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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12086 17. Wahlperiode 16. 01. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/11513 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme A. Problem DerBundesgerichtshofhatinzweiEntscheidungenvom20.Juni2012seinebisherigeRechtsprechungzurärztlichenZwangsbehandlungvonBetreutenaufgegebenundentschieden,dassesaneinerdenverfassungsrechtlichenAnforderungengenügendengesetzlichenRegelungfüreinebetreuungsrechtliche BehandlunggegendennatürlichenWillendesPatientenfehlt.DasFehlenvon ZwangsbefugnissenzurDurchsetzungnotwendigermedizinischerMaßnahmen kanndazuführen,dassbetroffeneunbehandeltbleibenundschwerwiegenden gesundheitlichenschadennehmen.dieärztlichezwangsbehandlungvonbetreutenbedarfdeshalbeinergesetzlichenregelung.mitdementwurfsolleine hinreichendbestimmteregelungfürdieeinwilligungdesbetreuersineinevom BetreutenabgelehnteBehandlunggeschaffenwerden.DieärztlicheZwangsmaßnahmesolldefiniertunddieengenVoraussetzungenfüreineEinwilligung desbetreuers flankiertdurchverfahrensrechtlicheregelungen sollenklar bestimmtwerden.derentwurfzieltdaraufab,unterachtungderverfassungsgerichtlichenanforderungendiefortführungderbiszudenjüngstenbeschlüssendesbundesgerichtshofsgeübtenpraxiszuermöglichen.dazuzählt,dass einezwangsbehandlungnurimrahmeneinerunterbringungnach 1906 Absatz1desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)erfolgenkann.DieEinwilligung indieärztlichezwangsmaßnahmesollzudemdergerichtlichengenehmigung unterliegen.mitdenstrengenmateriellenundverfahrensrechtlichenanforderungen soll die Selbstbestimmung der Betreuten gestärkt werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.Unteranderemwirdzur Klarstellungin 1906Absatz3Nummer2BGBalseinweiteresKriteriumfür diewirksamkeitdereinwilligungdesbetreuersineineärztlichezwangsmaßnahmeausdrücklichfestgeschrieben,dasseinersolchenderernsthafte,mitdem nötigenzeitaufwandundohneausübungunzulässigendrucksunternommene Versuchvorauszugehenhat,denBetreutenvonderNotwendigkeitderMaßnahme zu überzeugen.

Drucksache 17/12086 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SoweitimEntwurfin 312desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachen undindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit (FamFG-E)geregelt wird,dassaufärztlichezwangsmaßnahmengrundsätzlichdieregelungendes FamFGüberUnterbringungenentsprechendeAnwendungfinden,sollnunmehr ausdrücklichfestgeschriebenwerden,dassbeidergenehmigungeinereinwilligungineineärztlichezwangsmaßnahmestetsdiebestellungeinesverfahrenspflegerszuerfolgenhat.diessolldemgedankenrechnungtragen,dassdie ärztlichezwangsmaßnahmeinderunterbringungeinezusätzlichemaßnahme ist, bei der der Betroffene ein besonderes Schutzbedürfnis hat. VoraussetzungfüreinesachgerechtegerichtlicheEntscheidungüberdieDurchführungeinerärztlichenZwangsmaßnahmeisteineunvoreingenommeneärztliche Begutachtung.Umeinesolchesicherzustellen,solldasFamFGdahingehendergänztwerden,dassdieBegutachtungnichtdurchdenzwangsbehandelndenArzt selbstodereinenarztvorgenommenwerdensoll,derdenbetroffenenbisherbehandeltoderbegutachtethat.beidergenehmigungeinereinwilligungineine ärztlichezwangsmaßnahmeoderderenanordnungmiteinergesamtdauervon mehralszwölfwochensolldersachverständigezudemnichtindereinrichtung tätigsein,inderderbetroffeneuntergebrachtist.daserforderlicheärztliche ZeugnissollauchbeidereinstweiligenAnordnungvoneinemArzterstelltwerdenmüssen,derErfahrungenaufdemGebietderPsychiatriehatundArztfür Psychiatrie sein soll. WeitereÄnderungensindsprachlicherArtbeziehungsweisedienenderKlarstellung. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12086 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/11513inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 16. Januar 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Thomas Silberhorn Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Stephan Thomae Berichterstatter Jörn Wunderlich Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

Drucksache 17/12086 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Drucksache 17/11513 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1906desBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungder Bekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909; 2003IS.738),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 10.Mai2012 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.DemWortlautdesAbsatzes1Nummer2werdendie Wörter zurabwendungeinesdrohendenerheblichen gesundheitlichen Schadens vorangestellt. 2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: DerBetreuerhatdieUnterbringungzubeenden,wenn ihrevoraussetzungenwegfallen.erhatdiebeendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. 3.Absatz3wirddurchdiefolgendenAbsätze3und3aersetzt: (3)WidersprichteineärztlicheMaßnahmenachAbsatz1Nummer2demnatürlichenWillendesBetreuten (ärztlichezwangsmaßnahme),sokannderbetreuerinsie nur einwilligen, wenn 1.derBetreuteaufGrundeinerpsychischenKrankheit odereinergeistigenoderseelischenbehinderungdie NotwendigkeitderärztlichenMaßnahmenichterkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2.dieärztlicheZwangsmaßnahmeimRahmendieser UnterbringungzumWohledesBetreutenerforderlich ist,umeinendrohendenerheblichengesundheitlichen Schaden abzuwenden, 3.dererheblichegesundheitlicheSchadendurchkeine anderezumutbaremaßnahmeabgewendetwerden kann und Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1906desBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungder Bekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909; 2003IS.738),daszuletztdurchArtikel 7desGesetzesvom 19.Oktober2012 (BGBl.IS.2182)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3.Absatz3wirddurchdiefolgendenAbsätze3und3aersetzt: (3)WidersprichteineärztlicheMaßnahmenachAbsatz1Nummer2demnatürlichenWillendesBetreuten (ärztlichezwangsmaßnahme),sokannderbetreuerinsie nur einwilligen, wenn 1. unverändert 2.zuvorversuchtwurde,denBetreutenvonderNotwendigkeitderärztlichenMaßnahmezuüberzeugen, 3.dieärztlicheZwangsmaßnahmeimRahmenderUnterbringungnachAbsatz1zumWohldesBetreuten erforderlichist,umeinendrohendenerheblichengesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4.dererheblichegesundheitlicheSchadendurchkeine anderedembetreutenzumutbaremaßnahmeabgewendet werden kann und

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12086 Entwurf 4.wennderzuerwartendeNutzenderärztlichen ZwangsmaßnahmediezuerwartendenBeeinträchtigungen deutlich überwiegt. 1846istnuranwendbar,wennderBetreueranderErfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a)DieEinwilligungindieärztlicheZwangsmaßnahmebedarfderGenehmigungdesBetreuungsgerichts.Der BetreuerhatdieEinwilligungindieärztlicheZwangsmaßnahmezuwiderrufen,wennihreVoraussetzungen wegfallen.erhatdenwiderrufdembetreuungsgericht anzuzeigen. 4.InAbsatz4wirddieAngabe 1bis3 durchdieangabe 1 und 2 ersetzt. 5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DieUnterbringungdurcheinenBevollmächtigten unddieeinwilligungeinesbevollmächtigteninmaßnahmennachdenabsätzen3und4setzenvoraus,dassdie VollmachtschriftlicherteiltistunddieindenAbsätzen1, 3und4genanntenMaßnahmenausdrücklichumfasst.Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Beschlüsse des 6. Ausschusses 5.derzuerwartendeNutzenderärztlichenZwangsmaßnahmediezuerwartendenBeeinträchtigungendeutlich überwiegt. 1846istnuranwendbar,wennderBetreueranderErfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a)unverändert 4. unverändert 5. unverändert Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durchartikel3desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.I S.1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 312 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.dieGenehmigungeinerfreiheitsentziehendenUnterbringungunddieGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahme ( 1906 Absatz1bis3adesBürgerlichenGesetzbuchs) einesbetreutenodereinerperson,dieeinendrittenzuihrerfreiheitsentziehendenunterbringung undzueinerärztlichenzwangsmaßnahmebevollmächtigthat ( 1906Absatz5desBürgerlichen Gesetzbuchs),. b)innummer3werdennachdenwörtern freiheitsentziehendeunterbringung diewörter undeineärztliche Zwangsmaßnahme eingefügt. c) Folgender Satz wird angefügt: AufdieärztlicheZwangsmaßnahmefindendiefür dieunterbringungindiesemabschnittgeltenden VorschriftenentsprechendeAnwendung,soweit nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durchartikel 6desGesetzesvom5.Dezember2012 (BGBl.IS.2418)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 312 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.dieGenehmigungeinerfreiheitsentziehendenUnterbringungunddieGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahme ( 1906 Absatz1bis3adesBürgerlichenGesetzbuchs) einesbetreutenodereinerperson,dieeinendrittendazubevollmächtigthat ( 1906Absatz5des Bürgerlichen Gesetzbuchs),. b) unverändert c) Die folgenden Sätze werden angefügt: AufdieärztlicheZwangsmaßnahmefindendiefür dieunterbringungindiesemabschnittgeltenden VorschriftenentsprechendeAnwendung,soweit nichtsanderesbestimmtist.beidergenehmigung einereinwilligungineineärztlichezwangsmaßnahmeistdiebestellungeinesverfahrenspflegers stets erforderlich.

Drucksache 17/12086 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 2. 323 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieBeschlussformelenthältimFallderGenehmigungeinerEinwilligungineineärztliche ZwangsmaßnahmeoderimFallderAnordnungeiner ärztlichenzwangsmaßnahmeauchangabenzur DurchführungundDokumentationdieserMaßnahme in der Verantwortung eines Arztes. 3.Dem 329Absatz 1wird folgender Satz angefügt: DieGenehmigungeinerEinwilligungineineärztliche ZwangsmaßnahmeoderderenAnordnungdarfdieDauer vonsechswochennichtüberschreiten,wennsienicht vorher verlängert wird. 4. 333 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieeinstweiligeAnordnungimFallederGenehmigungeinerEinwilligungineineärztliche ZwangsmaßnahmeoderderenAnordnungdarfdie DauervonzweiWochennichtüberschreiten.Bei mehrfacherverlängerungdarfdiegesamtdauersechs Wochen nicht überschreiten. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Dem 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: BeiderGenehmigungeinerEinwilligungineine ärztlichezwangsmaßnahmeoderbeiderenanordnungsolldersachverständigenichtderzwangsbehandelnde Arzt sein. 3. 323 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieBeschlussformelenthältbeiderGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahmeoderbeiderenAnordnungauchAngaben zurdurchführungunddokumentationdiesermaßnahme in der Verantwortung eines Arztes. 4. 329 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: unverändert b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)BeiderGenehmigungeinerEinwilligungin eineärztlichezwangsmaßnahmeoderderenanordnungmiteinergesamtdauervonmehrals zwölfwochensolldasgerichtkeinensachverständigenbestellen,derdenbetroffenenbisherbehandeltoderbegutachtethatoderindereinrichtungtätigist,inderderbetroffeneuntergebracht ist. 5. 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.einärztlichesZeugnisüberdenZustanddesBetroffenenundüberdieNotwendigkeitderMaßnahmevorliegt;indenFällendes 312Nummer1 und3mussderarzt,derdasärztlichezeugniserstellt,erfahrungaufdemgebietderpsychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,. 6. 333 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieeinstweiligeAnordnungdarfbeiderGenehmigungeinerEinwilligungineineärztliche ZwangsmaßnahmeoderderenAnordnungdieDauer vonzweiwochennichtüberschreiten.beimehrfacher VerlängerungdarfdieGesamtdauersechsWochen nicht überschreiten. Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung In 1Absatz1Nummer5BuchstabecderVorsorgeregister-Verordnungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.318),die zuletztdurchartikel10desgesetzesvom6.juli2009 Artikel 3 unverändert

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12086 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (BGBl.IS.1696)geändertwordenist,wirddieAngabe Abs.1und4 durchdiewörter Absatz1,3und4 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes DasErwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzvom17.März2007 (BGBl.IS.314;2009IIS.39), dasdurchartikel46desgesetzesvom17.dezember2008 (BGBl.IS.2586)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 8 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter denbuch durch die Wörter dem Buch ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddaswort Unterbringung durch das Wort Maßnahme ersetzt. 2.In 12Absatz2wirdindemSatzteilvorNummer1die Angabe 1906Abs.4 durchdiewörter 1906Absatz 3 oder 4 ersetzt. Artikel 4 unverändert Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes In 33Absatz3Nummer2desRechtspflegergesetzesvom5.November1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom5.Dezember 2012 (BGBl.IS.2418)geändertwordenist,werden diewörter GenehmigungeinerFreiheitsentziehung durch das Wort Genehmigungen ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze InArtikel6Nummer1desGesetzeszurÄnderungder BundesnotarordnungundandererGesetzevom15.Juli2009 (BGBl.IS.1798)werdenin 33Absatz3Nummer2die Wörter GenehmigungeinerFreiheitsentziehung durch das Wort Genehmigungen ersetzt. Artikel 5 entfällt Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTag nachderverkündunginkraft.artikel5trittam1.januar 2018 in Kraft.

Drucksache 17/12086 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Sonja Steffen, Stephan Thomae, Jörn Wunderlich und Ingrid Hönlinger I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/11513inseiner208.Sitzungam22.November2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenAusschussfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendsowiedenausschussfürgesundheitzurmitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend hatdievorlageaufdrucksache17/11513inseiner84.sitzungam16.januar2013beratenundempfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDP gegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/diegrünendie AnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervonden FraktionenderCDU/CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachtunddessenAnnahmederAusschussfürFamilie, Senioren,FrauenundJugendmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungder FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN empfiehlt. DerAusschussfürGesundheithatdieVorlageaufDrucksache17/11513inseiner95.Sitzungam16.Januar2013 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinem Änderungsantrag,dervondenFraktionenderCDU/CSU undfdpimrechtsausschusseingebrachtunddessenannahmederausschussfürgesundheitmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENempfiehlt.WeiterhinempfiehltderAusschussfür GesundheitmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieablehnungdesvonderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENimRechtsausschusseingebrachten Änderungsantrags. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/11513 inseiner103.sitzungam28.november2012anberatenund beschlossen,eineöffentlicheanhörungdurchzuführen,die erinseiner105.sitzungam10.dezember2012durchgeführthat.andieseranhörunghabenfolgendesachverständige teilgenommen: Georg Dodegge Richter am Amtsgericht Essen Ruth FrickeBundesverband Psychiatrie- Erfahrener e. V. Dr. Jörg Grotkopp Richter am Amtsgericht Ratzeburg Dr. med. Iris Hauth St. Joseph-Krankenhaus, Berlin Prof. Dr. Andreas Heinz Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Berliner Charité, Stellv. Vorsitzender der Aktion Psychisch Kranke e. V. Prof. Dr. med. Sabine Herpertz Universitätsklinikum Heidelberg Leonore JuliusBundesverbandderAngehörigen Psychisch Kranker e. V. Prof. Dr. Volker LippGeorg-August-Universität Göttingen, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, MedizinrechtundRechtsvergleichung Dr. Rolf MarschnerRechtsanwalt, München Gabriele SauermannDerParitätischeGesamtverband, Berlin. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder105.Sitzungvom10.Dezember2012mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. ZudemGesetzentwurflagendemRechtsausschussmehrere Petitionen vor. DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner112.Sitzung am16.januar2013abschließendberatenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdp gegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/diegrünendie AnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervonden FraktionenderCDU/CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachtundmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen wurde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbegrüßte,dass zudiesemwichtigen,starkegrundrechtseingriffeermöglichendengesetzentwurfeinordentlichesgesetzgebungsverfahrenmitsamteineröffentlichenanhörungstattgefundenhabe,inderenfolgevomrechtsausschussnoch grundlegendeänderungenamgesetzentwurfempfohlen würden.allerdingshätteimgesetzestextselbstklarerzum Ausdruckgebrachtwerdenmüssen,dassvoreinerZwangsbehandlungderernsthafteVersuchdurchzuführensei,die

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12086 EinwilligungdesBetroffenenzuerlangen.DerAnwendungsbereichvonEilmaßnahmenmüsseeingeschränktwerden.EindasGutachtenübereineZwangsbehandlungerstellenderArztdürfeniederEinrichtungangehören,inderdie Zwangsbehandlung erfolgt. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhateinenÄnderungsantragimRechtsausschusseingebracht,derfolgenden Wortlaut hatte: Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nummer 3 wird Absatz 3 wie folgt geändert: a. Folgende Nummer 2 wird eingefügt : 2.derärztlichenZwangsmaßnahmederernsthafte, mitdemangemessenenzeitaufwandundohne DruckerfolgteVersuchvorausgegangenist,die aufvertrauengegründetezustimmungdesbetreuten zu erlangen, b.diebisherigennummern2bis4werdenzudennummern 3 bis 5. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a. In Nummer 1 wird Buchstabe c) wie folgt gefasst: c)aufdieärztlichezwangsmaßnahmefindendiefür dieunterbringungindiesemabschnittgeltendenvorschriftenentsprechendeanwendung,soweitnichtsanderesbestimmtist.beidergenehmigungeinereinwilligungineineärztliche ZwangsmaßnahmeistdieBestellungeinesVerfahrenspflegers stets erforderlich. b.nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.Dem 321Absatz1werdenfolgendeSätzeangefügt: BeiderGenehmigungeinerEinwilligungin eineärztlichezwangsmaßnahmeoderbeideren AnordnungdarfderSachverständigewederder behandelndearztdesbetroffenennochinder Einrichtungtätigsein,inderderBetroffeneuntergebrachtist;derArztmussFacharztfürPsychiatriesein.IndiesenFällenmussdasärztliche GutachtensichaufalleVoraussetzungennach 1906 Abs. 3 BGB erstrecken. c.nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a. Dem 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: (3)DiesofortigeWirksamkeiteinesBeschlussesüberdieGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahmeoder derenanordnungdarfnurangeordnetwerden, wennohnesiediebegründetegefahrbesteht, dassderbetreuteaufgrunddesaufschubsder Maßnahmestirbtodereinenschwerengesundheitlichen Schaden erleidet. d. Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. 329 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieGenehmigungeneinerEinwilligungin eineärztlichezwangsmaßnahmeoderder AnordnungdarfdieDauervonsechsWochen nichtüberschreiten,wennsienichtvorher verlängert wird. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)BeiderGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahme oderderenanordnungmiteinergesamtdauervonmehralszwölfwochensolldasgerichtkeinensachverständigenbestellen,der denbetroffenenbisherbehandeltoderbegutachtethatoderindereinrichtungtätigist,in der der Betroffene untergebracht ist. e.nachnummer3wirdfolgendenummer3a.eingefügt: 3a. 331 wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabs.1undnummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.einärztlichesZeugnisüberdenZustand desbetroffenenundüberdienotwendigkeitdermaßnahmevorliegt;indenfällendes 312Nummer1und3mussder Arzt,derdasärztlicheZeugniserstellt, ErfahrungvonmindestenszweiJahren aufdemgebietderpsychiatriehaben oderfacharztfürpsychiatriesein.inden Fällendes 312Nr.3FamFGmussdas ZeugnissichaufalleVoraussetzungendes 1906 Nr. 3 BGB erstrecken. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)ImFalleeinerGenehmigungeiner EinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahmeoderderenAnordnungisteineeinstweiligeAnordnungnurzulässig,wennohne siediebegründetegefahrbesteht,dassder BetroffeneaufGrunddesAufschubsder Maßnahmestirbtodereinenschwerenund längerdauerndengesundheitlichenschaden erleidet. Begründung Zum Nummer 1: DerZwangsbehandlungmussunabhängigvonderEinwilligungsfähigkeitdesBetroffenenderernsthafte,mitdemangemessenenZeitaufwandundohneDruckerfolgteVersuch vorausgegangensein,dieaufvertrauengegründetezustimmung des Betroffenen zu erreichen Zu Nummer 2a: DieEinführungdieserMuss-RegelungfürdieBestellung einesverfahrenspflegersbeidergenehmigungdereinwilligungineineärztlichezwangsmaßnahmeträgtdemgedankenrechnung,dassdieärztlichezwangsmaßnahmeinder UnterbringungeinezusätzlicheMaßnahmeist,beiderder BetroffeneeinbesonderesSchutzbedürfnis (Anspruchauf rechtliches Gehör) hat. Zu Nummer 2b: BeiderEinholungeinesGutachtensmussdievomBundesverfassungsgerichtgeforderteunabhängigeÜberprüfung

Drucksache 17/12086 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gewährleistetwerden.unabhängigistdieüberprüfungnur, wenndersachverständigenichtnurnichtderbehandelnde Arztist,sondernwennerauchvonderEinrichtungunabhängigist,inderderBetroffeneuntergebrachtist.Ermuss außerdemübereinefacharztausbildunginpsychiatrieverfügen.darüberhinausmussdasärztlichegutachtensich aufallein 1903Abs.3BGBnormiertenVoraussetzungen beziehen,umsicherzustellen,dassdiedortnormiertenstrengen Anforderungen erfüllt sind. Zu Nummer 2c: EilmaßnahmenwiedieAnordnungdersofortigenWirksamkeitdesBeschlussesnach 324Abs.2FamFGunddieeinstweiligenAnordnungennach 331,332FamFGsolltennur zulässigsein,wennaufgrunddesaufschubsdermaßnahme infolgederdauerdesregelverfahrensdiegefahrdroht, dassderbetreutestirbtodereinenschwerenundlängerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Zu Nummer 2d: FürdieVerlängerungderGenehmigungderEinwilligungin eineärztlichezwangsmaßnahmesolldersachverständige denbetroffenennochnichtbehandeltoderbegutachtethaben,nichtderbehandelndearztdesbetroffenenundauch nichtarztindereinrichtungsein,inderderbetroffeneuntergebrachtist.abweichungenvondiesersoll-vorgabesind im Genehmigungsbeschluss zu begründen. Zu Nummer 2e: InsbesondereimHinblickaufdieerforderlichenAussagen zureinsichtsunfähigkeitdesbetroffenenmussdasärztliche ZeugnisindenFällenderGenehmigungeinerfreiheitsentziehendenUnterbringungundderGenehmigungeinerEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahmevoneinem Arzterstelltwerden,dervertiefteErfahrungenaufdemGebietderPsychiatriehat.AusGründenderQualitätssicherungmussdieserArztErfahrungvonmindestenszweiJahrenaufdemGebietderPsychiatriehabenoderFacharztfür Psychiatriesein.DasärztlicheZeugnismusssichaufallein 1903Abs.3BGBnormiertenVoraussetzungenbeziehen, umsicherzustellen,dassdiedortnormiertenstrengenanforderungen erfüllt sind. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENwurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktionen SPD und DIE LINKE. abgelehnt. DieFraktionderFDPbegrüßteebenfalls,dassmannach deranfänglichen,derbesonderendringlichkeitdesvorhabensgeschuldeteneilenocheineentschleunigungderberatungenerwirkthabe.dasseitensderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENangesprochenePetitum,wonachvoreiner ZwangsbehandlungstetsderVersuchunternommenwerden soll,denbetroffenenvondernotwendigkeitderzwangsmaßnahmezuüberzeugen,werdemitdenänderungsanträgenderkoalitionhinreichendumgesetzt.auchdaseingefordertevier-augen-prinzip,wonachderbegutachtendearzt nichtderentsprechendeneinrichtungangehörensolle,habe manindenänderungsanträgenderkoalitionsachgerecht umgesetzt.mitdereinschlägigensoll-regelungkomme einerseitsdeutlichzumausdruck,dass,wennimmerdies möglich sei, ein Dritter hinzugezogen werden müsse; in den andererseitsnichtvonvornhereinauszuschließendenfällen aber,wodiesauspraktischengründenschlichtnichtmöglichsei etwabeieineranstehendeneilentscheidungin Ferienzeiten,anWochenendenoderanFeiertagen,müsse ausnahmsweiseaucheinedurchbrechungdiesesgrundsatzesmöglichsein.mitdenvondenkoalitionsfraktionen vorgeschlagenenänderungenwerdedenberechtigtenkritikpunkten an dem Gesetzentwurf abgeholfen. DieFraktionderCDU/CSUbetonte,manhabedenvorliegendenGesetzentwurfsogarbesondersausführlichberaten, weilmannichtnureineöffentlicheanhörung,sondernin derenvorfeldauchnocheinerweitertesberichterstattergesprächdurchgeführthabe.dievonderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENvorgetragenenAnliegenseien indenänderungsanträgenderkoalitionbereitsenthalten, namentlichderversuch,denbetroffenenvorabvonder NotwendigkeitderMaßnahmezuüberzeugen.DerUnterschiedzuderausführlichenFormulierungderentsprechendenRegelungindenÄnderungsanträgenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENliegelediglichdarin,dassder aufeineempfehlungdergesellschaftfürdeutschesprache zurückgehendeantragderkoalitionerheblichknapperformuliertsei,umdiegesetzlichenbestimmungenkurz,einfachundverständlichzuhalten.dieforderung,wonachmit derbegutachtungstetsundausnahmslossolchefachärzte fürpsychiatriezubetrauenseien,dieauseinerandereneinrichtungkommenunddenbetroffenennochnichtbehandelt hätten,seinachdenrückmeldungen,diemanausdenbundesländernerhaltenhabe,nichtpraktikabel,dadamitunter UmständendringendnotwendigemedizinischeBehandlungenverhindertwürden.DieRechtedesBetroffenenwürden zudemauchdadurchinbesondererweisegewahrt,dasszukünftigstetsdiebestellungeinesverfahrenspflegerserfolgenmüsse.dadurchwerdesichergestellt,dassdievielen einzuhaltendengrenzengewahrtwürdenunddiezwangsbehandlung ultima ratio bleibe. DieFraktionDIELINKE.betonte,zwarseidasErfordernisderBestellungeinesVerfahrenspflegerstatsächlichpositivzubeurteilen;problematischseijedoch,wennderSoll- CharakterderBegutachtungdurcheinennichtderEinrichtungangehörendenArztmitderPersonalsituationgerechtfertigtwerde.WenndieQualifikationdesbegutachtenden Arztesnunmehrdahingehendkonkretisiertwerde,dasses sichumeinenerfahrenenfacharztfürpsychiatriehandeln solle,soseidiesdieregelungeinerselbstverständlichkeit. DamiteinerZwangsbehandlungganzerheblicheEingriffe ingrund-undmenschenrechteverbundenseien,dürfesiein dertatnurultimaratiosein;dementsprechedervorliegende Gesetzentwurfallerdingsnicht,daernichtszurVerringerung derzahlundschwerevonzwangsmaßnahmenbeitrage. DassesnachwievorzuderHäufigkeitsowiederArtund WeisederangewendetenInstrumentekeineErkenntnissegebe,widersprecheklarderUN-Behindertenrechtskonvention, dieentsprechendeerhebungenfordere.weiterhinstellesich seinerfraktiondieauchvonpraktikernerhobenegrundsätzlichefrage,obdasmittelderzwangsmaßnahmeüberhaupt erforderlichseioderobmanmitanderen,wenigerintensiven Maßnahmen etwa weichezimmer,offenetüren nicht aucherfolgreichmitentsprechendenfällenumgehenkönne.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12086 DieFraktionderSPDbedanktesichfürdieletztlichsehr konstruktivezusammenarbeitbeiderberatungdervorlage. NurderFraktionderSPDsowiederFraktionDIELINKE. seieszuverdanken,dassdasvorliegendegesetznichtingestalteinesänderungsantrageszueinemanderen,bereitseingebrachtengesetz,sondernalseigenständigevorlageberatenwordensei.diebereitsvondenanderenfraktionen genanntenpunktehabemanauchinnerhalbderfraktionder SPDsorgfältigdiskutiert.WasdiebereitsdiskutierteSoll- VorschriftderDrittbegutachtunganbelangt,seimanzudem Schlussgelangt,dasshierauchVertrauenindieRechtsprechungsowiedieinvolviertenPraktikergebotensei.DieErfahrunghabegezeigt,dassSoll-Vorschriftenernstgenommen undeingehaltenwürden,weshalbnurinausnahmefällen hiervonabgewichenwerde.diefraktionderspdbetonte, siehoffe,dassgeeigneteevaluationsmaßnahmenveranlasst würden, die hierüber Aufschluss geben. DieBundesregierungbetonte,zwarhabesiesichaufgrund dereinschlägigenrechtsprechungverpflichtetgesehen,dem DeutschenBundestagrelativrascheinenGesetzesvorschlag vorzulegen;dennochseidasgesetzgebungsverfahrenstets sorgfältiggewesen.dieshabesichauchdaringezeigt,dass diebundesregierungvondenindieberatungeninvolvierten SachverständigenunteranderemdenGrundgedankenmitgenommenhabe,dassbeiderartigschwerwiegenden GrundrechtseingriffendasbewährtePrinzipdesGrundrechtsschutzesdurchVerfahrensregelungenbesondereBedeutungerlange.Daeskatastrophalsei,wenneinBetroffenerzwangsbehandeltwerde,obwohldiemateriellrechtlichenVoraussetzungendafürnichtvorlägen,geltees, FehlentscheidungenüberVerfahrenssicherungennachMöglichkeitvonvornhereinauszuschließen.DieBundesregierungbedanktesichbeidenFraktionenfürdiekonstruktiven Beratungen,diemitdennunvorliegendenÄnderungsanträgenderKoalitionsubstanzielleVerbesserungendesEntwurfs gezeitigt hätten. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dieunveränderteannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt, wirdaufdiejeweiligebegründungindrucksache17/11513 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB) Zu Nummer 3 ( 1906 Absatz 3 und 3a BGB-E) Zu 1906 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGB-E Bereitsaus 1901Absatz3Satz3BGBfolgtdieAnforderung,dassjederMaßnahmenach 1906BGBimSinneeiner vertrauensvollenunterstützungderernsthafte,mitdemnötigenzeitaufwandundohneausübungunzulässigendrucks unternommeneversuchvorauszugehenhat,denbetreuten vondernotwendigkeitdermaßnahmezuüberzeugen,d.h. dassderbetreuteseinennatürlichenwillensoändert,dass diesernichtmehrgegendiemaßnahmegerichtetist.dasist auchbeieinembetreutenmöglich,derdienotwendigkeit derärztlichenmaßnahmenichterkennenodernichtnach diesereinsichthandelnkann.ausgründenderklarstellung wirddiesergedankein 1906Absatz3Nummer2BGBals einweitereskriteriumfürdiewirksamkeitdereinwilligung ausdrücklich geregelt. Zu 1906 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BGB-E Die Änderungen sind rein sprachlicher Art. Zu 1906 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BGB-E DieÄnderungin 1906Absatz3Nummer4BGBistaus Gründen der Klarstellung erfolgt. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in denangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG) Zu Nummer 1 ( 312 FamFG-E) Zu Buchstabe a (Nummer 1 FamFG-E) Die Änderungen sind rein sprachlicher Art. Zu Buchstabe c (Satz 2 und 3 neu FamFG-E) DieEinfügungdieserMuss-RegelungfürdieBestellung einesverfahrenspflegersbeidergenehmigungdereinwilligungineineärztlichezwangsmaßnahmeträgtdemgedankenrechnung,dassdieärztlichezwangsmaßnahmeinder UnterbringungeinezusätzlicheMaßnahmeist,beiderder BetroffeneeinbesonderesSchutzbedürfnis (Anspruchauf rechtliches Gehör) hat. Zu Nummer 2 ( 321Absatz1Satz5 neu FamFG-E) DergerichtlichenEntscheidunghateineunvoreingenommeneärztlicheBegutachtungvorauszugehen.Dahersollbeider GenehmigungderEinwilligungineineärztlicheZwangsmaßnahmeoderderenAnordnungderSachverständigezumindestnichtderzwangsbehandelndeArztsein.DieweiterenabgestuftenRegelungenzurBegutachtungwurdenauf dieeinzelnenverfahrenzugeschnittenundsollensicherstellen,dasshöhereanforderungenandieauswahldessachverständigenzubeachtensind.damitträgtdieregelungden praktischengegebenheitenbeiderauswahleinesgeeignetensachverständigeneinerseitsunddenbedürfnissender Betroffenen andererseits Rechnung. AbweichungenvondieserSoll-VorgabesindimGenehmigungsbeschluss zu begründen. Zu Nummer 3 ( 323 FamFG-E) Zu Buchstabe b (Absatz 2 FamFG-E) Die Änderungen sind rein sprachlicher Art. MitderBeschlussformelsollendieDurchführungundDokumentationderMaßnahmeinderVerantwortungeines Arztesgewährleistetwerden.DazuwirdinderRegelfachärztlicheErfahrungnotwendigsein,uminsbesondereVeränderungendesKrankheitsbildesundetwaauftretenderNebenwirkungen festzustellen und dokumentieren zu können.

Drucksache 17/12086 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 4 ( 329 FamFG-E) Zu Buchstabe b (Absatz 3 neu FamFG-E) FürdieVerlängerungeinerUnterbringungistbisherschon eineexternebegutachtungvorgesehen.dieänderungsoll dazuführen,dassauchfürdieverlängerungeinereinstweiligenanordnungimfalleeinergenehmigungdereinwilligungineineärztlichezwangsmaßnahmediegleichenauswahlkriterien für den Sachverständigen gelten. DerSachverständigesolldenBetroffenennochnichtbehandeltoderbegutachtethaben,nichtderbehandelndeArztdes BetroffenenundauchnichtArztinderEinrichtungsein,in derderbetroffeneuntergebrachtist.abweichungenvondiesersoll-vorgabesindimgenehmigungsbeschlusszubegründen. Zu Nummer 5 ( 331 Satz 1 Nummer 2 FamFG-E) InsbesondereinHinblickaufdieerforderlichenAussagen zureinsichtsunfähigkeitdesbetroffenenmussdasärztliche ZeugnisindenFällenderGenehmigungeinerfreiheitsentziehendenUnterbringungundderGenehmigungeinerEin- willigungineineärztlichezwangsmaßnahmevoneinem Arzterstelltwerden,derErfahrungenaufdemGebietder PsychiatriehatundArztfürPsychiatrieseinsoll.Zudem ZeugnisundderbeabsichtigtenBehandlungkanndieser Arzt das Fachwissen anderer Ärzte einbeziehen. Zu Nummer 6 ( 333 FamFG-E) Zu Buchstabe b (Absatz 2 FamFG-E) Die Änderungen sind rein sprachlicher Natur. Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) DiebishervorgesehenemittelbareÄnderungdesRechtspflegergesetzes wird durch eine direkte Änderung ersetzt. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) AufgrundvonArtikel5isteineDifferenzierungbeiderRegelung des Inkrafttretens notwendig. Berlin, den 16. Januar 2013 Thomas Silberhorn Berichterstatter Jörn Wunderlich Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Stephan Thomae Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333