Deutscher Bundestag Drucksache 17/1252 17. Wahlperiode 26. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/959 Pläne der Bundesregierung zur Reform der Umsatzsteuer Vorbemerkung der Fragesteller LautKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDPplantdieBundesregierunginder17.LegislaturperiodeumfassendeÄnderungenbeiderUmsatzsteuer. MitdemWachstumsbeschleunigungsgesetzwurdebereitsalsersteMaßnahme dermehrwertsteuersatzfürübernachtungenvon19auf7prozentermäßigt. WeitereMaßnahmenwieeineAusweitungderIst-BesteuerungundeineÜberarbeitungdesKatalogsderermäßigtenUmsatzsteuersätzesollenfolgen.AußerdemsolleineWettbewerbsgleichheitkommunalerundprivaterAnbieterim BereichderDaseinsvorsorgehergestelltwerden,ohnejedochdieAufgabender DaseinsvorsorgeüberdiebestehendenRegelungenhinaussteuerlichzubelasten.BeideZielekönntennurdurcheineSenkungderUmsatzsteuerpflichtfür private Entsorgungsunternehmen realisiert werden. 1.WiebeurteiltdieBundesregierungdieZielgenauigkeitundTransparenzvon SubventionenüberBefreiungenundSteuersatzermäßigungenimUmsatzsteuergesetz? EineBefreiungbzw.ErmäßigungderUmsatzsteuersätzewirdaussozial-,kultur-undwirtschaftspolitischenGründengewährt.ZielderartigerVergünstigungenist,dassdieseLeistungengünstigerangebotenwerdenkönnenunddamit denendverbraucherwenigerbelasten.alsvorteilwirdzumteilauchangeführt, dasseigen-undschwarzarbeitsowenigerattraktivwerdenkönnteunddie NachfragenachdiesenProduktenundDienstleistungenstiege.Darüberhinaus mildernbefreiungenbzw.steuersatzermäßigungendenregressivencharakter der Umsatzsteuer. Mitnahmeeffekte,fehlendeZielgenauigkeitundmangelndeTransparenzder SubventionswirkungsowiederbürokratischeAufwandaufgrunddifferenzierter UmsatzsteuersätzeundSteuerbefreiungensindalsNachteilederBefreiungen bzw.ermäßigungenanzuerkennen.hinzutretenlenkendeeingriffeindas Marktgeschehen,dienichtinallenFällenmitübergeordnetpositivenWirkungen begründet werden können. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom23.März2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/1252 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiedenkbareAlternativederdirektenSubventionierung (Finanzhilfen)zögein vielenfällenebenfallsbürokratischenaufwandfürverwaltungundsubventioniertennachsich.zudemsindbeieinerdirektensubventionierungmitnahmeeffekteebenfallsnichtauszuschließen.allerdingssinddirektesubventionen leichter zu überwachen und zu kontrollieren als Steuervergünstigungen. 2.WiebeurteiltdieBundesregierungdasProblemderAbgrenzungineinzelnen TeilenderUmsatzsteuerermäßigungenund-befreiungenzumNormalsteuersatz,undliegenderBundesregierungbelastbareZahlenüberVerwaltungsvorgänge und Streitfälle in diesem Bereich vor? Umsatzsteuerbefreiungenund-ermäßigungenwerfennaturgemäßAbgrenzungsfragenauf.DerBundesregierungliegenaberkeineAngabenüberdieZahl der Verwaltungsvorgänge und Streitfälle speziell in diesem Bereich vor. 3.WelcheVor-oderNachteilebieteteineBefreiungoderSteuersatzermäßigung im Umsatzsteuergesetz gegenüber direkten Subventionen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4.WiebewertetdieBundesregierungdieSubventionierungeinzelnerBranchen überermäßigungenimumsatzsteuergesetzinbezugaufmitnahmeeffekte und bürokratischem Aufwand? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5.WiesolltensteuerlicheSubventionennachMeinungderBundesregierung ausgestaltet werden, damit sie möglichst zielgenau und effizient wirken? DiesteuerlichenSubventionensollteneinklarabgegrenztesZielhaben,umhinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz evaluierbar zu sein. 6.WannsolldieimKoalitionsvertragangekündigteKommissionzurÜberprüfungderermäßigtenUmsatzsteuersätzeeingesetztwerden,undnachwelcher AufgabenstellungundwelchenKriteriensolldieKommissiondenKatalog der Ermäßigungen und Befreiungen überprüfen? DieBundesregierunghataufWunschallerFraktionendesDeutschenBundestageseinexternesForschungsvorhabenvergeben,dasHandlungsempfehlungen füreinemöglichezukünftigeausgestaltungdesanwendungsbereichsdesermäßigtenmehrwertsteuersatzes,diewertungswidersprücheundabgrenzungsproblemevermeidet,aufzeigensoll.dieergebnissedesgutachtenswerden voraussichtlichimsommer2010vorliegen.esistsinnvoll,dassdieimkoalitionsvertragvereinbartekommission,diesichmitdemsystemunddemkatalog derermäßigtenmehrwertsteuersätzebefassensoll,dieergebnissedesgutachtensinihreüberlegungeneinbezieht.dieeinsetzungderkommissionistfürdie Zeit nach Vorlage des Gutachtens geplant. 7. Wann soll die Arbeit der Kommission abgeschlossen sein? FürdieBundesregierungistderzeitnichtabsehbar,überwelchengenauenZeitraum sich die Arbeit der Kommission erstrecken wird.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1252 8.RechnetdieBundesregierungmitMehr-oderMindereinnahmennachder ÜberarbeitungdesKatalogsderErmäßigungenundBefreiungenimUmsatzsteuergesetz? EineEinschätzungderfinanziellenAuswirkungenistnichtmöglich,davorEinsetzungundAbschlussderArbeitenderKommissionkeineErkenntnisseüber deren Ergebnisse vorliegen. 9.WelcheKriteriensolltenachMeinungderBundesregierungeineErmäßigungbzw.BefreiungimUmsatzsteuergesetzerfüllen,damitdieseMaßnahme gerechtfertigt ist? EineUmsatzsteuerbefreiungbzw.-ermäßigungsollteentsprechendderSystematikderUmsatzsteuerdenEndverbraucherentlasten.Unabhängigdavon müssenderartigemaßnahmeninjedemfalldenverbindlichenvorgabendes Unionsrechtsgenügen.AnsonstenistesabereinevomGesetzgeberzutreffende Entscheidung,welcheUmsätzeerindergenanntenFormbegünstigenwill, wobeiunterschiedlichezielsetzungenverfolgtwerdenkönnen.diesefrage wird im Übrigen auch im Rahmen der Kommission eine zentrale Rolle spielen. 10.PlantdieBundesregierungweitereMaßnahmenimBereichderUmsatzsteuerermäßigungoder-befreiung,bevordiegeplanteKommissionihren Abschlussberichtvorlegt,undwennja,welcheMaßnahmenwärendas konkret? DieeinzusetzendeKommissionwirdsichausschließlichmitdemSystemund demkatalogdesermäßigtenumsatzsteuersatzesbeschäftigen.diebundesregierungplantnicht,demgesetzgebervorabschlussderarbeitderkommission Maßnahmen in diesem Bereich vorzuschlagen. 11.WirdbeiderÜberprüfungdesKatalogsderErmäßigungenundBefreiungen imumsatzsteuergesetzauchdiegeradeersteingeführteumsatzsteuerermäßigungfürübernachtungenhinterfragt,undplantdiebundesregierunghierkorrekturen,fallsdiekommissionzumschlusskäme,dassdieserermäßigungstatbestandnichtdenanforderungenderbundesregierung entspricht? DieKommissionwirdohneVorfestlegungenarbeitenundalleBereichedes ermäßigtenumsatzsteuersatzeseinbeziehen.diebundesregierungwirddie ErgebnisseprüfenunddemGesetzgeberdieerforderlichenUmsetzungsvorschläge unterbreiten. 12.InwelchenBereichenhältdieBundesregierungeineAusweitungderIst- BesteuerungbeiderUmsatzsteuerfürsinnvoll,undwelcheMaßnahmen plant die Bundesregierung in diesen Bereichen? DieBundesregierungplantderzeitkeineMaßnahmenzurAusweitungderUmsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung). 13. Wären diese Maßnahmen ohne Änderungen des EU-Rechts möglich? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Drucksache 17/1252 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.WelcheMehr-oderMindereinnahmenfürdieöffentlichenHaushaltehätte die,immerwiederalsforderungauftauchende (z.b.stiftungmarktwirtschaft),abschaffungdesermäßigtenumsatzsteuersatzeszurfolge (bitte jeweilsmehr-/mindereinnahmenangebenfüreinenallgemeineneinheitlichenumsatzsteuersatzvon19prozent,18prozent,17prozentund16prozent)? DieAbschaffungdesermäßigtenMehrwertsteuersatzes gegebenenfallsverbundenmiteinerherabsetzungdesnormalsatzes hättenachgroberschätzung auf der Grundlage des Umsatzsteueraufkommens 2011 gemäß Steuerschätzung rechnerische Mehreinnahmen a) bei einem einheitlichen Satz von 19 Prozent i. H. v. rund 23 Mrd. Euro, b) bei einem einheitlichen Satz von 18 Prozent i. H. v. rund 12 Mrd. Euro, c) bei einem einheitlichen Satz von 17 Prozent i. H. v. rund 1 Mrd. Euro und rechnerische Mindereinnahmen d) bei einem einheitlichen Satz von 16 Prozent i. H. v. rund 10 Mrd. Euro zur Folge. VerhaltensreaktionenderSteuerpflichtigenundRückwirkungenaufdenWirtschaftskreislauf sind hierbei nicht berücksichtigt. 15.InwelchenBereichenderDaseinsvorsorgeplantdieBundesregierung Eingriffe,umeinesteuerlicheGleichstellungzwischenkommunalenund privaten Anbietern im Bereich der Umsatzbesteuerung zu schaffen? DieBundesregierungplantkeineMaßnahmen,mitdenenAufgabenderDaseinsvorsorge über die bestehenden Regelungen hinaus steuerlich belastet werden. 16.WiewilldieBundesregierungdieimKoalitionsvertragangekündigtevermeintlicheWettbewerbsgleichheitimBereichderUmsatzsteuerzwischen kommunalen und privaten Anbietern herstellen? DieBundesregierungwirdprüfen,welcheMaßnahmennotwendigsind,umdie KoalitionsvereinbarungderRegierungsparteienauchindiesemPunktumzusetzen. 17.GibtesPlänederBundesregierung,dieUmsatzsteuerbefreiungfürbestimmteBereichederDaseinsvorsorgeaufzuheben,undwennja,welche Bereiche sind das? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 18.WiesinddiesePlänemitderVereinbarung,dassdieAufgabenderDaseinsvorsorgenichtüberdiebestehendenRegelungenhinaussteuerlichbelastet werden sollen, in Einklang zu bringen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1252 19.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dasssichindenentsprechendenkommunalenDaseinsvorsorgebereichennichtdieAusgabenfürdie Bürgerinnen und Bürger erhöhen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 20.PlantdieBundesregierungeineSenkungderUmsatzsteuerfürprivate UnternehmenzwecksderRealisierungdesvereinbartenZiels,dieAufgabenderDaseinsvorsorgenichtüberdiebestehendenRegelungenhinaus steuerlichzubelasten,undwennja,mitwelcheneinnahmeausfällenrechnet die Bundesregierung? DieBundesregierungplantkeineSenkungderUmsatzsteuerfürprivateUnternehmen. 21.WelchePositionvertrittdieBundesregierungzuForderungen,dieKommunalfinanzendurcheinenhöherenAnteilamUmsatzsteueraufkommen zu verstetigen? ImMittelpunktdervonderBundesregierungmitKabinettbeschlussvom24.Februar2010eingesetztenGemeindefinanzkommissionstehtderPrüfauftragdes Koalitionsvertrages.DanachsolldieKommissionVorschlägezurNeuordnung dergemeindefinanzierungerarbeiten.hierbeiwirdauchderaufkommensneutraleersatzdergewerbesteuerdurcheinenhöherenanteilanderumsatzsteuerundeinenkommunalenzuschlagaufdieeinkommen-undkörperschaftsteuermiteigenemhebesatzgeprüftwerden.beiderindiesemzusammenhang erfolgendenanalysederkommunalfinanzensinddiestrukturderkommunalaufgabenunddiesichdarausergebendenausgabenzwänge,ausdenenspezielle AnforderungenandieElastizitätderEinnahmenstrukturentstehenkönnen,von besonderer Bedeutung. DerKommissiongehörennebendenBundesministernderFinanzen,desInnern undfürwirtschaftundtechnologieauchfinanz-undinnenministerderländer sowiediekommunalenspitzenverbändean.denergebnissenderkommission sollte nicht vorgegriffen werden. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 22.UmwievielePunktemüsstedieUmsatzsteuererhöhtwerden,umAusfälle beiderabschaffungdergewerbesteuervonbiszu40mrd.eurozukompensieren? 23.SindandereSteuerkompensationenzumAusgleichderGewerbesteuerausfälleetwabeiderEinkommensteuergeplant,wennja,inwelcherHöhe? 24.BeiwelchenweiterenGüternundDienstleistungenhältdieBundesregierungeineAnwendungdesReverse-Charge-Verfahrens ( 13bAbsatz2des Umsatzsteuergesetzes) für sinnvoll, und plant sie hierzu eine Initiative? DieBundesregierungbeabsichtigt,dieErweiterungdesAnwendungsbereichs dersteuerschuldnerschaftdesleistungsempfängersbeiderumsatzsteuerauf denhandelmitschrottundaltmetallenanunternehmersowiediegebäude-
Drucksache 17/1252 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode reinigungvonsubunternehmernanunternehmerindenentwurfeinesder nächstengesetzezuränderungsteuerlichervorschriftenaufzunehmen.sie wirddamiteinemauftragderfinanzministerkonferenz (FMK)sowiedem BeschlussdesBundesratesvom12.Februar2010zumGesetzentwurfzurUmsetzungsteuerlicherEU-VorgabensowiezurÄnderungsteuerlicherVorschriften nachkommen. DarüberhinaushatdieBundesregierungeinenAntragaufErmächtigunggemäß Artikel395derMehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)fürdieAnwendungdesReverse-Charge-VerfahrensfürUmsätzemitMobilfunkgeräten undintegriertenschaltkreisengestellt.siekommtdamiteinemauftragder FMKnach.SobalddieunionsrechtlicheErmächtigungvorliegt,wirddie BundesregierungdemGesetzgebervorschlagen,auchfürdieseUmsätzedas Reverse-Charge-Verfahren einzuführen. 25.HatdieBundesregierungErkenntnisse,obdasReverse-Charge-Verfahren einerfolgreichesverfahrengegendenumsatzsteuerbetrugdarstellt,und wenn ja, auf welche Daten und Studien stützen sich diese Erkenntnisse? DasReverse-Charge-VerfahrenhatsichinderVergangenheitalsVerfahrengegendenSteuerbetrugbewährt.BeiderSteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängersfürLieferungenvonsicherungsübereignetenGegenständenaußerhalb desinsolvenzverfahrens,beigrundstückumsätzen,bauleistungenundzukünftigauchbeimhandelmitco 2 -EmissionszertifikatenwerdenUmsatzsteuerausfälleschonausderNaturderSachebedingtdadurchverhindert,dassSteueranspruchundVorsteuerabzugineinerPerson,nämlichbeimLeistungsempfänger zusammenfallen.inderartigenfällenwerdensteuerausfällevermieden,diedadurcheintreten,dassbeidiesenleistungennichtsichergestelltwerdenkann, dasssievondenleistendenunternehmernvollständigimallgemeinenbesteuerungsverfahrenerfasstwerden,bzw.derfiskusdensteueranspruchbeimleistendenrealisierenkann.hierwurdeindervergangenheitvielfachdiesteuer vomleistendenunternehmerdemleistungsempfängerinrechnunggestellt, dieserzogdieinrechnunggestelltesteueralsvorsteuerab,währendder leistendeunternehmerdieinrechnunggestelltesteuernichtandasfinanzamt abführte.diefinanzämterkonnten indenmeistenfällenwegenzahlungsunfähigkeitdesleistendenunternehmers denumsatzsteueranspruchnicht mehrdurchsetzen.dieswirddurchdiesteuerschuldnerschaftdesleistungsempfängers vermieden. DatenundStudienzudiesensektoralenMaßnahmenliegenderBundesregierung nichtvor.diewirksamkeitdesreverse-charge-verfahrenszurumsatzsteuerbetrugsbekämpfungwirdaberdurcheinestudiederwirtschaftsprüfungsgesellschaft PSP aus 2005 für ein generelles Reverse-Charge-Verfahren bestätigt. 26.WiebewertetdieBundesregierungdenbürokratischenAufwanddes Reverse-Charge-Verfahrens für Unternehmen? DasReverse-Charge-VerfahrenführtprinzipiellfürdenleistendenUnternehmer insgesamtzukeinererhöhungdesbürokratieaufwands.zwarmusserfeststellen,obseinleistungsempfängerdievoraussetzungenfürdieübernahmeder SteuerschuldnerschaftalsLeistungsempfängererfüllt.Andererseitsmusserin seinerrechnungdieumsatzsteuernichtmehrausweisen.derleistungsempfängerhateinengeringenmehraufwand,weilerdiesteuerfürdenumsatzberechnenundinseinerumsatzsteuervoranmeldungund/oderderumsatzsteuererklärungfürdaskalenderjahranmeldenmuss.andererseitswirderentlastet, weilernichtmehrprüfenmuss,obderleistendeunternehmerihmeineord-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1252 nungsgemäße,zumvorsteuerabzugberechtigenderechnungausgestellthat. Darüber hinaus muss er die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren. 27.SiehtdieBundesregierungineinemÜbergangzumUrsprungslandprinzip beiderumsatzbesteuerungeinwirksamesmittelgegeninnergemeinschaftlichenumsatzsteuerbetrug,undplantsiehierzueineeuropäische Initiative? DerRathatzwarinArtikel402MwStSystRLfestgelegt,dassdiederzeitgeltendeRegelungfürdieBesteuerungdesinnergemeinschaftlichenHandelsnach dembestimmungslandprinzipvoneinemendgültigenmehrwertsteuersystem nachdemursprungslandprinzipabgelöstwird.wiediesesneuesystemim Einzelnenausgestaltetseinsoll,istoffen.HierzuhatdieEuropäischeKommissiondemEU-MinisterratimJuli2006einProgrammzugeleitet.EsenthältlediglichEckpunkte (BesteuerungamSitzdesUnternehmens,Vorsteuerabzugüber diegrenze,weitgehendemehrwertsteuersatzangleichung,makroökonomisches Clearing).VieleMitgliedstaatenhabenVorbehaltegegeneinMehrwertsteuersystemnachdemUrsprungslandprinzip.BeimÜbergangzueinerErhebungder UmsatzsteueramSitzdesUnternehmenswärezurVermeidungvonWettbewerbsverzerrungeneinepunktgenaueAngleichungderSteuersätzeerforderlich. DarüberhinauswäremitdemUrsprungslandprinzipeinVorsteuerabzugüberdie Grenzeverbunden.WiediebisherigenBeratungenaufEU-Ebenegezeigthaben, hättendiemeistenmitgliedstaatendamiterheblicheprobleme.auchdiebisher bekanntenmodelleeinesnotwendigenclearingverfahrensweisendeutlicheunzulänglichkeitenaufundstoßenbeidenmeistenmitgliedstaatenaufablehnung. VordiesemHintergrundistdieVerwirklichungdesendgültigenMehrwertsteuersystemsnachdemUrsprungslandprinzipaufabsehbareZeitnichterreichbar;es handeltsichumeinlangfristigesziel.diebundesregierungplantdeshalbhierzu keineinitiativeaufeu-ebene.ungeachtetdessenwäreeineumsatzbesteuerung nachdemursprungslandprinzipauchnichtzwangsläufigbetrugssichererals eineerhebungderumsatzsteuernachdembestimmungslandprinzip.auchhier käme es auf die genaue Ausgestaltung an. 28.WelchefiskalischenMehreinnahmenfürdieBundesrepublikDeutschland hätteeinerückkehrzumursprungslandprinzipbeiderumsatzbesteuerung in der EU zur Folge? EineBezifferungderfiskalischenAuswirkungendesUrsprungslandprinzipsin dereuistohnekenntnisdergenauenausgestaltungnichtmöglich.aufeu- EbenebestehtallerdingsKonsens,dassdemMitgliedstaatdesKonsumsdiefür den Konsum anfallende Umsatzsteuer zusteht.
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