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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005) 3310 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg- Vorpommern) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Die Ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union hat der Kommission die Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 25. August 2004, eingegangen am 26. August 2004, notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 10. Januar 2005, eingegangen am 12. Januar 2005, mit Schreiben vom 2. Juni 2005, eingegangen am 6. Juni 2005, mit Schreiben vom 15. Juli 2005, eingegangen am 19. Juli 2005, mit Schreiben vom 27. Juli 2005, eingegangen am 2. August 2005, und mit Schreiben vom 23. August 2005, eingegangen am 24. August 2005, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (2) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 10117 BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) 299.11.11; Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2.2. Budget (3) Nicht bestimmt. Ein Budget von 5.230.000 (national finanziert) ist vorgesehen; eine Verringerung könnte aber wegen des verfrühten Beginns des Investitionsvorhabens notwendig sein. 2.3. Dauer (4) Einmalige Beihilfe. Die Dauer des Projekts ist von Juni 2004 bis Dezember 2006 vorgesehen. 2.4. Begünstigte (5) Mopro-Nord GmbH in Mecklenburg-Vorpommern. 2.5. Beihilfemaßnahme (6) Für den Neubau einer Molkeveredelungsanlage wird eine Beihilfe an die Mopro- Nord GmbH in Altentreptow, Bezirk Demmin, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt. (7) Die neue Molkeveredelungsanlage wird Molke zu WPC Pulver (Protein 60%), entmineralisierten Molkepulver (Molkeprotein 90%), Laktose und Permeatpulver verarbeiten. Derzeit gibt es keine Molkeveredelungsmöglichkeit in Mecklenburg- Vorpommern, obwohl die Käseproduktion den dominierenden Sektor der Milchindustrie darstellt. Die Anlage wird in unmittelbarer Nachbarschaft zur größten Molkerei in Mecklenburg-Vorpommern errichtet. (8) Die Kosten des Projekts werden auf 41,84 Mio. geschätzt. Förderfähige Kosten sind: Errichtung von unbeweglichem Vermögen, Anschaffung neuer Sachanlagen sowie allgemeine Kosten von bis zu 12% der vor genannten Ausgaben. (9) Die notifizierte Beihilfe würde entsprechend dem Investitionszulagegesetz 2005 als Investitionshilfe in Form einer Investitionszulage gewährt werden, die sich auf bis zu 5.230.000 beläuft (Beihilfeintensität bis zu 12,5%). Für eine allgemeine Beschreibung des Investitionszulagengesetzes 2005 wird die anderen Staatsbeihilfenfälle hierzu verwiesen (Staatliche Beihilfe Nr. N 142/a/2004 und N 142/b/20041). (10) Entsprechend den Informationen seitens der deutschen Behörden hat die Mopro- Nord GmbH eine Subvention von 14.644.000 (Beihilfeintensität 35 %) beantragt, die von der Gemeinschaft aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Ausrichtung ( 10.983.000) und des Programms Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" 2 ( 3.661.000) kofinanziert würde. Eine Entscheidung der Kommission über diese Unterstützung ist noch ausständig. (11) Die maximale kumulierte Beihilfeintensität beträgt bis zu 47,5% und überschreitet nicht die Schwelle von 50% der Investitionskosten. 1 Entscheidung C (2005) 1892 vom 16.6.2005. 2 Zuletzt genehmigt mit Entscheidung C (2005) 1193 vom 12.4.2005 (Staatliche Beihilfe N 13/2005). - 2 -

(12) Das Projekt wurde im Juni 2004 nach einer Genehmigung zum verzeitigen Maßnahmebeginn vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei von Meklenburg-Vorpommern vom 25. Mai 2004 begonnen und soll im Dezember 2006 beendet werden. (13) 25% der Erzeugnisse sollen an die Aktionäre der Mopro-Nord GmbH verkauft werden. Der Rest wird auf dem Weltmarkt, insbesondere in Europa und in Asien abgesetzt. Eine interne Studie von Mopro-Nord GmbH über Absatzmärkte sowie Bilanzen beider Aktionäre sind vorgelegt worden. Unabhängige Berater haben die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit des Projekts und der Absatzmärkte überprüft. (14) Die deutschen Behörden haben Informationen unterbreitet und Zusicherungen abgegeben, dass das Investitionsprojekt den anwendbaren Mindestbestimmungen der Gemeinschaft hinsichtlich der Umwelt, der Hygiene und des Tierschutzes entspricht. Die Genehmigung der Anlage gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist noch nicht erfolgt. 2.6. Rechtsgrundlage (15) Investitionszulagengesetz 2005 2.7. Beihilfeintensität (16) Bis zu 12,5% (Staatsbeihilfe); kumuliert mit anderer Unterstützung (insbesondere EAGFL) bis zu 47,5%. 3. BEWERTUNG (17) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung, wenn eine Maßnahme einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn die Beihilfe bestimmten Unternehmen von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.3 (18) Sowohl das landwirtschaftliche Rohmaterial Molke als auch die Endprodukte WPC Pulver (60 % Protein), entmineralisiertes Molkepulver (90 % Protein), Laktose und Permeatpulver sind I-Anhang-Erzeugnisse. (19) Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und einem bestimmten Unternehmen (einem Veredelungsunternehmen von Molke in Deutschland) gewährt. Da das begünstigte Unternehmen auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig ist, ist diese Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 4 und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 3 Handel mit Agrarerzeugnissen von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2002: Einfuhr 28,6 Milliarden, Ausfuhr: 20,8 Milliarden (Quelle: Eurostat). 4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine

(20) Die Maßnahme stellt somit eine Beihilfe dar und Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag genehmigt werden kann. Punkt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend Gemeinschaftsrahmen)5 ist auf diese Maßnahme anwendbar. (21) Das Beihilferegime Investitionszulagengesetz 2005 (Landwirtschaftssektor) ist von der Kommission genehmigt worden. Punkt 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens sieht jedoch eine Einzelnotifizierung für Investitionsbeihilfen mit beihilfefähigen Kosten von über 25 Millionen oder einer Beihilfe von über 12 Millionen.6 (22) Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Investitionszulage, die im betreffenden Fall als eine staatliche Beihilfe bewilligt werden soll. Sie präjudiziert keinesfalls die Bewertung der Gemeinschaftsunterstützung für diese oder vergleichbare Maßnahmen. 3.1. Anwendung des Investitionszulagengesetzes 2005 auf den Landwirtschaftssektor (23) Das Investitionszulagengesetz 2005 sieht vor, dass es für die so genannten sensiblen Sektoren nur insoweit gelten wird, als die Förderungswürdigkeit nicht durch die relevanten Gemeinschaftsbestimmungen ausgeschlossen wird. (24) Im Falle der Landwirtschaft wird auf den Gemeinschaftsrahmen verwiesen. (25) Im Rahmen der Genehmigung des Beihilfenregimes Investitionszulagengesetz 2005 (Landwirtschaftssektor) hat Deutschland folgende Zusicherung abgegeben: Deutschland sichert zu, einen bundesweit geltenden Verwaltungserlass zu beschließen, in dem erläutert wird, dass die Einhaltung der in Punkt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens niedergelegten Voraussetzungen (Förderfähigkeits-kriterien) in jedem Fall zu prüfen sind wobei insbesondere die Beachtung der Einzelnotifizierungspflicht nach Punkt 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens hervorgehoben wird sowie der Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Ausgaben, die vor der Genehmigung einer einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe durch die Kommission getätigt werden, nicht förderfähig sind." (26) Das Investitionsprojekt wurde von der Mopro-Nord GmbH im Juni 2004 begonnen. Auf Basis der von Deutschland angebotenen Zusicherungen während der Genehmigung des Beihilfenregimes Investitionszulagengesetz 2005 (Landwirtschaftssektor) kann eine Investitionszulage nicht für Ausgaben bewilligt werden, die vor dem Datum dieser Entscheidung der Kommission getätigt werden. Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). 5 ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. 6 Da die Hilfe den Betrag von 6 Millionen für ein einzelnes Unternehmen überschreitet, ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht anwendbar.

(27) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass Ausgaben, die vor Genehmigung dieser einzelnotifizierungspflichtigen Beihilfe getätigt wurden, hinsichtlich der Investitionsprämie nicht forderfähig sind. 3.2. Bedingungen für die Gewährung der Investitionszulage (28) Die Investitionszulage betrifft die Produktion und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen. 3.2.1. Förderfähige Ausgaben und Beihilfeintensität (29) Gemäß Punkt 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens können die förderfähigen Ausgaben die Errichtung, den Erwerb und Modernisierung von unbeweglichen Vermögen, neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware umfassen. Allgemeine Aufwendungen, etwa für Beratungskosten oder Durchführbarkeitsstudien, sind auf 12% der Kosten der Investition begrenzt. Der Beihilfesatz darf 50% der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40% in anderen Regionen nicht überschreiten. Wird die Beihilfe jedoch im Rahmen eines regionalen Beihilferegimes bewilligt, das vorher von der Kommission genehmigt worden ist, können die förderungswürdigen Ausgaben und Beihilfesätze jene des Beihilferegimes sein. (30) Diese Bedingungen werden erfüllt. Die Beihilfe wird im Hinblick auf die Errichtung einer Molkeveredelungsanlage gegeben. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 12,5 % der förderfähigen Kosten. Bei Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen der Strukturfonds und des operationellen Programms des Landes Meklenburg- Vorpommern gewährt wird, beträgt die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 47 %. Diese Quote liegt unter dem akzeptierten Beihilfesatz von 50% für die Ziel 1-Region Meklenburg-Vorpommern. 3.2.2. Wirtschaftliche Lebensfähigkeit und gemeinschaftliche Mindestanforderungen (31) In Punkt 4.2.3 des Gemeinschaftsrahmens wird festgelegt, dass eine Beihilfe für Investitionen nur Unternehmen bewilligt werden kann, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Aussichten des Unternehmens nachgewiesen wird. Das Unternehmen muss die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen hinsichtlich der Umwelt, der Hygiene und des Tierschutzes beachten. (32) Diese Bedingungen werden erfüllt. Jahresberichte der Aktionäre der Mopro-Nord GmbH reflektieren die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit beider Unternehmen. Eine Studie eines Beraterunternehmens bestätigt die positiven Auswirkungen des Projekts. Die deutschen Behörden haben Zusicherungen gegeben, dass die neue Anlage den relevanten Umweltvorschriften und insbesondere dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie den Hygienevorschriften entsprechen wird. Mindestanforderungen im Tierschutz scheinen für die Bewertung nicht relevant zu sein, da der Produktionsprozess keine Tiere beinhaltet. 3.2.3. Absatzmöglichkeiten (33) Punkt 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens besagt, dass keine Hilfe für Investitionen für Produkte bewilligt werden kann, für die keine normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen

der Gemeinschaftsunterstützung unter der Gemeinsamen Marktordnung müssen berücksichtigt werden. (34) Die deutschen Behörden haben Studien unterbreitet, die die Existenz ausreichender Absatzmärkte für die betreffenden Produkte zeigen. (35) Daher ist diese Bedingung erfüllt. Außerdem steht die Beihilfe in Übereinstimmung mit den Regeln der Gemeinsamen Marktordnungen. 4. ENTSCHEIDUNG Da die Maßnahme mit den Bestimmungen des Punktes 4.2 Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, kann sie als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 (3) (c) des Vertrags betrachtet werden. Die Kommission hat entsprechend beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Loi/Wet 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax: 0032 2 296 7672 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission