Examinatorium Familienrecht

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1 JURISTISCHE FAKULTÄT EXAMINATORIUM ZIVILRECHT MÜNCHNER EXAMENSTRAINING Examinatorium Familienrecht Systematische Übersicht 1: Eheschließung und allgemeine Ehewirkungen Fall 1: Schlüsselerlebnisse 1 Konrad Heßler

2 Ablaufplan Ablaufplan :15-16:45 Systematische Übersicht 1: Eheschließung und allg. Ehewirkungen 16:45-17:45 Schlüsselerlebnisse 1, Aufgabe 1 17:45-18:00 Pause 18:00-19:15 Schlüsselerlebnisse 1, Aufgabe 2 2

3 Examensrelevanter Stoff Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Vgl. 18 II Nr. 1 b) JAPO: Familienrecht in Grundzügen Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Eheliches Güterrecht Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft Abstammung Unterhaltspflichten unter Verwandten und Ehegatten Elterliche Sorge Darüber hinaus: Voraussetzungen der Eheschließung Nichteheliche Lebensgemeinschaft 3

4 Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Eingehung der Ehe durch Abschluss eines personenrechtlichen Vertrags (Konsensprinzip) Zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, 1353 BGB Ehefähigkeit beider Ehepartner, 1303, 1304 BGB Kein entgegenstehendes Eheverbot, BGB Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, 1309 BGB Formwirksame Eheschließung, BGB 4

5 Voraussetzungen der Eheschließung Fehlerfolgen Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Ein Ehegatte war jünger als 16 Jahre, 1303 S. 2 BGB Ehe wurde nicht vor einem Standesbeamten erklärt, 1310 I S. 1 BGB Ein Ehegatte hat keine Erklärung abgegeben, 1311 BGB Nicht-Ehe: keinerlei familienrechtlichen Wirkungen Ein Ehegatte war minderjährig, aber mindestens 16 Jahre alt, 1303 S. 1, 1314 I Nr. 1 BGB Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten, 1304, 1314 I Nr. 2 BGB Bestehendes Eheverbot nach 1306, 1307 BGB Eheerklärung nicht persönlich, unbedingt und bei gleichzeitiger Anwesenheit, 1311 BGB Weitere, in 1314 II benannte Willensmängel Ehe ist wirksam, aber aufhebbar ( 1314 I, II BGB) unter den zusätzlichen Voraussetzungen der BGB Die Rechtsfolgen der Aufhebung bestimmen sich nach 1318 BGB. 5

6 Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Seit dem Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner (vgl BGB) Neue eingetragene Lebenspartnerschaften ( 1 ff. LPartG) können nicht mehr begründet werden Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben mit unveränderten rechtl. Rahmenbedingungen aufrechterhalten, können aber in eine Ehe umgewandelt werden ( 20a LPartG) Ehebezogene Regelungen, die nach dem in Kraft treten, gelten gem. 21 LPartG grundsätzlich auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft 6

7 Allgemeine Ehewirkungen Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Allgemeine Ehewirkungen Güterrechtliche Ehewirkungen Unterhaltsrechtliche Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Ehename, 1355 BGB Schlüsselgewalt, 1357 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB Gläubigerschutz, 1362 BGB, 739 ZPO Sonstige Ehewirkungen 7

8 Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Generalklausel, 1353 I S. 2 BGB, hat drei Funktionen: Pflichtenbegründende Funktion Personenrechtliche Pflichten Z.B. Treue, Achtung, häusliche Gemeinschaft, Beistand, Rücksichtnahmepflichten, Geschlechtsgemeinschaft Vermögensrechtliche Pflichten Z.B. Gestattung der Mitbenutzung von Hausrat und Wohnung, Zustimmung zum Ehegattensplitting Regulative Funktion Art und Weise der Pflichterfüllung, z.b. 1360a BGB Schrankenfunktion Beschränkung der Ausübung bestehender subjektiver Rechte 8

9 Schranken der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Rechtsmissbrauch, 1353 II 1. Alt. BGB Wenn das Verlangen eines Ehegatten mit der rechten ehelichen Gesinnung nicht vereinbar ist oder aber dem Partner billigerweise nicht zugemutet werden kann Scheitern der Ehe, 1353 II 2. Alt. BGB Begriff des Scheiterns entspricht 1565 I S. 2 BGB 9

10 Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Ehepartner Wegen Verletzung der Ehe als solcher Positive/negative Herstellungsklage aus 1353 BGB Klageart: sonstige Familiensache ( 266 I Nr. 2 FamFG) Vollstreckung der Ansprüche ausgeschlossen nach 120 III FamFG, soweit personenrechtliche Pflichten betroffen Kein Unterlassungsanspruch aus 1004 analog, 823 I BGB Wegen Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe Kein Anspruch aus 862 BGB (zwischen Mitbesitzern unanwendbar) Unterlassungsanspruch gem analog, 823 I BGB Vollstreckbarkeit gem. 120 I FamFG, 888, 890 ZPO Schadensersatz wegen Ehestörung: 280 I, 1353 I S. 2 BGB nur bei Verletzung vermögensrechtlichen Pflichten 823 I BGB auch für Abwicklungsschäden ausgeschlossen (str.) 826 BGB bei sittenwidrigem Verhalten 10

11 Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ansprüche gegen Dritte Wegen Verletzung der Ehe als solcher Weder 1353 I S. 2 BGB noch 1004 analog, 823 I BGB Wegen Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe Anspruch aus 862 BGB (+) Anspruch aus 1004 analog, 823 I BGB (+) Ansprüche sind gem. 120 III FamFG, 888 ZPO vollstreckbar Schadensersatz wegen Ehestörung: 823 I BGB auch für Abwicklungsschäden ausgeschlossen (str.) 826 BGB bei sittenwidrigem Verhalten 11

12 Ehename, 1355 BGB Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Geburtsname eines Ehegatten oder ein zur Zeit der Eheschließung geführter Name 1355 IV BGB bietet die Möglichkeit, den bisher geführten Namen als Zusatz voranzustellen oder anzuschließen 12

13 Haftungsprivileg, 1359 BGB Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB 1359 BGB normiert ein Haftungsprivileg (nicht: Anspruchsgrundlage). Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verweist auf Maßstab des 277 BGB Persönlicher Anwendungsbereich: Ehegatten (str. bei Getrenntleben), Eheähnlich Zusammenlebende Sachlicher Anwendungsbereich: Gesamtheit des ehelichen Pflichtenkreises Keine Anwendung auf rechtsgeschäftl. Sonderbeziehungen ohne Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft (P) Geltung im außerhäuslichen Bereich mit expliziten Verhaltensgeboten (z.b. Straßenverkehr) (+) Schutzfunktion des Haftungsprivilegs ( ) Schutz des geschädigten Ehegattens (Rückgriff auf Versicherung) ( ) Regelsystem lässt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit 13

14 Gläubigerschutz Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB Gläubigerschutz Eigentumsvermutung nach 1362 BGB Eigentumsvermutung nach 1362 I BGB Zweck: Gläubigerschutz vor Vermögensverschiebungen unter Ehegatten Strukturelle Beweisnot des Gläubigers Voraussetzungen: Gültige Ehe (ungeachtet des Güterstands) Ehegatten leben nicht getrennt, 1362 I S. 2 BGB Bewegliche Sache im Besitz eines oder beider Ehegatten Sache ist nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten bestimmt, 1362 II BGB Rechtsfolge: Widerlegliche Vermutung des Alleineigentums des Schuldner- Ehegatten Eigentumsvermutung nach 1362 II BGB Lex specialis zu Absatz 1 14

15 Gläubigerschutz Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB Gläubigerschutz Eigentumsvermutung nach 1362 BGB Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung, 739 ZPO Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung, 739 ZPO Zweck: vgl BGB Voraussetzungen: Voraussetzungen einer Vermutung nach 1362 BGB sind erfüllt (es kommt nicht darauf an, ob diese widerlegt wurde!) Rechtsfolge: Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners wird unwiderleglich vermutet, d.h. Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO wegen Verstoßes gegen 808, 809 ZPO ist ausgeschlossen Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO bleibt möglich, wenn Miteigentum nachgewiesen werden kann 15

16 Schlüsselgewalt, 1357 BGB Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB Gläubigerschutz Eigentumsvermutung nach 1362 BGB Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung, 739 ZPO Schlüsselgewalt, 1357 BGB Normzweck Vor dem 1. EheRG 1976: Erforderlichkeit der Drittberechtigungs- und Drittverpflichtungsbefugnis der Ehefrau zur Ermöglichung der Haushaltsführung (Leitmodell Hausfrauenehe) Haftung des Mannes durch Unterhaltspflicht gerechtfertigt Seit dem 1. EheRG 1976: Partnerschafts- und Gleichberechtigungsprinzip, 1356 BGB Stärkung der Unterhaltsgemeinschaft Ehe mit Außenwirkung, um die Beschaffung des Unterhalts zu gewährleisten, unabhängig davon, welcher Ehegatte bei der Beschaffung tätig ist Gläubigerschutz ist lediglich Mittel zum Normzweck, jedoch nicht selbst Normzweck 16

17 Schlüsselgewalt, 1357 BGB Ablaufplan Examensrelevanter Stoff Voraussetzungen der Eheschließung Eingehung der Ehe Fehlerfolgen Exkurs: Gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, 1353 BGB Pflichteninhalt Schranken Ansprüche bei Verletzung ehelicher Pflichten Ansprüche gegen Ehepartner Ansprüche gegen Dritten Ehename, 1355 BGB Haftungsprivileg, 1359 BGB Gläubigerschutz Eigentumsvermutung nach 1362 BGB Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung, 739 ZPO Schlüsselgewalt, 1357 BGB Regelungsgehalt: Eigenes Recht jedes Ehegatten, den anderen im gesetzlichen Rahmen des Familienbedarfs unabhängig von der Verteilung und dem Umfang der eigenen Befugnisse zur Haushaltsführung zu verpflichten Ermittlung des Anwendungsbereichs unter Rückgriff auf unterhaltsrechtliche Normen ( 1360, 1360a BGB) Keine Geltung des Offenkundigkeitsprinzips Mitverpflichtung beider Ehegatten 17

18 Vorüberlegungen zum Fall Schlüsselerlebnisse I, Frage 1 Vorüberlegungen zum Fall Schlüsselerlebnisse I, Frage 1 Anspruchsgrundlage Probleme im Verhältnis von 164 ff. und 1357 BGB Anspruchsgrundlage 433 II (Stellvertretung durch F nach den 164 ff. BGB) oder 433 II (Mithaftung gem. 1357) Kernprobleme der Aufgabenstellung Verhältnis von 164 ff. und 1357 BGB Gelten die 164 ff. BGB entsprechend für 1357 BGB? Wie sind Stellvertretung und Schlüsselgewalt voneinander abzugrenzen? Verbraucherschützende Vorschriften Verhältnis zu 1357 BGB Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften Widerruf durch M 18

19 Vorüberlegungen zum Fall Schlüsselerlebnisse I, Frage 1 - Aufbauhinweise Vorüberlegungen zum Fall Schlüsselerlebnisse I, Frage 1 Anspruchsgrundlage Probleme im Verhältnis von 164 ff. und 1357 BGB Aufbauhinweise A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Eigene Erklärung des M 2. Verpflichtung des M durch F nach 433, 164 ff. BGB Rechtsnatur 1357 BGB 3. Mitverpflichtung des M durch F nach 433, 1357 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben, 1357 I, III BGB b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 d. Unanwendbarkeit nach den Umständen, 1357 I S. 2 Hs. 2 BGB II. Wirksamkeit des Vertrags Insb. Verbraucherrechtliche Fragestellungen B. Anspruch erloschen Insb. Widerruf durch M 19

20 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen Nach dem äußeren Erklärungsgehalt schließt F den Vertrag im Namen des M 20

21 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht aa) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (-) bb) Gesetzliche Vertretungsmacht (P) Rechtsnatur des 1357 BGB? Gesetzliche Zwangsermächtigung ( ) Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht ( ) Beide Ehegatten werden verpflichtet Ermächtigung zum organschaftlichen Handeln für die Familie ( ) Annahme eines neben den Ehegatten stehenden Rechtssubjekts realitätsfern Familienrechtliches Institut sui generis (+) 1357 lässt sich nicht durch andere Rechtsinstitute fremd wirkenden Handelns abbilden Daher ist eine entsprechende Anwendung der 164 ff. BGB abzulehnen. Keine Verpflichtung des M nach 164 ff. BGB 21

22 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 2. Mitverpflichtung des M gemäß 1357 I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben, 1357 I, III BGB (+) b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs aa) Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs Maßstab: 1360, 1360a BGB Rechtsgeschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung sowie Haushaltsgeschäfte Anschaffung Spülmaschine betrifft Haushalt, daher (+) (P) Anwendbarkeit auf Kreditgeschäfte? Generelle Unanwendbarkeit wäre mit dem Zweck des 1357 nicht vereinbar, daher Differenzierung erforderlich: Auf Gelddarlehen ist 1357 BGB nicht anwendbar (+) Die Ehegatten sind einander unterhaltsrechtlich nicht zur Aufnahme von Krediten verpflichtet Hingegen gilt 1357 BGB für Kreditkaufgeschäfte (+) Kreditaufnahme ist auf einen bestimmten Zweck bezogen 22

23 A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs aa) Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs bb) Angemessenheit des Geschäfts Geschäfte, die von einem Ehegatten selbständig, das heißt ohne Mitwirkung des anderen, erledigt zu werden pflegen Maßgeblichkeit des äußerlich erkennbaren Zuschnitts des individuellen Haushalts aus Sicht eines objektiven Beobachters Beim Ratenkauf Maßgeblichkeit der Gesamtzahlung, hier 350 (nicht: Kaufpreis ohne Stundungsgebühr (320 ) oder Betrag der einzelnen Rate (70 )) Angemessenheit (+) 23

24 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB (P) Anwendbarkeit neben verbraucherschützenden Regeln? Liegt ein Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 506 III BGB vor? F ist Verbraucherin ( 13 BGB), H Unternehmer ( 14 BGB) Kauf einer Spülmaschine auf Raten = Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Sache gegen Teilzahlung, 506 III BGB Keine Ausnahme gem. 506 IV, 491 II, III BGB Vorrang des Verbraucherschutzes gegenüber 1357 BGB (+) Verbraucherschutz soll nicht zulasten des mitverpflichteten Ehegatten unterlaufen werden Anwendbarkeit des 1357 auch im Anwendungsbereich der Verbrauchervorschriften (+) Viele typische Fallkonstellationen des 1357 BGB wären sonst vom Anwendungsbereich ausgenommen Anwendbarkeit des 1357 unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen 24

25 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB d I S. 2 Hs. 2 BGB Ausnahmeregelung zu 1357 S. 2 Hs. 1 BGB, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt aa) Handeln der F im Namen des M (P) Wann ist im Anwendungsbereich des 1357 BGB von einer Stellvertretung auszugehen? Bei Handlung in fremdem Namen kommen die Regeln der Stellvertretung zur Anwendung Annahme einer Stellvertretung nur, wenn sie ausdrücklich erklärt wird (+) Offenkundigkeitsprinzip gilt nicht im Anwendungsbereich des 1357 (+) Natürlicher Wille ist meist nicht auf Stellvertretung gerichtet Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Anwendbarkeit der 164 ff. BGB 25

26 Exkurs: Handeln in fremdem Namen im Anwendungsbereich des 1357 BGB I. Grundkonstellation: Ich kaufe die Spülmaschine. F M H 26

27 Exkurs: Handeln in fremdem Namen im Anwendungsbereich des 1357 BGB II. Stellvertretung: Ich kaufe die Spülmaschine im Namen meines Mannes M als Vertreterin im Sinne der 164 ff. BGB. Mit Vertretungsmacht: Ohne Vertretungsmacht: F M H F M H 27

28 Exkurs: Handeln in fremdem Namen im Anwendungsbereich des 1357 BGB III.Stellvertretung: Ich kaufe die Spülmaschine im Namen meines Mannes M als Vertreterin im Sinne der 164 ff. BGB. Meine eigene Mithaftung nach 1357 BGB schließe ich aus. Mit Vertretungsmacht: Ohne Vertretungsmacht: F M H F M H 28

29 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB d I S. 2 Hs. 2 BGB aa) Handeln der F im Namen des M bb) Fehlendes Einverständnis des M Beschränkungen der Schlüsselgewalt sind gegenüber Dritten nur bei Eintragung ins Güterrechtsregister oder bei Kenntnis des Dritten beachtlich, 1357 II, 1412 BGB e. Kein Ausschluss und keine Beschränkung der Schüsselgewalt gem II S. 2, 1412 BGB (+) Voraussetzungen des 1357 BGB liegen vor 29

30 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB aa) Anwendbarkeit neben verbraucherschützenden Regeln bb)anwendbarkeit auf Kreditgeschäfte d I S. 2 Hs. 2 BGB aa) Handeln der F im Namen des M bb)fehlendes Einverständnis des M e. Kein Ausschluss und keine Beschränkung der Schlüsselgewalt gem II S. 2, 1412 BGB II. Nichtigkeit des Vertrags gem. 506 III, 507 II S. 1 BGB? Verstoß gegen die Schriftform ( 492) oder fehlende Pflichtangaben? Schriftform und Belehrung erfolgten jeweils nur gegenüber F, nicht aber M (P) Rechtsfolge fehlender Einhaltung von Form- und Belehrungserfordernissen gegenüber dem Ehegatten Keine Mitverpflichtung des Ehegatten Einhaltung gegenüber handelndem Ehegatten genügt (+) Normzweck des 1357 BGB (+) Akzessorietät der Verpflichtung des anderen Ehegatten (+) 491 ff. BGB erfordern keinen höchstpersönlichen Geschäftsschluss 30

31 Exkurs: Rechtsfolgen des 1357 BGB Haftung der Eheleute als Gesamtschuldner gem. 421 BGB Berechtigung der Eheleute als Gesamtgläubiger gem. 428 BGB oder Gemeinschaftsgläubiger gem. 432 BGB (str.) Sachmängelgewährleistungsrechte stehen beiden Eheleuten zu Schadensersatzanspruch nach 280 I BGB steht dem jeweils Geschädigten zu, ggf. Berechtigung als Gesamtgläubiger Gestaltungsrechte s.u. Dingliche Wirkung siehe Fall Schlüsselerlebnisse 2 31

32 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB aa) Anwendbarkeit neben verbraucherschützenden Regeln bb)anwendbarkeit auf Kreditgeschäfte d I S. 2 Hs. 2 BGB aa) Handeln der F im Namen des M bb)fehlendes Einverständnis des M e. Kein Ausschluss und keine Beschränkung der Schlüsselgewalt gem II S. 2, 1412 BGB II. Nichtigkeit des Vertrages gem. 506 III, 507 II S. 1 BGB B Anspruch erloschen durch Widerruf gem. 355 I S. 1, 495 I, 506 I, III BGB I. Bestand eines Widerrufsrechts (P) Widerrufsrecht des M hinsichtlich des von F getätigten Kaufs Berechtigung nur des kontrahierenden Ehegatten (+) Widerrufsrecht bezweckt Schutz der Willensbildungsfreiheit (+) Unsicherheit des Vertragspartners Berechtigung beider Ehegatten (+) Berechtigung und Verpflichtung beider Ehegatten, 1357 I S. 2 BGB (+) Schlüsselgewalt besteht im nach 1357 BGB begründeten Rechtsverhältnis fort 32

33 Frage 1: Anspruch des H gegen M gem. 433 II BGB auf Zahlung der Kaufpreisraten A. Anspruch entstanden I. Einigung 1. Abgabe einer eigenen Erklärung (-) 2. Vertretung des M durch die F, 164 ff. BGB a. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch F (+) b. In fremdem Namen (+) c. Mit Vertretungsmacht (-) 3. Mitverpflichtung des M gem I S. 2 BGB a. Ehe und kein Getrenntleben b. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs c. Anwendbarkeit des 1357 BGB aa) Anwendbarkeit neben verbraucherschützenden Regeln bb)anwendbarkeit auf Kreditgeschäfte d I S. 2 Hs. 2 BGB aa) Handeln der F im Namen des M bb)fehlendes Einverständnis des M e. Kein Ausschluss und keine Beschränkung der Schlüsselgewalt gem II S. 2, 1412 BGB II. Nichtigkeit des Vertrages gem. 506 III, 507 II S. 1 BGB II. Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts 1. Erklärung gegenüber Unternehmer (+) 2. Widerrufsfrist 2 Wochen ab Aushändigung der Vertragsunterlagen, 356b, 495, 506 I, III BGB (P) Beginn des Fristlaufs für den Widerruf durch M? Zurechnung der Belehrung der F (+) Rechtsgedanke 166 BGB Fristbeginn am Tag nach dem Kauf, 356b, 495, 506 I, III i.v.m. 187 I BGB Widerruf drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags verfristet, Widerruf daher nicht wirksam ausgeübt C Ergebnis M ist neben F als Gesamtschuldner nach 421 ff. BGB zur Examinatorium Zahlung der Familienrecht, Kaufpreisraten Schlüsselerlebnisse gegenüber I H gem. 433 II BGB 33

34 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB (-) II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F Gemeinsam genutzte Gegenstände des ehelichen Haushalts befinden sich im Mitbesitz beider Ehegatten Entzug des Mitbesitzes durch Übergabe des Autos an K (+) 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB Verlust einer Besitzposition ohne/gegen den Willen des unmittelb. Besitzers Verbotene Eigenmacht des M, 866 BGB (+) 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft Ausübung der verbotenen Eigenmacht durch K (-) Zurechnung der verbotenen Eigenmacht des Vorgängers M? Voraussetzung: Kenntnis des K von der Fehlerhaftigkeit, 858 II S. 2 BGB (-) 34

35 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB 1. Anspruchsstellerin war frühere Besitzerin (+) 2. Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer (+) 3. Keine Gutgläubigkeit des Besitzers bei Erwerb (-) Anspruch aus 1007 I BGB (-) IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Zur Besitzlage vgl I BGB 2. Abhandenkommen der Sache beim früheren Besitzer Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendig gegen den Willen des Besitzers, hier (+) 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB (-), keine Bösgläubigkeit oder Besitzaufgabe seitens der F 35

36 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB Ausschluss des Anspruchs, wenn K nach 929 S. 1 BGB Eigentümer des PKW geworden ist aa) Einigung und Übergabe (+) bb) Verfügungsberechtigung des M Grundsatz: Verfügungsberechtigung beim Rechteinhaber Beschränkung der Verfügungsmacht gem BGB? Gültige Ehe im gesetzlichen Güterstand Verfügung über einen dem Veräußernden gehörenden Haushaltsgegenstand Gegenstand des ehelichen Haushalts Alle beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich zu dienen bestimmt sind Gemeinsame Nutzung des PKWs, daher (+) Dem veräußernden Ehegatten gehörend Auch Miteigentum sowie Anwartschaftsrechte erfasst Alleineigentum des M, daher (+) 36

37 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB aa) Einigung und Übergabe bb)verfügungsberechtigung des M Beschränkung der Verfügungsmacht gem Keine Einwilligung des Ehegatten oder Ersetzung durch das Vormundschaftsgericht, 1369 I, II BGB Zustimmung zum Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft ausreichend Keine Einwilligung der F Folge: schwebende Unwirksamkeit, 1366 I, II, 1369 III BGB Nach Verweigerung der Genehmigung: Unwirksamkeit, 1366 IV, 1369 III BGB Absolutes Veräußerungsverbot, kein Gutglaubensschutz c. Ergebnis Anspruch der F gegen K auf Übertragung des Mitbesitzes (+) 37

38 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB c. Ergebnis V. Aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB 1. Etwas erlangt Besitz am PKW (+) 2. In sonstiger Weise (P) Vorrang der Rückabwicklung im Leistungsverhältnis M K? Durchbrechung des Subsidiaritätsprinzips aufgrund der Wertung des 1369 BGB 3. Auf Kosten der F Erwerb des Besitzes am Pkw im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition der F Verlust des aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft bestehenden Mitbesitzes (+) 4. Ohne rechtlichen Grund Vertrag nach 1369 BGB unwirksam, daher (+) 5. Rechtsfolgen Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes Entreicherung durch Kaufpreiszahlung? 38

39 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB c. Ergebnis V. Aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB VI.Aus 823 II BGB i.v.m BGB 1369 BGB ist kein Schutzgesetz, daher (-) 39

40 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB c. Ergebnis V. Aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB VI.Aus 823 II BGB i.v.m BGB B. Geltendmachung der Ansprüche des M gem III, 1368 BGB I. Ansprüche des M auf Herausgabe des Pkw 1. Aus 985 BGB? (+) 2. Aus 1007 I, II BGB? (-) 3. Aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB? (+) 40

41 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB c. Ergebnis V. Aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB VI.Aus 823 II BGB i.v.m BGB B. Geltendmachung der Ansprüche des M gem III, 1368 BGB I. Ansprüche des M auf Herausgabe des PKW II. Geltendmachung durch F nach 1369 III, 1368 BGB Revokationsbefugnis: Berechtigung, im eigenen Namen die aus der Unwirksamkeit der Verfügung (nicht: des Verpflichtungsgeschäfts) entstandenen Ansprüche des Ehegatten gerichtlich geltend zu machen (gesetzliche Prozessstandschaft) 1. Geltendmachung des Anspruchs aus 985 BGB? (+) (P) Kann K sich im Revokationsprozess auf sein Zurückbehaltungsrecht nach 812 I S. 1 Alt. 1, 273 BGB berufen? Berufung auf Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen (+) Widerspruch zum von 1369 BGB intendierten Ehe- und Familienschutz (+) Schutzzweck 1368 BGB Geltendmachung im Revokationsprozess ausgeschlossen 2. Geltendmachung des Anspruchs aus 812 I S. 1 Alt. 1 41

42 Frage 2: Ansprüche der F gegen K auf Herausgabe des PKW A. Aus eigenem Recht I. Aus 985 BGB II. Aus 861 BGB 1. Besitzentzug bei Anspruchsstellerin F 2. Durch verbotene Eigenmacht, 858 BGB 3. Besitz des Anspruchsgegners gegenüber der Anspruchsstellerin fehlerhaft III.Aus 1007 I BGB IV.Aus 1007 II S. 1 BGB 1. Besitzlage (vgl I BGB) 2. Abhandenkommen beim früheren Besitzer 3. Kein Ausschluss gem III BGB a. Ausschluss gem III S. 1 BGB b. Ausschluss gem III S. 2 i.v.m. 986 BGB c. Ergebnis V. Aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB VI.Aus 823 II BGB i.v.m BGB B. Geltendmachung der Ansprüche des M gem III, 1368 BGB I. Ansprüche des M auf Herausgabe des PKW II. Geltendmachung nach 1369 III, 1368 BGB 1. Geltendmachung des Anspruchs aus 985 BGB C. Ergebnis F kann im Namen des M Herausgabe verlangen (P) Inhalt des Herausgabeanspruchs Herausgabe des PKW an den M (+) Prozessstandschaft verleiht kein eigenes materielles Recht Herausgabe des PKW an sich selbst (+) Schutzzweck des 1368 BGB, die Sache zur Familiennutzung zu erhalten 42

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