Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
|
|
- Andrea Kohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1
2 Ist das Sonderoder Gemeinschaftseigentum? 2
3 Muss das mein Nachbar nicht selbst bezahlen? 3
4 Ist das Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Die Frage nach der dinglichen Zuordnung von Gegenständen zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zu stellen, heißt in Wahrheit die Frage nach der Kostentragungslast zu stellen, denn derjenige, der die Instandsetzungslast trägt, hat die erforderlichen Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Kosten auszuführen. 4
5 Instandhaltung und Instandsetzung 14 Nr. 1 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; 5
6 Instandhaltung und Instandsetzung 21 Abs. 3 WEG Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen- Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; 6
7 Instandhaltung und Instandsetzung 16 Abs. 2 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 7
8 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Man kann sich ja mal irren Jeder Wohnungseigentumseinheit ist eine Garage zugeordnet. Der spätere Beklagte B besprühte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien das Garagendachverblendungsstück, das sich über der Garage des späteren Klägers K, wölbt, mit obszönen Schriftzeichen in schwarzer Farbe. K verklagt B auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Entfernung der Verzierung. Das Amtsgericht Euskirchen verurteilt antragsgemäß den K zur Leistung von Schadensersatz. 8
9 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? BVerfG v BvR 1925/13, ZMR 2014, 960 BGH, Urt. v V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 Die mit der angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verletzt das Willkürverbot, da die offensichtlich einschlägige Vorschrift des 5 Abs. 2 WEG nicht berücksichtigt wurde. Bei dem Garagendachverblendungstück um zwingendes Gemeinschaftseigentum, weshalb der Kläger bereits nicht prozessführungsbefugt und die Klage ohne weiteres abzuweisen war. Denn Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums stehen nur der Eigentümergemeinschaft zu. 9
10 Warum ist die Unterscheidung so schwer? Weil der Germane in uns steckt! 10
11 Rechtseinheit am Grundstück 93 BGB Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 94 BGB Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. 11
12 Die Drei-Finger-Prüfung Grundregel / Ausnahme / Rück-Ausnahme Grundregel - alles ist Gemeinschaftseigentum Grundstück und Gebäude - 1 Abs. 5 WEG Ausnahme - Begründung von Sondereigentum an abgeschlossenen Räumen - 3 WEG Rückausnahme - Kein Sondereigentum an: - Wesentlichen Gebäudebestandteilen - Gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen - 5 Abs. 1 u. 2 WEG 12
13 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Carport 13
14 Der objektive Raumbegriff Ein abgeschlossener Raum hat einen Boden, eine Decke und vier Wände. BayObLG v Z BR 70/85, NJW-RR 1986, 761 Ein Carport, der nach allen Seiten, zumindest aber zur Einfahrt hin offen ist, stellt mangels Raumeigenschaft zwingendes Gemeinschaftseigentum dar (Sondernutzungsrecht möglich). 14
15 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Der Innenhof Die Wohnungseigentümer streiten erbittert um die Nutzung eines Innenhofs, welcher laut der Teilungserklärung als Bestandteil des Sondereigentums der Einheit Nr. 1 im Erdgeschoss zugeordnet ist. Darf der Eigentümer der Einheit Nr. 1 den Innenhof alleine nutzen? 15
16 3 Abs. 2 S. 1 WEG Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. 16
17 OLG Hamm v W 398/15, NZM 2016, 590 Auch an einem nicht überdachten Innenhof kann Sondereigentum wirksam begründet werden. Dass es an einer vollständigen Raumeigenschaft fehlt, weil ein Innenhof nicht als abgeschlossen i.s.d. gelten kann, ist dabei unerheblich. Ein umschlossener Raum in sich abgeschlossen, wenn er nicht ohne weiteres betreten werden kann und seine Grenzen im Übrigen feststehen. 17
18 BGH v V ZR 284/14, ZMR 2016, 215 BGH v V ZR 97/07, ZMR 2008, 897 OLG Düsseldorf v Wx 348/01, ZMR 2002, 613 Der subjektive Raumbegriff Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt. 18
19 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Tiefgaragenstellplatz 19
20 Gesetzliche Fiktion - 3 Abs. 2 S. 2 WEG Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. 20
21 Der Balkon als Raum? Der Balkon des Eigentümers E ist undicht und soll auf Gemeinschaftskosten repariert werden. Beirat Q macht geltend, dass es in der Teilungserklärung heißt: Begründet wird das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon. Daher sei die Balkonsanierung Sache des E und nicht die der Gemeinschaft. 21
22 OLG D`dorf v Wx 348/01, ZMR 2002, 613 LG Itzehoe v S 113/15, ZMR 2016, 904 Balkone, Loggien und sogar Dachterrassen sind sondereigentumsfähig. Es bedarf dabei einer textlichen oder zeichnerischen Einbeziehung zum Sondereigentum. Diese Zuordnung erstreckt sich aber nur so weit, wie es die praktische Zugehörigkeit zum jeweils angeschlossenen Sondereigentum an einer Wohnung gebietet. Sie bezieht sich nur auf den durch die konstruktiven Bauteile begrenzten Raum, also lediglich auf den Luftraum der durch diese gebildet wird. Folglich gehört der Fliesenbelag eines Balkons nur dann zum Sondereigentum, wenn am Balkon auch tatsächlich Sondereigentum gebildet ist! 22
23 Die Terrasse als Raum Die Terrasse an der Wohnung des Eigentümers E ist defekt und soll auf Gemeinschaftskosten repariert werden. Beirat Q macht geltend, dass es in der Teilungserklärung heißt: Begründet wird das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon und Terrasse Nr. 1. Daher sei die Terrassensanierung Sache des E und nicht die der Gemeinschaft. 23
24 KG v W 369/14, IMR 2015, 165 Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keinerleit vertikale Abgrenzung gegen gemeinschaftliches Eigentum oder fremdes Sondereigentum aufweist, kann nicht wirksam begründet werden. 24
25 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Stellplatz auf dem obersten Parkdeck 25
26 KG v W 7497/94, ZMR 1996, 216 An offenen Garagenstellplätzen, auch wenn auf dem Dach eines Gebäudes gelegen und dauerhaft markiert, kann mangels Raumeigenschaft kein Sondereigentum begründet werden (aber Umdeutung in Sondernutzungsrecht denkbar). OLG Hamm v W 502/97, NZM 1998, 267 Die Auslegung der Regelung des 3 Abs. 2 S. 2 WEG ergibt, dass dauerhaft markierte Stellplätze auf dem Dach eines oberirdischen Gebäudes sondereigentumsfähig sind. 26
27 Wir halten fest: Für die Qualifizierung eines Bauteils, einer Anlage oder Einrichtung als Bestandteil des Sondereigentums kommt es nicht darauf an, ob sich der Gegenstand im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindet, nur dem betreffenden Eigentümer einen Nutzungsvorteil bietet oder nur von ihm benutzt wird. Es kommt nur darauf an, ob der Gegenstand a) sondereigentumsfähig ist, b) auch zu Sondereigentum erklärt wurde, c) und die Zuordnung nicht gegen die Rückausnahmen gem. 5 WEG verstößt. 27
28 Der Schlüssel zum Herz der Eigentümer Infolge Materialermüdung ist das Schloss in der Wohnungsabschlusstür des Eigentümers E defekt. E möchte das Schloss auf Gemeinschaftskosten ersetzt erhalten. Eigentümer Q hält dagegen, dass Schlüssel und Schloss doch Sondereigentum des E seien. 28
29 BGH v V ZR 212/12, ZMR 2014, 223 Steht die Wohnungsabschlusstür zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, dann unterliegt sie dem Gemeinschaftseigentums insgesamt, also sowohl innen, als auch außen. Ein einheitlicher Gegenstand kann nicht in Ansehung seiner einzelnen Bestandteile Gegenstand verschiedener Rechte sein. 29
30 Jetzt lösen Sie diesen Fall mit Links In der Wohnung des Eigentümers E befindet sich, wie in jeder anderen Wohnung der WEG-Anlage auch, eine mit der Haustüranlage verbundene Gegensprech- und Türöffnungseinrichtung. Eines Tages ergibt sich dort ein Defekt. Auf Veranlassung des E beauftragt Verwalter V ein Fachunternehmen mit der Reparatur. Eigentümer Q ist außer sich. Zu Recht? 30
31 OLG Köln v Wx 126/02, ZMR 2003, 378 AG Böblingen v GR 35/96, NJW-RR 1996, 1297 Funktioniert die Gegensprechanlage des gesamten Hauses wegen des Defekts in einer Einheit nicht mehr, so handelt es sich bei der im Sondereigentum befindlichen Sprechstelle um Gemeinschaftseigentum. Ist die Funktion der Gegensprechanlage des Objekts von der einzelnen Sprechstelle unabhängig, so handelt es sich bei der im Sondereigentums befindlichen Sprechstelle um Sondereigentum (Achtung alte Rspr.) Hier vertretene Meinung: Nach BGH v V ZR 212/12 handelt es sich bei Versorgungsanlagen insgesamt um Gemeinschaftseigentum und eine Absperrmöglichkeit dürfte fehlen. 31
32 Rollläden mal zwei Infolge Materialermüdung ist das Gurtband der Außenjalousie am Wohnzimmerfenster des E defekt. E möchte den Gurt auf Gemeinschaftskosten ersetzt erhalten. 32
33 AG Würzburg v C 1212/14 WEG, Deckert, WEG, 2/265 Rollläden stehen nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage entfernt werden können. Der Gurt stellt als wesentlicher Bestandteil des Rollladen dann ebenfalls Gemeinschaftseigentum dar. AG Würzburg v C 820/15, ZMR 2016, 818 Auch wenn der Rollladen als solcher zum gemeinschaftlichen Eigentum zu zählen ist, stehen Gurt und Gurtscheibe im Sondereigentum, da es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Rollladens handelt. 33
34 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Mehrfachparker 34
35 OLG Düsseldorf v Wx 14/99, NZM 1999, 571 An einzelnen Stellflächen von Mehrfachparkern kann Sondereigentum nicht wirksam begründet werden, da es an der erforderlichen Raumeigenschaft fehlt. LG München I v S 1504/12, IMR 2013, 1072 Jedenfalls die Fahrbleche einer Doppelparkereinheit können zu Sondereigentum erklärt werden, soweit sie entfernt werden können, ohne die Funktionsfähigkeit der Anlage im Übrigen zu beeinträchtigen. 35
36 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Mehrfachparker 36
37 OLG Celle v W 162/05, NZM 2005, 871 Hinsichtlich der gesamten Mehrfachparkeranlage kann wirksam Sondereigentum begründet werden, da insoweit eine Raumeigenschaft angenommen werden kann bzw. in Anwendung der Bestimmung des 3 Abs. 2 S. 2 WEG fingiert werden kann. Bei der Bildung von Teileigentum unter Zuweisung verschiedener Nutzungsrechte an den jeweiligen Stellflächen entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft i.s.d. 1008, 1010 BGB. 37
38 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum Und schon gibt es Streit Die Tiefgarage der WEG-Anlage ist mit Doppelparkeranlagen ausgestattet, wobei jeder Doppelparker eine eigene Teileigentumseinheit mit je 2 Eigentümern in Bruchteilsgemeinschaft bildet. Als die Hebevorrichtung einer Doppelparkereinheit instandgesetzt werden muss, verlangen die Teileigentümer A und B, dass die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Maßnahme trägt. 38
39 BGH v V ZR 75/11, NZM 2012, 422 Das an einer Doppelparker-Teileigentumseinheit gebildete Sondereigentum erstreckt sich auch auf deren konstruktiven Teile und Einrichtungen, soweit diese nur dem Betrieb der betreffenden Einheit dienen, da es sich weder um konstruktive wesentliche Gebäudebestandteile handelt, noch eine Anlage oder Einrichtung vorliegt, die mehreren Wohnungseigentümern dient. 39
40 Rohre, Rohre und kein Ende Die Dachgeschosswohnung des E wird exklusiv von einer Frischwasserleitung versorgt, die unmittelbar hinter dem Hauptwasserzähler des Versorgers abzweigt. Da diese Rohrleitung reparaturbedürftig ist, stellt E in der Versammlung den Antrag, die Reparatur auf Gemeinschaftskosten ausführen zu lassen. Die Teilungserklärung regelt: Zum Sondereigentum gehören, e) die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an. 40
41 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an zum Sondereigentum zu rechnen seien, ist diese Regelung mit Blick auf 93, 94 BGB sowie mit Blick auf 5 Abs. 3 WEG unwirksam. Die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums verschieben. 41
42 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Die der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienenden Versorgungsleitungen bilden nach der Verkehrsanschauung ein einheitliches Leitungsnetz, an dem grundsätzlich Gemeinschaftseigentum besteht. Auf die Frage, ob ein Bestandteil dieses Versorgungsnetzes nur nur einer einzelnen Einheit dient, kommt es somit nicht an; auch in diesem Fall besteht Gemeinschaftseigentum. Eine solche Betrachtung entspricht der natürlichen Anschauung und der Interessenlage der Eigentümer. 42
43 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Leitungsnetz gehören die Leitungen allerdings nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern darüber hinaus bis zu einer ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. Je nach Bauweise kann das schon daraus folgen, dass eine nicht durch Ventile, Eckverbindungen oder ähnliche Zwischenstücke unterteilte Leitung eine einheitliche Sache ist, an der nur einheitliches Eigentum bestehen kann. 43
44 44
45 45
46 46
47 Und Abwasserleitungen? Laut Gemeinschaftsordnung stehen sämtliche Rohrleitungen ab dem Abzweig vom Hauptstrang an im Sondereigentum. Die Abwasserleitung in der Wohnung des Q ist undicht und muss repariert werden. Und nun? 47
48 LG Berlin v S 21/15, IMRSS 2016, 1759 Abwasserleitungen, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden, sind ab der Abzweigung von der Hauptleitung (besser: bis zum Eintritt in die Hauptleitung) als Sondereigentum anzusehen, soweit sie nicht innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums (Estrich / Wand, etc.) verlegt sind; in diesen Fällen handelt es sich um zwingendes Gemeinschaftseigentum. 48
49 Und die Fußbodenheizung? Die einzelnen Wohnungen verfügen jeweils über eine Fußbodenheizung, die in der Wohnung des Eigentümers E wegen Verschlammung gespült werden muss. Und nun? 49
50 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Ob Leitungen, die in tragenden und damit im zwingenden Gemeinschaftseigentum stehenden Wänden verlaufen, zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, weil jede Maßnahme hieran mit dem Aufschlagen der Wände verbunden ist, muss hier nicht entschieden werden, weil die Rohrleitung im Bereich der Abseite frei zugänglich ist. (so: OLG München v Wx 44/09, IMR 2010, 386) 50
51 LG Bonn, Beschl. v T 27/97, WE 2001, 47 Da die Heizschlangen wesentlicher Bestandteil des Estrichs sind, stehen diese grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum. AG Mettmann v IIa 20/05, ZMR 2006, 240 Da die Heizschlangen wesentlicher Bestandteil des Estrichs sind, stehen diese grundsätzlich im gemeinschaftlichen Eigentum, es sei denn, diese werden in der Teilungserklärung ausdrücklich dem Sondereigentum zugeordnet (Achtung alte Rechtsprechung). 51
52 Häublein, ZMR 2016, 935 Es gibt keinen triftigen Grund, warum die im Estrich eingegossenen Heizschlangen einer Fußbodenheizung anders zu behandeln sein sollten, als sonstige Heizungsrohre oder Heizkörper. Soweit eine Absperrvorrichtung (typischerweise) vorhanden ist, stehen die Heizschlangen im Sondereigentum; ansonsten handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. 52
53 Gibt es Mit-Sondereigentum? Laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan sollte es im Kellergeschoss der Wohnanlage Neidhammelweg 1-3 eigentlich den dem Sondereigentum des E zugeordneten Kellerraum Nr. 2 und Kellerraum Nr. 3 (N) geben. Da bei der Errichtung des Baus aber die nichttragende Trennwand zwischen den Kellern vergessen wurde, verlangen nun E und N von der Gemeinschaft die Herstellung der Trennwand. Die übrigen Eigentümer meinen, es handele sich gar nicht um Sondereigentum. 53
54 BGH, Urt. v V ZR 284/14, ZMR 2016, 215 Nach BGH v V ZB 45/00 sollen nicht-tragende und nur das jeweilige Sondereigentum trennende Zwischenwände sog. Mit- Sondereigentum und kein Gemeinschaftseigentum darstellen. Solches Mit-Sondereigentum kommt nicht in Betracht, da das WEG dieses nicht vorsieht. Nach anderer Auffassung soll allerdings an solchen Zwischenwänden sog. Nachbareigentum bestehen, was die Anwendung der Regelungen der 921, 922 BGB ermöglichen soll. 54
55 921 BGB Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. 55
56 922 BGB Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in 921 bebezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. 56
57 BGH, Urt. v V ZR 284/14, ZMR 2016, 215 vgl. auch Heinemann, ZMR 2016, 680 Ob an der Anerkennung sog. Nachbareigentums festzuhalten ist, muss hier nicht entschieden werden, da auch die Herstellung einer nicht tragenden Trennwand wie die erstmalige Herstellung gemeinschaftlichen Eigentums zu behandeln und von der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzunehmen ist. 57
58 Blind Sonder- und Gemeinschaftseigentum Ein Fenster im Bereich der Wohnung des Wohnungseigentümers W ist blind geworden, da die Abdichtung der Isolierglasscheiben defekt ist. W möchte, dass die Eigentümergemeinschaft die Instandsetzung auf Gemeinschaftskosten beschließt. Beirat B macht geltend, dass es in der Gemeinschaftsordnung heißt: Der jeweilige Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Glasschäden im Bereich seines Sondereigentums auf eigene Kosten zu beheben. 58
59 OLG Düsseldorf v Wx 377/02, ZMR 2003, 696 Der Begriff des Glasschadens umfasst auch das Blindwerden von mehrfachverglasten Isolierfenstern, denn nach der h.m. ist dieser Begriff dahingehend auszulegen, dass nicht nur Glasbruch oder sonstige Schadensereignisse hierunter fallen, sondern dass der Fall des so genannten Trüb-/Blindwerdens von Isolierglasscheiben. 59
60 Innen und Außen Die Fenster der Wohnung des Wohnungseigentümers E sind defekt. E möchte, dass die Eigentümerversammlung über die Instandsetzung beschließt. Beirat Q macht geltend, dass es in der Gemeinschaftsordnung heißt: Die Innenseiten der Fenster im Bereich des Sondereigentums gehören zum Sondereigentum. 60
61 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 OLG München v Wx 90/06, ZMR 2006, 952 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Rechtsmeinung sind Fenster heutzutage zwingend und einheitlich dem gemeinschaftlichen Eigentum samt der Innenseiten zuzuordnen, da es sich um einen einheitlichen wesentlichen Gebäudebestandteil handelt, an dem nicht gleichzeitig unterschiedliche Rechtsverhältnisse herrschen können. Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung sind wegen Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Regelungen nichtig, d.h. rechtsunwirksam. 61
62 Klare Sache und damit hopp? Die Fenster der Wohnung des Wohnungseigentümers E sind defekt und müssen komplett ausgetauscht werden. E möchte, dass die Eigentümerversammlung die Instandsetzung auf Gemeinschaftskosten beschließt. Beirat Q macht geltend, dass es in der Gemeinordnung heißt: Zum Sondereigentum gehören auch die Fenster im Bereich des jeweiligen Sondereigentums. 62
63 BGH v V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Wird versucht, eine den 1, 3, 5 WEG widersprechende Regelung dadurch Vereinbarung dadurch herbeizuführen, dass zwingendes Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum erklärt wird, ist die betreffende Vereinbarung aufgrund des zwingenden Charakters der gesetzlichen Bestimmungen nichtig. 63
64 OLG Karlsruhe, Beschl. v , 11 WX 115/08, ZMR 2010, 873 OLG Köln, Beschl. v Wx 289/07, ZMR 2008, 815 LG Hamburg, Urt. v S 101/12, IMR 2014, 117 Allerdings kann unter Würdigung weiterer Regelungen in der Gemeinschaftsordnung der Wille zu ermitteln sein, dass eine Kostentragungspflicht übertragen werden sollte. Der Versuch einer Umdeutung solcher Vereinbarungen darf indes nicht überspannt werden. Ist z.b. durch Vereinbarung nur die Instandsetzungslast hinsichtlich der Innenfenster auf den einzelnen Eigentümer übertragen, so kann daraus keine Kostentragungspflicht für Außenfenster, gedeutet werden. Ist die Regelung unklar, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 64
65 Kein Witz Der Querulant im WEG Eigentümer Q verlangt, dass die Versammlung beschließen möge, ein Reinigungsfachunternehmen mit der Reinigung der Fenster der Wohnungen innen und außen auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen, schließlich handele es sich bei Fenstern um zwingendes Gemeinschaftseigentum, zu dessen Instandhaltung, also auch Reinigung, die Gemeinschaft gem. 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet sei. 65
66 Der Querulant im WEG LG Bamberg v S 18/14 WEG, ZWE 2016, 31 Fenster, auch wenn im Bereich des Sondereigentums gelegen, stellen zwingendes Gemeinschaftseigentum dar. Daher gehört die Reinigung der Fenster, auch von innen, grundsätzlich zur Instandhaltung des Gmeinschaftseigentums und ist als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung durch und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft durchzuführen. 66
67 Der Querulant im WEG LG Bamberg v S 18/14 WEG, ZWE 2016, 31 Handelt es sich bei der Fensterreinigung um eine Maßnahme der Instandhaltung, stellt sich aber die Frage, ab wann ein Substanzschaden mangels einer Reinigung eintreten kann. Mit Blick hierauf ist eine Reinigung der Fenster allenfalls alle 2 Jahre notwendig. 67
68 Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Alles klar!
Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach
Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrFrankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung
Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 27. November 2015 Agenda I. Gemeinschaftseigentum davon
MehrAbgrenzung Sonder-und gemeinschaftliches Eigentum: ein modernes Rätsel -teilweise enträtselt. Oliver Elzer
Abgrenzung Sonder-und gemeinschaftliches Eigentum: ein modernes Rätsel -teilweise enträtselt Oliver Elzer Darf der das? Leichte Fragen, oder? Wohnungseigentümer W will in eine Wand innerhalb seiner Wohnung
MehrOberlandesgericht Düsseldorf
Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum
MehrABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum
ABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum Kauf einer Eigentumswohnung Garage Garagen bleiben immer Gemeinschaftseigentum (Außenmauern, Dach, Boden, Garagentor). Das gilt auch für Zufahrten, Treppenzugänge und
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
Mehr25. Deutscher Verwaltertag Sanierung im Bestand: Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
25. Deutscher Verwaltertag Sanierung im Bestand: Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, 8. September 2017 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint?
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrVerwaltungsbeiratsseminar am Samstag,
Verwaltungsbeiratsseminar am Samstag, 17.10.2015 Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Veranstalter: Referent: Nahlenz Immobilienverwaltung Franken GmbH Rechtsanwalt Dr. Dirk Sütterlin Grochut & Dr. Sütterlin
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
MehrZugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen
Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern
MehrRechtsprechungsübersicht / Checkliste Abgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftseige. tum. Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum
Abgrenzung Sondereigen - Gemeinschaftseige einschaftseigen Gemeinschaftseigen Sondereigen Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude BayObLG, Beschl. v. 27.04.2000-2Z BR 7/00, NZM 2000, 867 Abwasserhebeanlage OLG
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 246/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrÜbertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz?
Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Inhalt A B C Begriffserklärung Wirksamkeit und Umfang
MehrWEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11414 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer I. Sachverhalt Wohnungseigentümer
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 212/12. WEG 5 Abs. 1 u. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: 14.1.2014 BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12 WEG 5 Abs. 1 u. 2 Wohnungseingangstüren als notwendiges Gemeinschaftseigentum Wohnungseingangstüren
MehrNachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.
Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes. 1. Was ist beim Verkauf der Wohnung zu beachten? 2. Was bewirkt der Eigentümerwechsel?
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrVerband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum
Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum Maßnahmen der Instandhaltung: Sonder- und Gemeinschaftseigentum Entscheidungskompetenz und Kosten Prof. Dr. Florian Jacoby Übersicht I. Weichenstellung:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG 1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
Mehr10. Frankfurter Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung
10. Frankfurter Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 30. November 2017 Professorenstreit Aus einer Teilungserklärung: 1. Die Grundstückseigentümer
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG-Recht
Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Notarrechtliches Symposion zum WEG-Recht Bei über sechs Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland gehört das Wohnungseigentumsgesetz zu dem täglichen Handwerkszeug
Mehr9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag
9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Eigentümerversammlung Der ahnungslose Verwalter 1 Als
MehrAbgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftseigentum
Abgrenzung - A Abdichtungsanschlüsse Abdichtungsbahn OLG Hamm, Beschluss v. 13.8.1996, 15 W 115/96, ZMR 1997 S. 193 Abschlusstüren OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.9.1999, 22 U 35/99, NZM 2000 S. 193 Absperrpfosten
MehrAbgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftseigentum
A Abdichtungsanschlüsse Abdichtungsbahn OLG Hamm, Beschluss v. 13.8.1996, 15 W 115/96, ZMR 1997 S. 193 Abschlusstüren OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.9.1999, 22 U 35/99, NZM 2000 S. 193 Absperrpfosten Bärmann/Pick/Mehrle,
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrBeispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung
Beispielbild Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Grundlagen Klauselbeispiel (nach LG Hamburg ZMR 2013, 558): Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 wird
MehrDer Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser
Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer
MehrLeitungssanierung in der Wohnung durch die WEG verboten?
21. Pantaenius-Immobilientagung am 17. November 2016 in Hamburg Leitungssanierung in der Wohnung durch die WEG verboten? RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Problembeschreibung Versicherungsrechtlich
MehrAbweichende Bauausführung plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und Gemeinschaft
42. Fachgespräch des ESWiD in Fischen/Allgäu vom 26. bis 28. Oktober 2016 Abweichende Bauausführung plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und Gemeinschaft RA Dr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
MehrIrrgarten Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum. So verlieren Sie nicht den Überblick
Irrgarten Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum So verlieren Sie nicht den Überblick Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße
MehrTechem Fokus Immobilie Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung!
Techem Fokus Immobilie Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Referent: Marcus Greupner, Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht 1 Überblick Wofür ist die Abgrenzung
MehrVerwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II
Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Kohle Negativ-Beschlüsse Eigentümer E verlangt von der
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 57/12 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrKeine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung
- ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel
7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen
MehrBeschlüsse in der Mehrhausanlage
41. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 28. bis 30.10.2015 Beschlüsse in der Mehrhausanlage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Begriffsbestimmung
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
Mehr9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag
9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Was hat der Notar damit bloß gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Darf einer Terrasse langweilig sein? Der Einheit
MehrKunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011
Kunze Immobilienverwaltung Beiratskongress 2011 Die 10 größten Irrtümer des WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Einstimmigkeit
MehrWEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11362 letzte Aktualisierung: 28.05.2004 WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht
MehrMeine Rechte als Wohnungseigentümer
ARD Ratgeber Geld bei Haufe Meine Rechte als Wohnungseigentümer Bearbeitet von Rudolf Stürzer, Michael Koch, Georg Hopfensperger, Melanie Sterns-Kolbeck, Detlef Sterns 1. Auflage 2011 2011. Taschenbuch.
MehrDeutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen?
Deutscher Immobilien Kongress Welche laufenden Maßnahmen im Sinne des 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG hat die Verwaltung zu treffen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, 7. Mai 2015 Beispiele Der Verwalter erwägt, Verträge
MehrBarrierefreiheit und Wohnungseigentum
Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
MehrVerkehrspflichten in Wohnungseigentumsanlagen
Verkehrspflichten in Wohnungseigentumsanlagen von Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer in Zusammenarbeit mit: Überblick Überblick Teil 1: Wer kann verkehrspflichtig sein? Teil 2: Welche Verkehrspflichten
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrDarf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen
Beispielbild Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen Worum wird es gehen? 1. Welche spezifischen
MehrFeuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;
Mehr10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig?
10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig? Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 7. März 2017 Professorenstreit Aus einer Teilungserklärung:
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrWEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 3 16. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Wohnungs- und Teileigentum? Fall: E ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er möchte gerne die Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss
MehrWohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-
MehrVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDer Wohnungseigentümer als Störfall
Der Wohnungseigentümer als Störfall RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 1 Störungen durch Nutzungsänderung durch Verstoß gegen die Hausordnung durch bauliche Veränderungen
MehrMinol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust
Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
MehrAbnahme des Gemeinschaftseigentums
12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
MehrWas ist beim Kauf einer Eigentumswohnung zu beachten?
TIPPS Was ist beim Kauf einer Eigentumswohnung zu beachten? Immer mehr Menschen schätzen die Vorteile von Eigentumswohnungen. Aber egal, ob Selbstnutzer oder Kapitalanleger, vor dem Kauf sollten Sie einige
Mehr1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Bauliche Veränderungen, Modernisierung, Instandsetzung RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Gemeinschaftseigentum
MehrSondernutzungsrecht. Sondernutzungsrecht. Zusammenfassung
Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Zusammenfassung Die Bestimmungen des WEG enthalten keine Regelung über das Sondernutzungsrecht. Gleichwohl aber sind die Wohnungseigentümer befugt, den Gebrauch
MehrRayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015
Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. Sanierungsstau wer ist verantwortlich, wenn nichts vorangeht?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. wer ist verantwortlich, wenn nichts vorangeht? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Die
Mehr