EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.I.2005 C (2005) 83 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. VERFAHREN: Mit Schreiben vom 30.07.2004 (hier am 28.09.2004 registriert) haben die österreichischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die o.g. staatliche Beihilfe angemeldet 1. Im Rahmen dieses Beihilfeprogramms wurden im Einzelnen folgende Unterprogramme gemeldet: (1) Unterprogramm B: Vienna Spots of Excellence (2) Unterprogramm C: BEFOR Calls Mit Schreiben vom 01.10.2004, D/56992, bat die Kommission um zusätzliche Angaben. Die erbetenen Angaben wurden mit Schreiben vom 10.11.2004 übersandt. (Hier am Folgetag registriert.) 1 Unterprogramm D «Start-up Wien», ebenfalls mit o.g. Schreiben angemeldet, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Es fällt unter die Gruppenfreistellungsverordnung, und wird daher gesondert unter Beihilfenr. XS 70/04 gewürdigt. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A 1014 WIEN European Commission, B-1049 Brussels - Belgium Telephone: exchange 32 (0) 2 299.11.11 Telex: COMEU B 21877. Telegraphic address: COMEUR Brussels

2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME: Die Massnahme kann wie folgt beschrieben werden: 2.1. Rechtsgrundlage und Dauer der Massnahme: Die zwei angemeldeten Unterprogramme B und C sind in ein Rahmenprogramm eingebettet, welches die Unterprogramme A bis I umfasst. Rechtsgrundlage dieses Rahmenprogramms ist der Entwurf der Richtlinie FE Wien Richtlinie Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien (i.f. Beihilfenprogramm) Die Dauer der Unterprogramme ist begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2008. 2.2. Ziele der Massnahme: Das technologische Niveau der unternehmerischen F&E-Tätigkeiten zu erhöhen; wirtschaftliche Impulse zu setzen; die Wahrnehmung technologischer Kompetenz zu verbessern; die Dynamik technologiebezogener Start-ups zu stärken. Die spezifischen Zielsetzungen der angemeldeten Unterprogramme sind: (1) Unterprogramm B: Erhöhung des Wissenstransfers; Stärkung der Grundlagen- und der industriellen Forschung. Daher sind hier Grundlagen- sowie industrielle Forschungstätigkeiten entsprechend beihilfeberechtigt. (2) Unterprogramm C: Forcierung anwendungsorientierter F&E; KMU bei deren technologie- und innovationsbezogenen Tätigkeiten zu unterstützen. Das Unterprogrammm zielt vor allem auf die Beihilfegewährung für vorwettbewerbliche Entwicklung, umfasst aber auch Grundlagen- sowie industrielle Forschungstätigkeiten. Die jeweiligen F&E-Stufen sind in den Bestimmungen des Unterprogramms ausreichend unterscheidbar. 2.3. Haushaltsmittel: (gesamtes Beihilfeprogramm, einschl. aller Unterprogramme A I: 17,6M ) (1) Unterprogramm B: 4,0 M (2) Unterprogramm C: 7,0 M 2

2.4. Beihilfeempfänger: 2.4.1. Im Rahmen des Beihilfeprogramms: Physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften und andere Rechtsträger, die wirtschaftsorientierte Vorhaben in Wien planen. Unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen können öffentliche Forschungund Bildungseinrichtungen Beihilfen empfangen. Öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften sowie private Interessenvereinigungen sind von der Beihilfe ausgeschlossen. 2.4.2. Im Rahmen der Unterprogramme B und C: (1) Unterprogramm B: Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Eine Förderungsvoraussetzung ist, dass entsprechende Tätigkeiten gemeinschaftlich von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. (2) Unterprogramm C: Unternehmen und Forschungseinrichtungen. 2.5. Beihilfeformen: Die Beihilfe wird mittels direkter Zuschüsse gewährt. 2.6. Forschungs- und Entwicklungsstufen: Ausgehend von den von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen gehören die beihilfefähigen Vorhaben den Stufen der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung, sowie der vorwettbewerblichen Entwicklung an. Im Beihilfeprogramm sind die jeweiligen Stufen gem. Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für Forschung und Entwicklung 2 (i.f. F&E- Gemeinschaftsrahmen) definiert. 2.7. Beihilfefähige Kosten: (1) Unterprogramm B: Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes, ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Personal); Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich für die Forschung genutzt werden; 2 (96/C 45/06); ABl. C 45, 17.02.1996, S.6 3

Kosten für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die der Forschungstätigkeit dienen, sowie für Patente (2) Unterprogramm C: Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes, ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Personal); Kosten für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die der Forschungstätigkeit dienen, sowie für Patente Das Beihilfeprogramm schliesst ausdrücklich alle diejenigen Kosten aus, die auf Grund des F&E-Gemeinschaftsrahmens als nicht förderfähig gelten. 2.8. Beihilfeintensität: Beide Unterprogramme sehen folgende Beihilfeintensitäten vor: Eine Höchstintensität von 50% der förderfähigen Kosten für Machbarkeitsstudien; Eine Höchstintensität von 50% der förderfähigen Kosten für Grundlagenforschung sowie für industrielle Forschung; Eine Höchstintensität von 25% der förderfähigen Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung; Einen KMU-Zuschlag i.h.v. 10% der förderfähigen Kosten. Die Definition von KMU i.s. des Unterprogramms ist in den Bestimmungen des Beihilfeprogramms niedergelegt, welche sich wiederum ausdrücklich auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 3 beziehen. 3 Kleine und mittlere Unternehmen i.s. des Beihilfeprogramms sind Unternehmen gem. der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/280/EG; ABl. L 107, 30.04.1996, S.4). In der Anmeldung der Beihilfe versichern die österreichischen Behörden, dass die Bestimmungen des Beihilfeprogramms entsprechend angepasst werden, sobald die neue KMU-Definition in Kraft tritt. Diese neue Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen wird mit Wirkung vom 01.01.2005 die o.g. Empfehlung vom 03.04.1996 ersetzen. (2003/361/EG; ABl. L 124, 20.05.2003, S.36) 4

2.9. Anreizeffekt: Die österreichischen Behörden verpflichten sich, den Anreizeffekt einer Beihilfe besonders eingehend zu prüfen, wenn es sich beim Antragsteller um ein Großunternehmen handelt. 2.10. Kumulierungsvorschriften: Das Beihilfeprogramm sieht vor, dass alle anderen öffentlichen Förderungen vom Antragsteller bekannt gegeben werden müssen. Weiters ist vorgesehen, dass hinsichtlich der Beihilfehöchstgrenzen die Vorschriften des F&E- Gemeinschaftsrahmens anzuwenden sind. 3. WÜRDIGUNG: Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen geprüft und beschlossen, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag und vor dem Hintergrund ihrer Politik betreffend staatlicher Beihilfen zugunsten von Forschung und Entwicklung, gegen ihre Durchführung keine Einwände zu erheben. 3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag: Im Falle der Beihilfegewährung an Unternehmen fällt die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die mit Haushaltsmitteln der Stadt Wien finanzierte Beihilfe ist aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie begünstigt bestimmte Unternehmen und ist daher selektiver Natur. Hinzu kommt, dass die im Rahmen des Programms gewährten Zuschüsse es den Beihilfeempfängern ermöglichen, ihre finanzielle Gesamtsituation und ihre Marktstellung zu verbessern. Das Programm schließt nicht aus, dass Unternehmen Zuschüsse erhalten, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Daher ist davon auszugehen, dass die betreffenden Zuschüsse geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und folglich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im Falle einer staatliche Finanzierung von F&E-Tätigkeit durch öffentliche gemeinnützige Forschungseinrichtungen stellt die Kommission fest, dass insbesondere die Förderung von Grundlagenforschung, die üblicherweise selbständig durch ebendiese Einrichtungen betrieben wird, nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt 4. Allerdings ist hier keine endgültige Entscheidung notwendig, da in diesem Fall eine potentielle staatliche Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist. (zur Vereinbarkeit s. weiter unten 3.3) Wie ausdrücklich in den Bestimmungen zu Unterprogramm B gefordert, kann F&E- Tätigkeit in Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Das Beihilfeprogramm sieht vor, dass, im Falle der Beihilfenkumulierung, die Beihilfehöchstintensitäten gem. F&E- 4 siehe Rdzn 2.4, 1.UA und 5.2, 1.UA des F&E-Gemeinschaftsrahmens 5

Gemeinschaftsrahmen nicht überschritten werden dürfen. Die österreichische Regierung verpflichtete sich, wenigstens eines der in Randziffer 2.4 des F&E- Gemeinschaftsrahmens niedergelegten Kriterien in solchen Fällen zu erfüllen. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass in solchen Fällen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. 3.2. Rechtmässigkeit der Beihilfe: Die Kommission stellt fest, dass die österreichischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen sind und die Beihilferegelung vor ihrer Einführung angemeldet haben. Die Durchführung des Beihilfeprogramms ist abhängig von einer diesbezüglichen Genehmigungsentscheidung der Kommission. 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe: Wenngleich die Kommission zu dem Schluß gelangt ist, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, hat sie entschieden, dass sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag in Anwendung des F&E-Gemeinschaftsrahmens vom Beihilfenverbot freigestellt werden kann. Die Prüfung der Kommission führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des F&E-Gemeinschaftsrahmens aus den folgenden Gründen erfüllt sind: 3.3.1. F&E-Stufen: Die in den Unterprogrammen beschriebenen Vorhaben beziehen sich auf Grundlagen- und industrielle Forschung (Unterprogramm B), sowie auf vorwettbewerbliche Entwicklung (Unterprogramm C), gem. Anh. I des F&E- Gemeinschaftsrahmens. 3.3.2. Förderfähige Kosten: Die förderfähigen Kosten beider Unterprogramme (s.a. weiter oben, 2.7) stimmen überein mit Anh. II des F&E-Gemeinschaftsrahmens. 3.3.3. Beihilfeintensitäten: Die weiter oben beschriebenen, jeweiligen Beihilfeintensitäten (s. oben, 2.8) erfüllen die Anforderungen der Randziffern 5.2 bis 5.5, 5.9, 5.10.1 und 5.10.6 des F&E- Gemeinschaftsrahmens. 3.3.4. Anreizeffekt: Staatliche F&E-Beihilfen müssen ein Anreiz für die Unternehmen sein, zusätzliche, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen bei ihren F&E-Tätigkeiten zu unternehmen. (Rdz. 6.1 F&E-Gemeinschaftsrahmen). Soweit die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Zuschüsse KMU zugute kommen, kann nach Ansicht der Kommission gemäß Rdz. 6.4 des F&E-Gemeinschaftsrahmens der Anreizeffekt als gegeben angenommen werden. 6

Allerdings erlaubt das vorliegende Beihilfeprogramm die Vergabe von Fördermitteln auch an große Unternehmen 5. Die Bestimmungen des Beihilfeprogramms sehen vor, dass bei der Bewertung der beantragten Forschungsvorhaben im Einzelfall nachzuprüfen ist, ob eine Anreizwirkung gegeben ist. Die österreichischen Behörden werden für jeden derartigen Fall die Kommission im Rahmen der nach dem F&E- Gemeinschaftsrahmen vorgeschriebenen Jahresberichterstattung unterrichten. Das Beihilfeprogramm sieht weiters vor, dass die komparativen Nachteile von KMU bei der Bewertung von Anträgen möglichst ausgeglichen werden sollen. Ebenso sollen Förderanträge für Vorhaben, die KMU in hohem Masse zugute kommen, bei ihrer Beurteilung eine zusätzliche Aufwertung erfahren. Bezüglich des Anreizeffektes erfüllt die Beihilfemassnahme die Anforderungen der Rdz. 6 des F&E-Gemeinschaftsrahmens. 3.3.5. Einzelanmeldung von großen Forschungsvorhaben: Die Kommission stellt fest, dass das Beihilfeprogramm Förderungsbeträge von höchstens 2M (Unterprogramm B) bzw. von höchstens 750.000,- (Unterprogramm C) vorsieht. Rdz. 4.7 des F&E-Gemeinschaftsrahmens kommt mithin nicht zur Anwendung. 3.3.6. Kumulierungsvortschriften: Punkt 4 des Beihilfeprogramms sieht ausdrücklich die Einhaltung der Kumulierungsobergrenzen des F&E-Gemeinschaftsrahmes vor. Dieser ausdrückliche Verweis, den die Kommission zur Kenntnis nimmt, ist als eine Verpflichtung der österreichischen Behörden zu betrachten, die Beihilfeobergrenzen einzuhalten. 4. ENTSCHEIDUNG: Auf Grundlage der vorstehenden Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt und hat daher entschieden, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar zu erklären. Die Kommission erinnert die Bundesregierung daran, dass sie einen Jahresbericht über die Durchführung der geplanten Maßnahme vorzulegen hat. Dieser Jahresbericht soll es der Kommission ermöglichen, die Erfüllung der Vergabebedingungen der Beihilfe zu überwachen. Er soll insbesondere die Notwendigkeit und den Anreizeffekt der Beihilfe auf große Unternehmen nachweisen und belegen, dass es sich keineswegs um Betriebsbeihilfen handelt. Die Kommission erinnert die Bundesregierung ferner daran, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag alle Pläne zur Neufinanzierung oder Änderung dieser Beihilferegelung der Kommission gemeldet werden müssen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach 5 s. entspr. Definition gem. Empfehlung der Kommission, Fussnote 3 7

dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: +32 2 296 12 42 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 8