizierungderPersondesSignaturschlüsselinhabersnichtunmittelbardurchdieBehördeermöglicht,istnichtzulässig.DieSchriftformkannauchersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinemelektronischenFormular,dasvonderBehördeineinemEingabegerätoderüberöffentlichzugänglicheNetzezur Verfügung gestellt wird; 2.beiAnträgenundAnzeigendurchVersendungeineselektronischenDokumentsandieBehördemitderVersandart nach 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; 3.beielektronischenVerwaltungsaktenodersonstigen elektronischendokumentenderbehördendurchversendungeinerde-mail-nachrichtnach 5Absatz5desDe- Mail-Gesetzes,beiderdieSignaturdesDiensteanbieters die Behörde erkennen lässt.

Drucksache 17/11473 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieinerEingabe überöffentlichzugänglichenetzeeinsichereridentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzeserfolgen;inderKommunikationzwischendemVersichertenundseinerKrankenkassekanndieIdentitätauchmitderelektronischenGesundheitskartenach 291Absatz2aSatz4desFünftenBuches Sozialgesetzbuch elektronisch nachgewiesen werden. (2a)IstdurchRechtsvorschriftdieVerwendungeinesbestimmtenFormularsvorgeschrieben,daseinUnterschriftsfeldvorsieht,wirdalleindadurchnichtdieAnordnungder Schriftformbewirkt.BeieinerfürdieelektronischeVersendungandieBehördebestimmtenFassungdesFormularsentfällt das Unterschriftsfeld. Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach 110cAbsatz1Satz1desViertenBuchesSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbekanntmachungvom12.november2009 (BGBl.IS.3710,3973;2011IS.363),das zuletztdurchartikel7desgesetzesvom12.april2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist,wirdfolgender Satzeingefügt: DiesgiltentsprechendfürdieergänzendenVorschriftendes E-Government-Gesetzes. Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch DasZehnteBuchSozialgesetzbuch SozialverwaltungsverfahrenundSozialdatenschutz inderfassungder Bekanntmachungvom18.Januar2001 (BGBl.IS.130),das zuletztdurchartikel8desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.IS.1566)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2nummer1werdennachdemwort Art die Wörter,auchelektronischundalselektronisches Dokument, eingefügt. b)folgender Satzwird angefügt: UrkundenundAktenkönnenauchinelektronischer Formbeigezogenwerden,esseidenn,durchRechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. 2.Nach 25Absatz5Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: SoweitdieAkteneinsichtineineelektronischeAktezu gestattenist,kanndiebehördeakteneinsichtgewähren, indemsieunterlagenganzoderteilweiseausdruckt, elektronischedokumenteaufeinembildschirmwiedergibt,elektronischedokumentezurverfügungstelltoder denelektronischenzugriffaufdeninhaltderaktegestattet. 3. Dem 29 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)SoweiteineBehördeüberdietechnischenMöglichkeitenverfügt,kannsievonUrkunden,diesieselbst ausgestellthat,aufverlangeneinelektronischesdokumentnachabsatz4nummer4buchstabeaodereine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. 4. Dem 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 36aAbsatz2Satz4Nummer3desErstenBuchesmussdieSignaturdesDiensteanbietersdie erlassende Behörde erkennen lassen. 5.In 67Absatz6Satz2Nummer3wirdindemSatzteil nachbuchstabebnachdemwort Sozialdaten das KommagestrichenundwerdendieWörter ;dassenden vonsozialdatendurcheinede-mail-nachrichtandiejeweiligenakkreditiertendiensteanbieter zurkurzfristigenautomatisiertenentschlüsselungzumzweckder ÜberprüfungaufSchadsoftwareundzumZweckder Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht ist kein Übermitteln, eingefügt. Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), diezuletztdurchartikel9desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.IS.1566)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 30 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)WerdendemSteuergeheimnisunterliegende DatendurcheinenAmtsträgeroderdiesemnachAbsatz3gleichgestelltePersonennachMaßgabedes 87a Absatz4überDe-Mail-DiensteimSinnedes 1des De-Mail-Gesetzesversendet,liegtkeineunbefugteOffenbarung,VerwertungundkeinunbefugterAbrufvon demsteuergeheimnisunterliegendendatenvor,wenn beimversendeneinekurzzeitigeautomatisierteentschlüsselungdurchdenakkreditiertendiensteanbieter zumzweckderüberprüfungaufschadsoftwareundzum ZweckderWeiterleitungandenAdressatenderDe-Mail- Nachricht stattfindet. 2. 87a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DiekurzzeitigeautomatisierteEntschlüsselung,die beimversendeneinerde-mail-nachrichtdurchden akkreditiertendiensteanbieterzumzweckderüberprüfungaufschadsoftwareundzumzweckderweiterleitungandenadressatenderde-mail-nachricht erfolgt,verstößtnichtgegendasverschlüsselungsgebot des Satzes 3. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (3)EinedurchGesetzfürAnträge,Erklärungen odermitteilungenandiefinanzbehördenangeordneteschriftformkann,soweitnichtdurchgesetzetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronische Formersetztwerden.DerelektronischenFormgenügt einelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehenist.diesignierungmiteinempseudonymistnichtzulässig.dieschriftformkannauch ersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinemelektronischenFormular,dasvonderBe-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11473 hördeineinemeingabegerätoderüberöffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2.durchVersendungeineselektronischenDokumentsandieBehördemitderVersandartnach 5 Absatz5 des De-Mail-Gesetzes. IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieiner EingabeüberöffentlichzugänglicheNetzeeinsichererIdentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen. (4)EinedurchGesetzfürVerwaltungsakteoder sonstigemaßnahmenderfinanzbehördenangeordneteschriftformkann,soweitnichtdurchgesetzetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronische Formersetztwerden.DerelektronischenFormgenügt einelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehenist.dieschriftformkannauchersetzt werdendurchversendungeinerde-mail-nachricht nach 5Absatz5desDe-Mail-Gesetzes,beiderdie SignaturdesDiensteanbietersdieFinanzbehördeerkennenlässt.FürvonderFinanzbehördeaufzunehmendeNiederschriftengeltendieSätze1und3nur, wenndiesdurchgesetzausdrücklichzugelassenist. 3. Dem 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 87aAbsatz4Satz3mussdieSignatur desdiensteanbietersdieerlassendefinanzbehördeerkennen lassen. 4. 357 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Esgenügt,wennausdemEinspruchhervorgeht, wer ihn eingelegt hat. b)inabsatz2satz4werdennachdemwort schriftliche die Wörter oder elektronische eingefügt. Artikel 8 Änderung des Passgesetzes 25desPassgesetzesvom19.April1986 (BGBl.I S.537),daszuletztdurchArtikel4Absatz2desGesetzes vom30.juli2009 (BGBl.IS.2437)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz4wirddieAngabe Nr.4und5 durchdie Wörter Nummer 5 und 6 ersetzt. 2.InAbsatz6wirddieAngabe Nr.1und3 durchdie Wörter Nummer 2 und 4 ersetzt. Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes DasPersonalausweisgesetzvom18.Juni2009 (BGBl.I S.1346),dasdurchArtikel4desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.2959)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a)DieSperrsummeisteineindeutigesMerkmal, dasausdemsperrkennwort,demfamiliennamen,den VornamenunddemTagderGeburteinesAusweisinhaberserrechnetwird.EsdientderÜbermittlungeiner SperrungvomSperrnotrufodereinerPersonalausweisbehördeandenSperrlistenbetreiber.MithilfederSperrsummeermitteltderSperrlistenbetreiberanhandder ReferenzlistedenSperrschlüsseleineszusperrenden elektronischen Identitätsnachweises. 2. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort schriftlich gestrichen. bb)insatz2wirddaswort schriftliche gestrichen. b)inabsatz5werdenindemsatzteilnachnummer2 diewörter dassperrkennwort durchdiewörter die Sperrsumme ersetzt. 3. 11 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort Informationsmaterial diewörter oderdessenübersendungperde- Mailgemäß 5Absatz8desDe-Mail-Gesetzes eingefügt. b)absatz4 wird aufgehoben. 4.Nach 18Absatz3Satz2Nummer1wirdfolgende Nummer 1a eingefügt: 1a.Geburtsname,. 5.In 19Absatz2werdennachdemWort Sperrkennworts die Wörter und der Sperrsumme eingefügt. 6. 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.eineÜbermittlunganbestimmteDrittezurErfüllung einesgeschäftszweckserforderlichist,dernichtausschließlichindergeschäftsmäßigenübermittlung derdatenbesteht,undkeineanhaltspunktefüreine ausschließlichgeschäftsmäßigeoderunberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,. 7.In 23Absatz3Nummer12werdennachdemWort Sperrkennwort diewörter undsperrsumme eingefügt. 8.In 32Absatz3wirddieAngabe Nr.2,3und5 durch die Wörter Nummer 1, 2 und 4 ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 9aAbsatz1desGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfunginderFassungderBekanntmachungvom 24.Februar2010 (BGBl.IS.94),daszuletztdurchArtikel2 desgesetzesvom17.august2012 (BGBl.IS.1726)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InSatz2Nummer2werdennachdenWörtern welcher Behörde die Wörter und in welcher Form eingefügt.

Drucksache 17/11473 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.Folgender Satzwird angefügt: IneinemBeteiligungsverfahrennachSatz1kanndie zuständigebehördederbetroffenenöffentlichkeitdes anderenstaatesdieelektronischeübermittlungvon ÄußerungenauchabweichendvondenVoraussetzungen des 3aAbsatz2desVerwaltungsverfahrensgesetzesgestatten,sofernimVerhältniszumanderenStaathierfür dievoraussetzungendergrundsätzevongegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes DasUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzvom 22.September1994 (BGBl.IS.2593),daszuletztdurch Artikel69derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 3Absatz1Satz2und 6Absatz1Satz1werden jeweilsnachdemwort schriftlich diewörter oder elektronisch eingefügt. 2. 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: WährendderAuslegungsfristkönnenbeimUmweltbundesamtEinwendungenzuderUntersuchung schriftlich,elektronischoderzurniederschriftabgegeben werden. b)insatz3werdennachdemwort Schriftliche die Wörter oderelektronische eingefügtundwirddas Wort vorgelegt durchdaswort eingebracht ersetzt. c)insatz4wirddaswort vorgelegt durchdaswort eingebracht ersetzt. Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes In 91aAbsatz7desAufenthaltsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom25.februar2008 (BGBl.I S.162),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom1.Juni 2012 (BGBl.IS.1224)geändertwordenist,werdendie Wörter inelektronischerform durchdaswort elektronisch ersetzt. Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes DasBundesstatistikgesetzvom22.Januar1987 (BGBl.I S.462,565),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom 7.September2007 (BGBl.IS.2246)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)dernummer1wirdfolgenderbuchstabedangefügt: d)einzelangabennachmaßgabediesesgesetzes odereineranderenrechtsvorschriftfürwissen- schaftlichezweckebereitzustellen;diezustän- digkeitderländer,dieseaufgabeebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,. b)innummer4wirddaswort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 2. 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Datenschutz die Wörter und die Informationsfreiheit eingefügt. b)innummer3wirddaswort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 3.In 9Absatz1wirdnachdemWort Berichtszeitraum das Komma durch das Wort oder ersetzt. 4. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DerNamederGemeinde,dieBlockseiteunddie geografischegitterzelledürfenfürdieregionalezuordnungdererhebungsmerkmalegenutztwerden. DieübrigenTeilederAnschriftdürfenfürdieZuordnungzuBlockseitenundgeografischenGitterzellen füreinenzeitraumvonbiszuvierjahrennachabschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: EinegeografischeGitterzelleisteineGebietseinheit, diebezogenaufeinevorgegebenekartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist. 5. Nach 11 wird folgender 11a eingefügt: 11a Elektronische Datenübermittlung (1)SoweitStellen,dieAufgabenderöffentlichen Verwaltungwahrnehmen,Datenmittelsstandardisierter elektronischerdatenaustauschformateübermitteln,sind dieseauchbeiderübermittlungderfüreinebundesstatistikzuerhebendendatenzuverwenden.ansonsten sindelektronischeverfahrennachabsprachederstatistischenämtermitdenbetroffenenstellenzuverwenden. (2)WerdenBetriebenundUnternehmenfürdieÜbermittlungderfüreineBundesstatistikzuerhebenden DatenelektronischeVerfahrenzurVerfügunggestellt, sindsieverpflichtet,dieseverfahrenzunutzen.zurvermeidungunbilligerhärtenkanndiezuständigestelleauf Antrag eine Ausnahme zulassen. 6.In 13Absatz2Satz1Nummer1werdennachdem Wort Anschriften diewörter sowiediegeokoordinaten eingefügt. 7.Inden 18und19wirdjeweilsdasWort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 8. 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen 11Absatz1eineAntwortnichtindervorgeschriebenen Weise erteilt oder 2.entgegen 11aAbsatz2Satz1eindortgenanntes Verfahren nicht nutzt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11473 Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes In 13Absatz3Satz1desRechtsdienstleistungsgesetzes vom12.dezember2007 (BGBl.IS.2840),daszuletzt durchartikel16desgesetzesvom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirddasWort schriftlich durch die Wörter in Textform ersetzt. Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung In 6Absatz1Satz1derRechtsdienstleistungsverordnungvom19.Juni2008 (BGBl.IS.1069)werdennachdem Wort schriftlich diewörter oderelektronisch eingefügt. Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes 25desSatellitendatensicherheitsgesetzesvom23.November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter, 19Abs.1Satz1 und 2 sowie nach 20 Satz 1 gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: EineErlaubnisnach 19Absatz1Satz1und2 sowienach 20Satz1setzteinenschriftlichenoder elektronischen Antrag voraus. 2.InAbsatz3werdennachdemWort schriftlich diewörter oderelektronisch eingefügtundwerdendiewörter und zuzustellen gestrichen. Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern DasGesetzzurvorläufigenRegelungdesRechtsderIndustrie-undHandelskammerninderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer701-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel2Absatz61des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: NatürlichePersonenundPersonengesellschaften,die nichtindashandelsregistereingetragensind,undeingetragenevereine,wennnachartoderumfangeinin kaufmännischerweiseeingerichtetergeschäftsbetrieb nichterforderlichist,sindvombeitragfreigestellt,soweitihrgewerbeertragnachdemgewerbesteuergesetz odersoweitfürdasbemessungsjahreingewerbesteuermessbetragnichtfestgesetztwird,ihrnachdemeinkommensteuergesetzermitteltergewinnausgewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. 2.In 10Absatz4wirddieAngabe 3Abs.2 durchdie Angabe 3 Absatz 1, 2 ersetzt. 3. 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer8wirddaskommaamendedurcheinen Punkt ersetzt. b) Nummer 9 wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung In 35Absatz6Satz1derGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.I S.202),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom15.Dezember2011 (BGBl.IS.2714)geändertwordenist,werden nachdemwort schriftlichen diewörter oderelektronischen eingefügt. Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung 30Absatz1Satz2derHandwerksordnunginderFassungderBekanntmachungvom24.September1998 (BGBl.I S.3074;2006IS.2095),diezuletztdurchArtikel33desGesetzesvom20.Dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DerAntragkannschriftlichoderelektronischgestelltwerden;eineKopiederVertragsniederschriftistjeweilsbeizufügen.AufeinenbetrieblichenAusbildungsplanimSinnedes 11Absatz1Satz2Nummer1desBerufsbildungsgesetzes, derderzuständigenstellebereitsvorliegt,kanndabeibezug genommen werden. Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz In 23Absatz3Satz1undAbsatz7Satz1sowie 25a Absatz1derErstenVerordnungzumSprengstoffgesetzin derfassungderbekanntmachungvom31.januar1991 (BGBl.IS.169),diezuletztdurchArtikel2Absatz65des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist,werdenjeweilsnachdemWort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes 36Absatz1Satz2desBerufsbildungsgesetzesvom 23.März2005 (BGBl.IS.931),daszuletztdurchArtikel24 desgesetzesvom20.dezember2011 (BGBl.IS.2854) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DerAntragkannschriftlichoderelektronischgestelltwerden;eineKopiederVertragsniederschriftistjeweilsbeizufügen.AufeinenbetrieblichenAusbildungsplanimSinnevon 11Absatz1Satz2Nummer1,derderzuständigenStelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.

Drucksache 17/11473 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 22 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes DasBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzvom6.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt geändert: 1.In 6Absatz1Satz2wirddasWort schriftlich gestrichen. 2.Dem 17Absatz2Nummer1werdendieWörter Wohnort des Antragstellers, angefügt. Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),daszuletztdurchArtikel2Absatz118desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.Dem 30Absatz8werdendiefolgendenSätzeangefügt: DieAuskunftkannelektronischerteiltwerden,wenn derantragunternutzungdeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder nach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzesgestelltwird. HinsichtlichderProtokollierunggilt 30aAbsatz3entsprechend. 2. Dem 58 werden die folgenden Sätze angefügt: DieAuskunftkannelektronischerteiltwerden,wenn derantragunternutzungdeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder nach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzesgestelltwird. HinsichtlichderProtokollierunggilt 53Absatz3entsprechend. 3. 64 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)UnbeschadetandererlandesrechtlicherRegelungenkönnendurchLandesrechtAufgabender ZulassungvonKraftfahrzeugenaufdiefürdasMeldewesenzuständigenBehördenübertragenwerden, sofernkeinneueskennzeichenerteiltwerdenmuss odersichdietechnischendatendesfahrzeugsnicht ändern. Artikel 24 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Nach 13Absatz1derFahrzeug-Zulassungsverordnung vom3.februar2011 (BGBl.IS.139),diezuletztdurchArtikel3derVerordnungvom10.Mail2012 (BGBl.IS.1086) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DerMitteilungspflichtnachAbsatz1Satz1Nummer1wirdauchgenügt,wenndieseÄnderungenübereine Meldebehördemitgeteiltwerden,sofernbeiderMeldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist. Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes In 28Absatz2Satz1desBundeswasserstraßengesetzes inderfassungderbekanntmachungvom23.mai2007 (BGBl.IS.962;2008IS.1980),daszuletztdurchArtikel4 desgesetzesvom6.oktober2011 (BGBl.IS.1986)geändertwordenist,wirdnachdemWort schriftlich ein Komma und das Wort elektronisch eingefügt. Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Nach 32cdesLuftverkehrsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom10.Mai2007 (BGBl.IS.698),das zuletztdurchartikel1desgesetzesvom8.mai2012 (BGBl.IS.1032)geändertwordenist,wirdfolgender 32d eingefügt: 32d Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäischen Union (1)UnbeschadetderRegelungenvon 15Absatz1des E-Government-GesetzeskanneinedurchVerordnungdes BundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung bestimmtepflichtzurpublikationindennachrichtenfür LuftfahreroderimLuftfahrthandbuchderBundesrepublik DeutschlandzusätzlichoderausschließlichdurcheineelektronischeAusgabeerfülltwerden,wenndieseüberöffentlich zugänglichenetzeangebotenwird.indiesemfallgilt 15 Absatz 2 und 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend. (2)SoweitinRechtsaktenderEuropäischenUniontechnischeZulassungsspezifikationenundNachweiseausschließlichinenglischerSpracheinKraftgesetztwerden,gelten diesevorschrifteninnerhalbderbundesrepublikdeutschlandauchohneamtlichedeutscheübersetzung.satz1gilt auchfürtechnischeanweisungenundbeschlüssedesrates derinternationalenzivilluftfahrt-organisation,aufdiein einemrechtsaktdereuropäischenunionbezuggenommen wird. Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung In 63dNummer4derLuftverkehr-Zulassungs-Ordnung inderfassungderbekanntmachungvom10.juli2008 (BGBl.IS.1229),diezuletztdurchArtikel2desGesetzes vom8.mai2012 (BGBl.IS.1032)geändertwordenist, werdenindemsatzteilvorsatz2nachdemwort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. Artikel 28 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. 4aderÖlhaftungsbescheinigungs-Verordnungvom 30.Mai1996 (BGBl.IS.707),diezuletztdurchArti-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11473 kel3desgesetzesvom12.juli2006 (BGBl.IS.1461) geändert worden ist, 2. 1Absatz3desBinnenschifffahrtsaufgabengesetzesin derfassungderbekanntmachungvom5.juli2001 (BGBl.IS.2026),daszuletztdurchArtikel2Absatz125 desgesetzesvom22.november2011 (BGBl.IS.3044) geändert worden ist, 3. 18desSeeaufgabengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.Juli2002 (BGBl.IS.2876),das zuletztdurchartikel2desgesetzesvom22.dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, 4. 33aderSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom12.april1994 (BGBl.IS.797),diezuletztdurch Artikel520derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, 5. 19derSchiffsoffizier-AusbildungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom15.Januar1992 (BGBl.I S.22,227),diezuletztdurchArtikel1derVerordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, 6. 22cdesFlaggenrechtsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom26.Oktober1994 (BGBl.I S.3140),daszuletztdurchArtikel2Absatz6desGesetzesvom25.Juni2009 (BGBl.IS.1574)geändert worden ist, und 7. 1adesSeelotsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom13.September1984 (BGBl.IS.1213), daszuletztdurchartikel105desgesetzesvom8.dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. Artikel 29 Evaluierung (1)DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestaginnerhalbvonfünfJahrennachInkrafttretendieses GesetzesüberdiedurchdasGesetzerzieltenWirkungenund unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung. (2)DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestaginnerhalbvondreiJahrennachInkrafttretendieses Gesetzes, 1.inwelchenverwaltungsrechtlichenRechtsvorschriften desbundesdieanordnungderschriftformverzichtbar ist und 2.inwelchenvewaltungsrechtlichenRechtsvorschriften desbundesaufdieanordnungdespersönlichenerscheinenszugunsteneinerelektronischenidentifikationverzichtet werden kann. Artikel 30 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2bis5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)InArtikel1tritt 2Absatz1desE-Government-Gesetzes,inArtikel2trittNummer2,inArtikel3Nummer2 tritt 3aAbsatz2Satz4Nummer2und3desVerwaltungsverfahrensgesetzes,inArtikel4tritt 36aAbsatz2Satz4 Nummer2und3desErstenBuchesSozialgesetzbuch,in Artikel7Nummer1tritt 87Absatz3Satz4Nummer2und Absatz4derAbgabenordnungam [einsetzen:datumein Kalenderjahr nach der Verkündung] in Kraft. (3)InArtikel1tritt 2Absatz3und 14desE-Government-Gesetzesam [einsetzen:datum18kalendermonate nach der Verkündung] in Kraft. (4)InArtikel1tritt 2Absatz2desE-Government-GesetzeseinKalenderjahrnachAufnahmedesBetriebesdes zentralfürdiebundesverwaltungangebotenenit-verfahrens,überdasde-mail-dienstefürbundesbehördenangebotenwerden,inkraft.dasbundesministeriumdesinnern gibtdentagdesinkrafttretensimbundesgesetzblattbekannt. (5)InArtikel1tritt 6Satz1desE-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.

Drucksache 17/11473 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil E-GovernmentistdieAbwicklunggeschäftlicherProzesse imzusammenhangmitregierenundverwalten (Government)mitHilfevonInformations-undKommunikationstechniken über elektronische Medien. E-GovernmentistkeinSelbstzweck,sonderneinMittel,um dieverwaltungeffektiver,bürgerfreundlicherundeffizienter zu gestalten. DieelektronischeKommunikationistimprivatenundwirtschaftlichenHandelnbereitssehrverbreitet.NachAngaben desstatistischenbundesamtes (StBA)besaßenim1.Quartal 2010bereits77ProzentderprivatenHaushalte (2009: 73Prozent)und82ProzentderUnternehmen (2009:81Prozent)inDeutschlandeinenInternetanschluss.DieErwartungenandieVerwaltung,elektronischeDienstedenBürgerinnenundBürgern,UnternehmensowieanderenVerwaltungenzueröffnen,sinddaherhoch.Annähernddreivon vierbürgerinnenundbürgernhaltennacheinerrepräsentativenstudieimauftragdesbundesverbandsinformationswirtschaft,telekommunikationundneuemediene.v. BITKOM,InformationsangebotederBehördeninöffentlich zugänglichennetzen (dasinternetodermobileanwendungen)fürwichtig.mehralsjederzweitemöchteauchaktiv mitbehördenelektronischkommunizieren.ebensoviele BürgerinnenundBürgerwünschensichdieMöglichkeit, AnträgedirektaufdenInternetseitenderöffentlichenHand zu stellen, oder wünschen andere interaktive Dienste. 1 ElektronischeVerwaltungsdienstekönneneinenbedeutendenBeitragzurVerwaltungsmodernisierungundzumBürokratieabbauleisten.AndersalsinherkömmlichenVerwaltungsabläufenistesmöglich,dassräumlichvoneinander entferntebeteiligteohnebedeutendezeitverzögerungzusammenarbeiten.währendbürgerinnenundbürgersowie UnternehmenihreAnliegenimherkömmlichenVerwaltungsverfahrenmeistnochnachdensachlichenundörtlichenZuständigkeitenderBehördenunddenvondiesenvorgegebenenAbläufenaufgliedernmüssen,könnenelektronischeVerwaltungsdienstevieleinfacherentlangderLebenslagenvonBürgerinnenundBürgernsowiederBedarfslagen vonunternehmenstrukturiertwerden.ungeachtetbestehenderzuständigkeitenistesmöglich,nutzerfreundliche, ebenenübergreifendeverwaltungsdienstleistungenaufeiner gemeinsamenoberflächeanzubieten.hierbeikannauchdie VerwaltungRedundanzenabbauenundzuschlankerenund effizienterenverfahrengelangen.voraussetzungistallerdings,dassvoreinerdigitalisierungdieprozesseanalysiert undgegebenenfallsneustrukturiertwerdenundnichtlediglicheineelektronischeabbildungderpapierweltstattfindet. ElektronischeVerwaltungsdienstekönnenbeiderBewältigungderHerausforderungenhelfen,diederdemographische Wandelmitsichbringt.Perspektivischisteinspürbarer RückgangderBevölkerung,voralleminländlichenRäumen zuerwarten.dieskannnichtohneauswirkungenaufdie DichtedesNetzesanVerwaltungsinfrastrukturbleiben.Elek- 1www.bitkom.org/de/presse/62013_60961.aspx (abgerufenam6.september 2012). tronischeverwaltungsdienstesindeinbedeutenderbeitrag, auchkünftiginländlichenräumeneinefürallebürgerinnen undbürgerleichtzugänglicheverwaltungsinfrastrukturanbietenzukönnen,seiesinformvonunmittelbarüberöffentlichzugänglichenetze (dasinternetodermobileanwendungen)erreichbarendiensten,seiesdurchmobilebürgerbüros, indenenverwaltungsmitarbeiterzeitweisevorortanwesend sind.diedurchelektronischeverwaltungsdienstegestiegene OrtsunabhängigkeitkommtschließlichauchdenBeschäftigteninderöffentlichenVerwaltungzugute,indemsiedie TelearbeiterleichtertundmobilesArbeitenunterstützt.Dies dientdamitauchdervereinbarkeitvonfamilieundberuf. MitderelektronischenPublikationvonbehördlichenInformationen,z.B.derEinstellungvonPlanungsunterlagenins Internet,kannsehrschnelleingroßesPublikumunterrichtet werden.offenzugänglichebehördlichedatenbeständedienennebenpersönlicherinformationauchwissenschaftund ForschungundermöglichendieEntwicklungneuerProdukte. IndenvergangenenJahrensindinDeutschlandzahlreiche elektronischeangebotederbehördenentstanden.diebundesressorts,dieländerundsehrvielekommunenunterhaltenportalemiteinembreitenangebotvoninformationen undeinigeninteraktiveninhalten.mitderverabschiedung dessignaturgesetzes (SigG),derEinführungdeselektronischenIdentitätsnachweisesdesneuenPersonalausweises (npa)durchdaspersonalausweisgesetz (PAuswG)undmit demde-mail-gesetzwurdengrundlegendeinfrastrukturen geschaffen.durchdieeinfügungdesartikels91cindas Grundgesetz (GG)unddieSchaffungdesIT-Planungsrates wurdendievoraussetzungenfüreineengezusammenarbeit vonbundundländernbeiderplanung,dererrichtungund dembetriebihrerinformationstechnischeninfrastrukturerheblich verbessert. IminternationalenVergleichkonntesichDeutschlandim E-GovernmentindenletztenzehnJahrendeutlichverbessern.DiesistdasErgebnisdesunter32LänderndurchgeführtenE-Government-Benchmark2010derEuropäischen Kommission. 2 Aberesistnochvielzutun.BeimsogenanntenOnlineReifegrad ( servicesophistication )erreichte DeutschlandzwarPlatz6, 3 allerdingsbestehtbeiderbenutzerfreundlichkeitderanwendungen (Platz23) 4 nochverbesserungsbedarf. DieInternetseitenderVerwaltungenbietenheutevorallem reineinformation.oftfehltesnochaneinemrückkanal.es könnenhäufigformulareheruntergeladenwerden.meistist esjedochnötig,sieauszudrucken,zuunterschreibenundper herkömmlicher (alsonichtelektronischer)postzurbehörde zuschicken.ausdenperposteingehendenantragsunter- lagenmüssendiebeschäftigtenderverwaltungdatenwie- 2SieheEU-BenchmarkReport2010 (lediglichinenglischersprache verfügbar):www.epractice.eu/files/digitizing%20public%20services%20in%20europe%20putting%20ambition%20into%20action% 20-%209th%20Benchmark%20Measurement%20-%20December%-202010.pdf (abgerufen am 3. August 2011. 3 EU-Benchmark Report 2010, S. 33. 4 EU-Benchmark Report 2010, S. 37.