Deutscher Bundestag Drucksache 16/11170 16. Wahlperiode 02. 12. 2008 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Karl Addicks, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordung ( 160a StPO) A. Problem 160aderStrafprozessordnung (StPO)enthälteineSchutzvorschriftvorstaatlichenÜberwachungsmaßnahmenfürBerufsgeheimnisträger,diesichaufein Zeugnisverweigerungsrechtnachden 53,53aStPOberufenkönnen.Für Geistliche,StrafverteidigerundAbgeordnetegiltgemäß 160aAbs.1StPOein umfassendeserhebungs-undverwertungsverbotfüralleermittlungsmaßnahmen.fürärzte,rechtsanwälte,journalistenundandereberufsgeheimnisträger wirddaszeugnisverweigerungsrechtgemäß 160aAbs.2StPOimRahmen einerverhältnismäßigkeitsprüfungimeinzelfallgewährt.insbesonderediedifferenzierungzwischenstrafverteidigernundrechtsanwältenistsachlichenkriteriennichtzugänglich.diegewährungeinesunterschiedlichenschutzesverkenntdasberufsbildeinesanwalts.dierelativierungeineszeugnisverweigerungsrechtsaufgrundeinerverhältnismäßigkeitsprüfungverkenntauchdas verfassungsrechtlichgarantiertevertrauensverhältniszwischenarztundpatient sowiediedemokratischekontrollfunktionderfreienundunabhängigenmedien. B. Lösung FürRechtsanwältegilteineinheitlichesundumfassendesErhebungs-undVerwertungsverbotin 160aAbs.1StPO.Darüberhinauswerdenallein 53 Abs.1Nr.3StPOgenanntenBerufsgeheimnisträger (u.a.steuerberater,wirtschaftsprüfer,ärzte,psychotherapeuten)sowiemitarbeitervonpresseund Rundfunk ( 53Abs.1Nr.5StPO)indenSchutzbereichdes 160aAbs.1 StPO einbezogen.
Drucksache 16/11170 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Beibehaltung des jetzigen Rechtszustands. D. Kosten Keine
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11170 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung ( 160a StPO) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 160a wird wir folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)EineErmittlungsmaßnahme,diesichgegeneine in 53Abs.1Satz1Nr.1,2,3,4oderNr.5genannte PersonrichtetundvoraussichtlichErkenntnisseerbringenwürde,überdiediesePersondasZeugnisverweigerndürfte,istunzulässig.DennocherlangteErkenntnissedürfennichtverwendetwerden.Aufzeichnungen hierübersindunverzüglichzulöschen.dietatsache ihrererlangungundderlöschungderaufzeichnungen istaktenkundigzumachen.diesätze2bis4geltenentsprechend,wenndurcheineermittlungsmaßnahme,die sichnichtgegeneinein 53Abs.1Satz1Nr.1,2,3,4 odernr.5genanntepersonrichtet,voneinerdortgenanntenpersonerkenntnisseerlangtwerden,überdiesie das Zeugnis verweigern dürfte. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)SoweitdasZeugnisverweigerungsrechtinden Fällendes 53Abs.1Nr.3aund3breicht,dürfenErkenntnisse,diedurcheineinAbsatz1Satz1bezeichnete Maßnahmeerlangtwordensind,nichtzuLastendesBeschuldigten verwertet werden. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin, den 2. Dezember 2008 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Drucksache 16/11170 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines 1.DieanwaltlicheBerufsausübung,diedurchdenGrundsatzderfreienAdvokaturgekennzeichnetist,unterliegt unterderherrschaftdesgrundgesetzesderfreienundunreglementiertenselbstbestimmungdeseinzelnenrechtsanwalts.derschutzderanwaltlichenberufsausübung vorstaatlicherkontrolleundbevormundungliegtdabei nichtalleinimindividuelleninteressedeseinzelnen RechtsanwaltsoderdeseinzelnenRechtsuchenden,sondernauchimInteressederAllgemeinheitaneinerwirksamenundrechtsstaatlichgeordnetenRechtspflege (BVerfGv.15.März2007,1BvR1887/06).DasBundesverfassungsgerichthatdiebesondereBedeutungderStellungdesRechtsanwaltsalsunabhängigesOrgander Rechtspflegewiederholtbetont.EntsprechendihrerStellungwirdin 53Abs.1StPOdaherfürRechtsanwälte einzeugnisverweigerungsrechtbegründet.einedifferenzierungzwischendenzeugnisverweigerungsrechten derdortgenanntenberufsgruppennimmt 53Abs.1 StPOnichtvor.DasZeugnisverweigerungsrechtistzu Rechtin 53StPOunterschiedslosfürdiesePersonen garantiert,weilnebendeminteressederjenigenmenschen,diesichdiesenpersonenanvertrauen,auchein überragendesallgemeininteressedaranbesteht,dassdas Vertrauensverhältniszuallenin 53StPOgenanntenPersonenuneingeschränktbestehenbleibt.DerRechtsstaat istaufsolchefreiräumeangewiesen.auch 100cAbs.6 StPOsiehtdaherfürMaßnahmenzurWohnraumüberwachungeineneinheitlichenSchutzfürallein 53StPO genannten Berufsgruppen vor. Mitdemneuen 160aStPOwirddiesereinheitliche SchutzderBerufsgeheimnisträgeraufgeweicht. 160a StPOdifferenziertzwischenGeistlichen,StrafverteidigernundAbgeordneteneinerseitssowieRechtsanwälten,ÄrztenundJournalistenandererseits.NurfürdiezuerstgenannteBerufsgruppesolleinumfassendes Zeugnisverweigerungsrechtgelten.BeiRechtsanwälten, ÄrztenundJournalistenwirddasZeugnisverweigerungsrechtnuraufgrundeinerVerhältnismäßigkeitsprüfungimEinzelfallgewährt.DieunterschiedlicheBehandlungvonAnwältenundVerteidigernunddie vorgeseheneverhältnismäßigkeitsprüfungverkenntdie verfassungrechtlichestellungvonrechtsanwälten. Maßnahmen,diegeeignetsind,dasEntsteheneinesVertrauensverhältnisseszwischenRechtsanwaltundMandantzustörenodergarauszuschließen,greifenindie BerufsausübungsfreiheitdesRechtsanwaltsein (BVerfG v.30.april2007,2bvr2151/06).demrechtsanwalt alsberufenem,unabhängigemberaterundbeistandobliegtes,imrahmenseinerfreienunddurchartikel12 Abs.1Satz1desGrundgesetzes (GG)geschütztenBerufsausübungseinenMandantenumfassendbeizustehen. VoraussetzungfürdieErfüllungdieserAufgabeistein VertrauensverhältniszwischenRechtsanwaltundMandant.DieseobjektivrechtlicheBedeutungderanwaltlichenTätigkeitunddesrechtlichgeschütztenVertrauensverhältnisseszwischenRechtsanwaltundMandantwird jedenfallsdannberührt,wennwegendergefahrvonabhörmaßnahmeneinmandatsverhältnisvonanfangan mitunsicherheitenhinsichtlichseinervertraulichkeit belastetwird.mitdemausmaßpotentiellerkenntnis staatlicherorganevonvertraulichenäußerungenwächst diegefahr,dasssichauchunverdächtigenichtmehrden BerufsgeheimnisträgernzurDurchsetzungihrerInteressenanvertrauen.EsbestehtzudemdieGefahr,dassMandanten,welchenderZugriffderStrafverfolgungsbehördenbekanntwird,dasMandatsverhältniszuihrem Rechtsanwaltkündigen.DamithatdieAbhörmaßnahme beschränkendeauswirkungenaufdiewirtschaftliche EntfaltungdesRechtsanwalts (BVerfGv.18.April2007, 2BvR2094/05).SobaldeinMandantdieMöglichkeit fürchtenmuss,dassermittlungsmaßnahmengegenseinenanwaltalsverhältnismäßigangesehenwerdenkönnen,wirderseinemanwaltgeradekritischeinformationennichtmehranvertrauen.derbürgeristdaherbereits durchdiemöglichkeitvonheimlicherermittlungundinformationsverwertungbeeinträchtigt,unabhängigdavon, obermittlungsmaßnahmenimeinzelfallgenehmigtwerden. 97StPOsiehtdaherauchzuRechteineneinheitlichenSchutzfüralleAnwältevor. 160aStPOhöhltden gesetzgeberischenzweckdes 53StPOausundweicht sodenschutzdesvertrauensverhältnisseszwischenden AngehörigendieserBerufsgruppenunddenen,dieihre HilfeundSachkundeinAnspruchnehmenauf.DieDifferenzierungzwischenStrafverteidigernundAnwälten entsprichtinkeinerweisedemberufsbilddesrechtsanwalts.meististeinstrafverteidigerzugleichauch Rechtsanwalt,sodasseineTrennungderTatsachen,hinsichtlichderereinErhebungs-undVerwertungsverbot bestehtbzw.grundsätzlichnichtmehrbesteht,inder Praxiskaummöglichist.HäufiggibteinMandatAnlass dazu,sichauchmitstrafrechtlichenfragenzubefassen, z.b.imsteuerrecht.zumzeitpunktderübernahmedes MandatsisteinesolcheEntwicklungjedochnurinseltenenFällenvorhersehbar.DievorgeseheneRegelungerscheintkaumpraktikabelundführtmitihrerVerhältnismäßigkeitsprüfungbeiderAnordnungderMaßnahme undbeiderverwertunggewonnenererkenntnissezuunvorhersehbareneinzelfallentscheidungen.derbürger, dereinenanwaltumratbittet,vermagimvorhinein nichtabzuschätzen,welchenschutzseinkommunikationsverhältnisvorstaatlicheneingriffengenießt,weil diesvoneinerabwägungimeinzelfallabhängensoll. WennbereitszuBeginnderÜbernahmeeinesMandats diegefahrbesteht,abgehörtzuwerden,wirdsichnur schwerdasnotwendigevertrauensverhältniszwischen AnwaltundMandantaufbauenlassen.Esistauchzuberücksichtigen,dassdieVerhältnismäßigkeitsprüfungnotwendigerweiseabstraktbleibenmussunddaherinder Gefahrsteht,inderPraxiseherschematischvorgenommenzuwerden.EsbestehtdiebegründeteSorge,dass dieprüfungderverhältnismäßigkeitoftzuungunstendes Rechtsanwaltsausfallenkönnte. 160aAbs.2StPO siehtvor,dassermittlungsmaßnahmenbeistraftatenvon nichterheblicherbedeutung,dieanwälte,ärzteund Journalisteneinbeziehen,regelmäßigunzulässigsind.Im Umkehrschlusslässtsichdaherfeststellen,dassbei
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11170 StraftatenvonerheblicherBedeutungErmittlungsmaßnahmenregelmäßigzulässigseinwerden.Sobaldeine gewisseerheblichkeitsschwellefüreinestraftatüberschrittenist,istkünftigdavonauszugehen,dassein ZeugnisverweigerungsrechtfürAnwältegrundsätzlich nicht mehr gegeben ist. 2.DieRegelungin 160aAbs.2StPOverkenntauchdie herausgehobenestellungdesarzt-patienten-verhältnisses.angabeneinesarztesüberanamnese,diagnoseund therapeutischemaßnahmenbetreffenzwarnichtdieunantastbareintimsphäre,wohlaberdenprivatenbereich despatienten.damitnehmensieteilandemschutz,den dasgrundrechtausartikel2abs.1i.v.m.artikel1 Abs.1GGdemEinzelnenvordemZugriffderöffentlichenGewaltgewährt.Dabeikommtesnichtdaraufan, obderartigefeststellungenkrankheiten,leidenoder Beschwerdenbeinhalten,derenOffenbarungdenBetroffenenmitdemVerdachteinerStraftatbelastet,ihmin andererhinsichtpeinlichoderseinersozialengeltung abträglichist.vielmehrverdientganzallgemeinder WilledesEinzelnenAchtung,sohöchstpersönliche DingewiedieBeurteilungseinesGesundheitszustandes durcheinenarztvorfremdemeinblickzubewahren. WersichinärztlicheBehandlungbegibt,mussunddarf erwarten,dassalles,warderarztimrahmenseinerberufsausübungüberseinegesundheitlicheverfassungerfährt,geheimbleibtundnichtzurkenntnisunberufener gelangt.nursokannzwischenpatientundarztjenes Vertrauenentstehen,daszudenGrundvoraussetzungen ärztlichenwirkenszählt.dasallgemeinepersönlichkeitsrechtschütztdahergrundsätzlichvordererhebung undweitergabevonbefundenüberdengesundheitszustand,dieseelischeverfassungunddencharakter (BVerfGv.6.Juni2006,2BvR1349/05).DieEinzelfallprüfungnach 160aAbs.2StPOführtdazu,dassdas grundrechtlichgeschütztevertrauensverhältniszwischen ArztundPatientnichtinjedemFallgewährleistetwerden kann. 3.DasGrundrechtderPressefreiheitistfürdasFunktioniereneinesdemokratischenStaatesundeinerdemokratischenGesellschaftschlechterdingsunverzichtbar (HerzoginMaunz-Dürig,Artikel5,Rn.118).NachständigerRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts unterliegtdergesamtebereichpublizistischervorbereitungstätigkeitdemschutzdermedienfreiheitnach Artikel5Abs.1Satz2GG,wozuinsbesonderedieBeschaffungvonInformationenzählt.AlszentralesElementderRechercheistdasVertrauensverhältniszuInformantengrundrechtlichgeschützt (BVerfGE107,299 (329f.)).DasBundesverfassungsgerichtweistdaneben demredaktionsgeheimnisausdrücklicheigenständige Bedeutungzu (BVerfGE20,162 (176);66,116 (133ff.)). KommunikationsinhalteundderSchutzderVertraulichkeitjournalistischerInformationsbeschaffungsindzudemvomSchutzbereichdesFernmeldegeheimnissesgemäßArtikel10Abs.1GGumfasst.DasGrundrechtsoll einevertrauliche,freietelekommunikationaufrechterhalten (BVerfGE67,157 (172)).DieGewährleistung derpressefreiheitunddieungehinderteinformationsbeschaffungsindohneeinevertraulichekommunikation nichtmöglich.diein 160aAbs.2StPOvorgesehene VerhältnismäßigkeitsprüfungistmitderverfassungsrechtlichgarantiertenKontrollfunktionderMedienund deminteressederallgemeinheitanderfreiheitundunabhängigkeitdermediennichtvereinbar. 160aAbs.2 StPObietetkeinenausreichendenSchutzdavor,mitHilfe staatlichermaßnahmendiepersondesinformantenzu ermitteln.derinformantenschutzistdamitnichtmehr gewährleistet. 4.DemberechtigtenInteresseaneinereffektivenStrafverfolgungentspricht 160aAbs.4StPO.Danachgiltdas Beweiserhebungs-undverwertungsverbotnicht,wenn diebestimmtentatsachendenverdachtbegründen,dass diezeugnisverweigerungsberechtigtepersonandertat oderaneinerbegünstigung,strafvereitelungoderhehlerei beteiligt ist. B.Einzelbegründung Zu Artikel1 (Änderung der Strafprozessordung) Zu Nummer 1 In 160aAbs.1Satz1StPOwirdeinabsolutesBeweiserhebungsverwertungsverbotfürallein 53Abs.1Nr.1,2, 3,4oderNr.5StPOgenanntenBerufsgruppenbegründet. EineUnterscheidungzwischenStrafverteidigernundAnwältenerfolgtnicht.DerSchutzvorstaatlichenErmittlungsmaßnahmengegenüberGeistlichen,Rechtsanwälten,Abgeordneten,WirtschaftsprüfernundSteuerberatern,Ärzten, Journalistenu.a.hängtnichtvonErwägungenzurVerhältnismäßigkeit im Einzelfall ab. BereitsdiegeltendeFassungvon 160aAbs.1StPOenthält daswort voraussichtlich.damitwirdfürdieermittlungsbehördeneineprognoseentscheidungeröffnet.wennbereits diewahrscheinlichkeitfüreinerfassenvonschützenswerten Erkenntnissenbesteht,darfdieErmittlungsmaßnahmenicht angeordnet werden. Zu Nummer 2 160aAbs.2regeltfürdiein 53Abs.1Nr.3aund3bgenanntenBerufsgruppeneinVerwertungsverbot.Wennbereits beideranordnungoderdurchführungeinerstaatlichenermittlungsmaßnahmeerkennbarist,dasseinverwertungsverbothinsichtlichderzuerwartendenerkenntnissebesteht,ist bereitsdieanordnungbzw.dieerhebungdererkenntnisse insoweitunzulässig.erkenntnisse,diejedochmöglicherweisenichtdemschutzkreisderzeugnisverweigerungsrechteunterfallenoderzugunstendesbeschuldigtenwirken undverwertetwerdenkönnen,könnenerhobenwerdenund gehen nicht infolge eines Erhebungsverbotes verloren. Zu Artikel2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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