EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH

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Fassung vom

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.4.2009 K(2009)3250 Betreff: Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Maßnahme wurde der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag mit E-Mail der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 11. August 2006, eingegangen am selben Tag, notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 24. Mai 2007, vom 5. Juni 2008, vom 7. Januar 2009, vom 13 Januar 2009 und vom 13 März 2009 übermittelt. (2) Da die Maßnahme bereits in Kraft getreten war, wurde sie in das Register der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen. II. Beschreibung Bezeichnung: (3) Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Werderscher Markt 1 D - 10117 Berlin Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale +32 22991111; Telex: COMEU B 21877. Telegrammanschrift: COMEUR Brussels

Haushaltsmittel: (4) 80 %ige Bürgschaft (höchstens 4.048,8 Mio. EUR) für einen Kredit in Höhe von 5.061,0 Mio. EUR. Laufzeit: (5) 6 Monate (30. Juni 2006 30. November 2006). Rechtsgrundlage: (6) Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) in der ergänzenden Fassung vom 12.11.2001 Ziel: (7) Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten Zuwendungsempfänger: (8) Die OLAF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht (GmbH), die im Bereich der Fleischverarbeitung (zweite Verarbeitungsstufe) tätig ist. Das Unternehmen bedient die Sortimente SB-Fleisch (47 % des Umsatzes), Fleisch (31 %) und Wurst (22 %). Die Belieferung mit Frischfleisch und Würsten erfolgt aus der Region. Die OLAF GmbH ist das einzige Unternehmen in der Region, das Fleisch- und Wurstwaren herstellt. (9) Das Unternehmen ist durch Umwandlung des vormaligen VEB Fleischverarbeitung Weißwasser entstanden. Der VEB wurde am 13.6.1991 privatisiert und an eine Investorengruppe um Herrn Ulrich Kopf verkauft, der bis 2003 Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der OLAF GmbH war. Nach den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen belief sich der Jahresumsatz 2005 auf 74.980,0 Mio. EUR und die Jahresbilanz auf - 28.902,0 Mio. EUR. In diesem Jahr beschäftigte das Unternehmen 230 Arbeitnehmer, deren Zahl sich bis zum Zeitpunkt der Notifizierung auf 158 verringerte. (10) Die OLAF GmbH ist die Kerngesellschaft der OLAF Gruppe, zu der noch die Heinz-Klein Fachfleischerei GmbH & Co. KG, die Lausitzer Fleischerei GmbH & Co. KG und die CDG Controlling und Dienstleistungs-GmbH gehören. (11) Die Investitionen der Olaf GmbH sind in der Vergangenheit durch zwei Maßnahmen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft gefördert worden: 1999 für den Neu- und Ausbau einer Zerlegeanlage und 2003 für den Ausbau der Kapazitäten und Rationalisierung im Bereich SB-Fleisch und Verpackung. Zwischen 1991 und 1996 erhielt das Unternehmen außerdem finanzielle Unterstützung für den Bau und die Erweiterung einer Betriebsstätte für die Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Form staatlicher Beihilfen, die von der Kommission unter den Nummern N 292/92 und N 531/95 genehmigt 2

wurden. Zusätzlich erhielt die OLAF GmbH im Zeitraum 1990 bis 2006 Fördergelder auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Investitionszulagengesetzes (staatliche Beihilfen N 561/92, N 494/A/95, C 72/98, E 5/98, N 671/99 und N 142a/2004). Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen hat die OLAF GmbH in der Vergangenheit nicht erhalten. (12) Eine Zäsur in der positiven Unternehmensentwicklung der Gesellschaft gab es nach dem Tod des Geschäftsführers Ulrich Kopf. Nach Aussage der deutschen Behörden waren nachfolgende Fehler im Management die Hauptursache für die Schwierigkeiten der OLAF GmbH. Steigende Einkaufspreise konnten nicht hinreichend an die Kunden weitergegeben werden. Um Verluste zu vermeiden, musste die OLAF Kredite aufnehmen, deren Tilgung die Liquidität weiter schmälerte. Schließlich konnte die OLAF 2006 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und stellte Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juli 2006 eröffnet. Die anderen drei Unternehmen der OLAF-Gruppe stellten ebenfalls Insolvenzantrag (Beschlüsse vom 1. August 2006). (13) Das Amtsgericht setzte einen Insolvenzverwalter ein, der den Betrieb bis November 2006 fortführen sollte, um die Chancen für eine Sanierung oder ein Insolvenzplanverfahren zu ermitteln. Der Insolvenzverwalter hat die Tätigkeiten der OLAF auf 20 bis 25 % (15-16 %) verglichen mit dem Vorjahr reduziert. Der Umsatz im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 belief sich auf durchschnittlich 6.096,0 Mio. EUR pro Monat. Demgegenüber lag der Umsatz nach der Liquiditätsplanung vom 9. Juni 2006, die der Insolvenzverwalter bei einer unabhängigen Beratungsgesellschaft in Auftrag gegeben hatte, für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 bei rund 1.640,0 Mio. EUR pro Monat. Beschreibung der Beihilfemaßnahme: (14) Zur Sicherung eines Kredits in Höhe von 5.061,0 Mio. EUR, den ein Bankenkonsortium bestehend aus der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien und der Sachsen LB dem Insolvenzverwalter der Olaf GmbH gewährt hat, hat der Freistaat Sachsen, eine Bürgschaft in Höhe von 80 % des Ausfalls (höchstens 4.048,8 Mio. EUR) übernommen Das Bürgschaftsentgelt beträgt 0,5 % des Bürgschaftsbetrages (20.244 EUR), das Antragsentgelt 15.000 EUR. Das Darlehen war mit 8 % p.a. zu verzinsen und hatte wie die Bürgschaft eine Laufzeit von sechs Monaten (bis zum 30. November 2006). Das Darlehen war durch eine Globalzession aller nach dem 7. Juni 2006 neu entstandenen Forderungen und eine Raumsicherungsübertragung gesichert. Rechtsgrundlage für die Bürgschaft sind die Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe in der geänderten Fassung vom 12. November 2001. Diese Richtlinien wurden von der Kommission als staatliche Beihilfe unter der Nummer N 73/93 unter der Voraussetzung genehmigt, dass jede im Rahmen der Regelung einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährte Bürgschaft der Kommission getrennt notifiziert werden muss, da eine solche Bürgschaft wahrscheinlich weitere Beihilfen nach sich ziehen würde. 3

(15) Ziel der Beihilfe war die Gewährleistung der Liquidität der OLAF GmbH und damit die Sicherung der verbliebenen 158 Arbeitsplätze bis zur Sanierung des Unternehmens bzw. bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens. (16) Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass die Rettungsbeihilfe zur Erhaltung der genannten Arbeitsplätze aufgrund akuter sozialer Schwierigkeiten gewährt wird. Die Region Bautzen ist Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, die Arbeitslosigkeit in der Region beträgt 17,9 % und liegt damit um 9 % über dem Bundesdurchschnitt 1. (17) Der Finanzbedarf wurde in der Liquiditätsplanung berechnet. Danach handelt es sich bei den von der Beihilfe abgedeckten Kosten um Lieferungen für die Produktion (vor allem Ankauf von Fleisch) in Höhe von 7.858,0 Mio. EUR, Lohn- und Gehaltskosten in Höhe von 1.384,0 Mio. EUR und sonstige betriebliche Aufwendungen, darunter Raumkosten, in Höhe von 3.010,0 Mio. EUR minus die erwarteten Einzahlungen in Höhe von 7.188,0 Mio. EUR und einer eigenen Liquidität in Höhe von 3.000 EUR. Nach dem Liquiditätsplan sind diese Ausgaben absolut erforderlich, um die Betriebstätigkeit aufrechtzuerhalten. (18) Nach Auskunft der deutschen Behörden hatte die OLAF GmbH negative Einkünfte vor Zinsen und Steuern EBIT (2005: -9.639,0 Mio. EUR); im Zeitraum 2004-2005 ging das Betriebskapital von -4.405 Mio. EUR auf -13.383 Mio. EUR zurück. Nach Auskunft der deutschen Behörden beliefen sich die Abschreibungen im Jahr 2005 auf 1.580,0 Mio. EUR. (19) Die deutschen Behörden gaben an, dass die Liquiditätszuführung nur in Form einer staatlichen Beihilfe erfolgen kann, da andere Finanzierungsquellen nicht zur Verfügung stehen. (20) Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission haben die deutschen Behörden am 5. Juni 2008 einen Liquiditätsplan übermittelt, der in den ersten sechs Monaten nach der Darlehensgewährung erarbeitet worden ist. Nach Auskunft der deutschen Behörden waren nach dem Liquiditätsplan bereits 95 % des Anlagevermögens der OLAF GmbH am Ende dieses Sechsmonatszeitraums veräußert worden. III. Würdigung Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (21) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1 Quelle: Agentur für Arbeit Bautzen. 4

(22) Die Bürgschaft zugunsten der OLAF GmbH wurde vom Freistaat Sachsen gewährt und versetzte die OLAF GmbH in die Lage, ein Darlehen zu erhalten, das es nach Stellung des Insolvenzantrags anderenfalls nicht erhalten hätte. In Fällen, in denen ein Unternehmen kein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft erhalten kann, deutet Nummer 4 Punkt 2 der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 2000 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 2 auf das Vorliegen eines Vorteils hin, was im vorliegenden Fall nicht bestritten wurde. Somit hat die OLAF GmbH durch die Gewährung einer Darlehensbürgschaft einen Vorteil erhalten. (23) Die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch einen wirtschaftlichen Vorteil, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, verstärkt wird, deutet an sich schon auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung hin 3. (24) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt 4. Der Empfänger der genannten Beihilfe ist auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig 5. Die Beihilfemaßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es handelt sich somit um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (25) Von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. (26) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (27) Beihilfen für den Agrarsektor müssen auf der Grundlage der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor bewertet werden. Rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbaren Vorschriften bewertet. Da die Beihilfe im Jahr 2 ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. 3 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671. 4 Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067. 5 Im Agrarsektor gibt es einen beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel. 2005 erreichte der innergemeinschaftliche Handel mit Agrarerzeugnissen (EU25) ein Volumen von insgesamt 199 Mrd. EUR (Ausfuhren) bzw. 196 Mrd. EUR (Einfuhren), das waren 63 bis 64 % der gesamten Agrarerzeugung (Quelle: EUROSTAT). 5

2006 gewährt wurde, ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 zugrunde zu legen 6. Nach Abschnitt 20 dieses Gemeinschaftsrahmens werden Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den für die Beurteilung dieser Beihilfen anzuwendenden Leitlinien 7 (nachstehend: Leitlinien ) geprüft. Förderfähigkeit der OLAF GmbH als einem Unternehmen in Schwierigkeiten (28) Nur Unternehmen in Schwierigkeiten können Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Nach Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen grundsätzlich dann in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Somit handelt es sich bei der OLAF GmbH um ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da über das Unternehmen das Gesamtinsolvenzverfahren nach deutschem Recht (siehe Abschnitt (12)) eröffnet worden ist. (29) Nach dem letzten Satz der Randnummer 11 der Leitlinien kommt ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren. Im vorliegenden Fall ging das Unternehmen in Insolvenz, da es weder genügend eigene Mittel für eine Sanierung hatte, noch weitere Darlehen aufnehmen konnte (siehe Abschnitte (12) und (19)). Außerdem handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), was bedeutet, dass die Eigentümer nicht persönlich für die Schulden des Unternehmens haften. Überdies hat das Unternehmen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen verloren ( 80 Absatz 1 der Insolvenzordnung). Das Unternehmen kann somit als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Leitlinien angesehen werden. (30) Nach Randnummer 12 der Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Nach Randnummer 12 gilt ein Unternehmen grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Die OLAF GmbH hat 1991 ihren Betrieb aufgenommen (siehe Abschnitt (9)). Das Unternehmen kann daher nicht als neu gegründet angesehen werden. (31) Nach Randnummer 13 der Leitlinien kommt ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, grundsätzlich nur dann für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Im vorliegenden Fall ist die OLAF GmbH Teil einer Unternehmensgruppe (siehe Abschnitt (10)). Die deutschen Behörden haben 6 ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. 7 ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. 6

jedoch nachgewiesen, dass es sich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und dass Fehler im Management nicht das Ergebnis, sondern die Ursache für die Probleme der OLAF waren. Außerdem deutet die Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen alle Gesellschaften der OLAF-Gruppe darauf hin, dass es sich um gravierende Schwierigkeiten handelte, die von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden konnten (siehe Abschnitt (12)). Form und Bedingungen der Beihilfemaßnahme (32) Bei der vorliegenden Beihilfe handelt es sich offensichtlich um eine Rettungsbeihilfe (Randnummer 15 der Leitlinien), da sie eine zeitlich begrenzte (sechs Monate) und reversible Unterstützungsmaßnahme darstellte und ihr Hauptziel darin bestand, die OLAF GmbH so lange über Wasser zu halten, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist (siehe Abschnitt (14)). (33) In Kapitel 3.1 der Leitlinien sind die Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen erläutert. (34) Bei der Beihilfe handelt es sich in Übereinstimmung mit Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien um eine Liquiditätsbeihilfe in Form einer Darlehensbürgschaft. Die Bürgschaft ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Auszahlung des Darlehens begrenzt. Zusätzlich zu einem Bürgschaftsentgelt von 0,5 % und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von rund 0,4 % zahlt das Unternehmen einen Zinssatz für das Darlehen, der mit den Zinssätzen für Darlehen an gesunde Unternehmen vergleichbar ist (siehe Abschnitt (14)). Mit 8 % liegt der Zinssatz sogar noch über dem Referenzzinssatz der Kommission in Höhe von 4,08 % 8, der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Juni 2006 zur Anwendung kam. (35) Nach Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien muss die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedstaaten haben. Bautzen gilt als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Die Arbeitslosenquote in der Region lag bei 17,9 % und damit um 9 % über dem Bundesdurchschnitt (siehe Abschnitt (16)). Wie oben erläutert (siehe Abschnitt (14)), hängen rund 160 Arbeitsplätze vom Überleben der OLAF GmbH ab. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen im Sinne von Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien gewährt wurde. (36) Wie in den Abschnitten (9) und (13) beschrieben, ist die Produktionskapazität der OLAF GmbH deutlich zurückgegangen (von 230 auf 158 Arbeitskräfte in einem Jahr); dies gilt auch für die Produktion: der Umsatz belief sich in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 auf rund 6.096,0 Mio. EUR pro Monat. Demgegenüber sollte sich der Umsatz nach den Angaben im Liquiditätsplan im 8 Siehe Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 25 Mitgliedstaaten, anwendbar vom 1. Januar 2006 (ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 11). 7

Zeitraum 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 auf rund 1.640,0 Mio. EUR pro Monat belaufen. (37) Berücksichtigt man außerdem, dass die Verarbeitung von Fleisch im Allgemeinen eher regionalen Charakter hat, dass die OLAF GmbH das einzige Unternehmen in der Region ist, das Fleisch- und Wurstwaren herstellt (siehe Abschnitt (8)), und dass der regionale Markt daher nicht mit strukturellen Überkapazitäten konfrontiert ist, ist nach Auffassung der Kommission davon auszugehen, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben wird. (38) Nach Randnummer 25 Buchstabe c zweiter Satz der Leitlinien muss der Mitgliedstaat im Falle nicht angemeldeter Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahmen entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden der Kommission am 5. Juni 2008 einen Liquidationsplan übermittelt (siehe Abschnitt (19)). Der Liquidationsplan wurde in den ersten sechs Monaten nach der Gewährung der Beihilfe erstellt, und laut Mitteilung der deutschen Behörden waren mehr als 95 % des Anlagevermögens der OLAF nach Ablauf der sechs Monate bereits verkauft. (39) Nach Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien muss die Höhe der Beihilfe auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. Für die Berechnung dieses Betrags wird die Formel im Anhang der genannten Leitlinien herangezogen. (40) Die deutschen Behörden haben der Kommission einen Beihilfebetrag in Höhe von höchstens 4.048,08 Mio. EUR für ein handelsübliches Darlehen in Höhe von 5.061,00 Mio. EUR notifiziert. Dieser Betrag entspricht dem im Liquiditätsplan vom Juni 2006 berechneten Liquiditätsbedarf des Unternehmens (siehe Abschnitte (17) und (18)). (41) Die Anwendung der Formel im Anhang der Leitlinien auf die von den deutschen Behörden mitgeteilten Beträge führt zu folgendem Ergebnis (in Mio. EUR): -9.639 + 1.580 + (-13.383 (-4.405)) / 2 = - 8.518,5 (42) Nach dieser Formel darf die Rettungsbeihilfe für die OLAF GmbH einen Betrag von 8.518,5 Mio. EUR nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall ist der Beihilfebetrag niedriger, so dass die Beihilfe nach Auffassung der Kommission auf den Betrag begrenzt ist, der für die Weiterführung des Unternehmens unbedingt erforderlich ist. Somit sind die Bedingungen unter Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien erfüllt. (43) Schließlich haben die deutschen Behörden bestätigt, dass das Unternehmen zuvor noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat (siehe 8

Abschnitt (11)). Somit ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 25 Buchstabe e in Verbindung mit den Randnummern 72 ff. der Leitlinien erfüllt. IV. ENTSCHEIDUNG (44) Die Kommission stellt mit Bedauern fest, dass Deutschland die Maßnahme bereits vor der endgültigen Entscheidung der Kommission angewendet hat, was gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. (45) Die Beihilfemaßnahme steht jedoch im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und kann daher als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG- Vertrag vereinbar anzusehen. (46) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion M Büro Loi 130 5/126 1049 Brüssel BELGIEN Fax: +32 22967672 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 9