Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/11339 16. Wahlperiode 10. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts A. Problem und Ziel DasGesetzbezweckteineweitereVereinfachungundModernisierungdes PatentgesetzesundandererGesetzeimBereichdesgewerblichenRechtsschutzes. B. Lösung C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand EswerdenkeinenennenswertenAuswirkungenaufdieHaushaltsausgabenohne Vollzugsaufwanderwartet. 2.Vollzugsaufwand VerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamt,demBundespatentgericht unddembundesgerichtshofinpatent-undmarkensachenwerdeninverschiedenenbereichenvereinfacht.imbereichdesarbeitnehmererfinderrechtswerden Verfahrensregelungenmodernisiertundüberflüssigeoderunzweckmäßige Regelungenaufgehoben.AußerdemwerdennotwendigeRegelungenzurAusführungvonGemeinschaftsrechtimnationalenRechtgeschaffen. BeimDeutschenPatent-undMarkenamtentstehteineinmaligerVollzugsaufwand,dadieVerfahrensabläufe,einschließlichderEDV,denneuenAntragsverfahreninBezugaufergänzendeSchutzzertifikateunddenneuenZustellungsregelungenfürInlandsvertreterausdemEU-Auslandanzupassensind.DieUmstellungskostensindmithöchstens10000Eurozuveranschlagen.BeimBundespatentgerichtentstehtebenfallseineinmaligerVollzugsaufwandfürdie AnpassungderVerfahrensabläufe,einschließlichderEDV,fürdieNeugestaltungdesPatentnichtigkeitsverfahrensundfürZwangslizenzverfahrennachder Verordnung (EG)Nr.816/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 17.Mai2006überZwangslizenzenfürPatenteanderHerstellungvonpharmazeutischenErzeugnissenfürdieAusfuhrinLändermitProblemenimBereich deröffentlichengesundheit (ABl.L157vom9.6.2006,S.1).DieUmstellungskostenwerdeninsoweitaufhöchstens10000Eurogeschätzt.Demgegenüber

Drucksache 16/11339 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode verursachtdiereformdespatentnichtigkeitsverfahrenskeinezusätzlichenpersonalkosten,dadiehiererwartetemehrbelastungnachangabendesbundespatentgerichtsmitdemvorhandenenpersonalbestandbewältigtwerdenkann. DiegenanntenVollzugskostenkönneninsgesamtvomRessortimRahmender verfügbarenhaushaltsmittelaufgefangenwerden.mehrkostenfürdenbundeshaushaltentstehendahernicht. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaftistdurchdasGesetzkeinenennenswertefinanzielleMehrbelastungzuerwarten.DurchdieErhöhungderGebührenfürPatentanmeldungenmithöherenAnspruchszahlen,fürdieVerlängerungergänzenderSchutzzertifikate,fürdieBerichtigungihrerLaufzeitunddenWiderrufihrerVerlängerung sowiefürdiebeantragungvonzwangslizenzennachderverordnung (EG) Nr.816/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom17.Mai2006 könnensichgegebenenfallsfinanzielleauswirkungenergeben,dienochnicht bezifferbarsind.dieentsprechendenbelastungendürftenaber auchangesichts derdamitverbundenenvorteile imergebniskauminsgewichtfallen.zudem wirddiewirtschaftimgegenzugdurchvereinfachungenbeidenregelungenin BezugaufdenInlandsvertreterinVerfahrenvordemDeutschenPatent-und MarkenamtsowiedemBundespatentgerichtunddemBundesgerichtshof,durch dieabschaffungdes 145desPatentgesetzesinPatentverletzungsverfahrenund durchvereinfachungendesverfahrensimarbeitnehmererfinderrechtfinanziell entlastet.insgesamtkönnendaherkostenüberwälzungen,diezueinerquantifizierbarenerhöhungvoneinzelpreisenführen,ausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sindnichtzuerwarten. F. Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenInformationspflichtenfürUnternehmen,Bürgerinnen undbürgeroderdieverwaltungwedereingeführtnocherweitert.bürokratiekostenentstehendeshalbnicht.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11339

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11339 Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts Vom DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesPatentgesetzes DasPatentgesetzinderFassungderBekanntmachung vom16.dezember1980 (BGBl.1981IS.1),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1. 16awirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Wirtschaftsgemeinschaft durchdaswort Gemeinschaften ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter,übergebühren ( 17 Abs.2) und,überdieklagenkonzentration gestrichenunddieangabe ( 145und146) durchdie Angabe ( 146) ersetzt. 2. 25Abs.2Satz2wirdaufgehoben. 3.In 30Abs.1Satz2wirddasWort Teilung, gestrichen. 4. 49awirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1werdendiewörter desratesdereuropäischenwirtschaftsgemeinschaft durchdiewörter dereuropäischengemeinschaften unddieangabe Absatz3 durchdieangabe Absatz5 ersetzt. b)nachabsatz2werdendiefolgendenabsätze3und4 eingefügt: (3)SoweiteineVerordnungderEuropäischenGemeinschaftendieVerlängerungderLaufzeiteinesergänzendenSchutzzertifikatsvorsieht,geltendieAbsätze1und2entsprechend. (4)DiePatentabteilungentscheidetdurchBeschlussüberdieinVerordnungenderEuropäischen GemeinschaftenvorgesehenenAnträge, 1.dieLaufzeiteinesergänzendenSchutzzertifikats zuberichtigen,wennderinderzertifikatsanmeldungenthaltenezeitpunktdererstengenehmigungfürdasinverkehrbringenunrichtigist; 2.dieVerlängerungderLaufzeiteinesergänzenden Schutzzertifikatszuwiderrufen. c)derbisherigeabsatz3wirdabsatz5. 5.Dem 81Abs.2wirdfolgenderSatzangefügt: KlageaufErklärungderNichtigkeitdesergänzenden Schutzzertifikatskannnichterhobenwerden,soweitAnträgenach 49aAbs.4gestelltwerdenkönnenoderVerfahrenzurEntscheidungüberdieseAnträgeanhängig sind. 6.Dem 82wirdfolgenderAbsatz3angefügt: (3)WidersprichtderBeklagterechtzeitig,soteiltdas PatentgerichtdenWiderspruchdemKlägermitundbe- stimmtterminzurmündlichenverhandlung.mitzustim- mungderparteienkannvoneinermündlichenverhand- lungabgesehenwerden.absatz2bleibtunberührt. 7. 83wirdwiefolgtgefasst: 83 (1)IndemVerfahrenwegenErklärungderNichtigkeit despatentsoderdesergänzendenschutzzertifikatsweist daspatentgerichtdieparteiensofrühwiemöglichaufgesichtspunktehin,diefürdieentscheidungvoraussichtlich vonbesondererbedeutungseinwerdenoderderkonzentrationderverhandlungaufdiefürdieentscheidung wesentlichenfragendienlichsind.einessolchenhinweisesbedarfesnicht,wenndiezuerörterndengesichtspunktenachdemvorbringenderparteienoffensichtlich erscheinen. 139derZivilprozessordnungistergänzend anzuwenden. (2)DasPatentgerichtkanndenParteieneineFristsetzen,binnenwelchersiezudemHinweisnachAbsatz1 durchsachdienlicheanträgeoderergänzungenihresvorbringensundauchimübrigenabschließendstellungnehmenkönnen.diefristkannverlängertwerden,wenndie betroffeneparteihierfürerheblichegründedarlegt.diese sindglaubhaftzumachen. (3)DieBefugnissenachdenAbsätzen1und2können auchvondemvorsitzendenodereinemvonihmzubestimmendenmitglieddessenatswahrgenommenwerden. (4)DasPatentgerichtkannAngriffs-undVerteidigungsmitteleinerParteiodereineKlageänderungoder eineverteidigungdesbeklagtenmiteinergeänderten FassungdesPatents,dieerstnachAblaufeinerhierfür nachabsatz2gesetztenfristvorgebrachtwerden,zurückweisenundohneweitereermittlungenentscheiden, wenn 2.diebetroffeneParteidieVerspätungnichtgenügend entschuldigtund 1.dieBerücksichtigungdesneuenVortragseineVertagungdesbereitsanberaumtenTerminszurmündlichenVerhandlungerforderlichmachenwürde, 3.diebetroffeneParteiüberdieFolgeneinerFristversäumungbelehrtwordenist. DerEntschuldigungsgrundistglaubhaftzumachen. 8. 85wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz3satz2wirddieangabe 83Abs.2 Satz2 durchdieangabe 82Abs.3Satz2 ersetzt. b)inabsatz4wirddieangabe ( 81) durchdieangabe ( 81und85a) ersetzt.

Drucksache 16/11339 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.Nach 85wirdfolgender 85aeingefügt: 85a (1)DieVerfahrennachArtikel5Buchstabec,den Artikeln6,10Abs.8undArtikel16Abs.1und4der Verordnung (EG)Nr.816/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom17.Mai2006überZwangslizenzenfürPatenteanderHerstellungvonpharmazeutischenErzeugnissenfürdieAusfuhrinLändermitProblemenimBereichderöffentlichenGesundheit (ABl. L157vom9.6.2006,S.1)werdendurchKlagenach 81Abs.1Satz1eingeleitet. (2)Die 81bis85sindentsprechendanzuwenden, soweitdieverfahrennichtdurchdieverordnung (EG) Nr.816/2006bestimmtsind. 10. 110wirdwiefolgtgeändert: a)nachabsatz4wirdfolgenderabsatz5eingefügt: (5)DieallgemeinenVorschriftenderZivilprozessordnungüberdievorbereitendenSchriftsätze sindauchaufdieberufungsschriftanzuwenden. b)diebisherigenabsätze5und6werdendieabsätze 6und7. c)folgenderabsatz8wirdangefügt: (8)Die 515,516und521Abs.1und2Satz1 derzivilprozessordnunggeltenentsprechend. 11.Die 111bis120werdenwiefolgtgefasst: 111 (1)DieBerufungkannnurdaraufgestütztwerden, dassdieentscheidungdespatentgerichtsaufderverletzungdesbundesrechtsberuhtodernach 117zugrunde zulegendetatsacheneineandereentscheidungrechtfertigen. (2)DasRechtistverletzt,wenneineRechtsnorm nichtodernichtrichtigangewendetwordenist. (3)EineEntscheidungiststetsalsaufeinerVerletzungdesRechtsberuhendanzusehen, 1.wenndasPatentgerichtnichtvorschriftsmäßigbesetztwar; 2.wennbeiderEntscheidungeinRichtermitgewirkt hat,dervonderausübungdesrichteramtskraft Gesetzesausgeschlossenwar,sofernnichtdieses HindernismittelseinesAblehnungsgesuchsohne Erfolggeltendgemachtist; 3.wennbeiderEntscheidungeinRichtermitgewirkt hat,obgleicherwegenbesorgnisderbefangenheit abgelehntunddasablehnungsgesuchfürbegründet erklärtwar; 4.wenneineParteiindemVerfahrennichtnachVorschriftderGesetzevertretenwar,sofernsienichtdie Prozessführungausdrücklichoderstillschweigend genehmigthat; 5.wenndieEntscheidungaufGrundeinermündlichen Verhandlungergangenist,beiderdieVorschriften überdieöffentlichkeitdesverfahrensverletztsind; 6.wenndieEntscheidungentgegendenBestimmungendesGesetzesnichtmitGründenversehenist. 112 (1)DerBerufungsklägermussdieBerufungbegründen. (2)DieBerufungsbegründungist,sofernsienichtbereitsinderBerufungsschriftenthaltenist,ineinem SchriftsatzbeimBundesgerichtshofeinzureichen.Die FristfürdieBerufungsbegründungbeträgtdreiMonate. SiebeginntmitderZustellungdesinvollständigerForm abgefasstenurteils,spätestensabermitablaufvonfünf MonatennachderVerkündung.DieFristkannaufAntragvondemVorsitzendenverlängertwerden,wennder Gegnereinwilligt.OhneEinwilligungkanndieFristum biszueinenmonatverlängertwerden,wennnachfreier ÜberzeugungdesVorsitzendenderRechtsstreitdurch dieverlängerungnichtverzögertwirdoderwennder BerufungsklägererheblicheGründedarlegt.Kanndem BerufungsklägerinnerhalbdieserFristEinsichtindie ProzessaktennichtfüreinenangemessenenZeitraum gewährtwerden,kanndervorsitzendeaufantragdie FristumbiszuzweiMonatenachÜbersendungderProzessaktenverlängern. (3)DieBerufungsbegründungmussenthalten: 1.dieErklärung,inwieweitdasUrteilangefochtenund dessenaufhebungbeantragtwird (Berufungsanträge); 2.dieAngabederBerufungsgründe,undzwar a)diebezeichnungderumstände,ausdenensich dierechtsverletzungergibt; b)soweitdieberufungdaraufgestütztwird,dass dasgesetzinbezugaufdasverfahrenverletzt sei,diebezeichnungdertatsachen,diedenmangelergeben; c)diebezeichnungneuerangriffs-undverteidigungsmittelsowiedertatsachen,aufgrund derendieneuenangriffs-undverteidigungsmittelnach 117zuzulassensind. (4) 110Abs.5istaufdieBerufungsbegründungentsprechendanzuwenden. 113 VordemBundesgerichtshofmüssensichdieParteien durcheinenrechtsanwaltodereinenpatentanwaltals Bevollmächtigtenvertretenlassen.DemBevollmächtigtenistesgestattet,miteinemtechnischenBeistandzu erscheinen. 114 (2)DieEntscheidungkanndurchBeschlussergehen. (1)DerBundesgerichtshofprüftvonAmtswegen,ob dieberufungansichstatthaftundobsieindergesetzlichenformundfristeingelegtundbegründetist.mangeltesaneinemdiesererfordernisse,soistdieberufungalsunzulässigzuverwerfen. (3)WirddieBerufungnichtdurchBeschlussalsunzulässigverworfen,soistTerminzurmündlichenVerhandlungzubestimmenunddenParteienbekanntzu machen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11339 (4) 525derZivilprozessordnunggiltentsprechend. Die 348bis350derZivilprozessordnungsindnicht anzuwenden. 115 (1)DerBerufungsbeklagtekannsichderBerufung anschließen.dieanschließungistauchstatthaft,wenn derberufungsbeklagteaufdieberufungverzichtethat oderdieberufungsfristverstrichenist. (2)DieAnschließungerfolgtdurchEinreichungder BerufungsanschlussschriftbeidemBundesgerichtshof undistbiszumablaufvonzweimonatennachderzustellungderberufungsbegründungzuerklären.istdem BerufungsbeklagteneineFristzurBerufungserwiderunggesetzt,istdieAnschließungbiszumAblaufdieser Fristzulässig. (3)DieAnschlussberufungmussinderAnschlussschriftbegründetwerden. 110Abs.4,5und8sowie 112Abs.3geltenentsprechend. (4)DieAnschließungverliertihreWirkung,wenndie Berufungzurückgenommenoderverworfenwird. 116 (1)DerPrüfungdesBundesgerichtshofsunterliegen nurdievondenparteiengestelltenanträge. 1.derGegnereinwilligtoderderBundesgerichtshof dieantragsänderungfürsachdienlichhältund (2)EineKlageänderungundindemVerfahrenwegen ErklärungderNichtigkeitdesPatentsoderdesergänzendenSchutzzertifikatseineVerteidigungmiteinergeändertenFassungdesPatentssindnurzulässig,wenn 2.diegeändertenAnträgeaufTatsachengestütztwerdenkönnen,diederBundesgerichtshofseinerVerhandlungundEntscheidungüberdieBerufungnach 117zugrundezulegenhat. 117 AufdenPrüfungsumfangdesBerufungsgerichts,die verspätetvorgebrachten,diezurückgewiesenenunddie neuenangriffs-undverteidigungsmittelsinddie 529,530und531derZivilprozessordnungentsprechendanzuwenden.DabeitrittandieStelledes 520 derzivilprozessordnungder 112. 118 (2)DieLadungsfristbeträgtmindestenszweiWochen. (3)VondermündlichenVerhandlungkannabgesehen werden,wenn 1.dieParteienzustimmenoder 2.nurüberdieKostenentschiedenwerdensoll. (1)DasUrteildesBundesgerichtshofsergehtauf GrundmündlicherVerhandlung. 69Abs.2giltentsprechend. (4)ErscheinteineParteiimTerminnicht,sokannohnesieverhandeltunddurchstreitigesUrteilentschieden werden.erscheintkeinederparteien,ergehtdasurteil aufgrundderakten. 119 (1)ErgibtdieBegründungdesangefochtenenUrteils zwareinerechtsverletzung,stelltdieentscheidung selbstaberausanderengründensichalsrichtigdar,so istdieberufungzurückzuweisen. (2)InsoweitdieBerufungfürbegründeterachtet wird,istdasangefochteneurteilaufzuheben.wirddas UrteilwegeneinesMangelsdesVerfahrensaufgehoben, soistzugleichdasverfahreninsoweitaufzuheben,alses durchdenmangelbetroffenwird. (3)ImFallederAufhebungdesUrteilsistdieSache zurneuenverhandlungundentscheidungandaspatentgerichtzurückzuverweisen.diezurückverweisung kannaneinenanderennichtigkeitssenaterfolgen. (4)DasPatentgerichthatdierechtlicheBeurteilung, diederaufhebungzugrundegelegtist,auchseinerentscheidungzugrundezulegen. (5)DerBundesgerichtshofkanninderSacheselbst entscheiden,wenndiessachdienlichist.erhatselbstzu entscheiden,wenndiesachezurendentscheidungreif ist. 120 DieEntscheidungbrauchtnichtbegründetzuwerden, soweitderbundesgerichtshofrügenvonverfahrensmängelnnichtfürdurchgreifenderachtet.diesgiltnicht fürrügennach 111Abs.3. 12.In 122Abs.1Satz1wirddieAngabe ( 85) durch dieangabe ( 85und85a) ersetzt. 13. 125awirdwiefolgtgefasst: 125a (1)SoweitinVerfahrenvordemPatentamtfürAnmeldungen,AnträgeodersonstigeHandlungendie Schriftformvorgesehenist,geltendieRegelungendes 130aAbs.1Satz1und3sowieAbs.3derZivilprozessordnungentsprechend. (2)DieProzessaktendesPatentgerichtsunddesBundesgerichtshofskönnenelektronischgeführtwerden. DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberelektronischeDokumente,dieelektronischeAkteunddieelektronischeVerfahrensführungimÜbrigengeltenentsprechend,soweitsichausdiesemGesetznichtsanderesergibt. (3)DasBundesministeriumderJustizbestimmt durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrates 1.denZeitpunkt,vondemanelektronischeDokumentebeidemPatentamtunddenGerichteneingereicht werdenkönnen,diefürdiebearbeitungderdokumentegeeigneteformunddiezuverwendendeelektronischesignatur; 2.denZeitpunkt,vondemandieProzessaktennach Absatz2elektronischgeführtwerdenkönnen,sowie diehierfürgeltendenorganisatorisch-technischen RahmenbedingungenfürdieBildung,Führungund AufbewahrungderelektronischenProzessakten.

Drucksache 16/11339 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 14. 127Abs.1Nr.2wirdwiefolgtgefasst: 2.AnEmpfänger,diesichimAuslandaufhaltenund dieentgegendemerfordernisdes 25keinenInlandsvertreterbestellthaben,kannmiteingeschriebenemBriefdurchAufgabezurPostzugestellt werden.gleichesgiltfürempfänger,dieselbstinlandsvertreterimsinnedes 25Abs.2sind. 184 Abs.2Satz1und4derZivilprozessordnunggilt entsprechend. 15. 145wirdaufgehoben. 16.Dem 147wirdfolgenderAbsatz2angefügt: 17.In 65Abs.1Satz1, 132Abs.2und 136Satz2wird jeweilsdieangabe ( 81,85) durchdieangabe ( 81,85und85a) ersetzt. Artikel2 ÄnderungdesGebrauchsmustergesetzes (2)FürVerfahrenwegenErklärungderNichtigkeit despatentsoderdesergänzendenschutzzertifikatsoder wegenerteilungoderrücknahmederzwangslizenz oderwegenderanpassungderdurchurteilfestgesetztenvergütungfüreinezwangslizenz,dievordem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes] durchklagebeimbundespatentgerichteingeleitet wurden,sinddievorschriftendiesesgesetzesinderbis zum [einsetzen:tagvordeminkrafttretendiesesgesetzes]geltendenfassungweiteranzuwenden. DasGebrauchsmustergesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.IS.1455),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 21Abs.1werdendieWörter daselektronische Dokument durchdiewörter dieelektronischeverfahrensführung ersetzt. 2. 28Abs.2Satz2wirdaufgehoben. Artikel3 ÄnderungdesMarkengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082,1995IS.156),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.DieInhaltsübersichtwirdwiefolgtgeändert: a)dieangabezu 95awirdwiefolgtgefasst: 95aElektronischeVerfahrensführung. b)dieangabezu 164wirdwiefolgtgefasst: 164 (weggefallen). 2. 42wirdwiefolgtgeändert: b)inabsatz2nr.1wirddieangabe Abs.1Nr.1 oder2 gestrichen. a)inabsatz1werdennachdenwörtern Inhabereiner Marke diewörter odereinergeschäftlichenbezeichnung eingefügt. c)inabsatz2nr.2werdendieangabe Abs.1Nr.1 oder2 gestrichenunddaswort oder durchein Kommaersetzt. d)inabsatz2nr.3wirdnachderangabe 11 das Wort oder eingefügt. e)nachabsatz2nr.3wirdfolgendenummer4eingefügt: 4.wegeneinernichteingetragenenMarkemitälteremZeitrangnach 4Nr.2odereinergeschäftlichenBezeichnungmitälteremZeitrangnach 5 inverbindungmit 12. 3. 64wirdwiefolgtgeändert: a)nachabsatz5wirdfolgenderabsatz6eingefügt: (6)AnstellederErinnerungkanndieBeschwerde nach 66eingelegtwerden.IstineinemVerfahren,an demmehrerepersonenbeteiligtsind,gegeneinenbeschlussvoneinembeteiligtenerinnerungundvon einemanderenbeteiligtenbeschwerdeeingelegtworden,sokanndererinnerungsführerebenfallsbeschwerdeeinlegen.wirddiebeschwerdedeserinnerungsführersnichtinnerhalbeinesmonatsnachzustellungderbeschwerdedesanderenbeteiligtengemäß 66Abs.4Satz2eingelegt,sogiltseine Erinnerungalszurückgenommen. b)derbisherigeabsatz6wirdabsatz7,undinseinem Satz1werdennachdemWort Beschwerde die Wörter nachabsatz6satz2oder eingefügt. 4. 66Abs.1Satz1wirdwiefolgtgefasst: GegendieBeschlüssederMarkenstellenundderMarkenabteilungen findetunbeschadetdervorschriftdes 64dieBeschwerdeandasPatentgerichtstatt. 5. 94Abs.1Nr.1wirdwiefolgtgefasst: 1.AnEmpfänger,diesichimAuslandaufhaltenunddie entgegendemerfordernisdes 96keinenInlandsvertreterbestellthaben,kannmiteingeschriebenem BriefdurchAufgabezurPostzugestelltwerden.GleichesgiltfürEmpfänger,dieselbstInlandsvertreterim Sinnedes 96Abs.2sind. 184Abs.2Satz1und4 derzivilprozessordnunggiltentsprechend. 6. 95awirdwiefolgtgefasst: 95a ElektronischeVerfahrensführung, Verordnungsermächtigung (1)SoweitinVerfahrenvordemPatentamtfürAnmeldungen,AnträgeodersonstigeHandlungendieSchriftformvorgesehenist,geltendieRegelungendes 130a Abs.1Satz1und3sowieAbs.3derZivilprozessordnung entsprechend. (2)DieProzessaktendesPatentgerichtsunddesBundesgerichtshofskönnenelektronischgeführtwerden.Die VorschriftenderZivilprozessordnungüberelektronische Dokumente,dieelektronischeAkteunddieelektronische VerfahrensführungimÜbrigengeltenentsprechend,soweitsichausdiesemGesetznichtsanderesergibt. (3)DasBundesministeriumderJustizbestimmtdurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11339 1.denZeitpunkt,vondemanelektronischeDokumentebeidemPatentamtunddenGerichteneingereicht werdenkönnen,diefürdiebearbeitungderdokumentegeeigneteformunddiezuverwendendeelektronischesignatur; 2.denZeitpunkt,vondemandieProzessaktennach Absatz2elektronischgeführtwerdenkönnen,sowie diehierfürgeltendenorganisatorisch-technischen RahmenbedingungenfürdieBildung,Führungund AufbewahrungderelektronischenProzessakten. 7. 96Abs.2Satz2wirdaufgehoben. 8. 107Abs.2wirdwiefolgtgefasst: (2)SämtlicheAnträgesowiesonstigeMitteilungen imverfahrenderinternationalenregistrierungunddas VerzeichnisderWarenundDienstleistungensindnach WahldesAntragstellersentwederinfranzösischeroder inenglischerspracheeinzureichen. 9. 164wirdaufgehoben. 10. 165wirdwiefolgtgeändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1. b)diefolgendenabsätze2und3werdenangefügt: (2)IstdieAnmeldungvordem... [einsetzen:tag desinkrafttretensdiesesgesetzes]eingereichtworden,giltfürdengegendieeintragungerhobenen Widerspruch 42inderbiszum... [einsetzen:tag desinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassung. (3)FürErinnerungenundBeschwerden,dievor dem... [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses Gesetzes]eingelegtwordensind,geltendie 64 und66inderbiszum... [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassung.für mehrseitigeverfahren,beidenenvoneinembeteiligtenerinnerungundvoneinemanderenbeteiligtenbeschwerdeeingelegtwordensind,istfürdie AnwendbarkeitdergenanntenVorschriftenderTag dereinlegungderbeschwerdemaßgebend. Artikel4 ÄnderungdesPatentkostengesetzes DasPatentkostengesetzvom13.Dezember2001 (BGBl.I S.3656),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS....),wirdwie folgtgeändert: 1. 3Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)insatz2nummer4wirdderpunktamendedurchein SemikolonersetztundfolgendeNummer5wirdangefügt: 5.dieÄnderungeinerAnmeldungodereinesAntrags,wennsichdadurcheinehöhereGebührfür dasverfahrenoderdieentscheidungergibt. b)nachsatz3werdenfolgendesätzeangefügt: EinhilfsweisegestellterAntragwirdzurBemessung dergebührenhöhedemhauptantraghinzugerechnet, soweiteineentscheidungüberihnergeht;soweit Nr.GebührentatbestandGebühr ineuro 1.Erteilungsverfahren Anmeldeverfahren ( 34PatG, ArtikelIII 4Abs.2Satz1 IntPatÜbkG) 311000 beielektronischeranmeldung 311050 diebiszuzehnpatentansprücheenthält 40 diemehralszehnpatentansprücheenthält:die Gebühr311000erhöht sichfürjedenweiteren Anspruchumjeweils 20 311100 beianmeldunginpapierform:diegebühren311000 und311050erhöhensich jeweilsaufdas1,5fache. 311200 Recherche ( 43PatG) Prüfungsverfahren ( 44PatG) 250 311300 wenneinantragnach 43 PatGbereitsgestelltworden ist 150 311400 wenneinantragnach 43 PatGnichtgestelltworden ist 350 311500 AnmeldeverfahrenfüreinergänzendesSchutzzertifikat ( 49aPatG) 300 VerlängerungderLaufzeiteinesergänzendenSchutzzertifikats ( 49aAbs.3PatG) 311600 wennderantragzusammen 311610 mitdemantragauferteilungdesergänzenden Schutzzertifikatsgestellt wird wennderantragnachdem AntragaufErteilungdesergänzendenSchutzzertifikats gestelltwird 100 200 Haupt-undHilfsantragdenselbenGegenstandbetreffen,wirddieHöhederGebührnurnachdemAntrag bemessen,derzurhöherengebührführt.legtdererinnerungsführergemäß 64Abs.6Satz2desMarkengesetzesBeschwerdeein,hatereineBeschwerdegebührnichtzuentrichten. 2.DieAnlagezu 2Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)teilaabschnittiwirdwiefolgtgeändert: aa)unterabschnitt1wirdwiefolgtgefasst: bb)demunterabschnitt2werdenfolgendenummern312260bis312262angefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr ineuro 312260 312261 312262 fürdas6.jahrdesergänzenden Schutzes beilizenzbereitschaftserklärung ( 23Abs.1PatG) Verspätungszuschlag ( 7 Abs.1Satz2) 4520 2260 50

Drucksache 16/11339 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode cc)folgenderunterabschnitt5wirdangefügt: Nr.GebührentatbestandGebühr ineuro 5.AnträgeimZusammenhangmitergänzenden Schutzzertifikaten 315100 AntragaufBerichtigungder Laufzeit 150 315200 AntragaufWiderrufderVerlängerungderLaufzeit 200 b)teilbabschnittiiwirdwiefolgtgeändert: aa)dieüberschriftdesunterabschnitts1wirdwie folgtgefasst: 1.Klageverfahrengemäß 81PatG, 85ain Verbindungmit 81PatGund 20GebrMG inverbindungmit 81PatG. bb)dieüberschriftdesunterabschnitts3wirdwie folgtgefasst: 3.ErlasseinereinstweiligenVerfügungwegen ErteilungeinerZwangslizenz ( 85PatG, 85ainVerbindungmit 85PatGund 20 GebrMGinVerbindungmit 81PatG). 3. 5Abs.1Satz1erhältfolgendeFassung: InVerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamt solldiebearbeitungerstnachzahlungdergebührfürdas VerfahrenunddesVorschussesfürdieBekanntmachungskostenerfolgen;dasgiltauch,wennAnträgegeändertwerden. 4.Dem 6wirdfolgenderAbsatz4angefügt: (4)ZahltderErinnerungsführerdieGebührfürdasErinnerungsverfahrennicht,nichtrechtzeitigodernicht vollständig,sogiltauchdievonihmnach 64Abs.6 Satz2desMarkengesetzeseingelegteBeschwerdealszurückgenommen. 5.Dem 13wirdfolgenderAbsatz4angefügt: (4)Verfahrenshandlungen,dieeineAnmeldungoder einenantragändern,wirkensichnichtaufdiehöheder Gebühraus,wenndieGebührzurZeitdesverfahrenseinleitendenAntragesnichtnachdessenUmfangbemessen wurde. Artikel6 ÄnderungdesGeschmacksmustergesetzes DasGeschmackmustergesetzvom12.März2004 (BGBl.I S.390),zuletztgeändertdurch (BGBl.IS. ),wirdwie folgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 25wiefolgt gefasst: 25ElektronischeVerfahrensführung. Artikel5 ÄnderungdesHalbleiterschutzgesetzes In 11Abs.1desHalbleiterschutzgesetzesvom22.Oktober1987 (BGBl.IS.2294),zuletztgeändertdurch (BGBl.I S. ),werdendiewörter daselektronischedokument durchdiewörter dieelektronischeverfahrensführung ersetzt. 2. 25wirdwiefolgtgefasst: 25 ElektronischeVerfahrensführung, Verordnungsermächtigung (1)SoweitinVerfahrenvordemPatentamtfürAnmeldungen,AnträgeodersonstigeHandlungendieSchriftformvorgesehenist,geltendieRegelungendes 130a Abs.1Satz1und3sowieAbs.3derZivilprozessordnung entsprechend. (2)DieProzessaktendesPatentgerichtsunddesBundesgerichtshofskönnenelektronischgeführtwerden.Die VorschriftenderZivilprozessordnungüberelektronische Dokumente,dieelektronischeAkteunddieelektronische VerfahrensführungimÜbrigengeltenentsprechend,soweitsichausdiesemGesetznichtsanderesergibt. (3)DasBundesministeriumderJustizbestimmtdurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates 1.denZeitpunkt,vondemanelektronischeDokumente beidempatentamtunddengerichteneingereichtwerdenkönnen,diefürdiebearbeitungderdokumente geeigneteformunddiezuverwendendeelektronische Signatur; 2.denZeitpunkt,vondemandieProzessaktennachAbsatz2elektronischgeführtwerdenkönnen,sowiedie hierfürgeltendenorganisatorisch-technischenrahmenbedingungenfürdiebildung,führungundaufbewahrungderelektronischenprozessakten. 3. 58Abs.2Satz2wirdaufgehoben. Artikel7 ÄnderungdesGesetzesüberArbeitnehmererfindungen DasGesetzüberArbeitnehmererfindungeninderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer422-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurchArtikel1 desgesetzesvom18.januar2002 (BGBl.IS.414),wirdwie folgtgeändert: 1.In 5Abs.1Satz1und3wirdjeweilsdasWort schriftlich durchdiewörter intextform ersetzt. 2. 6wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1werdendiewörter unbeschränktoderbeschränkt durchdiewörter durcherklärunggegenüberdemarbeitnehmer ersetzt. b)absatz2wirdwiefolgtgefasst: (2)DieInanspruchnahmegiltalserklärt,wennder ArbeitgeberdieDiensterfindungnichtbiszumAblauf vonviermonatennacheingangderordnungsgemäßenmeldung ( 5Abs.2Satz1und3)gegenüber demarbeitnehmerdurcherklärungintextformfreigibt. 3. 7wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)MitderInanspruchnahmegehenallevermögenswertenRechteanderDiensterfindungaufden Arbeitgeberüber.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11339 b)absatz2wirdaufgehoben. c)absatz3wirdabsatz2. 4. 8wirdwiefolgtgefasst: 8 FreigewordeneDiensterfindungen EineDiensterfindungwirdfrei,wennderArbeitgeber siedurcherklärungintextformfreigibt.übereinefrei gewordenediensterfindungkannderarbeitnehmer ohnediebeschränkungender 18und19verfügen. 5. 9wirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftwirddaswort unbeschränkter gestrichen. b)inabsatz1wirddaswort unbeschränkt gestrichen. 6. 10wirdaufgehoben. 7.In 11wirddieAngabe 10a durchdieangabe 12 ersetzt. 8. 12wirdwiefolgtgeändert: a)absatz3wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1werdendiewörter schriftlicheerklärung durchdiewörter ErklärunginTextform ersetzt. bb)satz2wirdwiefolgtgefasst: DieVergütungistspätestensbiszumAblauf vondreimonatennacherteilungdesschutzrechtsfestzusetzen. b)inabsatz4werdendiewörter schriftlicheerklärung durchdiewörter ErklärunginTextform ersetzt. 9. 13wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz2nr.1wirddieangabe Abs.1 gestrichen. b)inabsatz3wirddaswort unbeschränkter gestrichen. 10.In 14Abs.1wirddasWort unbeschränkter gestrichen. 11. 18wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort schriftlich durch diewörter durcherklärungintextform ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter durchschriftliche Erklärung durchdiewörter durcherklärungin Textform unddiewörter erdieerfindungnicht mehralsdiensterfindunginanspruchnehmen durchdiewörter dieerfindungnichtmehrals DiensterfindunginAnspruchgenommenwerden ( 6) ersetzt. 12. 21wirdaufgehoben. 13.In 23Abs.2werdendieWörter schriftlicheerklärung durchdiewörter ErklärunginTextform ersetzt. 14.In 24Abs.2und 25wirdjeweilsdieAngabe Abs.1 gestrichen. 15. 27wirdwiefolgtgefasst: 27 Insolvenzverfahren WirdnachInanspruchnahmederDiensterfindungdas InsolvenzverfahrenüberdasVermögendesArbeitgeberseröffnet,sogiltFolgendes: 1.VeräußertderInsolvenzverwalterdieDiensterfindungmitdemGeschäftsbetrieb,sotrittderErwerber fürdiezeitvondereröffnungdesinsolvenzverfahrensanindievergütungspflichtdesarbeitgebers ein. 2.VerwertetderInsolvenzverwalterdieDiensterfindungimUnternehmendesSchuldners,sohaterdem ArbeitnehmereineangemesseneVergütungfürdie VerwertungausderInsolvenzmassezuzahlen. 3.InallenanderenFällenhatderInsolvenzverwalter demarbeitnehmerdiediensterfindungsowiedaraufbezogeneschutzrechtspositionenspätestens nachablaufeinesjahresnacheröffnungdesinsolvenzverfahrensanzubieten;imübrigengilt 16entsprechend.NimmtderArbeitnehmerdasAngebot innerhalbvonzweimonatennachdessenzugang nichtan,kannderinsolvenzverwalterdieerfindung ohnegeschäftsbetriebveräußernoderdasrecht aufgeben.imfallderveräußerungkannderinsolvenzverwaltermitdemerwerbervereinbaren,dass sichdieserverpflichtet,demarbeitnehmerdievergütungnach 9zuzahlen.WirdeinesolcheVereinbarungnichtgetroffen,hatderInsolvenzverwalter demarbeitnehmerdievergütungausdemveräußerungserlöszuzahlen. 4.ImÜbrigenkannderArbeitnehmerseineVergütungsansprüchenachden 9bis12nuralsInsolvenzgläubigergeltendmachen. 16. 30wirdwiefolgtgeändert: a)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort Gerichtsverfassungsgesetz durchdiewörter DeutschenRichtergesetz ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter ambeginndes KalenderjahresfürdessenDauer durchdie Wörter fürdiedauervonvierjahren ersetzt. cc)folgendersatzwirdangefügt: EineWiederberufungistzulässig. b)absatz6wirdwiefolgtgeändert: aa)diewörter BundesministerderJustiz werden durchdiewörter PräsidentdesPatentamts ersetzt. bb)folgendersatz2wirdangefügt: DieMitgliederderSchiedsstellesindanWeisungennichtgebunden. 17.Dem 43wirdfolgenderAbsatz3angefügt: (3)AufErfindungen,dievordem [einsetzen:tag desinkrafttretensdiesesgesetzes]gemeldetwurden, sinddievorschriftendiesesgesetzesinderbiszum

Drucksache 16/11339 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode [einsetzen:tagvordeminkrafttretendiesesgesetzes] geltendenfassungweiteranzuwenden.fürtechnische VerbesserungsvorschlägegiltSatz1entsprechend. 18. 48wirdaufgehoben. Artikel8 FolgeänderungenausAnlassderÄnderungendes GesetzesüberArbeitnehmererfindungen DieZweiteVerordnungzurDurchführungdesGesetzes überarbeitnehmererfindungeninderimbundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer422-1-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurchArtikel4Abs.43des Gesetzesvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),wirdwiefolgt geändert: 1.Dem 8wirdfolgenderSatzangefügt: DieFestsetzungkannvondemVorsitzendender SchiedsstelleaufdasPatentamtübertragenwerden. 2.Die 9,11und12werdenaufgehoben. Artikel9 Inkrafttreten DasGesetztrittam [einsetzen:erstertagdeszweiten aufdieverkündungdiesesgesetzesfolgendenkalendermonats]inkraft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/11339 Begründung A.AllgemeinerTeil I.ZielundGegenstanddesGesetzentwurfs DerGesetzentwurfbezweckteineweitereVereinfachung undmodernisierungdesnationalenpatentrechtsundanderer GesetzeimBereichdesgewerblichenRechtsschutzes,indem VerfahrensabläufevereinfachtundüberflüssigeoderüberholteRegelungengestrichenwerden.Außerdemwerdenmit demgesetzentwurfauchvorgabendesgemeinschaftsrechts imnationalenrechtumgesetzt. GegenstanddesGesetzentwurfssindzunächsteinigeÄnderungenimPatentgesetz.Besondershervorzuhebenistdie ReformdesPatentnichtigkeitsverfahrens,diedenBundesgerichtshofentlastenunddadurchzurBeschleunigungder dortigenberufungsverfahrenführensoll.danebenerfolgen diemodernisierungdesgesetzesüberarbeitnehmererfindungeninbezugaufeinigewichtigeverfahrensregelnsowie einevereinfachungbeidenregelungeninbezugaufden InlandsvertreterfürauswärtigeBeteiligteinMarken-und Patentverfahren.EinzelpunktebetreffendieSchaffungeiner RechtsgrundlagefürdiezukünftigeEinführungderelektronischenGerichtsaktebeimBundespatentgerichtundBundesgerichtshofsowiedieAbschaffungeinerunnötigenRegelungzurBündelungvonPatentverletzungsklagenaufgrund mehrererpatente.schließlichwerdenerforderlichenationale AnpassungsregelungenfürzweiVerordnungenderEuropäischenUnionindasGesetzaufgenommen. ZudeneinzelnenRegelungsbereichen AbschaffungdesZustellungsbevollmächtigtenfürInlandsvertreter 25desPatentgesetzesunddieinsoweitgleichlautenden Regelungenin 28desGebrauchsmustergesetzes, 58des Geschmacksmustergesetzesund 96desMarkengesetzes schreibenjedembeteiligteninverfahrenvordemdeutschen Patent-undMarkenamt (imfolgendendpma)oderdem BundespatentgerichtohneeineneigenenWohnsitz,GeschäftssitzodereineNiederlassungimInlanddieBestellung eineshieransässigenpatent-oderrechtsanwaltsals Inlandsvertreter vor.dieseserfordernisistunabhängigvon derstaatsangehörigkeitdesbeteiligten,betrifftalsoauchim AuslandansässigeDeutsche.AnsonstenistvordemDPMA unddembundespatentgerichteineanwaltlicheoderpatentanwaltlichevertretung vergleichbarmitdemanwaltszwanggemäß 78derZivilprozessordnunginVerfahrenvor denlandgerichten grundsätzlichnichterforderlich.der InlandsvertretersollindiesembesonderenZusammenhang denrechtsverkehrmitdemauswärtigenerleichtern;insbesonderesollendiehäufigmiterheblichenschwierigkeiten verbundenenauslandszustellungeninpatentverfahrengenerellvermiedenwerden.allerdingskannnach 25Abs.2 Satz1desPatentgesetzesaucheinausländischerRechtsanwaltInlandsvertretersein,wennerStaatsangehörigerder EUodereinesVertragsstaatesdesAbkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum (EWR)oderderSchweiz (sieheanlagezu 1desGesetzesüberdieTätigkeiteuropäischerRechtsanwälteinDeutschland EuRAG,Änderung durchgesetzvom26.oktober2003,bgbl.is.2074,2075) unduntereinerderinderanlagezu 1EuRAGvom9.März 2000 (BGBl.IS.182)genanntenBerufsbezeichnungtätigist. EntsprechendesgiltfüreinenausländischenPatentanwalt ausdereuoderdemewr,wenneruntereinerinderanlage zu 1desGesetzesüberdieEignungsprüfungfürdieZulassungzurPatentanwaltschaftvom6.Juli1990genanntenBerufsbezeichnungtätigseindarf.DieErstreckungderFunktiondesInlandsvertretersaufRechts-undPatentanwälteaus demeuropäischenauslandwurdemitwirkungzum 1.Januar2002indasPatentgesetzaufgenommen.Derhier zusätzlichnochvorgesehenezustellungsbevollmächtigteim Inlandsolltedabeigewährleisten,dassunbeschadetderNeuregelungweiterhinZustellungendesDPMAunddesBundespatentgerichtsindasAuslandvermiedenwürden,dieaufgrundfortbestehenderstrukturellerSchwierigkeitendesinternationalenZustellungswesenszuunnötigenVerzögerungenodergarzumStillstanddesVerfahrensführenkonnten. LetztlichsolltedieVorschriftweiterhinRechtssicherheitin BezugaufErteilungundBestandgewerblicherSchutzrechte schaffen. NachAuffassungderEU-Kommissionverhindertindiesen FällendaszwingendeErforderniseinesZustellungsbevollmächtigtenimInlandfürimEU-Auslandniedergelassene Rechts-oderPatentanwälteallerdings,dassdiesePersonengruppendieihnennachdemEG-VertraggarantierteDienstleistungsfreiheitungehindertausübenkönnen.FürausländischeRechts-oderPatentanwälte,dieeinenVerfahrensbeteiligtenvordemDPMAoderdemBundespatentgerichtals Inlandsvertretervertretenwollen,verursachedieBeauftragungeinesZustellungsbevollmächtigtenimInlandzusätzlicheKostenundBelastungen.DieskannsienachAuffassungderKommissiondavonabhalten,inDeutschland DienstleistungendieserArtzuerbringen.Zwarseidievon derbundesregierungzurrechtfertigungderregelungangeführtegewährleistungdesordnungsgemäßenverfahrensablaufseinlegitimesziel,dasgrundsätzlichauchzueinschränkungenderdienstleistungsfreiheitführenkönne.die gewähltemaßnahme (d.h.diepflichtzurbestellungeines Zustellungsbevollmächtigten)seifürdieseZweckeaber nichterforderlich.esgebemittlerweileverschiedeneandere Mittel,umdiesichereZustellungvonamtlichenSendungen auchohnephysischepräsenzderempfangspersonin DeutschlandgegenüberauswärtigenVerfahrensbeteiligten zugewährleisten. DieBundesregierungnimmtdievorstehenddargestellten BedenkenderKommissionzumAnlassvorzuschlagen,das bisherzwingendeerforderniseineszustellungsbevollmächtigtenfürinlandsvertreterausdemeu-auslandsowieaus EWR-VertragsstaatenausdemPatentgesetzzustreichen. GleichessollfürdieParallelregelungenfürVerfahrenvor demdpmaunddembundespatentgerichtnachdem Gebrauchsmuster-,Marken-undGeschmacksmustergesetz gelten.gleichzeitigmüssenaberbesondereregelungen geschaffenwerden,umdiewirksamezustellungamtlicher SendungenunmittelbarandieimAuslandniedergelassenen Inlandsvertreternach 25Abs.2desPatentgesetzessicherzustellen.NachEinschätzungderBundesregierungsind SchwierigkeitenundgewisseUnwägbarkeitenbeigrenz-

Drucksache 16/11339 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode überschreitendenpostzustellungenselbstinnerhalbdereu nochnichtvölligbeseitigt.diepraktischeinfachzuhandhabendegewöhnlichezustellungperposterscheintauch deshalbproblematisch,weilnachinternationalherrschender RechtsauffassungjedeamtlicheZustellungshandlungauf fremdemstaatsgebiethoheitsrechtedesempfängerstaates berührtunddeshalbgrundsätzlichnurmitdessenbilligung vorgenommenwerdenkann.alskonsequenzdaraussteht diemöglichkeitderpostzustellungimauslandindeneinschlägigenzustellungsgesetzen ( 9Abs.1Nr.1desVerwaltungszustellungsgesetzes VwZG, 183Abs.1Nr.1der Zivilprozessordnung ZPO)grundsätzlichimmernochunter demvorbehaltihrervölkerrechtlichenzulässigkeit.damit müsseninternationaleregelungenodervereinbarungen existieren,umentsprechendezustellungsformenrechtlich abzusichern.regelungenüberverwaltungszustellungen wie siedasdpmavorzunehmenhat sindaberbisherweder internationalnochinnerhalbdereuharmonisiert.insbesonderedas EuropäischeÜbereinkommenvom24.November 1977überdieZustellungvonSchriftstückeninVerwaltungssachenimAusland (EuAuslVwZÜbk)hatsolcheeuropaweiteinheitlichenZustellungsregelnnichtschaffenkönnen, daeszumeinennurvoneinemteildereu-mitgliedstaaten unterzeichnetwordenistundesdenvertragsstaatenzumanderenausdrücklichausnahmenvondermöglichkeiteiner unmittelbarenpostzustellungerlaubt,vondenenauchgebrauchgemachtwurde.deshalbwirdhieraufdieaufgabe desschriftstückszurpost,dieiminlandstattfindet,abgestellt.zugleichsollmitderwahlderversendungsartsichergestelltwerden,dassderempfängerdaspoststückauchtatsächlicherhältundvonihmkenntnisnehmenkann.für ZustellungenimpatentgerichtlichenVerfahrenkannaufdie RegelungenderVerordnung (EG)Nr.1393/2007desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.November2007 überdiezustellunggerichtlicherundaußergerichtlicher SchriftstückeinZivil-undHandelssachenindenMitgliedsstaaten ( ZustellungvonSchriftstücken )undzuraufhebungderverordnung (EG)Nr.1348/2000desRates (ABl. L324vom10.12.2007,S.79)zurückgegriffenwerden,die aufeu-ebeneauchdieunmittelbarezustellungdurchdie Postermöglichtunddieam13.November2008inKrafttritt. VölkerrechtlicheBedenkengegenZustellungendurchEinschreibenmitRückscheinsindjedenfallsindiesemBereich durchdenerlassdieserverordnungentfallen. AusführungsregelungenzurVerordnung (EG)Nr.1901/2006 DieVerordnung (EG)Nr.1901/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überKinderarzneimittelundzurÄnderungderVerordnung (EWG) Nr.1768/92,derRichtlinien2001/20/EGund2001/83/EG sowiederverordnung (EG)Nr.726/2004 (ABl.L378vom 27.12.2006,S.1) imfolgenden KinderAM-VO istam 26.Januar2007inKraftgetreten.FürdasPatentrechtistdie damitverbundeneänderungderverordnung (EWG) Nr.1768/92überdieSchaffungeinesergänzendenSchutzzertifikatsfürArzneimittelvonBedeutung.AlsAnreizfür ForschungenimBereichvonKinderarzneimittelnwirddem InhabereinesergänzendenSchutzzertifikatsfürArzneimittel danachdieeinmaligeverlängerungderschutzdauerum sechsmonateermöglicht.voraussetzunggemäßartikel36 derkinderam-voist,dassstudiennacheinemgebilligten pädiatrischenprüfkonzeptdurchgeführtwurdenundderen ErgebnisseindemGenehmigungsantragfürdasInverkehrbringendesentsprechendenArzneimittelsmitgeteilt werden.diekinderam-vogiltzwar ebensowiediedadurchgeänderteverordnung (EWG)Nr.1768/92 inden Mitgliedstaatenunmittelbar.Jedochbleibendanacheinige RegelungenüberZuständigkeitenundVerfahrendenMitgliedstaatenvorbehalten.DieseRegelungensollendurchdas vorliegendegesetzimnationalenrechtgeschaffenwerden. ÄnderungendesPatentnichtigkeitsverfahrensvorBundespatentgerichtundBundesgerichtshof DieNeuregelungenhabenzumZiel,dasRechtsschutzsystem inpatentsachendurcheinereformdesnichtigkeitsverfahrensweiterzuverbessern,umdiewettbewerbsfähigkeitdes deutschenpatentsystemsimeuropäischenundinternationalenvergleichzuerhaltenundzustärken. InEuropanimmtdiedeutschePatentgerichtsbarkeitunbestritteneineherausragendeStellungein.DiehoheQualität derdeutschenrechtsprechungindiesembereichistallgemeinanerkannt.nichtseltenführeninternationaltätigewirtschaftsunternehmenbeipatentrechtlichenstreitigkeitenmit grenzüberschreitendembezugeinvernehmlichzunächst PilotprozessevordenPatentstreitkammerndeutscherZivilgerichte (vorallemindüsseldorf,mannheimundmünchen), umdiedortgetroffenenentscheidungenanschließendim VergleichswegeaufdiegesamteStreitigkeitzuübertragen unddamitzeit-undkostenaufwändigeparallelprozessein anderenbetroffenenländernüberinhaltsgleichepatentezu vermeiden.gleichermaßeninternationalanerkanntistdie QualitätderdeutschenRechtsprechunginPatentnichtigkeitsverfahren.AufgrunddesinDeutschlandgeltenden TrennungsprinzipsistmitBestandsfragendesPatentsinersterGerichtsinstanzdasBundespatentgerichtbefasst,das auchübertechnischerichterverfügt.gegenentscheidungen diesesgerichtsistdieberufungzumbundesgerichtshofgegeben,die abweichendvonderfunktiondesbundesgerichtshofsalsreinerevisionsinstanzinzivilrechtlichen Streitigkeiten derzeitnocheinevollumfänglichezweite Tatsacheninstanzeröffnet.FürNichtigkeitsverfahrenvor dembundespatentgerichtunddembundesgerichtshofenthältdaspatentgesetzeigenständigeverfahrensregelnin 81 ff. (Bundespatentgericht)undin 110ff. (Bundesgerichtshof).AllerdingsgefährdetdielangeDauerderBerufungsverfahrenvordemBundesgerichtshofinzunehmendemMaße dieeffektivitätdesdeutschenpatentsystemsunddieakzeptanzbeidennutzern.eshandeltsichdabeinichtnurumein vorübergehendesphänomen.denndieanzahlderjährlich neueingehendenberufungeninpatentnichtigkeitsverfahren beimbundesgerichtshofsteigtstetigundhatsichvondurchschnittlich35mitteder70er-jahreaufetwa60indenletzten Jahrenfastverdoppelt.DieErledigungszahlenkönnendamit nichtmehrschritthalten.diezahlderamendedesjahres unerledigtenverfahrenstiegvon101imjahr1998aufnunmehr183imjahr2007.dieverfahrensdauerfürdasberufungsverfahrenbeträgtdamitschonjetztvierjahreundmehr. Esistabsehbar,dassohneReformdesbestehendenVerfahrensbis2010über200unerledigteVerfahrenaufgelaufen seinwerdenundderbundesgerichtshofdamiteine ArbeitsbelastungfürfünfJahre vorsichherschiebt. DieunklareRechtslageinBezugaufdenFortbestanddesPatents biszumletztinstanzlichenabschlussdesnichtigkeitsverfahrensschwächtdaspatentsysteminsgesamt.siewirktsichauf allepotentiellenmitbewerberausundkannvorallemdie Prozessparteienunzumutbarbelasten.DielangeVerfahrens-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/11339 dauerinnichtigkeitsverfahrenhatauchnachteiligeauswirkungenaufdiepatentverletzungsverfahrenvordenzivilgerichten,jedenfallssoferndieunwirksamkeiteineszugrunde liegendenpatentsvondemdortigenbeklagtengeltendgemachtwirdunddiesdasverletzungsgerichtzuraussetzung desverfahrensbiszurentscheidungüberdienichtigkeitveranlasst.zurbeschleunigungdespatentnichtigkeitsverfahrenssollendiefeststellungdesrelevantensachverhaltsauf dasbundespatentgerichtkonzentriertunddasberufungsverfahrenvordembundesgerichtshofimgrundsatzalsrechtskontrolleausgestaltetwerden.trotzderdamitverbundenen BeschränkungderSachaufklärungaufgrundsätzlichnureine Instanzbleibtdabeiabersichergestellt,dasssämtlicherelevantenAspektedesStandesderTechnikinderDiskussion zwischendenparteienunddemgerichtherausgearbeitetund angemessenbewertetwerdenkönnen. ZunächstistdieDiskussiondesrelevantenStandesderTechnikimerstinstanzlichenNichtigkeitsverfahrenohnehin regelmäßiggutvorbereitet.bereitsimprüfungsverfahrenvor demdpmawurdederrelevantestanddertechnikrecherchiert.häufigistdemnichtigkeitsverfahrenaußerdemein EinspruchsverfahrengegendieErteilungdesPatentsvorausgegangen,indemderEinsprechendezurBegründungseines AntragsgegebenenfallsweiterenStandderTechnikvorgebrachthat.WeiterhinhatderNichtigkeitsklägertypischerweisevorKlageerhebungeineweitereRecherchedurchgeführt.BesetzungundRangdes einemoberlandesgericht gleichstehenden BundespatentgerichtsgewährleistenzudemeinesorgfältigePrüfungdesFalles.Diegrundsätzlich vorgeschriebenemündlicheverhandlungermöglicht schließlich,dassdieparteienallerelevantenaspektedes Falles auchsoweitsiesicherstausderverhandlungselbst ergebensollten mitdemgerichterörternkönnen.dadie ZivilprozessordnunginPatentberufungsverfahrennurvereinzeltaufgrundspeziellerVerweiseAnwendungfindetund dieimzivilverfahrenseitdem1.januar2002eingeführte EinschränkungneuenTatsachenvorbringensinderBerufungsinstanznichtnachvollzogenwurde,überprüftderBundesgerichtshofinPatentnichtigkeitsverfahrenbisherweiterhinuneingeschränktdietatsächlichenGrundlagender erstinstanzlichenentscheidung,wasregelmäßigeinezeitaufwändigebeweisaufnahmedurchsachverständigeerforderlichmacht. BeiderReformdesPatentnichtigkeitsverfahrensistallerdingszuberücksichtigen,dassfürdieParteienhierimVergleichzu typischen Zivilprozessverfahrenbesondere SchwierigkeitenundHindernissebestehen,allemöglicherweiseentscheidungserheblichentatsächlichenUmstände umfassendvorzutragen.soweitdernichtigkeitsklägersich zurbegründungseinerklageaufden StandderTechnik beruft,kannundmusserdafüraufdasgesamtebisherbekannte (Fach-)Wissenzurückgreifen.Diesistpraktischnie lückenlosüberschaubarundabschließendrecherchierbar. AußerdemkannesvondemVerständnisundderBewertung einzelnerelementedererfindungsgemäßenlehredurchdas Gerichtabhängen,inwieweitgegebenenfallsweiteretatsächlicheUmstände,weitereKenntnissedeseinschlägigenFachmannsundweitererdruckschriftlicherStandderTechnikBedeutungfürdieEntscheidungdesNichtigkeitsverfahrens erlangen,aufdiesichdierecherchendesklägerszunächst nichtbezogenhaben.dietatsachengrundlagefürdiezutreffendeentscheidungsolldurchdiereformnichteinge- schränktwerden.daherwirddiereduzierungdertatsachen- feststellunginzweiterinstanzdurcheinestärkerestruktu- rierungundeineerhöhtetransparenzdesverfahrensder erstinstanzlichentatsachenermittlungkompensiert. AusführungsregelungenzurVerordnung (EG)Nr.816/2006 DieVerordnung (EG)Nr.816/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom17.Mai2006überZwangslizenzen fürpatenteanderherstellungvonpharmazeutischenerzeugnissenfürdieausfuhrinländermitproblemenimbereichderöffentlichengesundheit imfolgendenverordnung (EG)Nr.816/2006,dieam30.Juni2006inKraftgetretenist,erlaubtdenMitgliedstaatendieVergabevon ZwangslizenzenfürdieHerstellungunddenVertriebpatentierterArzneimittel,diefürdieAusfuhrinDrittländerbestimmtsind,dieüberkeineoderunzureichendeFertigungskapazitätenimArzneimittelsektorverfügenunddieseMedikamentezurBekämpfungvonProblemenimBereichder öffentlichengesundheitbenötigen.dieverordnungenthält einzelneunmittelbargeltendeverfahrensregelungen,die abernichtabschließendsind.dervorliegendegesetzentwurf enthältdaherergänzendenationaleausführungsregelungen. DieVerordnungweistdasErteilungsverfahrenden Behörden zu,dienachnationalemrechtfürdieerteilungvon Zwangslizenzenzuständigsind.InDeutschlandsindVerfahrenwegenErteilungoderRücknahmederZwangslizenzoder wegenderanpassungderdurchurteilfestgesetztenvergütungfüreinezwangslizenzbeimbundespatentgerichtangesiedeltundalsklagenausgestaltet.gegenentscheidungen desbundespatentgerichtsistdieberufungbeimbundesgerichtshofvorgesehen. VerordnungsermächtigungundweitereGrundlagenfürdie elektronischegerichtsakteunddieelektronischeverfahrensführungbeimbundespatentgerichtundbeimbundesgerichtshof DieEinführungderelektronischenGerichtsaktebeiBundespatentgerichtundBundesgerichtshofinPatent-undMarkensachen bzw.dieschaffungeinerrechtsgrundlagefürihre Einführung erfolgtimrahmendesprojekts ejustice.die entsprechendenprojektedesdpma,desbundespatentgerichtsunddesbundesgerichtshofsstrebeninpatent-und Markensachenmittelfristigeinevollständigelektronische Verfahrensführungan.Davonsollnebenderelektronischen AntragstellungbeimDPMAundderdortbeabsichtigten elektronischenverfahrensführunginsbesonderezukünftig auchdieelektronischeprozessführungineinemanschließendenklageverfahrenumfasstsein.spätestensmitdereinführungderelektronischenverfahrensaktebeimdpma,dieim ZugedesProjektsELSAabdemJahre2010vorgesehenist, sollauchbeidembundespatentgerichtdieeinführungder elektronischengerichtsakteermöglichtwerden.gleiches giltfürdenbundesgerichtshof,soweiterrechtsmittelgericht fürentscheidungendesbundespatentgerichtsist. EinersterSchrittinRichtungelektronischerProzessführung warbereitsdieeröffnungdeselektronischenrechtsverkehrs fürverfahrensbeteiligtevordemdpmaundparteienvor dembundespatentgerichtunddembundesgerichtshof.aufgrundderbereitsbestehendenermächtigungenin 125ades Patentgesetzes, 21desGebrauchsmustergesetzes, 95a desmarkengesetzesund 25desGeschmacksmustergesetzessindentsprechendeRechtsverordnungenfürdasDPMA,

Drucksache 16/11339 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dasbundespatentgerichtunddenbundesgerichtshofin Patentsachenerlassenworden. EineRechtsgrundlagefürdieelektronischeGerichtsakteund eineverordnungsermächtigungfürdaraufbezogeneausführungsregelungensolleninalleneinschlägigenverfahrendes gewerblichenrechtsschutzesgeschaffenwerden.eigenständigeregelungensindinsoweitimpatent-,marken-undgeschmacksmustergesetzerforderlich.imgebrauchsmusterundhalbleiterschutzgesetzsindlediglichdieschonbestehendenverweisungenaufdieentsprechendenregelungen despatentgesetzessprachlichanzupassen. Abschaffungdes 145PatG Nach 145desPatentgesetzeskannderInhabermehrerer PatentenachErhebungeinerPatentverletzungsklageauf GrundeinesdieserPatentegegendenselbenBeklagtenwegenderselbenodereinergleichartigenHandlungaufGrund einesweiterenpatentsnurdanneinefolgeklageerheben, wennerunverschuldetdarangehindertwar,auchdasweitere PatentbereitsindemfrüherenRechtsstreitgeltendzumachen.Dabeiist 145alsprozesshinderndeEinredegestaltet, dienurbeirechtzeitigerrügedesbeklagtenzurunzulässigkeitderfolgeklageführt. DiesesogenannteKonzentrationsmaximeistdurch 54des Patentgesetzesvon1936geschaffenundinhaltlichunverändertindasnachkonstitutionellePatentrechtvon1981übernommenworden.Mitihrsollte sodiedamaligeamtliche Gesetzesbegründung (BlPMZ1936,103ff.) einer besonderenformdesmissbrauchswirtschaftlicherübermachtbei deraustragungvonpatentstreitigkeiten begegnetwerden, diederdamaligegesetzgeberausgemachthatte.dieser Missbrauchsollsichdaringezeigthaben,dassInhabermehrererinhaltsverwandterPatentegegeneinenangeblichen VerletzerzunächstnuraufderGrundlageeinesPatentsvorgingen,umnachfolgendwegenderselbenodereinervergleichbarenVerletzungshandlungwiederimErstprozessangegriffenensukzessivweiterePatentegegendenVerletzer geltendzumachen.mitsolchen patentrechtlichenstufenklagen habederpatentinhaber,mitunterinpositiverkenntnisdernichtverletzung,daraufabgezielt,diekostenbelastungfürden zumeistwenigerfinanzstarken Beklagtenzu maximieren.letztererhabesichdadurchhäufigzuraufgabe seinerrechteoderzumeingeheneinesunvernünftigenvergleichsgenötigtgesehen. 145gehtweitüberdieRegelnhinaus,diesonstimallgemeinenZivilprozessfürFälleprozessualerArglistundTreu undglaubenwidersprechendenverhaltensdesklägersgelten.darüberhinausistzweifelhaft,obdievomgesetzgeber zugrundegelegtemissbrauchsgefahrindieserausgestaltung tatsächlichexistiert.vordiesemhintergrundsindinrechtsprechungundliteraturvermehrtzweifelgeäußertworden, obdieregelungdenanforderungendesgrundgesetzes,insbesonderedereigentumsgarantienachartikel14desgrundgesetzes,gerechtwird. Unabhängigdavonsprechenauchprozessökonomische GründegegendieRegelung.Aufgrunddes 145kannder Patentinhabergezwungensein,seineKlageschonreinvorsorglichaufmehrereSchutzrechtezustützenunddieseinden erstenrechtsstreiteinzubeziehen,selbstwenndiegeltendmachungzunächstnureinesseinerpatentezurdurchsetzung derbegehrtenansprücheausreichenwürde.daskannindiesenverfahrenzueinerunnötigenerweiterungdesprozess- stoffsundderzuprüfendenrechtlichenundtechnischenfra- genführen.inderpraxissinddiegerichtedeshalbteilweise schondazuübergegangen,hiernachträglicheineverfahrenstrennungnach 145derZivilprozessordnungvorzunehmen,umdenProzessstoffbeherrschbarzumachen. DaimErgebniseineechteNotwendigkeitderhiergeregelten Verfahrenskonzentrationnichtersichtlichist,andererseitsdie wirtschaftlichennachteilefürdenpatentinhaberaufder Handliegen,wirddieRegelungersatzlosgestrichen. ÄnderungmarkenrechtlicherVerfahren BisherkönnennichteingetrageneältereKennzeichenrechte nurmitderlöschungsklagevordenordentlichengerichten geltendgemachtwerden.damitsinddieinhaberälterermarken-undsonstigerrechteohnesachlichengrundgegenüber deninhabernjüngererrechtebenachteiligt. DasgeltendeRechtkenntmitErinnerungundBeschwerde zweiaufeinanderfolgenderechtsbehelfe,wasinderpraxis zurelativzeitaufwändigenverfahrenführt. InternationaleMarkenregistrierungenmüssenbisjetztin französischerspracheangemeldetwerden. ReformdesGesetzesüberArbeitnehmererfindungen DasGesetzüberArbeitnehmererfindungengiltseitseinem Inkrafttretenam1.Oktober1957nahezuunverändert.Eine NeuregelungerfolgteinletzterZeitlediglichinBezugauf dasrechtderhochschulerfindungennach 42durchdas GesetzüberdieÄnderungdesGesetzesüberArbeitnehmererfindungenvom18.Januar2002 (BGBl.IS.414).DasGesetzüberArbeitnehmererfindungenregeltimKern,dassder ArbeitgeberDiensterfindungendesArbeitnehmersinAnspruchnehmenundfürseinUnternehmenzumPatentanmeldenkann,denArbeitnehmerimGegenzugaberdafürangemessenvergütenmuss.DieGrundprinzipiendesdeutschen Arbeitnehmererfinderrechtshabensichbewährt.IminternationalenVergleichnimmtDeutschlandeineSpitzenposition beidererteilungvonschutzrechtenein.mehrals80prozent allerpatentanmeldungenindeutschlandstammenvonunternehmenundgehendamitaufarbeitnehmerzurück.die AnzahlderArbeitnehmererfindungensolljedochmöglichst nochweitergesteigertwerden.innovationeninnerhalbder UnternehmensindeinewichtigeVoraussetzungfürWachstumundWettbewerbsfähigkeitderWirtschaftinsgesamt.In diesemzusammenhangwarindervergangenheitkritikan denzumteilkompliziertenregelungenundlangwierigen VerfahrendesArbeitnehmererfindungsgesetzesgeübtworden,wassichnachteiligaufdieVerwertungentsprechender Erfindungenauswirkenkann.ImVordergrunddernunbeabsichtigtenNeuregelungstehendeshalbdieVereinfachung undmodernisierungvonverfahrensabläufendesarbeitnehmererfindungsrechts.einhandhabbaresrechtderarbeitnehmererfindungen,dasdieinteressensowohlderarbeitgeberalsauchderarbeitnehmerangemessenberücksichtigt,ist eineunerlässlichegrundlagefürfunktionierendeleistungsfähigeforschungs-undentwicklungstätigkeitindenunternehmen. II.DiewesentlichenÄnderungenimÜberblick Patentgesetz DieRegelungüberdasErforderniseinesZustellungsbevollmächtigtenfürInlandsvertreter,dieRechts-oderPatentan-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/11339 wälteimeu-auslandoderimewrsind,wirdersatzlosgestrichen.imgegenzugwerdenbesondereregelungenfür eineunmittelbarezustellungansolcheinlandsvertretereingeführt. DiebestehendenVerfahrensregelungenin 49ainBezugauf dieerteilungergänzenderschutzzertifikatenachderverordnung (EWG)Nr.1768/92bedürfenimHinblickaufdieVerordnung (EG)Nr.1901/2006insoweitderAnpassung,alssie bishernurdieanmeldungunderteilungsolcherschutzzertifikatezumgegenstandhattenundnunmehraufderenverlängerungerstrecktwerdenmüssen.gleichzeitigwerdenfürdie damitneugeschaffenenverwaltungsverfahrenvordem DPMAsowiemitRücksichtaufdiemöglicheVerlängerung derlaufzeitderergänzendenschutzzertifikateumsechs MonateneueGebührentatbeständegeschaffen. ImZusammenhangmitderNeufassungderVorschriftenüber dasnichtigkeitsberufungsverfahrensolldasverfahrenvor dembundespatentgerichtstärkerstrukturiertundtransparentergestaltetwerden.aufgrundlagedeswiebishererfolgendenparteivortragssolldasbundespatentgerichteinenqualifiziertenhinweiserteilen,indemesdenparteienseinevorläufigeeinschätzungdersach-undrechtslageoffenbartund ihnenergänzendestellungnahmenhierzuermöglicht.weiterhinsolldasbundespatentgerichtdiemöglichkeiterhalten, nachablaufeinermitdemhinweisverbundenenstellungnahmefristweiterenvortragzurückzuweisen,wenndieser verspätetwar. Zielistes,denBundesgerichtshofvonderAufgabeeigener TatsachenfeststellungenzuentlastenunddamitdiegewünschteBeschleunigungdesBerufungsverfahrenszuermöglichen.DiebislangbesondersaufwändigeSachaufklärunginzweiInstanzenwirddurchdieseLösungaufdieerste Instanzkonzentriert,dieaufgrundderBesetzungdesBundespatentgerichtsauchmittechnischenRichternhierfürbesondersqualifiziertist.OrganisatorischerscheintdasBundespatentgerichtbesseralsderBundesgerichtshofinder Lage,künftigenVeränderungenbeimGeschäftsanfallvon Nichtigkeitsklagendurcheineentsprechendepersonelle AusstattungderSenateoderdurchdieEinrichtungeinesoder mehrererweiterernichtigkeitssenaterechnungzutragen. DieAufgabedesBundesgerichtshofssollsichaufeine RechtskontrollederEntscheidungdesBundespatentgerichts beschränken.unterberücksichtigungderbesonderheiten despatentnichtigkeitsverfahrenssollstärkeralsbisherauf VorschriftenderZivilprozessordnungverwiesenwerden.ErgänzendeTatsachenfeststellungensindimWesentlichennur nochindenjenigenfällenvorgesehen,indenendieszurerhöhungderrichtigkeitsgewährdererstinstanzlichentatsachenfeststellungunerlässlicherscheint. DieBefürchtung,dasseinindieserWeiseausgestaltetesBerufungsverfahrenkeineangemesseneRichtigkeitskontrolle dererstinstanzlichenentscheidungmehrermöglicht,istjedenfallsimlichtederneuerenrechtsprechungdesx.zivilsenatsdesbundesgerichtshofszurabgrenzungvontat-und RechtsfrageimPatentrechtunddemgemäßzumUmfangder revisionsrechtlichennachprüfungderpatentauslegung,der BeurteilungeinerPatentverletzungundderBewertungder erfinderischentätigkeitnichtmehrgerechtfertigt.maßgeblichistindiesemzusammenhangregelmäßig,wieder DurchschnittsfachmanndieimPatentanspruchverwendeten Begriffeversteht.DerBundesgerichtshofhatinderEntscheidung BodenseitigeVereinzelungseinrichtung (BGHZ160, 204)aberklargestellt,dassdieSichtdesDurchschnittsfachmannsaufdenkonkretenAnspruchalswertendeBetrachtungdesGerichtsunmittelbarerTatsachenfeststellungentzogenistunddieentsprechendeEinschätzungdesBundespatentgerichtsdahervomBundesgerichtshofauchimRahmenderRechtskontrollevollumfänglichüberprüftwerden kann. Patentkostengesetz AllenachderVerordnung (EG)Nr.816/2006vorgesehenen Zwangslizenzverfahren insbesonderedieauferteilung oderaufrücknahmeeinerzwangslizenzgerichtetenverfahren sollenebensowiediebereitsimpatentgesetzgeregelten nationalenzwangslizenzverfahrenalsklagenvordembundespatentgerichteingeleitetwerden.dieinsoweitbestehendenverfahrens-undgebührenvorschriftenfindenauchfür ZwangslizenzverfahrennachderVerordnung (EG)Nr.816/ 2006Anwendung.DieswirddurchentsprechendeErgänzungundredaktionelleAnpassungdereinschlägigenBestimmungeninPatentgesetzundPatentkostengesetzklargestellt. DieAnmeldegebührfürelektronischeingereichtePatentanmeldungensollweitergesenktwerden,umdenAnreizfür dieseformderanmeldungzuerhöhen.dieeinführungder BemessungderHöhederAnmeldegebührnachderZahlder PatentansprüchesolldemPatentanmelderalsAnreizfüreine BegrenzungderPatentansprüchedienen.Damitsollendie ArbeitsbelastungdesDPMAreduziertundeinBeitragzum Stauabbaugeleistetwerden. Markengesetz DasWiderspruchsverfahrensollderGemeinschaftsmarkenverordnungangeglichenundaufdieFälleerweitertwerden, indenennichteingetrageneälterekennzeichenrechtegeltendgemachtwerden.diebisherigeungleichbehandlung voninhabernältererundjüngererkennzeichenrechtewird damitbeseitigt. ErinnerungundBeschwerdesollenwahlweisenebeneinanderstatthaftsein.DieMöglichkeit,sofortBeschwerdeeinzulegen,ohnevorhereinErinnerungsverfahrendurchzuführen, beschleunigtdasverfahren. DieinternationaleMarkenanmeldungkanninZukunftnach WahldesAnmeldersinenglischeroderfranzösischerSpracheerfolgen.DamitwirddasGesetzdenÄnderungenderGemeinsamenAusführungsordnungzumMadriderMarkenabkommenundzumProtokollzumMadriderMarkenabkommenangepasst. GesetzüberArbeitnehmererfindungen KernpunktderNeuregelungistdieEinführungeinerFiktion derinanspruchnahmeeinerarbeitnehmererfindungdurch denarbeitgeberviermonatenachderentsprechendenerfindungsmeldungdurchdenarbeitnehmer.danebenwerden durchgehenddasschriftformerfordernisdurcheintextformerfordernisersetztunddiebeschränkteinanspruchnahmederdiensterfindungabgeschafft.schließlichwerdendie RegelungenüberdieSchiedsstelleaktualisiertundeinige überflüssigeoderüberholteregelungenausdemgesetzgestrichen.

Drucksache 16/11339 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode III.AuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte EswerdenkeinenennenswertenAuswirkungenaufdie HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwanderwartet.Beim DeutschenPatent-undMarkenamtentstehteineinmaliger Vollzugsaufwand,dadieVerfahrensabläufe,einschließlich deredv,denneuenantragsverfahreninbezugaufergänzendeschutzzertifikateunddenneuenzustellungsregelungenfürinlandsvertreterausdemeu-auslandanzupassen sind.dieumstellungskostensindmithöchstens10000euro zuveranschlagen.beimbundespatentgerichtentstehtebenfallseineinmaligervollzugsaufwandfürdieanpassungder Verfahrensabläufe,einschließlichderEDV,fürdieNeugestaltungdesPatentnichtigkeitsverfahrensundfürZwangslizenzverfahrennachderVerordnung (EG)Nr.816/2006. DieUmstellungskostenwerdeninsoweitaufhöchstens 10000Eurogeschätzt.DemgegenüberverursachtdieReformdesPatentnichtigkeitsverfahrenskeinezusätzlichen Personalkosten,dadiehiererwarteteMehrbelastungnach AngabendesBundespatentgerichtsmitdemvorhandenen Personalbestandbewältigtwerdenkann.Einegeringfügige ZunahmevonmarkenrechtlichenWiderspruchsverfahren kanndurchdasbestehendepersonaldesdeutschenpatentundmarkenamtsbewältigtwerden,zumaldurchdieeinführungeineswahlrechtszwischenerinnerungundbeschwerde dortzugleicheineentlastungeintritt.eineeventuellezunahmevonbeschwerdenzumbundespatentgerichtkanndurch dasdortbestehendepersonalbewältigtwerden.zugleichist indemfallmitmehreinnahmendurchbeschwerdegebühren zurechnen. DiegenanntenVollzugskostenkönneninsgesamtvomRessortimRahmenderverfügbarenHaushaltsmittelaufgefangenwerden.MehrkostenfürdenBundeshaushaltentstehen dahernicht. IV.GesetzesfolgenabschätzungundPreiswirkungsklausel FürdieWirtschaftistdurchdasGesetzkeinenennenswerte finanziellemehrbelastungzuerwarten.durchdieeinführungvongebührenfürhöhereanspruchszahlenbeipatentanmeldungen,fürdieverlängerungergänzenderschutzzertifikate,fürdieberichtigungihrerlaufzeitunddenwiderruf ihrerverlängerungsowiefürdiebeantragungvonzwangslizenzennachderverordnung (EG)Nr.816/2006könnensich gegebenenfallsfinanzielleauswirkungenergeben,dienoch nichtbezifferbarsind.dieentsprechendenbelastungendürftenaber auchangesichtsderdamitverbundenenvorteile imergebniskauminsgewichtfallen.zudemwirddiewirtschaftimgegenzugdurchvereinfachungenbeidenregelungeninbezugaufdeninlandsvertreterinverfahrenvor demdeutschenpatent-undmarkenamtsowiedembundespatentgerichtunddembundesgerichtshof,durchdieabschaffungdes 145desPatentgesetzesinPatentverletzungsverfahrenunddurchVereinfachungendesVerfahrensim Arbeitnehmererfinderrechtfinanziellentlastet.Insgesamt könnendaherkostenüberwälzungen,diezueinerquantifizierbarenerhöhungvoneinzelpreisenführen,ausgeschlossenwerden.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. V.Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenInformationspflichtenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürgeroderdieVerwaltungweder eingeführtnocherweitert.bürokratiekostenentstehendeshalbnicht. VI.Gesetzgebungszuständigkeit FürdenvomvorliegendenGesetzentwurfbetroffenenBereichdesgewerblichenRechtsschutzesbestehteineausschließlicheGesetzgebungskompetenzdesBundesgemäß Artikel73Abs.1Nr.9desGrundgesetzes. VII.Gleichstellung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten. B.BesondererTeil ZuArtikel1 (ÄnderungdesPatentgesetzes) DieserArtikelenthältdieRegelungen,dieimPatentgesetz aufgehoben,geändertoderneueingefügtwerdensollen. ZuNummer1 ( 16aPatG,ErgänzendeSchutzzertifikate) ZuBuchstabea EshandeltsichlediglichumeineredaktionelleÄnderung, wonachdieveraltetebezeichnung EuropäischeWirtschaftsgemeinschaft durch EuropäischeGemeinschaften ersetztwerdensoll. ZuBuchstabeb EshandeltsichzumeinenumeineFolgeänderungaufgrund deraufhebungdes 145 (sieheuntenzunummer15).zum anderenwirdderentbehrlicheverweisaufdiegebührenvorschriftdes 17Abs.2gestrichen.DasGebührenrechtberuht aufdempatentkostengesetz.derzustreichendeverweissoll nichtdeneindruckhervorrufenkönnen,füreinergänzendes SchutzzertifikatfielenJahresgebührennichtan,wennesauf einzusatzpatenterteiltwird. ZuNummer2 ( 25Abs.2PatG,Inlandsvertreter) 25bestimmt,dassBeteiligteinVerfahrenvordemDPMA oderdembundespatentgericht,dieaußerhalbdeutschlands ansässigsind,grundsätzlicheineninlandsvertreterbenötigen,beidemessichumeineniminlandansässigenrechtsoderpatentanwalthandelnmuss.zweckderregelungist, denkontaktderpatentinstitutionenmitdenauswärtigenverfahrensbeteiligtenzuerleichtern,vorallemaberumamtliche Zustellungenunproblematischzuermöglichenunddamitein reibungslosesfunktionierendespatenterteilungssystems unddespatentgerichtlichenverfahrenszugewährleisten.die NeuregelunglässtdieInstitutiondesInlandsvertretersunberührt.NursoferneinRechts-oderPatentanwaltausdem EU-AuslandoderdemEWRunterdenBedingungendes 25 Abs.2desPatentgesetzesdieFunktiondes Inlandsvertreters imsinnedes 25Abs.1ausübt,istkünftigaufgrund derstreichungdes 25Abs.2Satz2dieBestellungeines zusätzlichenzustellungsbevollmächtigteniminlandentbehrlich.aneinensolchenimauslandansässigenvertreter desauswärtigenverfahrensbeteiligtenmussnungrundsätzlichunmittelbarzugestelltwerden.unbeschadetdessenkann esallerdingsfürsolcheinlandsvertreternach 25Abs.2des Patentgesetzesauchzukünftigsinnvollsein,sichzurSicher-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/11339 stellungeinerordnungsgemäßenzustellungvonamtlichen DokumenteninsbesonderedesDPMAeinesZustellungsbevollmächtigtenimInlandzubedienen.EsbleibtdiesenInlandsvertreternjetztallerdingsselbstüberlassen,dasetwaige Verlust-oderVerzögerungsrisikoeinerPostsendungaus DeutschlandindaseuropäischeAuslandeinzuschätzenund aufdieserbasisgegebenenfallsfreiwilligeineninländischen Zustellungsbevollmächtigtenzubestellen.Dieserkannfrei gewähltwerdenundmussinsbesonderekeinindeutschland ansässigerpatent-oderrechtsanwaltsein.dienationalen ZustellungsregelungensehendieBenennungeinesZustellungsbevollmächtigtenbereitsvor,sodasseshierfürausdrücklicherRegelungennichtbedarf. 171derZivilprozessordnungerlaubtdieZustellunganeinenbevollmächtigten Vertreter,dessenVollmachtgemäß 167desBürgerlichen Gesetzbuchsals Zustellungsvollmacht ohneweiteresauf dieentgegennahmezuzustellenderschriftstückebeschränkt werdenkann. ZuNummer3 ( 30Abs.1PatG,Patentregister) 30enthältRegelungenüberdenInhaltdesPatentregisters, dasvomdpmageführtwird.nachabsatz1satz2istauch dieteilungdespatentsimregisterzuvermerken.daeine TeilungaufgrundderStreichungdes 60durchdasGesetz vom21.juni2006 (BGBl.IS.1318)zukünftignichtmehr möglichist,kanndaswort Teilung hieralsüberflüssiggestrichenwerden. ZudenNummern4und5 ( 49aPatG,ergänzende Schutzzertifikate; 81PatG, Klage) DieÄnderungendes 49avervollständigendasVerfahrensrecht,dasfürdieErteilungunddieVerlängerungergänzender SchutzzertifikateundfürdieRechtsmittelgegenEntscheidungenindiesemZusammenhanggeltensoll.DasVerordnungsrechtderEuropäischenGemeinschaftenenthältunmittelbaranwendbare,nichtumsetzungsbedürftigeRegelungen überdenanwendungsbereichunddiewirkungenergänzenderschutzzertifikateundüberdievoraussetzungendererteilungundverlängerung.fürdasverfahrenenthältdasgemeinschaftsrechteinzelnevorgaben,diederergänzung durchnationalesrechtbedürfen. ErgänzendeSchutzzertifikatewerdenderzeitinzweiVerordnungenvorgesehen,nämlichinderVerordnung (EWG) Nr.1768/92überdieSchaffungeinesergänzendenSchutzzertifikatsfürArzneimittelundinderVerordnung (EG) Nr.1610/96überdieSchaffungeinesergänzendenSchutzzertifikatsfürPflanzenschutzmittel.Indenzurückliegenden fünfstatistischvollständigerfasstenjahrensindjährlich zwischen37und60anmeldungenergänzenderschutzzertifikateandaspatentamtgerichtetworden (BlPMZ2007,118). DieverfahrensrechtlichenRegelungenderbeidenVerordnungenlautenimWesentlichengleich.DieMöglichkeitder VerlängerungvonSchutzzertifikatenfürArzneimittelist durchdieverordnung (EG)Nr.1901/2006überKinderarzneimitteleingeführtworden.DieindenVerordnungen vorgesehenenverfahrenundrechtsmittelkönnennichtvollständigindasbislanggeltendeverfahrensrechtdespatentgesetzeseingefügtwerden.nebendemweitgehendenverweis aufdaspatenterteilungsverfahren ( 16aAbs.2, 49aAbs.3 [=Abs.5 neu])istingeringemumfangeinsonderverfahrens-und-rechtsmittelrechtfürergänzendeschutzzertifikate zuschaffen.demdienendieänderungendes 49aunddie Einfügungdes 81Abs.2Satz2.DieVorschriftensindso formuliert,dassweitereergänzendeschutzzertifikate,die durchetwaigeneue,denbestehendenwiederumwesentlich gleichlautendegemeinschaftsrechtlicheverordnungeneingeführtwürden,keineerneutenrechtsänderungenimpatentgesetznachsichziehenmüssten.deshalbwirdallgemeinauf VerordnungenderEuropäischenGemeinschaftenverwiesen, ohnediebeidenbestehendenverordnungenausdrücklichzu nennen. FürdasVerfahrenzurErteilungeinesergänzendenSchutzzertifikatsbleibtesbeidemVerweisaufdieentsprechende AnwendungdesVerfahrensrechtsderPatenterteilung ( 49a Abs.1,2und3 [=Abs.5 neu]).in 49aAbs.1istlediglich dereuroparechtlichesprachgebrauchdemderzeitgeltenden Standanzupassen.DiePatentabteilungdesDeutschenPatent-undMarkenamtesprüftdieAnmeldungdesergänzendenSchutzzertifikatsaufdasEinhaltenderformellenErfordernisse,diesichvorwiegendausdemnationalenRechtergeben ( 16aAbs.2, 49aAbs.3 [=Abs.5 neu]),undder materiellenerteilungsvoraussetzungen,fürdiedasnichtumsetzungs-oderergänzungsbedürftigegemeinschaftsrecht derverordnungen (EWG)Nr.1768/1992und (EG)Nr.1610/ 1996maßgeblichist. LeidetdieAnmeldunguntereinemnichtbehebbarenoder nichtbehobenenmangel,soweistdiepatentabteilungsie durchbeschlusszurück ( 49aAbs.2Satz2und3).Der jeweiligeartikel17derverordnungenordnetan,essollten dagegendiegleichenrechtsmitteleingelegtwerdenkönnen wiegegenentsprechendeentscheidungenimpatenterteilungsverfahren.diesegemeinschaftsrechtlicheanforderung andasnationalerechthatschonbislangderverweisdes 16aAbs.2aufdaspatentgerichtlicheVerfahrenerfüllt.Da 49aAbs.2Satz3eineEntscheidungdurchBeschlussvorsieht,istdieBeschwerdestatthaft ( 73Abs.1).Esbedarf keinersonderregelnfürdieergänzendenschutzzertifikate. ErteiltdiePatentabteilungdasergänzendeSchutzzertifikat ( 49aAbs.2Satz1),soist andersalsnachdererteilung einespatents eineinspruchnichtstatthaft (jeweilsartikel18abs.2derverordnungen).aufdaseinspruchsverfahren ( 59ff.)verweist 16aAbs.2deshalbnicht.Daserteilte ergänzendeschutzzertifikatkannmitdernichtigkeitsklage angegriffenwerden ( 81Abs.1),undgemäßArtikel17 Abs.2derVerordnung (EG)Nr.1610/96 kanneinrechtsmitteleingelegtwerden,dasdaraufabzielt,dielaufzeitdes Zertifikatszuberichtigen,fallsderinderZertifikatsanmeldungenthalteneZeitpunktdererstenGenehmigungfürdas InverkehrbringeninderGemeinschaftunrichtigist.Dies sollnachdemerwägungsgrund17 sinngemäßauchfürdie Auslegung desartikels17derverordnung (EWG) Nr.1768/92 gelten.mitdiesemberichtigungsantragsolldie Laufzeitberechnungkorrigiertwerden,wennsieaufeinem beideranmeldungunddererteilungdeszertifikatsunterlaufenenfehlerberuht.dielaufzeitdesergänzendenschutzesentspricht demzeitraumzwischendereinreichungder AnmeldungfürdasGrundpatentunddemZeitpunktder erstengenehmigungfürdasinverkehrbringenindergemeinschaft,abzüglicheineszeitraumsvonfünfjahren und istbegrenztaufeinehöchstdauervonfünfjahren (jeweils Artikel13Abs.1und2derVerordnungen).InderAnmeldungmussdeshalbder ZeitpunktdererstenGenehmigung fürdasinverkehrbringenindergemeinschaft angegeben

Drucksache 16/11339 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werden (jeweilsartikel8abs.1buchstabeazifferivder Verordnungen).DieseAngabekannsicherstnachErteilung deszertifikatsalsunrichtig,auchalsunvermeidbarunrichtig erweisen,wennsichherausstellt,dassdieinderanmeldung bezeichnete erste Genehmigung ggf.auchvorläufigegenehmigung (vgl.artikel13abs.3derverordnung (EG) Nr.1610/96) nichtdiefürdielaufzeitmaßgeblicheerste Genehmigungist.Artikel17Abs.2derVerordnung (EG) Nr.1610/1996siehtzumZweckedieserbloßenBerichtigung ein Rechtsmittel vor,ohneeszubezeichnenoderweitere Vorgabendamitzuverbinden.EinigeErwägungensprechen dafür,einbesonderes,neuesrechtsmittel,nämlichdenim neuen 49aAbs.4Nr.1vorgesehenenAntrag,einzuführen. IndasbestehendeRechtsmittelsystemdesPatentgesetzes lässtsichderantragaufberichtigungderlaufzeitnichteinfügen,ohneeigenartenderbestehendenrechtsmitteleinschneidendzuverändern.derantragkannnichtalseinspruchbehandeltwerden,weilerauchdempatentinhaberzur Verfügungstehenmuss,währendmitdemEinspruchnur DrittegegenPatenterteilungenvorgehen ( 59).DrittekönnendieBerichtigungnichtmiteinemEinspruchgeltend machen,weilsieaufdiewiderrufsgründe ( 21)beschränkt sind,zudenenderzuberichtigendefehlernichtzählt,und weildereinspruchaneinedreimonatsfristgebundenist ( 59Abs.1Satz1),derzuberichtigendeFehleraberauch späteroffenbarwerdenkannundauchdannnochkorrigiert werdensollte.istdielaufzeitaufgrundderfehlerhaftenangabezulangbemessenworden,istdempatentinhaberalso einzeitlichzuweitreichender,insoweitmitdermateriellen RechtslageunvereinbarerSchutzgewährtworden,könnten DritteaufdieNichtigkeitsklage ( 81)verwiesenwerden. Daserscheintaberunzweckmäßig,denndasaufwändige, insbesonderekostenaufwändigeverfahrendientenurderberichtigungeinesschlichtenfehlers,dessengrundlagenleicht aufzuklärenundrichtigzustellensind.dazusollteeinbehördlichesverfahrendienen,dasnurbeizweifelhaftemergebnisaufeinrechtsmittelineingerichtlichesverfahren überführtwerdenkann.istdielaufzeitaufgrundderfehlerhaftenangabezukurzbemessenworden,sokannderpatentinhaberdennochnichtaufdiebeschwerde ( 73)verwiesen werden,weilernichtbeschwertist:zwarstehtihmnach materiellemrechteinzeitlichweiterreichenderschutzzu, aberdaszertifikatberuhtaufseinereigenen erstnachträglichalsfehlerhafterkannten AngabeinderAnmeldung,so dassergenaudaszugesprochenbekommt,waserbeantragt hat.zudemunterliegtdiebeschwerdeeinernochkürzeren FristalsderEinspruch ( 73Abs.2Satz1),währenddieBerichtigunginnerhalbdergesamtenLaufzeitdesergänzenden Schutzesmöglichseinsollte. AusdiesenGründensiehtderneueinzuführende 49a Abs.4Nr.1einenAntragvor,deralleinderLaufzeitberichtigungnacheinerfehlerhaftenAngabeüberdenZeitpunktder erstenverkehrsgenehmigungdient.derantraggehtdamit nichtweiteralsdasgemeinschaftsrechtlichvorgegebene. AndereMängeldesergänzendenSchutzzertifikats,auchauf anderengründenberuhendefehlerderlaufzeitbemessung, könnennichtmitdiesemantrag,sondernnurmitdeneingeführtenrechtsmittelngeltendgemachtwerden.derantrag kannsowohlvompatentinhaberalsauchvonjedemdritten gestelltwerden.diezuständigkeitistgemeinschaftsrechtlich nichtvorgegeben.siewirddurch 49aAbs.4derPatentabteilungzugewiesen,alsoderStelle,dieauchüberdieErtei- lungdesergänzendenschutzzertifikatsentschiedenhat.sie kanndasabgeschlosseneerteilungsverfahrenmitderfehlerkorrekturgleichsamfortsetzen.sieentscheidetdurchbeschluss,sodasssowohlgegendieberichtigungalsauchgegenderenablehnungdiebeschwerdestatthaftist ( 73). UmdenDritten,derdieFehlerkorrekturbetreibt,aufdaswenigeraufwändigebehördlicheVerfahrenzuverweisenund ihmdiewahlmöglichkeitzwischendemantragundder NichtigkeitsklagezumPatentgerichtzunehmen,bedarfes einerregelung,diediestatthaftigkeitderklageausschließt, solangederantraggestelltwerdenkannoderübereinengestelltenantragnochnichtentschiedenist.diesekonstellationistausdempatenterteilungsverfahrenbekannt:solangegegeneinerteiltespatenteineinspruchmöglichoderanhängigist,kanndienichtigkeitsklagenichterhobenwerden ( 81Abs.2).DieseVorschriftwirdumdenneuen 81 Abs.2Satz2ergänzt,dereinegleicheRegelungfürdieBerichtigungderLaufzeiteinesergänzendenSchutzzertifikats vorsieht. MitderVerordnung (EG)Nr.1901/2006überKinderarzneimittelsindeinweiteresVerfahrenundeinweiteresRechtsmitteleingeführtworden,dasebenfallskeineEntsprechung imbislanggeltendendeutschenpatenterteilungsverfahren findetunddeshalbeinerergänzungdespatentgesetzesbedarf.dieerforderlichenänderungenkönneninweitenteilen mitdenenzusammengefasstwerden,diedurchdieberichtigungderlaufzeithervorgerufenwordenundsoebenerläutert wordensind. UmArzneimittelherstellerneineVergünstigungzugewähren,wennsiealleMaßnahmeneinesgebilligtenpädiatrischenPrüfkonzeptsdurchgeführthaben,kanndieLaufzeit eineserteiltenodernochzuerteilendenergänzendenschutzzertifikatseinmaligumsechsmonateverlängertwerden. ÜberdieVerlängerungderLaufzeitistnachder zudiesem Zweckegeänderten Verordnung (EWG)Nr.1768/92in einemverfahrenzuentscheiden,dasdemverfahrenzurerteilungdesergänzendenschutzzertifikatsentspricht.die Verlängerungkannbeantragtwerden,wenndasZertifikatbereitserteiltist,odereskannsogleichdieErteilungeinesverlängertenZertifikatsbeantragtwerden.FürdasVerfahrenzur VerlängerungderLaufzeitbedarfesdeshalbkeinerSonderregeln,sondernlediglicheinesVerweisesaufdasErteilungsverfahren ( 49aAbs.3 neu).endetdasverlängerungsverfahrenfürdenantragstellerungünstig,sokannerdieentscheidungmitderbeschwerdeanfechten. Artikel15aderVerordnung (EWG)Nr.1768/92siehteinbesonderesRechtsmittelgegendieEntscheidungvor,mitder dieverlängerunggewährtwird.wenndiemateriell-rechtlichenvoraussetzungenfürdieverlängerungnichtvorgelegenhaben,demzertifikatsinhaberalsoeinerechtswidrige Verlängerunggewährtwurde,solljederDritte einenantrag aufwiderrufderverlängerungderlaufzeitbeidernacheinzelstaatlichemrechtfürdenwiderrufdesentsprechenden GrundpatentszuständigenStelleeinreichen können.dieses RechtsmittelfindetimgeltendenRechtsmittelsystemkeine Entsprechung.DerWiderrufwirdvonDrittenmitdemEinspruchgegendiePatenterteilungverfolgt ( 59),deraber zumeinenaufdiewiderrufsgründenach 21beschränktund zumanderenfürergänzendeschutzzertifikateohnehinausgeschlossenist (Artikel18Abs.2derVerordnung (EWG) Nr.1768/92).Derneueinzuführende 49aAbs.4Nr.2sieht