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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/5509 17. Wahlperiode 13. 04. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/4978 Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze A. Problem DiebeideneuropäischenVerordnungenzurKoordinierungderSystemeder sozialensicherheitinnerhalbdereuropäischenunionsindseitdem1.mai2010 durchneueverordnungenabgelöstworden.diesegeltenunmittelbar.weitere KonkretisierungenimnationalenRechtsindaberinsbesonderedeshalberforderlich,weilzahlreicheZuständigkeitsfragennichtmehrindenAnhängender Durchführungsverordnung,sonderndurchEintragungineineöffentlichzugänglicheDatenbankgeregeltwerden.AusGründenderRechtssicherheitund-klarheitsollenentsprechendeAufgabenzuweisungendurchinnerstaatlicheRegelungenvorgenommenwerden.AuchbedingtdieAblösungderbisherigenVerordnungenentsprechendeÄnderungenimSozialgesetzbuchundanderenGesetzen sowie der darin enthaltenen Verweisungen. B. Lösung MitdemfolgendenGesetzwerdendiezuständigeBehörde,dieVerbindungsstellenfürberufsständischeVersorgungseinrichtungenundfürFamilienleistungensowiedieZugangsstellenfürdengrenzüberschreitendenelektronischenDatenaustauschfestgelegt.EntsprechenddeminderVerordnung (EG)Nr.883/2004 verankertengrundsatzdergleichstellungvonleistungensollenmitwirkung vom1.juli2011auchbeziehereinerausländischenrentemitdieserzurbeitragsfinanzierungihrerkranken-undpflegeversicherungherangezogenwerden. AußerdemwirddieBenachrichtigungderTrägerdesBeschäftigungslandesim FallvonEntsendungengeregelt.EntwederwerdendazudievoneinemdeutschenTrägerausgestelltenEntsendebescheinigungenüberdenSpitzenverband BundderKrankenkassenandieTrägerdesBeschäftigungslandesübermittelt oderdiedarinenthaltenendatenwerdenineinerdateizwischengespeichert,um diesedenträgerndesbeschäftigungslandesaufnachfragezurverfügungstellen zu können. BeidenÄnderungsanträgengehtesumeinRückkehrrechtindiegesetzliche KrankenversicherungderbeieinerinternationalenOrganisationBeschäftigten,

Drucksache 17/5509 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dieverwaltungsinternebeteiligungvonverbindungsstellenbeiderfestlegung desanwendbarenrechts,diedatenübermittlungandieurlaubs-undlohnausgleichskassederbauwirtschaftsowieumfolgeänderungenaufgrunddesgesetzeszurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenund Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. C. Alternativen Keine. D. Kosten FürHaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandsindunmittelbareKostennicht absehbar. DieEinbeziehungausländischerRentenindieBeitragspflichtzurKranken-und PflegeversicherungderRentnerführtdemzufolgezugeringfügigenMehreinnahmendergesetzlichenKranken-undPflegeversicherung.Insbesonderedurch dieeinführungdeselektronischendatenaustauschswirdmitmehrausgabenbei denzuständigenleistungsträgern (gesetzlichekrankenversicherung,gesetzlicheunfallversicherung,gesetzlicherentenversicherung,bundesagenturfür Arbeit,örtlicheFamilienkassenundörtlicheElterngeldstellen)sowiedenVerbindungsstellengerechnet,diesichindenJahren2011und2012,indenendie benötigtesoftwareentwickeltwird,schätzungsweiseaufrund2bis3mio.euro undindenfolgejahrenaufca.1mio.eurobelaufenwerden.denmehraufwendungen stehen Effizienzzuwächse gegenüber. E. Bürokratiekosten FürBürgerundBürgerinnenwerdendurchdasGesetzkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. FürUnternehmenwirddurchdasGesetzeineneueInformationspflichteingeführt.SiemüssenderBundesagenturfürArbeitimFallderArbeitslosigkeit ehemaligerbeschäftigtergrenzgängerundandererpersonen,dieimausland LeistungenbeiArbeitslosigkeitbeantragenwollen,diefürderenLeistungsanspruchmaßgeblichenTatsachenmitteilen.DiedenUnternehmendadurchentstehendenMehraufwendungenbelaufensichimJahraufschätzungsweiserund 1,5Mio.Euro.EswerdenfürdieUnternehmenkeineInformationspflichtengeändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung wird eine Meldepflicht neu eingeführt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5509 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/4978mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:,2a. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.Arbeitnehmer,derenMitgliedschaftdurchBeschäftigungim AuslandoderbeieinerzwischenstaatlichenoderüberstaatlichenOrganisationendete,wennsieinnerhalbvonzwei MonatennachRückkehrindasInlandodernachBeendigung ihrertätigkeitbeiderzwischenstaatlichenoderüberstaatlichenorganisationwiedereinebeschäftigungaufnehmen,. b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.imFalledesAbsatzes1Nummer5nachRückkehrindas InlandodernachBeendigungderTätigkeitbeiderzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation. c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Insbesondere gehören hierzu: 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, 2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts, 4.KoordinierungderVerwaltungshilfeundDurchführungdesDatenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen, 5. Aufklärung, Beratung und Information. DieFestlegungdesanzuwendendenVersicherungsrechtserfolgtfür indeutschlandwohnendeundgewöhnlichinmehrerenmitgliedstaatendereuropäischenunionerwerbstätigepersonenimbenehmen mitderarbeitsgemeinschaftberufsständischerversorgungseinrichtungenoderdemspitzenverbandderlandwirtschaftlichensozialversicherung,soweitessichummitgliedereinerberufsständischenversorgungseinrichtungoderderlandwirtschaftlichensozialversicherunghandeltodereinesolchemitgliedschaftbeianwendbarkeitdes deutschen Rechts gegeben wäre. 2.InArtikel5Nummer15wirdBuchstabeaDoppelbuchstabebbwiefolgtgefasst:,bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst: IsteineBetriebsnummernochnichtvergeben,vergibtdieDatenstelle eineindeutigesidentifikationsmerkmalalsvorläufigebetriebsnummer. DieDatenstelleerhebt,verarbeitetundnutztdieinSatz1genanntenDaten,soweitdiesfürdendaringenanntenPrüfungszweckerforderlichist.

Drucksache 17/5509 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieDatenstelleübermitteltderUrlaubs-undLohnausgleichskasseder BauwirtschaftdieinSatz1genanntenDaten,soweitdiesfürdieErfüllungeinersichauseinemTarifvertragergebendenAufgabederUrlaubsundLohnausgleichskassederBauwirtschaftzumZweckederEinziehungvonBeiträgenundderGewährungvonLeistungenerforderlichist. DieDatensindspätestensfünfJahrenachdemAblaufdesinderBescheinigungoderdementsprechendenstrukturiertenDokumentgenanntenGeltungszeitraumsoder,wenndiesernichtgenanntist,nachAblauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. 3. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 und 12 eingefügt: Artikel 11 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes 17aAbsatz2desStrafrechtlichenRehabilitierungsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom17.Dezember1999 (BGBl.IS.2664), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom2.dezember2010 (BGBl.I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InSatz2werdendieWörter 82Abs.1Satz1undAbs.2 durchdie Wörter 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 ersetzt. 2.InSatz7werdendieWörter deseckregelsatzesnach 28Absatz2in Verbindungmit 40 durchdiewörter derregelbedarfsstufe1nachder Anlage zu 28 ersetzt. 3.InSatz8werdendieWörter deseckregelsatzesnach 28Abs.2inVerbindungmit 40 durchdiewörter derregelbedarfsstufe1nachderanlage zu 28 ersetzt. Artikel 12 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes In 8Absatz3Satz1desBeruflichenRehabilitierungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom1.Juli1997 (BGBl.IS.1625),daszuletzt durchartikel3desgesetzesvom2.dezember2010 (BGBl.IS.1744)geändertwordenist,werdendieWörter 82Abs.1Satz1undAbs.2 durchdie Wörter 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 ersetzt. 4. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13 und wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe Absatz3 durchdiewörter denabsätzen 3 und 4 ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)Artikel11und12tretenmitWirkungvom1.Januar2011inKraft. Berlin, den 13. April 2011 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Katja Kipping Vorsitzende Anton Schaaf Berichterstatter

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5509 Bericht des Abgeordneten Anton Schaaf A. Allgemeiner Teil I. Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksache17/4978istinder 96.SitzungdesDeutschenBundestagesam17.März2011 andenausschussfürarbeitundsozialeszurfederführendenberatungundandeninnenausschuss,denausschussfür Familie,Senioren,FrauenundJugend,denAusschussfür GesundheitsowiedenAusschussfürdieAngelegenheiten dereuropäischenunionzurmitberatungüberwiesenworden.derhaushaltsausschussbefasstsichmitdervorlagegemäß 96 GO. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage InnerhalbderEuropäischenUnionistdieKoordinierungder SystemedersozialenSicherheitmitWirkungvom1.Mai 2010aufeineneueGrundlagegestelltworden:AndieStelle derbisherigenverordnung (EWG)Nr.1408/71überdie AnwendungderSystemedersozialenSicherheitaufArbeitnehmerundSelbständigesowiederenFamilienangehörige, dieinnerhalbdergemeinschaftzu-undabwandern,istdie Verordnung (EG)Nr.883/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom29.April2004zurKoordinierung dersystemedersozialensicherheitgetreten.andiestelle derbisherigenverordnung (EWG)Nr.574/72desRatesvom 21.März1972überdieDurchführungderVerordnung (EWG) Nr.1408/71überdieAnwendungderSystemedersozialen SicherheitaufArbeitnehmerundSelbständigesowiederen Familienangehörige,dieinnerhalbderGemeinschaftzu-und abwandern,istdieverordnung (EG)Nr.987/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009 zurfestlegungdermodalitätenfürdiedurchführungder Verordnung (EG)Nr.883/2004zurKoordinierungderSystemedersozialenSicherheitgetreten.DieVerordnungenzur KoordinierungderSystemedersozialenSicherheitgeltenin allenmitgliedstaatendereuropäischenunionunmittelbar. AllerdingsbleibendiebisherigenVerordnungen (EWG) Nr.1408/71bzw.Nr.574/72imVerhältniszudenVertragsstaatendesEuropäischenWirtschaftsraumsLiechtenstein, NorwegenundIslandsowieimVerhältniszurSchweizvorläufig über den 1. Mai 2010 hinaus weiter anwendbar. DieneueDurchführungsverordnung (EG)Nr.987/2009enthält u. a. keine Anhangsregelungen mehr betreffend diezuständigenbehörden (bisheranhang1derverordnung (EWG) Nr. 574/72), diezuständigenträger (bisheranhang2derverordnung (EWG) Nr. 574/72), dieträgerdeswohnortsunddieträgerdesaufenthaltsortes (bisheranhang3derverordnung (EWG)Nr.574/ 72), dieverbindungsstellen (bisheranhang4derverordnung (EWG) Nr. 574/72), dieträgerundstellen,dievondenzuständigenbehörden bezeichnetwordensind (bisheranhang10derverordnung (EWG) Nr. 574/72). StattdessensindnachArtikel88derVerordnung (EG) Nr.987/2009unddemAnhang4hierzuentsprechendeEintragungenineineDatenbankderEuropäischenKommission, demsogenannten MasterDirectory,vorgenommenworden.UmdenentsprechendenFestlegungeneineinnerstaatlichgesicherteRechtsgrundlagezuverschaffen,solldie FestlegungderzuständigenBehörde,derzuständigenTräger,derVerbindungsstellensowiederZugangsstellenineinemeigenständigenGesetzzurKoordinierungderSysteme dersozialensicherheitineuropasowiedurchregelungen imsozialgesetzbucherfolgen.diefestlegungderbezeichnetenträgerundstellenerfolgtdurcherklärungimgemeinsamen Ministerialblatt. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschuss,derAusschussfürFamilie,Senioren, FrauenundJugend,derAusschussfürGesundheitsowie derausschussfürdieangelegenheitendereuropäischen UnionhabendenGesetzentwurfaufDrucksache17/4978in derfassungdesänderungsantragsderkoalitionsfraktionen dercdu/csuundfdpinihrensitzungenam13.april 2011beratenundgleichlautendeinstimmigdemDeutschen BundestagdieAnnahmedesGesetzentwurfsindervom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/4978inseiner61.Sitzungam 13.April2011abschließendberatenunddemDeutschen BundestageinstimmigdieAnnahmedesGesetzentwurfsin der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a EinenochmaligeÜberprüfungergab,dasseszumFünften BuchSozialgesetzbuch (SGBV)keinamtlichesInhaltsverzeichnisgibt.DementsprechendsindkeineÄnderungenvorzunehmen. Zu Buchstabe b AufderGrundlagezwischenstaatlicherAbkommen (sogenanntersitzstaatsabkommen)istfürbeschäftigtevoninternationalenorganisationenmitsitzindeutschlandregelmäßigvorgesehen,dasssieihrebisherigemitgliedschaftinder gesetzlichenkrankenversicherungbeendenmüssenundihr SchutzimKrankheitsfalldurchdieinternationaleOrganisationundderenAbsicherungssystemgewährleistetwird.Die Neuregelungstelltklar,dassdieBetroffenennachBeendigungdiesesArbeitsverhältnissesunterdengleichenVoraussetzungenwieAuslandsrückkehrerZugangzurgesetzlichen Krankenversicherunghaben,wennsieinnerhalbvonzwei MonateneineneueBeschäftigungimInlandaufnehmen.DanachkönnensiedergesetzlichenKrankenversicherungbeitreten,auchwennsieeinEinkommenoberhalbderVersiche-

Drucksache 17/5509 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rungspflichtgrenzeerzielen,wennihrefrüheremitgliedschaftindergesetzlichenkrankenversicherungdurchdas ArbeitsverhältnisbeiderinternationalenOrganisationbeendet worden ist. Zu Buchstabe c DieErgänzungamEndeträgtdemAnliegendesBundesrates (Bundesratsdrucksache846/10 (Beschluss))insoweitRechnung,dasssichergestelltwird,dassdieArbeitsgemeinschaft BerufsständischerVersorgungseinrichtungenbeiderFestlegungdesanzuwendendenRechtsbeteiligtwird,soweitder vonihrbetreutepersonenkreisbetroffenistunddiezuständigkeitaufdengkv-spitzenverbanddvka (DVKA:DeutscheVerbindungsstelleKrankenversicherung Ausland) übergegangenist.dieseregelungistauchaufdenparallel gelagertenfalldesspitzenverbandsderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung zu erstrecken. Zu Nummer 2 150Absatz3Satz9SGBVIerforderteineredaktionelle AnpassungaufgrundderZusammenfassungdesbisherigen Absatzes3Satz1und2.DaheristnunmehraufSatz1beziehungsweiseaufdendaringenanntenPrüfungszweckzuverweisen. DieÜbermittlungderinderBescheinigungüberdasanzuwendendeRecht (VordruckA1)enthaltenenDatendient derurlaubs-undlohnausgleichskassederbauwirtschaft (ULAK)alseinergemeinsamenEinrichtungderTarifvertragsparteienderBauwirtschaftimSinnedes 4Absatz2 destarifvertragsgesetzes (TVG),dasheißtdesZentralverbandesdesDeutschenBaugewerbese.V.,desHauptverbandesderDeutschenBauindustriee.V.undderIndustriegewerkschaftBauen-Agrar-Umwelt.ZuihrenAufgabennach demarbeitnehmer-entsendegesetz (AEntG),demTarifvertragüberdasSozialkassenverfahrenimBaugewerbe (VTV) sowiedembundesrahmentarifvertragfürdasbaugewerbe (BRTV)gehörtdieDurchführungdesUrlaubskassenverfahrens,dasheißtdieEinziehungvonBeiträgenunddieGewährungvonLeistungenanArbeitgeberundArbeitnehmerder BauwirtschaftimZusammenhangmitUrlaubsansprüchen. DasAEntGerstrecktdasUrlaubskassenverfahrenaufausländischeArbeitgeberundderenentsandteArbeitnehmer. InsoweitleistetdieULAK,insbesondereimBereichderArbeitnehmerentsendunginderBauwirtschaft,einenerheblichenBeitragzurGewährleistungfairenWettbewerbsund zumsozialenarbeitnehmerschutzinderdeutschenbauwirtschaft.dievorgeschlageneregelungistgeeignet,erforderlichundangemessen,umdieweiteredurchführungdesurlaubskassenverfahrens zu gewährleisten. BishererlangtdieULAKimArbeitnehmer-EntsendeverfahrenimWesentlichengrundsätzlichaufdreiWegenKenntnis vondatenüberentsendendebauarbeitgeberundderenarbeitnehmer aus dem europäischen Ausland: DatenaufderGrundlagedesVTV,sogenannteArbeitgeber-undArbeitnehmer-StammdatensowieMonatsmeldungen (Entsendezeiträume,Bruttolohnsummen,Bruttolöhne, Urlaubsmeldung), DatenaufderBasisdernach 18AEntGerfolgtenMeldungensowieDatenausPrüfungenderZollverwaltung nach 17 AEntG, DatenderBundesagenturfürArbeit (BA)imEinzelfall überdasarbeitserlaubnisverfahren,zustimmungsverfahrenzumaufenthaltstitelsowiediezusicherungs-beziehungsweisezusagebescheidsverfahrenimrahmen derbilateralenwerkvertragsvereinbarungenaufder Rechtsgrundlage des 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB X. DieseDatenquellenwerdennichtingleicherIntensitätgenutzt,sondernstehenineinemStufenverhältnis.AusgangspunktundAnlassfüreinTätigwerdenderULAKimEntsendebereichistinderRegeldieMeldungdesausländischen Arbeitgebersnach 18AEntG.UmeinenMeldeverstoß (Ordnungswidrigkeit)zuvermeiden,meldetderArbeitgeber häufigzuvielearbeitnehmer.imübrigenreichendiemeldungennach 18AEntGinvielenFällennichtaus,umdas Verfahrenordnungsgemäßdurchzuführen.EsfehleninsbesonderedieAdressedesArbeitnehmersimEntsendestaat, BankdatendesArbeitnehmersundAngabenüberdieAuftraggeber und potentiellen Bürgen nach 14 AEntG. HäufigweigertsichderentsendendeBauarbeitgeber,MeldungennachdemVTVabzugeben,sodassdieULAKauf weiteredatenausdenprüfberichtenderbehördenderzollverwaltung,welchenichtflächendeckendfürjedesbauvorhabenvorliegen,sowieaufdatenderbaangewiesenist. AusDatenderBAerhältdieULAKKenntnisderAdressen derarbeitnehmerimausland,derartdesbauvorhabens (Werkverträge,Leistungsverzeichnisse)undüberdenAuftraggeberalsBürgenundpotentiellenzusätzlichenGläubiger.NursokanndasRechtsinstitutderBürgenhaftungnach 14AEntGauchtatsächlichAnwendungfinden.Diese wichtigedatenquelleentfälltmitdemwegfallderbeschränkungenderarbeitnehmerfreizügigkeitundderdienstleistungsfreiheitzum1.mai2011.insbesonderediejenigen DatenderArbeitnehmer,welchefürdieRealisierungihrer AnsprücheaufAbgeltungundEntschädigungbesonders wichtigsind,werdendanachnichtmehrabrufbarsein.dies giltauchfürdieangabenzumauftraggeber.dievorschriftendesaentgundderfürallgemeinverbindlicherklärten Tarifverträge drohen daher insoweit leer zu laufen. DieÜbermittlungderindenBescheinigungenA1enthaltenenDatenistaucherforderlich,damitdieULAKihretarifvertraglichenAufgabenderEinziehungvonBeiträgenund dergewährungvonleistungenvollständigundinangemessenerzeitwahrnehmenkann.dadieentsendezahlenausden sogenanntenaltenmitgliedstaatenundinsbesondereaus PortugalabdenJahren2000/2001starkabnahmenundin verschiedenenanderenmitgliedstaatenvergleichbareeinrichtungenimsinnedes 5Nummer3AEntGexistieren, wareineverankerungdesdatenaustauscheszwischender DeutschenRentenversicherungundderULAKwegendes geringenbeitragsaufkommensnichtdringlichgewesen.mit demwegfallderbereitsbeschriebenensozialverwaltungsverfahrenderbaundderdarausresultierendendatenübermittlung wird eine gesetzliche Verankerung notwendig. EineRegelungzurDatenübermittlungvonderDatenstelle derträgerderrentenversicherungistauchnichtdeshalb entbehrlich,weildieulakbereitsnach 69Absatz2Nummer2inVerbindungmitAbsatz1Nummer1SGBXunter dendortgenanntenvoraussetzungenimsogenanntensozialdatenverbundgenanntist.danachisteineübermittlungvon SozialdatenaneinegemeinsameEinrichtungderTarifvertragsparteienimSinnedes 4Absatz2TVGzulässig,

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5509 soweitsieerforderlichistfürdieerfüllungeinertarifvertraglichenaufgabedergemeinsameneinrichtung.dievoraussetzungendes 69Absatz2Nummer2SGBXliegenzwar vor.sohandeltessichbeiderulakumeinegemeinsame EinrichtungderTarifvertragsparteiennach 4Absatz2 TVG.EinerÜbermittlungvonDatenausdenBescheinigungenA1stehenjedoch 37Satz1ersterTeilsatzSGBI, 150Absatz3Satz10SGBVIentgegen.Nach 37Satz1 ersterteilsatzsgbigeltendassgbiundsgbxfüralle SozialleistungsbereichediesesBuches,soweitsichausden übrigenbüchernnichtsabweichendesergibt. 150Absatz3 Satz10SGBVIverdrängtjedoch 69Absatz2Nummer2 SGBX,indemerbestimmt,dassdieDatenstellederTräger derrentenversicherungdieindenbescheinigungena1enthaltenendatennurverarbeitendarf,soweitdiesfürdieprüfungerforderlichist,obdiebeschäftigungdenvoraussetzungenentspricht,unterdeneneinesolchebescheinigung ausgestelltwerdenkann (Zweckbindung).EineÜbermittlungvonDatenausA-1-BescheinigungenandieULAK nach 150Absatz3Satz10SGBVIistdanachnichtmöglich,dasiezurErfüllungeinertarifvertraglichenAufgabe der ULAK erfolgen würde (Zweckänderung). EinewirksameAufgabenerfüllungsetztvoraus,dassdie ULAKinsbesondereNameundAnschriftdesArbeitgebers, Name,GeburtsdatumundAnschriftdesArbeitnehmers,die DauerderBeschäftigungsowieNamenundAnschriftdes Auftraggeberskennt.DieseInformationenergebensichaus denbescheinigungena1.kenntnisvonnameundanschrift desauftraggeberssinddabeivonbesondererbedeutung. 14AEntGbegründeteineselbstschuldnerischeGarantiehaftungdesAuftraggebershinsichtlichderBeitragsrückständeseinerSubunternehmer.DieDatensindnotwendig, umdenauftraggeberdenjeweiligenarbeitgebernundarbeitnehmernzuzuordnen.eingleichgeeignetes,milderes Mittelistnichtersichtlich,dawegenderbegrenztenzeitlichenDauervonEntsendungendieerforderlichenFeststellungenzeitnahzutreffensind.AuchisteineErhebungbeimbetroffenenAuftraggeberausgeschlossen,dadieserderULAK regelmäßignichtbekanntist.zurübermittlungderdatenaus den Bescheinigungen A 1 besteht daher keine Alternative. Zu Nummer 3 EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungeninrehabilitierungsrechtlichenVorschriften,diedurchdasGesetzzur ErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuch,dasderBundesratam25.Februar2011verabschiedethat (Bundesratsdrucksache 109/11), erforderlich geworden sind. 17aAbsatz2desStrafrechtlichenRehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)bedarfeinerredaktionellenAnpassung,da dasgesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuch in 82Absatz1SGBXIIeinenneuenSatz2eingefügthat, derauchfürdieeinkommensermittlungnach 17aAbsatz2StrRehaGmaßgeblichseinsoll.Entsprechender redaktionelleranpassungsbedarfbestehtfürdieeinkommensermittlungnach 8Absatz3desBeruflichenRehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). ZudemhatdasGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfen undzuränderungdeszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchdiefrühereneckregelsätzenach 28Absatz2in Verbindungmit 40SGBXIIaufRegelbedarfsstufenumgestellt.DabeientsprichtdieneueRegelbedarfsstufe1dem bisherigeneckregelsatz.dieseumstellungistimstrrehag nachzuvollziehen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a RedaktionelleÄnderunginfolgedesneuenAbsatzes4 (siehe Buchstabe b). Zu Buchstabe b DieÄnderungenimStrRehaGundimBerRehaGsollen gleichzeitigmitdenänderungenderinbezuggenommenen VorschriftendesSGBXII,diedasGesetzzurErmittlungvon RegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölften BuchesSozialgesetzbuchzum1.Januar2011vornimmt,in Kraft treten. Berlin, den 13. April 2011 Anton Schaaf Berichterstatter

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