Lehrveranstaltung Patent-, Design- und Markenrecht
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- Sebastian Buchholz
- vor 8 Jahren
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1 Lehrveranstaltung Patent-, Design- und Markenrecht Lernziele: Übersicht und Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Ausschöpfung von Schutzpositionen sowie Problembewusstsein für technik- und marketingrelevantes Recht Anleitung zur juristischen Denk- und Arbeitsweise Lerninhalte: Patent-, Design- und Markenrecht 1. System des nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes (Intellectual Property) als Instrument für strategisches Marketing/Rechts- Management 2. Sachliche Schutzvoraussetzungen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster (Design), Marken (Branding), Geschäftsbezeichnungen (Firma) anhand von Fallbeispielen; ergänzender Schutz aus Wettbewerbs- und Urheberrecht 3. Schutzrechts-Verletzungen und resultierende Verbotsansprüche einschließlich Internet, z. B. in bezug auf Abwehr von Domain-Grabbing 4. Organisation und Verfahren vor Patent- und Markenämtern und gerichten; praktische Vorführung einer Patent- und Markenrecherche in Internet- Datenbanken; Angriff auf gewerbliche Schutzrechte; einstweilige Verfügungen 5. Rechtsverkehr: Übertragung/Verkauf und Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Lizenzvertrag; (Arbeitnehmer-) Erfinder-, Designer- und Urheberrecht
2 Zusammenstellung wichtiger gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 1 - Grundgesetz (GG) Art. 2 (1), Art. 14 (1)-(3), Art. 19 (4), Art Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 12, 823 (1), (2) 50 - Handelsgesetzbuch (HGB) 17, 23, 29, 30, Urheberrechtsgesetz (UrhG) 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 53, 69a, 69b, 69c, 69d, 69f, 69g, 95a 69 - Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) 1-8, 27-29, 33, Patentgesetz (PatG) 1-12, 14, 15, a 71 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) Markengesetz (MarkenG) 1-15, 25-28, 126, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1-4, 8-10, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 1, 17, Strafgesetzbuch (StGB) 202a Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) 1-9, Übersicht über internationale Abkommen 610a - Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Art. 1-4 mit 4B und 4C 640a - Madrider Markenabkommen (MMA) Art Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art a - Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGsmV) Art. 1 u a - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)Art Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) Art. 1 und Präambel
3
4 Die Schutzrechte im Überblick Intellectual Property GÖTZ 2005 UrhR GeschmM Patent GebrauchsM Schutzgegenstand Individuelle geistige Leistung, die sich in einem Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst widerspiegelt - Art und Weise der individuellen Darstellung - Computerprogramme Muster und Modelle mit ästhetischem Zweck bzw. Wirkung für die Herstellung gewerblicher Erzeugnisse (Design) - Schutz der ästhetischen Formgestaltung des Desgins technische Erfindungen, die neu sind ästhetische Formschöpfungen sind vom Schutz nicht erfasst technische Erfindungen, die neu sind ästhetische Formschöpfungen sind vom Schutz nicht erfasst Formale Entstehungsvoraussetzungen keine; Entstehung von selbst mit Schöpfung des Werkes Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patentamt Dienststelle Berlin (Ausnahme: nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patentamt München Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patentamt München Materialle (=inhaltl. Voraussetzungen) persönlich geistige Schöpfung mit individueller Eigenart/Prägung Neuheit und Eigenart Neu = wenn die die Eigenart begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen nicht bekannt sein konnten Eigenart = Gesamteindruck muss sich vom Gesamteindruck unterscheiden, den ein älteres Muster beim informierten Betrachter hervorruft Weltneuheit und Erfindungshöhe Neu = Erfindung darf vor Anmeldetag nicht der Öffentlichkeit bekannt geworden sein. Erfindungshöhe: Richtet sich nach dem Stand der Technik Erfinderischer Schritt (= Erfindungshöhe ist geringer als beim Patent anzusetzen) und Neuheit. Neu = noch keine druckschriftliche Veröffentlichung oder Benutzung in DE
5 Die Schutzrechte im Überblick (Fortsetzung) Intellectual Property GÖTZ 2005 Schutzgegenstand Marke Schutz der Kennzeichnungsmittel, mit deren Hilfe Waren und Dienstleistungen mehrerer Wettbewerber voneinander unterscheidbar sind (wettbewerbsrechtliches Schutzrecht) UWG Eigenartige Erzeugnisse, die geeignet sind, Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorzurufen - lauteres Verhalten im Wettbewerb Formale Entstehungsvoraussetzungen eingetragene Marke: Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent München nicht eingetragene Marke: keine; Entstehung durch Benutzung + Verkehrsgeltung (20-25%) Entstehung wettbewerblicher Eigenart i.d.r. durch erfolgreichenutzung Materielle (= inhaltl.) Voraussetzungen Verwendung eines graphisch darstellbaren Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit Unterscheidungskraft (Herkunftsfunktion) Eigenart: bestimmt sich nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nicht nach dem Grad der schöpferischen Leistung. Entscheidend ist die Art und Weise, wie der Wettbewerber die Leistung eines Mitbewerbers für sich ausnutzt: Gesamtverhalten!
6 Intellecutal Property (IP) UrhR, Copyright < Inh. > 2001 gewerbl. Rechtsschutz (PVÜ, WTO/TRIPS) ästhet. Design GsmG Technik, Chiptopographie EPÜ, PatG, GbmG, HSchG Botan. Entdeckung SSG, SaatgutvG Geschäftl. Kennzeichnung inkl. Marke, Domainname und Firmenkennzeichen MG, HGB, BGB
7 PVÜ/TRIPS Patent Marke Geschmacksmuster Nationale Anmeldung Nationale Anmeldung Nationale Anmeldung Bündel nationaler Rechte: eine Anmeldung/Inländerbehandlungsgrundsatz PCT/EPÜ IR (MMA/PMMA) HMA Einheitsrecht: überstaatlich GPÜ GMV GSM
8 Intellectual Property GÖTZ Intellectual Property technische Erfindung nichttechnische Kreation (Schöpfung, Design, Kennzeichnung) Patent Gebrauchsmuster Urheberrecht Geschmacksmuster Marke Geschäftsbezeichnungen
9 MARKETING-RECHTS-MANAGEMENT Marketingstrategien:... Markt Produkte Distribution Preise, Rabatte Werbung, Kommunikation Schutzrechtsstrategien: Angriff durch Basisschutzrechte Absicherung durch Vielzahl engm. Anmeldungen von Kleingehacktem Mitarbeiter-Motivierung Reputation aufgrund intellekt. Eigentums finanzieller Ertrag durch Lizenzgebühren Schaffung vorveröffentlichen Standes der Technik gegenüber Drittanmeldungen
10 Inhaberschaft: - Nutzungsrecht - Verfügungsrecht - Abwehrrecht ausschließlich/ exklusiv (GG 14) RS Schutzgegenstand Rechts - Subjekt/- Träger (Anmelder): 1. natürl. Personen inkl. BGB-Gesellschaften 2. jurist. Personen 3. ohgs, KGs vgl. MG 7 Rechts-Objekt
11 Prioritätsprinzip Intellectual Property GÖTZ 2005 Zuordnung des (etwaigen) Schutzrechts demjenigen, der den Schutzgegenstand zuerst öffentlich-rechtlich (bei Behörde) angemeldet oder eigengeschäftlich benutzt hat, wer also zuerst den Schutzgegenstand gegenüber der Öffentlichkeit offenbart oder verwertet hat, sei es: formell durch Antrag bei der zuständigen Behörde oder sachlich durch praktische Nutzung/Verwertung Bedeutung der Anmeldung (Antrag): Vorbehalt der Priorität (Vorrecht) auf ausschließliches Verwertungsrecht
12 Kreative Abgrenzung Schutzgegenstand Schutzfähigkeitsschwelle allgemein-/schutzrechtsfreie Neuerungstätigkeiten geistige, vorbekannte Gemeingüter
13 1. Jedes Schutzrecht hat einen Schutzbereich: (Schutz-) Bereich 2. Der Schutzbereich steigt mit zunehmender objektiver Eigenart: Schutzfähigkeits-Schwelle Objektive Eigenart
14 PVÜ PARISER VERBANDS ÜBEREINKUNFT Intellectual Property GÖTZ 2005 weltweit bedeutenstes Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums abgeschlossen im Jahr 1883 derzeit über 140 Mitgliedsländer; Zahl ständig steigend alle wichtigen Industrienationen entweder als Mitglieder oder über WTO erfasst ZIEL: Rechtsvereinheitlichung durch Aufstellung von Grundsätzen und Rahmenregelungen, an welche sich Mitgliedsländer bei eigener Gesetzgebung halten müssen SCHUTZGEGENSTAND Art 1 Absatz 2: Dachregelungen für alle gewerblichen Schutzrechte WICHTIGE GRUNDREGELN: INLÄNDERBEHANDLUNG Art 2,3 PRIORITÄTSREGELUNG Art 4 AUSSTELLUNGSSCHUTZ Art 11 (Neuheitsschonfrist)
15 PCT - Patent Cooperation Treaty Intellectual Property GÖTZ 2005 Eine Anmeldung mit Wirkung wie viele nationale Anmeldungen derzeit 126 Länder kompliziertes Verfahren (WIPO Guideline 200 Seiten) internationale Phase Anmeldung bei nat. Patentamt (DPMA, EPA) nationales Patentamt prüft formelle Voraussetzungen Kopie an WIPO und Recherchebehörde (z. B. EPA) Recherchebehörde erstellt internationalen Recherchebericht WIPO veröffentlicht Patentanmeldung 18 Monate nach Anmeldetag nationale Phase innerhalb von 30 Monaten auf Antrag Eintritt in nationales Patenterteilungsverfahren VORTEILE: Vorteile: 1 Antrag / 1 Sprache / 1 Anwalt Vorabrecherchebericht 30 Monate bis Eintritt in nationale Phase
16 EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen Intellectual Property GÖTZ 2005 Eine Anmeldung für alle Mitglieder Wirkung wie viele nationale Patente Unterschied zu PCT: Sachliche Prüfung und Erteilung durch EPA Wichtig: nicht nur EU-Staaten / auch Schweiz Verfahren: Anmeldung bei DPMA oder EPA Vorprüfung auf formelle Mängel und Erstellung Recherchebericht Veröffentlichung nach 18 Monaten Prüfungsantrag 6 Monate nach Veröffentlichung Sachliche Prüfung durch EPA Erteilung Einspruchsverfahren vor EPA Verwaltung durch nationale Behörden Einreichung Übersetzungen Wirkung ab Veröffentlichung der Übersetzung
17 TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights abgeschlossen im Jahr 1995 derzeit über 50 Mitgliedsländer; Zahl steigend Intellectual Property GÖTZ 2005 ZIEL: Verringerung von Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels; Sicherstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes des geistigen Eigentums; Sicherstellung, dass der Schutz des geistigen Eigentums sich nicht als Handelsschranke auswirkt SCHUTZGEGENSTAND geistiges Eigentum (kulturelle und gewerbliche Schutzrechte) WICHTIGE GRUNDREGELN: INLÄNDERBEHANDLUNG Art 3 MEISTBEGÜNSTIGUNG Art 4 MINDESTRECHTE BEI DURCHSETZUNG GEISTIGEN EIGENTUMS (Maßnahmen der Gerichte/Zoll) Art.42ff BEDEUTUNG: ermöglicht Sanktionen gegen Vertragsbrüchige im Rahmen der WTO (Entziehung von Handelskonzessionen)
18 WUA Welturheberrechtsabkommen abgeschlossen im Jahr 1952 ZIEL: Gewährleistung eines Mindesturheberrechtsschutzes in den Verbandsländern SCHUTZGEGENSTAND geistiges Eigentum an Literatur und Kunst (Urheberrechte) Art 2 WICHTIGE GRUNDREGELN: INLÄNDERBEHANDLUNG Art II FESTSCHREIBUNG VON MINDESTRECHTEN Art I BESONDERHEIT Art III Copyright-Vermerk
19 PatG GbmG GsmG MG BGB 12 UWG GWB UrhG RS techn. Leistung Erfindung ästh. Leistung Muster Modell Werbe-, Produktu. Unternehmensleistung Kennzeichen: u.a., Firma faier Leistungswettbewerb gute Sitten Anstand Werk, Computerprogr persönl./ eigene Schöpf. PCT EPÜ HMA GGsmV PVÜ PVÜ Art. 8 PVÜ Art. 10a EU-Marke (GMV) MMA MH RBÜ WUA
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