Fall 11: Urheberrechtliche Schranken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 11: Urheberrechtliche Schranken"

Transkript

1 Fall 11: Urheberrechtliche Schranken Folgender Sachverhalt hat sich vor einiger Zeit zugetragen: A ist Komponist, dessen künstlerisches Schaffen sich vorrangig auf den Bereich der sakralen Musik konzentriert. Seine Werke werden aufgrund der gelungenen Verbindung von Althergebrachtem und Modernem bei Gottesdiensten gerne wiedergegeben. Obwohl nach 15 UrhG grundsätzlich nur dem Urheber die Verwertung (z.b. Vervielfältigung, Aufführung, Darbieten, öffentlichen Zugänglichmachen) seiner Werke zusteht, erfolgt die Aufführung der Werke ohne Einwilligung des A, der für die Nutzung auch kein Entgelt erhält. Diese Praxis wurde gestützt auf 52 Abs. 2 UrhG (Stand 2010): Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Eine angemessene Vergütung ist nicht zu zahlen, es sei denn, mit der Veranstaltung wird ein Erwerbszweck verfolgt. A fühlte sich durch diese Beschränkung des alleinigen Verwertungsrechts des Urhebers in seinem Grundrecht der Eigentumsfreiheit verletzt. Er selbst wollte darüber entscheiden, wer seine Werke wiedergeben darf. Und erst recht wollte er eine Gegenleistung. Nach Lektüre des UrhG ist dem juristisch interessierten A aufgefallen, dass das UrhG keine Bestimmung enthält welche die einschränkbaren Grundrechte nennt. Die Verfassungswidrigkeit des 52 Abs. 2 UrhG müsse sich daher schon aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ergeben. Frage 1: War A durch die Regelung des 52 Abs. 2 UrhG in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt? Frage 2: 52 Abs. 2 UrhG gilt seit Kann A trotzdem eine verfassungsgerichtliche Überprüfung herbeiführen 1

2 Lösungsvorschlag zu Frage 1 A. Verletzung des Art. 14 GG A könnte in dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit verletzt sein. I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Art. 14 GG enthält keine Beschränkung hinsichtlich des geschützten Personenkreises, es handelt sich daher um ein Jedermann- oder Menschengrundrecht; A als natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit ist Träger des Grundrechts der Eigentumsfreiheit 2. Sachlicher Schutzbereich Art. 14 GG gewährleistet die Eigentumsfreiheit Die Eigentumsfreiheit wäre sachlich nur einschlägig, wenn die musikalischen Werke des A Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind o Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist jedes konkrete vermögenswerte Recht. Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums wird durch das Grundgesetz nicht vollständig determiniert. Ausweislich des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist es Aufgabe des Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Damit ist nicht gemeint, dass der Gesetzgeber definiert, was Eigentum als Rechtsbegriff wäre! Der Gesetzgeber legt durch die einfach-gesetzliche Ausgestaltung die Gegenstände fest, die Eigentum sind. Die Definitionshoheit des Gesetzgebers ist lediglich durch die Institutsgarantie und das Gebot angemessener Ausgestaltung beschränkt. o An den geistigen Schöpfungen, in denen sich die Individualität des Schöpfers spiegelt (vgl. 2 Abs. 2 UrhG), lässt die Rechtsordnung das sog. Urheberrecht entstehen (vgl. 1 UrhG). Das Urheberrecht ist ein konkretes vermögenswertes Recht, wie sich insbesondere aus dessen Kommerzialisierbarkeit (vgl. 31 ff. UrhG) ergibt. o Dass die musikalischen Werke des A urheberrechtlichen Schutz begründen, kann unterstellt werden, sodass die Urheberrechte an diesen Werken als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu qualifizieren sind. Die Eigentumsfreiheit schütz den selbstbestimmten Umgang mit den eigenen Eigentumsobjekten. Der Grundrechtsberechtigte darf sie haben, verwenden, veräußern, kommerzialisieren und Dritte ausschließen. II. Eingriff Ein Eingriff liegt vor, wenn ein grundrechtlich geschütztes Verhalten verkürzt oder erschwert wird 2

3 52 Abs. 2 UrhG gestattet Dritten, das Werk zu nutzen, ohne dass die Zustimmung des Urhebers notwendig wäre. Die gesetzliche Regelung erschwert daher ein Verhalten, dass in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, nämlich die freie Entscheidung darüber, wer das Werk nutzen darf. Darüber hinaus stellt die Anordnung der entgeltfreien Nutzung einen Eingriff dar, da die wirtschaftliche Verwertung erschwert wird. Der Maßstab für die Rechtfertigung ist abhängig von der Art des Eingriffs. Zu unterscheiden sind einerseits die Inhalts- und Schrankenbestimmung und andererseits die Enteignung. Soweit es sich um eine Enteignung handelt, sind die Kriterien des Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten. Sofern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) vorliegt, muss ein angemessener Ausgleich zwischen der aus der Institutsgarantie fließenden Privatnützigkeit und der Gemeinwohlbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) erfolgen Abgrenzungslehren: o Nach (aufgegebener) Ansicht des BGH lag eine Enteignung vor, wenn dem Einzelnen durch einen eigentumsbezogenen Eingriff im Vergleich zur Allgemeinheit ein Sonderopfer abverlangt wird (sog. Sonderopfertheorie). o Nach (aufgegebener) Ansicht des BVerwG lag eine Enteignung vor, wenn der staatliche Eingriff durch besondere Schwere oder Tragweite gekennzeichnet ist (sog. Schweretheorie). o Sonderopfertheorie und Schweretheorie sind nur noch von rechtshistorischem Interesse, da weder der BGH noch das BVerwG ihre Ansicht vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Judikatur aufrechterhalten haben. o Seit der Naßauskiesungsentscheidung grenzt das BVerfG beide Formen kategorial ab. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist danach gekennzeichnet durch die generelle und abstrakte Festlegung der Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber. Eine Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG. Die Regelung zur erlaubnis- und entgeltfreien Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für kirchlichen Gebrauch regelt in abstrakt-genereller Weise den Inhalt des Urheberrechts. Für alle Urheber und alle urheberrechtlich geschützten Werke gilt diese Regelung. Es liegt daher eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. o Das BVerfG hat eine Enteignung abgelehnt. o Entzug des Ausschließlichkeitsrechts: 15 Abs. 2 UrhG räumt dem Urheber das ausschließliche Verwertungsrecht ein, d.h. nur er entscheidet (grds.), wer das Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genießen darf. Dieses wird dem Urheber durch die streitgegenständliche Regelung genommen: Er kann nicht mehr darüber bestimmen, wer sein Werk verwerten darf. Das BVerfG 3

4 hat zutreffend festgestellt, dass das Recht aus 15 UrhG von vornherein unter den Schranken der 44 ff. UrhG steht. Es wird somit nichts weggenommen; die Verwertungsrechte bestehen nur innerhalb der Schranken! III. Rechtfertigung 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a. Verhältnismäßigkeit Der Gesetzgeber ist zur Ausgestaltung des Eigentums berufen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Hierbei hat er der Institutsgarantie des Eigentums, die die grundsätzliche Privatnützigkeit verlangt, und die gem. Art. 14 Abs. 2 GG bestehende Sozialbindung in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen. Insoweit ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit angezeigt. Zu beachten ist, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. aa. bb. cc. dd. Legitimes Ziel: o Förderung der Erbauung durch die Religionsausübung als Spezialfall der Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens Geeignetheit: o Zweckförderlichkeit muss vorliegen o Indem urheberrechtlich Werke genutzt werden können, auch ohne vorherige Zustimmung, wird der Gottesdienst gefördert, da die tradierte Gestaltung aus Predigt und Musik, gefördert wird. Erforderlichkeit o Es dürften keine milderen Mittel zur Zweckerreichung vorhanden sein o Freie Verhandlung mit dem Urheber über die Nutzung Der Urheber könnte in Ausübung seiner Privatautonomie die Aufführung beliebig verhindern o Gewaltiger Fundus an sakraler nicht (oder nicht mehr) urheberrechtlich geschützter Musik, da die Schutzdauer 70 Jahre post mortem auctoris beträgt ( 64 UrhG) Aber: die Anteilnahme an zeitgenössischer Musik wird nicht ermöglicht Angemessenheit o Mittel und Zweck müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen o Fehlen des Zustimmungsrechts macht 52 II UrhG nicht unverhältnismäßig: 4

5 Eingriffe in das Verfügungsrecht sind eher mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen als eine Beschränkung des Verwertungsrechts Mit der Veröffentlichung eines Werkes wird es zu einem das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor ; Topos: sozialer Bezug des geistigen Eigentums Es besteht ein legitimes Interesse der Allgemeinheit, am musikalischen Geistesschaffen der Zeit teilzuhaben o 52 II UrhG ist ohne Entgeltkompensation unangemessen: Urheber hat einen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Zuordnung des wirtschaftlichen Nutzen seiner geistigschöpferischen Tätigkeit Es besteht aber kein Anspruch auf die Zuordnung dessen noch so geringen Ergebnisses der Werknutzung, sondern nur auf Zuordnung einer angemessenen Verwertung Eingriffe in das Verwertungsrecht bedürfen aufgrund der Intensität des Eingriffs zur Rechtfertigung gesteigertes öffentliches Interesse Der soziale Bezug allein rechtfertigt nicht, dass kein Entgelt zu leisten ist. Dies wurde einseitig den Art. 14 Abs. 2 GG berücksichtigen. Für kirchliche Musik bestehe außerhalb kirchlicher Veranstaltungen kaum eine Nachfrage, so dass der Urheber bei unentgeltlicher Nutzung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Schöpfung ziehen kann. b. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) das Zitiergebot hat in der Auslegung des BVerfG nur einen beschränkten Anwendungsbereich Es gilt nicht für o Vorkonstitutionelle Gesetze o Art. 2 Abs. 1 GG o Ausgestaltungsgesetze (Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 6, Art. 9, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 14 GG) o Allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) Da 52 Abs. 2 UrhG ein das Eigentum ausgestaltendes Gesetz ist, muss keine Zitierung des Art. 14 GG erfolgen. Das Zitiergebot ist nicht verletzt. B. Ergebnis Die Regelung des 52 Abs. 2 UrhG ist teilweise verfassungswidrig. Soweit 52 Abs. 2 UrhG die öffentliche Widergabe von der Zustimmungspflicht des Urhebers befreit, ist die Norm mit Art. 14 GG vereinbar. Soweit sie hierfür eine Kompensation in Form eines Entgelts ausschließt, verstößt sie gegen Art. 14 GG. 5

6 Lösung zu Frage 2 Eine Verfassungsbeschwerde scheidet aus, da die Jahresfrist des 93 Abs. 1 BVerfGG verstrichen ist. A könnte jedoch eine inzidente Kontrolle erreichen, indem er einen zivilrechtlichen Prozess gegen einen Nutzer seines Werkes anstrengt (Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wäre zb 97 Abs. 1 UrhG oder 812 BGB). Der Richter könnte dann gem. Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und das BVerfG anrufen. Soweit keine inzidente Normenkontrolle vom Gericht verfolgt wird, bliebe dem A die Möglichkeit, gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben. 6

Art. 14 GG: Urheberrechtliche Schranken

Art. 14 GG: Urheberrechtliche Schranken Art. 14 GG: Urheberrechtliche Schranken A ist Komponist, dessen künstlerisches Schaffen sich vorrangig auf den Bereich der sakralen Musik konzentriert. Seine Werke werden aufgrund der gelungenen Verbindung

Mehr

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Alte Meister als Pflichtexemplar Lösungsvorschläge

Alte Meister als Pflichtexemplar Lösungsvorschläge Alte Meister als Pflichtexemplar Lösungsvorschläge I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 3. Ergebnis zu I. II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1.

Mehr

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.

Mehr

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

U. Lösungsskizze zur Übungsklausur

U. Lösungsskizze zur Übungsklausur U. Lösungsskizze zur Übungsklausur (vgl. BVerfG v. 12.04.2005 Datenträgerbeschlagnahme * ) Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Mehr

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Filme im Unterricht was ist erlaubt?

Filme im Unterricht was ist erlaubt? Filme im Unterricht was ist erlaubt? Am Ende ist noch das Vervielfältigungsgesetz zur Vervollständigung beigefügt. UrhG 15 Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Die Sozialbindung des»geistigen Eigentums«

Die Sozialbindung des»geistigen Eigentums« Félix Leinemann Die Sozialbindung des»geistigen Eigentums«Zu den Grundlagen der Schranken des Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1998 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1. Schutzbereich a) persönlich: passiv. Formulierung

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Urheberrechtlich geschützte Werke

Urheberrechtlich geschützte Werke Urheberrechtlich geschützte Werke Gesetzliche Grundlage für den Schutz des Geistigen Eigentums ist das Urheberrechtsgesetz. Es regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung geschützter Werke und

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Z. 1 BvR 1887/06. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Z. 1 BvR 1887/06. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Z. 1 BvR 1887/06 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian Kirchberg,

Mehr

Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung?

Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung? Lilian Maria Milkovic Das digitale Zeitalter - Segen oder Fluch für die wissenschaftliche Informationsversorgung? Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bewertung der Schrankenbestimmungen 52a UrhG,

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Datenschutz als Grundrecht

Datenschutz als Grundrecht Datenschutz als Grundrecht Grundrecht auf Datenschutz Jede einzelne Person hat grundsätzlich das Recht, über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Nomos. Open Access. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 79. Nicole Schmidt

Nomos. Open Access. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 79. Nicole Schmidt Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 79 Nicole Schmidt Open Access Hochschulrechtliche Veröffentlichungs- und urheberrechtliche Anbietungspflichten des Hochschulprofessors Nomos Schriften

Mehr

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013 Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Österreichische Fassung Entwurf 1. Urhebernennung Nicht-kommerziell Gegenseitigkeit 1.0

Österreichische Fassung Entwurf 1. Urhebernennung Nicht-kommerziell Gegenseitigkeit 1.0 Österreichische Fassung Entwurf 1 Urhebernennung Nicht-kommerziell Gegenseitigkeit 1.0 CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT UND LEISTET KEINE RECHTSBERATUNG. DIE WEITERGABE DIESES LIZENZENTWURFES

Mehr

Urheberrecht Rechte des Urhebers. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 4. Vorlesung 08./15.05.2007

Urheberrecht Rechte des Urhebers. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 4. Vorlesung 08./15.05.2007 Urheberrecht Rechte des Urhebers Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 4. Vorlesung 08./15.05.2007 Rechte des Urhebers Grundsatz in 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.

Mehr

16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag

16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag Grundkurs Öffentliches Recht II Prof. Dr. Matthias Jestaedt Propädeutische Übung 16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag M kann erfolgreich vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen

Mehr

Workshop - GEMAwissen. 14.April 2015

Workshop - GEMAwissen. 14.April 2015 Workshop - GEMAwissen 14.April 2015 Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Tarifbeispiele Welche Nachlässe gibt es? Was passiert

Mehr

Prof. Dr. Werner Heun SoSe Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 4 - Kürzungen von Sozialleistungen -

Prof. Dr. Werner Heun SoSe Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 4 - Kürzungen von Sozialleistungen - Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 4 - Kürzungen von Sozialleistungen - Zu prüfen ist die Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbewilligungsgesetzes

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Jura Online - Fall: Das Pflichtexemplar - Lösung

Jura Online - Fall: Das Pflichtexemplar - Lösung Jura Online - Fall: Das Pflichtexemplar - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird dem Antrag des Verwaltungsgerichts auf Überprüfung des 7 HmbPflExG stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist. A.

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Einleitung A.Einführung B.Gegenstand der Untersuchung C.Gang der Untersuchung...

Abkürzungsverzeichnis Kapitel: Einleitung A.Einführung B.Gegenstand der Untersuchung C.Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Kapitel: Einleitung... 17 A.Einführung... 17 B.Gegenstand der Untersuchung... 17 C.Gang der Untersuchung... 19 2. Kapitel: Grundlagen des Open Access...

Mehr

Forschungsprozesse im Spannungsfeld von Direktions- und Urheberrecht

Forschungsprozesse im Spannungsfeld von Direktions- und Urheberrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Forschungsprozesse im Spannungsfeld von Direktions- und Urheberrecht JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-

Mehr

Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Stefan Fuhrmann Beamteneinsatz bei Streiks von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden

Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden Datenschutz bei Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesbehörden - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-219/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Datenschutz

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder

Mehr

A.) Einführung 1. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

A.) Einführung 1. Bibliografische Informationen   digitalisiert durch A.) Einführung 1 B.) Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz 2 I.) Der Sonntag sowie die einzelnen Feiertagsarten (Typisierung) 3 II.) Verfassungsrechtliche Grundlage der Feiertage 7 1.) Verhältnis

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht

Mehr

Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1

Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1 Gliederung Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung... 1 A. Problemdarstellung... 2 B. Ziele der Untersuchung... 4 C. Methodik und Gang der Untersuchung... 5 1. Kapitel: Ziel der Energiewende

Mehr

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz

Mehr

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte -

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte - A. Allgemeines zu den Grundrechten Geschichte der Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 2 (dort v.a. zur Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung) Rechtsquellen

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe

Mehr

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2016 Fachbereich:

Mehr

Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz

Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-335/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz

Mehr

Urheber- und Verwertungsfragen im elearning

Urheber- und Verwertungsfragen im elearning Urheber- und Verwertungsfragen im elearning Nikolaus Forgó (Hannover/Wien) nikolaus.forgo@univie.ac.at Was sind Immaterialgüterrechte? Urheberrecht Patentrecht Markenrecht Musterrecht (Namensrecht) (Wettbewerbsrecht)

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Der vereidigte Buchprüfer im Verfassungs- und Europarecht

Der vereidigte Buchprüfer im Verfassungs- und Europarecht Der vereidigte Buchprüfer im Verfassungs- und Europarecht Ein Rechtsgutachten zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz von Bodo Pieroth und Tobias Aubel GF. Müller Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis

Mehr