Deutscher Bundestag Drucksache 16/238 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes A. Problem und Ziel Dasam2.September2002beschlosseneundam1.Oktober2002inKraftgetreteneBuchpreisbindungsgesetz (BuchPrG)sanktioniertgesetzlichdasPreisbindungssystemfürBücher. 7Abs.3BuchPrGschreibtfürSammelbestellungen vonschulbücherneineabschließenderabattregelungfest,dienachlässegegenüberdemregulärvomendabnehmerzuverlangendenpreisvorsieht.diegewährungdessammelrabattsistinsbesonderedavonabhängig,dassdiesammelbestellungenvonschulbüchern überwiegendvonderöffentlichenhand finanziert werden ( 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG). IneinigenLändern (z.b.freistaatbayern,hansestadthamburg,niedersachsen, Sachsen-Anhalt,FreistaatThüringen)beteiligensichdieErziehungsberechtigten bzw.volljährigenschülerbereitsanderschulbuchfinanzierungbzw.isteine künftigebeteiligunggeplant.dieschulbücherbleibengleichwohlimeigentum einesträgersderöffentlichenhandodereinesbeliehenen.übersteigtdergesamtanteilderseitensdererziehungsberechtigtenbzw.volljährigenschülerzu leistendenzahlungen50prozentderschulbuchkosten,würdedersammelrabatt nach 7Abs.3BuchPrGentfallen.AucheineUmwidmungdervondenErziehungsberechtigtenbzw.denvolljährigenSchülernvereinnahmtenGelderinöffentlicheHaushaltsmittelhättejedenfallsbeiwirtschaftlicherBetrachtungsweise nichtzurfolge,dassdieschulbuchkäufeals überwiegendvonderöffentlichen Handfinanziert ( 7Abs.3BuchPrG)zuqualifizierenwären.Entfieleder gegenwärtigerabattsatzzwischen8prozentund15prozent,könntenmitden insgesamtfürschulbuchkäufezurverfügungstehendenmittelnentsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden. B. Lösung DergegenwärtigeRechtszustandistimHinblickaufdieineinigenLänderngetroffenenVorbereitungenzurEinführungeinerEigenbeteiligungderErziehungsberechtigtenbzw.volljährigenSchülersofortzuschreiben,dassungeachtetderprivatenMitfinanzierungderPreisnachlassfürSchulbücherinsgesamt erhaltenbleibt.dersammelrabattfürschulbuchbestellungenistdahervondem bisherigengesetzlichenerfordernisabzukoppeln,dassdiefinanzierungder Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat. Die bisherigen Nachlassregelungen bleiben erhalten. C. Alternativen Keine
Drucksache 16/238 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Kosten FürdieLänderund ineinzelnenländern diekommunenalsschulaufwandsträgerergebensichdurchdiegesetzesänderungkeineunmittelbarenkostenauswirkungen. Insbesondere bleiben die Preisnachlässe unverändert. FürErziehungsberechtigteundvolljährigeSchülerentstehendurchdiegeplante Gesetzesänderung weder finanzielle Mehrbelastungen noch Einsparungen. Schulbuchautoren,-herausgebersowie-verlageundderBuchhandelmüssen keine Umsatzeinbußen oder Einnahmeausfälle hinnehmen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/238
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/238 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes In 7Abs.3Satz1desBuchpreisbindungsgesetzesvom 2.September2002 (BGBl.IS.3448),daszuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter dieüberwiegend vonderöffentlichenhandfinanziertwerden durchdie Wörter diezueigentumderöffentlichenhandodereines Beliehenen angeschafft werden ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
Drucksache 16/238 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung DieÄnderungdesBuchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) isterforderlich,umeinerechtsunsicherheitnachumstellungderfinanzierungssystemefürschulbücherineinigen LändernbezüglichdesSammelrabattsfürSchulbuchbestellungen nach 7 Abs. 3 BuchPrG zu beseitigen. IneinigenLändern (z.b.freistaatbayern,hansestadthamburg,niedersachsen,sachsen-anhalt,freistaatthüringen) beteiligensichdieerziehungsberechtigtenbzw.volljährigen SchülerbereitsanderSchulbuchfinanzierungbzw.isteine künftige Beteiligung geplant. DieFormulierung überwiegendvonderöffentlichenhand finanziert ( 7Abs.3Satz1BuchPrG)verlangt,dasssich dieöffentlichehandmitmehralsderhälftedergesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt. UmeineRechtsunsicherheitüberdiesesTatbestandsmerkmalzubeseitigen,sollsichderSammelrabattkünftigauf sämtlichemodellederschulbuchfinanzierungerstrecken,in denendieöffentlichehandodereinbeliehenereigentuman denschulbüchernerwirbt.diehöhedervonprivatpersonen erbrachtenfinanzierungsquotebleibtfürdiegewährungdes Sammelrabattsunbeachtlich;Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/238 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungbegrüßtgrundsätzlichdasZielder Gesetzesinitiative,angesichtsderineinigenLänderngetroffenenVorbereitungenzurEinführungeinerprivaten MitfinanzierungdengegenwärtigenRechtszustandder RabattgewährungfürpreisgebundeneSchulbücherfortzuschreiben, und nimmt wie folgt Stellung: A.Zum Gesetzesentwurf 1.DenmitdemBuchpreisbindungsgesetz (BuchPrG)generellundmitderin 7Abs.3BuchPrGgetroffenenNachlassregelungfürSchulbücherverfolgtenZielenkommt nachwievorgroßebedeutungzu.diebundesregierung hältesdeshalbweiterhinfürnotwendig,dasbuchnicht nuralswirtschafts-,sondernauchalskulturgutzustärkenunddievielfaltderverlags-undbuchhandelslandschaftindeutschlandzuerhalten.nachihrerauffassung hatdermitderin 7Abs.3BuchPrGvorgeschriebenen NachlassgewährungfürSammelbestellungenvonSchulbüchernverfolgteZweck dieförderungdeskulturgutesbuchbeiverwendunganschulen einenhohen Stellenwert. 2.DieimEntwurfvorgeschlageneAbkopplungdes SammelrabattsfürSchulbuchbestellungenvondembisherigengesetzlichenErfordernis,dassdieFinanzierung derbücherüberwiegenddurchdieöffentlichehandzu erfolgenhat,dientderverfolgungdiesesförderungszwecks.dadurchwerdendiepreisnachlässeauchunter geändertenrahmenbedingungenindenländernerhalten. 3.DieÄnderungdesBuchpreisbindungsgesetzeskann RechtsunsicherheitennachUmstellungderFinanzierungssystemefürSchulbücherineinigenLändernbeseitigen,wennsichderSammelrabattkünftigaufsämtliche ModellederSchulbuchfinanzierungerstreckt,indenen dieöffentlichehandeigentumandenschulbüchernerwirbt.abgrenzungsschwierigkeitenwerdendadurchvermieden,dassunbeachtlichbleibt,obundinwelcherhöhe Privatpersonen zur Finanzierung beitragen. 4.MangelshinreichendgesichertenZahlenmaterialszum deutschenschulbuchmarktkönnendiewirtschaftlichen AuswirkungendesGesetzentwurfsaufVerlage,BuchhandelundVerbraucherderzeitnichtexaktbestimmt werden.diebundesregierungregtdaheran,diesefrage imlaufedesweiterengesetzgebungsverfahrensnäher zu untersuchen. 5.DievorgeschlageneErweiterungdesKreisesderRabattberechtigtenaufBeliehenebedeutetnachEinschätzung derbundesregierung,dassnursolchenatürlichenoder juristischenpersonendesprivatrechtsangesprochen sind,dienichtlediglichfiskalischtätigsind,sondern hoheitlicheaufgabenwahrnehmen.essollteimweiteren Gesetzgebungsverfahrengeprüftwerden,obdieseBe- schränkungdeserweitertenkreisesderrabattberechtig- ten sinnvoll ist. B.Weitere Anregungen 1.AusSichtderBundesregierungsollteüberdenGesetzesvorschlaghinausgehenderwogenwerden,unterstärkerer BetonungbildungspolitischerAspekteauchPrivatschulen in die Nachlassregelung einzubeziehen. 2.DasgeltendeBuchPrGenthältRegelungen,dieinder PraxiszuProblemenoderAuslegungsfragengeführthaben,dieteilweisegerichtlichgeklärtsindodernachEinschätzungderBundesregierungeinerAbhilfebedürfen. DieBundesregierungschlägtdeshalbvorzuprüfen,ob imzusammenhangmitdervorgeschlagenengesetzesinitiativefolgendeänderungenindasgesetzaufgenommen werden sollen: a)kennzeichnungspflichtfürmängelexemplarein 7 Abs.1 Nr.4 BuchPrG dieaufgrundeinerbeschädigungodereinessonstigenfehlersalsmängelexemplaregekennzeichnet sind. Begründung DieRegelungträgtdazubei,einenmissbräuchlichrabattiertenVerkaufeinwandfreierWarealsMängelexemplare undeineumgehungderbuchpreisbindungzuverhindern. b)einführungeinerräumungsverkaufsklauselin 3 Abs.1 Nr.5 BuchPrG imrahmeneinesaufeinenzeitraumvon30tagen begrenztenräumungsverkaufsanlässlichderendgültigenschließungeinerbuchhandlung,soferndie BücherausdengewöhnlichenBeständendesschließendenUnternehmensstammenunddenLieferanten zuvormitangemessenerfristzurrücknahmeangeboten wurden. Begründung BeimErlassdesBuchpreisbindungsgesetzeswurdedavonausgegangen,dassdietatsächlichenMöglichkeiten einernotwendigenlagerbereinigungimzugederschließungeinerbuchhandlungdurchremissionenandieverlageausreichendsind.dieseannahmehatsichjedoch nichtbestätigt.dievorgeschlageneregelungeröffnet deshalbindiesenfällenunterengenvoraussetzungen einen rabattierten Abverkauf der Lagerbestände. c) Klarstellung des Wortlauts von 8 Abs. 1 BuchPrG VerlegerundImporteuresindberechtigt,durchVeröffentlichungingeeigneterWeisediePreisbindung fürbuchausgabenaufzuheben,derenersteserscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
Drucksache 16/238 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung DiederzeitigeRechtslagestelltlediglichaufdenZeitpunktderHerstellungderDruckauflageab.Dieshatzur Folge,dassbeiunverändertenNach-oderNeudrucken sowohleinenichtrabattfähigealsaucheinerabattfähige AusgabedesselbenTitelsgleichzeitigamMarktsein können.mitderneuregelungwirddiesemöglichkeit ausgeschlossen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333