Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
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1 Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 4 SS 2012 Teil I: Die Erfolgsaussichten der Klage Die Klage des S wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nach der Zuordnungstheorie (bzw. modifizierte Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie) 1 liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn für den Streitgegenstand Normen des öffentlichen Rechts streitentscheidend sind. Der Streitgegenstand bestimmt sich dabei nach dem Klägerbegehren. S wendet sich gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des Staatsexamens. Dieser erging gem. 35 i.v.m. 6 Abs. 1 JAPO. Durch diese Vorschriften wird das Justizprüfungsamt als Behörde eines Trägers öffentlicher Gewalt zum Handeln ermächtigt, so dass die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. 2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur vor, wenn Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). 3. Keine abdrängende Sonderzuweisungen Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, 45, 52 VwGO Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bestimmt sich nach 45, 52 Nr. 3 S. 2 VwGO, bzw. ist laut SV gegeben. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart wird primär durch das Klagebegehren und den Klagegegenstand bestimmt, 88 VwGO. S strebt eine Verpflichtung des Justizprüfungsamts an, die Prüfung unter gleichzeitiger Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids für bestanden zu erklären. Er begehrt damit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, wozu die Verpflichtungsklage gemäß 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die richtige Klageart wäre. Eine solche 1 Vgl. hierzu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Auflage 2008, 11 RN 14 ff.
2 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 2 positive Entscheidung ist dem Gericht jedoch nicht möglich, da prüfungsspezifische Wertungen zu berücksichtigen sind, die nur der Prüfer selbst vornehmen kann. Daher kommt eine Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) nur in der Form einer Bescheidungsklage isd. 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht. Voraussetzung dieser neuen Bescheidung durch das Justizprüfungsamt ist eine bewertungsfähige Leistung bzw. eine rechtmäßige Bewertung der erbrachten Leistung. Diese Voraussetzungen sind nur durch eine Neubewertung der Zivilrechtsklausur und Wiederholung der Verwaltungsrechtsklausur sowie der mündlichen Prüfung zu erreichen. Diesen Prüfungsabschnitten fehlt der eigenständige Regelungscharakter, da die Einzelnote ein rechtlich unselbständiges Bewertungselement für die Gesamtnote und für die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist. Lediglich die Gesamtnote bzw. die Entscheidung über das Prüfungsergebnis kann als maßgeblicher Verwaltungsakt Gegenstand der Klage sein. 2 Man könnte erwägen, die Wiederholung der Klausur und der mündlichen Prüfung durch zwei in objektiver Klagehäufung gemäß 44 VwGO verbundene Leistungsklagen geltend zu machen. Jedoch handelt es sich bei diesen Prüfungsabschnitten um unselbständige Verfahrenshandlungen isd. 44a VwGO, die die Grundlage für den abschließenden Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bilden. Dieser Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, der nur im Wege der Verpflichtungsklage gemäß 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erstrebt werden kann. Die Leistungsbegehren des S sind daher gemäß 44a VwGO in der Verpflichtungsklage enthalten (allerdings sollte der Gerichtsvorsitzende gemäß 86 Abs. 3 VwGO auf Klarstellung hinwirken). Das Begehren des S auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides wird ebenfalls vom Verpflichtungsbegehren mit umfasst. II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO S wäre gemäß 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn nach seinem substantiierten Vortrag eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid über das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung möglich erscheint. Aus dem prüfungsrechtlichen Gebot, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten, 3 fließt ein Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Bewertung seiner Prüfungsleistungen. In diesem Recht, verankert für das juristische Prüfungswesen in 4 JAPO ivm. 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, sowie allgemein in Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 I GG (Gleichbehandlung), könnte S, nach seinem Vorbringen, möglicherweise durch den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes verletzt sein. III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Ein Widerspruchsverfahren ist gem. 68 II, I S. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich, da der Verwaltungsakt durch das beim Ministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt als oberste Landesbehörde erlassen wurde, vgl. 6 Abs. 1 JAPO. 68 II, I S. 2 Nr 1 VwGO geht insoweit gem Art. 15 III S 2 AGVwGO den bayerischen Regelungen des Art. 15 I und II AGVwGO vor. Hinweis: Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 4 und des Bundesverwaltungsgerichts 5 zur Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen entsprechend, welche einen Anspruch des Prüflings aus Art. 12 I GG auf ein eigen- 2 Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rn Vgl. hierzu ausführlich: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rn Vgl. BVerfG v , BVerfGE 84, 34 ff..
3 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 3 ständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren in Prüfungsangelegenheiten hergeleitet haben, wurde in Bayern durch 14 JAPO die Möglichkeit einer Nachprüfung für Prüflinge der Juristischen Staatsprüfungen geschaffen. Dieses eigenständige, verwaltungsinterne Nachprüfungsverfahren ist jedoch keine Prozessvoraussetzung für eine Verpflichtungsoder Anfechtungsklage im Sinne des 68 VwGO. Die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens gem. 14 JAPO besteht vielmehr parallel zur verwaltungsgerichtlichen Klage. Um zu verhindern, dass der Bescheid bestandskräftig wird, muss also eine Klage eingelegt werden, vgl. 14 Abs. 5 JAPO: " 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt." In der Praxis wird das gerichtliche Verfahren gem. 94 VwGO ausgesetzt, bis eine Entscheidung der Behörde im Nachprüfungsverfahren vorliegt. Vielfach erheben die Prüflinge auch nur das Nachprüfungsverfahren beim Landesjustizprüfungsverfahren und nicht die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Nachprüfungsverfahren hat die Vorteile, dass es in der Regel in 3 bis 4 Monaten und damit zeitlich viel schneller abgewickelt wird als ein gerichtliches Verfahren und dass der Gegenstand der Kontrolle dichter ist: Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren wird im Nachprüfungsverfahren auch der Beurteilungsspielraum selbst überprüft. Sofern der Bescheid bestandskräftig geworden ist, das Nachprüfungsverfahren für den Prüfling jedoch Erfolg hatte, wird der ursprüngliche Bescheid vom Landesjustizprüfungsamt gem. 48, 49 VwVfG aufgehoben. IV. Form, 81, 82 VwGO V. Klagefrist, 74 VwGO Gemäß 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes (Prüfungsbescheid) erhoben werden. Laut Sachverhalt erfolgte die Klageerhebung fristgerecht. VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO S ist gemäß 61 Nr. 1 VwGO als natürliche Person beteiligtenfähig, gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Der Freistaat Bayern ist gemäß 61 Nr. 1 VwGO als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig, er wird gemäß 62 Abs. 3 VwGO ivm. 3 Abs. 1, Abs. 2 S.1 LABV durch die Ausgangsbehörde, also das Landesjustizprüfungsamt, vertreten. VII. Zwischenergebnis Die Klage des S ist zulässig. C. Begründetheit der Klage Die Verpflichtungsklage des S ist begründet, wenn sie I. gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, II. die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil S einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen hat und III. S dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, 113 Abs. 5 VwGO. Ist die Sache spruchreif, dh. das Verwaltungsgericht ist zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass eines Verwaltungsaktes in der Lage 6, ergeht ein Vornahmeurteil (Satz 1), andernfalls ein Bescheidungsurteil (Satz 2). Vorliegend kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht (s.o.), da der Verwaltung bezüglich der begehrten Entscheidung (Bestehen der Staatsprüfung) ein Beurteilungsspielraum zusteht. I. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Richtiger Beklagter ist der Freistaat Bayern als Rechtsträger des LJPA. 5 Vgl. BVerwG v , BVerwGE 92, 132 ff. 6 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, 113 RN 193.
4 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 4 II. Anspruch auf ordnungsgemäße Bewertung der Prüfungsleistungen 1. Anspruchsgrundlage S hat einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen, wenn die Bewertung der Prüfungsleistungen, wie sie im Prüfungsbescheid festgelegt wurden, gegen das Gebot über allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstößt. Dieses Gebot ist verankert für das juristische Prüfungswesen in 4 JAPO ivm. 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, sowie allgemein in Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 I GG (Gleichbehandlung). Ein Anspruch auf Neubewertung existiert demnach, wenn in der bisherigen Prüfungsentscheidung diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden, mithin die Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist. Vorliegend hat S die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden wegen mangelhafter Leistung (3,85 Punkte). Mangelhaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vorliegend handelt es sich jedoch um den Sonderfall einer Prüfungsentscheidung. Prüfungsentscheidungen ( pädagogischwissenschaftliche Bewertungen ) unterliegen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und der prinzipiellen Unwiederholbarkeit der Prüfungssituation nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ( Beurteilungsspielraum der Prüfungsorgane korrespondierend mit den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung). Überprüft werden kann nach der Rechtsprechung 7, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt haben. Zu untersuchen ist, inwieweit das Vorbringen des S zu einer solchen Überprüfung Anlass gibt. 2. Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage a) Bewertung der ersten Zivilrechtsklausur Möglicherweise könnten bei der Korrektur der Zivilrechtsklausur allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt worden sein. Indem der Prüfer die in der Literatur gelegentlich vertretene Auffassung, der objektive Fehlerbegriff sei im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung maßgeblich, für einen groben Irrtum hält, bringt er seine wissenschaftliche Auffassung zum Ausdruck. Über lange Zeit nahm die Rechtsprechung hinsichtlich solcher Wertungen nur eine Willkürkontrolle vor. Die dadurch gesetzten Grenzen sollten erst dann überschritten sein, wenn sich die Fehleinschätzung durch den Prüfer dem Richter geradezu aufdrängen musste. Dieser Vorgehensweise ist das BVerfG 8 ausdrücklich entgegengetreten. Eine derartige Einschränkung des Rechtsschutzes ist zumindest bei berufsqualifizierenden Prüfungen wie der Staatsprüfung weder mit Art. 19 Abs. 4 GG noch mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. So wie dem Prüfer ein Bewertungsspielraum zur Verfügung steht, ist auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzubilligen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden Instruktiv BVerwG vom , BVerwGE 8, S Vgl. BVerfG vom , NJW 1991, S Vgl. BVerwG vom , NJW 2000, S
5 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 5 Hat hier der Prüfer das vorrangige Abstellen auf den objektiven Fehlerbegriff für einen groben Irrtum gehalten, so ist diese Einschätzung jedoch nicht unhaltbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der von der ganz hm vertretene subjektive Fehlerbegriff schon im Wortlaut des Gesetzes angelegt ist. Hinzu kommt, dass wissenschaftliche Äußerungen zum objektiven Fehlerbegriff schon Jahrzehnte zurückliegen. Sofern S auf eine in der Literatur als Mindermeinung vertretene Auffassung verweist, hätte er in seiner Klausur die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit mit Argumenten darlegen müssen. Dies ist aber nicht geschehen, so dass er mit seinem Einwand bezüglich der Bewertung der Klausur nicht durchdringen kann. b) Störung während der Verwaltungsrechtsklausur S konnte seine Verwaltungsrechtsklausur wegen des Lärms nicht ungestört schreiben, hierin könnte ein Verfahrensfehler liegen. Zwar sind grundsätzlich nur solche Verfahrensmängel von rechtlicher Bedeutung, bei denen ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht auszuschließen ist. Doch liegen diese Voraussetzungen hier vor: Lärmbelästigungen können die Konzentration beeinträchtigen und damit zu schlechten Leistungen führen. Fraglich ist nur, ob S diesen Mangel während der Prüfung (oder unmittelbar nach der Prüfung) hätte geltend machen müssen. Hierbei ist zwischen mündlichen und schriftlichen Prüfungen zu unterscheiden. Für letztere gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine aus Treu und Glauben folgende Mitwirkungspflicht des Kandidaten. 10 Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, dass der Prüfling erst das Ergebnis der Prüfung abwartet und sich dann anhand der Bewertung entscheidet, ob er Rechtsbehelfe einlegt oder nicht, Verbot des spekulativen Abwartens. Auch ist daran zu denken, dass die eher kurze Beeinträchtigung durch eine verlängerte Bearbeitungszeit hätte ausgeglichen werden können. Da S dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, da S seiner Rügepflicht nicht nachgekommen ist. c) Bewertung der mündlichen Prüfung Hinsichtlich der Bewertung in der mündlichen Prüfung könnte ein gerichtlich überprüfbarer Bewertungsfehler insofern vorliegen, als sachfremde Erwägungen des Prüfers die Bewertung beeinflusst haben bzw ein Verfahrensfehler wegen Befangenheit vorliegen könnte. Der Einwand der Befangenheit des Prüfers ist grundsätzlich möglich, doch sind die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens auf Prüfungen nicht entsprechend anwendbar. Die reine Besorgnis der Befangenheit reicht nicht aus. Vielmehr müssten objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Prüfers vorliegen. Kritische Bemerkungen lassen auf eine solche Voreingenommenheit nicht schließen, da es ja gerade Aufgabe des Prüfers ist, fachliche Leistungen zu beurteilen. Anders wäre es zu werten, wenn Bemerkungen erkennen lassen, dass die Beurteilung der Befähigung durch persönliche Sympathien oder Antipathien, wie zb bei Ehrverletzungen, verzerrt worden ist. III. Rechtsverletzung Angesichts der Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides kann S nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. 10 Vgl. hierzu ausführlich: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rn. 513 ff.
6 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 6 D. Gesamtergebnis Die Verpflichtungsklage des S ist zwar zulässig jedoch unbegründet.
7 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 7 Teil II: Zulässigkeit des Widerspruchs Der Widerspruch des A ist dann zulässig, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vorliegen. I. Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, 68, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog Der Widerspruch ist gemäß 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog nur zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die in einer sich gegebenenfalls anschließenden Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Dies folgt aus 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, die in der (erfolglosen) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte verwaltungsgerichtliche Klagen sehen. Da sich 40 VwGO lediglich auf diese Klagen bezieht, ist er auf den vorgeschalteten Rechtsbehelf Widerspruch nur analog anzuwenden. 11 Es ist also zu prüfen, ob der nachfolgende Prozess eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art wäre, soweit diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit a) Subordinationstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn ihr eine Regelung zugrunde liegt, die zwischen Behörde und Bürger ein Über- und Unterordnungsverhältnis schafft. Vorliegend bilden die Normen des Schul- und Prüfungsrechts den landesgesetzlichen Rahmen der Eingriffsverwaltung und begründen gleichzeitig gegenüber dem Bürger ein Über- und Unterordnungsverhältnis, in dem sich hier die Schulbehörde als Teil der Staatsgewalt und der A als Bürger gegenüberstehen. b) Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlichrechtlich, wenn ihr eine Regelung zugrunde liegt, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Vorliegend wendet sich A gegen die in seinem Zeugnis aufgeführte Englischnote. Diese Zeugnisnote stellt eine Maßnahme auf der Grundlage des Schulrechts dar, das allein die Schulbehörde als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet. Schulrecht stellt damit Sonderrecht des Staates dar. Nach beiden Theorien liegt somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur dann vor, wenn beide Parteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger sind und im Kern um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Keine anderweitige Rechtswegzuweisung Auch eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist nicht gegeben. Damit ist für die dem Widerspruchsverfahren zu Grunde liegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 11 Dies folgt hier freilich nur deklaratorisch auch aus 79 VwVfG bzw. Art. 79 BayVwVfG.
8 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 8 II. Statthaftigkeit eines Widerspruchs, 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO Die Statthaftigkeit des Widerspruchs richtet sich nach der anschließenden Klageart. Gemäß 68 VwGO ist ein Widerspruchsverfahren nämlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben ist, d.h. wenn ein VA Klagegegenstand ist. Um festzulegen, ob hier eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungssituation vorliegt, ist das Begehren des A näher auszulegen (vgl. 88 VwGO). Ginge man davon aus, dass A gegen die Nennung seiner Note im Fach Englisch im Abschlusszeugnis vorgehen möchte, so wäre dies eine Anfechtungssituation. Dies würde im vorliegenden Fall jedoch zu kurz greifen, da dann das Fach Englisch im Abschlusszeugnis gar nicht erwähnt würde. Vielmehr begehrt der A mit seinem Widerspruch die Aufhebung der Note mangelhaft und die Neubewertung seiner Leistungen in diesem Fach. Damit liegt hier grundsätzlich eine Verpflichtungssituation vor, wobei wegen des Beurteilungsspielraums der Schule bei Prüfungsentscheidungen in der Hauptsache von einer auf ein Bescheidungsurteil i. S. d. 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zielenden Verpflichtungsklage auszugehen ist. 1. Schulnote als Verwaltungsakt? Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Verpflichtungswiderspruchs ist es jedoch, dass die im Abschlusszeugnis angeführte Einzelnote des A im Fach Englisch selbst einen VA i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt. a. Hoheitliche Maßnahme Die Benotung der Englischkenntnisse des A ist eine hoheitliche Maßnahme, da sie unabhängig vom Einverständnis des A und damit einseitig erfolgt. b. Behörde Das bayerische Berufskolleg nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (vgl. Art. 133, 139 BV) und ist deshalb Behörde i. S. d. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG. c. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s. o. I.1) d. Regelung Die Regelung ist das Ziel der hoheitlichen Maßnahme. Sie setzt eine verbindliche Rechtsfolge, indem Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert und aufgehoben sowie Rechte und/oder Pflichten und/oder rechtserhebliche Tatsachen verbindlich festgestellt werden. Zu prüfen ist, ob die Einzelnote im Fach Englisch auch Regelungscharakter besitzt. (1) Einzelnoten eines Abschlusszeugnisses sind regelmäßig keine VA, sondern nur unselbständige, die Gesamtbewertung des Zeugnisses (Bestehen oder Nichtbestehen der Jahrgangsstufe/der Ausbildung) vorbereitende Teilakte. Hier allerdings fließt die Einzelnote im Fach Englisch nicht in die Gesamtbewertung ein, sondern wird im Abschlusszeugnis nur erwähnt. Dies spricht gegen einen nur vorbereitenden Teilakt und für eine selbständige Stellung der Einzelnote. (2) Um die Regelungswirkung dieses selbständigen Akts zu ermitteln, muss in verfassungskonformer Auslegung darauf abgestellt werden, inwieweit die Einzelnote im
9 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 9 Fach Englisch für die weitere schulische oder berufliche Laufbahn erheblich ist, und ob sich ohne weiteres Zutun der Behörde die Rechtsstellung des A ändert. Denn auch tatsächliche Auswirkungen auf die Berufswahl oder -ausübung berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall enthält die Einzelnote im Fach Englisch eine verbindliche Aussage über die Fremdsprachenqualifikation des A, die geeignet ist, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Kandidaten zu verschlechtern, die in Englisch besser abgeschnitten haben, auch wenn sie ansonsten dasselbe Abschlussergebnis erreicht haben. Damit kann hier eine Regelungswirkung bejaht werden. e. Einzelfall Weiterhin enthält die Note im Fach Englisch auch eine Einzelfallregelung, da sie nur eine Aussage über die Kenntnisse des A in der englischen Sprache trifft. Die Regelung bezieht sich folglich auf einen konkret-individuellen Sachverhalt. f. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen Eine unmittelbare Außenwirkung liegt vor, wenn die hoheitliche Maßnahme die Rechtsposition des Bürgers ohne weitere Maßnahmen erweitert, einschränkt oder in sonstiger Weise verändert. Die Schulnote hat unmittelbare Wirkung auf die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des A. Sie schränkt so dessen Berufsfreiheit ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Damit kommt der Einzelnote auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu (anders als etwa bei beamtenrechtlichen Beurteilungen). g. Zwischenergebnis Da die Einzelnote im Fach Englisch einen VA i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt, ist gegen sie ein Verpflichtungswiderspruch nach 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. 2. Ausnahme vom Erfordernis des Widerspruchsverfahrens? Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs könnte nach 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO entfallen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es demnach nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. In Bayern hat der Landesgesetzgeber in Art 15 AGVwGO eine entsprechende gesetzliche Regelung erlassen, die ein Vorverfahren nur noch in wenigen, besonders fehleranfälligen Bereichen fakultativ zulässt, dieses aber ansonsten in Art 15 Abs 2 AGVwGO für die weitaus überwiegenden Rechtsbereiche bzgl. der Tätigkeit der Landesbehörden abschafft. Vorliegend handelt mit dem bayerischen Berufskolleg eine bayerische Behörde (s.o.), womit die Regelungen des Art 15 AGVwGO grundsätzlich eingreifen. Nach Art. 15 Abs 2 AGVwGO ist ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft, sofern nicht eine Ausnahme gem Art 15 Abs 1 AGVwGO greift. Im zugrundeliegenden Fall kommt die Ausnahmeregelung des Art 15 Abs 1 Nr 3 (Schulrecht) bzw Nr 6 (personenbezogene Prüfungsentscheidungen) AGVwGO in Betracht. Schulrecht ist ausweislich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung in einem weiten Sinne zu verstehen und betrifft insbesondere die Aufnahme oder Nichtaufnahme in eine Schule oder die Versagung der Vorrückungserlaubnis. Der Punkt personenbezogene Prüfungsentscheidungen nimmt (als Ausschnitt hieraus) insbesondere die Problematik des Be-
10 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 10 stehens oder Nichtbestehens einer Abschlussprüfung in den Blick. Hier ist insbesondere die Bewertung einer im Abschlusszeugnis aufgeführten Note streitig, so dass vorliegend eine Ausnahme vom generellen Nichterfordernis eines Widerspruchsverfahrens vor bayerischen Behörden nach Art. 15 Abs 1 Nr 6 AGVwGO (jedenfalls aber wohl Art. 15 Abs 1 Nr 3 AGVwGO) greift. Ein Verpflichtungswiderspruch gem 68 Abs 2, Abs 1 VwGO ist somit statthaft. III. Widerspruchsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Um widerspruchsbefugt zu sein, müsste A gemäß 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen, ohne die Neubewertung im Fach Englisch möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Vorliegend kann die Klagebefugnis nicht nach der Adressatentheorie auch ohne substantiierten Vortrag unterstellt werden, da hier keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungssituation vorliegt. Die Note mangelhaft im Fach Englisch ist für A mit nachteiligen Wirkungen verbunden. Es ist nicht rechtlich oder tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, dass A in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. subsidiär seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, mithin in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. Folglich ist A gemäß 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt. IV. Form, 70 Abs. 1 VwGO Anders als ein VA, der grundsätzlich formfrei erlassen werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG), bedarf der Widerspruch nach 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Schriftform. Schriftlichkeit bedeutet, dass das entsprechende Schriftstück eigenhändig zu unterschreiben ist, um die Urheberschaft und den Willen des Unterzeichnenden, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, zu verbürgen. Vorliegend hat A seinen Widerspruch per an die Behörde gesandt. Fraglich ist, ob er damit dem in 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierten Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt. Dies ist gemäß Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG, der wegen Art. 79 HS. 2 BayVwVfG auch auf die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren der VwGO einwirkt, unter folgenden Voraussetzungen der Fall: 1. Die muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG). Dies ist hier laut Sachverhalt der Fall. 2. Ferner müsste die zuständige Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Der Begriff Zugang stellt auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung ab, also beispielsweise auf die Verfügbarkeit eines elektronischen Postfachs. Aufgrund der Verbreitung der elektronischen Kommunikation im allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr kann die öffentliche Bekanntgabe einer -Adresse als Zugangseröffnung angesehen werden. Ausweislich des Sachverhalts ist auch diese Voraussetzung erfüllt. 3. Im Ergebnis wahrt der via erhobene Widerspruch des A die Form des 70 Abs. 1 VwGO.
11 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 4 Lösungshinweise 11 V. Widerspruchsfrist, 70 VwGO 1. Bekanntgabe des VA an den A als Voraussetzung der Frist Der VA (Aufnahme der Note mangelhaft im Fach Englisch in das Abschlusszeugnis) wurde dem A am übergeben und damit gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG bekanntgegeben. Das normale Zeugnis des Vorjahres, in dem die Englischnote ebenfalls aufgeführt war, ist hier dagegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. 2. Fristbeginn Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der auf die Bekanntgabe folgende Tag, hier der , 0.00 Uhr, sowohl nach 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB (verwaltungsprozessuale Lösung) als auch nach Art. 79, 31 Abs. 1 BayVwVfG, 187 Abs. 1 BGB (verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung). 3. Fristdauer Fraglich ist jedoch, welche Frist am zu laufen beginnt. a) Die Monatsfrist des 70 Abs. 1 VwGO beginnt mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen. b) Statt dessen beginnt am die Jahresfrist nach 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO zu laufen. 4. Zwischenergebnis Der Widerspruch des A wurde am und damit fristwahrend erhoben. VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, Art. 11, 12 BayVwVfG Als natürliche, nach bürgerlichem Recht geschäftsfähige Person ist A sowohl beteiligten- als auch handlungsfähig nach Art. 79, 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Widerspruchsführer den angestrebten Erfolg auch auf einfachere Art und Weise erreichen kann. In diesem Fall wäre nämlich die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs rechtsmissbräuchlich. Dies ist hier aber nicht der Fall. VIII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO Der Widerspruch wurde laut Sachverhalt auch an die zuständige Behörde gesendet. IX. Ergebnis Der Widerspruch des A ist zulässig.
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