FASI-Veranstaltung Aus Unfällen lernen am 26. November 2015 Schwerer Unfall mit einem Elektrokettenzug Alexander Gaupp (TLV, RI Mittelthüringen)
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- Louisa Brinkerhoff
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1 Abteilung Arbeitsschutz FASI-Veranstaltung Aus Unfällen lernen am 26. November 2015 Schwerer Unfall mit einem Elektrokettenzug Alexander Gaupp (TLV, RI Mittelthüringen) 1
2 Elektrokettenzug ist ein Hebezeug, Tragmittel Rundstahlkette(n) dient zum Heben und Senken frei beweglicher Lasten die Hub-Bewegung wird durch Elektromotor erzeugt TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 2
3 Elektrokettenzüge Beschaffenheit rechtlich i. S. d. ProdSG Maschine nach Maschinenverordnung (9. ProdSV) 3 nimmt Bezug auf RL 2006/42/EG dort: Anhang 1 durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen Stand der Technik DIN EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Verwendung rechtlich i. S. d. BetrSichV Kran (Laufkatzen) Arbeitsmittel mit besonderen Prüfpflichten nach 14 Abs. 4 i. V. m. Anhang 3 autonomes Recht der UVT: Kran im Sinne der DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 3
4 Hier konkret: Elektrokettenzug LIFTKET Baujahr 2000 Konformitätserklärung (CE) Tragfähigkeit: 3,2 t Lastaufnahmemittel: Traverse (ca. 140 kg) Last: Geweberollen bis 2,5 t Abnahmeprüfung: letzte wiederkehrende Prüfung: Unfall am Was geschah? TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 4
5 Riss eines Kettengliedes: während der Aufwärtsbewegung ohne Last beim Anfahren der oberen Endlage Traverse (140 kg) fiel, traf den Bediener schwere Verletzungen an Schulter und Hüfte (O.P., Genesung nach 8 Wo.) potenziell tödlicher Ausgang TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 5
6 gebrochenes Kettenglied deutlich sichtbar: Dauerbruch TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 6
7 Dauerbruch wiederkehrende dynamische Beanspruchung/Lastwechsel Aufzeichnung zur Prüfung durch die befähigte Person enthält: Rutschkupplung blau angelaufen niedrige Raum- bzw. Kranhöhe Erkenntnis: Die obere Endlage wurde häufig angefahren (!) Muss die Aufwärtsbewegung nicht vor dem Anfahren der oberen Endlage gestoppt werden? TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 7
8 Abschalten beim Anfahren der oberen Endlage: Bewegungsbegrenzungseinrichtungen i. S. d. RL 2006/42/EG (M.-RL) ohne elektrischen Endlagenschalter mechanische Notendabschaltung, z. B. über Rutschkupplung darf betriebsmäßig nicht angefahren werden!!! ( Bedienverbot in der Betriebsanleitung) mit elektrischem Endlagenschalter greift vor dem mechanischen Anschlag in die Steuerung ein und stoppt die Bewegung darf betriebsmäßig angefahren werden Achtung: Örtliche Raumverhältnisse!!! für niedrige Raumhöhen nicht geeignet! auch für niedrige Raumhöhen geeignet TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 8
9 Niedrige Raum- bzw. Kranhöhe: - erfordert mehr als eine Notendabschaltung (per Rutschkupplung), - erfordert elektr. Endlagenschalter TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 9
10 Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Gefährdungsbeurteilung (GB) Zentrale Rolle der GB Sicherheit im Sinne der BetrSichV Formel: Sicherheit = Produktsicherheit + Maßnahmen bei der Verwendung Zusätzliche Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Produktsicherheit (inhärente Sicherheit) bei Bereitstellung auf dem Markt (ProdSG) Schutzniveau bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Grafik: Dr. H. A. Klein, BMAS Klarstellung der Schnittstelle Binnenmarktrecht Arbeitsschutz Verantwortung von: (Hersteller) (Arbeitgeber) TLV Christian Vater 10
11 Lehren aus dem Unfall - verallgemeinert Auswahl geeigneter Arbeitsmittel - unter Mitwirkung der FaSi Bedienungsanleitung bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beachten Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen, durchführen und Wirksamkeit prüfen (T-O-P!) Restgefährdungen in Betriebsanweisung Unterweisen (methodisch, strukturiert) Festlegen: Verantwortlichkeiten Kommunikationswege Mängelabstellung Im konkreten Fall: - Sofortschulung / Unterweisung - Ergänzung GB, Betr.-Anweisung - Austausch: 6 neue Krane mit Endschaltern in niedrigen Räumen TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 11
12 Zitat: LASI-Veröffentlichung LV 54 Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle : Vielmehr müssen Betriebe als Systeme betrachtet und als Organisationsgebilde verstanden werden. Ursachen für Arbeitsschutzmängel müssen aufgedeckt werden. Dabei kann die Ursachenprüfung nicht beim Fehlverhalten des Arbeitnehmers enden, denn allzu häufig finden sich Fehler in der Delegationskette, in der Bereitstellung von Informationen, oder es sind Zuständigkeiten oder Abläufe unklar Ergänzung Veranstaltung: Aus Unfällen lernen 12
13 NEU: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Mitteilungspflicht für Ereignisse mit Kranen: 19 Abs. 1 Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen: 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben TLV, Abteilung Arbeitsschutz, A. Gaupp 13
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