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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/8709 17. Wahlperiode 15. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/8512 Einschränkung der Menschenrechte in Ungarn Vorbemerkung der Fragesteller Am1.Januar2012istinUngarneineneueVerfassunginKraftgetreten.GegendieneueVerfassungprotestiertenam2.Januar2012etwa100000Menschen. EsentstehtderEindruck,dassdiederzeitigeRegierungmitderneuenVerfassungunddurchzahlreicheneueGesetzeversucht,sichlangfristigpolitischenEinflusszusichern.DerehemaligeStaatsministerimAuswärtigenAmt Dr.WernerHoyerhatteschonimApril2011derPresseSorgenderBundesregierungmitgeteilt:DieneueVerfassungbestärkeBefürchtungen,wonachdas GrundrechteverständnisderungarischenRegierung nurschwermitdenwerten der Europäischen Union vereinbar sei. DieneueVerfassung,dassogenannteGrundgesetzvonUngarn,istauchvon dervenedig-kommissiondeseuroparateskritisiertworden.unteranderem bemängeltdiesedasverfahrenunddiehoheanzahlderkardinalgesetze.so seidieverfassungohneeingenügendesmaßantransparenz,mitnurgeringer BeteiligungderOppositionundvorallemzuschnellverabschiedetworden. DieKardinalgesetze,dienurmiteinerZweidrittelmehrheitgeändertwerden können,würdendenhandlungsspielraumkünftigerregierungenstarkbegrenzen.sokannbeispielsweisedereinkommensteuersatzinzukunftnurmit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden. DurchdieVerfassungsänderungwurdeauchdasungarischeVerfassungsgerichtumstrukturiert.BereitsimJahr2010wurdeesinseinenKompetenzen beschnitten.durcherzwungenefrühpensionierungenunddieerweiterungum zusätzlichemitglieder,erhältdiederzeitigeparlamentsmehrheitdiemöglichkeit, das Gericht regierungskonformer zu besetzen. Fraglichist,obdasUrteildesungarischenVerfassungsgerichtsvom19.Dezember2011auchnachInkrafttretenderneuenVerfassungBestandhaben wird.dasverfassungsgerichthattegeurteilt,dasseinzelneregelungendes ungarischenmediengesetzesverfassungswidrigseien.diemedienverfassung unddasmediendienstegesetzausdemjahr2010hattendieungarischemedienlandschafteinerstarkenkontrolleunterworfen.derleiterdesbudapester Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Februar 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/8709 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BürosderKonrad-Adenauer-Stiftung,HansKaiser,siehtinderEntscheidung einenoffenkundigennachweiseinerfunktionierendenrechtsprechungund GerichtsbarkeitinUngarn. AndereStimmendenkenjedochauch,dassder UrteilsspruchdesVerfassungsgerichtsmitderungarischenRegierungabgesprochenwar,umeinSignalderRechtsstaatlichkeitzudemonstrieren (vgl. SüddeutscheZeitungvom21.Dezember2011,S.4;dietageszeitungvom 21. Dezember 2011, S. 12). Dieseitdem1.Januar2012geltendeRechtslageberührtdieGrundlagedessen,wasdieExistenzunddiePolitikderEuropäischenUnion (EU)ausmacht. DieseRechtslageverstößtgegendengemeinschaftlichenBesitzstandderEU (aquiscommunitaire),derauchgrundlagefürbeitrittsverhandlungenist.die EuropäischeKommissionhatindreiFälleneinVertragsverletzungsverfahren gegenungarneingeleitet.möglicheverletzungensiehtsiebeiderunabhängigkeitderzentralbank,derunabhängigkeitderjustizundderunabhängigkeit der Kontrollstelle für den Datenschutz. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierunghatwiederholtihrerSorgeüberdieinnenpolitischenEntwicklungeninderRepublikUngarnAusdruckverliehen,sozuletztderBundesministerdesAuswärtigen,Dr.GuidoWesterwelle,beiseinemGesprächmitdem ungarischenaußenministerdr.jánosmartonyiam7.februar2012inberlin unddersprecherderbundesregierunginderbundespressekonferenzvom 4.Januar2012.Bereitsam19.Januar2011inderAktuellenStundeimDeutschenBundestagausAnlassderVerabschiedungdesMediengesetzesinUngarn hattederstaatsministerimauswärtigenamt,dr.wernerhoyer,fürdiebundesregierungkritischepunktedergesetzgebungaufgezeigt.weiterhinwirdauf dieantwortenderbundesregierungaufdiekleineanfragederfraktionder SPD ZurLagederMeinungs-undPressefreiheitinderEuropäischenUnion aufbundestagsdrucksache17/5075vom14.märz2011,diegroßeanfrageder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN ZurSituationvonRomainderEuropäischenUnionundinden (potentiellen)eu-beitrittskandidatenstaaten auf Bundestagsdrucksache17/7131vom22.September2011undaufdieKleine AnfragederFraktionDIELINKE. PressefreiheitundSituationvonRomain Ungarn aufbundestagsdrucksache17/7704vom11.november2011verwiesen. DieBundesregierungbegrüßt,dassdieEuropäischeKommissioninihrerRolle alshüterinderverträgeam17.januar2012dreivertragsverletzungsverfahren gegenungarneingeleitethat.zielderverfahrenist,bereitsgeltendesungarischesrechtinübereinstimmungmiteu-rechtzubringen.diebemängelten PunktebetreffendasZentralbankgesetzsowiedieBestimmungenderneuen VerfassungüberdieAbsenkungdesPensionsaltersfürRichter,Staatsanwälte undnotarevon70auf62jahresowiedieumwandlungdesbisherigenombudsmannsfürdatenschutzineinenationaledatenschutzbehörde.dieeuropäischekommissionhatdieungarischeregierungdarüberhinausaufgefordert, Bedenken in weiteren Bereichen (Justizreform, Medienrecht) auszuräumen. DieBundesregierungbegrüßtausdrücklich,dassdieEuropäischeKommission erklärthat,ihreprüfungnichtaufgesetzestechnischedetailszubeschränken, sonderndieeuropäischengrundwerteindieseprüfungeinzubeziehen.die Bundesregierungbegrüßtebenso,dassdieungarischeRegierungerklärthat,die BedenkenderEuropäischenKommissionauszuräumen,umdieVertragsverletzungsverfahren rasch zu beenden. Dies gilt es nun abzuwarten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8709 1.WiebewertetdieBundesregierungdieneueungarischeVerfassungunddie zahlreichenverabschiedetengesetzeinbezugaufihrevereinbarkeitmit den Werten der Europäischen Union? DieinderVorbemerkungderBundesregierungskizzierte,vomdamaligen StaatsministerimAuswärtigenAmt,Dr.WernerHoyer,vorgestellteHaltung derbundesregierungzurneuenungarischenverfassunghatsichnichtgrundsätzlichverändert.diebewertungender EuropäischenKommissionfürDemokratiedurchRecht (Venedig-Kommission)desEuroparatesvom20.Juni 2011 haben die Bedenken der Bundesregierung bestätigt. 2. Zur neuen ungarischen Verfassung: a)hältdiebundesregierungdieneueungarischeverfassungfürvollvereinbarmitdeneu-verträgen,demeu-recht,dergrundrechtecharta dereuropäischenmenschenrechtskonventionunddemzivilpaktder Vereinten Nationen? Wenn nein, an welchen Punkten steht sie in Widerspruch dazu? ImZugederAusarbeitungderneuenungarischenVerfassungwurdenBestimmungenüberdieungarischeZentralbankgeändert,dasbisherigeAmtdesOmbudsmannsfürDatenschutzdurcheinenationaleDatenschutzbehördeersetzt, dasregelpensionsalterfürrichter,staatsanwälteundöffentlichenotarevon 70auf62JahreherabgesetztunddasJustizwesenreformiert.NachEinschätzungderEuropäischenKommissionsinddamitVorschriftendeseuroparechtlichenPrimär-undSekundärrechtszurUnabhängigkeitderUngarischenNationalbank (MNB),zuAnhörungsrechtenderEuropäischenZentralbankunddes DatenschutzbeauftragtensowiezumAltersdiskriminierungsverbotverletzt.Die EuropäischeKommissionhatdeshalbam17.Januar2012indreiFällenVertragsverletzungsverfahrengegenUngarneingeleitet.DieBundesregierungbefürwortetdasVorgehenderEuropäischenKommissionundhältderenRechtsstandpunkt für nachvollziehbar. AuchderEuroparathatsichmitderneuenungarischenVerfassungbefasst.Die EuropäischeKommissionfürDemokratiedurchRecht (Venedig-Kommision) deseuroparateshatimmärz2011eingutachtenzudreiverfassungsrechtlichen EinzelfragenundimJuni2011einweiteresGutachtenzurVerfassunginsgesamt erstellt.diegutachtenbeziehenstellungzurvereinbarkeitderverfassungmit dereuropäischenmenschenrechtskonvention (EMRK)undenthalteneineReihe vonempfehlungen,dievonderbundesregierungunterstütztwerden.derzeitist dievenedig-kommissionaußerdemmitstellungnahmenzudenungarischen GesetzenüberJustiz,Religion,Parlamentswahlen,Staatsangehörigkeit,Familienschutz,Informationsfreiheit,VerfassungsgerichtundStaatsanwaltschaftbeauftragt,teilsaufausdrücklicheBittederungarischenRegierung,teilsaufBitte derparlamentarischenversammlungdeseuroparates.dergeneralsekretärdes EuroparateshatUngarnaufgefordert,auchzumMediengesetzeineStellungnahmederVenedig-Kommissioneinzuholen.DieungarischeRegierunghatdies inaussichtgestellt.diebundesregierunggehtdavonaus,dassungarnden DialogmitdemEuroparatfortführenunddieEmpfehlungenderVenedig-Kommission beachten wird. b)istdergrundsatzdergewaltenteilunginungarnaufgrundlageder neuen Verfassung voll gewährleistet? DerGrundsatzderGewaltenteilungistinderneuenungarischenVerfassung verankertunddamitdemwortlautnachgewährleistet.diebundesregierung hältjedochanihrervomdamaligenstaatsministerdr.wernerhoyeram 17.April2011inFormeinerPressemitteilunggeäußertenKritikfestundver-

Drucksache 17/8709 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode weistaufdieeinschätzungdervenedig-kommission,dassdurchdiebeschränkungderkompetenzendesungarischenverfassungsgerichtsinhaushalts-und Steuersachen,solangedieGesamtverschuldungdesStaates50Prozentdes Bruttoinlandsproduktsüberschreitet,indiesemBereichdasGefügederVerfassungsorgane gestört ist. c)hatsichdiebundesregierung ähnlichderaußenministerinderusa gegenüberderungarischenregierungzudenjüngstenverfassungsund Gesetzesänderungen geäußert? Wenn ja, wie, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? DieBundesregierunghatsichwiederholtzudenVerfassungs-undGesetzesänderungeninUngarngeäußert.DiesbeginntmitderKritikdesdamaligenBundesministersfürWirtschaftundTechnologie,Dr.RainerBrüderle,unddes BundesministersdesAuswärtigen,Dr.GuidoWesterwelle,andenSondersteuernfürEnergieversorger,TelekommunikationsfirmenunddenEinzelhandel, dievorallemausländischeinvestorentreffen.diekritikpunktewurdendenungarischenamtskollegenbereitsimoktober2010schriftlichbzw.mündlich übermittelt.bisindiejüngstezeithatsichdiebundesregierungwiederholt kritischgegenüberungarischengesprächspartnernzueinzelnenaspektender ungarischen Gesetzgebung geäußert. d)wieundwannhabensichdieorganedereugegenüberderungarischenregierungzudenjüngstenverfassungs-undgesetzesänderungengeäußert,undwelcherollehatdiebundesregierungdabeieingenommen? DieEU-KommissarinfürJustiz,GrundrechteundBürgerschaft,Viviane Reding,fordertedieungarischeRegierungam14.Dezember2011auf,dieUmsetzungengesetzlicherBestimmungeninvierBereichenauszusetzen,bisderen VereinbarkeitmitEU-Rechtüberprüftwordenist.Dabeihandelteessichum dieherabsetzungdespensionsaltersfürrichterundstaatsanwältevon70auf 62Jahre,dieEinrichtungeinerDatenschutzbehördemitgleichzeitigerEntbindungdesOmbudsmannesfürDatenschutzvonseinemAmt,dieEinrichtung einesnationalenjustizamtesmitweitreichendenbefugnissenunddieumwandlungdesoberstengerichtshofsindie Kuria unterentlassungdesbisherigen Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs. Am23.Dezember2011äußertederPräsidentderEuropäischenKommission, JoséManuelBarroso,ineinemSchreibenandenungarischenMinisterpräsidentenseineZweifelüberdieKonformitätzweierweitererungarischerGesetze miteu-recht.dabeihandelteessichumdaszentralbankgesetzunddassog. GesetzüberfinanzielleStabilität,mitdemdereinheitlicheEinkommensteuersatzfestgeschriebenwird.NachdemindieserFragekeineEinigkeiterzieltwerdenkonnte,wandtesichEU-KommissionspräsidentJoséManuelBarrosoam 28.Dezember2011erneutandenungarischenMinisterpräsidentenundteilte mit, dass er die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens erwäge. DieimDezember2011erfolgteVerabschiedungderbeanstandetenGesetze führteam17.januar2012zureinleitungdero.g.dreivertragsverletzungsverfahren.ineinemschreibenvomselbentagbatdieeu-kommissarinviviane RedingdieungarischeRegierungumAuskünftezudenKompetenzendesneu geschaffenennationalenrichteramtesundzurverkürzungderamtszeitdes VorsitzendendesOberstenGerichtshofsdurchUmbenennungdesGerichtsin Kuria.Am18.Januar2012unterstrichdieEU-KommissarinfürdieDigitale Agenda,NeelieKroes,ineinemBriefandieungarischeRegierungihreBesorgnisüberFreiheitundPluralismusderMedieninUngarnundkritisiertedieUmstände des Frequenzverlustes für das regierungskritische Klubrádió.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8709 DieBundesregierungunterstütztdieEuropäischeKommissionauchinihrer Rolle als Hüterin der Verträge uneingeschränkt. 3. Zum ungarischen Verfassungsgericht und zur Justizreform: a)welcheerkenntnissehatdiebundesregierungüberalleänderungen bezüglichdesungarischenverfassungsgerichtsseitderernennung Viktor Orbáns zum Ministerpräsidenten? SeitAmtsantrittderneuenungarischenRegierungam29.Mai2010wurdedie biszum31.dezember2011geltendeungarischeverfassungdreimalinbezug auf das Verfassungsgericht geändert. Am5.Juli2010wurdedieVerfassungdahingehendgeändert,dassderParlamentsausschuss,derfürdieNominierungderKandidatenfürdasAmteines Verfassungsrichterszuständigist,proportionalzumStimmenanteilderFraktionenimPlenumbesetztwird.ZuvorwarjedeFraktionmitjeeinemMitglied vertreten. Am19.November2010wurdedurcheinenVerfassungszusatzdieZuständigkeitdesVerfassungsgerichtsfürdiePrüfungvonGesetzeninHaushalts-und Finanzangelegenheiteneingeschränkt.Zulässigwarenfortannurnochsolche Verfassungsklagen,diesichaufeineVerletzungdesRechtsaufLebenundder Menschenwürde,desRechtsaufdenSchutzpersönlicherDaten,desRechtsauf Meinungs-,Gewissens-undGlaubensfreiheitoderderRechte,diesichunmittelbarausderungarischenStaatsangehörigkeitergeben (vgl.artikel69derungarischen Verfassung a. F.), bezogen. MiteinerVerfassungsänderungvom14.Juni2011wurdedieZahlderVerfassungsrichtervonelfauf15erhöhtundihreAmtszeitvonneunaufzwölfJahre verlängert.am27.juni2011wurdenfolgendevonderregierungsmehrheitnominierterichtergewählt:istvánbalsai,egondienes-oehm,bélapokol,péter SzalayundMáriaSzívós.ZumPräsidentendesVerfassungsgerichtswurdeder Amtsinhaber,PéterPaczolay,mitdernunerforderlichenZweidrittelmehrheit im Parlament gewählt (zuvor erfolgte die Wahl durch die Richter selbst). MitInkrafttretenderneuenVerfassungzum1.Januar2012wurdedieMöglichkeitderVerfassungsbeschwerdereformiertunddieKompetenzendesVerfassungsgerichtsneugeordnet.DabeiergabensichimWesentlichenfolgendeVeränderungen:DiebishermöglicheIndividualbeschwerde (actiopopularis)ohne NachweisdereigenenBetroffenheitdesBeschwerdeführerswurdeineineVerfassungsbeschwerdenachdeutschemMusterumgewandelt.SowurdedieZuständigkeitdesVerfassungsgerichtsaufdiePrüfungderVerfassungsmäßigkeit vongerichtsurteilenausgeweitet.ebensoistdieprüfungderverfassungsmäßigkeit kommunaler Satzungen der Kuria übertragen worden. EineabstrakteNormenkontrollekannnunmehrentwedervonderRegierung, einemviertelderabgeordnetendesparlamentsoderdemparlamentarischen BeauftragtenfürGrundrechte (Ombudsmann)beantragtwerden.DieAusweitungderAntragsbefugnisaufdenOmbudsmannentsprichtdabeieinerEmpfehlungderVenedig-Kommission.DieobenbeschriebeneBeschränkungderZuständigkeitdesVerfassungsgerichtsinHaushalts-undFinanzfragenwurde auch in der neuen Verfassung verankert. b)welchezuständigkeitenwurdendemungarischenverfassungsgericht entzogen? Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen.

Drucksache 17/8709 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)welcheauswirkungenaufdiezusammensetzungunddieregierungskonformitätderrechtsprechungerwartetdiebundesregierungvonder NeuordnungderRechtsgrundlagendesungarischenVerfassungsgerichts? MitInkrafttretenderneuenungarischenVerfassungunddesneuenGesetzes überdasungarischeverfassungsgerichtwurdediezahlderverfassungsrichter vonelfauf15erhöht.dieneuenverfassungsrichterwurdendurchdieregierungsmehrheitimparlamentbestimmt.aussagenüberdiezukünftigerechtsprechungdesungarischenverfassungsgerichteskanndiebundesregierung nicht treffen. d)wiebewertetdiebundesregierungdieherabsetzungdespensionsalters fürrichtervon70auf62jahreunddietatsache,dassdieseregelung sofort und bei allen Richtern angewendet wird? DasPensionsalterfürRichterwurdeaufdasregulärePensionsalterinUngarn (62Jahre)herabgesetzt.Richter,StaatsanwälteundNotarehattendavordie Möglichkeit,biszumErreichendes70.Lebensjahreszuarbeiten.NachAngaben derungarischenregierungbetrifftdieregelung274richter.dasvorgehender EuropäischenKommissiondiesbezüglichhältdieBundesregierungfürsachgerecht.FüreineabschließenderechtlicheBewertungsolltedieungarische Reaktion abgewartet werden. e)wiebewertetdiebundesregierungdasurteildesungarischenverfassungsgerichtsbezüglichdergarantie,wonachuntersuchungshäftlinge nachwievormaximalzwei stattwiegesetzlichvorgesehenfünf TageohneZugangzueinerAnwältinodereinemAnwalthättenfestgehalten werden können? DieBundesregierungbegrüßtdieEntscheidungdesungarischenVerfassungsgerichtsvom19.Dezember2011.DasGerichtverwarfdieNeuregelungder Strafprozessordnung,wonachinbegründetenAusnahmefällenVerdächtige 120StundenlangohneGerichtsbeschlussfestgehaltenwerdenkonnten,wobei ihnenbiszu48stundenderkontaktzueinemanwalt (odereineranwältin) verwehrt werden konnte. 4.ZumUrteildesungarischenVerfassungsgerichtsvom19.Dezember2011 zum Mediengesetz: a)hatdasurteiltrotzdesinkrafttretensderneuenverfassungam1.januar 2012 Bestand? NachAuskunftderNationalenMedien-undInfokommunikationsbehörde (NMHH)istdasUrteilauchunterderneuenungarischenVerfassunggültig.Die ungarischeregierunghabebereitsbegonnen,dievomungarischenverfassungsgerichtinseinerentscheidungvom19.dezember2011gefordertenänderungen auszuarbeiten. b)welchekonkretenveränderungenergebensichfürdieungarischemedienlandschaft im Anschluss an das Urteil? InseinemUrteilzudenMediengesetzen (MedienverfassungundMediengesetz) hat das ungarische Verfassungsgericht festgestellt: 1.DieKontrollevonMedieninhaltendurcheineBehördeistgrundsätzlichverfassungsgemäß,wenndieseverhältnismäßigist,undwennderRechtsweg gewährleistetist.dergesetzgebermüssejedochbeachten,dassfürverschiedenemedienartenunterschiedlicheverfassungsrechtlichemaßstäbegälten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8709 FürPrint-undOnlinemedienisteineÜberprüfungderInhalteaufmögliche VerletzungenderMenschenrechte,derMenschenwürde,derPrivatsphäre undvonpersönlichkeitsrechtendurchdiemedienbehördenmhh zusätzlichzudenvorhandenenmöglichkeitenderklageerhebungvorzivilgerichten eine verfassungswidrige Einschränkung der Pressefreiheit. 2.DieneuenRegelungenderMedienverfassungzumInformantenschutz (Artikel6derMedienverfassung),wonachJournalistenunterbestimmtenUmständengezwungenwerdenkönnen,dieQuelleihrerInformationenpreiszugeben,istverfassungswidrig.DasVerfassungsgerichthatdemGesetzgeber ÄnderungenunterBerücksichtigungderPraxisdesEuropäischenGerichtshofs für Menschrechte aufgegeben. 3.Diein 155desMediengesetzesverankerteRegelung,wonachAnbieter vonmedieninhaltenineinemallgemeinenverfahrendernmhhzursachverhaltsaufklärungdatenliefernmüssen,istverfassungswidrig.aufgrund derjetzigenregelungkönntedienmhhauchgeschützteinformationen, wiez.b.solche,diederschweigepflichtdesrechtsanwaltsunterliegen, ohnevorherigekontrolleunddesrechtsaufgerichtlichenschutzdar.die Bestimmungenvon 175desMediengesetzes,wonachfürdieNMHHeine ErmächtigungzurDatenerhebungimRahmeneineseigenenVerfahrensinstitutionalisiert wird, ist ebenso nichtig. 4.Dieinden 139ff.desMediengesetzesverankerteInstitutiondesKommissarsfürMedienundTelekommunikationistverfassungswidrig,dasieeinerseitsdieKompetenzenandererstaatlicherStellendoppeltundandererseits aufgrundlagedesunbestimmtenrechtsbegriffes VerletzungvonInteressen agiert. DieRegelungenunterdenPunkten2.und3.sindaufgehobenundabsofort nichtmehranwendbar.zurneuordnungdergesetzlichenbestimmungenunter 1.und4.setztedasungarischeVerfassungsgerichteineFristbiszum31.Mai 2012. c)aufwelcherweisekönntedieungarischeregierunganhandderneuen Verfassung das Urteil umgehen? DiediePressefreiheitbetreffendenRegelungenderneuenungarischenVerfassungstimmennachAuffassungungarischerMedienjuristenimWesentlichenmit denjenigenderaltenverfassungüberein.regierungspolitikerhabenunmittelbar nachverkündungdesurteilsdesungarischenverfassungsgerichtssignalisiert, dassdieungarischeregierungdieentscheidungendesverfassungsgerichts respektieren werde. d) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf öffentlich-rechtliche Medien? e) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf audiovisuelle Medien? Die Fragen 4d und 4e werden zusammen beantwortet: InfolgedesUrteilskönnendievomVerfassungsgerichtalsverfassungswidrig qualifiziertenbestimmungendermediengesetzenichtmehrangewandtwerden sowohlinöffentlich-rechtlichenalsauchaudiovisuellenmedien. f)welcheauswirkungenhatdasurteilaufdiestaatlichestrukturder neuen ungarischen Medienbehörden? DasUrteilhatnachKenntnisderBundesregierungkeineunmittelbarenAuswirkungen auf die Struktur der NMHH oder des Medienrates.

Drucksache 17/8709 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode g)sindderbundesregierungklagenvonrundfunk-oderfernsehanstaltenbekannt,diesichingleicherweisegegendasmediengesetzrichten, wie die Klage, die zu dem Urteil vom 19. Dezember 2011 führte? DerBundesregierungsindkeineKlagenvonRundfunk-undFernsehanstalten gegen die Mediengesetze bekannt. h)istdiebundesregierungnachwievorderansicht,dassdasungarische MediengesetzvoneinemGrundrechtsverständniszeugt,dassnur schwer mit den Werten der Europäischen Union vereinbar ist? DievomehemaligenStaatsministerimAuswärtigenAmt,Dr.WernerHoyer, imnamenderbundesregierunggeäußertenkritikpunktewurdendurchdiegesetzesnovelleimfrühjahr2011nichtvollständigausgeräumt.dietatsache, dassdasungarischeverfassungsgerichtam19.dezember2011entschieden hat,wesentlicheteiledesmediengesetzeszuverwerfen,bestätigtdiebundesregierung in ihrer Kritik. 5.Zur ungarischen Medienlandschaft: a)sindderbundesregierungkonkretefällebekannt,indenendievonihr kritisiertenregelungen (namentlichdiekontrollevoninhaltenderberichterstattungunderforderniseiner ausgewogene Berichterstattung) angewandt wurden? DerBundesregierungsindkeinekonkretenFällebekannt,indenendieseitens derbundesregierungkritisiertenregelungendermediengesetzeangewandt worden wären. b)fallsnichtaufgesetzlichenwege,aufwelcherweisewerdenungarische Medien darüber hinaus beeinflusst? DerBundesregierungliegenkeineKenntnissevor,aufwelcheWeiseungarische Medien außer auf gesetzlichem Wege beeinflusst werden können. c)wieistderzeitderquellenschutzfürjournalistinnenundjournalisten imungarischenrechtgeregelt,undinwieweitistdiesmitdemmenschenrecht auf Pressefreiheit vereinbar? GemäßArtikel6Absatz1derMedienverfassungvom2.November2010könnendieAnbietervonMedieninhaltenundbeiihnenBeschäftigteihreInformationsquellegeheimhalten.DiesesRechterstrecktsichnichtaufdenSchutzeinerInformationsquelle,dieunbefugtInformationenübergibt,diederbehördlichenGeheimhaltungunterliegen.GemäßArtikel6Absatz2sinddieo.a.PersonenauchinGerichts-undbehördlichenVerfahrenzurGeheimhaltungihrer Informationsquellenberechtigt,wennanderVeröffentlichungderbetreffenden InformationeneinöffentlichesInteressebesteht.NachArtikel6Absatz3kann dasgerichtoderdiebehördediegenanntenpersonenzumschutzdernationalensicherheitundöffentlichenordnungoderiminteressederaufdeckung odervorbeugungvonstraftatenineinembesondersbegründetenfallzuraufdeckung der Informationsquelle verpflichten. AufgrunddieserVorschriftwurdeArtikel6derMedienverfassungvomungarischenVerfassungsgerichtfürverfassungswidrigerklärtundmussbisMai2012 überarbeitet werden (vgl. Antwort zu Frage 4b).

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8709 d)hatdiebundesregierungerkenntnisse,obundwiederprivateradiosender Klubradio weiterhin senden kann? DerSender Klubrádió besitztderzeiteinevorläufigesendelizenzfürdiefrequenz95,3mhzimgroßraumbudapest.gegendenverlustseinerradiofrequenzhatdersenderrechtsmitteleingelegt,überdienochnichtendgültigentschiedenwordenist.am3.februar2012hatdasberufungsgerichtbudapest seineentscheidungaufmittemärz2012vertagt.eineentscheidungdermedienbehördenmhh,dievorläufigesendelizenzfürklubrádióentsprechendzuverlängern,sollinkürzefallen.danebenverfügt Klubrádió überfünfweitere SendefrequenzenaufdemLande (Debrecen,Gyöngyös,Kecskemét,Esztergom, Tatabánya). 6. Zur Rolle der EU: a)inwiefernhältdieeuropäischekommissiondieseitdem1.januar 2012inUngarngeltendeVerfassungunddiedamiteinhergehendenGesetze für unvereinbar mit dem europäischen Recht? AusSichtderEuropäischenKommissionbestehenmitBlickaufdie (1)BestimmungenüberdienationaleZentralbank, (2)NeuorganisationderDatenschutzbehördeund (3)HerabsetzungderAltersgrenzefürRichter,Staatsanwälteund öffentlichenotarezweifelandereu-rechtskonformität.dieeuropäische KommissionhatgegenUngarndeshalbdreiVertragsverletzungsverfahreneingeleitet.NachEinschätzungderEuropäischenKommissionliegenfolgendeVerstöße vor: (1)BestimmungenüberdienationaleZentralbank:Artikel130und127Absatz4 desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV),Artikel 14.2desStatutsdesEuropäischenSystemsderZentralbankenundderEuropäischenZentralbanksowieArtikel4derEntscheidung98/415/EGdesRatesüber die rechtzeitige Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB); (2)NeuorganisationderDatenschutzbehörde:Artikel16AEUV,Artikel8Absatz 3 der Grundrechtecharta und Richtlinie 95/46/EG; (3)HerabsetzungderAltersgrenzefürRichter,Staatsanwälteundöffentliche Notare: Richtlinie 2000/78/EG (Altersdiskriminierung). DerBundesregierungliegenkeineweiterenErkenntnissevor,dassdieEuropäischeKommissionüberdiedreierwähntenVertragsverletzungsverfahrenhinaus AspektederVerfassungunddamiteinhergehendeGesetzefürunvereinbarmit dem europäischen Recht hält. b)wannundwiewillsienachkenntnisderbundesregierungdarüberbefinden? DieEuropäischeKommissionhatam17.Januar2012dreiMahnschreibenan UngarngerichtetunddamitdieersteStufederVertragsverletzungsverfahren eingeleitet.diedreivertragsverletzungsverfahrenbetreffendieinderantwort zufrage6agenanntensachverhalte.ungarnistnunaufgefordert,innerhalb einesmonatshieraufzureagieren.abhängigvonderantwortderungarischen RegierungwirddieEuropäischeKommissiondanachüberFortgang,Aussetzung oder Einstellung der Vertragsverletzungsverfahren entscheiden. c)welchemaßnahmenimfallegravierenderunvereinbarkeitensindim konkreten Fall denkbar? FürdenAblaufeinesVertragsverletzungsverfahrensistArtikel258AEUVeinschlägig.

Drucksache 17/8709 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RäumtUngarndieVertragsverletzungeinunderklärtsichbereit,dieseunverzüglichzubeheben,wirddasVertragsverletzungsverfahrenvoraussichtlichausgesetzt,bisdieÄnderungeninangemessenerFristtatsächlichumgesetztsind. SollteUngarndieVerstößebestreitenundfolgtedieEuropäischeKommission dendabeivorgebrachtenargumentennicht,würdedieeuropäischekommissioneinemitgründenversehenestellungnahmeabgeben.einesolchestellungnahmeenthältdieaufforderung,innerhalbeinerfestgesetztenfristdenvertragswidrigenzustandzubeendenunddereuropäischenkommissionalledazu ergriffenenmaßnahmenmitzuteilen.kämeungarninnerhalbdergesetztenfrist deraufforderungnichtnach,beschlössedieeuropäischekommissionüberdie AnrufungdesEuropäischenGerichtshofs.DerEuropäischeGerichtshofwürde dannfeststellen,obungarngegenseineverpflichtungenausdemgemeinschaftsrechtverstoßenhat.sollteungarndenauseinemderklagestattgebenden UrteilerwachsendenVerpflichtungennichtnachkommen,könntedieEuropäischeKommissiondenEuropäischenGerichtshoferneutanrufen,derseinerseits in diesen Fällen ein Zwangsgeld verhängen kann. d)hältdiebundesregierungdieeingeleitetenvertragsverletzungsverfahrenfürausreichend,odersiehtdiebundesregierungdarüberhinaus Kollisionen mit EU-Recht oder Gefährdungen für die Werte der EU? Kritisiertwurden nebendendreiunterfrage6agenanntensachverhalten auchdieregelungenzurungarischenjustizreform.dieeuropäischekommissionhatungarnimjanuar2012aufgefordert,diesbezüglichweiterefragenzu beantworten,umeineausreichendetatsachengrundlagefürdieentscheidung zuhaben,obeinrechtsverstoßvorliegt,dereinweiteresvertragsverletzungsverfahrenrechtfertigenkönnte.diebundesregierungbegrüßtdasvorgehender Europäischen Kommission, dessen Ergebnisse abzuwarten sind. Generellgilt,dassdieZweidrittelmehrheitderungarischenRegierungimParlamentzwareinklarerGestaltungsauftragderWählerist,sieerfordertabernach AuffassungderBundesregierungauchgroßesAugenmaßundbesondereSensibilitätgegenüberdenGrundrechtenunddenWerten,denenwirunsinEuropa alle verpflichtet fühlen. e)erwägtdieeuropäischekommissionnachkenntnisderbundesregierung,einverfahrengemäßartikel7desvertragsvonlissabongegen Ungarn vorzuschlagen? NachKenntnisderBundesregierungerwägtdieEuropäischeKommissionderzeit kein Verfahren gemäß Artikel 7 des Vertrags von Lissabon. f)unterscheidensichnachansichtderbundesregierungdiemaßstäbe, diebezüglichdemokratie,rechtsstaatlichkeitundfreiheitvondereu anbeitrittskandidatenangelegtwerdenvondenen,diedieeuanihre Mitgliedstaaten stellt? Wenn ja, in welchen Punkten, und aus welchem Grund? DieMaßstäbe,diebezüglichDemokratie,RechtsstaatlichkeitundFreiheitvon dereuanbeitrittskandidatenangelegtwerden,unterscheidensichnachansichtderbundesregierungnichtvondenen,diedieeuanihremitgliedstaaten stellt. 7. Zur Lage der Roma in Ungarn: a)wiehatsich (imanschlussandieantwortderbundesregierungaufdie GroßeAnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,Bundes-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8709 tagsdrucksache17/7131)dietatsächlicheundrechtlichesituationder Roma in Ungarn verändert? DieBundesregierunghatindero.g.AntwortderGroßenAnfrageaufBundestagsdrucksache17/7131vom22.September2011ausführlichzurtatsächlichen undrechtlichensituationderromainungarnstellunggenommen.seithersind keine grundlegenden Änderungen eingetreten. b)hatesseitdiesemzeitpunktweitereantiziganistischmotivierteanschläge oder Übergriffe auf Roma gegeben? Wenn ja, wie viele? Wie wurden die Anschläge oder Übergriffe strafrechtlich verfolgt? Wie sind die Verfahren ausgegangen? SeitderAntwortderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/7131vom 22.September2011habennachErkenntnissenderBundesregierungkeineweiteren antiziganistisch motivierten Anschläge oder Übergriffe stattgefunden. c)hatungarn,derempfehlungdereufolgend,einenationalestrategie zur Integration der Roma verabschiedet? Wennja,welcheAuswirkungenhattedieseaufdieSituationderRoma? DieungarischeRegierunghatderEuropäischenKommissionam2.Dezember 2011eine NationaleStrategiezursozialenIntegrationderRoma (Laufzeit 2011bis2020)unddendazugehörigenkurzfristigenAktionsplan (Laufzeit 2012bis2014)vorgelegt.DieumfangreichenDokumentekönnenauffolgender Internetseiteabgerufenwerden:www.romagov.kormany.hu.FüreineBewertung der Auswirkungen ist es noch zu früh. 8. Zur Religionsfreiheit in Ungarn: a)welcheerkenntnissehatdiebundesregierungüberdieregelungendes geänderten ungarischen Religions- und Kirchengesetzes? Dasam30.Dezember2011verabschiedete GesetzüberdasRechtzurGewissens-undReligionsfreiheitundüberdenRechtsstandderKirchen,KonfessionenundreligiösenGemeinschaften (Nr.CCVI/2011)trittandieStelledes vomverfassungsgerichtam19.dezember2011fürnichtigerklärtengleichnamigengesetzesc/2011vom11.juli2011.diegesetzevom11.juliundvom 30.DezemberunterscheidensichimTextaufbau,sindaberhinsichtlichihrer Regelungenähnlich.DasneueGesetzbestimmtu.a.,dassGemeinschaftenals GlaubensgemeinschaftenimSinnedesGesetzesanerkanntwerdenkönnen, wennsieentweder20jahreinungarnoder100jahreinanderenteilender Weltexistierthaben.EinentsprechenderAntragistmit1000Unterschriftenan denparlamentsausschussfürreligionsangelegenheitenzurichten.mitderanerkennungsindmaterielleundstatusvorteileverbunden.dasneuegesetzerweitertdenkreisderinfragekommendengemeinschaftengegenüberdem vomverfassungsgerichtfürnichtigerklärtengesetz,daslediglichaufdas 20-jährigeWirkenderbetreffendenGemeinschafteninUngarnabgestellthatte. AuchwarenAnträgeunterdemvorigenGesetzandaszuständigeMinisterium zurichten.diedenbeidengesetzenangehängtelistederanerkanntenglaubensgemeinschaftenumfasstdieselben14gemeinschaften.dasparlamentsoll EndeFebruar2012überbereitsgestellteAnträgeentscheiden.DieZahlderanerkanntenGlaubensgemeinschaftenkannsichdadurchvergrößern.Bisdahin behaltendiesegemeinschaftendenstatusalsglaubensgemeinschaft,densie bereitsvordem11.juli2011aufgrunddesentsprechendengesetzesausdem Jahr 1990 besessen hatten.

Drucksache 17/8709 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)entsprichtaussichtderbundesregierungdasam23.dezember2011 verabschiedetegesetzdemurteilsspruchdesungarischenverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011? DasVerfassungsgerichthatam19.Dezember2011dasGesetzvom11.Juli2011 aufgrundeinesverfahrensmangelsimvorfeldderparlamentsabstimmungfür nichtigerklärt.dasgerichthattefestgestellt,dassentgegendergeschäftsordnungdesparlaments,änderungsanträgeohnedienotwendigeberatungder AbgeordnetenindenGesetzestextaufgenommenwordenwaren.Dasam 30.Dezember2011erneutverabschiedeteGesetzentsprichtdenvomVerfassungsgericht geforderten formalen Erfordernissen. c) Genießen religiöse Minderheiten Freiheit und Schutz? DieBildungundfreieBetätigungvonGlaubensgemeinschafteninUngarnist gewährleistet. d)gabesindenletztenjahrenvermehrtübergriffeaufjüdischeeinrichtungen? Fallsja,isteinZusammenhangzurnationalistischerenPolitikUngarns erkennbar? JüdischeGemeinschaftenweisendaraufhin,dasseinephysischeBedrohungslagenichtbesteht.Beleidigungenseienjedochverbreitet.EinedeutlicheZunahmebeiSachbeschädigungenwurdenichterkannt.EbensostellendieVertreterjüdischerOrganisationeninUngarnkeinenZusammenhangzurPolitikder ungarischen Regierung her. 9.ZurLagederHomosexuellen,BisexuellenundTranssexuellen (LGBT)in Ungarn: a) Wie ist die rechtliche Situation der LGBT in Ungarn? GleichgeschlechtlichePaaregenießeninUngarnrechtlichenSchutzalseingetragenePartnerschaften.DieRechteundPflichteneingetragenerPartnerschaftensindimGesetzNr.XXIXausdemJahr2009geregelt.IneinigenBereichen (z.b. Namensrecht, Adoption) bestehen weiterhin Unterschiede zur Ehe. ArtikelLAbsatz1derungarischenVerfassung ( Grundgesetz )schütztdie InstitutionderEhealseineaufgrundeinerfreiwilligenEntscheidungzwischen MannundFrauzustandegekommeneLebensgemeinschaftsowiedieFamilie alsgrundlagedesfortbestandsdernation.dieseformelunddasaufder GrundlagevonArtikelLAbsatz3miteinerZweidrittelmehrheitverabschiedete GesetzzumSchutzderFamilie (GesetzNr.CCXI/2011)sindvon LGBT-Verbändenkritisiertworden.InihrerStellungnahmezurneuenungarischenVerfassungvom20.Juni2011machtdieVenedig-Kommissiondarauf aufmerksam,dassüberdiegleichstellungderehemitgleichgeschlechtlichen Partnerschaften kein Konsens über etablierte europäische Standards bestehe. DarüberhinausenthältArtikelXVAbsatz2derungarischenVerfassungeinallgemeinesDiskriminierungsverbot.LGBT-Verbändekritisierten,dassdarindie DiskriminierungaufgrundsexuellerOrientierungoderIdentitätnichtexplizit genanntwerde.dienormenthältalsauffangbestimmungaucheindiskriminierungsverbotaus sonstigengründen.dievenedig-kommissiongehtinihrer Stellungnahmedavonaus,dassdasungarischeVerfassungsgerichtimLichte einschlägigeregmr-entscheidungenauchdasverbotderdiskriminierungaufgrundsexuellerorientierungoderidentitätfeststellenwerde.dieeuropäische Kommissionweistdaraufhin,dassdasungarischeGleichstellungsgesetz (Ge-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8709 setznr.cxxv/2003)einexplizitesverbotderdiskriminierungaufgrundsexuellerorientierungoderidentitätindenbereichenarbeit,bildung,wohnen,gesundheit und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen enthalte. b)wieistdietatsächlichegesellschaftlichesituationderlgbtinungarn? SozialwissenschaftlichenUntersuchungenzufolgeistHomophobieeininUngarnrelativweitverbreitetes,politischernstzunehmendesgesellschaftliches Problem (vgl.z.b.diestudie DieAbwertungderanderen derfriedrich- Ebert-Stiftunge.V.ausdemJahr2011).DenvonDiskriminierungBetroffenen stehtinungarnnebendemindividuellenrechtswegauchdiemöglichkeitoffen, beiderzurimplementierungdeso.g.gleichstellungsgesetzeseingerichteten BehördeoderbeimParlamentarischenBeauftragtenfürGrundrechte (Ombudsmann)eineBeschwerdezuerheben.DerenAufgabeistesinsbesondere,Maßnahmen gegen strukturelle Defizite einzuleiten. c)wurdenindenletztenjahrenderchristopher-streetday- (CSD)oder Pride-Veranstaltungen in Ungarn verboten oder behindert? Wenn ja, wann, wo, und in welcher Form? Indenletzten20JahrenwurdeninUngarnregelmäßigöffentlichzugängliche LGBT-Veranstaltungenorganisiert.BedeutendstesEreignisdieserArtistdas jährlichstattfindende,einwöchigefilm-undkulturfestival BudapestPride. DessenHöhepunktistalljährlichein PrideMarch durchdiebudapesterinnenstadt,andemsichindenletztenjahrenstetsmehreretausendmenschen beteiligten.hierbeikamesmehrfachzukonfrontationenmitrechtsextremen. DiplomatischeVertretungen,darunterauchdiedeutscheBotschaft,veröffentlichen deshalb im Vorfeld der Parade regelmäßig Aufrufe zu mehr Toleranz. d)habendieungarischenbehördendiecsd-undpride-veranstaltungen geschützt, die in den letzten Jahren stattgefunden haben? Derjährliche PrideMarch inbudapestwurdeindenletztendreijahrenim RahmenumfangreicherpolizeilicherMaßnahmengeschützt.ÜbergriffegewaltbereiterGegendemonstrantenkonntenjedochnichtvollständigverhindertwerden.ZusonstigenLGBT-VeranstaltungeninUngarnliegenderBundesregierung keine Erkenntnisse vor. e)sindrechtlicheodertatsächlichehindernisseimvorfeldbzw.beider DurchführungderEurogamesunddesEuroprideinBudapestzuerwarten? DerBudapesterOberbürgermeistererklärteöffentlich,dasserdie Eurogames wegenseinerpolitischenüberzeugungennichtunterstützenkönne.aufgrund derbeiderdurchführungdes PrideMarch gesammeltenerfahrungenistdamitzurechnen,dassrechtsextremeversuchenwerden,auchdie Eurogames zustören.diewettkämpfesollenüberwiegendinfürunbefugtegeschlossenen Sportstättenstattfinden.EsdürftendaherfürOrganisatorenundSicherheitsbehördengrundsätzlichbessereVoraussetzungenfürdenSchutzderTeilnehmer bestehen, als es bei Demonstrationen im öffentlichen Raum der Fall wäre.

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