Lösungsskizze zum Fall "Versammlung im rechten Licht"

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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Versammlung im rechten Licht" A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg I IV. Statthafte Klageart Fortsetzungsfeststellungsinteresse Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. V Klagefrist Klagegegner VI Beteiligtenfähigkeit IX. B. Begründetheit Prozessfähigkeit I. Rechtswidrigkeit des VA Abwandlung: A. Zulässigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Voraussetzung des 11 Nds.SOG (1) Öffentliche Sicherheit betroffen (2) Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts b) Ordnungspflichtigkeit des V Rechtsverletzung I. Verwaltungsrechtsweg I IV. Statthaftigkeit Antragsbefugnis Antragsgegner V. Allg. Rechtsschutzinteresse VI. V B. Begründetheit Beteiligtenfähigkeit Prozessfähigkeit I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung Interessenabwägung 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand b) Rechtsfolge Die Klage des V hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg könnte mangels aufdrängender Spezialzuweisung gem. 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dann müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand öffentlich-rechtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen zwingend einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Hier kommen Normen des Nds.SOG und des VersG zur Anwendung, die allesamt Behörden und damit zwingend einen Hoheitsträger zum Handeln ermächtigen. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Da hier auch keine Staatsverfassungsorgane über Verfassungsrecht im CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 1 von 11

2 2 formellen Sinne streiten, ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, so dass der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO eröffnet ist. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart ist gemäß 88 VwGO anhand des Klagebegehrens zu ermitteln. V begehrt hier die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots. Diesem Klagebegehren könnte die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO entsprechen, sofern es sich bei dem Verbot um einen erledigten VA handelt. 1. Verbot als VA Das Verbot der Versammlung ist ein VA i.s.d. 35 VwVfG, da es eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung enthält. 2. Erledigung Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn die sich aus dem VA ergebenden Rechtswirkungen entfallen (Eyermann/Fröhler, VwGO, 113 Rn. 39). 43 II VwVfG regelt die Erledigungsformen, zu denen u.a. Zeitablauf gehört. Da der für die Zusammenkunft vorgesehene Termin abgelaufen ist, entfaltet das Verbot wegen Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr. Der streitige VA hat sich erledigt. 3. Zeitpunkt der Erledigung Aufgrund der systematischen Stellung des 113 I 4 VwGO im Abschnitt 10 der VwGO "Urteile und andere Entscheidungen" ist davon auszugehen, dass "vorher" i.s.d. 113 I 4 VwGO die Erledigung des VA vor der Urteilsverkündung, aber nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit bedeutet (vgl. 90 I, 81 I 1 VwGO). Ein Urteil kann nämlich nur dann ergehen, wenn eine Klage rechtshängig geworden ist. Hier hat sich der VA bereits vor der Klageerhebung erledigt, so dass eine unmittelbare Anwendung des 113 I 4 VwGO nicht in Betracht kommt. Streitig ist, welche Klageart in diesen Fällen statthaft ist. a) 113 I 4 VwGO analog Nach einer Ansicht (BVerwGE 12, 87, 90; 26, 161, 165; 81, 226, 227; Ehlers, Jura 2001, 415; Erichsen, JURA 1989, 49 [50]; Erichsen, JURA-Karteikarte 00, VwGO 113 I/15; offen gelassen in BVerwG, NVwZ 2000, 63 = RA 1999, 592) soll 113 I 4 VwGO analoge Anwendung finden. Für diese Meinung spricht, dass der Erledigungszeitpunkt oftmals zufällig ist, sodass nicht einzusehen ist, warum eine Erledigung vor Klageerhebung anders behandelt werden soll als eine Erledigung nach Klageerhebung. Die Interessenlage sei vergleichbar. b) 43 VwGO Die Gegenansicht (Renck, JuS 1970, 113 [116f.]; Pietzker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 42 Rn. 86; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 113 Rn. 99) betont hingegen, dass zu einer Analogiebildung nicht nur eine vergleichbare Interessenlage von geregeltem und nicht geregeltem Fall, sondern auch eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz erforderlich sei. An dieser fehle es, da bei Erledigung eines VA vor Klageerhebung die allgemeine Feststellungsklage nach 43 VwGO zur Anwendung komme. c) Stellungnahme Der zweiten Ansicht wäre zuzustimmen, wenn 43 VwGO sich tatsächlich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA erstreckte. Explizit geregelt ist nur die Möglichkeit, die Nichtigkeit eines VA feststellen zu lassen, 43 I, 3. Fall VwGO. V geht es aber nicht um die Nichtigkeit (vgl. 44 VwVfG), sondern um die Rechtswidrigkeit des Verbots. Dieses Begehren könnte allenfalls unter das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.s.d. 43 I, 2. Fall VwGO fallen. Dann müsste ein VA allerdings ein Rechtsverhältnis i.s.d. 43 I VwGO sein. Unter einem Rechtsverhältnis ist die konkrete, auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache zu verstehen. (1) VA als Rechtsverhältnis Ein VA ist jedoch kein Rechtsverhältnis, da er weder Person noch Sache ist (Laubinger, VerwArch. 82 (1991), 459 [487]; Erichsen, JURA Extra - Studium und Examen, S. 194; Schmitt-Glaeser, VerwProzessR, Rn. 334). Dafür spricht auch, dass ansonsten die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach 43 I, 3. Fall VwGO überflüssig wäre, denn ansonsten wäre die Nichtigkeit eines VA identisch mit dem Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. (2) Nachgelagertes (begründetes) Rechtsverhältnis Ein VA mag eine rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen (hier dem Verein V als Privatrechtssubjekt und der Stadt Bad Harzburg als juristischer Person des öffentlichen Rechts) begründen; dieses Rechtsverhältnis besteht aber CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 2 von 11

3 3 auch dann, wenn der VA rechtswidrig ist, denn auch rechtswidrige VAe entfalten Rechtswirkung. Hätte V sich in seinem Antrag auf dieses begründete Rechtsverhältnis bezogen, würde er also selbst dann unterliegen, wenn sein Vortrag, der VA sei rechtswidrig, zutreffen würde. Unter Auslegung des Klagebegehrens gem. 88 VwGO kann V nicht unterstellt werden, dass er eine solche von vornherein aussichtslose Klage erheben wollte, ganz abgesehen davon, dass sich sein Antrag explizit auf den VA selbst - und nicht auf seine Folgen - bezieht. (3) Vorgelagertes (begründendes) Rechtsverhältnis Schließlich könnte man daran denken, dass dem Erlass des VA ein Rechtsverhältnis im o.g. Sinne vorgelagert ist, etwa dergestalt, dass eine Norm eine Person (den Staat) ermächtigt, gegenüber einer anderen Person (dem Bürger) einzuschreiten. In den Ermächtigungsgrundlagen des Nds.SOG und des VersG ist aber weder von V noch von der Stadt Bad Harzburg die Rede. Sie sind - wie alle Rechtsnormen - abstrakt generell, wohingegen ein Rechtsverhältnis i.s.d. o.g. Definition konkret sein muss. Selbst wenn der abstrakt-generelle Tatbestand einer Ermächtigungsgrundlage erfüllt wäre, könnte bei deren Anwendung im konkreten Fall noch ein Fehler passieren, etwa die unzuständige Behörde handeln oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt werden. Die dem VA vorgelagerte Rechtsbeziehung ist daher ebenfalls kein taugliches Rechtsverhältnis i.s.d. 43 VwGO (Ehlers, JURA 2001, 415 [417]). Die Feststellungsklage entspricht nach alledem dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht. Sie ist also nicht die statthafte Klageart, so dass eine Regelungslücke besteht. Die Regelungslücke muss zur Analogiebildung ferner planwidrig, d.h. vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Ließe man die Regelungslücke bestehen, gäbe es einen weiten Bereich von Verwaltungshandeln, gegen das kein Rechtsschutz möglich wäre. Dies ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG nicht vereinbar, so dass von der Planwidrigkeit der Regelungslücke auszugehen ist (OVG Rh.-Pf., NJW 1982, 1301 [1302]; Erichsen, JURA 1989, 49 [50]; Schmitt Glaeser, a.a.o. Rn. 361). Dass schließlich auch die Interessenlagen zwischen geregeltem und nicht geregeltem Fall vergleichbar sind, wurde bereits oben angedeutet: Aus der Sicht eines Klägers ist es gleichgültig, ob sich ein VA vor oder nach Klageerhebung erledigt. Der Unterschied liegt lediglich in dem zufälligen Zeitpunkt der Erledigung (BVerwGE 12, 87 [90]; OVG Hamburg, DVBl. 1967, 422 [424]). 113 I 4 VwGO ist somit analog auf den Fall der Erledigung eines VA vor Klageerhebung anzuwenden. I IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf Seiten des Klägers erforderlich. Hierfür genügt grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwGE 53, 134 [137]; Kopp/Schenke, VwGO, 113 Rn. 57). In Betracht kommt hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Diese Fallgruppe ist deshalb anerkannt, weil eine Behörde, sofern das Gericht der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgibt, bei gleicher Sach- und Rechtslage keinen neuen VA mit der gleichen Rechtsfolge erlassen dürfte (OVG NRW, OVGE 26, 96 [99]). Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr reicht die zeitlich ungewisse Möglichkeit, dass die zu entscheidende Rechtsfrage zukünftig wieder einmal Bedeutung erlangen könnte, nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sich sowohl der Lebenssachverhalt als auch das behördliche Vorgehen in absehbarer Zeit wiederholen können (BVerwG, NVwZ 1990, 360; BVerwG, BayVBl 1991, 315; VGH Bad-Württ., NVwZ-RR 1990, 402; OVG Bremen, NVwZ 1990, 1188; Kopp/Schenke, VwGO, 113 Rn. 59). V muss befürchten, dass auch künftig geplante Treffen von der Bad Harzburger Stadtverwaltung verboten werden. V hat daher ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Klagebefugnis Als eingetragener Verein ist V nach Art. 19 III GG grundrechtsfähig, sofern die Grundrechte dem Wesen nach auf ihn anwendbar sind. Es besteht die Möglichkeit, dass V durch den VA in den Rechten aus Art. 8 I oder 2 I GG verletzt ist. Diese Grundrechte sind ihrem Wesen nach auch auf eine juristische Person anwendbar, so dass die Klagebefugnis analog 42 II VwGO gegeben ist (vgl. BVerwGE 80, 158 [161]). V. Vorverfahren Streitig ist, ob im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage 68 VwGO analoge Anwendung findet mit der Folge, dass nach 68 I 1 VwGO grds. ein Vorverfahren durchzuführen wäre. Bejahte man eine solche Analogie, müssten allerdings auch 68 I 2 VwGO i.v.m. 8a I Nds.AGVwGO analog angewendet werden, welcher ein Vorverfahren für Verwaltungsakte, die nach dem erlassen wurden, entbehrlich macht. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es somit in keinem Fall, sodass die Frage, ob 68 I VwGO überhaupt auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übertragen werden kann, auf sich beruhen mag. VI. Klagefrist Es ist streitig, ob eine Klagefrist besteht und woraus sie sich ergibt. Nach einer Ansicht besteht eine Klagefrist analog 74 CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 3 von 11

4 4 I 2 VwGO von einem Monat, wobei innerhalb dieser Ansicht wiederum umstritten ist, ob die Frist ab Bekanntgabe des VA (so Kopp/Schenke, VwGO, 113, Rn. 128; VG Mainz, NVwZ-RR 1991, 242; Erichsen, JURA 1989, 51; Hellerbrand, JA 1995, 154) oder ab Erledigung des VA (so VGH Mannheim, VBlBW 1998, 109) laufen soll. Nach h.m. gibt es für die Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen keine Klagefrist, sondern es gilt hier, wie auch bei Feststellungs- und Leistungsklagen, nur das Prinzip der Verwirkung (BVerwG, NVwZ 2000, 63; Bay VGH, BayVBl. 1997, 594). Für diese Ansicht spricht, dass Fristen dem Schutz der Rechtssicherheit dienen, die Fortsetzungsfeststellungsklage aber eine rein retrospektive Klage ist, die am bestehen der gegenwärtigen Rechtslage nichts mehr ändert; sie schaut nur auf die Vergangenheit und klärt, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig war. Ist die Rechtssicherheit aber nicht gefährdet, fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen geregeltem und nicht geregeltem Fall und damit an den Voraussetzungen für eine Analogie. [Anm.: Folgt man der Gegenansicht und wendet 74 I 2 VwGO analog an, wird es vielfach an einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung i.s.d. 58 I VwGO fehlen mit der Folge, dass auch nach diesen Ansichten gem. 58 II VwGO keine Monats-, sondern eine Jahresfrist läuft.] Für eine Verwirkung ist vorliegend nichts ersichtlich; ganz abgesehen davon, dass ein erheblicher Zeitraum verstrichen sein müsste - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des 58 II VwGO zumindest ein Jahr -, hat V hier kein Vertrauen darauf erweckt, dass eine Klage unterbleiben werde. [Anm.: Sofern die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist, wird 74 I VwGO jedoch unstreitig analog angewendet: Aus einer möglicherweise verfristeten Anfechtungsklage kann infolge Erledigung nicht eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden.] V Klagegegner Der richtige Klagegegner ergibt sich für die Fortsetzungsfeststellungsklage als einer im Grundsatz weitergeführten Anfechtungsklage aus 78 VwGO analog. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der handelnden Behörde, hier also die Stadt Bad Harzburg. VI Beteiligtenfähigkeit V ist gem. 61 Nr. 1 VwGO als juristische Person beteiligtenfähig (vgl. 21 BGB), ebenso die Stadt Bad Harzburg als Gebietskörperschaft und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts ( 1 II NGO). IX. Prozessfähigkeit Kläger und Beklagte sind gem. 62 III VwGO durch ihre Vertreter prozessfähig. Für V ist dies der Vorstand, für die Stadt Bad Harzburg der Bürgermeister. B. Begründetheit Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig gewesen ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, 113 I 1, 4 VwGO. I. Rechtswidrigkeit des VA 1. Ermächtigungsgrundlage Die Verfügung ist rechtswidrig, wenn sie nicht auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht, obwohl sie einer solchen bedurft hätte. Nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes bedürfen alle belastenden Maßnahmen einer Ermächtigungsgrundlage. Hier greift das Verbot der Versammlung in die Rechte des V aus Art. 8 I GG ein und bedarf somit einer Ermächtigungsgrundlage. a) 5 VersG Als Ermächtigungsgrundlage kommt 5 VersG in Betracht. Das Versammlungsgesetz gilt jedoch gem. 1 VersG nur für öffentliche Versammlungen. Zu einer Mitgliederversammlung haben aber nur Mitglieder Zutritt. Sie ist nicht öffentlich, 5 VersG ist also keine Ermächtigungsgrundlage für das Verbot dieser Versammlung. b) 5 VersG analog Es wird vertreten, dass 5 VersG auf nicht öffentliche Versammlungen analog anzuwenden sei (Meßmann, JuS 2007, 524 [527]; Gröpl, JURA 2002, 18 [21]; Rühl, NVwZ 1988, 577 [580]; Martens in Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 176). Begründet wird dies damit, dass nichtöffentliche Versammlungen erst Recht den im Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder engeren Eingriffsvoraussetzungen des VersG zu unterwerfen seien, wei sie umso schutzwürdiger seien als öffentliche Versammlungen. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 4 von 11

5 5 Eine solche Analogie ist jedoch nur zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Dies ist zu verneinen, weil auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des 11 Nds.SOG zurückgegriffen werden kann. Zudem fehlt es auch an der Planwidrigkeit, denn der Gesetzgeber hat in 1 VersG selbst explizit geregelt, dass dieses nur auf öffentliche Versammlungen anzuwenden sein soll. Eine analoge Anwendung des 5 VersG ist mithin unzulässig. c) 11 Nds.SOG Als Ermächtigungsgrundlage kommt somit nur 11 Nds.SOG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die Verbotsverfügung ist laut Sachverhalt formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Das Verbot ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des 11 Nds.SOG vorliegen, der Verein ordnungspflichtig ist und keine Ermessensfehler vorliegen. a) Voraussetzung des 11 Nds.SOG Für die materielle Rechtmäßigkeit müssten zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des 11 Nds.SOG vorliegen. Der Begriff der Gefahr in diesem Sinne ergibt sich aus der Legaldefinition des 2 Nr. 1 a) Nds.SOG. (1) Öffentliche Sicherheit betroffen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die Unverletzlichkeit individueller Rechte und Rechtsgüter, die Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie der Bestand und Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen (vgl. Schoch, JURA 2006, 27; Schoch JURA 2003, 177 [178]). Allerdings ist es fraglich, ob 11 Nds.SOG uneingeschränkt auf das Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen angewandt werden kann. Nach Art. 8 I GG ist eine Versammlung in geschlossenen Räumen vorbehaltlos gewährleistet (vgl. Art. 8 II GG). Eine uneingeschränkte Anwendung des 11 Nds.SOG auf diese Fälle wäre somit verfassungswidrig. Jedoch unterliegen auch vorbehaltlose Grundrechte verfassungsimmanenten Schranken, also Grundrechten Dritter und sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechten. Demnach kann 11 Nds.SOG im Bereich des Art. 8 I GG nur - aber immerhin - zum Schutz dieser Rechte angewandt werden (Lembke, JuS 2005, 984 [986]; Enders, JURA 2003, 34 [40]; Seidel,DÖV 2002, 283, [286]; Schoch, JuS 1994, 479 [481]; v. Mutius, JURA 1988, 79 [89]; Schenke in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 138; Oldiges in Grimm/Papier, Nordrhein-Westfälisches Staats- und Verwaltungsrecht, 235, 265). Hier kommen als Schutzgüter die durch Art. 2 II 1 GG geschützte Gesundheit der einzusetzenden Beamten, Versammlungsteilnehmer und Gegendemonstranten in Betracht, ferner das durch Art. 14 I GG geschützte Eigentum an den Räumlichkeiten, welches durch einen gewalttätigen Verlauf der Versammlung beeinträchtigt werden könnte. (2) Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Ferner muss eine Gefahr für die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit gegeben sein. Gefahr ist gem. 2 Nr. 1 a Nds.SOG eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die Ankündigungen aus der Bevölkerung von Bad Harzburg lassen eine Beeinträchtigung der oben genannten Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Es liegt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach 11 Nds.SOG vor. b) Ordnungspflichtigkeit des V Der V müsste jedoch nach 6, 7 Nds.SOG auch Verantwortlicher sein oder zumindest gem. 8 Nds.SOG in Anspruch genommen werden können. (1) Störer In Betracht kommt eine Verantwortlichkeit als Verhaltensstörer gem. 6 I Nds.SOG. Dann müsste V die Gefahr verursacht haben. Fraglich ist, wie diese Kausalität zwischen Verhalten und Gefahr zu bestimmen ist. Die Äquivalenz- und die Adäquanztheorie können jedenfalls nicht angewandt werden, da sie zu weit bzw. zu eng sind und im POR keine Haftungsbegrenzung durch Merkmale wie Rechtswidrigkeit oder Schuld vorgenommen wird. Allgemeine Anerkennung hat hingegen die Theorie der unmittelbaren Verursachung gefunden (vgl. HessVGH, NJW 1999, 3650 = RA 2000, 12; Rönnau/Faust, JuS 2004, 113 [117]). Nach dieser Theorie ist nur das Verhalten eine CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 5 von 11

6 6 polizeirechtlich erhebliche Ursache, welches selbst unmittelbar die konkrete Gefahr oder Störung setzt und damit die Gefahrengrenze überschreitet. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung führt somit grundsätzlich dazu, dass der bloß mittelbare Verursacher nicht Verantwortlicher ist. Der V wollte zwar die Zusammenkunft abhalten (Handlung), verursachte dadurch allein jedoch noch keine Gefahr. Erst die Gegendemonstranten hätten unmittelbar durch ihr Verhalten die Gefahrenschwelle überschritten. Ausnahmsweise jedoch ist auch der mittelbare Verursacher Störer, wenn er Zweckveranlasser ist. Zweckveranlasser ist derjenige, der durch sein Verhalten das Verhalten der unmittelbaren Störer überhaupt erst hervorruft. Ob eine derartige Verursachung gegeben ist, beurteilt sich nach heute ganz h.m. nicht mehr nach subjektiv-intentionalen Aspekten, sondern nach dem objektiven Verantwortungs- oder Wirkungszusammenhang zwischen Veranlassung und unmittelbarem Störerverhalten. Das bedeutet, dass sich aus der Sicht eines Unbeteiligten nach den Sätzen der Erfahrung ergeben muss, ob die Störung eine naheliegende Folge der Handlung ist (OVG Nds., NVwZ 1988, 638 [639] - unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.). Die Wahl von Bad Harzburg als Versammlungsort durch den V, der sich aus Mitgliedern der Waffen-SS zusammensetzt, führt aufgrund der Geschichte (vgl. Anm. zum Sachverhalt) zur Emotionalisierung der Bevölkerung. Man könnte also daran denken, deren angekündigte Reaktionen als vorhersehbare und damit objektiv zurechenbare Folgen der Zusammenkunft unter den geplanten Umständen anzusehen und den V als Zweckveranlasser einzustufen (so zu diesem Fall OVG Nds., NVwZ 1988, 639). Jedoch dürfen bei der (ja wertenden ) Ermittlung desjenigen, dessen Verhalten objektiv störungsverursachend sein soll, die Vorgaben und Wertungen der sonstigen Rechts- und der Verfassungsordnung nicht außer acht gelassen werden (HessVGH, NJW 1993, 2331 [2332]; VG München, NVwZ 2000, 461 = RA 2000, 287; Schoch, Übungen im öffentlichen Recht, 258; Erbel, JuS 1985, 257 [262 f.]). So kann der Schutzbereich des Art. 8 I GG nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich Dritte schlicht durch die Grundrechtswahrnehmung gestört fühlen: Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, ein verfassungsrechtlich abgesichertes Wahrnehmen der verbürgten Freiheitssphäre nicht gleichzeitig als polizei- und ordnungsrechtswidriges Verhalten einzustufen (Schoch, Übungen im öffentlichen Recht, 258). Solange aber ein Verein nicht nach dem VereinsG oder eine Partei nicht nach Art. 21 II GG verboten ist, vermögen faktische Ursachen nicht als störungsrechtliche Verursachungen zu behandeln sein. Würde anders verfahren, hinge die Grundrechtswahrnehmung davon ab, wie weit dabei Störer auftreten mit der Folge, dass die Durchführung von Veranstaltungen vom Verhalten derjenigen abhinge, die es darauf anlegten, solche Veranstaltungen gerade unmöglich zu machen (HessVGH, NJW 1993, 2331 [2332]). Selbst unter Zweckveranlassungsgesichtspunkten kann V daher nicht als Störer i.s.d. 6 Nds.SOG anzusehen sein. Er ist nicht ordnungspflichtig (ebenso BVerfG, DVBl 2001, 62). (2) Notstandspflichtiger Auch kommt keine Inanspruchnahme des V als Notstandspflichtiger gem. 8 Nds.SOG in Betracht, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, gem. 8 I Nr. 3 Nds.SOG nicht in der Lage zu sein die Gefahr durch eigene Mittel abzuwenden, d.h. ein Aufeinandertreffen der beiden Demonstrationen zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist mithin rechtswidrig. Rechtsverletzung V ist durch die Verbotsverfügung in seinem Recht aus Art. 19 III, 8 I GG verletzt. Die Klage ist somit auch begründet. Sie hat Erfolg. Abwandlung: Der Antrag hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg könnte mangels aufdrängender Spezialzuweisung gem. 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dann müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Streitgegenstand öffentlich-rechtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen zwingend einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Hier kommt 15 VersG zur Anwendung, der die Versammlungsbehörde und damit zwingend einen Hoheitsträger zum Handeln ermächtigt. Mithin liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. Da hier auch keine Staatsverfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten, ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, so dass der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO eröffnet ist. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 6 von 11

7 7 I IV. Statthaftigkeit Die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach dem Antragsbegehren, 88, 122 VwGO. V begehrt, die Versammlung am noch abhalten zu können. Statthaft könnte ein Antrag nach 80 V 1 VwGO sein, der gem. 123 V VwGO gegenüber dem ebenfalls in Betracht kommenden Antrag nach 123 I VwGO Vorrang genießt. Ein Antrag nach 80 V 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre und es gilt, den drohenden Vollzug des angefochtenen VAs einstweilen abzuwehren. Bei dem Versammlungsverbot vom handelt es sich um einen VA, der in der Hauptsache angefochten werden kann. Trotz des nach 80 I VwGO grundsätzlich bestehenden Suspensiveffekts derselben droht hier Vollzug, weil die Behörde nach 80 II Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet hat mit der Folge, dass ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage besteht. Mithin ist ein Antrag nach 80 V 1, 2. Hs VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Antragsbefugnis V müsste analog 42 II VwGO geltend machen, durch das Verbot möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Als eingetragener Verein ist V nach Art. 19 III GG grundrechtsfähig, sofern die Grundrechte dem Wesen nach auf ihn anwendbar sind. Es besteht die Möglichkeit, dass V durch den VA in den Rechten aus Art. 8 I oder 2 I GG verletzt ist. Diese Grundrechte sind ihrem Wesen nach auch auf eine juristische Person anwendbar, so dass die Klagebefugnis analog 42 II VwGO gegeben ist (vgl. BVerwGE 80, 158 [161]). Antragsgegner Der richtige Antragsgegner ergibt sich für 80 V 1 VwGO aus 78 VwGO analog. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 ist richtiger Antragsgegner der Rechtsträger der handelnden Behörde, hier also die Stadt Bad Harzburg. V. Allg. Rechtsschutzinteresse Ein schützenswertes Interesse an einem Antrag nach 80 V 1 VwGO besteht nur, wenn in der Hauptsache bereits ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eingelegt wurde, der keine aufschiebende Wirkung entfaltet und nicht offensichtlich unzulässig ist. In den Fällen des 80 II Nr. 1 VwGO muss zudem gem. 80 VI VwGO ein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde gerichtet worden sein. V hat hier Anfechtungsklage erhoben, die - wie gezeigt - nach 80 II Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für eine offensichtliche Unzulässigkeit derselben ist auch nichts ersichtlich, sodass ein Rechtsschutzinteresse besteht. VI. Beteiligtenfähigkeit V ist gem. 61 Nr. 1 VwGO als juristische Person beteiligtenfähig (vgl. 21 BGB), ebenso die Stadt Bad Harzburg als Gebietskörperschaft und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts ( 1 II NGO). V Prozessfähigkeit Kläger und Beklagte sind gem. 62 III VwGO durch ihre Vertreter prozessfähig. Für V ist dies der Vorstand, für die Stadt Bad Harzburg der Bürgermeister. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder sich im Rahmen einer summarischen Prüfung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist laut Sachverhalt formell ordnungsgemäß erfolgt. [Anm.: Zuständig ist nach 80 II Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde (letztere natürlich nur, sofern ausnahmsweise trotz 8a I Nds.AGVwGO noch ein Vorverfahren stattfindet). Einer Anhörung gem. 28 VwVfG bedarf es nach ganz h.m. nicht, weil die Vollziehungsanordnung selbst kein Verwaltungsakt ist. Hinsichtlich der Form ist 80 III VwGO zu beachten, der eine Schriftform anordnet und eine Begründung verlangt, die einzelfallbezogen, nachvollziehbar und schlüssig ist. Sie darf m.a.w. nicht nur floskelhaft sein, den Gesetzeswortlaut wiederholen oder nur die Gründe darlegen, die für den Erlass des VA selbst sprechen. Sollte es einmal an einer hinreichenden Begründung fehlen, ist nach ganz h.m. aus prozessökonomischen Gründen trotzdem noch eine Interessenabwägung vorzunehmen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass die Behörde die Begründung nachholt, mit der Folge, dass es zu einem weiteren Verfahren nach 80 V VwGO käme, in dem dann ohnehin eine Interessenabwägung erforderlich wäre.] Interessenabwägung Wesentliches Indiz für das Überwiegen des einen oder anderen Interesses ist der Erfolg in der Hauptsache. Im vorläufigen Rechtsschutz soll obsiegen, wer nach summarischer Prüfung auch später in der Hauptsache obsiegen wird. Für den Erfolg CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 7 von 11

8 8 der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage kommt es wiederum entscheidend auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen AV an, 113 I 1 VwGO. Fraglich ist also, ob das Versammlungsverbot rechtswidrig ist. 1. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage kommt hier 15 I VersG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Laut Sachverhalt ist das Versammlungsverbot formell rechtmäßig ergangen. 3. Materielle Rechtmäßigkeit In materieller Hinsicht müsste der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt und die richtige Rechtsfolge gesetzt worden sein. a) Tatbestand Fraglich ist zunächst, ob die Tatbestandsmerkmale des 15 I VersG vorliegen. (1) Versammlung Eine Versammlung i.s.d. VersG ist wie bei Art. 8 I GG das Zusammenkommen mehrerer Personen, wobei die h.m. mindestens drei, eine Gegenauffassung mindestens zwei Teilnehmer fordert (vgl. v.münch/kunig, GG, Art. 8 Rn. 13). Die Teilnehmer müssen unstreitig einen gemeinsamen, verbindenden Zweck verfolgen, wobei streitig ist, wie dieser Zweck auszusehen hat. Nach der engsten Ansicht muss die Zusammenkunft der Erörterung oder Kundgabe öffentlicher Angelegenheiten dienen (BVerfG, NVwZ 2005, 80), während nach dem erweiterten Versammlungsbegriff jede Form der Meinungskundgabe genügt. Der weite Versammlungsbegriff verzichtet sogar gänzlich auf das kommunikative Element und lässt jede Gemeinsamkeit, auch eine innere, genügen (zum Meinungsstand vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 1 Rn. 5 ff.). Die Veranstaltung des V soll hier in Form einer Kundgebung ablaufen, auf der politische Reden zum angeblichen Sittenverfall in der Demokratie gehalten werden. Dies erfüllt auch die engsten Anforderungen an eine Versammlung. Dass dort mehr als zwei Teilnehmer erscheinen werden, unterliegt auch keinem Zweifel, sodass eine vertiefende Erörterung der unterschiedlichen Ansichten hier dahinstehen kann. Eine Versammlung liegt in jedem Fall vor. (2) Öffentlich Öffentlich ist eine Versammlung, wenn jedermann die Möglichkeit hat, an ihr teilzunehmen, der Zugang also nicht auf individuell bestimmte Personen begrenzt ist (Dietel/Gintzel/Kniesel, 1 VersammlG Rn. 211). Nicht öffentlich sind demnach beispielweise Parteitage oder Vereinssitzungen. Eine beabsichtigte Zugangsbeschränkung ist nicht ersichtlich, vielmehr soll jedermann Zutritt erhalten. Die Kundgabe soll also öffentlich sein. (3) Unter freiem Himmel Hinsichtlich des Merkmals unter freiem Himmel kommt es nicht entscheidend auf das Vorhandensein einer Überdachung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Versammlungsort seitlich derart umgrenzt ist, dass die Versammlung nur durch besondere Eingänge erreicht werden kann. Erfasst werden sollen nämlich vor dem Hintergrund des Art. 8 II GG, auf den sich 15 VersammlG stützt, nur solche Versammlungen, die leicht in Berührung mit der Außenwelt geraten können und daher ein besonderes Gefährdungspotential besitzen (Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn. 14). Eine Kundgabe auf der grünen Wiese erfüllt diese Voraussetzung offensichtlich. (4) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für eines ihrer Schutzgüter gegeben ist. Dazu zählen das geschriebene Recht, die Individualrechtsgüter und staatliche Einrichtungen und Veranstaltungen (BVerfG, DVBl. 2001, 1054). An die Gefahrenprognose sind wegen der besonderen Wertigkeit des Grundrechts aus Art. 8 I GG strengere Anforderungen zu stellen als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Das kommt auch im Wortlaut der Norm zum Ausdruck ( erkennbare Umstände, unmittelbar gefährdet ). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen können ein behördliches Eingreifen daher nicht legitimieren (BVerfGE 69, 315 [353 f.]). Gegen die geplante Kundgebung führt die Stadt Bad Harzburg ins Feld, dass sie am Tag des Geburtstags Adolf Hitlers stattfinden soll und unter dem Motto Eine Geburtstagsfeier - in dankbarer Erinnerung! stehen soll. Zudem wird sie von ehemaligen Angehörigen der Waffen-SS in einer historisch vorbelasteten Stadt wie Bad Harzburg abgehalten. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 8 von 11

9 9 (i) Geschriebenes Recht Zu denken wäre an eine Volksverhetzung gem. 130 StGB. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass allein die rechtsgerichtete Tendenz der Versammlung - unabhängig vom Versammlungsort - noch nicht volksverhetzend wirken kann. Vielmehr muss auf konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen abgestellt werden. Dafür, dass solche etwa in Reden vor Ort vorkommen werden, enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal die Voraussetzungen des 130 StGB sehr streng sind. Im Unterschied zum Ausgangsfall ist auch keine Krawalle mit Gegendemonstrationen zu befürchten, sodass 233 ff. StGB oder 303 ff. StGB auch nicht einschlägig sind. [Anm.: Selbst wenn es wieder Gegendemonstrationen gäbe, würden die daraus resultierenden Gefahren nicht unmittelbar i.s.d. 15 I VersG vom Verein V hervorgerufen. Dieser wäre - wie oben gezeigt - auch nicht Zweckveranlasser. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung zu 11 Nds.SOG ist in 15 I VersG mit dem Wort unmittelbar geschriebenes Tatbestandsmerkmal, die o.g. Probleme sind daher auf 15 I VersG vollständig übertragbar.] (ii) Individualrechtsgüter Aus dem selben Grund ist auch eine Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern wie Leib, Leben und Eigentum nicht ersichtlich. Zu denken wäre allenfalls an die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus. Zweifelhaft ist indes schon, ob diese als Gruppe überhaupt eine Ehre besitzen, oder ob es als Individualrechtsgut nicht vielmehr nur auf die Ehre jeder einzelnen Person abzustellen ist. In letzterem Fall wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein konkretes Opfer in seiner Ehre herabgesetzt werden wird. Aber auch dann, wenn man wegen des besonderen geschichtlichen Hintergrundes die Ehre der Opfer des Nationalsozialismus als kollektives Rechtsgut anerkennt, reichen das sehr allgemeine Veranstaltungsmotto und die generelle Tendenz der Veranstaltung nicht aus, um eine Gefährdung zu bejahen. Vielmehr müsste auf konkrete Äußerungen vor Ort abgestellt werden. (5) Gefährdung der öffentlichen Ordnung Die Kundgebung könnte aber die öffentliche Ordnung gefährden. Unter öffentlicher Ordnung sind alle ungeschriebenen Verhaltensregeln zu verstehen, die die jeweils herrschende Anschauung in einem bestimmten Gebiet als unerlässlich für ein gedeihliches Zusammenleben ansieht. Dem BVerfG zufolge wird diese Grenze überschritten, wenn eine Versammlung ein Klima der potentiellen Gewaltbereitschaft und damit der Einschüchterung erzeugt, da dies mit dem Ideal der politischen Auseinandersetzung im Wege der Diskussion nichts mehr zu tun hat (BVerfG DVBl. 2001, 899). Ein solches Klima ergibt sich aus den geplanten Begleitumständen der Versammlung. Das Abhalten einer der dankbaren Erinnerung gewidmeten Feier, ausgerechnet am Geburtstag Adolf Hitlers, ausgerechnet in Bad Harzburg, wird von der herrschenden, auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehenden Anschauung als Schlag ins Gesicht der Opfer des Nationalsozialismus gewertet. Auch werden die freiheitlichen Werte des Grundgesetzes mit Füßen getreten, wenn man sich eine verbrecherische Diktatur zurückwünscht. Gerade eine Kundgebung an einem speziell mit der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus verbundenen Tag kann die öffentliche Ordnung gefährden, weil davon Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerfG, NJW 2001, Jahrestag der Auschwitz-Befreiung). Mithin ist die öffentliche Ordnung gefährdet. (6) Unmittelbarkeit Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Ordnung, wenn zwischen dem Verhalten der Versammlung und dem zu befürchtenden Schaden kein weiterer Zwischenschritt erforderlich ist, die Versammlung m.a.w. die letzte Ursache für den drohenden Schadenseintritt setzt. Dies ist hier der Fall. b) Rechtsfolge 15 I VersG gewährt der Behörde ein Ermessen, wobei die Norm Auflage und Verbot als zur Verfügung stehende Mittel nennt. Dem Verwaltunsggericht ist eine Ermessensfehlerkontrolle eröffnet, 114 S. 1 VwGO. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, denn unverhältnismäßige Maßnahmen überschreiten den zulässigen Rahmen und sind daher ermessensfehlerhaft. Gerade bei Gefahren für die öffentliche Ordnung ist streitig, ob und wann ein Verbot übermäßig ist. Während das OVG NRW (DVBl. 2001, 1624 f.) ein Versammlungsverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insb. im Falle rechtsextremer Versammlungen, ohne weiteres für zulässig hält, sollen nach ganz h.m. regelmäßig nur versammlungsrechtliche Auflagen möglich sein, da die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, die definitionsgemäß unterhalb der Schwelle der geschriebenen (Straf-)Gesetze stattfindet, für ein Verbot nicht schwerwiegend genug sei (BVerfG DVBl. 2001, 897 [899]). Zudem spricht für diese Ansicht, dass Art. 8 I GG die kollektive Meinungs- CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 9 von 11

10 10 kundgabe schützt, die in einer Demokratie gerade für Minderheiten besonders wichtig ist. Könnten solche Versammlungen nun ohne weiteres zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden, welche ja die jeweils herrschende Anschauung schützt, liefe der Schutz des Art. 8 I GG für Minderheiten nahezu leer. Aus diesem Grund kann eine gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Versammlung nur verboten werden, wenn im Ausnahmefall Auflagen nicht zur Gefahrenabwehr ausreichen (BVerfG, NJW 2004, 2816). Die Behörde hat den Erlass von Auflagen nicht einmal erwogen, sondern sich ohne Weiteres ein Verbot ausgesprochen. Nach dem zuvor gesagten hätte sie aber durch Kontaktaufnahme mit V etwa eruieren müssen, inwieweit die Bereitschaft bestanden hätte, z.b. das Versammlungsmotto abzuändern oder die Veranstaltung an einem anderen Tag abzuhalten (vgl. BVerfG, DVBl 2001, 897 [901]). Damit hat sie ihr Ermessen nicht erschöpfend ausgeübt und somit ermessensfehlerhaft gehandelt Nach summarischer Prüfung erweist sich das Versammlungsverbot somit als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig. Die Hauptsacheklage wird voraussichtlich Erfolg haben. Damit ist auch der Antrag nach 80 V 1, 2. Hs VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des V wiederherstellen. Rechtsprechung: S OVG NRW, NWVBl 2005, 177 = RA 2005, 322 (Mittelbare Zustandverantwortlichkeit (latenter Störer)) S VG Stuttgart, VBlBW 2002, 352 = RA 2002, 464 (Versammlungsverbot gegen Neonazis im Lichte von Art. 8 I GG) S VG Hamburg, RA 2001, 450 (Zur Einordnung von Musik-Tanz-Aufzügen als Versammlung) S BVerfG, DVBl 2001, 62 S BVerfG, NVwZ 2000, 1406 = RA 2001, 1 (Zum Problem des Zweckveranlassers im Versammlungsrecht) S VG München, NVwZ 2000, 461 = RA 2000, 287 (Zum Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch Realakt; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Art. 5 I, 8 I GG) S BVerwG, DVBl. 1999, 1740 = RA 2000, 6 (Zu Versammlungsteilnehmern als Notstandsverantwortlichen) S HessVGH, NJW 1999, 3650 = RA 2000, 12 (Zur Verursachung einer Gefahr) S Fall nach Nds.OVG, NVwZ 1988, 638 Literatur: S Meßmann, Das Zusammenspiel von Versammlungsgesetz und allgemeinem Polizeirecht, JuS 2007, 524 S Lembke, Grundfälle zu Art. 8 GG, JuS 2005, 984 S Rönnau/Faust, Durchblick: Kausalität und objektive Zurechnung, JuS 2004, 113 S Schoch, Die Gefahr im Polizei- und Ordnungsrecht, JURA 2003, 472 S Schoch, Die Schutzgüter der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel, JURA 2003, 177 S Gilbert, Störerauswahl, JuS 2002, 21 S Doerfert, Borkumlied-Fall, JA 2003, 385 (zur Rechtsfigur des Zweckveranlassers) S Schmelz, Die Entwicklung der dogmatischen Figuren des Zweckveranlassers und der latenten Gefahr, BayVBl. 2001, 550 S v.coelln, die eingeschränkte Polizeifestigkeit nichtöffentlicher Versammlungen, NVwZ 2001, 1234 CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 10 von 11

11 11 Bewertungsbogen A. Zulässigkeit... 0 I. Verwaltungsrechtsweg... 0 Statthafte Klageart... 0 I Fortsetzungsfeststellungsinteresse... 0 IV. Klagebefugnis... 0 V. Vorverfahren... 0 VI. Klagefrist... 0 V Klagegegner... 0 VI Beteiligtenfähigkeit... 0 IX. Prozessfähigkeit... 0 B. Begründetheit... 0 I. Rechtswidrigkeit des VA Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit... 0 a) Voraussetzung des 11 Nds.SOG... 0 (1) Öffentliche Sicherheit betroffen... 0 (2) Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts b) Ordnungspflichtigkeit des V... 0 Rechtsverletzung... 0 Abwandlung A. Zulässigkeit... 0 I. Verwaltungsrechtsweg... 0 Statthaftigkeit... 0 I Antragsbefugnis... 0 IV. Antragsgegner... 0 V. Allg. Rechtsschutzinteresse... 0 VI. Beteiligtenfähigkeit... 0 V Prozessfähigkeit... 0 B. Begründetheit... 0 I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung... 0 Interessenabwägung Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit... 0 a) Tatbestand... 0 b) Rechtsfolge... 0 Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/ Subsumtion Stil Gesamtnote: CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Klausurenkurs.Rechtes Licht.LÖS) Seite 11 von 11

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