Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/6233 16. Wahlperiode 17. 08. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes A. Problem und Ziel Gemäß 4adesTierschutzgesetzes (TierSchG)istdasbetäubungsloseSchlachtenvonTierengrundsätzlichverboten.DieBehördedarfjedocheineAusnahmegenehmigungfürdasbetäubungsloseSchächtenerteilen,umdenBedürfnissen vonangehörigenbestimmterreligionsgemeinschaftenzuentsprechen,denen zwingendevorschriftenihrerreligionsgemeinschaftendasbetäubungslose Schächtenvorschreiben (siehehierzuurteildesbundesverwaltungsgerichts vom 15.Juni 1995). DasSchächt-UrteildesBundesverfassungsgerichtsvom15.Januar2002hatdie damaligerechtslageverändert:diebehördemusstedanacheineausnahmegenehmigungzumbetäubungslosenschächtenvontierenerteilen,wennein AntragstellerpersönlichderÜberzeugungwar,dassderGlaubeoderseine Glaubensvariante das betäubungslose Schächten erfordere. Am17.Mai2002hatderDeutscheBundestagmitdemZusatz unddietiere imartikel20adieaufnahmedestierschutzesindasgrundgesetzbeschlossen. DieVerfassungsänderungwarnachjahrelangenergebnislosenAuseinandersetzungenerstnachdemSchächt-UrteilbeiallenBundestagsfraktionenkonsensfähig.DerDeutscheBundestagwolltedamitinsbesondereimHinblickauf dieerteilungvonausnahmegenehmigungennach 4aTierSchGeineneue Auslegungspraxisermöglichen,dienichtbeidenGenehmigungsvoraussetzungen des Schächt-Urteils stehen bleibt. SoweitausdemStaatszielTierschutzzwarkeingenerellesSchächtverbotherzuleitenseinsollte,wäredasVorliegen zwingenderreligiösergründe objektiv erforderlich.einebloßeindividuelleentscheidungjedesantragstellers,ober betäubungslosschächtetodernicht,istbeiderkollisionvonverfassungsgütern nicht ausreichend. ImVerwaltungsvollzughatessichalsschwierigherausgestellt,durchdeutsche Behörden,namentlichdieVeterinärämter,festzustellen,obundinwelchem RahmenGläubigewegenihresGlaubensinBezugaufdieSchächtfrage überprüfungsbedürftig seinsollen.andererseitskönnteeingesetzlichestotalverbotdesschächtensvontierenaufverfassungsrechtlichebedenkenstoßen,da derkonfliktzwischenunterschiedlichenverfassungsgütern aufdereinen SeitedieReligionsfreiheit,aufderanderenSeitedassittlicheRechtsgutdes Tierschutzes nach dem Maßstab praktischer Konkordanz zu lösen ist. EinebundesweiteinheitlicheLösungistindieserwichtigenFrage,dieauch vielebürgerinnenundbürgerbewegt,vongrundsätzlicherbedeutung.der BundesrathattedaherbereitsimJahre2002ineinerEntschließung (Bundes-

Drucksache 16/6233 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ratsdrucksache88/02 Beschluss )diebundesregierungaufgefordert,entsprechendeschrittezurlösungderproblematikeinzuleiten.einereaktionderbundesregierung steht bislang aus. EineLösungimWegederGesetzesänderungistnunmehrbesondersdringlich geworden,nachdemderhessischeverwaltungsgerichtshofinseinemurteil vom24.november2004einerseitseinefortbestehendebindungvonbehörden undgerichtenandasurteildesbundesverfassungsgerichtsvom15.januar 2002nachEinfügungdesStaatszielesTierschutzinArtikel20aGGverneint,andererseitsesaberindieZuständigkeitdesGesetzgebersverweist,denAnwendungsbereich des 4a Abs. 2 TierSchG grundlegend zu verändern. B. Lösung Änderung des 4a des Tierschutzgesetzes. C. Alternative Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6233

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6233 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tierschutzgesetzes DasTierschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom18.Mai2006 (BGBl.IS.1206,1313),zuletzt geändertdurchartikel4desgesetzesvom21.dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert: 1. 4a Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.diezuständigeBehördeeineAusnahmegenehmigungfüreinSchlachtenohneBetäubung (Schächten)erteilthat;siedarfdieAusnahmegenehmigung nurerteilen,wennderantragstellernachgewiesen hat, a)dasssienachartundumfangerforderlichist,um denbedürfnissenvonangehörigenbestimmter ReligionsgemeinschaftenimGeltungsbereich diesesgesetzeszuentsprechen,denenzwingendevorschriftenihrerreligionsgemeinschaftdas SchächtenvorschreibenoderdenGenussvon FleischnichtgeschächteterTiereuntersagen,und b)dassvor,währendundnachdemschächtschnitt beidemtierimvergleichzudemschlachtenmit dervorgeschriebenenvorherigenbetäubungkeinezusätzlichenerheblichenschmerzenoderleiden auftreten oder. 2. Nach 21b wird folgender 21c eingefügt: 21c Vondenin 4aAbs.2Nr.2getroffenenRegelungen desverwaltungsverfahrenskanndurchlandesrechtnicht abgewichen werden. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 16/6233 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 15.Januar2002 (BVerfGE104,337)ausdrücklichdieVereinbarkeitdes 4aAbs.1i.V.m.Abs.2Nr.2Alternative2 TierSchGinseinerderzeitgeltendenFassungmitdem Grundgesetzfestgestellt.EshatdamitweitgehendeAusnahmenzudemgrundsätzlichenVerbotdesSchächtensseitens derzuständigenbehördenzugelassenundimwegeverfassungskonformerauslegungdieseitherprägendenmaßstäbe fürdievollzugspraxisentwickelt.diebehördemusstedanacheineausnahmegenehmigungzumbetäubungslosen SchlachtenvonTierenerteilen,wenneinAntragstellerpersönlichderÜberzeugungwar,dassderGlaubeoderseine Glaubensvariante das betäubungslose Schlachten erfordere. DieVerfassungslageistgegenüberdemZeitpunktderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsdurchdieim Nachgang auchalsreaktionaufdasurteil erfolgteeinfügungderstaatszielbestimmungdestierschutzesin Artikel20aGGimJahre2002wesentlichgeändertworden. WährenddasBundesverfassungsgerichtseineFeststellungennochaufGrundlagederEinordnungdesTierschutzesals eingemeinwohlanliegengetroffenhat,wurdezwischenzeitlichdasrechtlichegewichtdesrechtsgutstierschutzin FormeinerverfassungsrechtlichenStaatszielbestimmung maßgeblichgestärkt.dieseveränderteverfassungsrechtliche SituationhatinderFolgedieFrageaufgeworfen,obderverfassungsänderndeGesetzgeberzugleichunmittelbardie RechtslagenacheinfachemRechtinAnsehungderhierin Rede stehenden Fragen verändert habe. HierbeiwurdeteilweisedieAuffassungvertreten,dasseine geänderteauslegungdesgeltendentierschutzgesetzes gegenüberdenausführungendesbverfgimurteilvom 15.Januar2002verfassungsrechtlichgebotensei,daanderenfallsdieGrenzederverfassungskonformenAuslegung des Tierschutzgesetzes nicht mehr gewahrt sei. DieseFragewarinderFolgezeitnamentlichGegenstand vonentscheidungendeshessischenverwaltungsgerichtshofs (Urteilvom24.November2004,ESVGH55,129ff.) und dieseentscheidungimergebnisbestätigend des Bundesverwaltungsgerichtsvom23.November2006;siehe ferneraufdiesergrundlagebayvgh (Beschlussvom 29.Dezember2006 25CE06.3459 ).DasBundesverwaltungsgerichtvertritthierbeidieAuffassung,ausderErgänzungdesArtikels20aGGhinsichtlichdesTierschutzes ergebesichzunächstkeineunmittelbareänderungdervon dembundesverfassungsgerichtskizziertenverfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts. BeideGerichtehabeninihrenEntscheidungenvielmehrdem bisherigenfehleneinerinansehungdesneuenartikels20a GGerfolgtenVeränderungdeseinfachenRechtseineausschlaggebendeBedeutungfürdasaktuelleVerständnisdes geltendentierschutzrechtsbeigemessen.esseisachedes Gesetzgebers,vordemHintergrunddesneuenArtikels20a GGeineneuerlicheAustarierungderverschiedenenverfassungsrechtlichgeschütztenRechtsgüterundInteressenvorzunehmen.InsofernexistiertauchkeineBindungswirkung desbverfg-urteilsausdemjahre2002gemäß 31 BVerfGG. DievorliegendeGesetzesänderungsolldementsprechend denbislangausstehendenverfassungskonformen,angemessenenausgleichzwischendemgrundrechtderfreienreligionsausübungunddemimgrundgesetzalsstaatsziel verankertentierschutzimhinblickaufdasschächtengewährleisten. DieGesetzesänderungführthierzuzweiÄnderungengegenüberderbisherigenRechtslageherbei.Zumeinenverlangt sievondemantragstellerfüreineausnahmegenehmigung füreinschlachtenohnebetäubungausdrücklichdennachweisvonderennachartundumfangbestehendenerforderlichkeitzurentsprechungvonreligiösenbedürfnissen;zum anderenwirdfüreineausnahmegenehmigungdernachweis verlangt,dassdemzuschlachtendentierimvergleichzu einerschlachtungmitvorherigerbetäubungkeinezusätzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden erwachsen. DieVeränderungdesTierschutzrechtsstelltsichalsWahrnehmungdesdemGesetzgeberfürdenAusgleichzwischen kollidierendenverfassungsgüternzustehendenermessens darundstehtinfolgemitdemgrundgesetzineinklang.die hiervorgeschlagenegesetzlicheregelungbrächtedenverfassungsrechtlichentierschutzauftragmitdemkollidierendengrundrechtderfreienreligionsausübungineinausgeglichenes Verhältnis. VonderVerfassungsmäßigkeitdervorgeschlagenenÄnderungenistauchauszugehen,wenndieVersagungeinerAusnahmegenehmigungzumSchächtenalsmöglicherEingriff indieberufsfreiheitbzw.dieallgemeinehandlungsfreiheit gesehenwird.diebeidenletztgenanntengrundrechtewerdenimgegensatzzurreligionsfreiheitnichtohnegesetzesvorbehalt gewährleistet. Zu Artikel 1 B.Besonderer Teil Zu Nummer 1 ( 4a Abs. 2 Nr. 2) DurchdieÄnderungdes 4aAbs.2Nr.2TierSchGwird demstaatszieltierschutzentsprochen;gleichzeitigwirddiesegesetzlicheänderungklarheitfürallebeteiligtenschaffen,daeineorientierunganeinerobjektivierbarenwissenschaftlichen und ethischen Fragestellung erfolgt. DesWeiterenwirddurchdiegeänderteFassungdes 4a Abs.2Nr.2TierSchG (Buchstabea neu )demantragstellerdiebeweislastfürdenausnahmetatbestandauferlegt, wiediesfürdieinanspruchnahmevonausnahmeregelungen üblichist.diebehördemussalsoaufgrunddervomantragstellervorzulegendennachweisedievolleüberzeugung gewonnenhaben,dassdiegenehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. MitdieserKlarstellungwirddievomBundesverfassungsgerichtinseinerEntscheidungvom15.Januar2002gemachteVorgabeunterBeachtungderdurchArtikel20ades

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6233 GrundgesetzesverändertenVerfassungslageumgesetzt.Das imgesetzesantragformuliertenachweiserforderniswird durchdieentscheidungendeshessischenverwaltungsgerichtshof (Urteilvom24.November2004:,Eskannnicht ausreichen,dassderantragsteller plausibelbehauptet, seinglaubeverpflichteihn,zuschächten.esistvielmehrunterbeachtungdesgrundsatzesderverhältnismäßigkeitals erforderlichanzusehen,dassderjeweiligeantragsteller nachweist,dassdasgebotnurdesverzehrsvonfleischgeschächtetertierefürihnreligiösbindendist )unddesbundesverwaltungsgerichts (Urteilvom23.November2006)zu dem Thema gestützt. Neuistdabei,diebehördlicheErteilungeinerAusnahmegenehmigungauchdavonabhängigzumachen,dassnachdem StandderwissenschaftlichenErkenntnissesicherist,dass dentierendadurchkeinegrößerenschmerzenoderleiden zugefügtwerdenalsbeivorherigerbetäubung (Buchstabeb neu ). DieErheblichkeitsschwellefürLeidundSchmerzenkann nurobjektiv,dasheißtanhandfachwissenschaftlichermaßstäbebeurteiltwerden.esistdavonauszugehen,dassdurch dieanlegungdiesermaßstäbenamentlichfürbestimmte (großrahmige)rinderrasseneinedeutlicheveränderungder Genehmigungspraxisverbundenseinwird,währendandererseitsetwabeiSchafenhinsichtlichderAuswirkungenim EinzelnenoffenbarnochForschungsbedarfgesehenwird. AuchdiedamitverbundeneprognostischeUnsicherheit stellteinebeurteilungderregelungalszumutbareeinschränkungderreligionsfreiheitnichtinfrage.dennselbst wennsichkünftigdurchnaturwissenschaftlicheerkenntnisseergebensollte,dassnurbeikleinentierenundinengen GrenzeneineVermeidungzusätzlichererheblicherSchmerzenundLeidenmöglichist,eröffnenjedenfallsdieMethodendersogenanntenreversiblenElektrokurzzeitbetäubungen,wiesieanscheinendinanderenLändernbereits umfänglichpraktiziert (undvondenbetroffenenkreisen auchakzeptiert)werden,breiteundhinreichendemöglichkeiteneinerschächtungohnezusätzlichebeeinträchtigung imvergleichzuimübrigenpraktiziertenschlachtmethoden. InjedemFalleundalsoauchangesichtsweiterfortschreitenderErkenntnisüberdasAusmaßvonLeidundSchmerzbei derschächtungverschiedenertierartenbleibtdaherdie MöglichkeitdesSchächtensvonTierenausreligiösenGründen erhalten. Zu Nummer 2 ( 21c neu ) Dieim 4aAbs.2Nr.2getroffenenRegelungendesVerwaltungsverfahrensmüssenbundeseinheitlichgelten.InsoweitwerdenÄnderungsbefugnissederLändernachArtikel 84 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ausgeschlossen. DieRegelungendesGesetzesantragesstellenansichzwar materiellrechtlicheregelnfürdaserlangenderausnahmegenehmigungauf,darüberhinauswirdaberauchdas Wie desverwaltungshandelsbestimmt (Doppelgesichtigkeit einernorm).eineverfahrensregelungistnachderrechtsprechungdannanzunehmen,wenneinehinreichendkonkretefestlegungdesverwaltungshandelnsbewirktwird (BVerfGE55,274 (322)).Vorliegendhandeltessichbei 4a Abs.2Nr.2desTierschutzgesetzesinsoweitauchumeine RegelungdesVerwaltungsverfahrens,alsdassnebender AufstellungdesNachweiserfordernissesauchgeregeltwird, wiediebehördemitdemvorgelegtennachweisumzugehen hat,indemderuntersuchungsgrundsatzbeschränktwirdund einebeweislastverteilungfürdenfalldesnichterfolgreichen Nachweises aufgestellt wird. DasbesondereBedürfnisnachbundeseinheitlicherRegelungimSinnedesArtikels84Abs.1Satz5desGrundgesetzesbesteht,umdemhohenGewichtdesStaatszielsTierschutzRechnungzutragenundsicherzustellen,dassdas häufigauchbundesweitvertriebenefleischgeschächteter TiereauchnachbundeseinheitlichenStandardserzeugtwird. DamitwirdzudemeineinheitlichesTierschutzniveaugewährleistet. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 16/6233 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieintensiveDiskussionderProblematikdesSchächtens mitverschiedenenzielrichtungenverdeutlichtdieproblematik,diesichhinterdergesamtthematik Schlachtenohne Betäubung verbirgt.aufdereinenseitebefindensichdie TierschutzorganisationenundvieleBürgerinnenundBürger, denendertierschutzeinanliegenist;siebevorzugenein ausnahmslosesschächtverbot.aufderanderenseitestehen dieverschiedenenreligionsgemeinschaften.siekönnen sichaufdiereligions(ausübungs)freiheitberufen,sowiesie inartikel4abs.1undabs.2desgrundgesetzes (GG)zum Ausdruckkommt.AngesichtsdieserAusgangslagebemüht sichdergesetzentwurfdesbundesratesumeinenlösungsweg.vordemhintergrunddieserintensivendiskussion sowieunterberücksichtigungderentscheidungendesbundesverfassungsgerichtsvom15.januar2002unddesbundesverwaltungsgerichtsvom23.november2006,äußert sichdiebundesregierungzumgesetzentwurfdesbundesrates wie folgt: 1.Religionsfreiheit DerGesetzentwurfsiehtdenNachweisfürzwingendeVorschriftenderReligionsgemeinschaftenvor,indenendas SchächtenvorgeschriebenundderGenussnichtgeschächteterTiereuntersagtist.AußerdemsollderAntragstellerzukünftignachweisen,dassdasSchächtennichterheblich mehrschmerzenoderleidenverursachtalsdasschlachten mit vorheriger Betäubung. DieBundesregierunghältdasVorhabeninverfassungsrechtlicherHinsichtfürbedenklich.NachdergeltendenRechtslagebestehtdieNotwendigkeiteinerbehördlichenAbwägungzwischendemTierschutzaufdereinenunddemRecht aufausübungderreligionsfreiheitaufderanderenseite. SindsowohldieGrundrechte,insbesonderedieReligionsfreiheit,alsauchderTierschutzbetroffen,hatdieAbwägung sozuerfolgen,dassbeideverfassungsgüterbestmöglichzur Geltung kommen. Dies ist verfassungsrechtlich geboten. HieranhatsichauchdurchdieAufnahmedesTierschutzes alsstaatszielbestimmunginartikel20aggnichtsgeändert. NachallgemeinerAnsichtsindStaatszielerechtlichbindendeVerfassungsnormen,diedergesamtenStaatstätigkeitdie fortdauerndebeachtungunderfüllungbestimmtersachlich umschriebeneraufgabenvorschreiben.diewahldermittel fürdiezielverwirklichungbleibthingegendemadressaten selbstüberlassen.grundsätzlichstehenstaatszielbestimmungenunddiegrundrechteimverhältnisderformalen Gleichrangigkeit;diesgiltauchfürvorbehaltlosgewährleistete Grundrechte. ZurAuflösungeventuellerSpannungslagenbedarfesdaher einerentsprechendengüterabwägung.dieseabwägungslageistnachmaßgabedesverhältnismäßigkeitsprinzips imweitestensinnezulösen.auchaufdergrundlagevon 4aAbs.2Nr.2TierSchGistdererforderlicheAusgleich zwischendemzurstaatszielbestimmungerhobenentierschutzunddenbetroffenengrundrechtenweiterhinsoher- zustellen,dassbeidewirkungentfaltenkönnen (vgl.urteil desbundesverwaltungsgerichtsvom23.november2006, Az.: 3 C 30.05). ImRahmendieserAbwägungistzuberücksichtigen,dass sichdieversagungeinerschächtgenehmigungausderperspektivedesantragstellersalsschwerwiegendergrundrechtseingriffdarstellt,soferngerade zwingendevorschriften der betreffendenreligionsgemeinschafteinbetäubungsloses Schlachtenvorschreiben.Obdiese zwingendenvorschriften gegebensind,habendiebehördenundimstreitfalldie GerichtealsTatbestandsvoraussetzungfürdiebegehrteAusnahmegenehmigung zu prüfen und zu entscheiden. DerBezugspunktfürdiesePrüfungistausschließlichim LichtedesArtikels4GGzuermittelnundmussdaherbei einerreligionwiez.b.demislam,derzumschächtgebot unterschiedlicheauffassungenvertritt,nichtnotwendigder Islaminsgesamtoderdiesunnitischenoderschiitischen GlaubensrichtungendieserReligionsein.DieFragenachder ExistenzzwingenderVorschriftenistvielmehrfürdiekonkrete,gegebenenfallsinnerhalbeinersolchenGlaubensrichtungbestehendeReligionsgemeinschaftzubeantworten. Demnachreichtesaus,dassderjenige,derdieAusnahmegenehmigungfürdasSchächtenzurVersorgungderMitglieder einergemeindebeantragt,substantiiertundnachvollziehbar darlegt,dassnachderengemeinsamerglaubensüberzeugungderverzehrdesfleischesvontierenzwingendeine betäubungsloseschlachtungvoraussetzt.isteinesolche Darlegungerfolgt,hatsichderStaat,dereinsolchesSelbstverständnisderReligionsgemeinschaftnichtunberücksichtigtlassendarf,einerBewertungdieserGlaubenserkenntniszuenthalten. (vgl.bverfg,beschlussvom 11. April 1972 2 BvR 75/71, BVerfGE 33, 23, 30). Soweitdarüberhinausvorgeschlagenwird,dassderAntragstellernachzuweisenhat,dassdasSchächtenbeidemTierim VergleichzudemSchlachtenmitdervorgeschriebenen vorherigenbetäubungkeinezusätzlichenerheblichen SchmerzenoderLeidenverursacht,erscheintdiesverfassungsrechtlichimHinblickaufdieEinhaltungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzesgleichfallsbedenklich.DasErfordernisdiesesNachweisesdurchdenAntragstellerlässtdas GrundrechtaufReligionsfreiheitausArtikel4GGweitgehendleerlaufen,dadieserNachweisnichterbrachtwerden kann.hiervonwirdinderbegründungdesgesetzentwurfs desbundesratesfürrinderausgegangen.fürschafeund Ziegengiltnichtsanderes,weilauchdervomBundesratzu RechtangenommeneForschungsbedarfvordemErfordernis despositivennachweisesnurzurgenehmigungsversagung führenkann.derverweisaufdiemöglichkeitderelektrokurzzeitbetäubungkanndieseabwägungnichtersetzen,da erseinerseitsverfassungsrechtlichebenfallsbedenklichist. DerHinweisdarauf,dassinvielenStaatenElektrokurzzeitbetäubungpraktiziertundvondendortigenGläubigen akzeptiertwird,setztdasstaatlicheverständnisvonglaubensüberzeugungandiestelledesselbstverständnissesder Religionsgemeinschaft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6233 2. Ausschluss abweichenden Verfahrensrechts DieRegelungüberdenAusschlussabweichendenVerfahrensrechtserscheintebenfallsbedenklich.Esstelltsichdie Frage,obdieAnnahmedesBundesrateszutrifft,eshandele sichumeinesog.doppelgesichtigenorm,diesowohlmateriellevorgabenenthält (u.a.aufstellungdesnachweiserfordernisses)alsauchzugleichkorrespondierendesverfahrensmäßigesverhaltenderverwaltungfestlegt (Festlegung desumgangsmitdemvorgelegtennachweis).dassdie NormAuswirkungenaufdieAnwendungdesUntersuchungsgrundsatzeshabenkann,isthierfürkeinehinreichendeBedingung.Ansonstenenthieltenahezujedemateriell-rechtlicheRegelungzugleichVorgabenfürdas Verwaltungsverfahren. Ungeachtetdessenbedarfesbeieinerdoppelgesichtigen NormgrundsätzlichkeinesAusschlussesdesAbweichungsrechtesderLänderfürderenverwaltungsverfahrensrechtlichenGehalt,dainsoweitderVorrangdesBundesrechtsnach Artikel31GGgilt (vgl.auchgemeinsamensrundschreibenvonbmiundbmjzudenauswirkungenderföderalismusreformaufdievorbereitungvongesetzentwürfender BundesregierungunddasGesetzgebungsverfahrenvom 30. August 2006, Bundesratsdrucksache 651/06, S. 12).

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