Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/1137. der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/1137 17. Wahlperiode 23. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner, Anette Kramme, Bettina Hagedorn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/712 Zu den Arbeitsentwürfen bzw. Gesetzentwürfen der Bundesregierung Gesetz der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Gesetz zur Verstetigung der kommunalen Option Vorbemerkung der Fragesteller DasBundesverfassungsgerichthatam20.Dezember2007 (BVerfGE119,331) entschieden,dassdiegemeinsameaufgabenwahrnehmungindenarbeitsgemeinschaften (ARGEn)nichtmitdemGrundgesetz (GG)vereinbarist.Die Vorschriftdes 44bdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)kann längstensbiszum31.dezember2010angewendetwerden. DieVorgängerregierungundalleBundesländerhattensichAnfang2009aufdas ModellderZentrenfürArbeitundGrundsicherung (ZAG)geeinigt.DieserVorschlagberücksichtigtedieVorgabendesBundesverfassungsgerichts.DieFortsetzungderArbeitsgemeinschaftenunterverbessertenRahmenbedingungen aufdergrundlageeinerverfassungsänderungwäresoermöglichtworden.das bürgerfreundlichemodell HilfeauseinerHand hättefortgesetztwerden können.darüberhinausbeinhaltetedieservorschlagauchdiegrundgesetzliche Festschreibungderbestehenden69Optionskommunen.ImMärz2009lehnte diefraktiondercdu/csudenausgehandeltenkompromisszudenzagab. AuchdiejetzigeCDU-,CSU-undFDP-geführteRegierunglehntdenVorschlagabundhatstattdesseninihremKoalitionsvertragvereinbart,eineverfassungsfesteLösungohneÄnderungdesGrundgesetzesundohneÄnderungder Finanzbeziehungenanzustreben.DieKommunenunddieBundesagenturfür ArbeitsollendabeidieBetreuungundVermittlungderLangzeitarbeitslosenin getrennteraufgabenträgerschaftwahrnehmen.gleichzeitigsollendiebestehendenoptionskommunendieseaufgabenunbefristetwahrnehmenkönnen ErweiterungenaufgrundvonKreisgebietsreformensindmöglich. Mitdenam25.Januar2010veröffentlichtenReferentenentwürfenzumGesetz zureinführungdereigenverantwortlichenundkooperativenaufgabenwahrnehmungindergrundsicherungfürarbeitsuchendeundzumgesetzzurverstetigungderkommunalenoptionhatdiebundesregierungihrvorhaben konkretisiert. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom22.März 2010übermittelt. DieDrucksacheenthältzusätzlich inkleinererschrifttype denfragetext.

Drucksache 17/1137 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerVorschlagzurgetrenntenTrägerschaftstößtbeidenKommunen,denkommunalenSpitzenverbändenunddenWohlfahrtsverbändenaufKritik. DieArbeits-undSozialministerkonferenz (ASMK)beschlossimNovember 2009mit15:0:1 (Baden-Württemberg)Stimmen,derGesetzentwurfvon Februar2009 (ZAG)stellediefachliche,praktikableundproblemadäquate AntwortzurUmsetzungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsdar. IneinemspäterenBeschlusskommtsiezudemErgebnis,dassdiegetrennte TrägerschaftzwareinendiskussionswürdigenAnsatzdarstelle,machtaber gleichzeitigumfänglicheänderungsvorschlägebzw.formulierteinereihevon AnforderungenandieUmsetzungdesModellsdergetrenntenTrägerschaft (Beschlussvom14.Dezember2009).DarüberhinaushatsichdieASMKfüreine Entfristungderbestehenden69Optionskommunenundeineeinmalige ErhöhungderAnzahlderOptionskommunenausgesprochen. Vorbemerkung der Bundesregierung FürdiegesetzlicheRegelungderNeuorganisationderGrundsicherungfür ArbeitsuchendehatdieBundesministerinfürArbeitundSozialesinFormder ArbeitsentwürfeeinesGesetzeszurEinführungdereigenverantwortlichenund kooperativenaufgabenwahrnehmungindergrundsicherungfürarbeitsuchendeundeinesgesetzeszurverstetigungderkommunalenoptioneinenvorschlagunterbreitet,dereinegestaltungimrahmenderbestehendenstaatlichen Ordnung,alsoohneÄnderungdesGrundgesetzesundohneVerschiebungender FinanzierungslastenzwischenBund,LändernundKommunenvorsah.Zudiesen ArbeitsentwürfenwurdedieBefassungderBundesressortseingeleitet.DieweitausmeistenFragenzudenEntwürfenkönntedieBundesregierungerstnachAbschlussderRessortabstimmungumfassendbeantworten.DieAbstimmungzu denarbeitsentwürfenwirdderzeitallerdingsnichtweiterverfolgt.vielmehrwerdengesprächegeführt,diezumzielhaben,einegrundgesetzänderungalsbasis fürdieneuorganisationdergrundsicherungfürarbeitsuchendevorzuschlagen. 1.HaltendieVerfassungsressortsBundesministeriumdesInnern,BundesministeriumderJustizundBundesministeriumderFinanzendieeinfachgesetzlicheEntfristungundAusweitungdessogenanntenOptionsmodelles mitdemgrundgesetzfürvereinbar? 2.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagevonProfessorDr.Joachim Wieland,dassdiegeplantegetrennteAufgabenwahrnehmunggegendas GrundrechtaufGewährleistungdesExistenzminimumsverstoße? DieverfassungsrechtlicheBeurteilungderRegelungsvorschlägewürdeimRahmenderRessortabstimmungerfolgen. DieBundesregierunggehtnichtdavonaus,dassdasGrundrechtaufGewährleistungdesExistenzminimumseinebestimmteFormderOrganisationderGrundsicherungfürArbeitsuchendezwingendvorschreibt. 3.BedeutetausderSichtderBundesregierungdievorgeseheneRegelung,dass bestehendeoptionskommunenjetztmiteinerentfristungrechnenkönnen undimübrigeneineanpassungankreisgebietsreformenmöglichist,nicht eineschlechterstellungsolcherkommunen,diebishermitderagenturfür

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1137 ArbeiteineARGEgebildethabenundnunaufdiegetrennteAufgabenwahrnehmungverwiesenwerden? BesteheninsoweitverfassungsrechtlicheBedenken? EineSchlechterstellungvonKommunen,diebishermitderAgenturfürArbeit eineargegebildethaben,kanndiebundesregierungnichterkennen.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage1verwiesen. 4.IstderBundesregierungbekannt,wievielekommunaleTrägerihrInteresse bekundethabenzuoptieren? DieAnzahlderLandkreiseundkreisfreienStädte,diedieGrundsicherungfür ArbeitsuchendeimWegederkommunalenOptiondurchführenwollen,istder Bundesregierungnichtbekannt.EinförmlichesAntragsverfahrensiehtdasgeltendeRechtebensowenigvorwieErhebungendazu. 5.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassesauchinOptionskommunenBeauftragtefürdieChancengleichheitgibt? DieGrundsicherungfürArbeitsuchendeistdaraufauszurichten,geschlechtsspezifischenNachteilenvonerwerbsfähigenHilfebedürftigenentgegenzuwirken.DenzugelassenenkommunalenTrägern (Optionskommunen)obliegt dieerfüllungderaufgabendeszweitenbuchessozialgesetzbuch (SGBII)im RahmenihrerTrägerverantwortung.EinegesetzlicheVorgabezudereninnerer Organisationerfolgtnicht. 6.WiewilldieBundesregierungbeieinerZuteilungzusätzlicher,neuerAufgabenandieBundesagenturfürArbeitimRahmendesSGBIIgewährleisten, dassdieseauchdurchdieoptionskommunenausgeführtwerden? NachAuffassungderBundesregierungsindÄnderungenimSGBIIauchmit WirkungfürdieOptionskommunenmöglich. 7.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassdieBundesagenturfür ArbeitinderLageist,lokalenBesonderheitenRechnungzutragen,umder formuliertenkritikzubegegnen? 8.WiestelltdieBundesregierunggegenüberdenkommunalenTrägernsicher, dassdieverpflichtungderträgerderleistungennachdemsgbiizum Informationsaustauscheingehaltenwird? DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeshateinenMustervertragentwickelt,aufdessenGrundlagevorOrtKooperationsvereinbarungenzurZusammenarbeitzwischenderBundesagenturfürArbeit (BA)undderKommuneabgeschlossenwerdenkönnen.DerMustervertragwurdemitdenLändern,denKommunalenSpitzenverbändenundderBAberaten. AlleTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendesindzugegenseitigemInformationsaustauschverpflichtet.SolltensiedieserVerpflichtungnichtnachkommen,richtetsichdasTätigwerdenderaufsichtführendenBehördennachdenallgemeinenRegeln.

Drucksache 17/1137 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WelcheRechtsmittelstehenderAgenturfürArbeitggf.zu,umsichgegen diegutachterlichestellungnahmedesgemeinsamenmedizinischen DienstesderSozialleistungs-undSozialversicherungsträgerzurErwerbsfähigkeitdesArbeitsuchendenzurWehrsetzenzukönnen,wenndieStellungnahmenachihrerAuffassungeineunzutreffendeEntscheidungbeinhaltet? NachdemArbeitsentwurfsollessichbeiderTätigkeitdesGemeinsamenMedizinischenDienstesnichtumeineigenständigesVerfahrenhandeln,sondernum eineninternenabstimmungsprozesszwischendenbeteiligtenträgern.diese TrägersollenandiegemeinschaftlichgetroffenenFeststellungengebundenwerden.KämeesaufInitiativedesAntragstellerszueinemgerichtlichenVerfahren zurentscheidungderagenturfürarbeitüberdieerwerbsfähigkeit,wärediegutachterlichestellungnahmeinvollemumfangüberprüfbar.kämedasgerichtzu einerabweichendenauffassungüberdieerwerbsfähigkeit,entfieledamitauch diebindungswirkungdergutachterlichenstellungnahme.diebeteiligtenträger sollennachdemarbeitsentwurfdengemeinschaftlichgetroffenenfeststellungennichtmitrechtsmittelnwidersprechenkönnen.imgesetzentwurfderfraktionderspdfüreingesetzzurregelungdergemeinsamenaufgabenwahrnehmungindergrundsicherungfürarbeitsuchendevom10.dezember2009 (Bundestagsdrucksache17/181)istimÜbrigenauchnichtvorgesehen,dassdie BAdenFeststellungenzurErwerbsfähigkeitwidersprechenkann. 10.Triffteszu,dassdieAgenturfürArbeitüberdieHilfebedürftigkeitdes Arbeitsuchendennichtentscheidenkann,bevorsienichtentsprechende InformationenbeidemkommunalenTrägerüberdieHöhederangemessenenUnterkunftskosteneingeholthat? DieAgenturfürArbeitkannüberdenUmfangderHilfebedürftigkeitnurentscheiden,wennihrdieHöhederangemessenenoderderzuberücksichtigenden KostenfürUnterkunftundHeizungvomkommunalenTrägermitgeteiltwurde. 11.SindderBundesregierungverfassungsrechtlicheBedenkendahingehend bekannt,dassesgrundgesetzwidrigseinkönnte,wennzweiträgerihre PrüfungundBerechnung (hierbestimmungderbedürftigkeit)auferhebungen,entscheidungenundberechnungendesjeweilsanderenträgers aufbauen? DerBundesregierungistbekannt,dassverfassungsrechtlicheBedenken (insbesondereimhinblickaufdasdemokratieprinzip)bestehenkönnen,wennbeiaufeinanderaufbauendenentscheidungennichteindeutigbestimmbarist,welcher TrägerwelcheEntscheidungzuverantwortenhat.ImArbeitsentwurfdesGesetzeszureigenverantwortlichenundkooperativenAufgabenwahrnehmungwurde diesberücksichtigt. UnzutreffendistaberdieAnnahme,dassaufeinanderaufbauendeEntscheidungenverschiedenerVerwaltungsträgerregelmäßigverfassungsrechtlichproblematischsind.VielmehrgibtesimVerwaltungs-undSozialrechtzurVermeidung doppelterüberprüfungengleichersachverhalte (z.b.medizinischeuntersuchungen)undwidersprüchlicherentscheidungenverschiedeneverfassungsrechtlichunbedenklichebindungswirkungen.soistbeispielsweiseeinenach 69SGBIXfestgestellteSchwerbehinderunginvielenBundes-undLandesgesetzeneineVoraussetzungfürdortgeregelteLeistungsansprüche.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1137 12.SiehtdieBundesregierungverfassungsrechtlicheProbleme,diedieBindungswirkungderEntscheidungderAgenturfürArbeithinsichtlichder BedürftigkeitderArbeitsuchendenbetreffen? Nach 44aAbsatz1Satz1SGBIIinderderzeitgeltendenFassungstelltdie AgenturfürArbeitfest,obeinArbeitsuchenderhilfebedürftigist.DasBundesverfassungsgerichthatdieseRegelungnichtbeanstandet. DaherhältesdieBundesregierungfürverfassungsrechtlichunbedenklich,wenn dergesetzgeberdieentscheidungübereinzelnetatbestandsmerkmaleeindeutig einemträgerzuweist.geradedieseeindeutigezuweisungverhindertwidersprüchlicheentscheidungenbeiderträger,vermeidetdoppelprüfungenunderhöhtdietransparenzgegenüberdembürger. 13.WiegedenktdieBundesregierungaufdenFallzureagieren,dasseinevertrauensvolleZusammenarbeitzwischenkommunalemTrägerundAgentur fürarbeitnichtgelingtunddamitdieimgesetzentwurfbzw.arbeitsentwurfvorgesehenemöglichkeitzurfreiwilligenvertraglichenkooperation scheitert? 14.Wiewirdsichergestellt,dassauchbeifehlendemKooperationswilleneine vondemkommunalenträgerundderagenturfürarbeitabgestimmte LeistungandenArbeitsuchendenerbrachtwird? SiehehierzudieAntwortzuFrage13. DasBundesverfassungsgerichthatentschieden,dassdiegemeinsameAufgabenwahrnehmungindenArbeitsgemeinschaften (ARGEn)nichtmitdemGrundgesetzvereinbarist.SowohlderGrundsatzderVerantwortungsklarheitalsauchder GrundsatzdereigenverantwortlichenAufgabenwahrnehmungseidurchdie MischverwaltungindenARGEnverletzt.UmRechtssicherheitzuschaffen,liegt demarbeitsentwurffüreingesetzzureigenverantwortlichenundkooperativen AufgabenwahrnehmungdieEntscheidungzuGrunde,dassdieAgenturenfür ArbeitundKommunenihreAufgabeneigenverantwortlichwahrnehmenkönnen.SoweiteineKooperationvorOrtnichtgewünschtwird,könntedieAufgabenwahrnehmungnurgetrennterfolgen. 15.GesetztdenFall,dasseinArbeitsuchendermitderEntscheidungderLeistungsträgerüberdieGewährungbzw.dasVersagenvonLeistungennicht einverstandenist,musserdannimwiderspruchsfallebzw.klagefallezwei Verfahrenanstrengen,umzuseinemRechtzukommen? ImRahmendereigenverantwortlichenundkooperativenAufgabenwahrnehmungentscheidenbeideTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeselbständiginihremjeweiligenZuständigkeitsbereich,sodassgrundsätzlichzwei Bescheideergehen.GegenwelcheEntscheidungderBürgerWiderspruchoder Klageerhebenmuss,richtetsichdanach,welchesZielerverfolgt. 16.MitwelcherMehrbelastungwirdbeidenSozialgerichtendurchdiegetrennteBescheidungvonLeistungendurchdenkommunalenTrägerund dieagenturfürarbeitgerechnet? SiehehierzudieAntwortzuFrage15.

Drucksache 17/1137 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.WiewilldieBundesregierungverlässlichsicherstellen,dassBundesmittel auchbeieinerunbefristetenoptionwirtschaftlichundsparsamverwandt werden? WelcheAufsichtsrechteundEingriffsmöglichkeitengibtes? DamitderBundseinerFinanzverantwortungdauerhaftwirkungsvollnachkommenkann,wirdimArbeitsentwurfdesGesetzeszurVerstetigungderkommunalenOptiondierechtlicheGrundlagederFinanzbeziehungzwischenBund undoptionskommunenklarstellendgeregelt. 18.WiekanneinewirksameZusammenarbeitzwischenkommunalemTräger undagenturfürarbeitsichergestelltwerden,wennweisungs-,aufsichtsundsteuerungsfunktionenvollständiggetrenntsind? WelcheAufsichtsrechtestehendemBundzu? NachMaßgabedesUrteilsdesBundesverfassungsgerichtszurNichtvereinbarkeitderARGEnmitderVerfassunghabendieTrägerihreAufgabeneigenverantwortlichwahrzunehmen.UnterBeachtungdieserVorgabekönnendieTrägerdie Möglichkeiterhalten,aufvertraglicherBasiszusammenzuarbeiten,umdenVerwaltungsaufwandzubegrenzenundeinebürgerfreundlicheVerwaltungsicherzustellen.DerGradderKooperationwürdedemGestaltungswillenderVerantwortlichenvorOrtobliegen. 19.KönnenLeistungenuntereinemDachmitLeistungenauseinerHand gleichgesetztwerden? WasbedeutetdasfürdieaktivierendenLeistungenvonAgenturfürArbeit undkommunalemträger? Wiewirdsichergestellt,dassauchbeifehlendemKooperationswilleneine LeistungauseinemGusserfolgt? Leistungen untereinemdach meintdieeigenverantwortlicheleistungserbringungvonträgernaneinemort;leistungen auseinerhand meintdiegemeinsameerbringungvonleistungenvonträgerndurchnureinedemkundengegenüberauftretendeorganisationseinheit.umleistungenzureingliederungin Arbeitpassgenauerbringenzukönnen,bestehtsowohlbeiLeistungen unter einemdach alsauchbeileistungen auseinerhand Abstimmungsbedarf zwischendenträgern.zurvermeidungwidersprüchlicherentscheidungen wurdeimarbeitsentwurfdiebindungswirkungdeutlicheralsbishergeregelt. 20.HatderÜbergangzurgetrenntenAufgabenwahrnehmungeinenerhöhten bürokratischenaufwandbeidenerstattungsansprüchenzwischenden TrägernderGrundsicherungfürArbeitsuchendezurFolge? BislangwarimSGBIIkeinErstattungsanspruchzwischendenTrägerngeregelt. SolltendieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchende etwabeigetrennter Aufgabenwahrnehmung imeinzelfallerstattungsansprüchenachanderenvorschriftengeltendgemachthaben,istderdabeientstandeneaufwandnichtbekannt.derbeianrufungdereinigungsstellennach 44aSGBIIeingetretene Aufwandentfieledagegen,dadieseVorschriftentsprechendderinRedestehendenArbeitsentwürfegestrichenwürde. 21.WieerklärtdieBundesregierungdieseAbweichung,dassLautGesetzentwurfbzw.Arbeitsentwurf15000BeschäftigtederkommunalenTräger

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1137 AufgabenderBundesagenturfürArbeitwahrnehmenundanandererStelle voninsgesamt22000beschäftigtenvondenkommunalenträgern (befristetundunbefristet)dieredeist? Derzeitsindinsgesamtrund22000kommunaleBeschäftigteinARGEntätig. Rund15000derkommunalenBeschäftigtenerfüllendabeiAufgabenderBA (z.b.vermittlung).dieübrigenrund7000beschäftigtennehmeninden ARGEnkommunaleAufgaben (z.b.berechnungvonleistungenfürunterkunftundheizung)wahr. 22.IstdieBundesagenturfürArbeitauchdanninderLage,dieihrnachder GrundsicherungfürArbeitsuchendeobliegendenAufgabenzuerfüllen, wennzumindestteilederkommunalenbeschäftigtenab1.januar2011 nichtmehraufgabenderbundesagenturfürarbeitverrichtenwollen? Woliegtggf.diekritischeGrenze,abderdieBundesagenturwegenfehlendenPersonalsihreAufgabennichtmehrindemnotwendigenUmfangerledigenkann? IsteineVersetzungvonBeamtenvomkommunalenTrägerzurBundesagenturfürArbeitauchgegenihrenWillenmöglich? WelcheVoraussetzungenmüssenhierfürggf.erfülltsein? DieBAwürdezurSicherungderFunktionsfähigkeitderGrundsicherungzumindestinderUmbruchphasedieErfahrungenundFachkompetenzderkommunalenBeschäftigteninAnspruchnehmenmüssen.DiekommunalenBeschäftigten, diebisherindenargenüberwiegendaufgabenderbaerfüllthaben,würden dahergrundsätzlichihrebisherigenaufgabenfürdiebaauchüberden31.dezember2010hinauswahrnehmenkönnen.imrahmeneinervertraglichenvereinbarungzwischenderbaundderjeweiligenkommunewürdeder Status quo fürdaspersonalindergrundsicherungfüreineübergangszeiterhalten werden,indemdiebeschäftigtenderkommunenzunächstzurbaabgeordnet oderzugewiesenundspäterggf.auchdauerhaftübernommenwürden. EineVersetzungvonkommunalenBeamtenzurBAkönnteaufAntragoderaus dienstlichengründenineinamteinerlaufbahnerfolgen,fürdiesiediebefähigungbesitzen.siebedarfderzustimmungderbeamtinoderdesbeamten,wenn dasneueamtnichtmitmindestensdemselbengrundgehaltverbundenistwie dasbisherigeamt.stellenzulagengeltenhierbeinichtalsbestandteiledes Grundgehalts (vgl. 15Absatz2BeamtStG).AufgrunddernachderFöderalismusreformeingetretenenUnterschiedeinderBesoldungzwischenBundund LänderndürfteeineVersetzungohnedieZustimmungdesBeamteninvielen FällennichtmehrinBetrachtkommen.DieswürdeimRahmendervertraglichen VereinbarungzwischenBAundderjeweiligenKommuneberücksichtigt. Ja 23.Istsichergestellt,dassdieBetreuungundVermittlungvonArbeitsuchendennachdemJahreswechsel2010/2011reibungslosfunktionieren? 24.WelcheEinflussmöglichkeitenverbleibenkünftigderkommunalenSeite, umaufentscheidungenderagenturfürarbeiteinwirkenzukönnen? DieArbeitsentwürfesehenvor,dassdieTrägerihregesetzlichenAufgaben eigenverantwortlichwahrnehmen.soweiteineentscheidungeinesträgersden jeweilsanderenmitbetrifft,würdenkonsultationsverfahrenvorgesehenwerden.

Drucksache 17/1137 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.WelcheEinflussmöglichkeitenbzw.MitwirkungsrechtehabendieLänder, umeineabstimmungzwischenderarbeitsförderungderbundesagentur fürarbeitundderarbeitsmarkt-,struktur-undwirtschaftspolitikderländerzuerreichen? ZurUmsetzungderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundKlärunggemeinsamerFragenderAufsichtwürdebeimBundesministeriumfürArbeitundSozialeseinBund-Länder-Ausschussgebildet. 26.HabendiekommunalenTrägereineeigenständigeMöglichkeit,Datenzu erheben,wennsiedieentscheidungderagenturfürarbeitprüfenwollen? DieTrägersindnachdenallgemeinenVorschriftendesSGBXbefugt,diejenigen Sozialdatenzuerheben,diezurErfüllungihrerAufgabenerforderlichsind.Dies umfasstauchdiejenigendaten,diezurprüfungderfeststellungendesanderen TrägersimRahmeneinesKonsultationsverfahrenserforderlichwären. 27.WiehochwirdderfinanzielleAufwandfürdienotwendigeDuplizierung deraktenbeimübergangaufdiegetrennteaufgabenwahrnehmungeingeschätzt? FinanzielleAuswirkungennotwendigerVerwaltungsabläufekönntenimRahmenderRessortabstimmungundderBeteiligungderBAundderkommunalen Spitzenverbändenäherbestimmtwerden. 28.WiestelltdieBundesregierungsicher,dasseinefunktionsfähigeSoftware rechtzeitigzurverfügungsteht,umdieaufgrunddergetrenntenaufgabenwahrnehmunggeändertenarbeitsabläufeentsprechendabbildenzukönnen? WelcheAuswirkungenhatdasaufdiekommunalenTräger sindsieebenfallsgezwungen,eineneuesoftwarezubeschaffen? DieBundesregierungwirdzudemZeitpunkt,zudemmithinreichenderWahrscheinlichkeitabzusehenist,wiederGesetzgeberdieNeuorganisationder TrägerschaftimSGBIIregelnwird,diedannnotwendigenSchritteveranlassen. ObkommunaleTrägereinneuesIT-Verfahrenbeschaffenmüssen,hängtdavon ab,obundmitwelcheminhaltzum1.januar2011einegesetzlicheneuregelung inkrafttritt.grundsätzlichgilt,dassverwaltungsträgerihregesetzlichenaufgabenmiteigenensachmittelnerfüllenmüssen (Bundesverfassungsgerichtvom 20.Dezember2007).DemzufolgemüsstendiekommunalenTrägermiteigener Softwarearbeiten.DieSoftwarederBAkönntejedochaufvertraglicherBasis eingesetztwerden. 29.KanndieBundesregierungsicherstellen,dassdurchdiegetrennteAufgabenwahrnehmungkeinezusätzlichenKostenvorOrtentstehen? MitwelchenMehrkostenrechnetdieBundesregierunggegebenenfalls? 30.InwelchenBereichenfallendurchdiegeplantegetrennteAufgabenwahrnehmungggf.MehrkostenfürdiekommunalenTrägeran? WieteilensichdieinsgesamtanfallendenMehrkostenauf? LassensichdieKostenfürdieTrennungderVerwaltungseinheitenfür BundundkommunalenTrägergetrenntdarstellen?

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1137 KönnenMehrbelastungenausgeschlossenwerden,diebeispielsweise strukturschwacheregionenstärkertreffenalsandereregionen? 31.WiesowerdenKosten,wieindemGesetzentwurfbzw.Arbeitsentwurfangedeutetwird,vomBundaufdiekommunalenTrägerverlagert? 32.WiesosiehtderGesetzentwurfbzw.ArbeitsentwurfbisherkeineQuantifizierungderMehrkostenvor? Sinddiesenichtbekannt? 33.FührtdiegeplanteUmstrukturierungderGrundsicherungfürArbeitsuchendebeiderBundesagenturfürArbeitzueinmaligenoderaufDauer angelegtenhöherenkostenbeipersonal-undsachmitteln? WiesollendieentstehendenKostengegenfinanziertwerden? DieErmittlungdermöglichenMehrkosten,diedurchdieeigenverantwortliche undkooperativeaufgabenwahrnehmungentstehenkönntenunddiebeiden AgenturenfürArbeitunddenKommunensowohleinmaligeUmstellungskosten alsauchdauerhaftemehraufwendungenumfassenkönnen,erforderteinengenauenvergleichderneuenundderaltenverwaltungsstrukturensowieder KooperationsmöglichkeitenzwischendenTrägern.DasBundesministeriumfür ArbeitundSozialeswürdeeinemöglichstgenaueBestimmungetwaigerMehrkostenanstreben.DieskönnteerstimRahmenderRessortabstimmungundder BeteiligungderLänderundVerbändegeschehen. 34.WelcheVeränderungenergebensichfürdenArbeitsuchendendurchdie NeufassungderSanktionsregelungen? KönnenVerschärfungenausgeschlossenwerden? GegenüberderderzeitigenRechtslageergäbensichaufgrunddesArbeitsentwurfsfürdieArbeitsuchendenkaumÄnderungen.Ausdrücklichklargestellt wurde,dassaucheinverstoßgegendenbescheid,mitdemdieeingliederungsbemühungendeshilfeempfängersfestgelegtwerden,einepflichtverletzungdarstellt;dasgleichegiltfürdievereitelungderanbahnungeinesbeschäftigungsverhältnisses.dieweigerungzumabschlusseinereingliederungsvereinbarung würdenichtmehreigensalssanktionsgrundaufgeführt. DieBundesregierunghatmitdemArbeitsentwurfkeineVerschärfungbezweckt. Soweitkritisiertwird,dassmitdemArbeitsentwurfdasbisherigeErmessender LeistungsträgerzurKürzungderLeistungenfürUnterkunftundHeizungentfiele,istdieseKritikunberechtigt.DieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendehattenbereitsnachgeltenderRechtslagebeifestgestellterPflichtverletzungkeinentsprechendesErmessen. 35.WiewirktsichdieNeufassungderRegelungzumbefristetenZuschlag nachbezugvonarbeitslosengeldgegenüberderaktuellenfassungaufdie ZahlderLeistungsempfängeraus? Kannausgeschlossenwerden,dasskünftigwenigerMenschendieseÜbergangsleistungerhalten? InwievielenFällenkommtesvermutlichzuLeistungskürzungenbzw.zu einerhöherenleistungsgewährung? DieNeuregelungdesbefristetenZuschlagswürdezuvereinfachtenVerwaltungsabläufenführen.EinzelneAbstimmungsprozessezwischendenAgenturen fürarbeitunddenkommunenzurberechnungundgewährungdesbefristeten

Drucksache 17/1137 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zuschlagswürdengarnichtmehrbzw.seltenernötigsein.DiegenaueWirkung aufdieleistungshöheistnichtunabhängigvondenanderenleistungsrechtlichen AnpassungenimSGBIIbestimmbar.

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