Fall 4: Luftbuchungen. Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit Examinatorium Zivilrecht
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- Magdalena Berger
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1 Fall 4: Luftbuchungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit Examinatorium Zivilrecht
2 Grundfall Überweisungsauftrag ( ) B K Girovertrag Kaufvertrag Kaufpreisforderung ( ) V Abtretung Doppelgutschrift (2 x ) L Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 2
3 Frage 1: Ansprüche der B-Bank gegen L I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) auf Wertersatz für die Überweisungen 1. Etwas erlangt Zwei Gutschriften i.h.v gegen seine Bank als Empfängerin der Überweisungen; d.h. Forderungen aus 780 BGB gegen seine Bank 2. Durch Leistung der B-Bank Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens? Dreipersonenverhältnis zwischen B-Bank, K und L im bargeldlosen Zahlungsverkehr Bei Anweisungslagen Leistungsbeziehungen nur zwischen Vertragspartnern B-Bank bezweckt mit der Überweisung nur, ihrer Verpflichtung aus dem Zahlungsdienstevertrag nachzukommen ( 675f BGB) Im Verhältnis B-Bank L nur Zuwendung ohne Leistungszweck Leistungskondiktion im Verhältnis B-Bank L (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 3
4 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 1: Ansprüche der B-Bank gegen L II. Aus 812 I 1 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Etwas erlangt Zwei Gutschriften i.h.v ,-- (s.o.) 2. In sonstiger Weise Nicht durch Leistung der B-Bank (s.o.) (+) 3. Auf Kosten der B-Bank Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung (+) 4. Ohne rechtlichen Grund Kein Rechtsgrund im Verhältnis B/L ersichtlich (+) 5. Kein Ausschluss der Nichtleistungskondiktion Durch Leistung eines Dritten (Subsidiaritätsprinzip)? Aus Sicht des L: Leistung des K bzw. V daher grds. Abwicklung übers Eck Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 4
5 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 1: Ansprüche der B-Bank gegen L Ausnahme: Fehlende Anweisung Erste Überweisung: Anweisung des K vorhanden und wirksam Kein Direktdurchgriff (Unwirksamkeit des Kaufvertrags schadet nicht; keine Gründe für Ausnahme) Zweite Überweisung: Keine Anweisung des K Direktdurchgriff (schon nach bisheriger hm; Arg: K hat die Überweisung nicht veranlasst und soll aus dem Bereicherungsausgleich herausgehalten werden; nach neuer Rspr. ohnehin stets Direktdurchgriff) Nichtleistungskondiktion möglich bzgl. zweiter Überweisung 6. Rechtsfolge Naturalherausgabe nicht möglich, daher Wertersatz i.h.v ( 818 II BGB; oder: naturale Geldwertkondiktion) Entreicherungseinwand ( 818 III BGB) ausgeschlossen nach 818 IV, 819 I BGB) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 5
6 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des PKW Zug um Zug gegen Bezahlung II. Kaufvertrag unwirksam (-) Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) erste Überweisung Anm: durch die zweite Überweisung hat V jedenfalls nichts erlangt; auch keine Leistung K/V oder sonstiger einen Bereicherungsanspruch auslösender Vorgang ersichtlich 1. Etwas erlangt a) Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber L? Abtretung der KP-Forderung von V an L ist erfüllungshalber erfolgt; Zahlungseingang bei L für Erlöschen der abgetretenen Forderung maßgeblich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 6
7 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L Tilgungswirkung würde entfallen, soweit Schuldner mittels Kondiktion den gezahlten Betrag wieder herausverlangen kann (P): Bestimmung des Erlangten wäre letztlich abhängig von der Bestimmung der Kondiktionsparteien im Falle des Bereicherungsausgleichs bei der Zession b) Das vom Schuldner Geleistete (Normative Als-ob- Betrachtung) V hat nicht nur die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar erlangt, sondern er ist aus normativer Perspektive auch so zu behandeln, als hätte er die Überweisung/Gutschrift durch K erhalten Arg.: Verwandtschaft der Zessionsfälle mit der Anweisungslage; im Zessionsrecht zugunsten des Schuldners geltendes Verschlechterungsverbot Erste Überweisung/Gutschrift veranlasst durch K i.h.v erlangt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 7
8 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L 2. Durch Leistung des K (P): Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen Zedenten oder gegen Zessionar? a) E.A.: Kondiktion stets gegen den Zessionar, Arg.: (Vermeintliche) Verpflichtung des Schuldners nur noch gegenüber dem Zessionar, nicht mehr gegenüber dem Zedenten Leistungszweck/Tilgungsbestimmung nur gegenüber Zessionar Keine Gleichbehandlung mit Anweisungsfällen, da nur Zweipersonenverhältnis Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 8
9 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L b) H.M.: Grds. Kondiktion gegenüber Zedenten, Arg.: Vergleichbarkeit mit Anweisungslagen Rechtsstellung des Zessionars soll durch Zession gegenüber Anweisungslage eher noch verstärkt und nicht durch Zulassung der Direktkondiktion wieder entwertet werden Schuldner trägt nur so das Insolvenzrisiko des Zedenten, d.h. seines Vertragspartners, den er selbst ausgesucht hat Daher: grds. Abwicklung übers Eck Ausnahmsweise Direktkondiktion gegen den Zessionar, wenn Zahlung an den Zessionar dem Zedenten nicht zurechenbar ist Hier: Zurechenbarkeit (+), bereicherungsauslösender Mangel (Unwirksamkeit des KV) stammt aus dem Verhältnis K V Abwicklung in diesem Verhältnis Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 9
10 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L 3. Ohne Rechtsgrund (+) 4. Rechtsfolge: Wertersatz gem. 818 II BGB i.h.v , da Herausgabe nicht in natura möglich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 10
11 I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Ansprüche des K gegen V I. Aus 433 I 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Ansprüche des K gegen L Frage 2: Ansprüche des K gg. V und gg. L Ansprüche des K gegen L I. Aus 812 I 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt Gutschrift durch erste Überweisung ihv Durch Leistung des K H.M.: (-), s.o., wie Anweisungslagen Leistungskondiktion richtet sich unter Modifikation des Leistungsbegriffs grds. gegen Zedenten; nur ausnahmsweise Direktkondiktion gegen Zessionar II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Ausgeschlossen nach dem Subsidiaritätsgrundsatz, da vorrangige Leistungsbeziehungen K V und K L Ergebnis zu Frage 2: Anspruch K gegen V aus 812 I 1 Alt. 1 auf Wertersatz i.h.v Keine Ansprüche K gegen L Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 11
12 Variante 1 Überweisungsauftrag ( ) K Girovertrag Kaufvertrag Kaufpreisforderung ( ) V Abtretung B Gutschrift ( ) L Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 12
13 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 3: Ansprüche der B-Bank gegen L sowie A. B-Bank gegen L I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) (-) B-Bank hat keine Leistung an L erbracht, sondern nur Zuwendung ohne eigenen Leistungszweck II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Etwas erlangt Gutschrift i.h.v In sonstiger Weise (+) 3. Auf Kosten der B-Bank (+) 4. Ohne Rechtsgrund (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 13
14 Frage 3: B-Bank gegen L; I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 3: Ansprüche der B-Bank gegen L sowie 5. Kein Ausschluss der Nichtleistungskondiktion Vorrangige Leistung des K (bzw. V) an L? a) Vorliegen eines Anweisungsmangels Widerruf ab Zugang des Zahlungsauftrags grundsätzlich nicht mehr möglich ( 675p BGB; Grund: kurze Frist 675s I 1 BGB für Zahlungsausführung; Ermöglichung/Absicherung einer automatisierten Ausführung des Auftrags) Aber hier: Anfechtung der Anweisung wegen Erklärungsirrtums ( 119 I BGB, Verschreiben); Irrtumsanfechtung wird nicht durch 675p BGB verdrängt b) Rechtsfolgen des Anweisungsmangels Bisher h.m.: Bei Zurechenbarkeit der Leistung und Gutgläubigkeit des Empfängers: Abwicklung übers Eck; hier jeweils (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 14
15 Frage 3: B-Bank gegen L; I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 3: Ansprüche der B-Bank gegen L sowie Neue Rspr.: Wertung des 675u BGB: Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen soll der Kontoinhaber aus dem Bereicherungsausgleich herausgehalten werden immer Direktkondiktion der Bank gegen den Empfänger Dagegen: ZahlungsdiensteRL betrifft nur Verhältnis Bank Kontoinhaber, soll aber nicht den Dritten betreffen; 675u S. 1 betrifft nur den Anspruch aus 675c I, 670 BGB, aber nicht die Kondiktion Aber: ZahlungsdiensteRL bezweckt umfassenden Schutz des Kontoinhabers; Einfachheit und Rechtsklarheit Direktkondiktion möglich Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 15
16 Frage 3: B-Bank gegen L; I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 3: Ansprüche der B-Bank gegen L sowie 6. Rechtsfolge a) Wertersatz gem. 812 I, 818 II BGB , da die Überweisung als solche nicht herausgegeben werden kann b) Entreicherung, 818 III BGB Denkbar wegen Reisekosten, Spielbankverlust, Gepäckverlust 818 IV, 819 I BGB (-), da L die für eine Anzahlung auf den Kaufpreis hielt. (P) Behandlung von Folgenachteilen Rspr.: Adäquate Kausalität Lit.: Verluste im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 16
17 Frage 3: B-Bank gegen L; I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 3: Ansprüche der B-Bank gegen L sowie Gepäckverlust: str. zwar adäquate Folge, aber Verlust nicht im Vertrauen Reisekosten, Spielverlust grds. (+) Aber: Fortbestand der ursprünglichen Kausalforderung gegen V (wg. 364 II BGB) Keine Entreicherung, wenn/weil L auf diese zurückgreifen kann Ergebnis: Die B-Bank hat gegen L einen Anspruch auf Wertersatz ihv aus 812 I 1 Alt. 2 BGB B. Ansprüche K gegen V Nach neuer Rspr, vgl. oben (-): K ist aus dem Bereicherungsausgleich herauszuhalten. C. Ansprüche K gegen L Nach neuer Rspr (-); s.o Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 17
18 Variante 2 K Kaufvertrag V Überweisungsauftrag ( ) (überbracht von H) Girovertrag Gutschrift ( ) B Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 18
19 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 4: Anspruch K gegen B-Bank auf Rückbuchung A. Anspruch aus 675u S. 2 BGB I. Zahlungsdienstevertrag zwischen B-Bank und K (+) II. Nicht autorisierter Zahlungsvorgang Autorisierung, 675j BGB als Teil des Zahlungsauftrags ( 675f IV 2) bzw. Weisung isv 675c I, 665 BGB = WE Hier wohl schon fehlender Rechtsbindungswille (keine Unterschrift) Jedenfalls: Keine Abgabe Autorisierung (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 19
20 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 4: Anspruch K gegen B-Bank auf Rückbuchung III. Einwendungen der B-Bank Gegenansprüche mit denen die B-Bank aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte? 1. Aus 675c I, 670 BGB (-) wegen 675u S. 1 BGB 2. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (P) Erlangtes Etwas: Befreiung von der Kaufpreisforderung? Aber: nur wenn Erlöschen: Problem keine zurechenbare Tilgungsbestimmung: Bisherige h.m.: Keine Leistung des K an V Erfüllung (-) IE ebenso mit zusätzlicher Begründung neue Rspr: 675u S. 1 BGB als Kondiktionssperre Anspruch aus 675u S. 2 BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 20
21 Variante 3 K Ansprüche? V Forderung aus 611 I BGB ( ) Drittleistung gem. 267 BGB ( ) A Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 21
22 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) Frage 5: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von A. Anspruch aus 611 I BGB (-) Die Honorarforderung des A ist weder durch rechtsgeschäftliche Abtretung noch durch cessio legis ( 268 III 1 BGB) auf V übergegangen. B. Anspruch aus 683 S. 1, 670, 677 BGB I. Geschäftsbesorgung (+) II. Für einen anderen (+) Tilgung fremder Verbindlichkeit = objektiv fremdes Geschäft III. Ohne Auftrag (+) IV. Berechtigung, 683 S. 1 BGB Interesse obj. Nützlichkeit: Grds. (+), hier aber (-), da V in geschäftsschädigender Absicht vorhatte, die Forderung zu einem für K ungünstigen Zeitpunkt geltend zu machen Wirklicher Wille: nicht ersichtlich Mutmaßlicher Wille Entspricht i.d.r. obj. Interesse, hier (-) Anspruch (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 22
23 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) A. Aus 611 I BGB B. Aus 683 S. 1, 670, 677 BGB C. Aus 684 S. 1, 812 I 1 BGB Frage 5: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von C. Anspruch aus 684 S. 1, 812 I 1 BGB (unberechtigte GoA) H.M.: Bloße Rechtsfolgenverweisung A.A.: Rechtsgrundverweisung: kein hinreichender Grund für Übergehung vorrangiger Leistungsverhältnisse (+) I. 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt Befreiung von der Verbindlichkeit durch Zahlung des V an A ( 267, 362 BGB) 2. Durch Leistung Bei Anwendung des herkömmlichen Leistungsbegriffs: Sowohl Leistung des V an K als auch an A denkbar. Daher Beurteilung nach den maßgeblichen Wertungskriterien im Dreipersonenverhältnis: Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 23
24 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) A. Aus 611 I BGB B. Aus 683 S. 1, 670, 677 BGB C. Aus 684 S. 1, 812 I 1 BGB I. 812 I 1 Alt. 1 BGB Frage 5: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von a) Zahlung eines Dritten auf eine nicht bestehende Forderung H.M.: Unterscheidung durch Schuldner veranlasste/nicht veranlasste Drittleistung Ohne Veranlassung Leistungsverhältnis zwischen Drittem und vermeintlichem Gläubiger Auf Veranlassung Gleichbehandlung mit der Anweisungslage, Abwicklung über s Eck b) Hier: Tatsächlich bestehende Forderung des A Unveranlasst nur Leistung zwischen V und A, nicht im Verhältnis V - K Leistungskondiktion (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 24
25 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) A. Aus 611 I BGB B. Aus 683 S. 1, 670, 677 BGB C. Aus 684 S. 1, 812 I 1 BGB I. 812 I 1 Alt. 1 BGB II. 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 5: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von II. 812 I 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) 1. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit ggü. A (+) 2. In sonstiger Weise (+), da keine Leistung des V 3. Auf Kosten des V (+), da unmittelbar aus Vermögen des V 4. Ohne Rechtsgrund (+) 5. Kein Ausschluss der Nichtleistungskondiktion (+), da Befreiung nicht durch Drittleistung erlangt 6. Rechtsfolge: Wertersatz i.h.v , 818 II BGB 7. Verjährung Verjährung gem. 195, 199 I BGB innerhalb von 3 Jahren ab Ablauf des Jahrs der Zahlung Demnach Beginn: , Ende: Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 25
26 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) A. Aus 611 I BGB B. Aus 683 S. 1, 670, 677 BGB C. Aus 684 S. 1, 812 I 1 BGB I. 812 I 1 Alt. 1 BGB II. 812 I 1 Alt. 2 BGB Frage 5: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von (P) Verjährung bei der Rückgriffskondiktion Nach h.m.: Rückgriffskondiktion verjährt in gleicher Weise wie Verbindlichkeit, von der der Schuldner durch Drittleistung befreit wurde Arg.: Schuldnerschutz, 404 BGB analog Demnach Beginn: , Ende: D. Ergebnis Anspruch V K auf Zahlung von ,-- ist dem Grunde nach gegeben, aber gem. 214 I BGB nicht durchsetzbar, da K erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 26
27 Variante 4 K Ansprüche? V Forderung aus 823 I BGB ( ) Irrtümliche Leistung auf vermeintlich eigene Schuld S Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 27
28 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) Frage 6: V gegen K ( ) Frage 6: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von A. Anspruch aus 683 S. 1, 670, 677 BGB (-) Kein Fremdgeschäftsführungswille B. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Rückgriffskondiktion) I. Etwas erlangt Befreiung von der Verbindlichkeit nur, wenn wirksame Drittleistung nach 267 I BGB 1. Fremdtilgungswille bzw. Drittleistungswille Hier: Irrtümliche Zahlung auf eigene Schuld Keine Tilgungsbestimmung der bestehenden fremden Schuld is einer Dritttilgungsbestimmung gemäß 267 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 28
29 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) Frage 6: V gegen K ( ) Frage 6: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von Nachträgliche ex tunc-änderung der Tilgungsbestimmung? Mögliche gesetzliche Anknüpfung: Anspruch des Erbschaftsbesitzers aus 2022 II, III BGB gegen wahren Erben bei Berichtigung von NL- Verbindlichkeiten zeigt: WahlR, Vorgehen gegen Erben oder gegen NL-Gläubiger Verallgemeinerungsfähig? (+/-) H.M.: Umstände des Einzelfalls maßgeblich ( 242 BGB); Billigkeitscharakter des BerR und Komplexität Hier: Nachträgliche Änderung (+), keine entgegenstehenden Interessen Damit: SE-Anspruch des S ist erloschen; K wurde von seiner Verbindlichkeit befreit Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 29
30 Frage 3: B-Bank gegen L; Frage 4: K gegen B-Bank Frage 5: V gegen K ( ) Frage 6: V gegen K ( ) Frage 6: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von II. In sonstiger Weise auf Kosten des V (+) III. Ohne rechtlichen Grund (+) IV. Kein Ausschluss der Nichtleistungskondiktion (+) V. Rechtsfolge: Wertersatz ihv ( 818 II BGB) C. Ergebnis zu Frage 6: Anspruch V K aus Rückgriffskondiktion i.h.v (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 30
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