Einführung in das Bürgerliche Recht

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1 Einführung in das Bürgerliche Recht Białystok, Wolfgang Zenker

2 Übersicht A. Einführung und Rahmen B. Vertragsrecht I. Grundsätze II. Rechtsgeschäftslehre / Vertragsschluss III. allg. Vertragsinhalt und -durchführung / Störungen IV. einzelne Verträge im Überblick C. Gesetzliche Schuldverhältnisse (insbes. Deliktsrecht) D. Sachen- und Kreditsicherungsrecht I. Grundprinzipien (insbes. Abstraktionsprinzip) II. Besitz und Eigentum (Inhalt und Erwerb) III. Real- und Personalkreditsicherheiten

3 Einführung und Rahmen Vorbemerkung Problem: Stofffülle dieser Kurs = 11 Stunden Zivilrecht an der HU Berlin = über 500 Stunden Problemlösung (?): Normalfälle dt. Juristenausbildung mit Blick auf Problem-/Streitfälle der Regelfall ist meist ganz einfach große Lücken z.b. kein Familien-/Erbrecht z.b. kein Arbeitsrecht z.b. kaum Handelsrecht wenige Falllösungen

4 Grundsätze Privatautonomie hier: Vertragsfreiheit 311 I BGB: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Abschlussfreiheit Grenze: Kontrahierungszwang (z.b. Grundversorgung, ggf. AGG) Inhalts-/Gestaltungsfreiheit Grenze: zwingendes Recht (ius cogens, s. auch 134, 138 BGB) stark eingeschränkt zb im Sachen- und Gesellschaftsrecht praktisch bedeutsame Einschränkung bei AGB ( 305ff. BGB) Formfreiheit Grenze: Formvorschriften (Dokumentation, Warnung, Kontrolle)

5 Grundsätze pacta sunt servanda Verträge müssen erfüllt werden 241 I BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.... (idr einklagbarer und vollstreckbarer) Erfüllungsanspruch bei Pflichtverletzungen u.a. Rücktritt / Schadensersatz Rücksichtnahmegebot / Treu und Glauben 241 II BGB / 242 BGB: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. stärkere Bindung als im Deliktsrecht

6 Grundsätze Relativität der Schuldverhältnisse erneut 311 I BGB: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (Schuld-)Verträge wirken grundsätzlich nur inter partes, nicht ggü. Dritten oder gar erga omnes keine Verträge zulasten Dritter wohl aber (Ausnahme): Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB klassisches Beispiel: Risikolebensversicherung Privatautonomie Zurückweisungsrecht des Dritten, 333 BGB Sonderfall: Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte z.b.: Kinder des Mieters sind vom Mietvertrag geschützt

7 Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft: Vorgang, bestehend aus wenigstens einer Willenserklärung (ggf. mehrere, ggf. plus Realakte), an den die Rechtsordnung die gewollten Folgen knüpft einseitige Rechtsgeschäfte: z.b. Gestaltungserklärungen (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Minderung), Auslobung, Testament mehrseitige Rechtsgeschäfte: vor allem Verträge, aber auch Beschlüsse

8 Rechtsgeschäftslehre Willenserklärung (WE): 2 Elemente Wille + Erklärung reines Schweigen hat normalerweise keinen Erklärungswert nicht empfangsbedürftige WE (z.b. Testament / Auslobung): bewusste Äußerung eines Rechtsfolge-/Rechtsbindungswillens empfangsbedürftige WE (z.b. Vertragsangebot / Kündigung): bewusste Äußerung, der ein verständiger Empfänger einen Rechtsfolge-/Rechtsbindungswillen entnehmen darf Rechtsbindungswillen Abgrenzung etwa von der Gefälligkeit (begründet bloß soziale, keine rechtliche Leistungspflicht, ggf. aber Schutzpflichten und Sekundäransprüche)

9 Rechtsgeschäftslehre Auslegung (= Interpretation) der Willenserklärung (WE): 133 BGB: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 157 BGB: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 133 BGB strikt nur bei nicht empfangsbedürftigen WEen sonst: Schutz des Empfängers erforderlich, wenn er etwas anderes verstehen durfte (sog. objektiver Empfängerhorizont) unklare ( perplexe ) WEen sind unwirksam erkannte Falschbezeichnung (falsa demonstratio) unbeachtlich Problem bei formbedürftigen Geschäften (Andeutung?) Möglichkeit zu ergänzender Vertragsauslegung zwecks Lückenfüllung nach Treu und Glauben ( 157, 242 BGB)

10 Rechtsgeschäftslehre fehlerfreier Tatbestand einer empfangsbedürftigen WE: subjektiv: Handlungswille Wille, (überhaupt) zu handeln Erklärungsbewusstsein B., rechtserheblich zu handeln Geschäftswille Wille zum konkreten Geschäft objektiv: Erklärung, die einen Rechtsbindungswillen deutlich macht Abgabe: willentliches Entäußern in Richtung des Empfängers Zugang, 130 I 1 BGB: Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, oder der Empfänger hat tatsächlich Kenntnis genommen (Problem: Zugangsvereitelung / -verzögerung)

11 Rechtsgeschäftslehre Fehlerfolgen: subjektiv: Handlungswille fehlt (zb Reflex, vis absoluta) keine WE Erklärungsbewusstsein fehlt (zb Trierer Weinversteigerung ) wenn zurechenbar: wirksame WE, aber anfechtbar (str.) wenn nicht zurechenbar: unwirksame WE Sonderfall Scherzgeschäft, 118 BGB: unwirksam Geschäftswille fehlt wirksame WE, u.u. anfechtbar objektiv: Abgabe(wille) fehlt wie fehlendes Erklärungsbewusstsein (str. nach herrschender Ansicht wohl immer unwirksam)

12 Rechtsgeschäftslehre Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Willensmängel: Rechtsfolgen: ex-tunc-unwirksamkeit, 142 I BGB evtl. Schadensersatz, 122 BGB Voraussetzungen: Anfechtungserklärung ggü. -gegner, 143 BGB Anfechtungsgrund, 119, 120, 123 BGB Anfechtungsfrist, 121, 124 BGB

13 Rechtsgeschäftslehre Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Willensmängel: Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB (Bedeutung) Erklärungsirrtum, 119 I Fall 2 BGB (Erklärung selbst) Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB Übermittlungsirrtum, 120 BGB arglistige Täuschung, 123 I Fall 1 BGB widerrechtliche Drohung, 123 I Fall 2 BGB nicht aber: Motivirrtum (Ausnahme: Erbrecht)

14 Rechtsgeschäftslehre Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, selbst wirksame WEen abzugeben Grundsatz: ab Volljährigkeit (18 Jahre, 2 BGB) Ausnahme: nicht nur vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit, 104 Nr. 2 BGB (s. aber 105a BGB) Erweiterung: beschränkte Geschäftsfähigkeit (7 18 Jahre), 106ff. BGB quasi Testphase für Jugendliche unter Aufsicht des gesetzlichen Vertreters (Normalfall: Eltern) Fehlerfolge: Unwirksamkeit der WE, 105, 108 I BGB ( 105 II BGB auch bei vorübergehenden Einschränkungen, zb durch Alkohol- oder Drogenkonsum)

15 Rechtsgeschäftslehre Hilfspersonen bei Rechtsgeschäften: Bote: überbringt fremde WE (Erklärungs- oder Empfangsb.) Stellvertreter: gibt eigene WE im fremden Namen ab oder nimmt WE im fremden Namen entgegen ( 164 I, III BGB) Voraussetzungen der fehlerfreien Stellvertretung: eigene WE des Vertreters (vgl. 165 BGB: auch beschr. Gf.) im fremden Namen (Offenkundigkeit) im Rahmen der Vertretungsmacht (gestzl., Organ, Vollmacht) Fehlerfolgen: nicht offenkundig: Eigengeschäft, 164 II keine Vertretungsmacht: Vertrag schwebend unwirksam, 177 BGB, ggf. Haftung des falsus procurator, 179 BGB

16 Vertragsschluss (mind.) zwei korrespondierende WEen, Angebot und Annahme Angebot: empfangsbedürftige WE so bestimmt, dass Ja als Annahme reicht (essentialia negotii) in der Regel bindend, 145 BGB Annahmefrist: 147f. BGB Abgrenzung: invitatio ad offerendum Annahme: grundsätzlich empfangsbedürftige WE (Ausnahme 151 BGB) vorbehaltlose Zustimmung Änderungen: 150 II BGB Fall: Zusendung eines unbestellten Buches zur Ansicht, Vertrag soll nach 14 Tagen zustande kommen (vgl. auch 241a BGB)

17 Vertragsinhalt Leistungspflichten Hauptleistungspflichten (ggf. synallagmatisch) Nebenleistungspflichten (echte) Nebenpflichten, insbes. Schutz- und Treuepflichten je nach Leistungsgegenstand / -ort / -zeit: Stückschuld, Gattungsschuld ( 243 BGB), Geldschuld Holschuld, Schickschuld, Bringschuld ( 269f. BGB) fällig/nicht fällig (betagt), erfüllbar/nicht erfüllbar ( 271 BGB) Fixschulden absolut bzw. relativ Teilleistung: 266 BGB idr nur mit Zustimmung des Gläubigers Leistung an Dritte: 362 II, 185 BGB ebenso Leistung durch Dritte: 267f. BGB idr zulässig

18 Erfüllung und Surrogate Anspruch erlischt durch Erfüllung, 362 I BGB Leistungshandlung und -erfolg in der geschuldeten Form Gl. kann andere Leistung an Erfüllungs statt annehmen, 364 I BGB Fall: Gläubiger nimmt einen Scheck des Schuldners entgegen. keine Erfüllung, bis der Scheck eingelöst wird ( erfüllungshalber ) Erfüllungssurrogate Aufrechnung, 389 BGB - gegenseitige, gleichartige Forderungen können durch einseitiges Rechtsgeschäft verrechnet werden, wenn die Forderung des Aufrechnenden fällig, die andere erfüllbar ist (Aufrechnungslage) - Rückwirkung des Erlöschens auf das Entstehen der Aufrechnungslage Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme, 378 BGB Verzicht, 397 BGB Hinweis: Abtretung / Schuldübernahme, 398ff., 414ff. BGB

19 Verjährung Vertragsrecht Verjährung Gegenstand: Ansprüche, 194 BGB Sonderregelung für Gestaltungsrechte, 218 BGB Sch. kann Leistung auf verjährte Forderung verweigern, 214 I BGB Geleistetes kann aber nicht zurückgefordert werden, 214 II BGB Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben möglich, 215 BGB 195, 199 BGB 3 Jahre, Jahresende, subj. Anknüpfung, obj. Grenze aber: viele Sondervorschriften (zb 197, 438, 902 BGB) Hemmung zb durch Verhandlungen/Rechtsverfolgung, 203f. BGB Neubeginn zb durch Anerkenntnis, 212 I Nr. 1 BGB Exkurs: Verwirkung ( 242 BGB) Schuldner muss darauf vertrauen dürfen, nicht mehr leisten zu müssen Zeit- und Umstandsmoment

20 allg. Leistungsstörungsrecht Störungen bei der Leistungserbringung: Nichtleistung z.b. wegen Unmöglichkeit Spätleistung Schlechtleistung z.b. in Form eines Mangels Verletzung von Neben-, insbesondere Schutzpflichten ggf. auch schon vor Vertragsschluss Nichtannahme durch den Gläubiger grundlegende Veränderung der Umstände

21 allg. Leistungsstörungsrecht mögliche Reaktionen / Sanktionen: Nichtleistung (zb wegen Unmöglichkeit) Zurückhaltung der Gegenleistung, Rücktritt, Schadensersatz Spätleistung Schadensersatz, in Ausnahmefällen Rücktritt Schlechtleistung (zb wegen Mangels) Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz Verletzung von Neben-, insbesondere Schutzpflichten Schadensersatz, in Ausnahmefällen Rücktritt Nichtannahme durch den Gläubiger Gefahrverlagerung, Kostenerstattung, ggf. Hinterlegung/Verkauf grundlegende Veränderung der Umstände Vertragsanpassung, ggf. Rücktritt

22 Zurückbehaltungsrechte + Unmöglichkeit (allgemeines) Zurückbehaltungsrecht, 273 I BGB erforderlich ist Konnexität der Forderungen Resultat: Zug um Zug, 274 BGB Einrede des nichterfüllten Vertrages, 320 I BGB nur bei gegenseitigen ( synallagmatischen ) Verträgen (do ut des) Idee: ohne Leistung keine Gegenleistung Zug um Zug, 322 BGB Ausnahme: Vorleistungspflicht vereinbart Unmöglichkeit der Leistung, 275 BGB idr Erlöschen der Gegenleistungspflicht, 326 I BGB kein Anspruch auf unmögliche Leistung, 275 I BGB ebenso prakt./pers. Unmöglichkeit bei Verweigerung, 275 II, III BGB dann auch keine Gegenleistung Ausnahmen zb in 326 I 2, II, III BGB nicht bei Geldschulden ( Geld muss man haben )

23 Rücktritt Gestaltungsrecht Rückgewährschuldverhältnis Rücktrittserklärung erforderlich, 349 BGB Leistungen sind zurückzugewähren, Nutzungen zu ersetzen, 346 I BGB ggf. Wertersatz, 346 II BGB, siehe aber Ausschlüsse in 346 III BGB Rücktrittsrecht vereinbart oder gesetzlich gesetzlich insbes. bei Nicht- oder Schlechtleistung, 323 BGB Voraussetzung im Normalfall: zweite Chance durch Nachfrist Ausnahmen: Erfüllungsverweigerung, rel. Fixgeschäft, Unzumutbarkeit kein Rücktritt bei Bagatellen, 323 V 2 BGB Verschulden des Schuldners unerheblich bei Nebenpflichtverletzungen Unzumutbarkeit erforderlich, 324 BGB Unmöglichkeit: idr Rücktritt wegen 326 I 1 BGB nicht erforderlich, aber nach 326 V BGB möglich (relevant etwa bei 326 I 2 BGB)

24 Schadensersatz neben der Leistung 280 I BGB: Grundnorm des SE bei Leistungsstörung Voraussetzungen Schuldverhältnis vertraglich oder grundsätzlich auch gesetzlich auch vorvertraglich, sog. culpa in contrahendo, 311 II, III BGB Pflichtverletzung ggü. ursprünglichem Pflichtenprogramm dadurch verursachter ( Kausalität) Schaden Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB Beweislastumkehr der Schuldner muss sich entlasten Vertretenmüssen Grundsatz ( 276 I BGB): Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 II BGB etliche Sonderregelungen; grundsätzlich auch disponibel (Grenzen!) Zurechnung von Organverhalten, 31 BGB, und dem Verhalten von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern, 278 BGB

25 Schuldnerverzug vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung, 286 BGB Mahnung = bestimmte Aufforderung zur (fälligen) Leistung Mahnung entbehrlich bei 286 II BGB (wichtig v.a. Nr. 1) Sonderregelung für Entgeltforderungen in 286 III BGB: Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnung Rechtsfolgen Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 I, II, 286 BGB bei Geld: Verzugszinsen, 288 BGB Zufallshaftung, 287 Satz 2 BGB Sonderregelungen zb Selbstvornahmerecht des Mieters, 536a BGB

26 Schadensersatz statt der Leistung ersetzt das Interesse des Gläubigers an der Leistung wenn der Anspruch noch besteht, erlischt er, 281 IV BGB Grundnorm: 281 BGB aufbauend auf 280 I, III BGB (deshalb Vertretenmüssen nötig) zusätzliche Voraussetzung: erfolglose Nachfrist (zweite Chance) Entbehrlichkeit der Nachfrist: 281 II BGB Modifikationen 282 BGB bei Schutzpflichtverletzungen Unzumutbarkeit statt Frist 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Nachfrist 311a II BGB Sonderregelung für anfängliche Unmöglichkeit Kenntnis/zu vertretende Unkenntnis bei Vertragsschluss alternativ zum SE: Aufwendungsersatz, 284 BGB

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28 Gläubigerverzug 293 BGB: Nichtannahme der angebotenen Leistung Regelfall: tatsächliches Angebot, 294 BGB ggf. reicht wörtliches Angebot / ist Angebot entbehrlich, 295f. BGB bei Zug-um-Zug genügt fehlende Gegenleistung, 298 BGB Vertretenmüssen nicht erforderlich Rechtsfolgen Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, 300 I BGB Übergang der Preisgefahr, 323 VI, 326 II BGB Aufwendungsersatz, 304 BGB beim Handelskauf: Hinterlegung / Selbsthilfeverkauf, 373 HGB

29 Wegfall der Geschäftsgrundlage Entwicklung: große Geschäftsgrundlage (Hyperinflation uä) jedem Vertrag liegen Umstände zugrunde, ohne Inhalt zu sein 313 BGB: schwerwiegende Änderung / gemeinsamer Irrtum Kausalität für Vertrag keine Risikozuweisung an eine Partei wichtiger Fall: leeres Einkaufszentrum Verwendungsrisiko es ist Sache des Käufers/Mieters, ob er die Sache richtig/gewinnbringend verwenden kann Gegenbeispiel: Krönungszugsfall Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Rücktrittsrecht vgl. 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund möglich

30 Widerrufsrechte neu idr Umsetzung europäischer Richtlinien zum Verbraucherschutz Verbraucher: 13 BGB Probleme bei dual use und Existenzgründern Beispiele: Haustürgeschäfte ( 312b, 312g BGB) Fernabsatzgeschäfte ( 312c, 312g BGB) Verbraucherkredite ( 495 BGB) Teilzeitwohnrechte ( 485 BGB) Frist: idr 14 Tage ab Vertrag, Belehrung, Erhalt, s. 356 BGB Informationspflichten: Art. 246ff. EGBGB mit Anlagen Rechtsfolgen: rücktrittsähnlich, 357ff. BGB Sonderregeln für verbundene Geschäfte: 358ff. BGB

31 Kaufvertrag + Mängelrecht Kaufvertrag: 433 BGB Verkäufer muss mangelfreie Sache übereignen und übergeben Käufer muss bezahlen und abnehmen besondere Leistungsstörung: Mangel, 434f. BGB Gleichstellung von Aliud- und Minus-Lieferung, 434 III BGB relevanter Zeitpunkt: Gefahrübergang (idr Übergabe), 446f. BGB Rechte des Käufers: Nachbesserung oder Nachlieferung, 437 Nr. 1, 439 BGB (Probleme bei Nachlieferung: Einbau/Ausbau, Nutzungen) Rücktritt oder Minderung, 437 Nr. 2, 440f. ivm 323, 326 BGB Schadensersatz, 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB ( 284 BGB) Haftungsausschluss: 442 BGB bei Kenntnis/grober Fahrlässigkeit durch Vertrag Grenzen: 276 III, 444 BGB, ggf. 305ff. BGB Verjährung: idr 2 Jahre ab Ablieferung, 438 I Nr. 3 BGB

32 Verbrauchsgüterkauf Grundlage: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Verbraucher kauft von Unternehmer bewegliche Sache verbraucherschützende Sonderregeln: Haftung nicht beschränkbar, Verjährung nur teilweise Problem: Bastlerfahrzeug Versendungsgefahr trägt der Verkäufer kein Nutzungsersatz bei Neulieferung Auftreten eines Fehlers binnen 6 Monaten: Vermutung, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag, 476 BGB Kompensation: Regress beim Vorverkäufer, 478f. BGB

33 Werkvertrag Herstellung eines Werkes gegen Geld, 631 BGB Werk = Erfolg Abgrenzung vom Dienstvertrag ( 611 BGB) oft schwer Lieferung hergestellter Sachen idr Kaufrecht, 651 BGB Fälligkeit des Lohns / Gefahrübergang: Abnahme, 640 BGB Vorleistung des Werkunternehmers Sicherheiten, 647ff. BGB Haftung des Bestellers für seinen Stoff, 645 BGB Mängelrecht weitgehend parallel zum Kaufrecht mit kleinen Unterschieden weiterer Rechtsbehelf: Selbstvornahme, 634 Nr. 2, 637 BGB praktisch wichtiger Fall: Bauvertrag hier werden oft besondere Geschäftsbedingungen vereinbart (VOB/B)

34 sonst. Verträge Mietvertrag, 535ff. BGB / Pachtvertrag, 581ff. BGB Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), 611ff. BGB Behandlungsvertrag, 630a ff. BGB Reisevertrag, 651a ff. BGB Schenkung, 516ff. BGB Darlehen, 488ff. / 607ff. BGB Leihe, 598ff. BGB Auftrag, 662ff. BGB Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 BGB Zahlungsdienste, 675a ff. BGB Verwahrung, 688ff. BGB Gesellschaft (bürgerlichen Rechts), 705ff. BGB Bürgschaft, 765ff. BGB Vergleich, 779 BGB Leasing, Factoring, Franchising u.a.m. Privatautonomie

35 Gesetzl. Schuldverhältnisse Deliktsrecht Recht der unerlaubten Handlungen, 823ff. BGB Grundsatz: Verschuldenshaftung Ausnahme: Gefährdungshaftung für Risiken (zb 833 BGB, 7 StVG) keine umfassende Regelung, sondern kleine Generalklauseln 823 I BGB: schuldhafte Verletzung geschützter (absoluter) Rechte 823 II BGB: schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung keine Haftung für Hilfspersonen, aber für Auswahl, 831 BGB Rechtsfolge: Schadensersatz Exkurs: sonst. gesetzliche Schuldverhältnisse Bereicherungsrecht, 812ff. BGB Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen durch Herausgabe Geschäftsführung ohne Auftrag, 683ff. BGB Ansprüche, wenn jemand ein fremdes Geschäft ohne Auftrag führt

36 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Sachenrecht: Prinzipien Sache, 90 BGB: körperlicher Gegenstand Bestandteile / Zubehör, 93ff. BGB Typenzwang numerus clausus der Sachenrechte, keine privatautonomen Kreationen Absolutheit dingliche Geschäfte wirken gegenüber jedermann Publizität dingliche Geschäfte müssen idr nach außen deutlich werden Abstraktion dingliche Geschäfte sind losgelöst von ihrem Rechtsgrund (wirksam) Spezialität dingliche Rechte bestehen an einzelnen Sachen, nicht gesamtheiten TAPAS

37 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Trennungs-/Abstraktionsprinzip Anwalt Artur (A) betritt auf dem Weg zum Büro wie fast jeden Morgen das Geschäft des Bäckers Bert (B) und legt 2 auf den Tresen. B nimmt das Geld und gibt ihm ein Käsebrötchen. Weder A noch B sagen ein einziges Wort. Was ist hier rechtlich geschehen? Kaufvertrag, 433 BGB: A kauft von B ein Brötchen für 2 Rechtsfolge: B ist verpflichtet, A ein mangelfreies Käsebrötchen zu übergeben und zu übereignen; A ist verpflichtet, 2 zu zahlen und das Brötchen abzunehmen (Verpflichtungsgeschäft) Übereignung, 929 Satz 1 BGB: A übereignet B eine 2-Münze Rechtsfolge: A verliert und B erwirbt Eigentum an der Münze, die Forderung des B aus dem Kaufvertrag wird erfüllt (Erfüllungsgeschäft) Übereignung, 929 Satz 1 BGB: B übereignet A ein Brötchen Rechtsfolge: B verliert und A erwirbt Eigentum am Brötchen, die Forderung des A aus dem Kaufvertrag wird erfüllt (Erfüllungsgeschäft)

38 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Trennungs-/Abstraktionsprinzip Verpflichtung (hieraus Ansprüche) und Erfüllung werden im deutschen Recht immer (wenigstens gedanklich) getrennt. Geschieht die Erfüllung durch Verfügung (Rechtsgeschäft, das ein Recht überträgt, aufhebt, belastet oder ändert), ist dies ein selbständiges Rechtsgeschäft im Fall gibt es drei Verträge. Ist eines der Geschäfte unwirksam, ist das für die Wirksamkeit der anderen Geschäfte egal diese sind abstrakt. Fall: Der 16-jährige Schüler Schorsch (S) kauft von Verkäufer Volker (V) ein Fahrrad. Die Eltern hatten ihm das verboten. S zahlt mit seinem Ersparten und nimmt das Fahrrad mit nach Hause. Kaufvertrag: unwirksam nach 108 I BGB, weil Eltern nicht einverstanden Übereignung Geld: unwirksam nach 108 I BGB Eltern nicht einverstanden Übereignung Fahrrad: wirksam nach 107 BGB, da für S nur vorteilhaft S ist Eigentümer des Rads, muss es aber nach 812 I 1 F. 1 BGB zurückgeben

39 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Besitz Besitz ist kein Recht, sondern tatsächliche Beziehung zu Sache = tatsächliche Sachherrschaft, getragen von Besitzwillen Bedeutung praktisch: Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit Publizität für Eigentum an beweglichen Sachen (s I BGB) daher wichtig bei Übereignung und Belastung Besitzschutz Selbsthilfe und possessorische Ansprüche, 858ff. BGB Formen unmittelbarer mittelbarer Besitz 868 BGB zb der Vermieter ist mittelbarer Besitzer der Wohnung Eigen- Fremdbesitz Teilbesitz, Mitbesitz, Erbenbesitz keinen Besitz hat der Besitzdiener, 855 BGB

40 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Eigentum und Schutz 903 BGB Eigentümer kann mit Sache machen, was er will aber natürlich viele Einschränkungen zb Nachbarrecht Herausgabeanspruch (Vindikation), 985 BGB wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz hat, 986 BGB (zb Miete) Sonderregelungen für Schadensersatz, Nutzungen und Verwendungen: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), 987ff. BGB (schützt vor allem den gutgläubigen Besitzer) Beseitigung/Unterlassung von Beeinträchtigungen, 1004 BGB Grenze: Duldungspflicht zb aus 906 BGB Rechtsfolge sehr umstritten (Abgrenzung von Schadensersatz?)

41 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Eigentumserwerb (Mobilien) rechtsgeschäftlicher Erwerb Grundregel 929 Satz 1 BGB: Einigung und Übergabe vom Berechtigten Einigung = dinglicher Vertrag ( Eigentum soll übergehen ) Einigung ist widerruflich bis zur Übergabe Übergabe = Besitzverschaffung unter Aufgabe eigenen Besitzes Berechtigter = idr der bisherige Eigentümer, s. auch 185 I BGB Übergabe kann uu entfallen / ersetzt werden, 929 S BGB fehlende Berechtigung: gutgläubiger Erwerb, BGB idr nicht bei Abhandenkommen (Diebstahl ), 935 BGB gesetzlicher Erwerb zb bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, BGB

42 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Eigentumserwerb (Immobilien) Übereignung eines Grundstücks 873, 925 BGB: Einigung (= Auflassung) und Eintragung, Berechtigung Auflassung, 925 BGB, beim Notar Vertretung möglich Auflassung ist bedingungsfeindlich, idr ( 873 II BGB) unwiderruflich Bedingungsfeindlichkeit verhindert Eigentumsvorbehalt; andere Strategien zur Sicherung der Kaufpreiszahlung Publizität durch Eintragung im Grundbuch (Verfahren: GBO) gutgläubiger Erwerb bei falschem Grundbuchstand 892 BGB Sicherungsmittel: Vormerkung Anspruch auf Immobilienerwerb (etwa aus Kaufvertrag) kann durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert werden 883 II BGB: Verfügungen sind relativ unwirksam, können also den gesicherten Anspruch nicht vereiteln

43 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Kreditsicherheiten Bedeutung Kredit = Risiko der fehlenden (Rück-)Zahlung Gläubiger trägt das Insolvenzrisiko in der Insolvenz erhält der normale Gläubiger nur eine Quote (zb 5%) Sicherung = Schutz in der Insolvenz (u. Zwangsvollstreckung) zb durch vorrangigen Zugriff auf eine Sache (Realsicherheit) zb durch Haftung einer weiteren Person (Personalsicherheit)

44 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Realsicherheiten bewegliche Sachen / Forderungen Eigentumsvorbehalt Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, 929, 158 I (449) BGB Verkäufer bleibt Eigentümer, Käufer hat nur ein Anwartschaftsrecht Pfandrecht, 1204ff. BGB Sicherungsübereignung, 929, 930 BGB besitzloses Pfandrecht, Treuhandeigentum des Gläubigers Sicherungsabtretung / -zession, insbes. als Globalzession Immobilien Hypothek, 1113ff. BGB Grundschuld, 1191ff. BGB

45 Sachen- und Kreditsicherungsrecht Personalsicherheiten Haftung eines Dritten mit seinem persönlichen Vermögen Bürgschaft, 765ff. BGB Bürge übernimmt ggü. Gläubiger die Haftung für eine Verbindlichkeit akzessorisch: Inhalt bestimmt sich nach der Hauptverbindlichkeit Schriftform, 766 BGB (Ausnahme Kaufleute, 350 HGB) Einrede der Vorausklage, 771 BGB idr ausgeschlossen, 773 BGB Bürgenregress: cessio legis, 774 BGB Schuldbeitritt Gesamtschuld der Beitretende wird selbst Schuldner anfängliche Akzessorietät, selbständige Entwicklung der Forderungen formlos, ggf. analoge Anwendung des Verbraucherkreditrechts Garantie nicht akzessorisches Einstehenmüssen für Ereignis (zb Zahlung) Patronatserklärung Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Schuldner zahlen kann

46 BialystokBGB.pdf Weitere Materialien (aus der DRS Wroclaw): und WroclawBGB2.pdf

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