Deutscher Bundestag Drucksache 16/5724 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) A. Problem und Ziel DasGerichtsvollzieherwesenbedarfstrukturellerReformen.UmdieEffizienz derzwangsvollstreckungmittel-undlangfristigzuerhaltenundzuverbessern, sindeindeutigeverfassungsrechtlichegrundlagenfürdieübertragungder AufgabenderGerichtsvollziehervonjustizeigenenBeamtenaufBeliehenezu schaffen,dieaufeigenerechnung,aberunterstaatlicheraufsichttätigsind (Beleihungssystem).DerEinsatzvonBeliehenenverbessertdieEffizienzder Zwangsvollstreckung,indemerneueLeistungsanreizeschafft,dieimgegenwärtigenSystemmitderaufwändigen,umstrittenenundsehrkonfliktträchtigen Bürokostenentschädigungnichtmöglichsind.ZwarermöglichtdasGrundgesetz schonjetztingewissemumfangdieübertragunghoheitlicheraufgabenaufbeliehene,dieauslegungdermaßgeblichenvorschriftdesartikels33abs.4des Grundgesetzes (GG)istallerdingsmitnichtunerheblichenSchwierigkeitenbehaftet. B. Lösung DurchEinfügungeinerspezifischenVerfassungsnormwirdklargestellt,dassder einfachegesetzgeberprivatemitdenaufgabendesgerichtsvollziehersbeleihenkann.dabeiistdiestaatlicheverantwortungfürdieordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. C. Alternativen DieDurchführungdesSystemwechselszumBeleihungssystemohneeineklarstellendeÄnderungdesGrundgesetzeswäremiteinemhohenverfassungsrechtlichen Risiko verbunden. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DadieÄnderungdesGrundgesetzesnurdieverfassungsrechtlichenGrundlagen füreinenwechselzumbeleihungssystemschafft,dersystemwechselselbst aberdurchdeneinfachengesetzgeberzuvollziehenist,hatsiekeineunmittelbaren finanziellen Auswirkungen. E. Sonstige Kosten Keine
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5724
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5724 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) Vom... Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79abs.2desgrundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes NachArtikel98desGrundgesetzesfürdieBundesrepublikDeutschlandinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer100-1,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch...geändertwordenist,wird folgender Artikel 98a eingefügt: Artikel 98a DieVollstreckunggerichtlicherEntscheidungenunddie AusübungsonstigerBefugnissederGerichtsvollzieherkönnendurchGesetz,dasdiestaatlicheVerantwortungfürdie ordnungsgemäßeerfüllungderaufgabensicherzustellen hat,aufpersonen,dienichtangehörigedesöffentlichen DienstesimSinnevonArtikel33Abs.4sind,übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Drucksache 16/5724 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DastraditionelleSystemderErfüllungöffentlicherAufgabendurchstaatlicheBedienstetehatsichausvielerlei Gründenbewährt,bedarfaberineinzelnenBereichenderErgänzung und Modifizierung. DiesgiltinbesonderemMaßefürdenBereichderZwangsvollstreckungundderübrigenAufgabenderGerichtsvollzieher. AlsGerichtsvollziehersindderzeitLandesbeamteineiner SonderlaufbahndesmittlerenJustizdienstestätig.Sie nehmeninnerhalbderbeamtenabereinesonderstellungein, dasieihramtunabhängigvoneinzelweisungenausüben. OrganisatorischsindsieausdenGerichtenausgegliedert;sie unterhalteneingeschäftszimmeraufeigenerechnungund habenaufeigenekostenbüro-undschreibhilfenzubeschäftigen.zurerstattungderdamitverbundenenaufwendungenerhaltensieeineausgleichszahlungderlandesjustizverwaltung (Bürokostenentschädigung). DieseStrukturenbedürfengrundlegenderReformen,umdas hoheniveauderzwangsvollstreckungindeutschlandmittel-bislangfristigzuhalten.dieanhaltendschlechtewirtschaftlichesituationverschärftdendruckdergläubiger, offeneforderungenzurealisieren.gleichzeitigwerdendie Möglichkeiten,beidenSchuldnerninpfändbareVermögensobjektezuvollstrecken,immerseltener.DieTätigkeitdes Gerichtsvollzieherswirddadurcherheblicherschwert.Die steigendenanforderungenandengerichtsvollziehergebietendieschaffungneuerleistungsanreize.indenvorhandenenstrukturenistdieschaffungneuerleistungsanreizeaber nichtmöglich.etwaigegestaltungsmöglichkeiten,diedem GerichtsvollzieherdurchdiebislangpauschalierteAbgeltungderBürokosteneröffnetwurden,dürfteninderZukunft entfallen,dadiebürokostenentschädigungnachderrechtsprechung (vgl.bverwg,urteilvom19.august2004 BVerwG2C41.03,DGVZ2005,7)striktamtatsächlich angefallenenaufwandzuorientierenist.einverstärkender LeistungsanreizedurcheinenAusbauderdemGerichtsvollzieherzustehendenVollstreckungsvergütungimgegenwärtigenSystemkommtnichtinBetracht,weildieTätigkeitdes GerichtsvollziehersschonjetztinweitemUmfangnicht durchdievondenparteienvereinnahmtengebührengedeckt werdenkann,sonderndurchallgemeinesteuermittelfinanziertwerdenmuss.derzuschussbedarfnachabzugdergebühreneinnahmenbetrugimjahr2002bundesweiteinschließlichderzahlungenfürdiebürokostenentschädigung rund 198 Mio. Euro. DieLösungderstrukturellenProblemedesGerichtsvollzieherwesensliegtinderÜbertragungderAufgabendesGerichtsvollziehersaufBeliehene (Beleihungssystem).Die BeliehenenkönntendieübertragenenAufgabenunterstaatlicherAufsichtundVerantwortungeffizientererledigen.Als BeliehenewürdendieGerichtsvollzieherimWettbewerbuntereinanderaufeigeneRechnungtätig.Dadurchwäregewährleistet,dassVollstreckungsaufträgenichtnurverwaltet, sonderndieherbeiführungdesvollstreckungserfolgsangestrebtwird.anstelledeskomplexenundstreitbehafteten SystemsderBürokostenentschädigungstündeneinPersonal-undSachmitteleinsatzaufGrundderunternehmerischen EntscheidungdesGerichtsvollziehers.DieUmstellungauf dasbeleihungssystemführtdazu,dassdiebestellungeines GerichtsvollzieherskünftignichtmehrvonderVerfügbarkeiteinerbeamtenrechtlichenPlanstelleabhängt,sondern vomobjektivenbedarf.damitkönnteaufsteigendebelastungenleichteralsbislangmitderschaffungneuerstellen reagiertwerden.nachvollständigerumstellungaufdasbeleihungssystemkönntendielandesjustizverwaltungenüber diebislangvongerichtsvollziehernbesetztenbeamtenplanstellenanderweitigverfügen.zugunstendeswechselszum BeleihungssystemlassensichnichtzuletztdieErfahrungen ausdeneuropäischennachbarländerninsfeldführen,indenen Privaten die Vollstreckung anvertraut ist. DasgeltendeVerfassungsrechtstehtderÜbertragungvon AufgabenaufBelieheneallerdingsdortentgegen,wonach denvorgabendesgrundgesetzeszwingendeineaufgabenerfüllungdurchbeamtevorgesehenist.dersogenannte FunktionsvorbehaltzuGunstendesBerufsbeamtentumsin Artikel33Abs.4GGsichertdieNeutralitätundUnparteilichkeitderErfüllunghoheitlicherAufgaben.Durchdie ÜbertragungdieserAufgabenaufBerufsbeamtealsRegeltatbestandwirdgewährleistet,dassnichtbeamtetePersonen nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen. Gleichzeitigdarfnichtverkanntwerden,dassinweitenBereichenstaatlicherTätigkeitseitjehernichtnurdasBedürfnis, sondernauchdieerforderlichkeitbesteht,nichtausschließlichbeamteeinzusetzen.dieverfassungselbsterkenntdies inartikel87dabs.1gganundüberlässtdieentscheidung überdieöffentlich-rechtlicheoderprivat-rechtlicheorganisationsformderluftverkehrsverwaltungdemgesetzgeber. EntsprechendesachgebietstypischeNotwendigkeitenbestehenfernerimBereichdesSchornsteinfegerwesensoderder TechnischenÜberwachungsvereine.HiersindPrivatetätig, diemitdererfüllungstaatlicheraufgabenbeliehenwerden. EswirddabeinichtetwadieAufgabeprivatisiert,sondern lediglicheinprivaterzurwahrnehmungdiesernachwievor hoheitlichenaufgabeherangezogen.dieimdemokratieprinzipwurzelndeverantwortungdesstaatesfürdieordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bleibt unberührt. DieseBefugnisdesGesetzgebers,imWegedersogenannten BeleihungPrivateindieErfüllungstaatlicherAufgabeneinzubeziehen,istimVerfassungsrechtundinderStaatspraxis seitlangemanerkannt.gesichertdürftedabeiinsbesondere dieerkenntnissein,dassderregel-ausnahme-tatbestand desartikels33abs.4ggderbeleihungnichtgrundsätzlich entgegensteht.gleichwohlführtdiesevorschrift,dieseit 1949inunverändertemWortlautgilt,imEinzelfallzunicht unerheblichenauslegungsschwierigkeiten.soistnichtabschließendgeklärt,welchestaatlichenaufgabenzugleich hoheitlichimsinnedesartikels33abs.4ggsind.fürdas Vollstreckungswesendürfteallerdingsklarsein,dassessich hierbeiangesichtsseinescharaktersalseingriffinfreiheit undeigentumdeseinzelnenzumgroßenteilumhoheitliche Befugnis im Sinne der Verfassungsnorm handelt.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5724 ProblematischistvorallemdiegenaueBestimmungdes Regel-Ausnahme-VerhältnissesinderVerfassungsnorm.Ob derbegriffderausnahmereinquantitativoderaberineinem wertenden,diejeweiligehoheitsaufgabeundihregrundrechtsrelevanzindenblicknehmendensinnezuverstehen ist,stellteineinderstaatsrechtslehrehöchststreitigeund vombundesverfassungsgerichtnochnichtabschließendentschiedenefragedar.soweitausnahmenzulässigsind,bleibt ihrekonkretisierungaberjedenfallsdemgesetzgebervorbehalten. DiedargestelltenGrundsätzesollenauchinZukunftbeibehaltenwerden.FürdasVollstreckungswesenunddiesonstigenAufgabendesGerichtsvollzieherssolldieRechtslage abernunmehrvomverfassungsänderndengesetzgeberauf derbasisdesbestehendenrechtszustandsdurcheinespezielleverfassungsnormklargestelltwerden.diemöglichkeit,privateindieaufgabenerfüllungmiteinzubeziehen, sollfürdiesenbereichaufeineeindeutigeverfassungsrechtlichegrundlagegestelltwerden.dieverfassungsänderung trägtzugleichzureuropäischenrechtsangleichungbei,da nurdasdeutscheverfassungsrechteinensolchenvorbehalt zugunstenvonbeamtenkenntundinzahlreichennachbarstaatendievollstreckungdurchvomstaatbeauftragte Private erfolgt. SoweitinderVollstreckungRechtsprechungimSinnedes Artikels92GGausgeübtwird,istdiesevonderNeuregelung ausdrücklich ausgenommen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Artikel 98a GG) DieinArtikel1vorgeseheneErgänzungdesIX.Abschnitts desgrundgesetzessetztdieobenunterabschnittadargestellte Zielsetzung um. ImBereichderAufgabendesGerichtsvollzieherswirdder FunktionsvorbehaltfürBeamteuntereinen mitinhaltlicheneinschränkungenversehenen Gesetzesvorbehaltgestellt.DiesistInhaltdesArtikels98aSatz1GG-E.Durchdie VerwendungdesBegriffsder Ausübung von (hoheitsrechtlichen)befugnissenwirddeutlichgemacht,dassgegenstandderregelungnichtetwaeineprivatisierungder Vollstreckung,sondernlediglichdieEinräumungderMöglichkeitist,PrivateimWegederBeleihungindieErfüllung diesernachwievorstaatlichenaufgabenmiteinzubeziehen. DamitsollimErgebnisauchermöglichtwerden,dassdas BerufsbilddesGerichtsvollziehers überdiebereitsjetztbestehendenansätzeindieserrichtunghinaus einewirtschaftlich-unternehmerischeprägungträgt.angesichtsder BedeutungundderGrundrechtsrelevanzdieserMaßnahme bleibtsiedemgesetzgebervorbehalten,derdiewesentlichenfragenindiesembereichselbstregelnmuss.alldies entsprichtgrundsätzen,dieauchbisherschonallgemeinfür die Beleihung Privater mit staatlichen Aufgaben galten. darausdeutlich,dassdieneuregelungihrenstandortbeiden dierechtspflegebetreffendennormendesix.abschnitts desgrundgesetzesfindetundnichtetwaartikel33abs.4 GGuntereinenallgemeinenGesetzesvorbehaltgestelltwird. DemGrundgesetzsindbereichsspezifischeRegelungenfür dieaufgabenübertragunganprivateauchsonstnichtfremd, wieetwaderblickaufdieartikel87dbis87fsowiedie Artikel 143a und 143b GG zeigt. DienunmehrvorgeseheneMöglichkeit,Ausnahmenvon demfunktionsvorbehaltdesartikels33abs.4ggzuschaffen,beschränktsichaufeinenbestimmten,klarabgegrenzten BereichundistdaherkeinesfallsalseineAbkehrvondemin dieserverfassungsnormstatuiertengrundprinzipzuverstehen.inverfassungssystematischersichtwirddiesbesonders DerneueinzufügendeArtikel98astelltvordiesemHintergrundeinespezifischeSonderregelungfüreineabgegrenzte homogenegruppevonrechtspflegeorganenunddiebisher vonihnenwahrgenommenenaufgabendar,diesichauch durchdenausdrücklichenbezugaufdievollstreckunggerichtlicherentscheidungenorganischandieinartikel98normierterechtsstellungderrichteranfügt.dieinartikel98a Satz1GG-EgenanntenAufgabensollenunterbestimmten VoraussetzungenauchanPersonenübertragenwerdenkönnen,dienichtBerufsbeamte umsolchehandeltessichnach gesichertembegriffsverständnisbeideninartikel98aangesprochenenangehörigendesöffentlichendienstesimsinne von Artikel 33 Abs. 4 GG sind. DieÜbertragungsbefugnisistaufdenAufgabenkreisder Gerichtsvollzieherbegrenzt,dersichinersterLinieausdem herkömmlichen,gefestigtenaussagegehaltdesbegriffs Gerichtsvollzieher undimeinzelnenausdemeinfachen Gesetzesrecht derzeitnamentlich 154desGerichtsverfassungsgesetzes ergibt.dievollstreckunggerichtlicher EntscheidungenalssachgebietsprägendeundtypischeAufgabeistimNormtextanersterStelleerwähnt,dasiebeispielsweiseimHinblickaufdiePfändungundWegnahme vonsachensowiedieöffnungunddurchsuchungvonwohnungenmitschwerwiegendengrundrechtseingriffenverbundenistunddeswegendiebewussteentscheidungdes VerfassungsgebersfüreineAufgabenerledigungdurchPersonen,dienichtBerufsbeamtesind,hervorgehobenwerden soll.dieausdrücklicheerwähnungimverfassungstextist außerdemdeswegengeboten,umeinverfehltes,rein statisches VerständnisderÜbertragungsbefugniszuvermeiden. DennessolldemGesetzgeberfreistehen,mitderErfüllung vonvollstreckungsaufgaben,dieerzukünftigdengerichtsvollziehernzuweist,ebenfallsbeliehenezubetrauen.nichts anderesgiltimhinblickaufdieausübungsonstigerbefugnissedergerichtsvollzieher.auchhiersolldergesetzgeber diemöglichkeithaben,denbisherigenzuschnittinsachgerechterweiseuntereinbeziehungderbeliehenenfortzuentwickeln. WortlautundRegelungsgehaltdesArtikels33Abs.4GGsowiediedazuvonRechtsprechungundRechtswissenschaft entwickelten Grundsätze bleiben im Übrigen unberührt. ÜberdieskannsichderStaatseinerfortbestehendenVerantwortungfürdieordnungsgemäßeDurchführungauchim AnwendungsbereichderNeuregelungnichtentziehen.DieserGesichtspunkt,derimHinblickaufArtikel33Abs.4GG bishernurgegenstandderdiskussioninderstaatsrechtslehre,nichtaberinformeinesrechtssatzeskonkretisiert war,wirdnunmehrzurausdrücklichenvorgabefürden Gesetzgeber,vergleichbarderInfrastrukturgewährleistungspflichtdesArtikels87eAbs.4GG.DerGesetzgeberhat lediglicheinengewissenspielraumhinsichtlichderfrage, wieerdieordnungsgemäßeaufgabenerfüllunggewährleis-
Drucksache 16/5724 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tet,wobeisichdieklassischenmittelderaufsichts-,kontroll- und Weisungsrechte anbieten. DieGesetzgebungskompetenzfürdieaufGrundderNeuregelungzutreffendelegislativeEntscheidungfolgtausden allgemeinenregelndesvii.abschnittsdesgrundgesetzes, in deren Systematik nicht eingegriffen werden soll. InArtikel98aSatz2GG-Ewirdschließlichklargestellt,dass dierechtsprechendegewaltvonderneuregelungnichtbetroffen ist. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5724 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzumGesetzentwurfdesBundesrates wie folgt Stellung: MitdemvomBundesrateingebrachtenGesetzentwurfzur ReformdesGerichtsvollzieherwesens (Bundesratsdrucksache150/07 Beschluss)sollendieAufgabenderGerichtsvollzieheraufunterStaatsaufsichttätigeBelieheneübertragenwerden.VoraussetzungfüreinesolcheAufgabenübertragungaufprivateUnternehmeristeineÄnderungdes Grundgesetzes,diemitdemEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGrundgesetzeserreichtwerdensoll.Einneuer Artikel98aGGsolldieBefugnisdesGesetzgebersbegründen,dieVollstreckunggerichtlicherEntscheidungenunddie AusübungsonstigerBefugnissedesGerichtsvollziehersauf Personen,dienichtAngehörigedesöffentlichenDienstesim SinnevonArtikel33Abs.4GGsind,zuübertragen.Dabei solldasgesetzdiestaatlicheverantwortungfürdieordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherstellen. DieBundesregierunghältdasVorhabenderUmgestaltung desgerichtsvollzieherwesensalsbeleihungsmodellunddamitauchdieänderungdesgrundgesetzesnacheingehender Prüfungnichtfürsachgerecht.DieVollstreckunggerichtlicherEntscheidungenisteinehoheitlicheAufgabe,dieauch dieanwendungunmittelbarenzwanges,d.h.dieanwendungvonkörperlichergewalt,umfasst.solcheweitreichenden,diegrundrechtederbürgerinnenundbürgerinbesonderemmaßeberührendenbefugnissemüssenunmittelbar staatlicherverantwortungdurchstaatlicheorganevorbehaltenbleiben.zudemwürdedasbeleihungsmodellzueiner nichthinzunehmendenverteuerungderkostenderzwangsvollstreckungführen.diegebührenerhöhungaufmehrals dasdreifachegingenichtnurzulastendernichtseltenohnehinwirtschaftlichschwachenschuldner.auchdiegläubigerkönntendurchdieverteuerungvonderbeitreibungkleinererforderungendurchgerichtsvollzieherabgehalten werden,sodasseinnegativereinflussaufdieallgemeine Zahlungsmoral nicht auszuschließen wäre. ImÜbrigenwirdwegenweitererEinzelheitenaufdieStellungnahmederBundesregierungzudemEntwurfeinesGesetzeszurReformdesGerichtsvollzieherwesens (Bundesratsdrucksache 150/07 Beschluss) verwiesen.
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