Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG
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- Susanne Althaus
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1 Die Haftung der Geschäftsführungsorgane einer insolvenzrechtlich eigenverwaltenden GmbH oder AG Vortrag am
2 A. PROBLEMDARSTELLUNG A. Problemdarstellung Praxis: Einsetzung von Sanierungsgeschäftsführern organschaftliche Vertreter, aber Figur des Sanierungsgeschäftsführers wurde im ESUG nicht geregelt Fehlen einer dem Insolvenzverwalter vergleichbaren Haftungsnorm ( 60, 61 InsO) ist Schutzlücke anzusehen Bürgerlich-rechtliche Normen kommen zur Lückenschließung überwiegend nicht in Betracht 1/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
3 B. srechtliche haftung II GmbHG, 93 II 1 AktG (reine Innenhaftung insolvenzrechtlich zu modifizieren) Insolvenzrechtliche Pflichten: 43 II GmbHG, 93 II 1 AktG P: sschaden Insolvenzrechtliche Außenpflichten P: Legalitätsplicht Keine Pflichten; kein Anspruch Gläubiger 2/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
4 2. Masseschmälerungshaftung ( 64 S. 1 GmbHG, 93 II 1, III Nr. 6 i.v.m. 92 II AktG) Insolvenzrechtliche Außenpflichten Insolvenzrechtliche Pflichten: 64 S. 1 GmbHG, 93 II 1, III, 92 II AktG P: Anwendbarkeit P: Zahlungsbegriff P: Rechtsfolge Keine Pflichten; kein Anspruch Gläubiger 3/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
5 3. Kombinationshaftung Schaden Anspruch aus 43 II GmbH Anspruch analog 60, 61 InsO Haftungsschaden Gläubiger 4/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
6 a) Gesamtschaden (z. B. Verteilungsfehler) Hochstufung zur MV, 55 I Nr. 1 InsO Haftungsschaden: Belastung mit Verbindlichkeit Anspruch analog 60 InsO Haftungsschaden Quotenschaden 10% InsFord 100% aber haftet bereits in voller Höhe mit InsFord Hinzutreten des weiteren Anspruchs unbeachtlicher Passivtausch zu werten InsGl 5/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
7 Abwicklung Sachwalter Betrag X Anspruch aus 43 II GmbH MV: analog 60 InsO Betrag X Aus Haftungsschaden folgt Freistellungsanspruch Umwandlung in Zahlungsanspruch? Nach Verfahrensende: nur Abwicklung übers Eck möglich zeit- und kostenintensiv InsGl 6/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
8 b) Einzelschaden ( 61 InsO) P: Schaden der Anspruch aus 43 II GmbH Schaden MV: analog 61 InsO Primärforderung Belastung mit Primärforderung kein sschaden Anspruch analog 61 InsO: besteht nicht kumulativ zur Primärforderung unbeachtlicher Passivtausch MGl 7/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
9 Abwicklung: Übersetzung des Einzel- in einen Gesamtschaden Anspruch aus 43 II GmbH Rückerstattung in Masse? Auszahlung MV: analog 61 InsO P: Insolvenzmasse trägt Insolvenzrisiko des s Einzelschaden wird ggf. auf Kosten der übrigen MGl ersetzt MGl 8/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
10 4. Drittschützende haftung (GmbH & Co. KG) Anspruch aus 43 II GmbH GmbH GF Drittschutzwirkung Unmittelbarer Anspruch aus 43 II GmbHG i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter KG 9/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
11 C. INSOLVENZRECHTLICHER ANSATZ C. Insolvenzrechtlicher Ansatz Insolvenzrechtliche Außenpflichten analog 270 I 2, 60, 61 InsO Schu InsO-Pflichten InsO-Pflichten Insolvenzrechtliche Außenpflichten Gläubigerschutz rechtfertigt auch im geltenden Recht eine Durchbrechung der Innenpflichtenbindung; Vorrang insb. 276a S. 1 InsO Planwidrige Regelungslücke Gl Anspruch analog 270 I 2, 60, 61 InsO Vergleichbare Interessenlage Andere Ansicht: OLG Düsseldorf (Urteil vom U 33/17) 10/11 Dr. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
12 D. GESETZGEBUNGSVORSCHLAG D. Gesetzgebungsvorschlag 276a InsO wird wie folgt neu gefasst: (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die erversammlung oder entsprechende e keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. (2) Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person haften Gesamtschuldner entsprechend 60 bis 62 persönlich. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der ermächtigten er, wenn kein persönlich haftender er eine natürliche Person ist. Bei einer im Sinne des Satzes 2 gilt Satz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der ermächtigten er ihrerseits en sind, bei denen kein persönlich haftender er eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von en in dieser Art fortsetzt. 11/11 F. Schaal: haftung einer eigenverwaltenden 2010 Universität Tübingen
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