DasgeltendeRechtistallerdingswenigtransparent,esbestehenVollzugsdefiziteundesgenügtdenAnsprüchenaneinmodernespartizipativesPatientenrecht

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/907 17. Wahlperiode 03. 03. 2010 Antrag der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer, Bärbel Bas, Elke Ferner, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Kumpf, Dr. Karl Lauterbach, Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, Ewald Schurer, Kerstin Tack, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Für ein modernes Patientenrechtegesetz Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DierechtlichenRahmenbedingungenfürdenSchutzvonPatientinnenund PatienteninDeutschlandsindiminternationalenVergleichgut.ImFünften BuchSozialgesetzbuchwurdenindenletztenzehnJahrenverstärktPatientenrechteundPatientenbeteiligungimGesundheitssystemverankert.Zentralwaren dieverankerungvonmitberatungs-undantragsrechtenfürpatientenvertreter imgemeinsamenbundesausschuss,dieeinrichtungdesinstitutsfürqualität undwirtschaftlichkeitimgesundheitswesensowiedieschaffungdesamtes derbeauftragtenderbundesregierungfürdiebelangederpatientinnenund PatientenalseinezentraleVertretungvonPatienteninteressen.DieRechtsprechunghatdasgeltendeRechtanvielenStellenimInteressederPatientinnenund Patientenausgelegt,z.B.hinsichtlichverschiedenerBeweiserleichterungen. DasdeutscheArzthaftungsrechtistverglichenmitanderenLändernpatientenfreundlich. DasgeltendeRechtistallerdingswenigtransparent,esbestehenVollzugsdefiziteundesgenügtdenAnsprüchenaneinmodernespartizipativesPatientenrecht nicht. Patientenrechtesindu.a.imSozialrecht,imStandesrecht,imZivilrecht,im StrafrechtundimSicherheitsrecht (z.b.arzneimittelgesetz)geregelt.häufig sindsienurgeneralklauselartiggeregeltundwerdenerstdurchdierechtsprechungkonkretisiert.fürjuristischelaienistesausdiesengründenmiterheblichenschwierigkeitenverbunden,sichüberdiegeltenderechtslagezuinformieren. DeshalbmussimInteressevonmehrTransparenzundRechtsklarheitdasgeltendeRechtzusammengeführtwerden.DiesistdieVoraussetzungdafür,dass PatientinnenundPatientenihreRechtewahrnehmenundnotfallsaucheinfordern können. DasZusammenführenbestehendenRechtsalleingenügtdenAnforderungenan einmodernespatientenrechtegesetzabernicht.oftbestehenvollzugsdefizite bestehender Regelungen in der Praxis.

Drucksache 17/907 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VordiesemHintergrundhabendieBundesministerienderJustizundfürGesundheit2003dieBroschüre PatientenrechteinDeutschland veröffentlicht.diese wurdevoneinerarbeitsgruppeausvertreterinnenundvertreternvonpatientinnenundpatienten,ärztenundkrankenhäusern,ländernundkrankenkassen erarbeitet und liegt mittlerweile in vierter Auflage vor. DieBroschürehatnichtverhindert,dassdieRechtederPatientinnenundPatientenimmedizinischenBehandlungsgeschehenauchheutenichtselbstverständlichgeachtetwerden.VielmehrhabensichdiebereitszuBeginndes Charta-ProzessesgeäußertenBefürchtungenbestätigt:Eine Charta kannkeine RechtssicherheitundVerbindlichkeitherstellen,siekannangesichtseinerunübersichtlichenundkomplexenRechtslagekeineTransparenzherstellen,sieist nicht grundsatzorientiert und implizierte keine Vollständigkeitsvermutung. DieseAnsprüchekannnureinegesetzlicheLösungerfüllen.Dabeiistesdenkbar,dasseinPatientenrechtegesetzdurcheine Charta flankiertwird,um Akzeptanz und Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern. EinmodernesPatientenrechtegesetzmussdieheutebestehendenRechteder PatientinnenundPatientenallerdingsnichtnurzusammenführenundaufVollzugsdefizitereagieren.InsbesonderedieErfahrungenderBeauftragtenderBundesregierungfürdieBelangederPatientinnenundPatientenderletztenLegislaturperiodenhabenverdeutlicht,dassdiePatientenrechteinvielenBereichen deutlich erweitert werden müssen. AusgangspunkteinerErweiterungderPatientenrechtemussessein,PatientinnenundPatientenvonBetroffenenzuBeteiligtenzumachen.ImMittelpunkt stehtdabeieinfairerausgleichderinteressenderpatientinnenundpatientenauf dereinenundderleistungserbringerundkostenträgeraufderanderenseite. DieQualitätderBehandlungunddiePatientensicherheitwerdendortgestärkt, wodieinformiertepatientinoderderinformiertepatientdemarztoderder Ärztingegenübersteht.PartnerschaftlicheEntscheidungenvonArztundPatient führenzudemzueineraktiverenkrankheitsbewältigungundzunachweislich besseren Behandlungsergebnissen. Eine gesetzliche Regelung, die Patientenrechte kodifiziert, ist dafür zentral: Sie garantiert,dasspatientinnenundpatientenumihrerechtewissen,diesieim Streitfallauchdurchsetzenkönnen.EinegesetzlicheRegelunggarantiertauch dieverpflichtungderbehandler,patientenrechtenichtnurzukennen,sondern sie auch zu beachten. EinzentralerAspektderPatientenrechteistdiePatientensicherheit.Patientinnen undpatientenhabendasrechtaufeinesichereundbedarfsgerechtebehandlung,diemodernenstandardsentspricht.dabeihatfehlervermeidungoberste Priorität.PatientinnenundPatientensindnurdannoptimalgeschützt,wennBehandlungsfehler gar nicht erst entstehen. LautZahlendesAktionsbündnissesPatientensicherheitgibtesbei17Millionen KrankenhauspatientenproJahr17000TodesfälledurchvermeidbareunerwünschteEreignisse.Dokumentiertsindmindestens200Seiten-undEingriffsverwechselungen.VieledieserundandererunerwünschterEreignissegehenauf Fehlerzurück,dieinfolgekomplexerundarbeitsteiligerAbläufeunterhoher ArbeitsbelastungundbeischnellerEntscheidungsfrequenzentstehen.Daher müssenorganisatorischemängel,diezubehandlungsfehlernführen,prioritär beseitigt werden. DafürsindkeinegesetzlichenRegelungenerforderlich.DieEinrichtungflacher Hierarchien,eindeutigerRegelungenvonVerantwortlichkeitenundklarer StrukturierungenvonBehandlungsabläufenimKlinikalltagsindzentraleMaßnahmeneinerFehlervermeidungsstrategie,diekrankenhaus-undträgerintern implementiert werden können.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/907 Fehlermüssenaberbekanntwerden,umWegezurVermeidungzudiskutieren undumzusetzen.nurdieanalysederfehlerkannzeigen,anwelchenstellenes SchwachpunktegibtundwelcheMechanismengreifen,umSchadensfolgenzu verhindern.deshalbisteswichtig,gesetzlicharbeitsrechtlichesanktionenfür Meldungen eigener und fremder Fehler auszuschließen. AuchbeimodernerOrganisationundausreichenderPersonalausstattungsind FehlerbeiderärztlichenBehandlungnichtvollständigauszuschließen.Isteszu einembehandlungsfehlergekommen,bestehtbeidenpatientinnenundpatientenallerdingsoftunklarheitüberdierechtslage.ursacheistdiehohekomplexitätdesarzthaftungsrechts,dessengrundzügeschonfürjuristischelaien schwer verständlich sind. EinPatientenrechtegesetzmussdeshalbvorallemdieOpfervonBehandlungsfehlernstärken.EineSchwierigkeitfürdenPatientenoderdiePatientinistder NachweisderKausalität.DabeigehtesinderRegelumdieFrage,obderGesundheitsschadentatsächlichaufdemBehandlungsfehlerdesArztesberuhtoder oberwegenandererursachen,insbesonderewegendererkrankungselbst,nicht ohnehin eingetreten wäre. DieRechtsprechunghatsichbemüht,hiereinenfairenAusgleichherzustellen. BeieinemgrobenBehandlungsfehlerwirdvermutet,dassdieserFehlerdeneingetretenenSchadenverursachthat.DieseBeweislastumkehrbeischwerenBehandlungsfehlernverbessertdieRechtspositionderPatientinnenundPatienten undmussdaheriminteresseeinergrößerensicherheitderpatientinnenund Patienten gesetzlich verankert und erweitert werden. VerbessertwerdenmussdieRechtslagederPatientinnenundPatientenimBereichderärztlichenDokumentation.NochimmeristesfürPatientenaberauch fürrechtsanwälteundgerichteschwierig,imstreitfallzugangzuvollständigen Patientenaktenzubekommen.TeilweisewerdenAktenunvollständiggeführt oderauchunvollständigoderzeitverzögertzurverfügunggestellt.änderungen andieserstellesindnurzuerwarten,wennfehlverhaltenhartsanktioniertwird. Dieskannu.a.eineBeweislastumkehrfürdenFallsein,dassdieDokumentation nicht oder nicht vollständig oder zeitverzögert herausgegeben wird. EinegenerellevollständigeBeweislastumkehristhingegensehrproblematisch. DerNachweis,dassnichtderBehandlungsfehler,sonderndieGrunderkrankung selbstfüreinenschadenursächlichwar,istsehrschwierigzuerbringen.eine unabsehbareausweitungderhaftungderärztekönntezurfolgehaben,dass VersicherungenbestimmteFacharztgruppennichtversichernbzw.Ärztinnen undärztenunbezahlbareprämienabverlangtwerden.inderfolgewürdenbestimmtebehandlungennichtmehrangebotenwerdenbzw.ärztewürdenversicherungskosten auf die Patienten abwälzen. PatientinnenundPatientenwerdenaufderüberindividuellenEbenevonBetroffenenzuBeteiligten,wennsieEntscheidungen,diesiebetreffen,mitgestalten. Deshalbisteswichtig,bestehendeMitberatungs-undBeteiligungsrechteinhaltlichundorganisatorischauszubauen.DieErfahrungmitderPatientenbeteiligungimGemeinsamenBundesausschussbeispielsweisehatgezeigt,dasseine echtebeteiligungnurmiteinemstimmrechtderpatientenbankerreichtwerden kann. VordiesemHintergrundhatsichinder16.LegislaturperiodeeineinterdisziplinäreArbeitsgruppederSPD-BundestagsfraktionmitderErarbeitungvonEckpunkteneinesPatientenrechtegesetzesbefasst.SiehateinumfassendesKonzept füranforderungenaneinmodernespatientenrechtegesetzvorgelegt,dasaus ZeitgründeninderletztenLegislaturperiodenichtmehrumgesetztwerden konnte.dervorliegendeantragnimmtdievorschlägederarbeitsgruppeauf und entwickelt diese weiter.

Drucksache 17/907 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, A.einenGesetzentwurfzumSchutzderPatientenrechtevorzulegen,derfolgenden Anforderungen genügt: 1.AlsRechteundPflichtenausdemBehandlungsvertragwerdenausdrücklich normiert: RechtdesPatientenundderPatientinaufrechtzeitige,umfassendeund verständlicheaufklärungüberallefürdieausübungseines/ihresselbstbestimmungsrechtsunddiemedizinischebehandlungwesentlichenpunkte einschließlich Behandlungsalternativen und Recht auf Nichtwissen; RechtdesPatientenundderPatientinauffachgerechteBehandlungnach demwissenschaftlichanerkanntenundgesichertenqualitätsstandardfür die jeweiligen Heilberufe/Gesundheitsfachberufe; SelbstbestimmungsrechtderPatientinnenundPatienten.DasSelbstbestimmungsrechtendetnichtanderGrenzederEinwilligungsfähigkeit. DermutmaßlicheWillesowiesprachlicheundnichtsprachlicheÄußerungen,dieaufeineVerweigerungderBehandlungschließenlassen,sindzu berücksichtigen; RechtdesPatientenundderPatientinaufvollständigeDokumentation,auf EinsichtindieDokumentationundaufKopienderDokumentation. PatientinnenundPatientenmüssenbeiDifferenzenüberdieinhaltliche RichtigkeitderDokumentationdasRechthaben,eineGegendarstellung zudenaktenzugeben.esmüssendievoraussetzungengeregeltwerden, unterdenenangehörigeund/odererbennachdemtodeinespatienten oder einer Patientin ein Recht auf Einsicht in die Dokumentation haben; PflichtderBehandlerundBehandlerinnenzurVerschwiegenheitüberdas, wasihnenimrahmendesbehandlungsverhältnissesanvertrautwurde oderbekanntgewordenist.esisteineregelungzudenvoraussetzungen zuschaffen,unterdenenbehandleroderbehandlerinnennachdemtod einespatientenodereinerpatientingegenüberderenerbenund/oder Angehörigen von der Schweigepflicht entbunden sind; KoordinierungdervertraglichenRechteundPflichtenausdemBehandlungsverhältnis mit den Regelungen des Sozialrechts. 2. Zur Verbesserung im Bereich Risikomanagement werden festgeschrieben: AuflegungeinesProgrammszurFörderungvonRisikomanagement-und Fehlermeldesystemen,dasu.a.MaßnahmenzurSchulungallerbeteiligten Berufsgruppen beinhaltet; gesetzlicherausschlussvonarbeitsrechtlichensanktionenfürmeldungen eigener und fremder Fehler; Ausdehnung des Fehlermanagements auf die ambulante Versorgung. 3.FolgendeMaßnahmenwerdenzurStärkungderOpfervonBehandlungsfehlern eingeführt: VerpflichtungdergesetzlichenKrankenkassenundderprivatenKrankenversicherungen,ihreVersichertenbeimVerdachteinesBehandlungsfehlers zu unterstützen; PflichtdesoderderNachbehandelnden,denPatientenoderdiePatientin unverzüglichaufeinenmöglichengrobenbehandlungsfehlerhinzuweisen;

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/907 weiterebeweiserleichterungenüberdierechtsprechungzumgroben Behandlungsfehlerhinaus,ohneeinevollständigeBeweislastumkehrvorzusehen; KodifizierungvonBeweiserleichterungenbeiDokumentationsmängeln bishinzurbeweislastumkehr,wenndiedokumentationnichtodernicht vollständig oder zeitverzögert herausgegeben wird; grundsätzliche Zuweisung von Arzthaftungssachen an Spezialkammern; BeschleunigungdergerichtlichenVerfahrendurchengeFristsetzungfür Gutachten und Sanktionierung von Fristversäumnissen; Verbesserung der Stellung der Privatgutachter im Prozessrecht; VerbesserungderQualitätundTransparenzderGutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärzte- und Zahnärztekammern; AufnahmevonPatientenvertreternund-vertreterinnenindieSpruchkörperderGutachterkommissionenundSchlichtungsstellenbeidenÄrzteund Zahnärztekammern. ZusätzlichwirddieBundesregierungaufgefordert,sichfüreineEinsetzungvon Patientenfürsprechernund-sprecherinneninallenstationärenEinrichtungen einzusetzen. 4. Zur Optimierung der Leichenschau werden folgende Maßnahmen ergriffen: VornahmederLeichenschaugrundsätzlichnichtdurchdenbehandelnden Arzt,sonderndurcheinenspeziellfortgebildeten,unabhängigenLeichenschauarzt; verpflichtendefortbildungderärztinnenundärztefürdenbereich Leichenschau; bundeseinheitlicher Leichenschauschein; AufnahmeeinerRubrik unerwartetertodimzusammenhangmitärztlichenund/oderpflegerischenmaßnahmen indenleichenschauschein und Pflicht zur Sektion. 5.KollektiveBeteiligungsrechtederPatientenundPatientinnenimGesundheitswesenüberVerbändeundfachkundigeOrganisationenwerdendurch GesetzaufBundes-wieaufLandesebenegestärktunddiedafürnotwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt: InhaltlicherAusbauderMitberatungsrechtesowieErweiterungeinzelner bereitsbestehendermitberatungsrechtezumitbestimmungsrechten.insbesonderemüssendiepatientenvertreterimgemeinsamenbundesausschuss ein Stimmrecht erhalten; SchaffungeinerbundesgesetzlichenRegelungübereinefachlicheMindestzusammensetzungvonnachLandesrechtgebildetenEthikkommissionen,dieauchdiegleichberechtigteTeilnahmevonmedizinischenLaien vorsieht. 6.ZurStärkungderPatientenrechtegegenüberSozialleistungsträgernundLeistungserbringern werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen: SicherstellungdermateriellenundpersonellenVoraussetzungenfüreine unabhängigetätigkeitdesinstitutsfürqualitätundwirtschaftlichkeitim Gesundheitswesen;

Drucksache 17/907 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AusbauderKooperationderLeistungsträgerundKoordinationderunterschiedlichenLeistungen,z.B.inFormeinesFallmanagementsoderdurch integrierte Behandlungspläne; ErhöhungderSicherheitvonMedizinprodukten,z.B.Einführungeines RegistersfürProduktehoherRisikoklassenundzurLangzeitverfolgung. Das Medizinproduktegesetz wird weiterentwickelt; VerbesserungderArzneimittelversorgunghinsichtlichgeschlechterspezifischerArzneimittelwirkungen:AufnahmedesNachweiseseinerunterschiedlichenWirkungsweisebeiFrauenundMännern (bzw.derbelegdes Gegenteils) in den Zulassungsvoraussetzungen für Arzneimittel; SanktionenbeiVerletzungvonVerfahrensvorschriften,wiez.B.des 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsklärung); BeschleunigungvonBewilligungsverfahren,vorallemzurVermeidung finanzieller Problemlagen; WeiterentwicklungderinstitutionellenFörderungderSelbsthilfeunter besonderer Berücksichtung des Transparenzgebots; ÜberführungderModellvorhabenderunabhängigenPatientenberatungin eine dauerhaft finanzierte Institution. B.DarüberhinauswirddieBundesregierungaufgefordert,folgendeMaßnahmenzuprüfenundüberdasErgebnisderPrüfungdemDeutschenBundestag bis Ende 2010 Bericht zu erstatten: Absenkung des Beweismaßes auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit; EinführungeinerverpflichtendenumlagefinanziertenVersicherungslösungentsprechenddergesetzlichenUnfallversicherungimBereichder Arzthaftung; EinrichtungalternativerEntschädigungssystemewieetwaeinEntschädigungsfonds oder eine verschuldensunabhängige Entschädigung; SchaffungeinesgesetzlichenRahmensfürsogenannteindividuelleGesundheitsleistungen (IGeL),dergewährleistet,dassdieseLeistungenniemandemaufgedrängtwerden,nichtzurErsetzungvonLeistungennach demsgbführen,nurnachumfassenderaufklärungüberinhaltundpreis sowievorherigerschriftlichereinwilligungerbrachtwerdenundumfassender Qualitätssicherung und -kontrolle unterliegen. Berlin, den 3. März 2010 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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