Deutscher Bundestag Drucksache 17/11643 17. Wahlperiode 27. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rita Schwarzelühr-Sutter, Ute Kumpf, Sören Bartol, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/11427 Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Am4.September2012habenderBundesministerfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,Dr.PeterRamsauer,unddieschweizerischeBundesrätin,Doris Leuthard,denStaatsvertragüberdieAuswirkungendesBetriebsdesFlughafensZürichaufdasHoheitsgebietderBundesrepublikDeutschlandunterzeichnet.AlsnächsterSchrittsolldasRatifizierungsverfahreneröffnetwerden.VorausgegangenwareinegemeinsameundüberraschendeAbsichtserklärungamRandedesWorldEconomicForuminDavosam28.Januar2012,die bereitsam2.juli2012alsparaphierteversionalseinigungzwischendenvertragsparteien veröffentlicht worden war. DieangeblicheVerbesserungfürdieMenschendurchdieAusweitungder RuhezeitenamAbend,wirddurchniedrigereFlughöhenbeimAnflugaufden FlughafenZürichunterlaufen.StattdieZahlderNord-Anflügeaufmaximal 80000jährlichzubeschränken,wieinderStuttgarterErklärunggefordert, gibteseinenwegfallderzahlenmäßigenbegrenzungderflugbewegungenam FlughafenZürich.InderKonsequenzheißtdas,dassderLärmansteigenkann oder die Zahl der Flüge entlang der Grenze stark zunimmt. InsbesondereindenbetroffenenRegionenamHochrheinundamBodenseebestehtdieSorge,dasssichdieSituationdurchdenFluglärmfürdieAnwohner weiterverschlechtert.derderzeitigeinhaltdesstaatsvertrageszumbetriebdes FlughafensZürichwirdinweitenTeilenderbetroffenenBevölkerungabgelehnt.SohabenmittlerweilealleBürgermeisterdesLandkreisesWaldshut,alle Oberbürgermeister,BürgermeisterundderLandratdesLandkreisesSchwarzwald-BaarsowiealleOberbürgermeisterundBürgermeisterdesLandkreises KonstanzinverschiedenenEntschließungenihregemeinsameAblehnungzum StaatsvertragbekundetunddieBundesregierungaufgefordert,dasRatifizierungsverfahrenunverzüglichzubeenden.ImLandtagvonBaden-Württemberg istebenfallsvoneinerüberwiegendenablehnungdesstaatsvertragesinder derzeitigen Fassung auszugehen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 23. November 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/11643 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WeitereUnklarheitbestehtdadurch,dassinPressemeldungen (unteranderem imsüdkurier,12.oktober2012)übereinmöglichesendedesratifizierungsprozesseszumstaatsvertragberichtetwurde.sosollderbundesverkehrsminister,dr.peterramsauer,diekonsequenzenausdenmassivenprotesten vorortunddeneigenencdu-reihengezogenhaben.dasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungdementierteumgehenddiese Meldungen. Vorbemerkung der Bundesregierung DaindenderzeitgeltendenRegelungennachder220.DurchführungsverordnungzurLuftverkehrs-Ordnung (DVO)keinezahlenmäßigeBegrenzungder FlugbewegungenamFlughafenZürichfestgelegtist,bedeutetderausgehandelteStaatsvertragkeinen WegfallderzahlenmäßigenBegrenzungderFlugbewegungen am Flughafen Zürich. 1. Welcher Zeitplan ist für das Ratifizierungsverfahren vorgesehen? 2.WannistmitderFertigstellungdesVertragsgesetzeszurRatifizierungdes Staatsvertrages zu rechnen? DieFragen1und2werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieArbeitenanderDenkschriftlaufennoch.EinEntwurfwirdam26.November2012mitVertreternausBaden-Württembergerörtert.DieseGesprächebleibenabzuwarten.ErstimAnschlusskönnenAussagenüberdenweiterenZeitplan getroffen werden. 3.WelcheArbeitenaneinemangekündigtenBegleittextimRahmendesRatifizierungsprozesses haben bereits stattgefunden? DerzeitbefindetsichderEntwurfeinerDenkschriftzumStaatsvertraginVorbereitung. 4.WelcheFragenbezüglichdesStaatsvertrageswerdendurchdasBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geprüft? DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungüberprüftim RahmenderinnerstaatlichenUmsetzungdesStaatsvertragesverfassungsrechtliche, rechtstechnische und rechtsförmliche Fragen. 5.WelchenInhaltundwelcheRechtsverbindlichkeitwirddiegeplanteDenkschrift zum Staatsvertrag haben? DiesogenannteDenkschriftzumVertragsgesetzfindetihreGrundlageinder GemeinsamenGeschäftsordnungderBundesministerien (GGO).Danachistin derregierungsvorlagezumvertragsgesetzimanschlussandiebegründung desvertragsgesetzesunddiewiedergabedesvertragstextesderstaatsvertragin einer Denkschrift zuerläutern.inihrsindbedeutungundzweckdesvertragessowiediegründefürdenvertragsschlussdarzulegen.desweiterensinddie einzelnenvertragsbestimmungennachihreminhalt,ihremzusammenhangmit anderenregelungenundinihrenauswirkungendarzustellen.imrahmender innerstaatlichenumsetzungdesvertragskannderdenkschriftbeimöglichen
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11643 UnklarheitendesVertrags,insbesonderebeiZweifelnüberdenSinnundZweck einzelnerregelungenoderbeiauslegungsschwierigkeiteneinigebedeutung zukommen. 6.WelcheGesprächesindmitwelchenBeteiligtenbisherinBezugaufden Staatsvertrag durchgeführt worden? DiedeutscheDelegationbestandausVertreterndesBundesministeriumsfür Verkehr,BauundStadtentwicklung,desAuswärtigenAmts,desLandesBaden- WürttembergunddenLandrätenderbetroffenenLandkreiseWaldshut,Konstanz undschwarzwald-baar.diedfsdeutscheflugsicherunggmbh (DFS)wurde fallweisehinzugezogen.verhandlungsleiterwarministerialdirektorgerold Reichle,LeiterderAbteilungLuft-undRaumfahrtimBundesministeriumfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. DiedeutscheBegleitkommissionbestandzusätzlichausVertreterndesLandkreisesTuttlingen,verschiedenerGemeinden (Gottmadingen,Hohentengen, Klettgau,Blumberg),derDFS,derIndustrie-undHandelskammerKonstanz undverschiedenerbürgerinitiativen (gegenflugverkehrsbelastungimlandkreiskonstanz,schwarzwald-baar-kreis,flugverkehrsbelastunglandkreis Waldshut). Die Auftaktverhandlung fand am 2. März 2012 in Rüschlikon (Schweiz) statt. DiedeutscheBegleitkommissionwurdeam22.März2012durchdenVerhandlungsleiter in Bonn umfassend unterrichtet. Die zweite Verhandlung fand am 27. März 2012 in Frankfurt statt. Eine dritte Verhandlung fand am 14. Juni 2012 in Zürich statt. EineweitereUnterrichtungderdeutschenBegleitkommissionerfolgtedurch den Verhandlungsleiter am 15. Juni 2012. Am28.Juni2012folgteinFrankfurtdievierteundletzteVerhandlungsrunde; am2.juli2012wurdedervertragsentwurfvondenverhandlungsleiterninzürich paraphiert. AlleSitzungenwurdenregelmäßiginnerhalbderdeutschenDelegationundmit fachlicherunterstützungdurchdiedfsvorbesprochen.darüberhinaushatdie DFSdenbeteiligtenLandrätenjeweilsdiefachlichenWeiterentwicklungenaus den Arbeiten mit der Skyguide gesondert präsentiert und erläutert. Am26.Juli2012wurdeeinebreitangelegteInformationsveranstaltungin Waldshut durchgeführt. 7.LiegtderBundesregierungdieVernehmlassungdesSchweizerParlaments zum Staatsvertrag im Detail vor, und welchen Inhalt enthält sie? DerBundesregierungliegtdererläuterndeBerichtzurVernehmlassunginder Formvor,wiesievonderSchweizerBundesregierunginsInternetgestelltwordenist.SieistunterderAdresse:www.bazl.admin.ch/aktuell/medieninformation/ 00024/index.html?lang=de&msg-id=46007 abrufbar. 8.WielautetdiePositionderBundesregierungzudieserVernehmlassungdes Schweizer Parlaments? BeiderVernehmlassunghandeltessichumeininnerschweizerischesVerfahren, das die Bundesregierung grundsätzlich nicht kommentiert.
Drucksache 17/11643 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WiesolleineVerbesserungfürdieBedingungenderMenschendurchdie AusweitungderRuhezeitenamAbenderreichtwerden,wenngleichzeitig niedrigereflughöhenbeimanflugaufdenundbeimabflugvomflughafenzürichfüreineverschlechterungderlärmbedingungensorgenund die Ruhezeiten durch den gekröpften Nordanflug ausgehebelt werden? DiebisherigeEinschränkungderBewegungszahlenwirddurchZeitfensterin dergeltenden220.dvoerreicht.diesezeitfensterwerdenmitdemstaatsvertraginzweischrittenausgeweitetundbewirkendadurcheineverbesserungfür diebetroffenen.unmittelbarnachinkrafttretendesstaatsvertragswirdderanflugverkehraufdiepisten14und16wochentagsnurnochvon7uhrbis20uhr (bisher21uhr)stattfindenundspätestensabdem1.januar2020nurnoch wochentagsvon6.30uhrbis18uhrundsamstags,sonntags,feiertagsvon 9Uhrbis18Uhr (bisher20uhr).damitwerdenprowoche16,5stundenzusätzlichelärmpausengeschaffen.diegeändertenflughöhenimanflugwerden sichbeideranwendungdesnordanflugkonzeptsnichtauswirken.beideranwendungdesostanflugkonzeptsistzuberücksichtigen,dassdieniedrigere FlughöhenurvondenFlugzeugenzubenutzenist,diedenFlughafenZürich ausnördlichvonzürichgelegenenortenanfliegen,sodassauchdavonkeine Verschlechterung der in Deutschland Betroffenen zu befürchten ist. EinaufSchweizerTerritoriumgeführtersatellitengestütztergekrümmterNordanflugistnochnichtgeplant,bedeutetaberkeinesfallseine Aushebelung der Ruhezeiten. 10.WeshalbwurdeeinezahlenmäßigeBeschränkungderAn-undAbflüge vonundaufdenflughafenzürichüberdeutschesterritorium,wieinder Stuttgarter Erklärung gefordert, nicht umgesetzt? 11.Weshalbwurdeaufeine KündigungauswichtigemGrund,wiesiedie Wiener Konvention vorsieht, verzichtet? EsliegtinderNaturvonVerhandlungen,dassinsbesonderebeistreitigenThemenKompromisslösungendasErgebnisdarstellen.ImStaatsvertragwirddie MethodederEinschränkungderBewegungszahlendurchzeitlicheEinschränkungen/Sperrzeitennachdergeltenden220.DVOfortgesetztunddeutlicherweitert. DerVertragenthältinseinemArtikel7einederVölkerrechtspraxisderBundesrepublikDeutschlandentsprechendeKündigungsregelung.DanachistnachAblaufeinerMindestlaufzeit (hierbis31.dezember2030)diejederzeitigeanlassunabhängige Kündigung des Vertrags möglich. DieinArtikel6geregelteSuspendierungerlaubtdie (vorübergehende)außerkraftsetzungeinesvertragsimfalledergrobenverletzungderinartikel1und3 etabliertenpflichten,wenndieseverletzungineinerweiseerfolgt,dassdadurch eineunmittelbaregefahrfürdieöffentlichesicherheitundordnungbesteht. Danebenbestehen,ohnedasseseinerausdrücklichenVereinbarungimkonkretenVertragbedarf,diesichausdemWienerÜbereinkommenvom23.Mai1969 überdasrechtderverträgeergebendenrechtezurbeendigungundsuspendierungdesvertrags,insbesondereausdenartikeln60und62.sowohldiebundesrepublikdeutschlandalsauchdieschweizerischeeidgenossenschaftsind VertragsparteidesgenanntenWienerÜbereinkommens.EineKündigung aus wichtigemgrund istdemwienerübereinkommenüberdasrechtderverträge unbekannt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11643 12.WelchemaximaleAnzahlanAnflügenausdemNordenwirdesaufder GrundlagedesEntwurfsdesStaatsvertragesundbeidenderzeitigen Pistenerhältnissen in Zukunft geben? NachdenSimulationenderDFSistmiteinerGrößenordnungvon85000AnflügenausdemNordenzurechnen.DieseGrößenordnungdecktsichmitden AussagenindenaktuellenSchweizerUnterlagendesSIL-Prozesses (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt) für den Flughafen Zürich. 13.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausBerechnungen,dievoneinernatürlichenmaximalenKapazitätsgrenzeaufgrundder aktuellenpistenverhältnisseunddervorgesehenenregelungendesentwurfsdesstaatsvertragsinderhöhevon105000bis110000anflüge ausgehen? Nachderheutegeltenden220.DVOistderAnflugaufdenFlughafenZürich ausnördlicherrichtungzahlenmäßignichtbegrenzt,sonderndurchdieinder DVOfestgelegtenSperrzeiten,indenenAnflügeausRichtungNordennichterlaubtsind,eingeschränkt.ImJahr2011fandenetwa105000Anflügeausdieser Richtungstatt.RealwürdesichdieAnzahlderAnflügeausRichtungNorden durchdieneuenzeitfensterimstaatsvertragaufca.85000anflügereduzieren, einegrößenordnung,dieauchindenaktuellenschweizerunterlagendessil- Prozesses für den Flughafen Zürich nachzulesen ist. DiegenannteAnzahldermöglichenNordanflügevon105000bis110000ist daher nur als theoretischer Wert einzustufen und nicht als reale Zahl. 14.WannwirdnachKenntnisderBundesregierungbekanntsein,woder gekröpfte Nordanflug in Zukunft erfolgen wird? VoraussetzungfürdiegemeinsamePlanungderFlugverfahrenistdasInkrafttretendesStaatsvertrags.SobalddieserinKraftgesetztist,werdendiePlanungen beginnenunderstdannkanneinzeitplanerstelltwerden.imübrigenwirdauf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 15.WirdnachKenntnisderBundesregierungder gekröpftenordanflug sicherundmitgenügenderkapazitätdurchgeführtwerdenkönnen,und welchebedenkensindderbundesregierunghinsichtlicheinersicheren Abwicklung des gekröpften Nordanfluges bekannt? DerinderVergangenheitdiskutierte gekröpftenordanflug warimwesentlicheneinnachsichtzufliegendesverfahrenundkonntevonderschweizaufgrunderheblichersicherheitsmängelnichteingeführtwerden.imgegensatz dazuwirddernungeplante gekrümmtenordanflug aufbasisneuertechnologischermöglichkeitenaufsatellitendatenabgestütztwerden.obsolcheinanflugeingeführtwerdenkann,wirderstimrahmeneinermachbarkeitsstudiezu ermittelnsein.fragenzukapazitätundsicherheitkönnenerstnachdurchführungentsprechendersimulationenundprüfungenbeantwortetwerden.ohne ErfüllungdergeltendenSicherheitskriterienkanneseinsolchesAnflugverfahren nicht geben.
Drucksache 17/11643 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 16.WirddieBundesregierungindervorgesehenenDenkschrift,diedasRatifizierungsgesetzzumStaatsvertragbeinhaltenwird,festschreiben,dass imrahmendes Ostkonzepts aufdiepiste28desflughafenszürich nicht über die Agglomeration Konstanz/Kreuzlingen geführt wird? DieBundesregierungwirddazuinderDenkschriftdasgemeinsameVerständnis der Vertragsparteien deutlich herausstellen. 17.WirddieBundesregierungindervorgesehenenDenkschrift,diedasRatifizierungsgesetzzumStaatsvertragbeinhaltenwird,festschreiben,dass beiabflügenvomflughafenzürichindendeutschenluftraumnichtvon den publizierten Flugrouten abgewichen werden kann? Nein. Es gelten insoweit die in Deutschland bestehenden Rechtsvorschriften. 18.StehtdieBundesregierungweiterhinzuderZusage,dieam26.Juli2012 beieinerinformationsveranstaltungzumgeplantenstaatsvertragin Waldshut gemacht wurde, dass es nur einen Einflugpunkt geben soll? Solch eine Zusage wurde nicht gegeben. 19.WirddieBundesregierungindervorgesehenenDenkschrift,diedasRatifizierungsgesetzzumStaatsvertragbeinhaltenwird,festschreiben,dass daslandbaden-württembergunddieregionsüdbadenindergemeinsamenluftverkehrskommissioneinensitzmitstimmrechterhaltenwerden? DieBundesregierungwirddieseErwartungshaltunginderDenkschriftverankern.GeradeweildiegemeinsameLuftverkehrskommissioneinzentralesOrgan desstaatsvertragszurkünftigenregelungallerimzusammenhangmitdem FlughafenZürichbeideSeitenbetreffendenThemenist,istauchausSichtder BundesregierungeineaktiveBeteiligungvonLandundRegioninderKommission wichtig. 20.SchließtdieBundesregierungaus,dassdasPistensystemdesFlughafens ZürichwährendderLaufzeitdesStaatsvertragsverändertunddamitdie Kapazität des Flughafens vergrößert werden kann? Nein.DerStaatsvertragdientderRegelungvonbeideSeitenbetreffendenThemen,erkannnaturgemäßnichtinFrageneingreifen,diealleinschweizerisches Gebiet betreffen. Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 21. 21.SindÄnderungendesPistensystemsdesFlughafensZürichohneZustimmungderdeutschenSeiteunddamituntervollkommenanderenBedingungen möglich, und wenn ja, warum? Ja,dieVertragsparteienhabenbewusstaufVorgabenhinsichtlichdesAusbaus desflughafenszürichverzichtet.diefrageob,wannundwiederflughafen ausgebautwird,istalleinsachederschweizerischeneidgenossenschaft.wenn derausbauerfolgt,habenallerdingsdiedeutschenbürgergemäßartikel3 Absatz 2 des Vertrags die gleiche Rechtsstellung wie die Schweizer Bürger.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11643 22.WarumwerdenkeineBedingungenzum gekröpftennordanflug aufden FlughafenZürichfestgelegt,wenndieRegelungenderInternationalen ZivilluftfahrtorganisationICAOeinenMindestabstandzurGrenzevon 2,5nautischen Meilen vorsehen? EsexistiertkeineRegelungderICAO,die2,5SeemeilenAbstandzurLandesgrenzevorsieht.DieetwaigenAuswirkungeneineskünftigengekrümmten NordanflugesaufDeutschlandwerdenaberselbstverständlicheinwichtiges ThemafürdiegemeinsameLuftverkehrskommissionsein.Esunterstreicht geradedenwertdesvertragsfürdieregion,dassmitdemstaatsvertragdie derzeitfehlendemöglichkeitgeschaffenwird,aufderartigefrageneinflusszu nehmen. 23.WarumwurdedieEinigungzumStaatsvertragseitensderBundesregierungin diesemtempovorangetrieben,obwohldiezweihundertzwanzigste DurchführungsverordnungzurLuftverkehrs-OrdnungalsgültigeRegelung für die betroffene Bevölkerung eine akzeptable Grundlage bildet? ForderungenausSüddeutschlandnachweitergehendenBeschränkungenstandenForderungenderSchweiz,dieeinseitigendeutschenEinschränkungenaufzuheben, gegenüber. AufInitiativederVerkehrsministerbeiderLänderwurdenaufderGrundlage einervonihnenam28.januar2012indavosunterzeichnetenabsichtserklärungerneutstaatsvertragsverhandlungenaufgenommen,mitdemziel,diesen unverzüglich zu schließen. 24.WeshalbwurdedieausstehendeEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofeszurKlagederSchweizzudenLärmschutzmaßnahmenauf deutscherseitenichtabgewartet,obwohlsicheinepositiveentscheidung zu Gunsten der deutschen Position in dieser Frage abzeichnet? DieSchweizstelltebeimEuropäischenGerichtshofdenAntrag,dasVerfahren auszusetzen.umzueinerentscheidungindersacheunddamitrechtssicherheitzugelangen,sprachsichdeutschlandgegenüberdemgerichtshofgegen denantragaus.mitentscheidungvom6.märz2012lehntedereuropäische GerichtshofdenAussetzungsantragab.VordemHintergrunddeserstinstanzlichenUrteilsundderSchlussanträgedesGeneralanwaltsistnichtauszuschließen,dassdieSchweizdieKlagezurücknimmtundessomitzukeinerEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofsinderSachekommt.ImFallderRücknahmedesRechtsmittelswürdeallerdingsdieerstinstanzlicheEntscheidung desgerichtsrechtskräftig.auswirkungendurcheinepositiveentscheidungdes EuropäischenGerichtshofsaufdenunterzeichnetenVertragmitderSchweiz unddasratifizierungsverfahrensindnichterkennbar.dieimstreitbefindliche 220.DVOwirdnachdemVertrag wennervonbeidenländernratifiziert wird nochbiszumabschlussdernotwendigeninfrastrukturmaßnahmenam FlughafenZürich,längstensbis2020,inKraftbleiben.Andernfallsgiltdie 220.DVOinderderzeitgültigenFassungweiter,bissievondeutscherSeite geändert oder aufgehoben wird.
Drucksache 17/11643 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.WarumbindetderStaatsvertragdiePlanungundbetrieblicheUmsetzung, vorallemderflugrouten,andaseinvernehmenderschweizerischen FlugsicherungsorganisationskyguideundräumtderSchweizdamitein Vetorecht ein? EinesolcheRegelungbeinhaltetderVertragnicht.DurchdieEinvernehmensregelungdesStaatsvertragesbestehtimGegenteilfürdendeutschenLuftraumein VetorechtzugunstenderdeutschenFlugsicherungsorganisation,weildie schweizerischeflugsicherungsorganisationbeiihrenplanungenimdeutschen LuftraumandasausdrücklicheEinvernehmenderDFSgebundenist.Aufein solchesvetorechtderdfswurdefürdenschweizerischenluftraumverzichtet. InsoweitverpflichtetderVertragdiebeidenFlugsicherungsorganisationenvon Deutschland und der Schweiz jedoch zu einer gemeinsamen Planung. 26.WasbeinhaltetdieimStaatsvertraggenannte gemeinsamebewirtschaftung des Luftraums im deutschen und schweizerischen Hoheitsbereich? DiegemeinsameBewirtschaftungdesLuftraumsimgrenzüberschreitendenAnundAbflugbereichdesFlughafensZürichimdeutschenundschweizerischen HoheitsbereichbeinhaltetdiegemeinsamePlanungundeinvernehmlicheAbstimmung von Flug- und Flugsicherungsverfahren. 27.Inwieweitistdiese gemeinsamebewirtschaftung konformmitden Regelungen des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa (FABEC)? DiegemeinsameBewirtschaftungvongrenzüberschreitendenLufträumen durchbenachbarteflugsicherungsorganisationenisteinwesentlicheselement desfabec-staatsvertrages.damitgehtdieseregelungvollundganzkonform mit den Zielen des FABEC-Staatsvertrages. 28.WiewerdenderzeitindiesemZusammenhangdieEinnahmenfürdieüber deutschemhoheitsgebieterbrachtenleistungendurchdieflugsicherung verteilt? DieFlugsicherungs-StreckengebührenfürFlügeüberdeutschemHoheitsgebiet stehen,soweitsieinnerhalbdesfluginformationsgebietes (FIR/UIR)Switzerlandstattfinden,derFlugsicherungsorganisationSkyguide,imÜbrigenderDFS zu.maßgebendfürdieermittlungderstreckengebührensinddie Conditions ofapplicationoftheroutechargessystemandconditionsofpayment,doc No 07.60.02, Oktober 2007 der Organisation EUROCONTROL. 29.WiesiehtdiezukünftigeVerteilungderEinnahmendurchdieMaßgaben des Staatsvertrages aus? DerStaatsvertraghataufdieinAntwortzuFrage28dargelegteVerteilungder Streckengebühren keine Auswirkungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333