Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer aufenthaltsrechtlichen Bleiberechtsregelung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/7933 17. Wahlperiode 29. 11. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Rüdiger Veit, Gabriele Fograscher, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim), Frank Hofmann (Volkach), Christel Humme, Daniela Kolbe (Leipzig), Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Kirsten Lühmann, Caren Marks, Thomas Oppermann, Aydan Özog uz, Gerold Reichenbach, Dr. Dieter Wiefelspütz, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer aufenthaltsrechtlichen Bleiberechtsregelung A. Problem IndervergangenenLegislaturperiodegabeszweiAltfallregelungen,durchdie langjähriggeduldeteeineaufenthaltserlaubniserhaltenkonnten.zunächst einigtesichdieinnenministerkonferenzam17.november2006aufeinenentsprechendenbeschluss.esfolgtediegesetzlichealtfallregelungder 104a und104b,diemitdemgesetzzurumsetzungaufenthalts-undasylrechtlicher RichtlinienderEuropäischenUnionvom19.August2007 (BGBl.IS.1970) geschaffen wurde. DieseAltfallregelungenkonntenvielenbislangGeduldeteneinePerspektive fürdiegesellschaftlicheundökonomischeintegrationindeutschlanderöffnen. DiebisherigenRegelungenwarendemnacheinersterwichtigerSchrittzurEindämmungderPraxisderKettenduldungen.Allerdingserhielten28227dervon dergesetzlichenaltfallregelungbegünstigteneineaufenthaltserlaubnisnach 104aAbsatz1Satz1,diesogenannteAufenthaltserlaubnisaufProbe.Ihnen wurdedieaufenthaltserlaubniserteilt,obwohlsieihrenlebensunterhaltnoch nichtüberwiegendselbstbestreitenkonnten.dieseaufenthaltserlaubnisgalt biszum31.dezember2009.diebetroffenenmusstensichindieserzeiteine Arbeitsuchen.DanachsolltedieAufenthaltserlaubnisverlängertwerden,wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig hätten sichern können. Ende2009zeichnetesichab,dassdiesnichtallengelingenwürde.Deshalb fasstedieinnenministerkonferenzaufihrersitzungam3.und4.dezember 2009einenVerlängerungsbeschluss.Dieseristbefristetbiszum31.Dezember 2011. DievomjüngstenIMK-BeschlussbegünstigtenPersonendrohenabJanuar 2012erneutindieDuldungzurückzufallen,sofernsieihrenLebensunterhalt nichtvollständigsichernkönnen.bereitsderbezugergänzendersozialleistungennachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch (SGBII)würdedazuführen. Hiergiltes,vorAblaufdesJahres2011eineMöglichkeitderVerlängerungzu schaffen.

Drucksache 17/7933 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AuchüberdieseGruppehinausbestehtnachwievorHandlungsbedarf.Zwar folgteam23.juni2011eineerneutegesetzesänderung (BGBl.IS.1266).Es wurdeeinneuer 25aeingefügt.ErenthälteinespezielleBleiberechtsregelung fürgutintegriertejugendlichegeduldetesowiediemöglichkeit,denelternder vonderregelungbegünstigtenjugendlicheneinakzessorischesaufenthaltsrechtzuerteilen.dieregelungstellteinsoferneinedeutlicheverbesserungdar, alserstmalseinestichtagsunabhängigebleiberechtsregelunggeschaffenwurde. Allerdingsistauchdiesenachbesserungsbedürftig.InsbesonderedieBeschränkungaufdieAltersgruppezwischen15und21sowiedasfürdieElterngeltende ErfordernisdervollständigenSicherungdesLebensunterhaltesstellenzuhohe Anforderungen dar. DeshalblebtentrotzderverschiedenenAltfallregelungenam30.Juni2011 nachwievor87312ausländergeduldetindeutschland,davon51244länger alssechsjahre (Bundestagsdrucksache17/6816,S.6).DieseZahlenverdeutlichenebensowieallebisherigenErfahrungen,dassesnachwievorAusländer gibtundkünftiggebenwird,dieübermehrerejahrevonderpraxisdersogenannten Kettenduldung betroffen sind. B. Lösung InBezugaufdieVermeidungkünftigerKettenduldungenwirdeineRegelung geschaffen,diekeinenfestenstichtagenthältunddieanforderungenandie Lebensunterhaltssicherungdahingehendabsenkt,dassauchdasernsthafteBemühenumArbeitalsausreichenderachtetwird.AußerdemwirdeineeigenständigeRegelungfürMinderjährigegeschaffen,diebeigünstigerIntegrationsprognosebereitsnachvierJahreneineAufenthaltserlaubniserhalten.Weiter wirdeineeigenständigeregelungfürpersonengeschaffen,dieindeutschland einenschulabschlussmachen.indenbeidenzuletztgenanntenfällenwirdweitereineregelungfürdieelternderbegünstigtenjugendlichengeschaffen.zuletztwirdfüraltfällevoneinemjahrzehntundmehreinenochweitreichendere Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen geschaffen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten FinanzielleAuswirkungenergebensichzunächstfürdieTrägerderkommunalenLeistungennachdemSGBIIunddemSGBXII,sofernsiedenBetroffenen, dieeineaufenthaltserlaubniserhalten,leistungengewährenmüssen.daswird jedochzumindestteilweisedadurchausgeglichen,dassdiebetroffenenauch beiweitererduldungohnehinleistungenzursicherungihreslebensunterhalts nachdemsgbii,demsgbxiioderdemasylbewerberleistungsgesetzerhaltenwürden.zudemverbessertdieaufenthaltserlaubnislangfristigdieaussicht aufeineexistenzsicherndearbeit.deshalbkönnteesauflangesichtdazukommen,dassinsgesamtwenigerleistungenbezogenwerdenunddamitsogareine Entlastung der öffentlichen Haushalte zu erwarten steht.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7933 Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer aufenthaltsrechtlichen Bleiberechtsregelung Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes DasAufenthaltsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom25.Februar2008 (BGBl.IS.162),daszuletzt durchartikel1desgesetzesvom23.juni2011 (BGBl.I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 25a wird wie folgt gefasst: (1)EinemgeduldetenAusländeristabweichendvon 5Absatz1Nummer1undAbsatz2eineAufenthaltserlaubniszuerteilen,wennersichseitmindestensacht Jahrenoder,fallserzusammenmiteinemodermehreren minderjährigenledigenkinderninhäuslichergemeinschaftlebt,seitmindestenssechsjahrenununterbrochen geduldet,gestattetodermiteineraufenthaltserlaubnis aushumanitärengründenimbundesgebietaufgehalten hat und er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2.übereinfachemündlicheDeutschkenntnisseimSinne derstufea1desgemeinsameneuropäischenreferenzrahmens für Sprachen verfügt, 3.beiKindernimschulpflichtigenAlterdentatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4.dieAusländerbehördenichtvorsätzlichüberaufenthaltsrechtlichrelevanteUmständegetäuschtoderbehördlicheMaßnahmenzurAufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5.keineBezügezuextremistischenoderterroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt, 6.nichtwegeneinerimBundesgebietbegangenenvorsätzlichenStraftatverurteiltwurde,wobeiGeldstrafenvoninsgesamtbiszu90Tagessätzenoderbiszu 120TagessätzenwegenStraftaten,dienachdem AufenthaltsgesetzoderdemAsylverfahrensgesetz nurvonausländernbegangenwerdenkönnen, grundsätzlich außer Betracht bleiben und 7.a)derLebensunterhaltdesAusländersimletzten Jahrüberwiegendgesichertwaroderwennder AusländermindestensseitsechsMonatenseinen Lebensunterhaltnichtnurvorübergehendsichert oderwennderausländersichernsthaftbemüht hat,seinenlebensunterhaltüberwiegendzusichern oder b)derausländerwegenseinesalters,einerkörperlichen,geistigenoderseelischenkrankheitoder BehinderungoderweilermitmehrerenminderjährigenledigenKinderninhäuslicherGemeinschaftlebtundwegenderKinderbetreuungvon ernsthaftenbemühungen,seinenlebensunterhalt überwiegend zu sichern, abgehalten war. (2)EinemminderjährigengeduldetenAusländerist abweichendvon 5Absatz1Nummer1undAbsatz2 eineaufenthaltserlaubniszuerteilen,wennersichseit mindestensvierjahrenununterbrochengeduldet,gestattetodermiteineraufenthaltserlaubnisaushumanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1.dieVoraussetzungendesAbsatzes1Nummer2,4,5 und 6 erfüllt und 2.gewährleisteterscheint,dassersichaufGrundseiner bisherigenausbildungundlebensverhältnisseindie LebensverhältnissederBundesrepublikDeutschland einfügen kann. (3)EinemgeduldetenAusländer,dermindestenseinenHauptschulabschlussodereinengleichwertigenAbschlussinDeutschlanderworbenhat,istabweichend von 5Absatz1Nummer1undAbsatz2eineAufenthaltserlaubniszuerteilen,wennerdieVoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 6 erfüllt. (4)DenElternodereinemalleinpersonensorgeberechtigtenElternteileinesminderjährigenAusländers, dereineaufenthaltserlaubnisnachabsatz2oder3besitzt,kannabweichendvon 5Absatz1Nummer1und Absatz2eineAufenthaltserlaubniserteiltwerden,wenn dievoraussetzungendesabsatzes1satz1zweiterhalbsatz Nummer 1 bis 7 vorliegen. (5)EinemgeduldetenAusländeristabweichendvon 5Absatz1und2eineAufenthaltserlaubniszuerteilen, wennersicham1.januar2012seitmindestenszwölf Jahrenoder,fallserzusammenmiteinemodermehreren minderjährigenledigenkinderninhäuslichergemeinschaftlebt,seitmindestenszehnjahrenununterbrochen geduldet,gestattetodermiteineraufenthaltserlaubnis aushumanitärengründenimbundesgebietaufgehalten hatunddievoraussetzungendesabsatzes1nummer5 erfülltundkeinausweisungsgrundgemäß 53vorliegt. (6)DieAufenthaltserlaubniskannunterderBedingungerteiltwerden,dassderAusländeraneinemIntegrationsgesprächteilnimmtodereineIntegrationsvereinbarungabgeschlossenwird.DieAufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 2. Dem 101 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)EineAufenthaltserlaubnis,dievordem1.Januar 2012aufGrunddes 104aoderaufGrunddes 104b erteiltwurde,giltalsaufenthaltserlaubnisgemäß 25a Absatz 1 fort. 3. Die 104a und 104b werden aufgehoben. 4.In 60aAbsatz2bwerdendieWörter Absatz1 durch die Wörter Absatz 2 oder 3 ersetzt.

Drucksache 17/7933 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittmitWirkungvom1.Januar2012in Kraft. Berlin, den 29. November 2011 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7933 Begründung EineNovellederAltfallregelungistauszweiGründengeboten.Zumeinengiltes,denAusländern,diebisherlediglicheineAufenthaltserlaubnisaufProbenach 104aAbsatz1Satz1desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)erhalten haben,einegesicherteperspektivezubieten.zumanderen mussdiepraxisderkettenduldungenfürlangjähriggeduldeteauchkünftigwirksamereingedämmtwerden,alses bislang der Fall ist. Zu den Änderungen im Einzelnen: Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Absatz 1 ZieldergesetzlichenAltfallregelungwares,demBedürfnis derseitjahrenimbundesgebietgeduldetenundhierintegriertenausländernacheinerdauerhaftenperspektivein DeutschlandRechnungzutragen,beidenendieAbschiebungallerVoraussichtnachauchinnächsterZeitnicht möglichseinwird (Bundestagsdrucksache16/5065,S.201). BezüglichderunterBuchstabeagenanntenGruppenistdaraufzuverweisen,dasszurIntegrationauchdieökonomische Integration am Arbeitsmarkt gehört, die von den ersten beidenalternativendesabsatzes1nummer7buchstabea erfasstwird.diedrittealternativedesabsatzes1nummer7 BuchstabeaträgtdemUmstandRechnung,dassbereits ernsthaftebemühungenumeinenarbeitsplatz,derdenlebensunterhaltüberwiegendsichert,ausreichendsind.dafür sprichtnichtnur,dassdiebetroffenenvielfachimniedriglohnsektorarbeitenundgeradedann,wennsiegrößere Familienhaben,inerheblichemUmfangaufergänzendeSozialleistungenangewiesenseinkönnen.Vielmehristauchin Rechnungzustellen,dassnachmehrjährigemAufenthaltmit einerabschiebungnichtmehrzurechnenist.bliebendie BetroffenendennochinderDuldung,würdensichihre ChancenamArbeitsmarktverschlechtern,daArbeitgeber siewegendesunsicherenduldungsstatusoftmalsnichteinstellenoderweiterbeschäftigen.dannwärensiedaraufangewiesen,dassihrlebensunterhaltalleinaussozialleistungenbestrittenwird.dasstellteinefinanziellebelastungfür dieöffentlichenhaushaltederkommunalenleistungsträger sowieeinepsychischebelastungderbetroffenenausländer dar,denendiemöglichkeitgenommenwird,sichlangfristig am Arbeitsmarkt behaupten zu können. BegleitendzudiesemGesetzmussdieBeschäftigungsverfahrensverordnungdurcheigenständigeVerordnungsänderungdeszuständigenBundesministeriumsfürArbeitund Sozialesgeändertwerden.DerZugangzumArbeitsmarkt wirdfrühererleichtert.frühzeitigeintegrationsbemühungen kannderausländernurdannunternehmen,wennihmdie Möglichkeitdazugegebenwird.Deshalbwird 10Absatz1 derbeschäftigungsverfahrensverordnungdahingehendgeändert,dassdieerlaubniszurausübungeinerbeschäftigung nichtnurweiterhinnacheinemjahrerteiltwerdenkann,sondernzusätzlichbereitsvorher,nachsechsmonaten,erteilt werdenkann,sofernderausländereinkonkretesarbeitsangebotnachweisenkann.weiteristdiezustimmungder BundesagenturfürArbeitabweichendvonderderzeitigen, aufvierjahreabstellendenregelungbereitsnachzweijährigem Aufenthalt zu erteilen. BezüglichderunterAbsatz1Nummer7BuchstabebgenanntenGruppeistzubemerken,dassAusländer,dieauseinemderdortgenannten,vonihnenkaumzuüberwindenden GründevonernsthaftenBemühungen,ihrenLebensunterhaltüberwiegendzusichern,abgehaltenwaren,nicht schlechtergestelltwerdensollenalsdieunterabsatz1 Nummer 7 Buchstabe a genannten Ausländer. DabeiwirdgegenübervorherigenAltfallregelungennicht mehreineeinmaligestichtagsregelunggewählt.werlange hieristundsichintegrierthat,musseineaussichtaufgesellschaftlicheteilhabebekommen.derinderletztenaltfallregelungvorgeseheneeinmaligestichtag1.juli2007hat nurdiefällederergelöst,diesichzudiesemzeitpunktbereitsseitdergefordertenzeitindeutschlandaufgehalten hatten.dochzeigtdieerfahrung,dassesimmerwiederzu sogenanntenkettenduldungen,alsostetigneuerteiltenduldungenübermehrerejahre,kommt.dasaufenthaltsgesetz mussauchaufkünftigefällereagierenkönnen.deshalb wirddurchdiestreichungdesstichtageseinefortlaufende Regelung eingeführt. InBezugaufdieStrafbarkeiterfolgtbeinichtausländerspezifischenDelikteneineAnpassungan 12aAbsatz1Nummer2desStaatsangehörigkeitsgesetzes.EswäreeinWertungswiderspruch,beieinerAufenthaltserlaubnisstrengere AnforderungenandenAusschlusswegenstrafrechtlicher VerurteilungenzustellenalsbeieinerEinbürgerung.DeshalbisthiereineAnpassunggeboten.DiegleichfallserfolgendeÄnderungbeidenausländerspezifischenStraftaten folgtderbereitsjetztin 104aAbsatz1Satz2Nummer6 enthaltenenwertung,beidieseneinehöhereschwellezuzulassen. Zu Absatz 2 Absatz2stelltaufeinegünstigeIntegrationsprognoseab. DabeistehtdieAussichtaufeinespätereberuflicheIntegrationimVordergrund.Hieristinsbesondereaufbisherige schulischeleistungen,berufsorientiertepraktikaodersonstige berufsspezifische Leistungen abzustellen. VonderVoraussetzungdesAbsatzes1Nummer1wird abgesehen,umdiefällezuerfassen,indenenderausländer alsunbegleiteterminderjährigeraufgrundlagedessgbviii untergebrachtistunddeshalbkeineneigenenwohnraum vorweisenkann.vondervoraussetzungdesabsatzes1 Nummer3wirdabgesehen,weildiehierBetroffenenselbst minderjährigsind,mithinkaumminderjährigeschulpflichtigekinderhabenkönnen.imübrigengiltdaszuabsatz1 Gesagte. Zu Absatz 3 WermindestenseinenHauptschulabschlussodereinen gleichwertigenabschlussindeutschlanderwirbt,hatsich auseigenerleistungdieberechtigungerarbeitet,einelehre zubeginnenundsichdamitdauerhaftimarbeitsmarktzu integrieren.

Drucksache 17/7933 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Absatz 4 DieRegelungsollverhindern,dassderFamilienverband auseinandergerissenwird.damitfolgtsiedemziel,das schonimderzeitgeltenden 25aAbsatz2zumAusdruck kommt,passtdieseszielaberandieneuregelungderabsätze 1 bis 3 an. SiefindetAnwendunginFällen,indeneneinMinderjährigernachAbsatz2oder3eineAufenthaltserlaubniserhält, dieelternabernochnichtdienachabsatz1erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllen. Zu Absatz 5 WennsicheinAusländerseitzehn (mitfamilie)beziehungsweisezwölfjahren (alleinstehend)geduldet,gestattet odermiteineraufenthaltserlaubnisindeutschlandaufhält undsichüberdiesemerheblichenzeitraumkeinemöglichkeitergebenhat,ihnabzuschieben,stehtzuerwarten,dass dieabschiebungauchkünftignichtmöglichseinwird.es ergibtkeinensinn,ihmdiegesellschaftlicheteilhabeweiterhinzuverweigern.diesemumfassendenabweichenvon allgemeinenvoraussetzungenliegtdergedankezugrunde, dassauchbeiunklareridentität,fehlendempassoderungeklärterstaatsangehörigkeiteinzeitpunktkommt,abdem, ähnlicheineramnestieregelung,aufenthaltsrechtlicheklarheitfürdiebetroffenenunddiebehördengeschaffenwerdenmussstatteinprovisoriumfortlaufendzuvertagen. EineAusnahmegiltdann,wennderAusländerausdenin Absatz5genanntenGründeneineernsthafteGefahrfürdie öffentliche Sicherheit darstellt. Zu Nummer 2 DieNeuregelungdientderFortgeltungderbislangauf Grundlageder 104aund104berteiltenAufenthaltserlaubnisse. Zu Nummer 3 Nachdembislanggeltenden 104aAbsatz5Satz4findet diefiktionswirkungdes 81Absatz4keineAnwendung. UmZwischenaufenthaltszeitenzuvermeiden,indenendie Betroffenensichillegalaufhalten,istdasrückwirkendeInkrafttretenzum1.Januar2010geboten.DieRückwirkung istzulässig,daessichwederumeinstrafbegründendesoder strafverschärfendesgesetzhandeltnocheinerückwirkende Belastunggeschaffenwird,GrundsätzedesVertrauensschutzes also nicht berührt sind. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

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