Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/9668 17. Wahlperiode 16. 05. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften A. Problem und Ziel InzahlreichenLandesteilenDeutschlandssindkommunaleZusammenschlüsse undaufhebungenderkreisfreiheitvongemeindennotwendig,umbeizurückgehenderbevölkerungdieleistungsfähigkeitderverwaltungzuerhalten.bei solchenzusammenschlüssenundeinkreisungengehentypischerweiseauch kommunalegrundstückeoderkommunalegesellschaftsanteileanunternehmen,dieihrerseitsübergrundeigentumverfügen,aufeineandereodereineneu gebildetekommuneüber.inzahlreichendieserfallkonstellationenkommtes dabeizueinemnach 1Absatz1Nummer1und3desGrunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bzw. nach 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang. DiesesteuerrechtlichenRahmenbedingungenstelleneinspürbaresHemmnis fürnotwendigegemeindezusammenschlüsseundeinkreisungendar.esistdahererforderlich,fürzusammenschlüssevonkommunalengebietskörperschaftenundeinkreisungenin 4GrEStGeineAusnahmevonderBesteuerungder zuvor genannten Fälle zu regeln. B. Lösung EswirdindenKatalogderbestehendenAusnahmenvonderBesteuerungin 4 GrEStGeineAusnahmealsNummer4eingefügt,dienurfürZusammenschlüssevonkommunalenGebietskörperschaftenunddieAufhebungder Kreisfreiheit von Gemeinden gilt. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen DieEinnahmenausderGrunderwerbsteuerstehendenLändernzu (Artikel106 Absatz2Nummer3desGrundgesetzes GG).DievorgeseheneGesetzesänderungführtbeidiesenzugeringerenEinnahmen,derenHöhesichnichtbeziffern lässt.siehängtunteranderemvonderzahldergemeindezusammenschlüsse, derenkonkreterdurchführung (BeitrittoderVereinigung)undderVermögenszusammensetzungderbeteiligtenKommunensowiedemimjeweiligenLand geltendensteuersatzab.diemeistenländerhabennämlichvondermöglichkeit Gebrauchgemacht,denSteuersatzabweichendvonderbundesgesetzlichenRe-

Drucksache 17/9668 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gelungzubestimmen (Artikel105Absatz2aGG),unddiesenvon3,5Prozent auf4prozent,4,5prozentoder5prozentderbemessungsgrundlageangehoben. DieBemessungsgrundlagebestimmtsichindenvondiesemGesetzentwurferfassten durchgesamtrechtsnachfolgeausgelösten Besteuerungsfällennach demgemäß 138Absatz2bis4desBewertungsgesetzesermitteltenGrundbesitzwert ( 8Absatz2GrEStG).DerBundesfinanzhofhatmitBeschlussvom 2.März2011dasBundesverfassungsgerichtangerufen,weilerdieVerfassungsmäßigkeitdieserWertermittlungbezweifelt.DasBundesministeriumderFinanzenhatdaraufhinmitgleichlautendenErlassenderoberstenFinanzbehördender Ländervom17.Juni2011mitgeteilt,dassdieGrunderwerbsteuerindiesenFällen nur vorläufig festgesetzt wird. E. Sonstige Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9668

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9668 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 4desGrunderwerbsteuergesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom26.Februar1997 (BGBl.IS.418, 1804),daszuletztdurchArtikel9desGesetzesvom1.November2011 (BGBl.IS.2131)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 4 bis 8 werden aufgehoben. 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4.derÜbergangvonGrundstückengemäß 1Absatz1 Nummer3undvonGesellschaftsanteilengemäß 1 Absatz3Nummer2und4alsunmittelbareRechts- folgeeineszusammenschlusseskommunalerge- bietskörperschaften,derdurchvereinbarungderbe- teiligtengebietskörperschaftenmitzustimmungder nachlandesrechtzuständigenstelleoderdurchgesetzzustandekommt,sowierechtsgeschäfteüber Grundstückegemäß 1Absatz1Nummer1undüber Gesellschaftsanteilegemäß 1Absatz3Nummer1 und3ausanlassderaufhebungderkreisfreiheit einer Gemeinde;. 3. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft.

Drucksache 17/9668 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs 1.InderBundesrepublikDeutschlandistdiedemographischeEntwicklungvoneinerfortschreitendenAlterung undeinemrückgangderbevölkerunggeprägt.diese EntwicklungistbesondersindenneuenLändernausgeprägt,aberauchdiealtenLändersindlangfristiggesehenvonihrbetroffen,dasichihrGeburtendefizitimmerwenigerdurchNettowanderungsgewinneausgleichen lässt. Nachder12.koordiniertenBevölkerungsvorausberechnungdesStatistischenBundesamtesvomFebruar2010 wirddiebevölkerunginderbundesrepublikdeutschlandvon82,0mio.einwohnernimjahr2008auf 77,4Mio.EinwohnerimJahr2030zurückgehen (VarianteUntergrenzeder mittleren Bevölkerung).Diese EntwicklungistinsbesondereindenneuenLändernausgeprägt (Brandenburg 10,5Prozent,Mecklenburg-Vorpommern 15,2Prozent,Sachsen 13,3Prozent,Sachsen-Anhalt 21,2Prozent,Thüringen 18,7Prozent). AberauchfürallealtenFlächenländerwirdvomStatistischenBundesamtindieserPrognoseeinBevölkerungsrückgangvorhergesagt,derinsbesondereinNiedersachsen ( 6,9Prozent),inNordrhein-Westfalen ( 6,1Prozent) und im Saarland ( 13,8 Prozent) ausgeprägt ist. DienegativedemografischeEntwicklungtangiertdieöffentlichenFinanzsysteme,dieöffentlichenVerwaltungen unddenöffentlichendienstu.a.dadurch,dassfürdie betroffenengebietskörperschaftenderrelativeanteilan dengesamtensteuereinnahmenabnimmt,dieausgaben füröffentlicheleistungenmithohemfixkostenanteilje Einwohnerabersteigen.IndenneuenLändernkommen diebelastungendurchdasauslaufendessolidarpaktsii biszumjahr2020nocherschwerendzudieserentwicklung hinzu. EinwichtigesInstrument,umbeizurückgehenderBevölkerungundrückläufigenEinnahmenleistungsfähige Verwaltungseinhaltenzuerhalten,sindZusammenschlüssevonkommunalenGebietskörperschaftenund dieaufhebungderkreisfreiheitvongemeinden.dabei gehtesinsbesonderedarum,dassauchkommunenin vomdemographischenwandelbesondersbetroffenen RegionenihrenEinwohnernundUnternehmendieerforderlichenLeistungenerbringenkönnen,umimWettbewerbmitanderendeutschenundeuropäischenRegionen einattraktiverstandortzubleiben.vondereuropäischenunionwerdendeshalbdievomdemographischen WandelbetroffenenRegionenausdenStrukturfondsbei der Entwicklung von Lösungsansätzen unterstützt. 2.BeiZusammenschlüssenvonKommunenundbeiEinkreisungengehentypischerweisekommunaleGrundstückeoderkommunaleGesellschaftsanteileanUnternehmen,dieihrerseitsüberGrundeigentumverfügen,auf eineandereodereineneugebildetekommuneüber.in zahlreichendieserfallkonstellationenkommtesdabei zueinemnach 1Absatz1Nummer1und3desGrunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)bzw.nach 1Absatz3 GrEStG steuerbaren Vorgang. 4Nummer1GrEStGhatteursprünglichdenErwerb einesgrundstücksdurcheinekörperschaftdesöffentlichenrechtsausanlassdesübergangsvonaufgaben odervongrenzänderungenvonderbesteuerungausgenommen.durchartikel15nummer2steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002vom24.märz1999 (BGBl.I S.402)wurdedieseFreistellungeinerseitsaufjuristischePersonendesöffentlichenRechtserweitert,andererseitsaberdavonabhängiggemacht,dassdasGrundstück nichtüberwiegendeinembetriebgewerblicher Art dient. BeikommunalenZusammenschlüssenundGrundstücksübertragungeninfolgevonEinkreisungenfälltdaher seitherimmerdanngrunderwerbsteueran,wennvon demrechtsträgerwechselgrundstückebetroffensind, diedemgewerblichgenutztenkommunalenvermögen zugeordnetsind.außerdemkannbeieinemkommunalenzusammenschlussodereinereinkreisungderübergangbzw.dievereinigungvonanteilen,diediebeteiligtenkommunenanunternehmeninprivatrechtsform haben,gemäß 1Absatz3GrEStGeinengrunderwerbsteuerpflichtigenVorgangdarstellen,wenndieseUnternehmenüberGrundeigentumverfügen.AuchdieseFallkonstellationistvonderBefreiungin 4Nummer1 GrEStGnichterfasst.InsbesonderebeiKommunenmit WohnungsunternehmenkanndiebeiderneuenoderaufnehmendenKommuneanfallendeGrunderwerbsteuer daherdiemittel-bislangfristigzuerzielendeneinsparungenübersteigen.diesesteuerrechtlichenrahmenbedingungenstellendemzufolgeeinspürbareshemmnis fürnotwendigeundanundfürsichwirtschaftlichsinnvollegemeindezusammenschlüssesowieeinkreisungen dar. Esistdahererforderlich,fürZusammenschlüssevon kommunalengebietskörperschaften,wozugemeinden undkreise/landkreisesowieeinzelneformenhöherer Kommunalverbände (z.b.inbayerndiebezirke)gehören,in 4GrEStGeineAusnahmevonderBesteuerung zuregeln.gleichesgiltfürgemeinden,dievonderaufhebung der Kreisfreiheit betroffen sind. DieAusnahmesollnichtnurfürgesetzlicheZusammenschlüsse,sondernauchfürsolche,diedurchVertrag vollzogenwerden,gelten.einebeschränkungaufgesetzlichezusammenschlüssewärenichtsachgerecht, weildieseninderpraxisregelmäßigeinefreiwilligkeitsphasevorausgeht,umdeneingriffindiekommunaleselbstverwaltungsogeringwiemöglichzuhalten. ImÜbrigenkönnennachdeninsofernübereinstimmendenRegelungenallerLänderfreiwilligeZusammenschlüssenurausGründendesöffentlichenWohlsund mitgenehmigungderrechtsaufsichtvollzogenwerden. DeshalbkommenauchbeifreiwilligenZusammenschlüssendiedurchdiedemographischeEntwicklung bedingtenlandesplanerischenüberlegungenzumtragen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9668 3.DieRegelungsolltenachAbschlussdesGesetzgebungsverfahrensgegenüberderEuropäischenKommission nachartikel108absatz3desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionnotifiziertwerden,um mögliche beihilferechtliche Bedenken auszuschließen. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieÄnderung desgrunderwerbsteuergesetzesergibtsichausartikel105 Absatz 2 GG. III. Kosten der öffentlichen Haushalte DieHöhederSteuermindereinnahmenlässtsichnichtbeziffern.SiehängtimWesentlichenvonderZahlderGemeindezusammenschlüsse,aberauchderenkonkreterDurchführung (BeitrittoderVereinigung)undderVermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen ab. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) Zu Nummer 1 DieRegelungenindenNummern4bis8sinddurchZeitablaufgegenstandslosgeworden.Siewerdendeshalbaus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Zu Nummer 2 EswirdeineweitereAusnahmevonderBesteuerungin 4 alsnummer4eingefügt.dieregelunggiltnurfürzusammenschlüssevonkommunalengebietskörperschaftenund bei Einkreisungen. BeiZusammenschlüssenkommunalerGebietskörperschaftenhandeltessichzumeinenumdenFallderEingliederung einerkommunalengebietskörperschaft.dieaufnehmende kommunalegebietskörperschafttrittindiesemfalldiegesamtrechtsnachfolgederalsrechtsträgeruntergehenden beitretendenkommunalengebietskörperschaftan.zumanderenhandeltessichumdenfalldervereinigungkommunalergebietskörperschaften,beidemdieneugebildete kommunalegebietskörperschaftgesamtrechtsnachfolgerder andervereinigungteilnehmendenkommunalengebietskörperschaften wird. DurchdieRegelungwirdzumeineneineAusnahmevonder BesteuerunghinsichtlichderjenigenGrunderwerbsteuertatbeständeeingeführt,diebeiZusammenschlüssenkommunalerGebietskörperschaften unmittelbar aufgrunddergesamtrechtsnachfolge,diedurchdenzusammenschlussausgelöst wird, eintreten. ZumanderenwerdendiesteuerbarenRechtsgeschäfte,die ausanlassderaufhebungderkreisfreiheitvorgenommen werden, von der Grunderwerbsteuer befreit. DieneueRegelungistdahereinerseitsengeralsdiebestehendeAusnahmevonderBesteuerungin 4Nummer1. DiesegiltnämlichfürdenErwerbeinesGrundstücksdurch einejuristischepersondesöffentlichenrechtsunderfasst diefallkonstellation,dassdasgrundstückausanlassvon GrenzänderungenoderderÜbertragungvonöffentlichrechtlichenAufgabenvoneinerjuristischenPersonaufdie andereübergehtbzw.rechtsgeschäftlichübertragenwird. AndererseitsistdieneueRegelungweitergehend,weilsie auchfürdievonderfreistellungin 4Nummer1ausgeschlossenGrundstückekommunalerGebietskörperschaften, dieeinembetriebgewerblicherartdienen,gilt.sieerfasst darüberhinausauchfällederbesteuerungdesgrundeigentumsvonkommunalengesellschaften,diebeieinemkommunalenzusammenschlussdurchdierechtsnachfolgein diegesellschaftsanteilesowieimfallederaufhebungder KreisfreiheitdurchdieÜbertragungderGesellschaftsanteile nach 1 Absatz 3 ausgelöst werden. BeidervorgeschlagenenRegelunghandeltessichumeine Befreiungsvorschrift,diediegrundsätzlicheSteuerbarkeit nachdemgrunderwerbsteuergesetznichtberührt.demzufolgeistkeineflankierendemaßnahmeaufdemgebietdes Umsatzsteuerrechts erforderlich. Zu Nummer 3 EshandeltsichumeinedurchdieRegelunginArtikel1 Nummer 1 notwendig gewordene Folgeänderung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 17/9668 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungbegrüßtdasAnliegendesBundesrates,beinotwendigwerdendenZusammenschlüssenvon GemeindenoderderEingliederungvonGemeindenin KreiseHilfestellungzuleisten.DiedemografischeEntwicklungwirddieöffentlicheVerwaltungindenkommenden JahrenvorgroßeHerausforderungenstellen.Kommunale ZusammenschlüsseunddieAufhebungderKreisfreiheit vongemeindenkönnenbeizurückgehenderbevölkerung einenbeitragzurerhaltungderleistungsfähigkeitderverwaltung leisten. DieEinführungneuerAusnahmenvonderGrunderwerbsteueraufGrundstücksübertragungenausAnlassvonZusammenschlüssenkommunalerGebietskörperschaftenoder deraufhebungderkreisfreiheitvongemeindenistaus steuersystematischer Sicht nicht unproblematisch. DasgeltendeGrunderwerbsteuergesetzerfasstnachdem WillendesGesetzgebersalleRechtsvorgänge,durchdieein inländischesgrundstückvoneinemrechtsträgeraufeinen anderenrechtsträgerübergeht.diemotivefürdiegrundstücksübertragungsinddabeiunbeachtlich.dasgrunderwerbsteuerrechtbesteuertdengrundstücksübergangals solchenohneaufdenrechtsträgerabzustellen.esistfraglich,obeinhinreichendersachlichergrundbesteht,bei GrundstücksübergängenzwischenBetriebengewerblicher ArtderöffentlichenHandundprivatenBetriebenzuunterscheiden.EineVergleichbarkeitzumHoheitsbereichist nichtgegeben,daderbetriebgewerblicherarterwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. DieEinführungeinerneuenAusnahmevonderGrunderwerbsteuersetztimHinblickaufArtikel3Absatz1GG einerechtfertigungvoraus.einerechtfertigungkanndurch Lenkungszweckeerfolgen.LegitimeLenkungszweckesind solche,diegemeinwohlbezogenwirken (vgl.bverfge110, 274 [299]). Dergeltende 4Nummer1GrEStGnimmtdieGemeinwohlgründefolgerichtigundzielgenauauf,indemderÜbergangeinesGrundstücksvoneinerjuristischenPersondes öffentlichenrechtsausanlassdesübergangsvonöffentlich-rechtlichenaufgabenoderausanlassvongrenzänderungenvonderbesteuerungausgenommenwird.nachdem GrundsatzderWettbewerbsneutralitätwerdenbishervon derbegünstigungjedochgenerellsolchegrundstückeausgenommen,diekeinenöffentlich-rechtlichenzwecken,sondern nur Erwerbszwecken dienen. DieangestrebteAusnahmevonderGrunderwerbsteuerbeziehthingegenÜbertragungenvonGrundstücken,dieden BetriebengewerblicherArtderöffentlichenHandzuzurechnensind,ein.DieEinbeziehungdieserGrundstückebedarf imrahmendesartikels3absatz1ggeinesrechtfertigendengrundes.obdieanknüpfungandenzusammenschluss einerkommunalengebietskörperschaftdafürausreichend ist, bedarf näherer Prüfung. GleichesgiltimHinblickdarauf,obdurchdieangestrebte ÄnderungmöglicherweisedasdurchArtikel2Absatz1GG garantierterechtaufteilnahmeamfreienwettbewerbtangiertist.dierechtedeswettbewerberswärenbetroffen, wenndurchdienichtbesteuerungderjuristischenperson desöffentlichenrechtshinsichtlichdesbetriebsgewerblicherartdiewettbewerbslagezumnachteildesprivaten Wettbewerbers beeinflusst werden würde. DarüberhinausbestehtdasRisiko,dassdieangestrebteAusnahmeeinestaatlicheBeihilfei.S.v.Artikel107Absatz1 desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)darstellenkönnte.ImGesetzesantragwirdselbst daraufhingewiesen,dassdieregelungnachabschlussdes GesetzgebungsverfahrensgegenüberderEuropäischenKommissionnachArtikel108Absatz3desVertragesüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionnotifiziertwerdensollte, ummöglichebeihilferechtlichebedenkenauszuschließen. SoferndasGesetzgebungsverfahrenweiterverfolgtwerden soll,wäreimhinblickaufdiesesrisikoeinefrühzeitigebeihilferechtlicheabstimmungmitdenzuständigenstellender EU-Kommission anzuraten. MitdemWachstumsbeschleunigungsgesetzunddennachfolgendengleichlautendenErlassenderoberstenFinanzbehördenderLänderwurdendieöffentlicheHandunddie privatehandbeiumstrukturierungeninkonzernnach Maßgabedes 6aGrEStGgleichgestellt.SeitdemJahr 2010wirddamitauchinKommunalbereichunterdenweiterenVoraussetzungendes 6aGrEStGdieGrunderwerbsteuernichtmehrerhoben.Begünstigtnach 6aGrEStG sindnebenumwandlungenimsinnedes 1Absatz1Nummer1bis3desUmwandlungsgesetzes (UmwG)auchUmwandlungenimSinnedes 1Absatz2UmwG,wennsie durcheinanderesbundesgesetzodereinlandesgesetzausdrücklichvorgesehensind.esobliegtdemjeweiligenlandesgesetzgeberbeibedarfentsprechendesrechtzuschaffen. DieEinführungneuerAusnahmenbeiderGrunderwerbsteuerstündedemmitderReformderGrunderwerbsteuer 1983erreichtenZiel,dieAusnahmetatbestände beigleichzeitigerreduzierungdessteuersatzes aufdasunbedingt erforderlichemaßzubeschränken,entgegen.infolgedessen wäremitforderungennachweiterensteuerbefreiungenzu rechnen.diesenbedenkenkönntedurcheinebefristung eventuell Rechnung getragen werden. DieausGründenderRechtsbereinigungbeabsichtigteStreichungderdurchZeitablaufgegenstandslosgewordenen Steuerbefreiungenzu 4Nummer4bis8GrEStGkannim Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333