Lösungsskizze zum Fall "Die laute Kirchturmuhr"

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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Die laute Kirchturmuhr" A. Zulässigkeit der Klage I. Verwaltungsrechtsweg I IV. Statthafte Klageart Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO Vorverfahren gemäß 68 I 1 VwGO V. Klagefrist gemäß 74 I 1 VwGO VI. V Klagegegner Beteiligungsfähigkeit gemäß 61 VwGO VI Prozessfähigkeit gemäß 62 VwGO B. Begründetheit der Klage I. Ermächtigungsgrundlage I I BImSchG 2. 24, 22 BImSchG Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Grundsätzliche Kompetenz zum Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern? (1) Keine Zuständigkeit (Rspr./hM) (2) Gegenauffassung (3) Stellungnahme b) Anwendbarkeit bei Kirchen (1) Kernbereich innerkirchlicher Angelegenheiten (2) Außenwirksame Kulthandlungen und Randbereich kirchlicher Tätigkeit 2. Verfahren, Form Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen der 24, 22 BImSchG a) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen b) Schädliche Umwelteinwirkungen (1) Rechtsnatur der TA Lärm (a) Antizipiertes Sachverständigengutachten (b) Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (c) Rechtsnatur offen (d) Stellungnahme (2) Überschreitung der Grenzwerte nach der TA Lärm (3) Abweichende Beurteilung aufgrund besonderer Umstände 2. Ermessen als Rechtsfolge Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Verwaltungsrechtsweg Mangels auf- oder abdrängender Sonderzuweisung könnte 40 I 1 VwGO den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnen. Dann müßte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen. Als maßgebliche Vorschriften kommen hier solche des BImSchG in Betracht. Diese berechtigen bzw. verpflichten die zuständigen Behörden als Hoheitsträger gerade in dieser Eigenschaft und sind mithin als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Ferner streiten nicht Verfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I 1 VwGO eröffnet. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 1 von 6

2 2 I Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO. K begehrt die Aufhebung der Verfügung des Landrats. Statthaft könnte die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1. Fall VwGO sein. Dann müßte diese Verfügung einen Verwaltungsakt darstellen, dessen Voraussetzungen in 35 VwVfG normiert sind. Der Landrat hat der K in der Verfügung aufgegeben, das Schlagwerk zwischen und Uhr abzuschalten, sofern die K den Geräuschpegel nicht auf 60 db(a) in dieser Zeit senken kann. Eine auf das Setzen einer Rechtsfolge in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt damit vor. Dieser Maßnahme müßte ferner unmittelbare Rechtswirkung nach außen i.s.d. 35 S.1 VwVfG zukommen. Einer Außenwirkung entgegenstehen könnte der Umstand, daß Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 V WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und in bestimmten Bereichen ( so bei der Erhebung von Kirchensteuern, Art. 137 VI WRV ) hoheitliche Gewalt ausüben können. Da Art. 4 I, II GG aber auch die kollektive Religionsfreiheit schützt und Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 III, V WRV den Kirchen einen Bereich staatsfreier Selbstbestimmung gewährt, können die Kirchen nicht als Organe der öffentlichen Gewalt und nicht als mittelbare Staatsverwaltung qualifiziert werden ( vgl. BVerfGE 66,1 [19 f]; siehe auch Art. 137 I WRV = Verbot der Staatskirche ). Die Verfügung des Landrat weist also Außenwirkung i.s.d. 35 S.1 VwVfG auf. Ein Verwaltungsakt liegt damit vor. Die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1. Fall VwGO entspricht dem Begehren der K und ist folglich statthaft. Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO K müßte gemäß 42 II VwGO klagebefugt sein, also geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem substantiierten Vortrag des Klägers die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (Schlette, JURA 2004, 90; Kopp/Schenke, VwGO, 42 Rn. 66). Nach dem Sachvortrag der K erscheint es als nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die K durch die Verfügung in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG, 137 III, V WRV verletzt wird. K ist damit klagebefugt gem. 42 II VwGO. [ Anm.: Nach der sog. Adressatentheorie ist (schon) derjenige klagebefugt, gegen den ein belastender Verwaltungsakt ergeht ( vgl. Kopp, a.a.o., 42 Rn. 79 m.w.n. insb. zur Rspr.) Begründen läßt sich diese Auffassung mit dem weiten Verständnis des Art. 2 I GG als allgemeine Handlungsfreiheit, wonach diese Norm einen Abwehranspruch gegen jedes rechtswidrige staatliche Handeln vermittelt ( so BVerfG in st. Rspr. seit E 6,32, 36 f.- Elfes - ), so daß stets die Möglichkeit besteht, daß der Betroffene in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt ist. Kritisch zur Adressatentheorie Erichsen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit I, S. 67, der auf den Vorrang der speziellen Freiheitsrechte verweist.] IV. Vorverfahren gemäß 68 I 1 VwGO Das gemäß 68 I 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist erfolglos durchgeführt worden. Dies musste auch gem. 8a III Nr. 3 b Nds. AGVwGO in Angelegenheiten nach dem BImSchG durchgeführt werden. V. Klagefrist gemäß 74 I 1 VwGO Von einer Wahrung dieser Frist durch K ist auszugehen. VI. V Klagegegner Klagegegner ist gem. 78 I Nr.1 VwGO der Landkreis als hinter dem Landrat stehende Körperschaft. Beteiligungsfähigkeit gemäß 61 VwGO Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 V 1 WRV ist K gemäß 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO beteiligungsfähig. Der Landkreis ist gemäß 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO beteiligungsfähig. VI Prozeßfähigkeit gemäß 62 VwGO Die Prozeßfähigkeit bestimmt sich nach 62 III VwGO. K wird durch den Kirchenvorstand vertreten; der Landkreis wird durch den Landrat gemäß 58 I 2 NLO vertreten. Die Klage der K ist zulässig. B. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage der K ist gem. 113 I 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 2 von 6

3 3 I. Ermächtigungsgrundlage I BImSchG 17 I BImSchG könnte die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Landrat darstellen. Wie die systematische Stellung dieser Norm im ersten Abschnitt des zweiten Teils des BImSchG verdeutlicht, findet 17 I BImSchG nur Anwendung auf genehmigungsbedürftige Anlagen. Kirchenglocken müßten also genehmigungsbedürftige Anlagen i.s.d. BImSchG sein. Der Begriff der Anlagen ist in 3 V BImSchG bestimmt. Kirchenglocken unterfallen als ortsfeste Einrichtungen i.s.d. 3 V Nr. 1 BImSchG diesem weiten Anlagenbegriff ( BVerwGE 68,62 [67]). Die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen richtet sich nach 4 I 2 BImSchG i.v.m. der 4. BImSchVO ( Sartorius Nr. 296 c ). Kirchenglocken sind dort nicht aufgeführt, so daß Kirchenglocken nicht genehmigungsbedürftige Anlagen darstellen. 17 I BImSchG ist also keine taugliche Ermächtigungsgrundlage , 22 BImSchG 24, 22 BImSchG könnten die Ermächtigungsgrundlage für die Lärmschutzanordnung hinsichtlich der Kirchenglocken als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen darstellen. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Der laut Sachverhalt örtlich zuständige Landrat müßte auch sachlich für den Erlaß der Verfügung zuständig gewesen sein. Dies ist nach 1 I Zust.VO GewAR i.v.m. Anlage 2 Nr. 8.1 lit. b) zuständig. Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit ergeben sich daraus, daß die Kirchen gemäß Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 V 1 WRV als öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgestattet sind a) Grundsätzliche Kompetenz zum Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern? Staatliche Verwaltungen sind gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht, damit auch an das Polizeirecht und an das allgemeine und Sonderordnungsrecht materiell gebunden. Fraglich ist aber, ob mit dieser materiellrechtlichen Bindung auch eine formelle Ordnungspflicht korreliert, m.a.w. ob bei einem Verstoß des Hoheitsträgers gegen dieses materielle Recht die zuständigepolizei- oder Ordnungsbehörde eine Kompetenz zum Einschreiten besitzt (vgl. Schoch, JURA 2005, 324 [326]. (1) Keine Zuständigkeit (Rspr./hM) Rechtsprechung und herrschende Meinung verneinen eine Kompetenz der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde zum Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern (vgl. HessVGH, NVwZ 1997, 304 [305]; OVG Nds., NVwZ-RR 1993, 405 [406]; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 273; Möller/Wilhelm, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, ; v. Mutius, JURA 1983, 298 [301 f.]). Art. 20 III GG verdeutliche, daß die staatlichen Verwaltungen insoweit selbst verantwortlich sind für die Wahrung der Gesetze und des Rechts. Ein polizei- bzw. (sonder-) ordnungsbehördliches Einschreiten würde i.d.r. auch die Funktionsfähigkeit des störenden Hoheitsträgers beeinträchtigen, die ihrerseits aber einen Teil der "öffentlichen Sicherheit" darstellt. Einer rechtswidrigen Amtsführung sei grundsätzlich ausschließlich mit den jeweiligen Aufsichtsmitteln zu begegnen. (2) Gegenauffassung Nach der Gegenauffassung (Schoch, JURA 2005, 324 [328]; ders. JuS 1994, 849 [852 f].; Friauf, in: v.münch/schmidt-aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Abschnitt, Rn. 104) ist hingegen eine Kompetenz der Ordnungsbehörden auch zum Einschreiten gegenüber anderen Verwaltungsträgern anzunehmen. Zwar werde dadurch in deren Kompetenzbereich eingegriffen. Doch bestünden Kompetenzen nicht als Selbstzweck, sondern begründeten lediglich Aufgabenwahrnehmungszuständigkeiten. Von einer Unzulässigkeit der jeweiligen Maßnahme aus kompetenziellen Gründen könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des betroffenen Verwaltungsträgers ernstlich beeinträchtige. (3) Stellungnahme Wenn die MM nur solche Maßnahmen für unzulässig halten möchte, die zu einer ernstlichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung führen, so überzeugt dies nur auf den ersten Blick. Die entscheidende Frage wird damit gar nicht angesprochen, nämlich die, wer darüber entscheiden soll, ob eine derartige ernstliche Beeinträchtigung vorliegt, wer die Abwägung vornimmt zwischen zu schützendem öffentlichen Interesse und betroffener Verwaltungsaufgabe. Um die bestehenden Zuständigkeitsregelungen nicht auszuhöhlen, kann dies nur der betroffene Verwaltungsträger selbst sein. Der hm ist somit zu folgen. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 3 von 6

4 4 b) Anwendbarkeit bei Kirchen? Fraglich ist aber, ob auf die Kirchen diese Grundsätze für die Befugnis der Polizei-/ Ordnungsbehörden gegenüber den staatlichen Verwaltungen im gleichen Umfang und gleicher Weise Anwendung finden können. Das setzt voraus, dass die Kirchen den staatlichen Verwaltungen insoweit gleichgestellt werden können. Die Kirchen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt ( Art. 140 GG i.v.m. Art 137 V 1 WRV ). Doch erfährt die kollektive Glaubensfreiheit über Art. 4 I, II GG und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht über Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 III, V WRV einen verfassungsrechtlichen Schutz vor Übergriffen der staatlichen Gewalt. Diese verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Kirchenstatus verdeutlicht, dass die Kirchen nicht als mittelbare Staatsgewalt eingeordnet werden können (vgl. BVerfGE 66,1 [19 f].; s. schon oben A II ). Die Kirchen üben zwar öffentliche, grundsätzlich aber nicht staatliche Gewalt aus ( BVerfGE 18, 385 [387]). Zwischen den staatlichen Verwaltungen und den Kirchen besteht also eine Wesensverschiedenheit (vgl. Hemmrich in v.münch, GG, Band 3, Art. 140 Rn. 22), die eine differenzierte Anwendung der oben entwickelten Grundsätze je nach dem Tätigkeitsbereich der Kirchen erfordert. (1) Kernbereich innerkirchlicher Angelegenheiten Der Kernbereich innerkirchlicher Angelegenheiten erstreckt sich auf religiöse Betätigungen und derjenigen kirchlichen Tätigkeiten ohne Wirkungen über den Bereich der Kirche hinaus ( Haaß, JURA 1993, 302 [304]; vgl. auch Hemmrich in v.münch, a.a.o., Art. 140 Rn. 18 ff ( mit Bsp.) ). In diesen Kernbereich entstehen mangels Außenwirkung keine Kollisionen mit anderen Verfassungspositionen, wie z.b. dem Recht der Nachbarn auf körperliche Unversehrbarkeit oder auf Nutzung des Eigentums ( Haaß, a.a.o. ). Insoweit ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht staatsfrei gewährleistet, da es eines Ausgleichs zwischen kollidierenden Rechtsgütern als mögliche staatliche Aufgabe gar nicht bedarf. Das Zeitschlagen der Kirchturmuhr hat Außenwirkungen und unterfällt somit nicht dem (staatsfreien) Kernbereich innerkirchlicher Angelegenheiten. (2) Außenwirksame Kulthandlungen und Randbereich kirchlicher Tätigkeit Im Bereich außenwirksamer Kulthandlungen (Bsp.: liturgisches Kirchenglockengeläut) und im Randbereich kirchlicher Tätigkeit (Bsp.: Zeitschlagen einer Kirchenglocke) können Kollisionen zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Verfassungs- oder Rechtsgütern auftreten. So wirkt sich z.b. Kirchenglockengeläut auf die Nachtruhe und damit möglicherweise auf die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) der Nachbarn aus. Diese Kollision ist durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu lösen. Aufgrund der aufgezeigten Wesensverschiedenheit von Staat und Kirche (s.o.) kann die Kirche diese Abwägung im Gegensatz zu den staatlichen Verwaltungen nicht selbst wahrnehmen; sachlich zuständig für diese Abwägung sind vielmehr die staatlichen Ordnungsbehörden (BVerwGE 68,62 [66]; vgl. Haaß, JURA 1993, 302 [304]). Da der Kirche die Abwägung nicht zugewiesen ist, kann die staatliche Ordnungsbehörde insoweit also auch nicht in den Funktions- bzw. Aufgabenbereich der Kirche eingreifen. Die staatliche Ordnungsbehörde ist und bleibt somit sachlich zuständig. Dem Zeitschlagen der Kirchturmuhr kommt - im Gegensatz - zum liturgischen Geläut keine sakrale Bedeutung zu, so dass das Zeitschlagen dem Randbereich kirchlicher Tätigkeit angehört. Der Landrat ist folglich für den Erlass der Ordnungsverfügung, die einen Ausgleich zwischen den kollidierenden Rechtsgütern herstellen soll, sachlich zuständig. 2. Verfahren, Form Von der Wahrung der Verfahrensvorschriften und der Formerfordernisse ist auszugehen. Die Ordnungsverfügung des Landrat ist formell rechtmäßig. I Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen der 24, 22 BImSchG Gem. 24 S.1 BImSchG können die zur Durchführung des 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen getroffen werden. Zu fragen ist also, ob der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage seiner Pflicht aus 22 BImSchG nachgekommen ist. a) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Kirchenglocken sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (s.o. bei B I 1). b) Schädliche Umwelteinwirkungen Gem. 22 I 1 Nr. 1 BImSchG hat der Betreiber schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Das Schlagen der Kirchturmuhr könnte eine solche Umwelteinwirkung sein. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung ist in 3 I BImSchG legaldefiniert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 4 von 6

5 5 Gemäß 3 II BImSchG sind Geräusche Immissionen, so dass das Schlagen einer Kirchturmuhr Immissionen freisetzt. Zu prüfen ist, ob diese geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die insoweit erforderliche Subsumtion könnte die Grenzwertfestsetzung der TA Lärm von Bedeutung sein. Fraglich ist aber, ob diese für eine gerichtliche Überprüfung überhaupt eine Rolle spielt. Dies hängt von der Rechtsnatur der TA Lärm ab. (1) Rechtsnatur der TA Lärm Bei der TA Lärm handelt es sich um eine nach 48 I BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung von Grenzwerten in Bezug auf Lärmemissionen. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Innenrechtssätze ohne rechtsbindungswirkung gegenüber Dritten (vgl. Remmert, JURA 2004, 728). (a) Antezipiertes Sachverständigengutachten Das BVerwG hat in Bezug auf die TAen zunächst von antezipierten Sachverständigengutachten gesprochen (BVerwGE 55, 250, 255); hiernach stellen diese ein Beweismittel in Form eines Gutachtens dar, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Technikregeln dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Gegenbeweis durch ein anderes, zum gegenteiligen Ergebnis kommendes Sachverständigengutachten möglich ist, die TAen im Ergebnis also nur ein Beweismittel sind, das widerlegbar und somit für den Richter nicht in jedem Fall bindend ist. (b) Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Später ist den TAen vom BVerwG (BVerwG, DÖV 2004, 484; BVerwG, NVwZ 2000, 440; BVerwG, BayVBl 1999, 600 [601]; BVerwGE 72, 300 [320]) im Anschluss an eine Entscheidung des OVG Nds. zur TA Luft (DVBl. 1985, 1322) eine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte zuerkannt worden. Das BVerwG spricht seither nicht mehr von antezipierten Sachverständigengutachten, sondern von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, welche unmittelbare Außenwirkung entfalten. Dies hat zur Folge, dass ein Gegenbeweis gegen die in den TAen als zulässig genannten Grenzwerte nicht mehr möglich ist und die TAen folglich allein maßgeblich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem der schädlichen Umwelteinwirkungen etc. sind. Diese Entwicklung in der Rspr. hat in der Literatur breite Zustimmung gefunden (vgl. nur Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, AllgVerwR, 6. Rn. 53: Mit diesem Schritt wird endlich einer seit Jahrzehnten existierenden und funktionierenden Rechtspraxis auch der rechtliche Segen erteilt ; Wallerath, NWVBl. 1989, 513; Erbguth, DVBl. 1989, 473). (c) Rechtsnatur offen Das BVerfG hat sich demgegenüber deutlich zurückhaltender zu dieser neuen Rechtsprechung geäußert (so auch Erichsen, JURA 2000, 540 [548]), die zitierte Entscheidung des BVerwG als einen Sonderfall bezeichnet (BVerfGE 78, 214 [217]) und die Verfassungsmäßigkeit der Einstufung der TAen als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (bzw. die damit verbundene absolute Bindungswirkung der Judikative durch die Verwaltung) offengelassen (BVerfGE 80, 257 [265]). Danach hat auch das BVerwG -offenbar unter dem Eindruck dieser verfassungsrechtlichen Bedenken- in mehreren Entscheidungen die Rechtsnatur der Technischen Anleitungen ausdrücklich offengelassen (BVerwG NVwZ 1988, 825 [825]; ebenso OVG NW 1988, 173). In letzter Zeit scheint es aber wieder stärker der Qualifikation als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung zuzuneigen (vgl. z.b. BVerwG, DVBl. 1999, 399). (d) Stellungnahme Welcher der genannten Auffassungen man zuneigt, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Denn da hier kein Gegenbeweis angetreten worden ist, kommt der TA Lärm hier nach allen Auffassungen Bindungswirkung zu, entweder direkt aufgrund ihrer Normkonkretisierungsfunktion oder indirekt als Beweismittel. Das Gericht hat die dort festgelegten Grenzwerte also in jedem Fall seiner Subsumtion unter den Begriff schädliche Umwelteinwirkungen zugrundezulegen. (2) Überschreitung der Grenzwerte nach der TA-Lärm Nach der TA Lärm dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen den Dauerschallpegel, der in allgemeinen Wohngebieten 40 db (A) beträgt, um nicht mehr als 20 db (A) überschreiten. Die gemessenen Werte der Kirchturmuhr von 72 db (A) überschreiten den danach zulässigen Höchstwert von 60 db (A). (3) Abweichende Beurteilung aufgrund besonderer Umstände? Möglicherweise ist hier aber aufgrund der langen Tradition des kirchlichen Zeitschlagens trotz der Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm nicht von einer schädlichen Umwelteinwirkung auszugehen. Hierfür könnte CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 5 von 6

6 6 die Regelung in Nr lit. d) der TA Lärm sprechen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung aufgrund besonderer Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission für denkbar hält. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich diese Regelung nur auf genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht, während die Kirchturmglocken, wie dargelegt, genehmigungsfrei sind. Es erscheint aber denkbar, den Gedanken der Nr lit. d) der TA Lärm auch für genehmigungsfreie Anlagen fruchtbar zu machen. Ob dies möglich oder sogar geboten ist, kann allerdings dahinstehen, wenn sich vorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt keine andere Beurteilung ergäbe, wenn nächtliches Zeitschlagen also nicht als herkömmlich und sozialadäquat anzusehen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Stundenschlag seine vormalige Funktion als Zeitansage unter den heutigen Bedingungen praktisch verloren hat (BVerwG, 1990, 163 [167]) Der mit der Zeitansage bezweckte Hinweis auf die Zeitlichkeit des Menschen ist damit ebenfalls in der heutigen Zeit seiner damaligen Bedeutung tatsächlich entkleidet (BVerwG, a.a.o.; a.a. Haaß, JURA 1993, 302 [307]). Der Stundenschlag (bzw. viertelstündige Schlag) erschöpft sich demzufolge in der bloßen Wahrung einer Tradition. Diese bloße Traditionswahrung kann "jedenfalls in der Nachtzeit keine höheren Duldungspflichten der Nachbarschaft im Verhältnis zu vergleichbaren gewerblichem Lärm begründen (...), als keine besonderen örtlichen Umstände hinzutreten, die ihm eine aus dem Rahmen des üblichen fallende Bedeutung verleihen" (BVerwG, a.a.o.). Das nächtliche Zeitschlagen ist damit zumindest als nicht mehr sozialadäquat anzusehen, so dass eine vom Regelfall abweichende Beurteilung auch unter Berücksichtung der Nr lit. d) der TA Lärm nicht angezeigt ist.. Der Glockenschlag der Kirchturmuhr in der gemessenen Lautstärke von 72 db (A) ist folglich als schädliche Umwelteinwirkung isd. 22 I 1 Nr. 1 BImSchG zu werten. Ihrer Pflicht aus 22 BImSchG ist die K als Betreiberin der Glocken somit nicht nachgekommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der 22, 24 BImSchG sind folglich gegeben. 2. Ermessen als Rechtsfolge Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben mildere Mittel wie der Einbau von Schallschutzblenden keinen Erfolg gebracht. Die Verfügung des Landrats ist rechtmäßig. Die Klage der K ist daher zulässig, aber unbegründet. Rechtsprechung: S BVerwGE 90, 163 ff. mit Bsp. Haaß, JURA 1993, 302 S BVerwG, NVwZ 1999, 421 Literatur: S Schoch, Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern, JURA 2005, 324 S Remmert, Rechtsprobleme von Verwaltungsvorschriften, JURA 2004, 728 CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Gefahrenabwehrrrecht/Kirchturm.Lös) Seite 6 von 6

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