Deutscher Bundestag Drucksache 17/6252 (neu) 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds (EKFG-ÄndG) A. Problem und Ziel DurchdenbeschleunigtenAusstiegausderKernenergiewerdenindennächstenJahrenerheblicheInvestitions-undForschungsmaßnahmenerforderlich, umdieenergieversorgungindeutschlanddurchfossileunderneuerbareenergiensicherzustellen.diesezielsetzungistnuraufderbasiseinerlangfristig gesichertenfinanzausstattungdesenergie-undklimafondsumsetzbar.bislang speistesichdassondervermögenvorwiegendausderabschöpfungvonzusatzgewinnenderenergieversorgungsunternehmenausderlaufzeitverlängerungsowieab2013ausdenzuerwartendenmehreinnahmenausderversteigerungderemissionszertifikate.durchdieverkürzungderlaufzeitensindzukünftigkeineweitereneinnahmenausderabschöpfungvonzusatzgewinnen zu erwarten, so dass entsprechende Einnahmeausfälle zu kompensieren sind. B. Lösung MitdemGesetzentwurfwerdendemSondervermögenabdemJahr2012alle EinnahmenausdemEmissionshandelfürdenbeschleunigtenAusstiegausder Kernenergie,fürdieFörderungeinerumweltschonenden,zuverlässigenundbezahlbarenEnergieversorgungundfürMaßnahmenimBereichdesinternationalen Klima- und Umweltschutzes zur Verfügung gestellt. DarüberhinaussollendurcheineErweiterungderZweckbestimmungdesSondervermögensdiebisheraufvierRessorteinzelplänedesBundeshaushaltsverteiltenProgrammausgabenzurEntwicklungdesZukunftsmarktsElektromobilitätkünftigzentralimWirtschaftsplandesEnergie-undKlimafondsveranschlagt unddamiteinetransparenteveranschlagungderausgabenfürdiesenzukunftsmarkt sichergestellt werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. DurchdieGesetzesänderungwirdderBundeshaushaltgegenüberdergeltenden FinanzplanungabdemJahr2012nettoinHöhevonrd.0,7Mrd.Eurobelastet.
Drucksache 17/6252 (neu) 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InHöhevon0,2Mrd.EurowirdeinBeitragzurGegenfinanzierungderMaßnahmenimBereichderElektromobilitätindenJahren2012und2013erbracht. Für Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. 2.Vollzugsaufwand Mehrkosten durch den Vollzug dieses Gesetzes sind nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeinezusätzlichenkosten.unmittelbareauswirkungen aufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Zusätzliche Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6252 (neu)
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6252 (neu) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds (EKFG-ÄndG) Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten3bis5derbundestagsdrucksache 17/6075.
Drucksache 17/6252 (neu) 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdenEntwurf aufbürokratiekostengeprüft,diedurchinformationspflichten begründet werden. DasGesetzenthältkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. DerNKRhatdaherhinsichtlichderBürokratiekostenkeine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6252 (neu) Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner884.Sitzungam17.Juni 2011beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz2desGrundgesetzeswiefolgtStellungzunehmen:* 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt a)derbundesratstelltfest,dasszurerforderlichenbeschleunigungderenergiewendebestehendeförderprogrammedurchdenbunddeutlichaufgestocktund teilweiseneueingerichtetwerdensollten.insbesonderesolltendieprogrammezurenergetischengebäudesanierung,dasmarktanreizprogramm,diesonstigenklimaschutz-förderprogramme (z.b.fürkommunenundunternehmen),forschungsmittelfür Energieeffizienz,erneuerbareEnergienundEnergiespeicherungdeutlichaufgestocktundaufhohem Niveau verstetigt werden. Neuaufgelegtbzw.ausreichendausgestattetwerden solltendasoffshore-bürgschaftsprogramm,einprogrammzursteigerungderenergieeffizienz,ein Wald-Klima-FondssowieeinSonderprogrammdes BundesfürdieSanierungöffentlicherLiegenschaften,wobeiinsbesonderefüröffentlicheLiegenschaftennichtzinsverbilligteKredite,sondernZuschüsse gewährt werden sollten. b)derbundesratstelltfest,dassdiezuerwartenden EinnahmenausVersteigerungserlösenvoraussichtlichnichtausreichenwerden,umausdemEnergieundKlimafondsdieseMittelbedarfefinanzierenzu können.erbittetdaherdiebundesregierung,eingesamtkonzeptfürdieförderprogrammesowieweitere Finanzierungsmöglichkeitenvorzulegen.Indiesem ZusammenhangistauchdieFinanzierungfürdie Jahre 2011/2012 durch den Bund sicherzustellen. 2. Zum Gesetzentwurf insgesamt a)derbundesratbegrüßtdiezielsetzungdesbundes, diesichereenergieversorgungindeutschlandnach dembeschleunigtenausstiegausderkernenergie durchfossileunderneuerbareenergiensicherzustellen.dazugehörennebendemmassivenausbauder erneuerbarenenergienaucherheblicheforschungsundinvestitionsmaßnahmen,umsowohldenwirkungsgradfossilerenergieträgerzuerhöhenalsauch derenumweltschädlicheauswirkungenzuminimieren. b)dienutzungfossilerenergieträgerbleibtjedochweiterhinmiteinemerheblichenkohlendioxidausstoß verbunden.derbundesratfordertdaherdenbund auf,nebenderumsetzungvonvorhabenzurminimierungdeskohlendioxidausstoßesundzurkohlendioxidspeicherungauchbesondereanstrengungen *SieheergänzendzudiesemBeschlussdenBeschlussdesBundesrates auf Drucksache 340/11 (Beschluss), Nummer 1. zurerforschungundgroßtechnischenanwendung derstofflichennutzungvonkohlendioxidzuunternehmen.vordemhintergrunddesgeplantenmassivenausbauserneuerbarerenergienkannhierfür künftig (Peak)Überschussstromgenutztwerden,um (CO 2 -frei)wasserstoffzuproduzieren,derfürdie Nutzung von Kohlendioxid benötigt wird. 3. Zum Gesetzentwurf insgesamt DieBundesregierungwirdaufgefordert,dieFinanzmittel desco 2 -Gebäudesanierungsprogrammsvonderzeit 936Mio.EurofürdasJahr2011überdievonderBundesregierunggenannten1,5Mrd.Euroaufjeweils5Mrd. EurofürdieJahre2012bis2014zuerhöhenunddasProgramm durch Ausfallfonds für Sanierer zu ergänzen. Begründung DieFörderungderenergetischenGebäudesanierungist einzentraleselement,umeinesteigerungdersanierungsratezuerreichen.vielemaßnahmenkönnenim Ordnungsrechtnichtgefordertwerden,dadieWirtschaftlichkeitnichtgegebenist.DahermussmitstaatlicherFörderung ein zusätzlicher Anreiz gegeben werden. DievonderBundesregierungbenannten1,5Mrd.Euro jährlichsindhierfürnachallgemeinerauffassungdeutlichzuwenig.dasvolumendesgebäudesanierungsprogrammsliegtdamitnochunterdenmittelnvergangener Jahre. NebenderfinanziellenAusstattungistauchdieAusgestaltungderProgrammezuprüfen.VieleGebäudebefindensichimBesitzvonEigentümern,dieüber60Jahre altsind,hierwürdedieeinrichtungeinesausfall-fonds diekreditvergabewesentlichvereinfachen.vielegebäudewerdenauchvonjungenfamilienerworben,die einelangfristigefinanzierungssicherheitwünschen.die begrenztezinsbindungsfrististhierebensowiedasfehleneinesausfall-fonds (z.b.beiarbeitslosigkeitoder Krankheit) ein zentrales Hemmnis. 4.Zu Artikel1 Nummer1 Buchstabea Doppelbuchstabebbundcc ( 2Absatz1Satz1und2EKFG-ÄndG) Artikel1Nummer1Buchstabeaistwiefolgtzuändern: a)doppelbuchstabebb ist zu streichen. b) Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen:,cc)insatz2wirddaswort sollen durchdaswort können ersetzt. Begründung DerEnergie-undKlimafonds (EKF)speistsichmaßgeblichausdemAufkommenderVersteigerungvonTreibhausgas-Emissionszertifikaten.UmdieAuswirkungen desindirektencarbon-leakageaufdieenergieintensive Industriezumindestteilweisezukompensieren,istdaher einausgleichüberdenekfherzustellen.diedafürvor-
Drucksache 17/6252 (neu) 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gesehenzuschüsseinhöhevonbiszu500mio.euro wieimekfg-ändgvorgesehen sindhierfüreingeeignetesinstrument.hingegenwirddieebenfallsim EKFG-ÄndGvorgeseheneVerschiebungdesBereichs derelektromobilitätausdemübrigenbundeshaushaltin diezweckbestimmungdesekfgnichtalszielführend angesehen.derbundeshaushaltsolltenichtdurcheine VerschiebungvonbestehendenFörderprogrammenin denenergie-undklimafondsentlastetwerden.daher solltendieinderderzeitgültigenfassungdes 2EKFG genanntenmaßnahmenauchnichtdurcheinezusätzlichezweckbestimmungerweitertwerden,umdiefür diesemaßnahmenverfügbarenmittelnichtzureduzieren. DieLändermüssenbeiderAusgestaltungderFörderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c neu ( 2 Absatz 3 neu EKFG-ÄndG) DemArtikel1Nummer1istfolgenderBuchstabecanzufügen:,c)Folgender Absatz3 wird angefügt: (3)DieLänderwerdenbeiderAusgestaltungder Förderprogramme angemessen beteiligt. Begründung DieLändersollenbeiderAusgestaltungderFörderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu ( 3Absatz3 neu EKFG-ÄndG) InArtikel1istnachNummer1folgendeNummereinzufügen:,1a. Dem 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieBundesregierungrichteteinenLänderbeiratzumEnergie-undKlimafondsein.DerLänderbeiratberätdasBundesministeriumfürVerkehr, BauundStadtentwicklung,dasBundesministerium fürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitund dasbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologieinangelegenheiten,diediegrundsätzeder MittelverteilungsowiedieFestlegungderjährlichenBudgetsfürdieFörderschwerpunktebetreffen.DieLänderkönnenjeweilseinenVertreterin denländerbeiratentsenden.derländerbeirattagt mindestens zweimal im Jahr. Begründung EineBeteiligungderLänderhatdieBundesregierung bereitsimjahr2010imzugederberatungenzumkernbrennstoffsteuergesetzzugesagt,ohnedassbisherein VorschlagzurUmsetzungvorgelegtwurde.MitderEinrichtungeinesLänderbeirateswirdnunmehreineangemesseneBeteiligungderLänderanderVerwendungder MitteldesSondervermögens Energie-undKlimafonds sichergestellt. EinezusätzlicheAufnahmedesBundesministeriumsfür Verkehr,BauundStadtentwicklungindenKreisderbetroffenenMinisterien,dieüberGrundsätzederMittelverteilungsowiedieFestlegungderjährlichenBudgets fürdieförderschwerpunktezuentscheidenhaben,ist aufgrundderhohenbetroffenheitdesministeriumsfür denbereichderenergetischengebäudesanierungerforderlich. 7.Zu Artikel1 Nummer2 ( 4 EKFG-ÄndG) In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:,2. 4 wird folgt gefasst: 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen (1)DemSondervermögenfließenfolgendeEinnahmen zu: 1. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, 2.EinnahmenausderVersteigerungvonBerechtigungenzurEmissionvonTreibhausgasenimJahr 2012nachMaßgabedesGesetzesüberdennationalenZuteilungsplanfürTreibhausgas-EmissionsberechtigungeninderZuteilungsperiode2008bis 2012vom7.August2007 (BGBl.IS.1788)und abdemjahr2013nachmaßgabederimtreibhausgas-emissionshandelsgesetzfürdieversteigerunggeltendenregeln,soweitdiesenichtzur FinanzierungderDeutschenEmissionshandelsstelle benötigt werden, 3.EinnahmenausderAuszahlungderbeiderKreditanstaltfürWiederaufbautreuhänderischverwaltetenMittelfüretwaigeAusfälleimZusammenhangmitFörderprogrammen,dieausMitteln des Sondervermögens finanziert werden, 4.sonstigeEinnahmenausderVerzinsungvonMitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen, 5.ZuführungenausdemBundeshaushaltnachMaßgabe der Absätze 3 und 4. (2)DieBundesregierungwirdermächtigt,durch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdes Bundesratesbedarf,nähereEinzelheitenzudenEinnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln. (3)DerBundkanndemSondervermögenim Wirtschaftsplanjahr2011zurDeckungeinesFinanzierungsdefizitsMittelbiszueinerObergrenzevon 225 Millionen Euro zuweisen. (4)EineKreditaufnahmedesSondervermögens amkreditmarktistnichtzulässig.zumausgleich unvorhergesehenereinnahmeausfällekanndassondervermögenunterdenvoraussetzungendes 37 Absatz1derBundeshaushaltsordnungeinverzinsliches,spätestensimübernächstenHaushaltsjahrzurückzuzahlendesLiquiditätsdarlehenausdemBundeshaushalt erhalten. Begründung DurchdieRücknahmederLaufzeitverlängerungenfür deutschekernkraftwerkeentfälltfaktischdiegrundlage desförderfondsvertragsvom6.september2010.damit entfallennachaktuellerfassungdesekfgfürdiejahre 2011und2012dieentsprechendenEinnahmendesSondervermögens Energie-undKlimafonds vollständig,
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6252 (neu) dawederförderbeiträgederkernkraftwerksbetreibergesellschaftennocheinüber2,3mrd.eurohinausgehendeskernbrennstoffsteueraufkommenzuerwartensind. UmdiefinanzielleAusstattungdesSondervermögens sicherzustellen,istdaherdasvollständigesteueraufkommen aus dem KernbrStG einzuspeisen. DieimEKFG-ÄndGvorgeseheneZuweisungvonBundesmittelnbiszueinerObergrenzevon225Mio.Euroin 2011sowiedieEinnahmenausderVersteigerungvon Emissionszertifikatenab2012werdennichtalsausreichend angesehen.
Drucksache 17/6252 (neu) 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdes GesetzeszurErrichtungeinesSondervermögens Energieund Klimafonds (EKFG-ÄndG) wie folgt: Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf insgesamt) Zu Buchstabe a DieBundesregierungstimmtdemBundesratzu,dasszur BeschleunigungderEnergiewendezusätzlicheMittelfür bestehendeförderprogrammebereitgestelltundprogramminhalteteilweiseneuausgerichtetwerdenmüssen.vordiesemhintergrundhatsichdiebundesregierungdazuentschlossen,diemitteldesenergie-undklimafonds (EKF)in dennächstenjahrendeutlichaufzustocken.diebundesregierungerwartetdurchdievollständigeverlagerungder ErlöseausdemEmissionshandelindenEKFtrotzausbleibenderZahlungenausdemFörderfondsvertragerhebliche Mehreinnahmen.BereitsimkommendenWirtschaftsplanjahrrechnetdieBundesregierungmitMehreinnahmenin Höhevonrd.0,5Mrd.Euro.IndenJahren2013bis2015 werdendiemehreinnahmenvoraussichtlichaufrd.1,1mrd. Euro p.a. anwachsen. WelcheProgrammemitwelchenHaushaltsansätzenausgestattetwerden,wirdimweiteren regierungsinternenund parlamentarischen AufstellungsverfahrenzumWirtschaftsplan2012desEKFauszulotensein.ImRahmender BeschlüssederBundesregierungzurEnergiewendewurde bereitsvorabfestgelegt,dassdasco 2 -GebäudesanierungsprogrammindenJahren2012bis2014jährlichmitProgrammmittelninHöhevon1,5Mrd.Euroausgestattetwerden soll. DesWeiterenwurdefestgelegt,dassfürdieimRegierungsprogrammElektromobilitätbeschriebenenFördermaßnahmenindenJahren2012und2013MittelinHöhevoninsgesamt 890 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Zu Buchstabe b DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieEinnahmenausdemEmissionshandelfürdieFinanzierungder AusgabenimZusammenhangmitderbeschleunigtenEnergiewendeausreichen,sodassdieFinanzierunglangfristig sichergestellt ist. Zu Nummer 2 (Gesetzentwurf insgesamt) DieBundesregierungstimmtdemBundesratzu,dassneben demforschungs-undentwicklungsbedarfimbereichder erneuerbarenenergieneinerheblicherbedarffürforschung undentwicklungvonneuentechnologienzurerhöhungder WirkungsgradebeiderUmwandlungvonPrimärenergieträgerninelektrischeEnergieundandereSekundärenergieträgerbesteht (Nummer2Buchstabea).EbenfallsvonBedeutungistdieErforschungvonneuenVerfahrenzurstofflichenNutzungvonCO 2.WasserstoffausÜberschussstrom erneuerbarerenergiensollteausgründenderhöherenwertigkeitbevorzugtdirektgenutztwerden (Nummer2Buchstabe b). Zu Nummer 3 (Gesetzentwurf insgesamt) DieBundesregierunglehntdenVorschlagab.EineErhöhungderProgrammmitteldesCO 2 -GebäudesanierungsprogrammsindenJahren2012bis2014aufjeweils5Mrd. EurolägeweitüberdemnachallenbisherigenErfahrungen angemessenenfördervolumen.einsolchesvolumenwürde sollteesaufentsprechendenachfragestoßen inder SpitzezueinerjährlichenBarmittelbindungvonmehrals 2,4Mrd.EuroführenunddamitdenSpielraumimEnergieundKlimafondsfürandereMaßnahmenfürEnergieeinsparung und Klimaschutz unvertretbar einschränken. DieFörderungderenergetischenGebäudesanierungerfolgtebislanginsbesonderedurchKrediteundZuschüsse derkfw.siewirdnunmehrdurchsteuerlicheanreizeergänzt.eineweitereerhöhungderförderungdürftekaum zusätzlicheimpulsebeidergebäudesanierungsetzen.aufgrunddersituationamarbeitsmarktsinddiemöglichkeiten derbauwirtschaftundinsbesonderedeshandwerkszur ÜbernahmeweitererAufträgestarkbegrenzt:Nacheiner aktuellenumfragedeszentralverbandsdesdeutschen HandwerksistderBedarfanzusätzlichenFachkräfteninder Bauwirtschaft besonders ausgeprägt. DieKonditionengestaltungderKfW-Programmeistnicht GegenstandderGesetzgebungzumEnergie-undKlimafonds.JedochgiltauchfürenergetischeSanierungen,dass diesesolidefinanziertseinsollten.fürsanierungswillige Wohnungsbesitzer,diekeinenKfW-Kreditbenötigenoder erhaltenkönnen,wurdenspezielldiekfw-zuschüsseeingeführt,dienunnochumdiesteuerlichenmaßnahmenergänzt werden.fürdieimantraggenanntenfällekönnendieländeraußerdemimrahmenihrerwohnraumförderungsmaßnahmenbürgschaftenvergebenbzw.dieförderprogramme zurgebäudesanierungaufländerebeneentsprechendausgestalten.ammarktexistierenzudembereitskreditversicherungen;diebundesregierungsiehtinsofernkeinenbedarf für weitere Maßnahmen. Zu Nummer 4 (Artikel1 Nummer1 Buchstabea Doppelbuchstabe bb und cc; 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 EKFG-ÄndG) DieBundesregierunglehntdenVorschlagab.Durchdie BündelungderAusgabenfürElektromobilitätimEKFwird dieressortübergreifendezusammenarbeitbeiderkoordinierungderförderprogrammeerleichtert.bisheristelektromobilitätindeneinzelplänendesbundesministeriums fürwirtschaftundtechnologie,desbundesministeriums fürverkehr,bauundstadtentwicklung,desbundesministeriumsfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitund desbundesministeriumsfürbildungundforschungveranschlagt.infolgedessehrbreitenthemenspektrumsentlang
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6252 (neu) dergesamtenwertschöpfungsketteistindiesembereichein hoherkoordinierungsaufwandderbeteiligtenressortszu erbringen,umdiegemeinsamerarbeiteteentwicklungsstrategiemitkonkretenförderprojektenauszustattenundein FörderprogrammauseinemGussumzusetzen.Dasgiltvor allemfürdieumsetzungdervondernationalenplattform ElektromobilitätvorgeschlagenenMaßnahmen (Förderung vonleuchttürmen,themenclusternundschaufensterprojekten).vordiesemhintergrundwollendiefachressorts ihrezusammenarbeitnochstärkeralsbisherkoordinieren undbeispielsweisedievondernationalenplattformelektromobilitätvorgeschlagenenschaufensterprojektedurch einengemeinsamenprojektträgerumsetzenlassen.dieeinbindungderelektromobilitätindenfondsstelltdiefinanzierungsicherunderleichtertdieabstimmungüberdie AufbringungdernotwendigenMittelimRahmenderjeweiligenRessortforschungdabeideutlich.DieKonzentration derfürdieelektromobilitätvorgesehenenmittelerfolgtbesitzstandssicherndundistmitkeinerreduzierungverbunden.zudemerfolgteinetransparenteveranschlagungder AusgabenfürForschungundEntwicklungindiesenZukunftsmarkt. ImHinblickaufdieindenNummern5und6angesprochene BeteiligungderLänderbeiderAusgestaltungderFörderprogrammebzw.derbeabsichtigtenMittelverteilungwirdauf diebereitsvondenfachressortsjeweilspraktizierteverfahrensweisezurbeteiligungderländerhingewiesen (z.b.für denbereichelektromobilität:bund-ländertagedergemeinsamengeschäftsstelleelektromobilitätderbundesregierung). Diese Verfahrensweise sollte beibehalten werden. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c neu ; 2 Absatz 3 neu EKFG-ÄndG) DieBundesregierunglehntdenVorschlagab.EineentsprechendeKlarstellungistnichterforderlich (vgl.ausführungenzunummer4).beideninredestehendenförderprogrammengehtesausschließlichumdieverwendungund VerteilungvonBundesmitteln.EsentsprichtbereitsjetztguterPraxisindenBund-Länder-Beziehungen,dassdieLänderüberneuebzw.geänderteFörderprogrammedesBundes informiertunddiesesoweiterforderlichmitihnenerörtert werden.eineformellebeteiligungderländeristzudembereitsdurch 6Satz3EKFGsichergestellt.Danachwirdder WirtschaftsplandesEnergie-undKlimafondszukünftig jeweilsmitdemhaushaltsgesetzfestgestellt.dieseswird dembundesratimüblichenverfahrenzugeleitetundist Gegenstand der Beratungen. Zu Nummer 6 (Artikel1Nummer1a neu ; 3Absatz3 neu EKFG-ÄndG) ImInteressederPraktikabilitätundeinerschnellenWirksamkeitdesEnergie-undKlimafondsinsgesamtsowieder dadurchfinanziertenprogrammehältdiebundesregierung dieeinrichtungeinesländerbeiratesnichtfürzielführend undlehntdiesenab.darüberhinauskönnteeineüberdie bisherschonpraktiziertebeteiligungderländer (siehe Nummer4)hinausgehendeBeteiligungdenEindruckerwecken,dassessichbeidenFörderprogrammenumFinanzhilfendesBundesandieLänderhandelt,sodassdenLändern insoweitgrößeremitspracherechteeingeräumtwerden.bei deninredestehendenförderprogrammengehtesjedoch ausschließlichumdieverwendungundverteilungvonbundesmitteln.eineformellebeteiligungderländeristzudem bereitsdurch 6Satz3EKFGsichergestellt.Danachwird derwirtschaftsplandesenergie-undklimafondszukünftig jeweilsmitdemhaushaltsgesetzfestgestellt.dieseswird dembundesratimüblichenverfahrenzugeleitetundistgegenstand der Beratungen. Zu Nummer 7 (Artikel1 Nummer2; 4 EKFG-ÄndG) DieBundesregierunglehnteineVerlagerungderEinnahmen ausderkernbrennstoffsteuerindenekfab.dasbundeskabinetthatsichimvergangenenjahrvordemhintergrund dernotwendigenhaushaltskonsolidierungfürdiebesteuerung der Verwendung von Kernbrennstoffen entschieden. DieEinnahmenausderKernbrennstoffsteuersollenauch dazubeitragen,dieausdereinrichtungvonanlagenzur EndlagerungradioaktivenAbfallsentstehendenHaushaltsbelastungendesBundeszuverringern.DerBundhatgemäß AtomgesetzAnlagenzurEndlagerungradioaktiverAbfälle einzurichten.nachdemverursacherprinzipwerdendie KostenderErrichtung,desBetriebsundderStilllegungvon AnlagendurchdieAbfallverursacherderPrivatwirtschaft undderöffentlichenhandentsprechendihremanteilander Abfallmengerefinanziert.DieKostenfürdenWeiterbetrieb unddiestilllegungderschachtanlageasseiiträgtnach 57bAbsatz1Satz3desAtomgesetzesausschließlichder Bund. AndieserInteressenlage,diederBundesratimHerbst2010 ebenfallsgesehenhat,hatsichseithernichtsgeändert,so dassauchkünftigdieeinnahmenausderkernbrennstoffsteuerdemallgemeinenhaushaltzurverfügungstehen müssen.
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