Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Bericht* des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/13423 Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 17/5053 Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Burkhard Lischka, Dr. Peter Danckert, Martin Dörmann, weiter Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/3991 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz UrhWahrnG) d) zu dem Antrag der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4695 Zugang zu verwaisten Werken erleichtern * Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14194 verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Krista Sager, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7031 Förderung von Open Access im Wissenschaftsbereich und freier Zugang zu den Resultaten öffentlich geförderter Forschung Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag I.Überweisung Zu Buchstabe a 17/13423inseiner244.Sitzungam7.Juni2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungundandenausschussfürkulturund Medien zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b 17/5053inseiner99.Sitzungam24.März2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie andenausschussfürwirtschaftundtechnologie,denausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungunddenausschussfürkulturundmedienzurmitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c 17/3991inseiner78.Sitzungam2.Dezember2010beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungunddenausschussfürkulturund Medien zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe d 17/4695inseiner96.Sitzungam17.März2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie andenausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzungunddenausschussfürkulturundmedien zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe e 17/7031inseiner130.Sitzungam29.September2011beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungsowieandenInnenausschuss,denAusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschussfürBildung,For- schungundtechnikfolgenabschätzungundandenaus- schuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen. II.Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatdieVorlageaufDrucksache17/13423 inseiner107.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE. undbündnis90/diegrünendieannahmedesgesetzentwurfsinderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dendiefraktionendercdu/ CSUundFDPindenRechtsausschusseingebrachthaben unddessenannahmederausschussfürbildung,forschung undtechnikfolgenabschätzungmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddielinke.gegendiestimmen derfraktionderspdbeistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfiehlt.DerAusschuss empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieannahmederausderbeschlussempfehlungersichtlichenentschließung,dievondenfraktionen dercdu/csuundfdpindenrechtsausschusseingebracht worden ist. Drucksache17/13423inseiner91.Sitzungam26.Juni 2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausder BeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dendieFraktionenderCDU/CSUundFDPinden RechtsausschusseingebrachthabenunddessenAnnahme derausschussfürkulturundmedienmitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendie StimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfiehlt.DerAus-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14217 schussempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieannahmederausderbeschlussempfehlungersichtlichenentschließung,dievondenfraktionen dercdu/csuundfdpindenrechtsausschusseingebracht worden ist. Zu Buchstabe b DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/5053inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionderSPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnung des Gesetzentwurfs. DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatdieVorlageaufDrucksache17/5053in seiner87.sitzungam7.november2012beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspdund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Drucksache17/5053inseiner91.Sitzungam26.Juni2013 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionder SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesGesetzentwurfs. Zu Buchstabe c DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatdieVorlageaufDrucksache17/3991in seiner107.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpund DIELINKE.gegendieStimmenderFraktionderSPD beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Drucksache17/3991inseiner91.Sitzungam26.Juni 2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmen derfraktionderspdbeistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesGesetzentwurfs. Zu Buchstabe d DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatdieVorlageaufDrucksache17/4695in seiner107.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddie LINKE.gegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenhaltungderFraktionderSPD die Ablehnung des Antrags. Drucksache17/4695inseiner36.Sitzungam13.April 2011beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmen derfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenhaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags. Zu Buchstabe e DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/7031inseiner112.Sitzungam26.Juni2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/7031inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN beistimmenthaltungderfraktionderspddieablehnung des Antrags. DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatdieVorlageaufDrucksache17/7031in seiner87.sitzungam7.november2012beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDund DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags. Drucksache17/7031inseiner91.Sitzungam26.Juni2013 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPDdieAblehnungdesGesetzentwurfs. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss Zu den Buchstaben c und d DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufdenDrucksachen 17/3991und17/4695inseiner44.Sitzungam6.April2011 anberatenundbeschlossen,eineöffentlicheanhörung durchzuführen,überderenterminerinseiner50.sitzung am25.mai2011beschlussgefassthatunddieerinseiner 58.Sitzungam19.September2011durchgeführthat.An dieseranhörunghabenfolgendesachverständigeteilegenommen: Prof. Dr. Katharina Humboldt-Universität zu Berlin de la Durantaye, LL.M. (Yale) Prof. Dr. Johannes Rechtsanwalt, München Kreile Dr. Till KreutzerRechtsanwalt, Berlin Prof. em. Dr. Rainer Kuhlen Dr. Elisabeth Niggemann Prof. Dr. Gerhard Pfennig Universität Konstanz Fachbereich Informatik und Informationswissenschaft Generaldirektorin der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst, Bonn

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Prof. Dr. Roland Reuß Dr. Christian Sprang Justiziar, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V., Frankfurt am Main Dr. Robert Staats VG Wort, München. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder58.Sitzungam19.September2011mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. Zu den Buchstaben a, b, d und e DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufdenDrucksachen 17/13423,17/5053,17/4695und17/7031inseiner135.Sitzungam5.Juni2013beratenundbeschlossen,eineöffentlicheAnhörungdurchzuführen,dieerinseiner138.Sitzung am10.juni2013durchgeführthat.andieseranhörunghaben folgende Sachverständige teilegenommen: Prof. Dr. phil. Gabriele Beger Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale) Univ.-Prof. Dr. iur. Horst-Peter Götting, LL.M. Dr. G.-Jürgen Hogrefe Dr. Ludwig Kronthaler Prof. Dr. Gerald Spindler HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdas Protokollder138.Sitzungam10.Juni2013mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. Zu den Buchstaben a, b, c, d und e Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Germanistisches Seminar Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky Leitende Direktorin Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Juniorprofessur für Bürgerliches Recht, insbesondere internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Deutscher Hochschulverband, Bonn Sachverständiger für Verlags- und Urheberrecht Hogrefe Verlag GmbH & Co.KG, Göttingen Verleger/Geschäftsführung Max-Planck-Gesellschaft, München Generalsekretär Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Direktor des Instituts für Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimediaund Telekommunikationsrecht Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V., Frankfurt am Main Leitung der Rechtsabteilung Rechtsanwalt, Justiziar Dr. Robert StaatsVerwertungsgesellschaft WORT, geschäftsführender Vorstand, München Dr. Eric Steinhauer Bibliotheksdirektor an der FernUniversität in Hagen DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufdenDrucksachen17/13423,17/5053,17/3991,17/4695und17/7031in seiner 142. Sitzung am 26. Juni abschließend beraten. Zu Buchstabe a ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsaufdrucksache17/13423inderausder BeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dendieFraktionenderCDU/CSUundFDPinden RechtsausschusseingebrachthabenunddenderRechtsausschussmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD, FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommenhat.DerAusschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieannahmederausderbeschlussempfehlungersichtlichenentschließung,diediefraktionender CDU/CSU und FDP in den Ausschuss eingebracht haben. Zu Buchstabe b ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionderSPD beistimmenthaltungderfraktionendielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesGesetzentwurfs auf Drucksache 17/5053. Zu Buchstabe c ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionderSPD beistimmenthaltungderfraktionendielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesGesetzentwurfs auf Drucksache 17/3991. Zu Buchstabe d ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieablehnungdesantragsaufdrucksache 17/4695. Zu Buchstabe e ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.dieablehnungdesantragsaufdrucksache 17/7031. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatfolgenden ÄnderungsantragzudemGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/13423indenRechtsausschusseingebracht: I.Änderungen des Urheberrechtsgesetzes: 1. Nummer 2, Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DerUrhebereineswissenschaftlichenBeitrags,der imrahmeneinermitöffentlichenmittelnfinanziertenlehroderforschungstätigkeitentstandenundinperiodikaoder Sammelbändenerschienenist,hatauchdann,wennerdem VerlegeroderHerausgebereinausschließlichesNutzungs-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14217 rechteingeräumthat,dasunabdingbarerecht,denbeitrag nachablaufvonsechsmonatenbeiperiodikaundzwölf MonatenbeiSammelbändenseitderErstveröffentlichung dauerhaftformatgleichöffentlichzugänglichzumachen,soweitdieskeinemunmittelbarengewerblichenzweckdient. Satz1findetauchdannzwingendAnwendung,wennder Vertrag ausländischem Recht unterliegt. Begründung: DervorliegendeGesetzentwurfderBundesregierungenthältdieEinführungeinesunabdingbarenZweitverwertungsrechtesfürwissenschaftlicheAutorinnenundAutoren, sofernderenpublikationenauseinermindestenszurhälfte mitöffentlichenmittelngefördertenforschungstätigkeit entstandensind.dieeinführungistvonderzielrichtung herzubegrüßen,dasiesinnvolleforderungenauswissenschaftundpolitikteilweiseaufgreift (u.a.diverseäußerungendesbundesrates,allianzderdeutschenwissenschaftsorganisationen,handlungsempfehlungenderenquete- Kommission InternetundDigitaleGesellschaft,Bundestagsantrag17/7031 (Bündnis90/DieGrünen)).Gemeinsam istdenforderungen,dasssieeinunabdingbareszweitveröffentlichungsrechtfürwissenschaftlicheautorinnenund Autorenfordern,derenForschungundLehremitöffentlichenMittelnfinanziertwurde,damitdieserechtssicherihre PublikationennacheinerangemessenenFristimSinnedes Open-Access-PrinzipsimInternetfreizugänglichmachen können.openaccessvereinfachtundbeschleunigtdenwissenschaftlichenaustausch,diesichtbarkeit,denzugriff,die VerarbeitungunddieVerwaltungwissenschaftlicherInformationen.ZugleichunterstütztOpenAccessdieInterdisziplinaritätundinternationaleZusammenarbeit.OpenAccess erleichtertdenwissenstransferindiegesellschaftundträgt sozutechnischen,sozialenundkulturelleninnovationen bei.schließlichlässtsichmitopenaccessdietransparenz überöffentlichgeförderteforschungentscheidenderhöhen. DieEinführungeinesunabdingbarenZweitveröffentlichungsrechtesgemäßderseit2007vorliegendenEmpfehlungenundStellungnahmenistkeinErsatzfürdasbereits 2009imKoalitionsvertragangekündigte DritteGesetzzur RegelungdesUrheberrechtsinderInformationsgesellschaft (sog. DritteKorb ).ZahlreicheweitereÄnderungenimUrhGzugunstenvonWissenschaftundBildungsind darüberhinausdringendnotwendig.zieleinerentsprechendenreformdesurhgfürdiebelangevonbildungund Wissenschaftmussessein,dennotwendigenZugangzudigitalenWerkenunterangemessenenundfüralleSeitenfairenBedingungenzugewährleistenunddieNutzbarkeitder digitalenpotenzialefürforschungundlehrenachhaltigsicherzustellen.hierzugehörtfürdievergütungeinerentsprechendennutzungebensowieeineallgemeinebildungsundwissenschaftsschrankeimurheberrechtmitverständlichen,transparentensowieleichtzuhandhabendenregelungen.zudernötigenreformzähltu.a.auchdieendgültige Entfristung (vgl.bt-drucksache16/10566)underweiterungdes 52aUrhGauf allezweckedesunterrichts, dieneuregelungendes 52bUrhGfüreinebessereNutzbarkeitvondigitalenWerken,dierechtlicheAbsicherung derdigitalenlangzeitarchivierungundmehrklarheitbeim digitalen Kopienversand. im Einzelnen: LautBegründungdesGesetzentwurfesbeschränktsich daszweitveröffentlichungsrechtausschließlichaufforschungstätigkeiten,dieimrahmenderöffentlichenprojektförderungoderaneinerinstitutionellgefördertenaußeruniversitärenforschungseinrichtungdurchgeführt werden.dievonderbundesregierungvorgeschlagene Neuregelungbenachteiligtdamit entgegenderzahlreichenempfehlungenundstellungnahmen explizitwissenschaftlicheautorenundautorinnenandenhochschulen,sofernderenpublikationennichtimrahmenöffentlichgeförderterforschungsprojekteentstandensind. DieBundesregierungschafftohnesachlicheGrundlage zweierleirechtbeimwissenschaftlichenpublizierenim KontextöffentlichfinanzierterForschungs-undLehrtätigkeiten.DieBegründungderBundesregierungfürdie DiskriminierungzugunstenvonProjektförderungund außeruniversitärenforschungseinrichtungen dahier dasstaatlicheinteresseaneinerverbreitungderforschungsergebnissebesondershochist istsachlich nichtnachvollziehbar,wieauchderbundesratzurecht festgestellthat: DieÖffentlichkeithateinauchindiesemBereichgleichgelagertesInteresseamZugangzu Forschungsergebnissen,diedaswissenschaftlichePersonalanHochschulenimRahmenihrerDienstaufgaben inforschungundlehregeneriertundinzeitschriften undsammlungenpubliziert.denndiesespersonalist nichtnurmitmehralsderhälfte,sonderninvollemumfang aus Mitteln des Steuerzahlers finanziert. UmhierKlarheitzuschaffenwirdderBegriffderFinanzierungimGegensatzzumBegriffderFörderungverwendet.Damitwirdsowohldieöffentlichfinanzierte ForschungundLehreanHochschulenalsauchanaußeruniversitärenForschungseinrichtungensowiedieöffentlicheProjektförderungumfasst.GleichzeitigwirdhierdurchunnötigeRechtsunsicherheitvermieden,wennes umdieinderpraxishäufignichtmöglichezuordnung voneinzelnenpublikationenzudrittmittelprojektenoder sonstigenforschungs-undlehrtätigkeitenanden Hochschulen geht. DieBeschränkungaufeinemehrheitlichöffentliche Förderungwirdgestrichen.AuchdadurchsollenvorprogrammierteStreitigkeitenvermiedenwerden.DasRecht zurzweitveröffentlichungbestehtsowohlbeieiner30%- tigen wie bei einer 60%-tigen Förderung. DerÄnderungsantraghebtdieimGesetzentwurfder BundesregierungenthalteneBeschränkungdesZweitveröffentlichungsrechtesaufperiodischmindestens zweimaljährlicherscheinendesammlungenauf.eine solchebegrenzungaufmehrfachjährlicherscheinende SammlungenbenachteiligteinzelneDisziplinen.AusdiesemGrundwerdenauchzentralePublikationsformen wiesammelbändeindenanwendungsbereichaufgenommen. AuchdiepauschaleEmbargofristvoneinemJahrwird gemäßdervorliegendenforderungenundempfehlungenindemvorliegendenänderungsantragangepasst unddurcheinedifferenzierteregelung,diezwischenperiodikaundsammelbändenunterscheidetersetzt,die sichandeneu-standardsunddenvonderwissenschaft vorgeschlagenenstandardsorientiert (vgl.hierzuent-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sprechendehandlungsempfehlungenderenquete-kommission InternetundDigitaleGesellschaft sowiedie EmpfehlungderEU-Kommissionvom17.Juli2012über denzugangzuwissenschaftlicheninformationenund deren Bewahrung (2012/417/EU)). DarüberhinauslässtderÄnderungsantrageineformatgleicheZweitveröffentlichungzu,umdiewissenschaftlicheNutzbarkeitvonZweitveröffentlichungensicherzustellen und die Konfusion von Versionen zu vermeiden ZuletztwirddieBeschränkungaufeineZweitveröffentlichung,diekeinemgewerblichenZweckdient,präzisiert. NachdemÄnderungsantragdarfdieVeröffentlichung keinemunmittelbarengewerblichenzweckedienen.dadurchwirdrechtssicherheitfürdiebetroffenenwissenschaftlergeschaffen,dieausschließensoll,dasseine Zweitveröffentlichungals mittelbarer gewerblicher Zweck betrachtet wird. DiesenÄnderungsantraghatderRechtsausschussmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.abgelehnt. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENführteaus, Zielseies,dasRechtdesUrheberszurZweitveröffentlichungfüreinenTeilbereichunabdingbarzumachen.Dies gelteinsbesonderefürsolcheveröffentlichungen,indenen Ergebnissepubliziertwürden,dieaufGrundlageöffentlicherForschungsmittelgewonnenwordenseien.Indiesem FallhabedieÖffentlichkeiteinInteressedaran,aufdiese ForschungsergebnissenichtnurgegenBezahlungübereinenVerlag,sondernnachVerstreicheneinesangemessenen Zeitraumsauchkostenfreizugreifenzukönnen.InderöffentlichenAnhörungseidaraufhingewiesenworden,dass dervorliegendegesetzentwurfderbundesregierungseiner BegründungnachdasunabdingbareZweitverwertungsrecht nurfüraußeruniversitäreforschungvorsehe.dadiesvorhersehbarzufehlinterpretationendesgesetzesführen könne,seieineklarstellungdesgewolltenangezeigt.des WeiterenseidasKriteriumder mehrheitlichenöffentlichen Förderung nichtsachgerechtundkönnezuschwierigen Abgrenzungsfragen führen. DieFraktionderCDU/CSUerläuterte,dasZweitverwertungsrechtseisystemwidrig,weilesdemGrundenacheinenEingriffindieVertragsfreiheitdarstelle.DieverlegerischeLeistunghabeeineneigenständigenökonomischen Wert,derschützenswertsei.VordiesemHintergrundseidas ingroßbritannienerprobtemodelldessogenanntengolden OpenAccess,nachdembeispielsweiseForschungseinrichtungendieverlegerischeLeistungselbsterbrächtenund Veröffentlichungenbereitstellten,besondersgeeignet,um dembildungspolitischenbedürfnisnacheineralternativen ZugriffsmöglichkeitaufwissenschaftlicheWerkenachzukommen.Allerdingshabesichdiesindemvorliegenden Gesetzentwurfnichtmehrregelnlassen.Künftigsolleaber dieveröffentlichungteilderöffentlichenforschungsförderungwerden.beidenhochschulenmüsstendiedafürnotwendigenmittelzügigbereitgestelltwerden.inderpraxis werdedieszumerfolgdesgoldenopenaccessaufdem GebietderöffentlichfinanziertenForschungbeitragen.Die vorliegendegesetzesänderungseiinsoweitbestandteileines übergreifenden Konzepts. IV.Begründung zur Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsempfiehlt,wirdaufdieBegründunginDrucksache17/13423 verwiesen. Zu Buchstabe a Zu Nummer 1 ( 61 UrhG-E) DieFormulierungin 61Absatz4desUrheberrechtsgesetzesinderFassungdesGesetzentwurfsderBundesregierung (UrhG-E)wurdealsEinschränkungderBestimmungenausArtikel1Absatz3derumzusetzendenRichtlinie2012/28/EGinterpretiert.MitderNeuformulierungwerdenAnregungenausderSachverständigenanhörungdes Rechtsausschussesam10.Juni2013aufgegriffen.Siestellt klar,dass 61Absatz4UrhG-EauchWerkeerfasst,die nochnichterschienenodergesendet,aberderöffentlichkeit mitzustimmungdesrechtsinhaberszugänglichgemacht wurden.hierbeihandeltessichbeispielsweiseummanuskripte,dieineinerbibliothekvonderallgemeinheiteingesehenwerdenkönnen.diesesindimsinnevon 6Absatz1 UrhGbereitsveröffentlicht.MitderÄnderungwirdaußerdemeineAnregungdesBundesrates (Drucksache17/13423, Anlage 3 Nummer 4) aufgegriffen. Zu Nummer 2 ( 13d UrhWahrnG-E) MiteinemneuenAbsatz2wirdlediglichredaktionellklargestellt,dasseseinemRechtsinhaberjederzeit,alsoauch nachdemablaufdersechs-wochen-frist,möglichist,einenwiderspruchgegendiekollektiverechtewahrnehmung zu erklären. EbenfallswirdimneuenAbsatz4inAnlehnungandengeltenden 13cAbsatz3desUrheberrechtswahrnehmungsgesetzesklargestellt,dassauchRechtsinhaber,dieeineVerwertungsgesellschaftnichtmitderWahrnehmungihrer Rechtebeauftragthaben,gegenüberdieserVerwertungsgesellschaftdiegleichenRechteundPflichtenhabenwie Rechtsinhaber,diemitderVerwertungsgesellschafteinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben. Berlin, den 26. Juni 2013 Norbert Geis Stephan Thomae Ansgar Heveling Halina Wawzyniak in Burkhard Lischka Jerzy Montag

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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