Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/12585 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität A. Problem und Ziel Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden. B. Lösung ErforderlichhierfüristeinGesetz,dasdenBeschlussindasinnerstaatliche Recht umsetzt. InsbesonderewerdendadurchdieinnerstaatlichenBefugnissefürdenautomatisiertenAbrufundAbgleichvonDNA-Identifizierungsmustern (Artikel3und4 desratsbeschlussesprüm),denautomatisiertenabrufvondaktyloskopischen Daten (Artikel9desRatsbeschlussesPrüm)unddenautomatisiertenAbrufvon DatenausdennationalenFahrzeugregistern (Artikel12desRatsbeschlusses Prüm)geschaffen.FürdenAbrufausdennationalenFahrzeugregisternistzudem eine Ergänzung des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand ImZusammenhangmitdenDatenübermittlungenwerdenbeimBundeskriminalamtfürdieBereichederDNA-Daten,derdaktyloskopischenDatenundder DatenausKraftfahrzeugregisternKostenentstehen.Diesewerdeninsbesondere fürdietechnischerealisierung,pflegeundlaufendeunterhaltungdesautomatisiertendatenaustauschsbeidna-undfingerabdruckdatenbankenanfallen. SiewerdenentscheidendvondentatsächlichzwischendenMitgliedstaatenauszutauschendenDatenmengenabhängen.FürdasBundeskriminalamt (BKA)

Drucksache 16/12585 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wirdsichausseineraufgabealsnationalekontaktstelleerhöhterpersonalaufwand ergeben, der derzeit noch nicht abschätzbar ist. ImHaushaltsjahr2009werdenzurAnpassungdesINPOL-SystemsundzurEinrichtungvonentsprechendenTestumgebungenvoraussichtlichKostenvonca. 600 000 anfallen, die im Haushalt des BKA erwirtschaftet werden. DarüberhinauswerdenbeimBundeskriminalamtfürdieErweiterungderzentralenServersowiederTestsystemefürdenDNA-DatenaustauschimJahr2010 voraussichtlicheinmalkosteninhöhevonca.550000eurosowieabdemjahr 2011jährlicheWartungs-undPflegekosteninHöhevonca.82500Euroentstehen.FürAnpassungendesAFIS-ZentralsystemszumAustauschdaktyloskopischerDatensowiefürdieErweiterungderhierfürbenötigtenRechner-undSpeichersystemewerdenindenJahren2010und2011voraussichtlichEinmalkosten inhöhevoninsgesamtca.2,6mio.eurosowieabdemjahr2011jährlichewartungs-undpflegekosteninhöhevon225500euroentstehen,diesichabdem Jahr2011voraussichtlichaufjährlich390000Euroerhöhenwerden.FürdieErweiterungderzentralenServersowiederTestsystemebeimBundeskriminalamt fürdenkfz-registerdatenaustauschwerdenimjahr2010voraussichtlicheinmalkosteninhöhevonca.50000eurosowieabdemjahr2011jährlichewartungs-undpflegekosteninhöhevonca.7500euroentstehen.zuranpassung desinpol-systemssindfürdasjahr2010voraussichtlichzusätzlicheinmalige KosteninHöhevon570000EurofürLeistungenvonexternenKräftenzuerwarten. DievoraussichtlichenKostenbeimKraftfahrt-BundesamtunterBerücksichtigungderTatsache,dassessichbeidenAnfragennachArtikel12desRatsbeschlussesPrümumdieBearbeitungvonEinzelanfragenundnichtumMassenverfahrenhandelt,betrageneinmalig50000EurofürHardware.Danebenfallen beimkraftfahrt-bundesamtvoraussichtlichjährlichebetriebskosteninhöhe von 15 000 Euro an. DieBundesregierungwirdberücksichtigen,dasssichderfinanzielleUmsetzungs-undVerwaltungsaufwandaufdasunbedingtnotwendigeMaßbeschränkensollunderforderlicheSachmittelbedarfeabdemJahr2010imRahmender jeweils betroffenen Einzelpläne grundsätzlich erwirtschaftet werden müssen. AufLänderebeneistfürdieLandeskriminalämterundörtlichenPolizeidienststellenmiteinemnichtnäherbezifferbarenhöherenErmittlungsaufkommen aufgrunddeszuwachsesanneuenerkenntnissen,dieausdemgrenzüberschreitenden automatisierten Datenabgleich resultieren, zu rechnen. E. Sonstige Kosten SonstigeKosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssysteme,entstehennicht.AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten,da sichfürdieprivatewirtschaftundprivateverbraucherkeineaufwendungenergeben. F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürUnternehmenundfürBürgerinnenundBürgerwerden nichtgeschaffen.fürdieverwaltungwerdenachtneueinformationspflichten geschaffen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12585

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12585 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag DasAusführungsgesetzzumPrümerVertragvom10.Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert: 1.InderÜberschriftwerdennachdemWort Vertrag die Wörter und zum Ratsbeschluss Prüm angefügt. 2. Dem 1 wird folgender 1 vorangestellt: 1 Unmittelbare Anwendbarkeit DieBestimmungendesBeschlussesdesRates2008/ 615/JIvom23.Juni2008zurVertiefungdergrenzüberschreitendenZusammenarbeit,insbesonderezurBekämpfungdesTerrorismusunddergrenzüberschreitendenKriminalität (RatsbeschlussPrüm,ABl.L210vom 6.August2008S.1)sindbeiderpolizeilichenundjustiziellenZusammenarbeitinStrafsachenmitdenMitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. 3. Der bisherige 1 wird 2 und wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ZuständigenationaleKontaktstellenachArtikel6 Abs.1,Artikel11Abs.1sowiedenArtikeln15und16 Abs.3desRatsbeschlussesPrümistdasBundeskriminalamt. b)derbisherigeabsatz1satz2wirdabsatz2satz1 und wie folgt geändert: aa)nachdemwort Vertragsstaaten werdendie Wörter desprümervertragsundderanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnion eingefügt. bb)nachdenwörtern Artikel12Abs.1desPrümer Vertrags werdendiewörter oderartikel12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt. c)derbisherigeabsatz1satz3wirdabsatz2satz2 und wie folgt geändert: aa)nachdemwort Vertragsstaaten werdendie Wörter desprümervertragsundderanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnion eingefügt. bb)nachdenwörtern Artikel12Abs.1desPrümer Vertrags werdendiewörter oderartikel12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt. d)derbisherigeabsatz2wirdabsatz3undnachdem Wort Die wirddaswort datenschutzrechtliche eingefügt. 4.Derbisherige 2wird 3undnachdemWort Vertrags werdendiewörter odernachdenartikeln3und4des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt. 5. Der bisherige 3 wird 4 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)nachdemwort Vertrag werdendiewörter oderderratsbeschlussprüm eingefügt. bbb)daswort zulässt wirddurchdaswort zulassen ersetzt. ccc)nachdenwörtern Artikel36Satz2des PrümerVertrags werdendiewörter oder Artikel26Abs.1Satz2undArtikel27 Satz2desRatsbeschlussesPrüm eingefügt. bb)insatz2werdennachdenwörtern Artikel7des PrümerVertrags diewörter oderartikel7des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt. b)inabsatz2werdendiewörter nachmaßgabe durchdiewörter inentsprechenderanwendung ersetzt. 6.Derbisherige 4wird 5undnachdenWörtern PrümerVertrags werdendiewörter oderartikel28abs.2 des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt. 7.Derbisherige 5wird 6undSatz1wirdwiefolgtgeändert: a)nachdenwörtern Artikel2desPrümerVertrags werdendiewörter oderartikel2desratsbeschlusses Prüm eingefügt. b)nachdenwörtern Artikel8desPrümerVertrags werdendiewörter oderartikel8desratsbeschlusses Prüm eingefügt. 8.Derbisherige 6wird 7undinSatz1werdennachden Wörtern PrümerVertrags diewörter oderartikel30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm eingefügt.

Drucksache 16/12585 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9. Der bisherige 7 wird 8 und wie folgt gefasst: 8 Schadenersatz (1)DieBundesrepublikDeutschlandhaftetfürSchäden,diedurchdieVerletzungvonDatenschutzrechtenim SinnedesArtikels40Abs.1Satz3desPrümerVertrags oderdesartikels31abs.1satz3desratsbeschlusses Prümentstandensind,vorbehaltlichdesArtikels40 Abs.2Satz1desPrümerVertragsoderdesArtikels31 Abs.2Satz1desRatsbeschlussesPrümnachMaßgabe ihres nationalen Rechts. (2)BeiAnsprücheninfolgevonMaßnahmennachden Artikeln3,4,5,8,9,10,14und16sowienachArtikel12 desprümervertragsodernachdenartikeln3,4,5,8,9, 10,14und16sowienachArtikel12desRatsbeschlusses Prüm,soweitessichumErsuchenanandereVertragsstaatendesPrümerVertragsoderandereMitgliedstaaten dereuropäischenunionhandelt,wirddiebundesrepublikdeutschlanddurchdasbundeskriminalamtvertreten.beiansprücheninfolgevonersuchenderanderen VertragsstaatendesPrümerVertragsnachArtikel12des PrümerVertragsoderderanderenMitgliedstaatender EuropäischenUnionnachArtikel12desRatsbeschlusses PrümwirddieBundesrepublikDeutschlanddurchdas Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. (3)IstdieBundesrepublikDeutschlandzumErsatzdes SchadensverpflichtetodererstattetdieBundesrepublik DeutschlandSchadenersatzleistungenandererVertragsstaatendesPrümerVertragsnachArtikel40Abs.2Satz2 desprümervertragsoderanderermitgliedstaatender EuropäischenUnionnachArtikel31Abs.2Satz2des RatsbeschlussesPrümundistderSchadenderdatenschutzrechtlichenVerantwortlichkeiteinesLandeszuzurechnen,istdiesesderBundesrepublikDeutschlandzum Ausgleichverpflichtet. Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes DasBundespolizeigesetzvom19.Oktober1994 (BGBl.I S.2978,2979),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzes vom26.februar2008 (BGBl.IS.215)wirdwiefolgtgeändert: 1. 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)VollzugsbeamteandererMitgliedstaatender EuropäischenUnionkönnenimEinvernehmenmit denzuständigenstellendesanderenstaatesnach MaßgabederfürdieBestellungvonHilfspolizeibeamtengeltendenVorschriftendes 63Abs.2bis4mit AufgabendesVollzugsdienstesinderBundespolizei betrautwerden.beteiligensichvollzugsbeamteanderermitgliedstaatendereuropäischenunionanformenderzusammenarbeitimrahmenderartikel17 bis18desbeschlussesdesrates2008/615/jivom 23.Juni2008 (ABl.L210vom6.August2008S.1), giltunterdenvoraussetzungendesartikels19abs.2 Satz2diesesBeschlussesinBezugaufdieAnwendungvonSchusswaffendasVerbotderAnwendung unmittelbarenzwangsnach 63Abs.3Satz2nicht. 2. Dem 65 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: BeieinerTätigkeitineinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnionsinddieArtikel17bis23des BeschlussesdesRates2008/615/JIvom23.Juni2008 (ABl. L 210 vom 6. August 2008 S. 1) zu beachten. Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes In 37Abs.1adesStraßenverkehrsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.I S.310,919),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom 8.April2008 (BGBl.IS.706)geändertwordenist,werden nachdemwort bedürfen dieangaben,sowienachartikel12desbeschlussesdesrates2008/615/jivom23.juni 2008 (ABl. L 210 vom 6. August 2008 S. 1) eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12585 Begründung A. Allgemeiner Teil Deram23.Juni2008vomRatderInnen-undJustizminister dereuropäischenunionangenommenebeschluss2008/ 615/JI (RatsbeschlussPrüm,ABl.L210vom6.August2008 S.1)hatdieVertiefungdergrenzüberschreitendenZusammenarbeit,insbesonderedieBekämpfungdesTerrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Ziel. MitdemBeschlusswerdendiewesentlichenBestimmungen desam27.mai2005inprüm/eifelunterzeichnetenvertrageszwischendemkönigreichbelgien,derbundesrepublik Deutschland,demKönigreichSpanien,derFranzösischen Republik,demGroßherzogtumLuxemburg,demKönigreichderNiederlandeundderRepublikÖsterreichzurVertiefungdergrenzüberschreitendenZusammenarbeit,insbesonderezurBekämpfungdesTerrorismus,dergrenzüberschreitendenKriminalitätundderillegalenMigration (PrümerVertrag)inhaltsgleichindenRechtsrahmenderEuropäischen Union überführt. DerPrümerVertragwarnachseinerUnterzeichnungdurch einvertragsgesetz (BGBl.2006IIS.626) 1 indasdeutsche Rechttransformiertworden.DiesesVertragsgesetzwar durcheinausführungsgesetz (BGBl.IS.1458)ergänztworden. DerRatsbeschluss2008/615/JIzurÜberführungdesPrümer VertragesentsprichtimWesentlichendemInhaltdesVertragesselbst.ErsiehtdenautomatisiertenDatenaustauschvon DNA-Daten,FingerabdruckdatenundDatenausKraftfahrzeugregisternzwischenallenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionvor.WährendimFallederKfz-Registerdaten dervollelesendeonlinezugriffermöglichtwird,erfolgtbei DNA-undFingerabdruckdatenderZugriffaufanonymisierteIndexdatenbankenimsogenanntenHit-/no-hit-Verfahren, beidemimtrefferfalleinekennzifferfürweitereanfragen übermitteltwird,dieimwegederrechtshilfezustellensind. DanebenregelnderRatsbeschlussebensowiederPrümer VertragdenAustauschvonInformationenimZusammenhangmitGroßveranstaltungenunddenAustauschvonInformationenüberterroristischeGefährder.ErsiehtdarüberhinauswiederVertragverschiedeneFormenderoperativen polizeilichenzusammenarbeitwiebeispielsweisegemeinsamestreifenundpolizeilichehilfeleistungbeiunglücksfällen und Großereignissen vor. DiejederzeitigeBeitrittsmöglichkeitfüralleMitgliedstaaten dereuropäischenunionwarimprümervertragausdrücklichgeregeltworden.zudementhältdervertragdiebestimmung,dassnachseineminkrafttreteneineinitiativezuseinerüberführungindenrechtsrahmendereuropäischen Union zu unterbreiten sei. NachUnterzeichnungdesPrümerVertragesdurchzunächst siebeneu-mitgliedstaatenam27.mai2005erklärtenbis AnfangdesJahres2007weitereelfEU-Mitgliedstaaten förmlichihrebeitrittsabsichtzumvertrag.vondiesensind 1DieDenkschriftzumVertragsgesetzmiteinerEinzelerläuterung dervertragsbestimmungenistabgedrucktaufbundestagsdrucksache 16/1108vom31.März2006. inzwischenvierstaatenbeigetreten.imfebruar2007brachten15unterzeichner-undbeitrittsstaatendesvertrageseine InitiativefüreinenBeschlussdesRateszurÜberführungder VertragsbestimmungenindenRechtsrahmenderEuropäischen Union ein. MitdemRatsbeschluss2008/615/JIeinigtensichdieMitgliedstaatenaufdieÜberführungderjenigenTeiledesPrümerVertrages,diederDrittenSäulederEUzuzuordnensind. EshandeltsichdabeiumdenwesentlichenTeildesVertrages. AusgenommenwurdenhiervondieArtikel25desPrümer Vertrages (MaßnahmenbeigegenwärtigerGefahr)und27des PrümerVertrages (ZusammenarbeitaufErsuchen).Artikel25 desprümervertragesbetrifftmaßnahmenbeigegenwärtiger GefahrfürLeiboderLebenunderlaubtinExtremsituationen dengrenzübertrittunddiegefahrenabwehrdurchausländischebeamteohnevorherigezustimmungdesnachbarstaates.artikel27desprümervertragestrifftnäherebestimmungenzurzusammenarbeitaufersuchenundkonkretisiert insbesondereartikel39desübereinkommensvom19.juni 1990zurDurchführungdesÜbereinkommensvonSchengen vom14.juni1985betreffenddenschrittweisenabbauder KontrollenandengemeinsamenGrenzen (SDÜ) (BGBl. 1993IIS.1010).DieseBestimmungwirddurchdenam 18.Dezember2006angenommenenRahmenbeschluss 2006/960/JI (ABl.L386vom29.Dezember2006,S.89) abgedecktundistdahernichtmehrerforderlich. DieebenfallsnichtindenEU-Rechtsrahmenübernommenen BestimmungendesPrümerVertrages,diederErstenSäule dereuropäischenunionzuzuordnensind,betreffenzumeinendeneinsatzvondokumentenberatern (Artikel20bis22 desprümervertrages)unddiezusammenarbeitbeirückführungen (Artikel23desPrümerVertrages).DieseBestimmungenenthaltenlediglichKonkretisierungenbereitsbestehendereuroparechtlicherRegelungen.DiedemArtikel26 desprümervertrages (HilfeleistungbeiGroßereignissen, KatastrophenundschwerenUnglücksfällen)entsprechende VorschriftistimZugederEU-Überführungdurchein RechtsinstrumentderDrittenSäuleaufdiezurDrittenSäule zählendenelemente,dasheißtdiederpolizeilichenunterstützung,beschränktworden.danebenwurdendiejenigen VertragsbestimmungennichtindenEU-Rechtsrahmenübernommen,dieFestlegungenausschließlichorganisatorischer EinzelheitenfürdenFalltreffen,dassMitgliedstaatensich aufeineranderenrechtlichengrundlagefürdeneinsatzvon Flugsicherheitsbegleiternentschiedenhaben (Artikel17 bis 19 des Prümer Vertrages). FürdieVertragsparteiendesPrümerVertrageswerdenmit UmsetzungdesRatsbeschlussesindasjeweiligenationale RechtdiejenigenVertragsbestimmungen,dieindenRechtsrahmenderEuropäischenUnionüberführtwurden,inihrer AnwendunghinterdieentsprechendenBestimmungendes Ratsbeschlusseszurücktreten (Artikel47Abs.1desPrümer Vertrages,Artikel35Abs.1desRatsbeschlusses).Dieoben erläutertenübrigenbestimmungendesprümervertrages werdenzwischendenvertragsparteiendanebenweiterhin anwendbar sein.

Drucksache 16/12585 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EntsprechendwirddasVertragsgesetzzumPrümerVertrag (BGBl.II2006S.626)nebendemvorliegendenUmsetzungsgesetzweitergelten.AuchdieBestimmungendes AusführungsgesetzeszumPrümerVertrag (BGBl.IS.1458) werdenbestehenbleiben.durchdasvorliegendegesetz werdendiezurumsetzungdesratsbeschlussesprümerforderlichenbestimmungensoweitwienötigindasausführungsgesetz zum Prümer Vertrag integriert. DerRatderEuropäischenUnionhatebenfallsam23.Juni 2008miteinemergänzendenRatsbeschlusstechnische Durchführungsmaßnahmenangenommen (Beschlussdes Rates2008/616/JI,ABl.L210vom6.August2008S.12). EinerUmsetzungdieserDurchführungsmaßnahmenindas deutscherechtbedarfesnicht.diedurchführungsmaßnahmenenthaltenbestimmungenzurtechnischenrealisierung desratsbeschlussesprümundgehennichtüberdessen rechtlichen Rahmen hinaus. DieUmsetzungderimRatsbeschlussPrümvorgesehenen FormenderZusammenarbeitistimdeutschenRechtzueinemgroßenTeildurchUmsetzungsbestimmungenohneAnpassung von Fachgesetzen möglich. InBezugaufdieRegelungenzumOnlinezugriffaufFahrzeugregister (Artikel12desRatsbeschlussesPrüm)isteine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich. HinsichtlichderBestimmungenzuroperativenpolizeilichen Zusammenarbeit (Artikel17ff.desRatsbeschlussesPrüm) bedarfesaufbundesebeneeinerergänzungdesbundespolizeigesetzes.aufebenederländeristinsoweitteilweiseeine Ergänzung des jeweiligen Polizeirechts erforderlich. DieBestimmungendesRatsbeschlussesPrümsinddetailliertgefasstundenthalteninsbesonderepräziseBeschreibungenderVoraussetzungenunddesVerfahrensbeimDatenaustausch.DaherwirddieUmsetzungderRegelungen durchdasvorliegendeumsetzungsgesetzimwesentlichen durcheineanwendbarkeitsbestimmungfürdenratsbeschluss Prüm erreicht. KeinUmsetzungsbedarfergibtsichhinsichtlichderBestimmungenzurÜbermittlungweitererzudenFundstellendatensätzenvorhandenerpersonenbezogenerDatenundsonstiger InformationenimFalleinesTreffersimRahmenderautomatisiertenAbfragevonDNA-unddaktyloskopischenDaten nachdenartikeln5und10sowiezurgewinnungmolekulargenetischenmaterialsundübermittlungvondna-profilennachartikel7.indiesenfällenrichtetsichdasweitere VerfahrennachdeninnerstaatlichenRegelungenzurAmtsundRechtshilfe ( 59ff.desGesetzesüberdieinternationale HilfeinStrafsachen IRG, 14f.desBundeskriminalamtgesetzes BKAG). KostenfürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssystemeentstehennicht.AuswirkungenaufdieEinzelpreiseund daspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten,dasichfürdiewirtschaftund private Verbraucher keine Auswirkungen ergeben. InformationspflichtenfürUnternehmenundfürBürgerinnen undbürgerwerdennichtgeschaffen.fürdieverwaltung werdendurchartikel35abs.4und5undartikel36abs.2 und4desratsbeschlussesprümsowiedurchdieartikel17, 18und19sowie20inVerbindungmitdenNummern1und2 deskapitels4desanhangsderdurchführungsmaßnahmen (BeschlussdesRates2008/616/JIvom23.Juni2008)Informationspflichtengeschaffen.Eshandeltsichüberwiegend umeinmaligepflichtenzurmitteilungvonkontaktdatensowie um die jährliche Übermittlung einer Statistik. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 DurchNummer1wirddieÜberschriftdesAusführungsgesetzeszumPrümerVertragdahingehendergänzt,dassdas Ausführungsgesetz auch für den Ratsbeschluss Prüm gilt. Zu Nummer 2 Nummer2bestimmt,dassbeiderpolizeilichenundjustiziellenZusammenarbeitinStrafsachenmitdenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionderRatsbeschlussPrümanwendbarist.InBezugaufDatenübermittlungenzwischen denmitgliedstaatendereuropäischenunionistnebender AnwendungdesRatsbeschlussesPrümdieÜbermittlung personenbezogenerdatenauchaufgrundandererrechtsgrundlagen oder auf anderen Geschäftswegen möglich. Zu Nummer 3 DurchdieBuchstabenabiscwerdendieBestimmungenzur nationalenkontaktstelleimausführungsgesetzzumprümer Vertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürdenRatsbeschlussPrümgelten.DadurchwirdinnerstaatlichdasBundeskriminalamtzurnationalenKontaktstelleimSinnedes Artikels6Abs.1,desArtikels11Abs.1sowiederArtikel15 und16abs.3desratsbeschlussesprümbestimmt.diese ArtikelbetreffendieDurchführungderDatenübermittlungen imbereichderdna-identifizierungsmuster,derdaktyloskopischendaten,derpersonenbezogenenundnicht personenbezogenendatenimzusammenhangmitgroßveranstaltungenmitgrenzüberschreitendembezugsowieder personenbezogenendatenzumzweckderverhinderungterroristischerstraftaten.imfalldesartikels12,derdenautomatisiertenabrufvondatenausdenfahrzeugregisternzum Gegenstandhat,erfolgteineDifferenzierunghinsichtlichder BenennungeinernationalenKontaktstellefüreingehende undausgehendeersuchen.dasbundeskriminalamtwirdals nationalekontaktstellefürausgehendeersuchen (Abrufeim Ausland)unddasKraftfahrt-BundesamtfüreingehendeErsuchen (AbrufeausdemAusland)benannt. DurchBuchstabedwirdeineKlarstellungimAusführungsgesetzvorgenommen.Innerstaatlichträgtdieersuchende StellediedatenschutzrechtlicheVerantwortungfürdieZulässigkeiteinesvomBundeskriminalamtalsnationalerKontaktstelledurchgeführtenAbrufsoderAbgleichs.DieRegelungbetrifftnichtdasAußenverhältniszudenanderen Mitgliedstaaten. Zu Nummer 4 DurchNummer4werdendieBestimmungenzumautomatisiertenAbrufundAbgleichvonDNA-Identifizierungsmus-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12585 ternimausführungsgesetzzumprümervertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürdenratsbeschlussprüm gelten.damitwirddieverwendungvondna-identifizierungsmusternauchfüreinenautomatisiertenabrufoderabgleich,wieerindenartikeln3und4desratsbeschlusses Prümvorgesehenist,erlaubt,undeswirddamitdieRegelungzurVerwendungvonDNA-DatennachdemBKAGergänzt,aufdas 81gAbs.5derStrafprozessordnung (StPO) verweist. Zu Nummer 5 DurchBuchstabeawerdendieBestimmungenzurZustimmungzurZweckänderungimAusführungsgesetzzum PrümerVertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürden RatsbeschlussPrümgelten.WiederPrümerVertragsiehtder RatsbeschlussPrümfürpersonenbezogeneDatenvor,dass diesedatenmitvorherigerzustimmungdesdateiführenden MitgliedstaatsauchzuanderenZweckenverarbeitet (Artikel26Abs.1Satz2desRatsbeschlussesPrüm)oderanandereStellenweitergegebenwerdendürfen (Artikel27Satz2 desratsbeschlussesprüm).dasbundeskriminalamtwird zurzuständigenstellefürsolchezustimmungenbestimmt, soweitnachdemratsbeschlussprümeinezweckändernde VerwendungzulässigistundsoweitessichnichtumDaten handelt,dienachartikel7desratsbeschlussesprümübermittelt worden sind. BuchstabebenthälteinereinsprachlicheKorrektur.Durch denverweisauf 14Abs.1BKAGwirddieZustimmung zurzweckänderungvondendortgenanntenvoraussetzungenfürdiegrenzüberschreitendeübermittlungpersonenbezogenerdatenabhängiggemacht.satz2wahrtdiebelange derinnerstaatlichenstellen,diedatenandasbundeskriminalamt übermittelt haben. Zu Nummer 6 DurchNummer6werdendieBestimmungenzurKennzeichnungvonpersonenbezogenenDateninDatenbankenim AusführungsgesetzzumPrümerVertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürdenRatsbeschlussPrümgelten.Die inartikel28abs.2desratsbeschlussesprümgeregelte KennzeichnungspflichtvonDatenfürdenFall,dassderBetroffenedieRichtigkeitderDatenbestreitetundsichweder dierichtigkeitnochdieunrichtigkeitfeststellenlässt,istfür DateninAktenin 33Abs.1Satz2BKAGnormiert.Das Ausführungsgesetz enthält eine entsprechende Regelung für Daten in Datenbanken. Zu Nummer 7 DurchNummer7werdendieBestimmungenzurKennung imausführungsgesetzzumprümervertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürdenratsbeschlussprümgelten.dadurchwirdbestimmt,dassdieinartikel30abs.2satz3des RatsbeschlussesPrümvorausgesetzteVergabeeinerKennunganundNutzungderKennungdurchdenabrufenden oderübermittelndenbeamtenindererrichtungsanordnung derbeimbundeskriminalamtgeführtendna-analyse-datenbanksowiedesdaktyloskopischenidentifizierungssystems geregelt werden. Zu Nummer 8 DurchNummer8werdendieBestimmungenzurDatenschutzkontrolleimAusführungsgesetzzumPrümerVertrag dahingehendergänzt,dasssieauchfürdenratsbeschluss Prüm gelten. Es wird geregelt, dass die für die DatenschutzkontrollezuständigeunabhängigeStellenachArtikel30 Abs.5desRatsbeschlussesPrümderBundesbeauftragtefür dendatenschutzunddieinformationsfreiheitist.diezuständigkeitenfürdiedatenschutzkontrolleindenländern bleiben unberührt. Zu Nummer 9 DurchNummer9werdendieBestimmungenzumSchadenersatzimAusführungsgesetzzumPrümerVertragdahingehendergänzt,dasssieauchfürdenRatsbeschlussPrümgelten.DamitistdieBundesrepublikDeutschlandbei SchadenersatzansprüchennachArtikel31Abs.1Satz3des RatsbeschlussesPrümiminternationalenVerkehrdierichtigeKlagegegnerin.DasAusführungsgesetzbestimmt,in welchenfällendiebundesrepublikdeutschlandin SchadenersatzverfahrendurchdasBundeskriminalamtbzw. daskraftfahrt-bundesamtvertretenwird,undregelteinen möglichenregressanspruchderbundesrepublikdeutschland im Verhältnis zu einem Land. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 DurchNummer1werdendieVoraussetzungenfürdie DurchführunggemeinsamerStreifenundsonstigergemeinsamerEinsatzformenimSinnederArtikel17und18des RatsbeschlussesPrümimZuständigkeitsbereichderBundespolizei geschaffen. Zu Nummer 2 Nummer2ermöglichtdieBeteiligungderBundespolizeian solcheneinsatzformeninanderenmitgliedstaatendereuropäischen Union. Zu Artikel 3 DurchArtikel3wirdArtikel12desRatsbeschlussesPrüm umgesetzt. Zu Artikel 4 Artikel4trägtdemErfordernisdesArtikels82Abs.2Satz1 des Grundgesetzes Rechnung.

Drucksache 16/12585 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemGesetzwerdenachtneueInformationspflichtenfür dieverwaltungeingeführt.dieseinformationspflichten beruhenaufeinembeschlussdesratesdereuropäischen Union,sindeuroparechtlichbedingtunddienendeminnereuropäischenInformationsaustauschzurBekämpfungdes TerrorismusunddergrenzüberschreitendenKriminalität. FürWirtschaftundBürgerinnenundBürgerwerdenkeine Informationspflichteneingeführt,geändertoderaufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

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