Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Fall 8

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1 Prof. Dr. Alexander Proelß Wintersemester 2008/2009 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Fall 8 Aufgabe 1 In Betracht kommt eine Verletzung des M in seinen Grundrechten aus Art. 4, Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG. I. Verstoß gegen Art. 4 GG M würde durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seiner Religionsfreiheit verletzt, wenn die Entscheidung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 GG verkörperte. 1. Eingriff in den Schutzbereich a) Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten müsste den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffen. Das wäre dann nicht der Fall, wenn Art. 4 GG, wie in den Presseberichten behauptet, grundsätzlich nur die innere Glaubensvorstellung ( forum internum ) schützen und hiervon in Abs. 2 eine Ausnahme nur für rein kultische Handlungen anerkennen würde. Art. 4 Abs. 1 GG dient dem Schutz religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen und gewährleistet unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit auch das Recht, entsprechend seiner inneren Überzeugung nach außen zu handeln. Als Unterfall der so verstandenen Glaubensfreiheit (str.; nach a.a. enthält Abs. 2 lediglich die deklaratorische Feststellung, dass die Religion und Weltanschauung betreffenden Freiheiten des Abs. 1 auch Gemeinschaften zustehen: Ausübungsfreiheit als Kollektivgrundrecht) gewährleistet die Religionsausübungsfreiheit jede spezifische Äußerung religiösen oder weltanschaulichen Lebens. Umstritten ist allerdings, ob dazu nur kultische Handlungen im engeren Sinne zählen, oder ob die Freiheit der Religionsausübung sämtliches Verhalten umfasst, sofern es nur religiös oder weltanschaulich motiviert ist. Diese Frage ist im Hinblick auf vorliegenden Fall von Bedeutung, da das Schächten, sofern es nicht im Rahmen religiöser Riten an Festtagen durchgeführt wird, schwerlich zu den kultischen Handlungen im engeren Sinne gezählt werden kann. Für ein weites Verständnis des Schutzbereichs von Art. 4 GG spricht bereits die grundrechtsdogmatische Erkenntnis, dass die Notwendigkeiten der Einschränkung nicht bereits bei der Bestimmung des Schutzbereichs, sondern erst bei der Anwendung der Schranken zum Tragen kommen. Zudem lassen sich Beschränkungen auf einen bestimmten Kern- oder Kultbereich religiös-weltanschaulich neutral nicht begründen, da Religion stets darauf abzielt, die religiösen Überzeugungen auch jenseits eines Kultes praktisch werden zu 1

2 lassen (vgl. nur Morlok, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rndr. 62 f.). Der hier einschlägige Erlaubnisvorbehalt des 4a Abs 2 Nr. 2 TierSchG wurde denn auch gerade im Hinblick auf die Religionsfreiheit in das Gesetz aufgenommen. Die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten betrifft daher den Schutzbereich der Religionsfreiheit (a.a. vertretbar). Hieran ändert nichts, dass M das Schächten in seiner Metzgerei auch in Gewinnerzielungsabsicht ausübt und insofern wirtschaftlich tätig wird. Wirtschaftliche Betätigung, auch in größerem Ausmaß, schadet nicht dem Charakter als Religion. Maßgeblich ist allein, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von religiösen oder weltanschaulichen Motiven bestimmt wird. Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil sich das Schächtgebot unmittelbar aus dem Koran ergibt und dort auch die Art und Weise des Schächtens genauer bestimmt sind. Zudem unterscheidet sich das Schächten von einem gewöhnlichen Schlachtvorgang insofern, als Schlachtungen mit religiösen Handlungen wie der Anrufung Allahs verbunden werden. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn M ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen würde und der religiöse Charakter des Schächtens nur zur Maskierung seiner geschäftlichen Interessen diente. Hierfür ist nach Sachverhalt jedoch nichts ersichtlich. Anmerkung: In der dem Fall zugrunde liegenden Entscheidung BVerfGE 104, 337 geht das Bundesverfassungsgericht demgegenüber offenbar davon aus, dass das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden werden kann (346). Hierin liegt nicht nur eine Abkehr von der zuvor befürworteten weiten Auslegung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit; vielmehr ist dogmatisch nicht sinnvoll zu begründen, weshalb das Bundesverfassungsgericht in der Folge den Schutzbereich des für einschlägig erachteten Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG verstärken will. b) Da dem M für die Zeit ab Oktober 2007 eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten verweigert wurde, wird ihm ein Verhalten, das in den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt, unmöglich gemacht. Es liegt daher ohne weiteres ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 GG. 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff in die Religionsfreiheit des M wäre jedoch gerechtfertigt, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil, mit dem die Verweigerung der Genehmigung des Schächtens als rechtmäßig bestätigt wurde, verfassungsmäßige Konkretisierung der immanenten Grundrechtsschranken des Art. 4 GG wäre. a) Diesbezüglich ist zunächst erforderlich, dass der Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit auf eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage gestützt wurde. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Religionsfreiheit entgegen der Auffassung des M nicht um ein uneinschränkbares, sondern lediglich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt, das seine Schranken in den Grundrechten Dritter und anderen Werten von Verfassungsrang findet, ist aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes doch immer eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff zu fordern (sog. ungeschriebener Gesetzesvorbehalt). 2

3 Mit 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG liegt jedoch eine Schrankenbestimmung vor, auf die die zuständige Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung stützen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Norm selbst verfassungswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil, dient doch der Erlaubnisvorbehalt gerade der Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 4 GG. Anmerkung: Nach vereinzelt vertretener Auffassung lässt sich Art. 136 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), der gem. Art. 140 GG als gültiges Verfassungsrecht neben dem Grundgesetz weiter besteht, ein auf die Religionsfreiheit bezogener einfacher Gesetzesvorbehalt entnehmen. Dieses Verständnis ist mit der grundsätzlich vorbehaltlosen Verbürgung der Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar, weshalb Art. 136 WRV vollständig von der Religionsfreiheit überlagert wird. b) Demgemäß stellt sich die Frage, ob Grundrechte Dritter oder andere Werte von Verfassungsrang einschlägig sind, die im Rahmen einer Güterabwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz gegenüber der Religionsfreiheit des M im konkreten Fall vorrangig zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich kommt nach Lage des Sachverhalts ausschließlich das Rechtsgut des ethischen Tierschutzes in Betracht, bei dem es sich um ein Rechtsgut von Verfassungsrang handeln müsste. (1) Der Tierschutz ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG erwähnt, weshalb sich die Frage stellt, ob dieser Norm die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für den ethisch ausgerichteten Tierschutz entnommen werden kann. Diese Frage ist umstritten, aber wohl zu verneinen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ist eine Kompetenznorm. Kompetenzvorschriften regeln grundsätzlich nur die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesgesetzgebers für bestimmte Gesetzesmaterien und sind nicht in der Lage, Grundrechte zu beschränken. In der Übernahme verwaltungsrechtlicher Terminologie ist die Norm als Aufgabenzuweisungsnorm, nicht aber als Befugnisnorm hinsichtlich von Grundrechtsbeschränkungen zu qualifizieren. (2) Zwischenzeitlich ist das Staatsziel des Tierschutzes jedoch in Art. 20a GG normiert worden. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber die Streitfrage geklärt, ob der Tierschutz Verfassungsrang hat. Im Hinblick auf Grundrechte hat die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG die Bedeutung, dass sie Beschränkungen von Grundrechten legitimieren kann, ohne dass dem Tierschutz aber ein genereller Vorrang zukäme. Daher stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Religionsfreiheit des M gegenüber dem Rechtsgut des Tierschutzes offensichtlich zu gering bewertet hat (Güterabwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz). Für einen Vorrang der Religionsfreiheit des M könnte sprechen, dass sich das Schächtgebot unmittelbar aus dem Koran ergibt und insofern der Zusammenhang mit der Grundlage des Islam ein unmittelbarer ist. Andererseits handelt es sich bei dem Bereich der Speisevorschriften lediglich um einen Randbereich der Religionsausübung. So ist ein Verzicht auf das Ritual des Schächtens nicht mit einem Verstoß gegen religiöse Pflichten verbunden, solange M an seine muslimischen Kunden kein Fleisch herkömmlich geschlachteter Tiere als geschächtetes Fleisch verkauft. Der Schlachtvorgang des Schächtens selbst ist, wie neuere wissenschaftliche Untersuchungen nahe legen, mit erheblichen Qualen für die Tiere verbunden. Anders als bei herkömmlichen Schlachtungen werden die Tiere ohne vorangehende Betäubung verletzt und bluten langsam aus. Anerkennt man die Notwendigkeit des Schlachtens für die Nahrungsbeschaffung des Menschen, darf den Tieren angesichts der verfassungsrechtlichen Normierung des ethischen Tierschutzes in Art. 20a GG jedenfalls kein 3

4 überflüssiges Leiden bereitet werden. Dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgerechnet im Falle des M zwingend erforderlich ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht eindeutig entnehmen. Im konkreten Fall überwiegt demzufolge das Verfassungsgut des Tierschutzes die Religionsfreiheit des M (a.a. vertretbar). 3. Zwischenergebnis Die Ablehnung der Genehmigung verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit des M. II. Verstoß gegen Art. 12 GG Möglicherweise verletzt die Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in ihrer durch das Verwaltungsgericht bestätigten Form den M aber in seiner Berufsfreiheit. 1. Anwendbarkeit Eine Berufung des M auf sein Grundrecht aus Art. 12 GG scheitert nicht schon daran, dass die Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten einen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit verkörpert. Die Grundrechte aus Art. 4 und Art. 12 GG stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz. Von einem Anwendungsfall der Einzelfallspezialität könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Religionsfreiheit des M die engere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufwiese. Hierfür ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil die muslimischen Kunden, hinsichtlich derer die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Schächtverbots zum Tragen kommt, lediglich 30% der gesamten Kundschaft des M ausmachen. In dogmatischer Hinsicht tritt hinzu, dass Art. 4 GG einerseits und Art. 12 GG andererseits unterschiedlichen Anforderungen im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Beschränkung unterliegen. 2. Eingriff in den Schutzbereich Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG setzt einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit voraus. Hiervon ist im Hinblick auf die sachliche Dimension ohne weiteres auszugehen: Beruf ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. Der Metzgereibetrieb des M lässt sich unter diese Definition unschwer subsumieren. Anderes gilt freilich im Hinblick auf den personalen Schutzbereich. Bei Art. 12 GG handelt es sich um ein sog. Deutschengrundrecht, auf das sich ausländische Staatsangehörige grundsätzlich nicht berufen können. Da M vorliegend nicht über die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats verfügt, könnte sich etwas anderes nur daraus ergeben, dass M seit über 20 Jahren in Deutschland lebt, eine zeitlich wie räumlich unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung besitzt, und insofern als De-facto-Deutscher gelten könnte. Hiergegen spricht jedoch nicht nur die Entstehungsgeschichte des Art. 12 GG, sondern auch der insoweit eindeutige Wortlaut, der die äußerste Grenze jeder Auslegung bilden muss. Entgegen der Auffassung des 4

5 M folgt hieraus gerade nicht, dass die Verfassung ihn in diesem Bereich schutzlos lassen würde. In berufsspezifischer Hinsicht wird M vielmehr durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, auf die sich auch ausländische Staatsangehörige berufen können, geschützt. Der Schutzbereich des Art. 12 GG ist vorliegend damit nicht betroffen. 3. Zwischenergebnis M wurde nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt. III. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG 1. Anwendbarkeit In berufsspezifischer Hinsicht wird M demnach durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Daraus folgt indes nicht, dass der Nichtdeutsche, dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnte. Vielmehr können die strengeren Anforderungen, die im Rahmen von Art. 12 GG an Eingriffe in die Berufsfreiheit zu stellen sind, nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG übertragen werden. Zu prüfen ist lediglich, ob der in der Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit auf einer zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Rechtsnorm beruht, und ob der Eingriff verhältnismäßig ist. Von Relevanz könnten vorliegend ferner Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sein. Anmerkung: Nicht vertretbar wäre es, dem M eine Berufung auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG unter Hinweis darauf zu versagen, dass die in der Sache gerügte Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bereits vom Schutzbereich der Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG erfasst wird. Hierin läge eine Überdehnung der Subsidiaritätsanforderungen, die im Falle von Art. 2 Abs. 1 GG zur Anwendung gelangen, weil die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegend nicht im Hinblick auf den religionsspezifischen Gehalt des Schächtverbots, sondern deshalb einschlägig ist, weil sich M als Ausländer nicht auf Art. 12 GG berufen kann. Andernfalls würde M mit Blick auf die Ausübung seines Berufes in der Tat schutzlos gestellt. 2. Eingriff in den Schutzbereich Von einem Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist auszugehen, da M seinen Beruf nicht in gleicher Weise ausüben kann, wie dies vor der Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Fall war. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Es ist davon auszugehen, dass 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verfassungsgemäß ist. Die einschlägige Schrankenbestimmung genügt daher den Anforderungen der 5

6 verfassungsmäßigen Ordnung. b) Zu prüfen ist mithin, ob der konkrete Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit unter Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Berufsausübung verhältnismäßig ist. (1) Legitimes Ziel (Art. 20a GG!) der den Eingriff konstituierenden Verweigerung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten ist der ethische Tierschutz. (2) Indem M ab Oktober 2007 das Schächten unmöglich gemacht wird, werden die betroffenen Schlachttiere vor größeren Schmerzen als bei konventioneller Schlachtung bewahrt. Die angegriffene behördliche Entscheidung ist daher unter Gesichtspunkten des Tierschutzes geeignet. (3) Da kein milderes Mittel zur Verringerung der Qualen der Schlachttiere erkennbar ist (eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der veterinärärztlichen Aufsicht), ist die angegriffene Entscheidung auch erforderlich. (4) Im Rahmen der Angemessenheit ist die allgemeine Handlungsfreiheit des M unter Gesichtspunkten der Berufsausübung mit dem Ziel des ethischen Tierschutzes in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Da Muslime lediglich 30% der gesamten Kundschaft des M ausmachen und M im Übrigen nicht gehindert ist, geschächtetes Fleisch zu importieren, ist von einem Vorrang des Tierschutzes auszugehen (vgl. im Übrigen die Güterabwägung bei der Religionsfreiheit). 4. Vertrauensschutz Etwas anderes könnte sich jedoch daraus ergeben, dass M in der Vergangenheit die begehrte Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten hat. Soweit sein Vertrauen in die jährlich wiederkehrende Erteilung der Ausnahmegenehmigung schutzwürdig war, könnte hierin eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gesehen werden (vgl. BVerfGE 59, 128, 164). Aus 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ergibt sich freilich eindeutig, dass eine Ausnahmegenehmigung jährlich unter Vorlage veterinärärztlicher Unterlagen neu beantrag werden muss. Für einen Antragsteller folgt aus dem Charakter der Ausnahmegenehmigung als Einzelfallentscheidung, dass er jederzeit damit rechnen muss, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung verweigert wird ( 4a Abs. 2 TierSchG ist eine Ausnahmebestimmung). M durfte vor diesem Hintergrund nicht darauf vertrauen, dass er auch für den Zeitraum ab Oktober 2007 wieder eine Ausnahmegenehmigung erhalten würde. In einer solchen Situation könnte sich eine rügefähige Bindung der Verwaltung an eine frühere behördliche Praxis letztlich nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Für eine ungleiche Behandlung des M gegenüber anderen Personen in vergleichbarer Situation ist indes nichts ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich daher auch nicht aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes. 6

7 5. Zwischenergebnis M wurde nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Gesamtergebnis: M wurde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Aufgabe 2 I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden zuständig. II. Beschwerdefähigkeit Grundsätzlich ist M als Jedermann fähig, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, vgl. 90 Abs. 1 BVerfGG. Allerdings fehlt es mit Blick auf die gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG an der Grundrechtsfähigkeit, da M türkischer Staatsangehöriger und damit nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 GG ist (s.o.). Bei der Religionsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit handelt es sich hingegen um Menschenrechte, bzgl. derer auch Ausländer grundrechtsfähig und damit beschwerdefähig sind. III. Beschwerdegegenstand Mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet sich M gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die behördliche Entscheidung, ihm für die Zeit ab Oktober 2007 keine Ausnahmegenehmigung für das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorangehende Betäubung zu erteilen, bestätigt wurde. Bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Judikative und damit um einen Akt der öffentlichen Gewalt i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG. Damit liegt ein zulässiger Beschwerdegegenstand vor. IV. Beschwerdebefugnis M müsste ferner beschwerdebefugt sein. Das wäre der Fall, wenn die Möglichkeit bestünde, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten verletzt wurde, vgl. 90 Abs. 1 BVerfGG. Diesbezügliche Zweifel könnten sich aus den Presseberichten ergeben, wonach sich die Beschwer des M letztlich erledigt habe, weil der Zeitraum, für den er seine Genehmigung beantragt habe, bereits seit mehreren Monaten laufe. Insofern könnte es an einer gegenwärtigen Beschwer fehlen. Gegenwärtig ist eine Beschwer, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch von der angegriffenen staatlichen Maßnahme betroffen ist. In vorliegendem Fall ist die Ablehnung der Entscheidung der Behörde zwar bereits vor 7

8 mehreren Monaten ergangen. Daraus folgt indes nicht, dass sich die Beschwer erledigt hätte, ist doch der Zeitraum, für den M das Schächten warmblütiger Tiere nicht gestattet ist, laut Sachverhalt noch nicht abgeschlossen. Somit ist M noch und damit gegenwärtig von der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ablehnenden Entscheidung betroffen und insofern beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Gem. 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG müsste M ferner den Rechtsweg erschöpft haben. Dies ist nicht geschehen. M selbst macht geltend, er wolle sich nicht länger mit der grundrechtsresistenten Verwaltungsgerichtsbarkeit befassen. Er hat daher die vorhandenen Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingelegt. Gem. 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre dies nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Verfassungsbeschwerde des M von allgemeiner Bedeutung wäre, oder wenn ihm in Folge des Gebots der Rechtswegerschöpfung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Klärung grundsätzlicher Fragen erwarten lässt und es über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mit entscheidet. M selbst ist bekannt, dass sich das Bundesverfassungsgericht bereits eingehend mit einer ähnlichen Konstellation beschäftigt hat. Soweit insofern bereits eine Klärung grundsätzlicher Fragen erzielt wurde, könnte nur dann von einer Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausgegangen werden, wenn der Fall des M in einer Reihe mit einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle stünde. Auch hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass mit der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zum Schächten die das Verhältnis von Religionsfreiheit und Tierschutz betreffenden Rechtsfragen in grundsätzlicher Art und Weise geklärt wurden. Ein schwerer und unabdingbarer Nachteil im Sinne von 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Erschöpfung des Rechtsweges keinen effektiven Grundrechtsschutz mehr herbeiführen kann, weil sie wegen (irreparabler) Grundrechtsverletzungen zu spät käme. Auch dieser Ausnahmetatbestand ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. M hat seine Verfassungsbeschwerde erst nach Verstreichen der Frist für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erhoben. Von einer irreparablen Grundrechtsverletzung kann ferner schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil M für den Zeitraum ab Oktober 2008 wiederum eine Ausnahmegenehmigung beantragen kann. Soweit M schließlich geltend macht, allein das Bundesverfassungsgericht sei für den Grundrechtsschutz zuständig, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, zunächst Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen, schlägt auch dieser Einwand nicht durch. Gem. Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte vielmehr Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Hieraus folgt, dass die Grundrechte auch von den Fachgerichten zu beachten sind. Sinn und Zweck der Rechtswegerschöpfung ist es gerade, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, und der Fachgerichtsbarkeit die Möglichkeit zu geben, einer Grundrechtsverletzung selbst abzuhelfen. Da mithin kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt, hätte M den 8

9 Rechtsweg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpfen müssen. Ergebnis: Eine Verfassungsbeschwerde des M wäre unzulässig. 9

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