Einkommensteuer (Ekst) Einkunftsarten. Gewinneinkunftsarten

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1 Einkommensteuer (Ekst) Einkunftsarten 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des 22, (z.b. Renten, Spekulationsgewinne, Aufsichtsratvergütungen, Vermittlungsprovisionen) Gewinneinkunftsarten 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben ( 4 Abs. 4 EStG) = Gewinn 1

2 Überschusseinkunftsarten 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des 22, Einnahmen ( 8 EStG) - Werbungskosten ( 9, 9a EStG) = Überschuss Gewerbebetrieb Selbstständig Nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein Land oder Forstwirt keine selbständige Tätigkeit sonstige selbständige Tätigkeit (eigene Vermögensverwaltung, Aufsichtsrattätigkeit) Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft auch Wein-und Gartenbau, Fischzucht wenn Rechtsform einer Kapitalgesellschaft dann immer Gewerbebetrieb 2

3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinne aus gewerblichen Unternehmen Gewinnanteile und Vergütungen von Personengesellschaften an die Gesellschafter (Gehalt, Zinsen für Darlehen, Mieten) Dividenden und Gewinn aus Anteilsveräußerung des Betriebes nur zu 60% dann Betriebsausgabe hierfür 60% Einkünfte aus selbständiger Arbeit zusätzlich zu den Merkmalen der gewerblichen Tätigkeit Einbringung eigener Fachkenntnisse persönliche Arbeitskraft Katalogberufe ( 18 EStG) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Einnahmen sind alle Güter, die in Geld (Gehalt, Lohn) oder Geldeswert (Sachleistungen, Pkw-Nutzung) bestehen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe (4%) geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezugswerte sind zu beachten 3

4 Betriebsrente <> Altersrente Betriebsrente jährlich für das Jahr 2012 Versorgungsfreibetrag 28,8 % max Zuschlag zum Freibetrag 648 Werbungskostenpausch 102 steuerpflichtige Rente fortgezahltes Entgelt Altersrente jährlich für das Jahr 2012 Besteuerungsanteil 64% Sonderausgaben Pausch 36 steuerpflichtige Rente (Altersentlastungsbetrag 28,8% max , bei Arbeitsentgelt) Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteuer Kapitalerträge von Privatpersonen 25% (zzgl. 5,5 % Soli und Kist8% oder 9% max. 28%) Quellensteuer (wird vom Kreditinstitut einbehalten) Sparpauschbetrag 801 / Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapier und Beteiligungen Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt der persönliche Steuersatz unter 25% wird der Steuerpflichtige eine Einkommenssteuerveranlagung beantragen die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer, ist eine Bescheinigung über eine Steuervorauszahlung Werbungskosten bis max. zum Sparer-Pauschbetrag 801 / möglich. 4

5 Ausnahmen Abgeltungssteuer Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. 25% Beteiligung oder 1% beteiligt und beruflich tätig ist) Erträge aus der Kapitalgesellschaft können auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren unterworfen werden (dann 40% steuerfrei, 60 % steuerpflichtig) Werbungskosten auch nur zu 60% abziehbar Versteuerung nach dem individuellen Steuersatz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Miet- und Pachtzahlungen unbewegliches Vermögen Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen werden nur im privaten Bereich erzielt,vermietungan einen Gewerbebetrieb stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar Sonstige Einkünfte Unterhaltszahlungen gelegentliche Vermittlungen Einkünfte privater Veräußerung Geschäfte Freigrenze 600 / Jahr 5

6 Gewinnermittlung Buchführungspflichtige Unternehmen doppelte Buchführung nicht buchführungspflichtige Betriebe Einnahmen-Überschussrechnung Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs Abschreibungen lineare Abschreibung Abschreibungen nach Leistung GWG-Abschreibungen Zinsschranke Begrenzung der Aufwendungen für Fremdkapital Zinsaufwand - Zinsertrag = Saldo Zinsaufwendungen uneingeschränkt abzugsfähig nur in Höhe der Zinserträge der verbleibende negativ Saldo ist bis max. 3 Mio (Freigrenze!) voll abzugsfähig. 6

7 Zinsschranke beträgt der negativ Saldo mehr als 3 Mio, ist dieser Betrag nur bis zu 30% des EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf AV)) abzugsfähig. ein übersteigender Betrag wird außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet und auf das nächste Jahr als Aufwand vorgetragen. Konzern Klausel Keine Zinsschranke Betrieb gehört keinen Konzern an bei Kapitalgesellschaften darf keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegen Escape-Klausel die Eigenkapitalquote des finanzierten Betriebs liegt nicht unter der Eigenkapitalquote im Konzern (Toleranz 2%) EBITDA EAT (Jahresüberschuss) + Steueraufwand - Steuererträge = EBT(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) + Zinsaufwand - Zinsertrag = EBIT + Abschreibungen auf das Anlagevermögen - Zuschreibungen zum Anlagevermögen = EBITDA + außergewöhnliche Aufwendungen - außergewöhnliche Erträge = adjustedebitda 7

8 steuerliche Rückstellungspflicht Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Pensionsrückstellungen unterlassene Instandhaltung (soweit sie innerhalb 3 Monate nachgeholt werden) unterlassene Abraumbeseitigung Kulanz Betriebs- <> Privatvermögen notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgut werden zu mehr als 50% betrieblich genutzt gewillkürtes Betriebsvermögen Wirtschaftsgut wird zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt, besteht ein Wahlrecht notwendiges Privatvermögen Wirtschaftsgut wird zu mehr als 90% privat genutzt, kein Betriebsvermögen Wirtschaftliches Eigentum zu bilanzieren, bei dem der das Wirtschaftsgut längerfristig nutzt Eigentumsvorbehalt besondere Regelung Leasing 8

9 Herstellkosten Bewertung von Vermögensgegenständen zu den Herstellkosten zählen auch angemessene Teile der notwendigen Material-und Fertigungsgemeinkosten Vorratsvermögen zulässige Methoden Festwert (H EStH) LiFo ( 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) Nicht abziehbare Aufwendungen ( 4 Abs. 5 EStG) Geschenke über 35 (Nr. 1) brutto 30% der Bewirtungsaufwendungen (Nr. 2) netto unangemessene Bewirtungsaufwendungen (Nr. 2) brutto Aufwand für Gästehäuser (Nr. 3) brutto Aufwand für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten (Nr. 4) brutto Strafen Gewerbesteuer ( 4 Abs. 5b EStG) die Gewerbesteuer ist zwar betrieblich veranlasst, darf aber den Gewinn nicht mindern. diese Ausgaben sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen Spenden an Parteien sind nicht abzugsfähig 9

10 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Einnahmen sind alle Güter, die in Geld (Gehalt, Lohn) oder Geldeswert (Sachleistungen, Pkw-Nutzung) bestehen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe (4%) geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezugswerte sind zu beachten Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (nicht übertragbar auf andere Einkunftsart) ohne Nachweis der Werbungskosten gelten folgende Pauschbeträge Arbeitnehmer Pauschbetrag Versorgungsbezügen 102 Typische Werbungskosten nicht selbständiger Arbeit Fahrten zum Arbeitsplatz Fortbildungskosten Vermietung und Verpachtung Abschreibung Zinsen Reparaturen Verwaltung 10

11 Typische Werbungskosten sonstige Einkünfte Rentenberatung Prozesskosten für das Sozialgericht Fahrtkosten Verlustausgleich Horizontaler Verlustausgleich Verluste können mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart im gleichen Veranlagungs-zeitraum verrechnet werden Vertikaler Verlustausgleich negative Einkünfte können im gleichen Veranlagungszeitraum mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden Verlustrücktrag -- Verlustvortrag Verlustrücktrag ist für ein Jahr zurück möglich max / Verlustvortrag in künftige Veranlagungszeiträume bis zu 1 Mio / 2 Mio. unbeschränkt, darüberhinaus gehende Beträge bis zu 60% 11

12 Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig Renten und dauernde Lasten gezahlte Kirchensteuer beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ( 10 EStG) keine Vorsorgeaufwendungen Unterhaltsleistungen an bestimmte Ehegatten ( Euro) Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (max Euro) Schulgeld (30% max Euro) Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungen) (max. 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte) beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen Versicherungsbeiträge Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Unfall- und Lebensversicherung 12

13 Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen die sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann Aufwendungen sind höher als die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommenshöhe die zumutbare Belastung für den Steuerpflichtigen ist nach Einkommen und Familienstand gestaffelt ( 33 EStG) Einkommensteuerpflicht (EStG 1) unbeschränkt beschränkt persönlich sachlich Wohnsitz Inland gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Erzielung v. Einkünften Erzielung von Einkünften im Inland Steuerplicht die persönliche Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod Steuerpflichtig sind die Welteinkommen Abgabe der veranlagten Einkommensteuererklärung bis zum des folgenden Jahres 13

14 9 Gewöhnlicher Aufenthalt (AO) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur-oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Veranlagungssteuern Erhebungsform die Steuer wird in einem förmlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) festgesetzt. Selbstdeklaration (Eigenangabe) immer Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO) z.b.: ESt KSt GewSt Umsatzsteuer Abzugsverfahren Erhebungsform Steuer wird direkt an der Quelle abgeführt, kein förmliches Verfahren Sicherung des Steueraufkommens z.b.: Lohnsteuer Abgeltungssteuer 14

15 Erhebungsform Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung entfällt wenn andere Einkünfte oder Beträge die die dem Progressionsvorbehalt unterliegen maximal 410 betragen. der Arbeitnehmer wird eine Einkommensteuerveranlagung beantragen wenn er zu viel Steuern bezahlt hat. Grundtarif Steuertarif ledig, geschiedene, verwitwet, getrenntlebend Splittingtarif verheiratete Gesamteinkünfte werden halbiert, auf diesen Betrag die Steuer berechnet und dann die Steuer verdoppelt Progressionsvorbehalt Kurzarbeitergeld Arbeitslosengeld Krankengeld Mutterschaftsgeld Steuertarif ausländische Einkommen nach Doppelbesteuerungsabkommen 15

16 Progressionsvorbehalt Steuertarif Einkommen sind zunächst steuerfrei, werden aber zur Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet der sich hier aus ergebende Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet Gewerbesteueranrechnung natürliche Personen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, wird das 3,8 fache der Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet. Aufkommensneutralität Steuerreform 2008 Gewinnthesaurierung ( 34 a EStG) kann beantrag werden wenn Gewinneinkunftsarten Gewinne erzielen Beteiligung des Personenunternehmers muss mehr als 10% betragen Gewinnanteil muss übersteigen 16

17 Gewinnthesaurierung ( 34 a EStG) werden die Gewinne nicht ausgeschüttet, kann auf Antrag ein Steuersatz von 28,25% auf den Gewinn festgesetzt werden. bei späterer Ausschüttung wird der Gewinn mit 25% Einkommensteuer belastet 17

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

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