Finanzwirtschaftliche Analyse der schenkungsteuerlichen Zehnjahresregel

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1 Universiä Augsburg Prof. Dr. Hans Ulrich Buhl Kernkompeenzzenrum Finanz- & Informaionsmanagemen Lehrsuhl für BWL, Wirschafsinformaik, Informaions- & Finanzmanagemen Diskussionspapier WI-195 Finanzwirschafliche Analyse der schenkungseuerlichen Zehnjahresregel von Dennis Kundisch 1, Florian Pfeiler, Valenin Schiefele in: Seuer und Wirschaf 84 (27) 2, S PD Dr. D. Kundisch war zum Zeipunk der Ersellung dieser Arbei wissenschaflicher Assisen am Kernkompeenzzenrum Finanz- & Informaionsmanagemen und am Lehrsuhl WI-IF der Universiä Augsburg. Universiä Augsburg, Augsburg Besucher: Universiässr. 12, Augsburg Telefon: (Fax: -4899)

2 Absrac Inhal dieses Beirages is die finanzwirschafliche Analyse der Empfehlung, Vermögen im Rahmen der Erbschafsplanung aus seuerlichen Gründen frühzeiig und im Absand von zehn Jahren uner Ausnuzung der Freiberäge (Zehnjahresregel) zu überragen. Diese in vielen populärwissenschaflichen Publikaionen abgegebene Empfehlung wird anderen möglichen Vorgehensweisen bei der Vermögensüberragung gegenübergesell und ihre Opimaliä im Hinblick auf die Maximierung des Vermögens des Erben bzw. Beschenken nach der vollsändigen Überragung überprüf. Dabei zeig sich, dass zum einen die naive Ausnuzung der Freiberäge alle zehn Jahre nich nowendigerweise zu einer opimalen Vermögensüberragung führ. Zum anderen wird deulich, dass es selbs bei einer opimalen Ausnuzung der Zehnjahresregel Fälle gib, bei denen häufigere Überragungen zu einem besseren Ergebnis führen. Bei einer simulanen Berachung von Erbschaf- und Einkommenseuer wird die Analyse des jeweiligen Einzelfalls noch bedeuender.

3 1 Finanzwirschafliche Analyse der schenkungseuerlichen Zehnjahresregel Dr. DENNIS KUNDISCH, Freiburg FLORIAN PFEILER, Augsburg VALENTIN SCHIEFELE, Augsburg Inhalsübersich Finanzwirschafliche Analyse der schenkungseuerlichen Zehnjahresregel I. Einleiung II. Berechnung der Erbschafseuer 1. Ermilung der Bemessungsgrundlage 2. Ermilung des Seuersazes bzw. der Seuersazfunkion 3. Ermilung der Abzugseuer 4. Seuerfunkion III. Analyse der Zehnjahresregel uner erbschafseuerlichen Gesichspunken 1. Annahmen und Noaionen 2. Einzelschenkung 3. Schenkung nach der Zehnjahresregel 4. Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel IV. Ausblick: Kombiniere erbschaf- und erragseuerliche Berachung V. Zusammenfassung und Ausblick

4 2 I. Einleiung In den nächsen zehn Jahren wird in Deuschland Vermögen im Wer von ewa zwei Billionen Euro von einer Generaion auf die nächse überragen werden. 1 Über fünfzehn Millionen Haushale werden dabei eine Erbschaf erhalen. 2 Bei der Überragung dieses Vermögens können Erbschaf- und Schenkungseuern anfallen, wobei Seuersäze von bis zu 5% enorme Auswirkungen auf das vererbe Vermögen haben können. 3 Demensprechend werden in zahlreichen, eils populärwissenschaflichen, Publikaionen 4 seuersparende Gesalungsmöglichkeien vorgesell und diskuier, u.a. die in 14 Abs. 1 Saz 1 ErbSG niedergelege sogenanne Zehnjahresregel. Nach dieser Vorschrif werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvoreile in der Weise zusammengerechne, dass dem lezen Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wer zugerechne werden. Diese Zehnjahresregel läss die Freiberäge des 16 ErbSG wieder aufleben und ha einen progressionsmindernden Effek, wenn der Zehnjahreszeiraum bei mehreren Schenkungen überschrien wird. Die Vorsellung, dass Schenkungen im Absand von mindesens zehn Jahren uner Ausnuzung aller gewähren Freiberäge opimal für die Gesalung der Erbschafsplanung seien, is in der Praxis wei verbreie. Allerdings wird 14 Abs. 1 Saz 1 ErbSG finanzwirschaflich als unscharfe Daumenregel prakizier. Ziel dieses Beirages is es, die Zehnjahresregel zu analysieren und zu überprüfen, ob bzw. in welcher Form ihre Befolgung asächlich opimal für das Vermögen der Erben is. Auch die Fragesellung, ob in diesem Zusammenhang die Minimierung der Summe der Seuerzahlungen hinreichend für die Minimierung der Seuerbe Vgl. Bell, Die Wirschaf, Hef 1/25, 4. Frankfurer Allgemeine Zeiung, Zu den möglichen Auswirkungen der Erbschafseuer vgl. beispielsweise Scheffler/Wigger, Frankfurer Allgemeine Zeiung, , 13. Vgl. beispielsweise Limmer/Friederich, Erbrech/Tesamen/Nachlassplanung, Informaionsbla 26; Moench/Albrech, Erbschafseuerrech. Einschließlich Schenkungseuerrech und Bewerung, 26, S. 2; Hansen/Klein, Die Wirschaf, Ausgabe 1/25, 7; Erbrech-Rageber, 26, hp:// Iniiaive Nexx, Schenkung und Erbschaf, Iniiaive des Bundesminiseriums für Wirschaf und Technologie sowie der Krediansal für Wiederaufbau, abgerufen am uner hp:// Nebenäigkeisrech abgerufen am uner hp:// ; BDO Deusche Warenreuhand AG, Vererben und Verschenken von Priva- und Beriebsvermögen, Sonderdruck 1/24, (1); Vei, Schenkungen, abgerufen am uner hp:// schenkungen.pdf, (43); Gözenberger, Opimale Vermögensüberragung. Erbschaf- und Schenkungseuer 2, 26, S. 333; Wigand, Consulan, Ausgabe Januar/Februar 26, 46 (48).

5 3 lasung 5 und dami hinreichend für die Maximierung des Weres des Vermögens nach der Überragung is, wie dies offensichlich von manchen Auoren unersell wird, 6 is Gegensand dieses Beirages. Die oben genanne Fausregel wurde u.e. bislang nich ausreichend wissenschaflich fundier. 7 Der vorliegende Beirag soll daher dabei helfen, die idenifizieren Lücken zu schließen. Gegensand des Ineresses der Auoren bilden dabei die seuerberiebswirschaflichen Aspeke des Themas; auf eine Berachung aus seuerjurisischer Sich wird verziche. Der Beirag is wie folg geglieder: Im zweien Abschni erfolg ein kurzer Überblick über relevane gesezliche Regelungen zur Berechnung der Erbschafseuer sowie deren mahemaische Modellierung. Im drien Teil des Beirags wird das für die Analyse verwendee Modell vorgesell und anschließend die Güligkei der Zehnjahresregel allein uner erbschafseuerlichen Gesichspunken überprüf. Abschni IV gib einen Einblick in die Siuaion bei zusäzlicher Berücksichigung von Erragseuern. Abschni V enhäl eine Zusammenfassung der Ergebnisse und gib einen Ausblick auf weiere ineressane (Forschungs-) Aspeke des Themas. II. Berechnung der Erbschafseuer Im Folgenden wird die Berechnung und mahemaische Modellierung der Erbschafseuer als Grundlage für die vorausschauende Planung und Gesalung der Vermögensüberragung vorgesell. 1. Ermilung der Bemessungsgrundlage Grundlage für die Berechnung der Erbschafseuer is der seuerpflichige Erwerb. Dieser berechne sich nach folgendem Schema: Bereicherung des Erwerbers + ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe i.s.d. 14 ErbSG - persönliche Freiberäge ( 16 ErbSG) - Versorgungsfreiberag ( 17 ErbSG) = seuerpflichiger Erwerb (Bemessungsgrundlage) Abbildung 1: Berechnungsschema seuerpflichiger Erwerb Uner Seuerbelasung wird im Folgenden der Endwer der Vermögensverluse aufgrund von Seuerzahlungen versanden. Dies umfass neben den Seuerzahlungen auch die Opporuniäskosen von Seuerzahlungen, wie z.b. engangene Zinsen oder Werenwicklungen. Vgl. beispielsweise Wigand, Consulan, Ausgabe Januar/Februar 26, 46 (48). Sehr ausführlich über zahlreiche Gesalungsmöglichkeien bei der Vermögensüberragung aus seuerlicher Sich, jedoch ohne finanzwirschafliche Analyse: Farberger, Der seueropimale Tod, Eisele, Lehrbuch der Erbschafseuer 5, 21, S. 34.

6 4 Die Bereicherung eines Erwerbers is der nach erbschafseuerrechlichen Bewerungsvorschrifen ermiele seuerliche Wer des lezen Erwerbes. Zu diesem werden die von derselben Person sammenden Vorerwerbe, die in den lezen zehn Jahren vor der Schenkung übereigne wurden, addier, sowei diese einen posiiven Wer haben. 9 Der Wer eines Vorerwerbes ensprich dabei dem Wer, den er zum Zeipunk der Schenkung hae. Daraufhin wird der persönliche Freiberag ( 16 ErbSG), der sich nach dem Verwandschafsgrad des Erwerbers zum Erblasser/Schenker riche, sowie gegebenenfalls ein Versorgungsfreiberag 1, subrahier. Eine negaive Bemessungsgrundlage is nich vorgesehen. In den Fällen, in denen sie sich mahemaisch ergeben würde, nimm die Bemessungsgrundlage den Wer Null an. Abschließend sieh der Gesezgeber eine Abrundung des seuerpflichigen Erwerbes auf volle hunder Euro vor. 12 Um die Zehnjahresregel formal analysieren zu können, muss die Erbschafseuer modellier werden. Dazu gil im Weieren folgende Annahme und Noaion: (ABG) Bemessungsgrundlage Pro Jahr fäll nur eine Schenkung zum Ende des Jahres an. Der seuerliche Wer der Schenkung im Jahr sei mi s bezeichne, wodurch sich die Bereicherung des Erwerbers inklusive der hinzuzurechnenden Vorerwerbe ergib: Erwerb = s j j= -9. Der Versorgungsfreiberag nach 17 ErbSG sowie die Rundungsvorschrif auf volle hunder Euro werden vernachlässig. 13 Der persönliche Freiberag wird im Weieren mi f bezeichne. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschafseuer ergib sich mi: seuerpflichiger Erwerb in = Max s j f,. (1) j= Vgl. 14 Abs. 1 Saz 1 ErbSG sowie 14 Abs. 1 Saz 4 ErbSG. Im Falle der Schenkung von Todes wegen wird dem überlebenden Ehegaen sowie den Kindern sowei sie das 27. Lebensjahr nich überschrien haben ein zusäzlicher Versorgungsfreiberag gewähr ( 17 ErbSG). Für den überlebenden Ehegaen wird ein Versorgungsfreiberag von 256. Euro gewähr. Für Kinder bis zum Aler von fünf Jahren werden 52. Euro, bis zu zehn Jahren 41. Euro, bis zu 15 Jahren 3.7 Euro, bis zu 2 Jahren 2.5 Euro und bis zum 27. Lebensjahr 1.3 Euro gewähr. Vgl. ErbSH 79 (5), aber auch Ureil des BFH v , II R 17/. Vgl. 1 Abs. 1 Saz 5 ErbSG. Die Geringfügigkei der Vernachlässigung des Versorgungsfreiberages und der Rundungsvorschrif wird auch vom BFH geeil, vgl. die Annahmen des BFH in seinem Ureil v II R 66/68, BSBl II, 221f. Der BFH geh in diesem Ureil noch weier und vernachlässig auch die durch 19 Abs. 3 ErbSG vorgesehenen seigen Übergänge (vgl. Abschni II.2).

7 5 2. Ermilung des Seuersazes bzw. der Seuersazfunkion Nach der Ermilung der Bemessungsgrundlage erfolg die Ermilung des Seuersazes. Dieser Prozensaz riche sich da es sich um eine Erbanfallseuer handel 14 nach der Seuerklasse und nach dem Wer des seuerpflichigen Erwerbs. Die Progression is für jede Seuerklasse unerschiedlich gesale, 15 es handel sich um einen Sufensazarif. 16 Der Seuersaz is also eine Funkion der Bemessungsgrundlage und sieh nach 19 Abs. 1 ErbSG wie folg aus: Seuerpflichiger Erwerb bis einschl.... Euro Vomhundersaz in der Seuerklasse I II III Darüber Tabelle 1: Seuersazfunkion nach 19 Abs. 1 ErbSG Jedoch is ein Härefallausgleich 17 als feser Besandeil der Tarifvorschrif in allen Fällen zu berücksichigen. 18 Der Anwendungsbereich des Härefallausgleiches sowie dessen Berechnung besimmen sich nach 19 Abs. 3 ErbSG: Der Unerschied, der sich bei der Anwendung des Absazes 1 [d.h. der sriken Befolgung der Progressionsgrenzen] ergib, und der Seuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die lezvorhergehende Wergrenze nich übersiegen häe, wird nur insowei erhoben, als er a) bei einem Seuersaz bis zu 3 vom Hunder aus der Hälfe b) bei einem Seuersaz über 3 vom Hunder aus drei Viereln, des die Wergrenze überseigenden Berags gedeck werden kann. Dadurch ergib sich ein seiger Übergang zwischen den Progressionssufen, und die Seuersazfunkion is monoon seigend. Die Inervalle, in denen die Härefallregelung zum Tragen komm, werden in H 75 ErbSH genann Vgl. Oberhauser in Neumark, Handbuch der Finanzwissenschaf, Band II 3, 198, S Vgl. Eisele, 21, S Vgl. Pollak in Neumark, Handbuch der Finanzwissenschaf, Band II 3, 198, S. 25 ff.; Lieb, Direke Seuerprogression, Bayreuh, 1992, S. 7, bezeichne den Erbschafseuerarif als Sufendurchschnisazarif, verweis aber an derselben Selle auf Pollak in Neumark, S. 25. Pollak in Neumark, S. 25, und Lieb, S. 7, bezeichnen diesen als Grenzberichigung. Vgl. 19 Abs. 3 ErbSG, H 75 ErbSH.

8 6 Wergrenze gemäß 19 Härefallausgleich bei Überschreiung der lezvorhergehenden Wergrenze bis einschließlich... Euro in Seuerklasse Abs. 1 ErbSG I II III Über Tabelle 2: Bereiche des seigen Übergangs zwischen den Progressionssufen Die Regelung des 19 Abs. 3 ErbSG erschwer die Berechnung der Erbschafseuer insowei, als diese in den angesprochenen Inervallen nich mehr einfach durch die Muliplikaion des Vomhundersazes nach 19 Abs. 1 ErbSG mi der Bemessungsgrundlage errechne werden kann. Jedoch läss sich dies lösen, indem man die Regelung nach 19 Abs. 3 ErbSG als Prozensaz der Bemessungsgrundlage ausdrück. Wenn x für die Bemessungsgrundlage, p für die lezvorhergehende Progressionsgrenze und τ ( ) für die Seuersazfunkion 19 seh, so wird die Erbschafseuer in einem Härefallbereich wie folg berechne: 1 1 p ( ) ( ) ( ) < x p ( ) τ p für x τ x p τ p = τ p,3 2 2 x 2 τ ( x) = (2) 3 3 p ( ) ( ) ( ) < 3 ( ) ( ) > τ p für x τ x p τ p = x p τ p, x 4 19 Abs. 3 ErbSG führ somi zu einer fakischen Ablösung der diskreen Seuersazfunkion des 19 Abs. 1 ErbSG durch eine (global) seige, monoon zunehmende und mi Ausnahme der Übergänge zwischen der Regelung des 19 Abs. 1 und des 19 Abs. 3 ErbSG, d.h. mi Ausnahme der Grenzen der Definiionsbereiche differenzierbare Funkion. In den Härefallabschnien liegen jeweils abnehmende Grenzzuwächse der Seuersäze vor, die Seuersazfunkion weis also in diesen Abschnien einen konkaven Verlauf auf. Eine graphische Darsellung der Seuersazfunkion für die Seuerklasse I für Bemessungsgrundlagen von 5. Euro bis 6. Euro finde sich in Abbildung Es gil zudem: τ () = für alle τ ().

9 7 12% 1% Härefallausgleich 8% 6% 4% 2% % Seuersaz 6. Bemessungsgrundlage Abbildung 2: Ausschni der Seuersazfunkion für die Seuerklasse I 3. Ermilung der Abzugseuer Falls zwischen der beracheen Schenkung und der lezen vorhergehenden Schenkung kein Absand von mindesens zehn Jahren lieg, so is nach der Ermilung der Bemessungsgrundlage und des Seuerarifs schließlich die Abzugseuer zu ermieln. Als Abzugseuer wird dabei enweder die Seuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhälnissen des Erwerbers und auf Grundlage der gelenden Vorschrifen zur Zei des lezen Erwerbs zu erheben gewesen wäre (so genanne fikive Abzugseuer) oder aber die für die einbezogenen Erwerbe asächlich enrichee Seuer, wenn diese höher is. 2 Falls ausschließlich in den zehn Jahren vor der Schenkung weiere Vermögensüberragungen sagefunden haben, so werden diese mahemaisch wie folg in der Abzugseuer φ berücksichig: φ. (3) ( s ) 9,..., s = Max s j f, τ s j f j= -9 j= -9 Falls die Schenkungskee über einen Zehnjahreszeiraum hinausreich, so gesale sich die Berechnung der Abzugseuer komplexer. Auch hier is die für die einbezogenen Erwerbe Abs. 1 Saz 2 ErbSG i.v.m. R7 Abs. 3 Saz 3 ErbSR 23, vgl. Hinweise zu den Erbschafseuer- Richlinien 23 v (BSBl. I 25, 132). Vgl. beispielsweise auch Jülicher, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbSG: der Gesezgeber is geforder, Köln, 1992, S. 17f.

10 8 asächlich enrichee Seuer anselle der fikiven als Abzugseuer anzusezen, falls diese höher is. Die Praxis der Berechnung der fikiven Abzugseuer wurde durch ein Ureil des BFH geänder. 22 Vor diesem Ureil des BFH wurde in die Berechnung der Abzugseuer der so genanne Wiederauflebende Freiberag mieinbezogen. 23 Um den persönlichen Freiberag zu berücksichigen, der dem Erwerber für jeden Zehnjahreszeiraum zuseh, war in der Vergangenhei für die Ermilung der Abzugseuer bei Beginn eines neuen Zehnjahreszeiraums der im vorhergehenden Zehnjahreszeiraum verbrauche persönliche Freiberag als wiederauflebender Freiberag hinzuzurechnen. 24 Zur Berechnungsgrundlage der Abzugseuer war der Freiberag maximal in Höhe des neuen Erwerbs, im Übrigen aber in der Höhe zuzurechnen, in der der damals gelende Freiberag durch eine jez nich mehr innerhalb des Zehnjahreszeiraums liegende Schenkung verbrauch worden war. 25 Sei dem Ureil des BFH erfolg die Berechnung der Abzugseuer durch die Finanzverwalung 26 nich mehr anhand des wiederauflebenden Freiberages, sondern die Erbschafoder Schenkungseuer für den lezen Erwerb [is] so zu berechnen, dass sich der dem Seuerpflichigen zur Zei dieses Erwerbs zusehende persönliche Freiberag asächlich auswirk, sowei er nich innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbrauch worden is. 27 Wenn π den auf die jeweilige Schenkung enfallenden in noch nich verbrauchen Aneil am Freiberag wiedergib, so läss sich dies für den oben beschriebenen Fall mahemaisch ausdrücken durch: 1 1 φ ( s,..., ) = ( ) ( ) 9 s s j π j τ s j π j. (4) j= -9 j= Ureil des BFH v II R 43/3, BSBl. II 25, 728. Die Regelung vor dem Ureil finden sich in den Hinweisen zu den Erbschafseuer-Richlinien 23 v (BSBl. I Sondernummer 1/23, 91). R 7 (4) ErbSR, vgl. auch Ureil des BFH v II R 66/68, BSBl II, 221f. H 7 (4) ErbSR. Die Regelung sei dem Ureil des BFH v finde sich in den Hinweisen zu den Erbschafseuer- Richlinien 23 v (BSBl. I 25, 132ff.). Hinweise zu den Erbschafseuer-Richlinien 23 v (BSBl. I 25, 132).

11 9 4. Seuerfunkion Bei der Zusammenfassung des Vorangegangenen muss beache werden, dass es nich zu einer Ersaung der Seuer komm, falls die auf die Vorerwerbe enfallende Seuer höher als die für den Gesamerwerb errechnee Seuer is; d.h., falls sich auf Grundlage der vorgesellen Berechnungsvorschrifen eine negaive Seuer ergib, so is diese auf Null zu sezen. 28 Die Erbschafseuer errechne sich vereinfach nach folgendem Schema: Zu erhebende Seuer = Bemessungsgrundlage Seuerarif - Abzugseuer Die zu erhebende Seuer auf eine Schenkung in wird im Folgenden mi σ, die asächlich bezahle Seuer in einem Jahr j mi θ j bezeichne. Uner den geroffenen Annahmen und mi den benuzen Symbolen ergib dies die Formel für die Berechnung der Erbschafseuer (Seuerfunkion): σ Seuer auf die Bemessungsgrundlage (inkl. Vorerwerbe) = 1 j j 9, θ j, j= 9 j= 9 j= Abzugseuer ( s,..., s ) Max Max s f, τ s f Max φ( s,..., s ) 9.(5) Da diese Seuerfunkion für die Analyse der Zehnjahresregel noch zu wei gefass is, um analyisch zu Ergebnissen zu kommen, werden im Folgenden für die speziellere Berachung resrikivere Annahmen geroffen sowie die Noaion noch ensprechend erweier. III. Analyse der Zehnjahresregel uner erbschafseuerlichen Gesichspunken Nach der Modellierung der Berechnung der Erbschafseuer auf eine Überragung folg nun die Frage nach der Berechnung des Vermögens eines Beschenken im Rahmen der zukunfsgericheen Planung verschiedener Möglichkeien der Schenkungsgesalung hinsichlich der Anzahl der Schenkungen, des jeweiligen Zeipunkes sowie der Schenkungshöhe. Diese Fragesellung erschein wichiger als die Fragesellung der Berechnung der Seuer, da eine im finanzwirschaflichen Sinne raionale Überragung in der Regel ein Vermögensmaximierungsziel verfolg. Die Minimierung von Seuerzahlungen kann dabei allenfalls als ein Miel zum Zweck dienen. 28 R 7 (3) ErbSR.

12 1 1. Annahmen und Noaionen (ABZ) Berachungszeiraum Der Berachungszeiraum beginn in = und ende in =. Vermögensüberragungen sind nur zu den diskreen Zeipunken [, 1,, ] möglich. Die relevanen Geseze und Vorschrifen ändern sich im Berachungszeiraum nich. (ASG) Schenkungsgegensand Gegensand der Berachung is ein Akienporfolio. Dieses Porfolio kenn keine Dividenden und wurde vom Erblasser schon ausreichend lange gehalen, so dass keine Spekulaionsseuer zu beachen is. Das beliebig eilbare Porfolio beseh aus inländischen, börsennoieren Akien, wodurch der wirschafliche Wer (d.h. der Kurswer) dem seuerlichen Wer des Porfolios ensprich. 29 W bezeichne den Wer des gesamen zu überragenden Vermögens im Zeipunk = mi W >. Die in = vorgefundene Allokaion des Vermögens auf unerschiedliche Werpapiere wird als gegeben und im Berachungszeiraum auch nach einer Schenkung an den Erben als konsan angenommen. 3 Veräußerungen von Teilen des Porfolios durch den Erben sowie den Erblasser sind ausgeschlossen (Ausnahme vgl. Annahme (ASS)). Das Vermögen des Erben am Ende der Berachungsperiode, in der der Erblasser versirb und sein gesames Vermögen vererb, wird mi V bezeichne. Vor = haben keine Vermögensüberragungen vom Erblasser an den Erben sagefunden. (AWE) Werenwicklung Das Porfolio ha eine konsane, sichere Werenwicklung i mi Wer des gesamen Porfolios in Periode : ( 1 + W < = i <, es gele für den (ASS) Schenkungseuer Die Seuer wird im Momen der Schenkung durch Veräußerung aus dem Besand der Schenkung auszahlungswirksam. Transakionskosen werden vernachlässig. Die Höhe einer Schenkung im Zeipunk, w, beräg w ( + 1. Es gil w > =. (AZF) Zielfunkion Ziel is es, das Vermögen V in = nach der Überragung an den Erben zu maximieren. Die Seuerklasse des Erben änder sich im Berachungszeiraum nich Vgl. Kemmerling/Delp, BB, 22, 655; Brüggemann/Claßen, Erbschafseuerrech 3, 24, S Ziel dieses Beirags is es nich, die opimale Allokaion auf verschiedene Vermögensgegensände zu besimmen, sondern bei gegebenem Vermögen die opimale Überragung des Vermögens auf den Erben zu ermieln.

13 Des Weieren beschreib ein Schenkungsmodell die zeiliche Aufeilung (und somi auch die Anzahl) der Einzelschenkungen. Uner den geroffenen Annahmen werden drei verschiedene Schenkungsmodelle analysier: die Einzelschenkung, die Schenkung nach der Zehnjahresregel sowie die Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel. Uner einer Schenkungssraegie wird die Allokaion des Vermögens innerhalb eines Schenkungsmodells auf einzelne Schenkungen bzgl. des Wers der Schenkung, d.h. die Aufeilung von W auf die w, versanden, wobei gil = W = w. = Bei der Enscheidung über die Voreilhafigkei einzelner Vorgehensweisen werden im Folgenden nur die jeweiligen Ein- und Auszahlungen berache. Aufgrund dessen wird das Vermögensendwerverfahren als Invesiionsrechnungsverfahren gewähl, die Enscheidung erfolg somi nur anhand finanzwirschaflicher Aspeke. 31 Aspeke wie beispielsweise mögliche Familiensreiigkeien, Sicherheisbedürfnisse des Vererbenden und dergleichen werden vernachlässig. 32 Zudem genüg im Folgenden eine erbschafseuerliche Berachung, da aufgrund Annahme (ASG) die Einkommenseuer hier (zunächs) nich relevan is. 2. Einzelschenkung Die Einzelschenkung is die Überragung des gesamen Vermögens in einem einzigen Zeipunk, d.h. in einer einzelnen Schenkung. Das Vermögen V ES des Erben am Ende des Berachungszeiraums ergib sich bei einer Schenkung in in diesem Fall wie folg: V ES = W Schenkung der in ( 1+ Max W ( 1+ [ f,] ( W ( 1+ f ) ( Wer Bemessungsgrundlage τ. (6) Seuersaz Bei der Einzelschenkung fallen grundsäzlich keine Seuern an, solange der Wer des Gesamvermögens den Freiberag nich überseig, d.h. solange gil W ( f 1 + < = der Zeipunk der Überragung kann mihin frei gewähl werden. Für eine Werenwicklung von i = läss sich zudem leich zeigen, dass die Wahl des Überragungszeipunkes unerheblich is. Für ein den Freiberag überseigendes Vermögen sowie i > kann durch Indukionsbeweis gezeig werden, dass eine Vermögensüberragung in = ses opimal is. Bei Einzelschen Perridon/Seiner, Finanzwirschaf der Unernehmung, 22, S. 28. Für weiere relevane Aspeke vgl. beispielsweise auch Hofmann, Wirschaf Das IHK-Magazin für München und Oberbayern, Hef, 22, 8 (1).

14 12 kungen is also die Vermögensüberragung zum frühesmöglichen Zeipunk, d.h. in =, die (schwach) dominane Schenkungssraegie. 33 Das Vermögen V * ES bei Wahl des opimalen Überragungszeipunkes * = beräg: ( 1+ [ W f ] ( W f ) ( V * ES W 1+ = τ. (7) Dies soll nun an einem Beispiel veranschaulich werden: 34 Beispiel 1: Ein Akienporfolio im Wer W von 16. Euro mi einer unersellen Werenwicklung von 1% (i =,1) soll an einen Erben der Seuerklasse III, also beispielsweise einen nich verheiraeen Lebensgefähren, als Ganzes so überragen werden, dass das Vermögen in = maximier wird. Der zur Seuerklasse III gehörende Freiberag beräg 5.2 Euro. Bei Verwendung der Einzelschenkung ergeben sich für die einzelnen Schenkungszeipunke folgende Were: Überragungszeipunk Bemessungsgrundlage in Seuersaz 23,% 23,% 23,% 23,% 23,% 23,% zu bezahlende Seuer Seuerbelasung Endvermögen Überragungszeipunk Bemessungsgrundlage in Seuersaz 25,16% 27,46% 29,% 29,% 29,% 29,% zu bezahlende Seuer Seuerbelasung Endvermögen Das Endvermögen is also bei einer Vermögensüberragung in = mi Euro am größen Für i < wäre eine möglichs späe Vermögensüberragung voreilhaf. Jedoch wird angenommen, dass ein raional agierender Enscheider in einem Modell uner Sicherhei keinen Vermögensgegensand mi negaiver Werenwicklung häl. Vgl. auch Annahme (AWE). In Beispielen werden die Endergebnisse im Weieren ses auf volle Euro gerunde, durch die Berücksichigung von Nachkommasellen können sich deshalb in Zwischenschrien Differenzen ergeben.

15 13 Ergebnis 1: Für i = sowie für alle, für die gil: W ( 1 + f = <, ha die Wahl des Schenkungszeipunkes für eine Einzelschenkung keinen Einfluss auf die Höhe des Vermögens des Erben am Ende des Berachungszeiraums. Ergebnis 2: Bei Einzelschenkungen mi i > und mi mindesens einem, für das gil W 1 ( + > f, is die Vermögensüberragung in = ses voreilhaf. Aus Ergebnis 1 und 2 ergib sich folglich: Ergebnis 3: Bei Einzelschenkungen mi i = > is die Schenkung zum frühesmöglichen Zeipunk ( = ) die (schwach) dominane Schenkungssraegie. 3. Schenkung nach der Zehnjahresregel Eine Schenkung nach der Zehnjahresregel beseh allgemein aus zwei Schenkungen im Absand von mindesens zehn Jahren. In unserem Modell fäll die erse Schenkung daher zwingend in Periode = und die zweie in Periode = an. Dies ergib in Formelschreibweise: V ZR = W ( 1+ [ Max( w f,)] τ ( Max( w f,)) ( 1+ [ ( 1+ f,] τ ( Max( w ( 1+ f, ). Max w (8) Die Funkion is in ihrem gesamen Definiionsbereich seig, da sowohl w und w als auch die dazugehörigen Seuerfunkionen seige Funkionen sind und addiive und muliplikaive Verknüpfungen seiger Funkionen ses seige Funkionen zum Ergebnis haben. 35 Mi Ausnahme der Übergangssellen an den Grenzen der jeweiligen Definiionsbereiche is die Funkion differenzierbar. Bei der Gegenübersellung der Einzelschenkung und der Schenkung nach der Zehnjahresregel kann zunächs fesgesell werden, dass die naive Schenkung nach der Zehnjahresregel nich in jedem Fall voreilhafer is als eine Einzelschenkung (Beweis durch Gegenbeispiel). In Abhängigkei von den gewählen Schenkungssraegien kann auch eine Einzelschenkung zu einem höheren Endvermögen führen im Vergleich zu eine Schenkung nach der Zehnjahresregel. 35 Opiz, Mahemaik. Lehrbuch für Ökonomen 8, 22, S. 471.

16 14 Beispiel 2: Zur Veranschaulichung wird die Einzelschenkung in = 2 im oben eingeführen Beispiel mi einem Endwer des Vermögens in = von Euro und einer Seuerbelasung von Euro einer Schenkung nach der Zehnjahresregel mi folgender Schenkungssraegie gegenübergesell: Schenkung in =, w = 5.1, Schenkung in =, w = Bei einer zehnprozenigen Werenwicklung vermehr sich das nich in = verschenke Vermögen wie folg: 19.9 ( 1 +,1) = Schenkung in = Schenkung in = w = 5.1 w = 19.9 Höhe der Schenkung 5.1 Höhe der Schenkung Vorerwerbe -- Vorerwerbe -- Freiberag 5.2 Freiberag 5.2 Bemessungsgrundlage 44.9 Bemessungsgrundlage Seuersaz 17,% Seuersaz 27,58% Abzugseuer -- Abzugseuer -- zu bezahlende Seuer zu bezahlende Seuer Seuerbelasung Seuerbelasung Gesame Seuerbelasung Endvermögen in = Das Endvermögen is also bei einer Einzelschenkung in = 2 wie bei jeder anderen Einzelschenkung für [;5] auch mi Euro größer als das Endvermögen bei der vorgesellen Schenkung nach der Zehnjahresregel ( Euro), obwohl bei dieser die Freiberäge zu beiden Zeipunken voll ausgenuz wurden und dami die Zehnjahresregel an sich korrek angewende wurde. Die Schenkungssraegie spiel also offensichlich eine Rolle bei der Besimmung des opimalen Schenkungsmodells. Aufgrund dessen wird nun die Opimierung der Schenkung nach der Zehnjahresregel vorgesell. Zunächs is feszuhalen, dass seuerfreie Überragungen möglich sind, solange gil W ( 1+ < f = f +. Falls diese Bedingung nich erfüll is, so muss der Aneil am zu überragenden Vermögen, der die seuerfreie Überragung überschreie, im Folgenden mi X bezeichne, möglichs voreilhaf auf die beiden Schenkungszeipunke vereil werden. Wenn x die den Freiberag überseigende Schenkungsaufeilung in = und x die den Freiberag

17 15 überseigende Schenkungsaufeilung in = bezeichne, so wird X definier als f X = W f, wobei gil: X = x + x. Anhand der Gleichung ( 1+ V ZR = W ( 1+ x ( x ) ( 1+ ( x ) ( 1+ [ ] τ ( x ) ( 1+ ) τ (1) Seuer auf die den Freiberag überschreiende Schenkung in = Seuer auf die den Freiberag überschreiende Schenkung in = werden x und x vermögensmaximierend gewähl. Die Vermögensmaximierung kann da die Werenwicklung i beim Erben und beim Erblasser idenisch is nur durch die Minimierung der Seuerbelasung S erfolgen. Diese ergib sich wie folg: S [ ] ( X x ) ( 1+ ) ( x ) ( 1+ ( X x ) ( 1+ = x τ τ min. () x Da diese Funkion zwar seig, jedoch nich seig differenzierbar is, müssen die einzelnen Abschnie zwischen den Sellen, an denen die Funkion jeweils einen Knick 36 aufweis, separa berache werden. Anhand der ersen Ableiung dieser Funkion nach x - also S x - müssen für die einzelnen Werebereiche von x und x die jeweiligen Maxima dies erfolg i. d. R. durch Annäherung von x oder x an eine Progressionsgrenze und anschließend durch den Vergleich derer Funkionswere das globale Minimum der Seuerbelasung besimm werden. Gleichung (1) zeig gleichzeiig, dass die Maximierung des Vermögens durch die Minimierung der Seuerbelasung, also der Seuerzahlungen inklusive der aus ihnen resulierenden Opporuniäskosen in Form von engangenen Werenwicklungen, erfolg. Eine Minimierung der Höhe der Seuerzahlungen insgesam is nur im Falle einer Werenwicklung von i = hinreichend für die Vermögensmaximierung. Beim Vergleich der Einzelschenkung mi der Schenkung nach der Zehnjahresregel kann man leich zeigen, dass beim Vergleich der beiden Opima die Schenkung nach der Zehnjahresregel ses mindesens genauso voreilhaf wie die Einzelschenkung is, da das Opimum der Einzelschenkung (vgl. Formel (7)) ses durch eine Zehnjahresschenkung (schwach) domi- 36 Vgl. Opiz, 22, S. 483.

18 16 nier wird, die ein ε > auf den Schenkungszeipunk = verschieb. Dies is ses erfüll, f solange auf die Schenkung in = keine Seuer anfäll, d.h. solange ε < = erfüll is. 1+ i ( ) Beispiel 3: Für die Besimmung der opimalen Schenkung nach der Zehnjahresregel mi den Daen aus Beispiel 2 wird im ersen Schri der den Freiberag überschreiende Aneil am Vermögen f X = W f besimm. Diesen Aneil gil es nun auf die beiden ( 1+ = Schenkungszeipunke opimal zu vereilen. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Werebereiche von x und x idenifizier, innerhalb derer die Funkion S jeweils keinen Knick aufweis: Anschließend werden die für die einzelnen Funkionsabschnie die zugehörigen Ableiungen, Opima und Funkionswere im Opimum ermiel: Werebereich Were für x Were für x Were für x (1+ 1 [; 37.63[ [ ; 5.348[ [ ; 329.1[ 2 [37.63; 52.] [5.348; 1.977] [329.1; 288.1] 3 ]52.; 63.25] ]1.977; ] ]288.1; 256.] 4 ]63.25; 63.5[ ]89.726; [ ] 256.; [ 5 [63.5; [ [89.477; [ [255.29; 63.5[ 6 [13.721; [ [22.256; [ [63.5; 52.[ 7 [ ; ] [18.226; ] [52.; ] Werebereich * x Funkionswer von S ]52.; 63.25] [63.5; [ Bei der Wahl von x * - und dami implizi auch x * - is die Seuerbelasung im jeweiligen Abschni der Funkion minimal. Anschließend müssen noch die einzelnen Abschnie verglichen werden, um das globale Minimum der Seuerbelasung zu besimmen. Die insgesam geringse Seuerbelasung ergib sich also für ** x = und ** x = d.h. die Schenkung in = ensprich abzüglich des Freiberags genau der Progressionsgrenze von

19 Euro und beräg Euro, was in einem Endvermögen von Euro resulier. Mihin also ein Endwervoreil von ca. 1. Euro im Vergleich zur naiven Schenkung nach der Zehnjahresregel aus Beispiel 2. Neben dem rivialen Ergebnis, dass seuerfreie Überragungen mi Hilfe der Zehnjahresregel möglich sind, solange die Freiberäge in = sowie in = nich überschrien werden, ergeben sich folgende weiere Ergebnisse: Ergebnis 4: Die naive Schenkung nach der Zehnjahresregel is nich für jede Schenkungssraegie der Einzelschenkung überlegen. Die Ausnuzung sämlicher Freiberäge, also hier der Freiberäge in = und =, is eine nowendige, aber keine hinreichende Bedingung für die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel. Die naive Befolgung der Zehnjahresregel implizier also kein Opimum im Sinne der Vermögensmaximierung. Ergebnis 5: Die Maximierung des Vermögens bei der Anwendung der Zehnjahresregel erfolg durch die Minimierung der Seuerbelasung. Nur für i = is die Minimierung der Höhe der Seuerzahlungen insgesam hinreichend für die Maximierung des Vermögens. Ergebnis 6: Für jede Einzelschenkung gib es mindesens eine opimale Schenkungssraegie nach der Zehnjahresregel, die mindesens so voreilhaf is wie die opimale Einzelschenkung. Die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel dominier also die Einzelschenkung (schwach). Bislang kann den zahlreichen Empfehlungen in der Lieraur im Hinblick auf die Zehnjahresregel im oben genannen Versändnis zugesimm werden, allerdings nur bei opimaler Vereilung der beiden Überragungen. Die opimal genuze Zehnjahresregel dominier dann jede Einzelschenkung. Es komm also uner den geroffenen Annahmen nich naiv auf die schliche Ausnuzung der zur Verfügung sehenden Freiberäge für eine Vermögensendwermaximierung an. Vielmehr sell die opimale Anwendung der Zehnjahresregel eine nichriviale Opimierungsaufgabe dar. Ob die eingangs aufgeführen Befürworer der Zehnjahresregel diese Opimierungsüberlegung dabei immer im Hinerkopf haen, erschein zumindes fraglich. Neben der Einzelschenkung und der Schenkung nach der Zehnjahresregel sell die Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel eine weiere Überragungsmöglichkei

20 18 dar. Diese wird im Folgenden analysier und der Schenkung nach der Zehnjahresregel gegenübergesell. 4. Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel Eine Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel is die Überragung des Vermögens auf den Erben in mehreren Schenkungen, wobei der zeiliche Absand zwischen zwei aufeinander folgenden Schenkungen weniger als zehn Jahre beräg. Im Folgenden wird als eine Ausprägung der Mehrfachschenkung uner Missachung der Zehnjahresregel die Dreierschenkung berache. Uner einer Dreierschenkung wird im Weieren ein Schenkungsmodell versanden, bei dem der zeiliche Absand zwischen dem ersen und dem zweien sowie zwischen dem zweien und dem drien Überragungszeipunk jeweils weniger als zehn Jahre beräg. Im verwendeen Modell bedeue dies, dass die erse Schenkung in = und die drie in = erfolg. Die zweie Schenkung erfolg in [ 1;1]. Die erse und die zweie Überragung liegen innerhalb eines Zehnjahreszeiraums; dies muss in der Abzugseuer berücksichig werden. Hierbei muss beache werden, dass die auf die Bemessungsgrundlage für die Überragung in anfallende Seuer um die angefallene Seuer für die Überragung in = zu kürzen is. Wenn [ 1;1] die Periode bezeichne, in der die zweie Schenkung safinde, so läss sich die Schenkung in wie folg darsellen: 37 [ w + w ( 1+ f,] ( w + w f ) Max( w f, ) τ ( w f ) Max τ. (15) Seuer auf die Bemessungsgrundlage inklusive der Vorschenkung in = Abzugseuer auf die Vorschenkung in = Bei der drien Schenkung reich die Schenkungskee über den Zehnjahreszeiraum hinaus, dies wird uner Anwendung der derzei von der Finanzverwalung verwanden Regelung analysier. Die Seuer auf die Schenkung in = berechne sich dabei wie folg: 38 Seuer auf die Bemessungsgrundlage inklusive der Vorschenkung in Max [ w ( 1+ + w ( 1+ f,] τ w ( 1+ + w ( 1+ ( f ) [ Max( w ( 1+ + w f,) τ ( w ( 1+ + w f ) Max( w f,) τ ( w f )] Abzugseuer (auf die Vorschenkung in asächlich enricheeseuer) (16) Die asächlich enrichee Seuer ensprich in diesem Fall der fikiven Seuer. Die asächlich enrichee Seuer is in diesem Fall ses mindesens so hoch wie die fikive Seuer.

21 19 Insgesam läss sich die Dreierschenkung mahemaisch darsellen als: V DS = W Max ( 1 + Max( w f,) τ ( w f ) Max w + w ( 1 + f, τ w Max( w f,) τ ( w f ), Max w ( w ( 1 + f [ ] ( + w ( 1 + f ) ( 1 + Max [,] τ ( w ( w ( 1 + f ) [ Max( w ( w f,) τ ( w ( w f ) Max( w f,) τ ( w f )],. (17) Beim Vergleich der Dreierschenkung mi der opimalen Schenkung nach der Zehnjahresregel is feszusellen, dass keines der beiden Modelle dem anderen für jede Schenkungssraegie überlegen is, d.h. nich jede Schenkung nach der Zehnjahresregel is besser als jede Dreierschenkung und umgekehr. Der Vergleich der opimalen Schenkung nach der Zehnjahresregel mi Dreierschenkungen is komplex. Bei einer Werenwicklung von i = schein es für jede Sraegie im Rahmen einer Dreierschenkung mindesens eine Schenkungssraegie für Schenkungen nach der Zehnjahresregel zu geben, die mindesens so voreilhaf is wie die Dreierschenkung, da die Dreierschenkung ses höhere Seuerzahlungen nach sich zieh als Schenkungen nach der Zehnjahresregel und bei einer Werenwicklung von i = die Minimierung der Seuerbelasung idenisch mi der Minimierung der Seuerzahlungen is. Für i > und ( 1+ f W > f + kann die Zehnjahresregel jedoch durch Gegenbeispiel widerleg werden. Es kann vorkommen (vgl. Beispiel 4), dass die Seuerbelasung einer Dreierschenkung geringer als die einer Schenkung nach der Zehnjahresregel ausfäll, obwohl die Seuerzahlung für die Schenkung nach der Zehnjahresregel kleiner is als die, die auf die Dreierschenkung enfäll. Die späere Auszahlungswirksamkei und dami eine geringere engangene Werenwicklung bei Dreierschenkungen kann särker ins Gewich fallen als die Höhe der Seuerzahlung. Aus diesem Grund kann die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel roz geringerer Seuerzahlungen nacheilig gegenüber einer Dreierschenkung sein. Beispiel 4: Verglichen wird das Opimum nach der Zehnjahresregel (mi einer Seuerbelasung von Euro bzw. einem Endvermögen in Höhe von Euro) aus Beispiel 3 mi einer Dreierschenkung mi folgender Schenkungssraegie: Schenkung in =, w = 57.2, Schenkung in = 9, w 9 = 65., Schenkung in =, w = 37.8:

22 2 Schenkung in = Schenkung in = 9 w = 57.2 w 9 = 65. Höhe der Schenkung 57.2 Höhe der Schenkung Vorerwerbe -- Vorerwerbe 57.2 Freiberag 5.2 Freiberag 5.2 Bemessungsgrundlage 52. Bemessungsgrundlage Seuersaz 17,% Seuersaz 23,% Abzugseuer -- Abzugseuer 8.84 zu bezahlende Seuer 8.84 zu bezahlende Seuer Seuerbelasung Seuerbelasung Schenkung in = w = 37.8 Höhe der Schenkung Vorerwerbe Freiberag 5.2 Bemessungsgrundlage Seuersaz 23,% ermiele Seuer fikive Abzugseuer asächlich enrichee Seuer zu bezahlende Seuer Seuerbelasung Gesame Seuerbelasung Endvermögen in = Die Seuerbelasung, die sich nach der Dreierschenkung mi Euro ergib, is also niedriger bzw. das Endvermögen von Euro um mehr als 5. Euro höher als bei der opimalen Schenkung nach der Zehnjahresregel mi einer Seuerbelasung von Euro bzw. einem Endvermögen von Euro. Die Dreierschenkung kann also voreilhafer sein als die opimiere Schenkung nach der Zehnjahresregel. 39 Die Analyse der akuellen Regelung läss sich in den folgenden Ergebnissen zusammenfassen: Ergebnis 7: Die Minimierung der Höhe der Seuer is für i > und f W > f + nich ( 1+ nowendigerweise hinreichend für die Minimierung der Seuerbelasung und dami auch nich hinreichend für die Maximierung des Vermögens nach der Überragung. 39 Naürlich lassen sich auch zahlreiche Beispiele finden, bei denen die Dreierschenkung schlecher abschneide als die opimale Zehnjahresregel. So ergib sich bei einer Schenkungssraegie mi w = 35.6, w 5 = 65. und w = 59.4 eine Seuerbelasung von 1.88 Euro und ein Endvermögen von

23 21 Ergebnis 8: Falls W < f = f + gil, so läss sich für jede Dreierschenkung mindesens ( 1+ eine Schenkung nach der Zehnjahresregel finden, die gleich voreilhaf oder voreilhafer als die Dreierschenkung is. In diesem Fall dominier die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel die opimale Dreierschenkung (schwach). Ergebnis 9: Für i > und W f > f + kann es für die opimale Schenkungssraegie ( 1+ nach der Zehnjahresregel eine Schenkungssraegie nach der Dreierschenkung geben, die voreilhafer als die Schenkung nach der Zehnjahresregel is und umgekehr. In dieser Konsellaion dominier keines der beiden Schenkungsmodelle das andere. In der Tendenz zeigen von den Auoren durchgeführe Simulaionssudien, dass bei relaiv geringen unersellen Werenwicklungen die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel besser is als die opimale Dreierschenkung. Mi zunehmender unerseller Werenwicklung dreh sich dieses Ergebnis um. 4 Bei der finanzwirschaflichen Analyse der Zehnjahresregel allein uner erbschafseuerlichen Gesichspunken wurde aufgezeig, dass eine naive Nuzung der Freiberäge im Rahmen der Zehnjahresregel nich zu einem Opimum führen muss und dass selbs die opimale Schenkung nach der Zehnjahresregel nich nowendigerweise die bese Überragungsform für das Vermögen darsell, da voreilhafere Dreierschenkungen exisieren können. Allerdings unerlieg Vermögen bzw. daraus erziele Einkünfe in der Regel auch noch anderen Seueraren, beispielsweise der Einkommenseuer. Der folgende Abschni greif eine derarige Siuaion exemplarisch auf. IV. Ausblick: Kombiniere erbschaf- und erragseuerliche Berachung Vermögen, das im Rahmen der Erbschafsplanung überragen wird, kann auch anderen Seueraren als nur der Erbschafseuer unerworfen sein, beispielsweise der Einkommenseuer. 41 Auch diese Seuerzahlungen können einen Einfluss auf das zu überragende Vermögen haben, so können Erragseuern zum Beispiel bei der Überragung von fesverzinslichen Wer In Beispiel (3) ewa erfolg die Umkehrung des Ergebnisses bei einer Werenwicklung von i =,89. Vgl. Jesse, Liegen die Einkommenseuer und die Erbschaf- und Schenkungseuer auf verschiedenen Ebenen?, Köln, 199, S. 1; Söffing/Völkers/Weinmann, Erbschaf- und Schenkungseuerrech 2, 23, S. 3f.; Gözenberger, 26, S. 333ff.; Heinz, Vermögensübergänge im Spannungsfeld von Erbschafseuer und Einkommenseuer. Ansäze einer sysemkonformen Ausgesalung der Beseuerung im Erb- oder Schenkungsfall, Bayreuh, 22, 1ff.; Jaques, ΒΒ, 22, 84; Dauzenberger/Heyeres, SuW, 22, 32.

24 22 papieren von Bedeuung sein. Aufgrund dessen muss diesen Zahlungen in einem Maximierungskalkül für das zu überragende Vermögen Rechnung geragen werden. Dabei sell sich die Frage, ob die Vermögensüberragung nach der Zehnjahresregel in diesem Zusammenhang am Ende des Berachungszeiraumes zum maximalen Endvermögen beim Erben führ. Im Folgenden wird exemplarisch analysier, ob die allein uner erbschafseuerlichen Gesichspunken opimiere Schenkung nach der Zehnjahresregel für ein Werpapierporfolio, das der Erragsbeseuerung unerlieg, aus finanzwirschaflicher Sich zur Vermögensmaximierung empfehlenswer is bzw. ob die allein uner Berücksichigung der Erbschafseuer (Abschni III) erzielen allgemeinen Ergebnisse auch hier Besand haben. Wie bei der ausschließlichen Berachung von erbschafseuerlich bedingen Zahlungen soll ein Porfolio im Wer von 16. Euro überragen werden, wobei das Porfolio aus fesverzinslichen Werpapieren beseh und keine Werveränderung über die Laufzei aufweis. Die zu pari noieren Werpapiere weisen einen Kupon von 5% auf. Der Erblasser bezieh neben den Errägen aus dem Porfolio kein einkommenseuerpflichiges Einkommen, der Erbe (Seuerklasse II nach ErbSG) ha ein zu verseuerndes Einkommen von 2. Euro p.a. Als Überragungsmehode wähl der Erblasser die uner erbschafseuerlichen Gesichspunken opimiere Schenkung nach der Zehnjahresregel. Die opimale Schenkungssraegie mi einer Überragung in Periode = von 57.2 Euro und einer Überragung in Periode = in Höhe von 12.8 Euro ergib bei ausschließlicher Berücksichigung von Erbschafseuern eine Seuerbelasung von Euro und dami ein Endvermögen von Euro. Uner Berücksichigung von Einkommenseuern gesale sich die Endvermögensberechnung jedoch wie folg: Neo bezieh der Erbe jährlich insgesam Euro. Nach Abzug der auf die Zinsen anfallenden (Grenz-)Einkommenseuer erhäl der Erbe somi jährlich 1.42 Euro an Neo-Zinserrägen aus dem überragenen Aneil am Werpapierporfolio. Uner Vernachlässigung der Wiederanlage der Zinszahlungen sowohl beim Erben als auch beim Erblasser sammel sich beim Erben ein Vermögen aus dem überragenen Porfolio in Höhe von Euro an. In = werden Euro an den Erben überragen. Neo erhäl der Erbe 2.8 Euro aus der Überragung und ha somi am Ende des Berachungszeiraumes ein Endvermögen von Euro.

25 23 Falls jedoch das gesame Vermögen ers am Ende des Berachungszeiraumes überragen wird, also in Form einer Einzelschenkung, so errechne sich ein Neovermögen von Euro. Somi is in diesem Fall aus Sich der Vermögensmaximierung die Einzelschenkung in = um Euro voreilhafer als die Schenkung nach der Zehnjahresregel. Die uner erbschafseuerlichen Gesichspunken opimiere Schenkung nach der Zehnjahresregel is also uner zusäzlicher Berücksichigung der Einkommenseuer aus finanzwirschaflicher Sich nich immer opimal. Vielmehr kann sich hier je nach einkommenseuerlicher Siuaion des Erblassers und der Erben das oben erziele Ergebnis 7 umdrehen: Nun is die möglichs späe Einzelschenkung opimal. Dieser Fall ri in der Tendenz offensichlich dann ein, wenn es sich um einen zu überragenden Vermögensgegensand handel, der laufende einkommenseuerpflichige Erräge generier und wenn gleichzeiig die Differenz der Grenzseuersäze der Einkommenseuer beim Erben (möglichs hoher Grenzseuersaz) im Vergleich zu dem des Erblassers (möglichs niedriger Grenzseuersaz) groß is. Wenn also der Erblasser ewa, weil er sich bereis im Ruhesand befinde einem deulich niedrigeren (Grenz-)Einkommenseuersaz als sein (noch berufsäiger) Erbe unerlieg, dann kann es sinnvoll sein, das Vermögen möglichs spä zu überragen. Die (aufgezinse) Ersparnis bei der Einkommenseuer is in diesen Fällen größer als die durch die Missachung der Zehnjahresregel zusäzlich anfallende (aufgezinse) Erbschafseuer. V. Zusammenfassung und Ausblick Die Zehnjahresregel, also die Empfehlung, Vermögen im Rahmen der Erbschafsplanung grundsäzlich möglichs frühzeiig und im Absand von jeweils zehn Jahren uner Ausnuzung der Freiberäge zu überragen, kann in der vorgenommenen finanzwirschaflichen Analyse nich allgemein besäig werden. Die Modellanalyse bei der Beschränkung auf erbschafseuerliche Gesichspunke zeig auf, dass die opimale Schenkungssraegie nach der Zehnjahresregel in der Ta die Einzelschenkung (schwach) dominier nich jedoch die naive Ausnuzung der Freiberäge alle zehn Jahre. Des Weieren is die opimale Schenkungssraegie nach der Zehnjahresegel auch dann ses durch kein anderes Schenkungsmodell zu überreffen, wenn das gesame zu überragende Vermögen zeilich in der Form aufgeeil werden kann, dass die alle zehn Jahre erneu zur Verfügung sehenden Freiberäge zu keinem Zeipunk überschrien werden. Falls jedoch das zu überragende Vermögen für eine derarige Gesalung zu hoch is, so kann die Zehnjahresregel nich allgemein besäig werden. Mehrfache Überragungen uner Missachung der

26 24 Zehnjahresregel beispielsweise mehrere Überragungen mi kürzerem Zeiabsand als zehn Jahre können für derarige Fälle voreilhafer sein. Die opimale Schenkungssraegie nach der Zehnjahresregel führ also nich nowendigerweise zur opimalen Vermögensüberragung aus finanzwirschaflicher Sich. Aber auch bei Berachung von Vermögensgegensänden, die sowohl der Einkommenseuer als auch der Erbschafseuer unerliegen, führ die Überragung nach der uner erbschafseuerlichen Gesichspunken opimieren Zehnjahresregel finanzwirschaflich gesehen nich immer zum besmöglichen Ergebnis. Die Zehnjahresregel kann auch in diesem Rahmen nich als allgemeine, fundiere Empfehlung bezeichne werden. Offensichlich läss das Seuerrech nur in sehr begrenzem Umfang die Ableiung allgemeingüliger Ergebnisse und Empfehlungen zu. Vielmehr is der jeweilige Einzelfall uner Berücksichigung aller relevanen Einflussfakoren und Seueraren gesonder zu analysieren. Die hier erzielen Ergebnisse mögen daher einen Beirag dazu leisen, die Sensibiliä gegenüber Pauschalempfehlungen zu erhöhen. Es ergeben sich vielfälige Ansäze für zukünfige Forschung. Neben einer Analyse weierer Schenkungsmodelle solle sich eine Erweierung der Analyse zum einen auf eine Unersuchung von mehreren und auch verschiedenarigen Vermögensgegensänden mi unerschiedlichem seuerlichen und wirschaflichen Wer konzenrieren, zum zweien sind Schenkungsvorgänge mi mehreren Begünsigen (beispielsweise mehrere Kinder und Enkelkinder in einer Familie) zu analysieren, und schließlich solle die Analyse im Hinblick auf den Einbezug nich-finanzwirschaflicher Aspeke ergänz werden.

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